Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung - Bessere Arbeitsbedingungen und höhere Löhne für alle
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Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung - Bessere Arbeitsbedingungen und höhere Löhne für alle
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/585
21. Wahlperiode 24.06.2025
Antrag
der Abgeordneten Pascal Meiser, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch,
Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze
Edis, Uwe Foullong, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara
Mazzi, Zada Salihović, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath,
Sascha Wagner, Janine Wissler, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung – Bessere Arbeitsbedingungen
und höhere Löhne für alle
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Eine möglichst umfassende Geltung von Tarifverträgen sorgt für bessere
Arbeitsbedingungen und höhere Löhne. So verdienten Beschäftigte in tarifgebundenen
Betrieben zuletzt im Schnitt rund 36 Prozent mehr als in nicht tarifgebundenen Betrieben
(vgl. Schriftliche Frage 139 auf Bundestagsdrucksache 20/5942). Insbesondere
Flächentarifverträge verhindern zudem sogenannte Schmutzkonkurrenz und garantieren
für alle Betriebe einer Branche die gleichen Wettbewerbsbedingungen. So dominieren
Einfallsreichtum und Qualität den Wettbewerb und nicht Lohndumping.
Doch zuletzt arbeiteten laut Statistischem Bundesamt 2023 bundesweit nur noch
49 Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb, für den ein Tarifvertrag galt. Seit 1998
sank die Tarifbindung in Westdeutschland von 76 Prozent auf 51 Prozent und somit
um 25 Prozentpunkte, in Ostdeutschland im gleichen Zeitraum von 63 Prozent auf
44 Prozent und somit um 19 Prozentpunkte (vgl. Statistisches Bundesamt 2025,
www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-5/ta-
rifbindung-arbeitnehmer.html).
Eine Umkehr dieses Trends und eine Erhöhung der Tarifbindung ist daher von
zentraler Bedeutung. Auch die Europäische Mindestlohn-Richtlinie (Richtlinie (EU)
2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über
angemessene Mindestlöhne in der europäischen Union) schreibt vor, dass „jeder
Mitgliedstaat, in dem die tarifvertragliche Abdeckung unterhalb einer Schwelle von
80 Prozent liegt“, einen Aktionsplan zu erstellen hat. Dieser soll „einen klaren Zeitplan
und konkrete Maßnahmen zur schrittweisen Erhöhung der tarifvertraglichen
Abdeckung“ enthalten (Artikel 4 Absatz 2). Für Deutschland ist dies trotz anhaltender
Unterschreitung des vorgegebenen Schwellenwertes noch immer nicht geschehen.
Notwendig sind deshalb jetzt schnelle und konsequente Maßnahmen zur Erreichung
dieses Ziels. Neben der überfälligen Zurückdrängung prekärer Beschäftigung, deren
Ausweitung die Durchsetzungskraft der Gewerkschaften und damit auch die
Tarifbindung deutlich geschwächt hat, sind dabei auch umfassende gesetzliche Maßnahmen
zur direkten Förderung und Stärkung der Tarifbindung unerlässlich.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen eines
umfassenden Aktionsplans zur Stärkung der Tarifbindung Gesetzentwürfe
vorzulegen, die mindestens folgende Punkte umfassen:
1. Die Nachbindung und Nachwirkung von Tarifverträgen bei
Unternehmensumstrukturierungen und Betriebsübergängen ist zu stärken. Für den Fall, dass ein
Unternehmen umgewandelt wird oder im Sinne des § 613a BGB ein Betrieb oder
ein Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht, ist dazu unter anderem
gesetzlich festzuschreiben, dass auch hier § 3 Absatz 3 des Tarifvertragsgesetzes
(TVG) (Nachbindung) entsprechend anzuwenden ist, sodass bestehende
Tarifverträge fortgelten und Tarifflucht durch gezielte Umstrukturierungen deutlich
erschwert werden. Im Anschluss an diese Nachbindung ist § 4 Absatz 5 TVG
(Nachwirkung) entsprechend anzuwenden.
2. Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für eine ganze Branche
nach § 5 TVG ist zu erleichtern, unter anderem indem die Blockademöglichkeiten
der Arbeitgeberseite gestrichen werden, sodass die Antragstellung allein durch
eine der beiden Tarifvertragsparteien wieder zulässig wird und ein Antrag auf
Allgemeinverbindlicherklärung im Tarifausschuss nur noch mit Mehrheit
abgelehnt werden kann.
3. Öffentliche Aufträge des Bundes sind in Form eines Bundestariftreuegesetzes
verbindlich an die Einhaltung der wichtigsten Regelungen der ortsüblich
maßgeblichen regionalen oder bundesweiten Tarifverträge durch den Auftragnehmer
und mögliche Nachunternehmer zu koppeln, sodass Lohndumping im
Wettbewerb um öffentliche Aufträge ausgeschlossen wird. Ein solches
Bundestariftreuegesetz darf dabei nicht durch hohe Schwellenwerte, eine Ausweitung freihändiger
Vergaben (Direktaufträge) oder sektorale Befreiungsmöglichkeiten unterlaufen
werden und muss ausreichende Kontrollen sowie abschreckende Sanktionen bei
Verstößen umfassen.
4. Die Wirtschaftsförderung des Bundes, wie sie zum Beispiel über die
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) oder
aus dem Klima- und Transformationsfonds erfolgt, ist verbindlich an die Zahlung
der ortsüblich maßgeblichen Tariflöhne durch die geförderten Unternehmen zu
binden.
5. Es wird gesetzlich klargestellt, dass alle Arbeitgeberverbände ihrer
Verantwortung als Tarifpartner wieder vollumfänglich und für alle ihre Mitglieder
nachkommen müssen. Dazu ist im TVG festzuschreiben, dass jeder Zusammenschluss
von Arbeitgebern, der sich die Wahrnehmung von Arbeitgeberinteressen
gegenüber den Arbeitnehmern und ihren Vertretern zur Aufgabe macht, automatisch
als tariffähig gilt und dass alle Mitglieder der Tarifvertragsparteien und
unabdingbar tarifgebunden sind, sodass Mitgliedschaften ohne Tarifbindung (OT-
Mitgliedschaften) in Arbeitgeberverbänden künftig ausgeschlossen sind.
6. Es ist in der Handwerksordnung gesetzlich klarzustellen, dass öffentlich-
rechtliche Handwerksinnungen ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag als Tarifpartner
nachkommen müssen, damit auch im Handwerk Lohndumping leichter
unterbunden werden kann. Innungen, die sich weigern, Tarifpartner zu sein, müssen den
Status der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aberkannt bekommen.
7. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist dahingehend zu ändern, dass auch
regional für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge auf Arbeitsverhältnisse
zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen
Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern angewandt werden müssen. Zugleich sind ganze Lohntabellen durch
Rechtsverordnung auf alle im Geltungsbereich eines Tarifvertrages Beschäftigten
zu erstrecken, sodass aus dem Ausland temporär nach Deutschland entsandte
Beschäftigte bei der Entlohnung nicht mehr benachteiligt werden und Lohndumping
auch auf diesem Wege leichter unterbunden werden kann.
Berlin, den 24. Juni 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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