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Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung - Bessere Arbeitsbedingungen und höhere Löhne für alle

dip / drucksache 24.06.2025 · WP 21 · 21/585 · Antrag · Original ↗

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Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung - Bessere Arbeitsbedingungen und höhere Löhne für alle [Deutscher Bundestag Drucksache 21/585 21. Wahlperiode 24.06.2025 Antrag der Abgeordneten Pascal Meiser, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Anne-Mieke Bremer, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Uwe Foullong, Christian Görke, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Zada Salihović, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Janine Wissler, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Aktionsplan zur Stärkung der Tarifbindung – Bessere Arbeitsbedingungen und höhere Löhne für alle Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Eine möglichst umfassende Geltung von Tarifverträgen sorgt für bessere Arbeitsbedingungen und höhere Löhne. So verdienten Beschäftigte in tarifgebundenen Betrieben zuletzt im Schnitt rund 36 Prozent mehr als in nicht tarifgebundenen Betrieben (vgl. Schriftliche Frage 139 auf Bundestagsdrucksache 20/5942). Insbesondere Flächentarifverträge verhindern zudem sogenannte Schmutzkonkurrenz und garantieren für alle Betriebe einer Branche die gleichen Wettbewerbsbedingungen. So dominieren Einfallsreichtum und Qualität den Wettbewerb und nicht Lohndumping. Doch zuletzt arbeiteten laut Statistischem Bundesamt 2023 bundesweit nur noch 49 Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb, für den ein Tarifvertrag galt. Seit 1998 sank die Tarifbindung in Westdeutschland von 76 Prozent auf 51 Prozent und somit um 25 Prozentpunkte, in Ostdeutschland im gleichen Zeitraum von 63 Prozent auf 44 Prozent und somit um 19 Prozentpunkte (vgl. Statistisches Bundesamt 2025, www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-5/ta- rifbindung-arbeitnehmer.html). Eine Umkehr dieses Trends und eine Erhöhung der Tarifbindung ist daher von zentraler Bedeutung. Auch die Europäische Mindestlohn-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der europäischen Union) schreibt vor, dass „jeder Mitgliedstaat, in dem die tarifvertragliche Abdeckung unterhalb einer Schwelle von 80 Prozent liegt“, einen Aktionsplan zu erstellen hat. Dieser soll „einen klaren Zeitplan und konkrete Maßnahmen zur schrittweisen Erhöhung der tarifvertraglichen Abdeckung“ enthalten (Artikel 4 Absatz 2). Für Deutschland ist dies trotz anhaltender Unterschreitung des vorgegebenen Schwellenwertes noch immer nicht geschehen. Notwendig sind deshalb jetzt schnelle und konsequente Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels. Neben der überfälligen Zurückdrängung prekärer Beschäftigung, deren Ausweitung die Durchsetzungskraft der Gewerkschaften und damit auch die Tarifbindung deutlich geschwächt hat, sind dabei auch umfassende gesetzliche Maßnahmen zur direkten Förderung und Stärkung der Tarifbindung unerlässlich. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen eines umfassenden Aktionsplans zur Stärkung der Tarifbindung Gesetzentwürfe vorzulegen, die mindestens folgende Punkte umfassen: 1. Die Nachbindung und Nachwirkung von Tarifverträgen bei Unternehmensumstrukturierungen und Betriebsübergängen ist zu stärken. Für den Fall, dass ein Unternehmen umgewandelt wird oder im Sinne des § 613a BGB ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht, ist dazu unter anderem gesetzlich festzuschreiben, dass auch hier § 3 Absatz 3 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) (Nachbindung) entsprechend anzuwenden ist, sodass bestehende Tarifverträge fortgelten und Tarifflucht durch gezielte Umstrukturierungen deutlich erschwert werden. Im Anschluss an diese Nachbindung ist § 4 Absatz 5 TVG (Nachwirkung) entsprechend anzuwenden. 2. Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für eine ganze Branche nach § 5 TVG ist zu erleichtern, unter anderem indem die Blockademöglichkeiten der Arbeitgeberseite gestrichen werden, sodass die Antragstellung allein durch eine der beiden Tarifvertragsparteien wieder zulässig wird und ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung im Tarifausschuss nur noch mit Mehrheit abgelehnt werden kann. 3. Öffentliche Aufträge des Bundes sind in Form eines Bundestariftreuegesetzes verbindlich an die Einhaltung der wichtigsten Regelungen der ortsüblich maßgeblichen regionalen oder bundesweiten Tarifverträge durch den Auftragnehmer und mögliche Nachunternehmer zu koppeln, sodass Lohndumping im Wettbewerb um öffentliche Aufträge ausgeschlossen wird. Ein solches Bundestariftreuegesetz darf dabei nicht durch hohe Schwellenwerte, eine Ausweitung freihändiger Vergaben (Direktaufträge) oder sektorale Befreiungsmöglichkeiten unterlaufen werden und muss ausreichende Kontrollen sowie abschreckende Sanktionen bei Verstößen umfassen. 4. Die Wirtschaftsförderung des Bundes, wie sie zum Beispiel über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) oder aus dem Klima- und Transformationsfonds erfolgt, ist verbindlich an die Zahlung der ortsüblich maßgeblichen Tariflöhne durch die geförderten Unternehmen zu binden. 5. Es wird gesetzlich klargestellt, dass alle Arbeitgeberverbände ihrer Verantwortung als Tarifpartner wieder vollumfänglich und für alle ihre Mitglieder nachkommen müssen. Dazu ist im TVG festzuschreiben, dass jeder Zusammenschluss von Arbeitgebern, der sich die Wahrnehmung von Arbeitgeberinteressen gegenüber den Arbeitnehmern und ihren Vertretern zur Aufgabe macht, automatisch als tariffähig gilt und dass alle Mitglieder der Tarifvertragsparteien und unabdingbar tarifgebunden sind, sodass Mitgliedschaften ohne Tarifbindung (OT- Mitgliedschaften) in Arbeitgeberverbänden künftig ausgeschlossen sind. 6. Es ist in der Handwerksordnung gesetzlich klarzustellen, dass öffentlich- rechtliche Handwerksinnungen ihrem öffentlich-rechtlichen Auftrag als Tarifpartner nachkommen müssen, damit auch im Handwerk Lohndumping leichter unterbunden werden kann. Innungen, die sich weigern, Tarifpartner zu sein, müssen den Status der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aberkannt bekommen. 7. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) ist dahingehend zu ändern, dass auch regional für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern angewandt werden müssen. Zugleich sind ganze Lohntabellen durch Rechtsverordnung auf alle im Geltungsbereich eines Tarifvertrages Beschäftigten zu erstrecken, sodass aus dem Ausland temporär nach Deutschland entsandte Beschäftigte bei der Entlohnung nicht mehr benachteiligt werden und Lohndumping auch auf diesem Wege leichter unterbunden werden kann. Berlin, den 24. Juni 2025 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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