Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Bundestariftreuegesetzes (Antwort zu Drs. 21/1917)
Text
Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Bundestariftreuegesetzes (Antwort zu Drs. 21/1917)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2237
21. Wahlperiode 14.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ricarda Lang, Dr. Armin Grau, Timon
Dzienus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/1917 –
Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Bundestariftreuegesetzes
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland nimmt die Tarifbindung seit Jahren kontinuierlich ab. Nur
noch rund 49 Prozent der Beschäftigten profitieren derzeit von einem
Tarifvertrag – mit spürbaren Folgen für die Löhne und Arbeitsbedingungen. Die
Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzt sich daher gemeinsam mit
den Gewerkschaften für eine Stärkung der Tarifbindung ein. Auch die
Bundesregierung steht unter Handlungsdruck: Die EU-Mindestlohnrichtlinie
verpflichtet Mitgliedstaaten mit einer Tarifbindung von unter 80 Prozent, einen
Aktionsplan zu erstellen, um die Tarifverhandlungen zu stärken und die
Tarifbindung zu erhöhen.
Das geplante Bundestariftreuegesetz (BTTG) ist in diesem Zusammenhang
ein wichtiger Schritt. Zwar soll es Unternehmen nicht zum Abschluss von
Tarifverträgen verpflichten, allerdings sollen die meisten Bundesaufträge künftig
nur an Firmen vergeben werden, die sich an tariflichen Standards orientieren.
Davon könnten Beschäftigte in unteren und mittleren Lohngruppen – durch
höhere Einkommen und bessere Arbeitsbedingungen – profitieren.
Entscheidend ist jedoch, wie dieses Gesetz ausgestaltet wird. Schlupflöcher
und übermäßige Ausnahmeregelungen drohen nach Ansicht der
Fragestellenden die Wirkung zu untergraben. So dürfte etwa die Grenze von 50 000 Euro
beim Auftragsvolumen dazu führen, dass zahlreiche öffentliche Aufträge gar
nicht erst erfasst werden. Auch weitere Ausnahmen werfen Fragen auf:
Fragwürdig erscheint die vollständige Herausnahme verteidigungs- und
sicherheitspolitischer Aufträge – gerade vor dem Hintergrund der geplanten hohen
Investitionen in diesem Bereich. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie die
Bundesregierung dem Ziel gerecht werden kann, Start-ups sowie kleine und
Handwerksbetriebe zu stärken und ihnen den Zugang zu öffentlichen
Aufträgen zu erleichtern, um Wachstum und Unternehmensbestand zu unterstützen.
1. Wie viele öffentliche Aufträge des Bundes gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung im letzten bekannten Jahr insgesamt?
Der Bundesregierung liegen Daten der Vergabestatistik vor. Die Daten der
Vergabestatistik für das Berichtsjahr 2024 müssen derzeit jedoch noch plausibili-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 14. Oktober 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
siert werden. Die Antwort zu Frage 1 sind somit alle auf Basis des
Berichtsjahres 2023 der Vergabestatistik. Es handelt sich bei der Vergabestatistik um eine
umfassende, aber keine Vollerhebung. Zur methodischen Einordnung der
Antwort zu Frage 1 ist daher folgendes zu berücksichtigen: Alle Auftraggeber nach
§ 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind
verpflichtet, die in der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) festgelegten Daten
über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen ab Erreichen der
EU-Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) zu übermitteln (§ 2 Absatz 1, § 3
Absatz 1 VergStatVO). Zusätzlich sind Auftraggeber nach § 99 GWB
verpflichtet, die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich unterhalb der EU-
Schwellenwerte (Unterschwellenbereich) zu übermitteln, wenn der
Auftragswert über 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) liegt (siehe § 2 Absatz 2, § 3
Absatz 2 VergStatVO). Die Möglichkeit einer freiwilligen Meldung an die
Vergabestatistik besteht ab einem Wert von 1 001 Euro.
a) Wie viele davon hatten ein Auftragsvolumen von über 50 000 Euro?
Unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Meldepflicht an die Vergabestatistik
gab es 22 155 öffentliche Aufträge und Konzessionen auf Bundesebene im
Berichtsjahr 2023. Hiervon hatten 16 022 öffentliche Aufträge und Konzessionen
ein Auftragsvolumen über 50 000 Euro.
b) Wie viele der Aufträge in Frage 1a hatten eine längere Laufzeit als
zwei Monate?
c) Wie viele der Aufträge in Frage 1b waren keine verteidigungs- und
sicherheitsspezifischen Aufträge im Sinne des Bundestariftreuegesetz-
Entwurfes (BTTG-E)?
d) Wie viel Prozent aller öffentlichen Aufträge im letzten bekannten Jahr
würden der Tariftreuepflicht des BTTG-E unterfallen, wenn sämtliche
im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmen berücksichtigt werden
(bitte nach Bauleistungen, Lieferleistungen und Dienstleistungen
aufschlüsseln)?
Die Fragen 1b bis 1d werden gemeinsam beantwortet.
Für die Meldepflicht zur Vergabestatistik geben die Anlagen der VergStatVO
die Angaben vor, die von den Berichtsstellen zu melden sind oder freiwillig
gemeldet werden können. Die Anlagen der VergStatVO enthalten keine
Merkmale, die eine Beantwortung der Fragen möglich machen.
Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Daten vor.
2. Welche Belege liegen der Bundesregierung dafür vor, dass das
Bundestariftreuegesetz die Beschaffungsprozesse gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3
sowie § 1 Absatz 5 Satz 2 der Bundeswehr oder der Sicherheitsbehörden
des Bundes verlangsamen würde?
Die zeitlich befristeten Regelungen berücksichtigen die Besonderheiten der
Beschaffung in sicherheitsrelevanten Bereichen in Zeiten multipler Gefahren für
die äußere und innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Vor diesem
Hintergrund wird mit dem Gesetzentwurf zur beschleunigten Planung und
Beschaffung für die Bundeswehr das Beschaffungswesen für die Bundeswehr
umfassend reformiert. Dieser Sonderstellung und der erforderlichen Umstellung
der Vergabeverfahren im Zuge der Umsetzung des geplanten Gesetzes trägt die
befristete Ausnahme für Vergabeverfahren zur Deckung von Bedarfen der
Bundeswehr im Gesetzentwurf des Bundestariftreuegesetzes (BTTG-E) Rechnung.
Für die Sicherheitsbehörden wurden mit dem Gesetzentwurf des
Vergabebeschleunigungsgesetzes ebenfalls Sonderregelungen beschlossen. § 1 Absatz 5
Satz 2 BTTG-E stellt die Anwendung des Bundestariftreuegesetzes für
Direktaufträge von Sicherheitsbehörden über Liefer-, Bau- und Dienstleistungen,
welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem
Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen auch in
Ansehung der vereinbarten Anhebung der Direktauftragsgrenze für diese
Sicherheitsbehörden grundsätzlich sicher.
3. Wie begründet die Bundesregierung die Zweimonatsgrenze in § 5
Absatz 1 BTTG-E, und welche Auswirkungen erwartet sie auf den
Beschäftigtenschutz, die Zielerreichung der Tariftreue sowie die Kontroll- und
Vollzugsfähigkeit?
Die Regelung des § 5 Absatz 1 Satz 3 BTTG-E stellt einen Kompromiss dar
zwischen der Notwendigkeit einer möglichst effektiven Reichweite des
Tariftreueversprechens einerseits und der Maßgabe einer bürokratiearmen
Ausgestaltung des Gesetzes andererseits. Die Regelung bewirkt, dass die
Arbeitsbedingungen zu bezahltem Mindestjahresurlaub und Höchstarbeitszeiten,
Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten nicht für Aufträge oder Konzessionen
festgesetzt werden dürfen, für die eine Auftragsdauer von nicht mehr als zwei
Monaten vereinbart oder geschätzt worden ist. Die Bundesregierung erwartet
keine erheblichen Auswirkungen auf den Beschäftigtenschutz und den
verfolgten Gesetzeszweck. Die tariflichen Arbeitsbedingungen zur Entlohnung gelten
umfassend ab dem ersten Tag der Auftragsausführung. Mit Blick auf die
Kontroll- und Vollzugsfähigkeit führt § 5 Absatz 1 Satz 3 BTTG-E tendenziell zu
einer Entlastung, da Kontrollen bei kurzen Ausführungszeiträumen auf die
Entlohnung beschränkt sind.
4. Wie definiert die Bundesregierung Verstöße „in erheblichem Maße“ nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BTTG-E, und sieht sie darin eine Gefahr
für die Unwirksamkeit von Sanktionen?
Die Feststellung von Verstößen nach § 13 Absatz 1 BTTG-E durch die
Prüfstelle Bundestariftreue erfolgt auf Grundlage einer umfassenden
Interessenabwägung im Einzelfall. Hinsichtlich der Pflicht aus § 4 Absatz 1 und 3 BTTG-E
kommt ein Verstoß in erheblichem Maße insbesondere in Betracht, wenn der
Verstoß nicht nur auf wenige Personen begrenzt ist und in einer erheblichen
Abweichung von den zu gewährenden Arbeitsbedingungen besteht.
Anhaltspunkte für die Erheblichkeit des Verstoßes gegen die Pflicht aus § 3 Absatz 2
BTTG-E können sich unter anderem aus der Anzahl der betroffenen
Nachunternehmer oder Verleiher und der von diesen mit der Auftragsausführung
betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, dem Ausmaß der unterlassenen
Sicherstellung sowie der Schuldform ergeben. Anhaltspunkte für die
Erheblichkeit des Verstoßes gegen die Pflicht aus § 9 BTTG-E können sich unter
anderem aus dem Umfang ungeeigneter oder nicht vorgelegter Unterlagen, dem
Ausmaß der unterlassenen Sicherstellung sowie der Schuldform ergeben.
5. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das BTTG-E bei der
Beschaffung von Post-, Kurier- und Expressdiensten sowie von
Beförderungsbzw. Logistikleistungen im Eisenbahnsektor – einschließlich durch
Bundesauftraggeber und vom Bund beherrschte Sektorenauftraggeber wie
Unternehmen der Deutschen Bahn – vollumfänglich Anwendung findet?
Das Bundestariftreuegesetz gilt für Liefer-, Bau und Dienstleistungsaufträge
und damit für alle vergaberechtlichen Leistungsarten. Dementsprechend sind
Post-, Kurier- und Expressdienste sowie Beförderungs- und Logistikleistungen
grundsätzlich erfasst. Das Bundestariftreuegesetz sieht keine Ausnahmen für
den Post- oder Eisenbahnsektor vor. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
BTTG-E erfasst der Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes
grundsätzlich auch dem Bund zuzuordnende Sektorenauftraggeber.
6. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Entlastung von Start-ups und
bzw. oder kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Rahmen des
BTTG-E, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist zum
Bundestariftreuegesetz vereinbart, dass für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier
Jahren nach ihrer Gründung ein gesonderter Schwellenwert von 100 000 Euro
vorgesehen wird. Diese Sonderregelung für Start-ups wird aus
rechtstechnischen Gründen nicht gesetzlich, sondern durch eine Verwaltungsvorschrift für
Direktaufträge geregelt. Für Direktaufträge findet das Bundestariftreuegesetz
nach § 1 Absatz 5 BTTG-E keine Anwendung. Die Bundesregierung wird diese
Verwaltungsvorschrift noch in diesem Jahr erlassen.
Mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wurde der
Bürokratieaufwand auf das erforderliche Minimum beschränkt. KMU, die häufig als
Nachunternehmer in Vergaben auftreten, werden durch das
Bundestariftreuegesetz im Gegensatz zum Auftragnehmer des öffentlichen Auftrags oder der
Konzession nicht verpflichtet, die Einhaltung der Tariftreue zu dokumentieren.
Durch die Zertifizierung können sich insbesondere KMU vorab bescheinigen
lassen, dass sie die einschlägigen Arbeitsbedingungen einhalten. Die zu
garantierenden Arbeitsbedingungen sollen durch eine übersichtliche Darstellung der
einschlägigen Branchenverordnungen nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes
auf einer durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einzurichtenden
Internetseite leicht zu ermitteln sein. Start-ups, die in ihrer Größe oftmals zum
Bereich der KMU zählen, profitieren in gleicher Weise von diesen Vorgaben.
7. Vor dem Hintergrund eines geplanten zweistufigen Verfahrens, welchen
Stellenaufwand kalkuliert die Bundesregierung für die Einrichtung und
den laufenden Betrieb der in § 6 BTTG-E vorgesehenen Clearingstelle
(bitte nach Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen differenzieren), und rechnet
sie mit gerichtlichen Verfahren aufgrund widersprüchlicher
Stellungnahmen der Clearingstelle?
Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsteht im Zusammenhang
mit dem neuen Verordnungsverfahren einschließlich der Einrichtung der
Clearingstelle und den erweiterten Aufgaben des Tarifregisters zusätzlicher
jährlicher Mehraufwand. Die damit korrespondierenden Haushaltsausgaben sind im
Gesetzentwurf ausgewiesen (S. 24 f.). Der hierfür zu veranschlagende
Stellenmehrbedarf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beläuft sich auf
eine Planstelle in der Wertigkeit des höheren Dienstes (A 15) und zwei
Planstellen in der Wertigkeit des gehobenen Dienstes (A 12). Im Rahmen des
Verordnungserlasses ist die Empfehlung der Clearingstelle zu berücksichtigen (§ 5
Absatz 1 Satz 4 BTTG-E). Angesichts des Empfehlungscharakters der
Stellungnahme der Clearingstelle rechnet die Bundesregierung nicht mit
gerichtlichen Verfahren.
8. Warum hat sich die Bundesregierung nach § 10 Absatz 1 BTTG-E dafür
entschieden, dass die Zertifizierung der Tariftreue lediglich durch die
Präqualifizierungsstellen fakultativ erfolgen kann und nicht als
Eignungskriterium in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen A (VOB A) bzw. in § 48 Absatz 8 Satz 3
der Vergabeverordnung (VgV) verankert ist?
Der Kanon an tauglichen Eignungskriterien im Präqualifizierungsverfahren ist
unionsrechtlich vorgegeben. Nach Artikel 58 Absatz 1 der EU-Vergabe-
Richtlinie 2014/24 dürfen die Eignungskriterien die Befähigung und Erlaubnis zur
Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die
technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Diese Vorgaben setzt
das deutsche Recht in § 122 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 GWB um. Die
Zertifizierung der Tariftreue kann daher schon aus Rechtsgründen nicht in die
Präqualifikation zur Eignung von Bietern implementiert werden.
Das existierende Präqualifizierungsverfahren betrifft die dem Vergabeverfahren
vorgelagerte Eignungsprüfung und nicht die für das Bundestariftreuegesetz
maßgebliche Ausführungsphase. Präqualifizierungsverfahren und
Zertifizierungsverfahren (§ 10 BTTG‑E) sind unterschiedliche Verfahren, wenngleich
das Zertifizierungsverfahren auf den bereits bestehenden Strukturen der
Präqualifizierung aufsetzt. Die optionale Ausgestaltung trägt dem Umstand
Rechnung, dass die praktische Umsetzung des Zertifizierungsverfahrens davon
abhängt, ob die Präqualifizierungsstellen ein solches anbieten werden. Darauf hat
die Bundesregierung keinen Einfluss.
9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in Branchen ohne
handlungsfähige Tarifparteien dennoch verbindliche Arbeitsbedingungen per
Rechtsverordnung festgelegt werden – wer ist berechtigt, in solchen
Fällen den nach § 5 Absatz 1 BTTG-E erforderlichen Antrag zu stellen?
Das Bundestariftreuegesetz bezweckt die Stärkung der Tarifbindung und setzt
hierfür auf bestehenden Tarifstrukturen auf. Von ihm wird zugleich ein Anreiz
zur Ausbildung von Tarifstrukturen in bislang nicht tarifierten Bereichen
ausgehen. Nicht Ziel des Gesetzes ist, staatliche Mindestarbeitsbedingungen zu
schaffen, die nicht auf tarifvertraglichen Regelungen beruhen.
10. Bis zu welchem Datum legt die Bundesregierung den nach der Richtlinie
(EU) 2022/2041 geforderten Aktionsplan zur Erhöhung der Tarifbindung
vor, und welche konkreten Maßnahmen über das BTTG hinaus sind in
dieser Legislaturperiode vorgesehen, um die 80-Prozent-Schwelle bei der
Tarifdeckung tatsächlich zu erreichen?
Die EU-Kommission erwartet den Nationalen Aktionsplan zur Förderung von
Tarifverhandlungen bis Jahresende 2025. Der Aktionsplan wird derzeit
erarbeitet. Im Rahmen einer öffentlichen Konsultation wurden die Sozialpartner zu
Erwartungen und Inhalt des Aktionsplans beteiligt. Die Stellungnahmen sind
öffentlich einsehbar (www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Aktionsplan-Tarifver
handlungen/aktionsplan-tarifverhandlungen.html). Sie werden bei der
Erstellung des Aktionsplans berücksichtigt. Zum Inhalt des Aktionsplans kann
derzeit, in Ansehung des laufenden Verfahrens, keine Auskunft gegeben werden.
Nach Abschluss des Verfahrens finalisiert die Bundesregierung den
Aktionsplan und übersendet diesen an die EU-Kommission.
11. Wie begründet die Bundesregierung den Umstand, dass im
Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz; vgl.
Bundesratsdrucksache 381/25) gegenüber dem Gesetzentwurf auf
Bundestagsdrucksache 20/14345 auf die Nachweispflicht gemäß § 9
Absatz 2 BTTG-E (alt) verzichtet wurde, und wie will die Bundesregierung
entsprechend sicherstellen, dass die Prüfstelle Bundestariftreue effektiv
und beweislastsicher in der Lage ist, Nachunternehmer und Verleiher bei
Verstößen gegen die Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 4
Absatz 1 BTTG-E (alt), einen Verwaltungsakt wegen Verstößen gemäß § 13
Absatz 1 Nummer 1 BTTG-E (neu) zu erlassen?
Der vom Bundeskabinett am 6. August 2025 beschlossene Regierungsentwurf
für ein Tariftreuegesetz (Bundesratsdrucksache 381/25) sieht wie der
Referentenentwurf für ein Tariftreuegesetz zur Umsetzung des Koalitionsvertrags für
die 21. Legislaturperiode keine Nachweispflichten für eingesetzte
Nachunternehmer vor. Dies stellt einen Kompromiss dar zwischen der Notwendigkeit
einer möglichst effektiven Durchsetzung des Tariftreueversprechens einerseits
und der Maßgabe einer bürokratiearmen Ausgestaltung des Gesetzes
andererseits. Die Prüfstelle Bundestariftreue kann bestehende Dokumente einsehen.
Gesetzliche Dokumentationspflichten bleiben durch das Bundestariftreuegesetz
unberührt. Für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmern sieht das
Bundestariftreuegesetz zudem in seinem § 12 eine Nachunternehmerhaftung vor, um
die Anspruchsdurchsetzung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu
stärken.
12. Wie begründet die Bundesregierung den Umstand, dass im
Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz; vgl.
Bundesratsdrucksache 381/25) gegenüber dem Gesetzentwurf auf
Bundestagsdrucksache 20/14345 auf stichprobenartige Kontrollen (§ 8
Absatz 2 BTTG-E (alt)) zur Einhaltung des Tariftreueversprechens gemäß
§ 3 Absatz 2 BTTG durch die Prüfstelle Bundestariftreue verzichtet
wurde?
Der vom Bundeskabinett am 6. August beschlossene Regierungsentwurf für ein
Tariftreuegesetz (Bundesratsdrucksache 381/25) sieht keine stichprobenartigen
Kontrollen vor. Dies stellt einen Kompromiss dar zwischen der Notwendigkeit
einer möglichst effektiven Durchsetzung des Tariftreueversprechens einerseits
und der Maßgabe einer bürokratiearmen Ausgestaltung des Gesetzes
andererseits.
13. Trifft es zu, dass mit dem neuen § 55 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO) in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 (vgl. Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, gemäß
Artikel 3 [Änderung der Bundeshaushaltsordnung], durch eine
„abweichende Verwaltungsvorschrift“ ein neuer Ausnahmetatbestand für den
Anwendungsbereich vom Tariftreuegesetz geschaffen wird, „sofern die
Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere
Direktauftragswertgrenze rechtfertigen“ (vgl. Bundesratsdrucksache 380/25,
S. 79), und wenn ja, damit faktisch vom Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD abgewichen wird, wonach für Direktaufträge eine
Wertgrenze in Höhe von 50 000 Euro und für Start-ups eine Wertgrenze
in Höhe von 100 000 Euro gelten soll (bitte begründen)?
Anhebungen der Wertgrenzen zur Durchführung eines Direktauftrags über den
allgemeinen Schwellenwert des Bundestariftreuegesetzes führen grundsätzlich
zur Nichtanwendbarkeit des Bundestariftreuegesetzes. Das
Bundestariftreuegesetz setzt die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines
Vergabeverfahrens voraus. Dies ist bei Direktaufträgen, bei denen kein Vergabeverfahren
durchgeführt wird, nicht der Fall. Gleichwohl kann im Bundestariftreuegesetz
die entsprechende Anwendung auf Direktaufträge angeordnet werden. Das
Bundestariftreuegesetz sieht eine solche Regelung für den Bereich der
öffentlichen Auftragsvergabe durch Sicherheitsbehörden ab einem Schwellenwert
von 100 000 Euro bereits vor (§ 1 Absatz 5 Satz 2 BTTG-E).
Auch nach geltender Rechtslage ist nach § 55 Absatz 1 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) eine Anhebung der Direktauftragsgrenze durch Abweichende
Verwaltungsvorschriften bereits grundsätzlich möglich, wie sie die
Bundesregierung beispielsweise für die Deckung von Bedarfen der Bundeswehr
beschlossen hat. Mit der Formulierung des im Regierungsentwurf zum
Vergabebeschleunigungsgesetz neu vorgesehenen § 55 Absatz 2 BHO wird lediglich
klargestellt, dass sich durch die gesetzliche Regelung der
Direktauftragswertgrenze in Höhe von 50 000 Euro daran nichts ändert.
14. Wie wirkt sich nach Einschätzungen der Bundesregierung der aktuelle
Entwurf des Tariftreuegesetzes auf den Zugang von Start-ups sowie
kleinen und Handwerksbetrieben zu öffentlichen Aufträgen aus?
a) Wurden diesbezüglich Gesetzesfolgenabschätzungen durchgeführt,
und wenn nein, warum nicht?
b) Wie ist dies vereinbar mit dem im Koalitionsvertrag vereinbarten
Ziel, Start-ups den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern?
15. Welche Maßnahmen und gesetzlichen Initiativen plant die
Bundesregierung, um Start-ups sowie kleinen und Handwerksbetrieben den Zugang
zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern?
Die Fragen 14 bis 15 werden gemeinsam beantwortet.
Das Tariftreuegesetz soll bezwecken, die Nachteile tarifgebundener
Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes zu
beseitigen und Tarifbindung zu fördern. Die Auswirkungen des Gesetzes auf
Unternehmen im Allgemeinen sowie etwa Start-ups im Speziellen wurden
erörtert und bei der Erstellung des Gesetzentwurfs berücksichtigt. Dabei wurde
darauf geachtet, etwa Nachweispflichten zu reduzieren und die praktische
Umsetzung des Gesetzes möglichst bürokratiearm auszugestalten.
Der Bundesregierung ist es ein großes Anliegen, Start-ups – wie auch kleinen
und mittleren Unternehmen und Handwerksbetrieben – den Zugang zu
öffentlichen Aufträgen zu erleichtern. Zu den vorgesehenen Maßnahmen gehört
insbesondere das Vergabebeschleunigungsgesetz einschließlich den dort
enthaltenen umfassenden Vereinfachungen. Dort sind zudem speziell auf junge sowie
kleine und mittlere Unternehmen ausgerichtete Regelungen enthalten, die deren
Beteiligung an der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich erleichtern und
stärken werden. Außerdem wird die Bundesregierung noch in diesem Jahr eine
Verwaltungsvorschrift erlassen, die in Umsetzung des Koalitionsvertrags eine
Sonder-Direktauftragswertgrenze in Höhe von 100 000 Euro für Start-ups mit
innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung einführt.
Im Rahmen der Überarbeitung der europäischen Vergaberichtlinien setzt sich
die Bundesregierung zudem umfassend und deutlich für eine Vereinfachung
und Harmonisierung der Richtlinien ein. Zudem sollten kleine und mittlere
sowie innovative Unternehmen und Start-ups angemessen berücksichtigt werden.
16. Plant die Bundesregierung weitere „Abweichende
Verwaltungsvorschriften“, abgesehen von der bereits seit dem 1. August 2025 in Kraft
getretenen „Abweichenden Verwaltungsvorschrift für die Vergabe öffentlicher
Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr“ und der im
Begründungsteil auf S. 79 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (vgl.
Bundesratsdrucksache 380/25) genannten weiteren „Abweichenden
Verwaltungsvorschriften“ für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier
Jahren nach ihrer Gründung und für Liefer-, Bau- und Dienstleistungen
von Sicherheitsbehörden, welche unmittelbar der zivilen Verteidigung,
der inneren Sicherheit oder dem Katastrophenschutz dienen, wenn ja,
welche, und wenn nein, warum nicht?
Es sind über die genannten hinaus keine weiteren Abweichenden
Verwaltungsvorschriften geplant, die den Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes
einschränken würden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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