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Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Bundestariftreuegesetzes (Antwort zu Drs. 21/1917)

dip / drucksache 14.10.2025 · WP 21 · 21/2237 · Antwort · Original ↗

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Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Bundestariftreuegesetzes (Antwort zu Drs. 21/1917) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2237 21. Wahlperiode 14.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ricarda Lang, Dr. Armin Grau, Timon Dzienus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/1917 – Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Bundestariftreuegesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Deutschland nimmt die Tarifbindung seit Jahren kontinuierlich ab. Nur noch rund 49 Prozent der Beschäftigten profitieren derzeit von einem Tarifvertrag – mit spürbaren Folgen für die Löhne und Arbeitsbedingungen. Die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzt sich daher gemeinsam mit den Gewerkschaften für eine Stärkung der Tarifbindung ein. Auch die Bundesregierung steht unter Handlungsdruck: Die EU-Mindestlohnrichtlinie verpflichtet Mitgliedstaaten mit einer Tarifbindung von unter 80 Prozent, einen Aktionsplan zu erstellen, um die Tarifverhandlungen zu stärken und die Tarifbindung zu erhöhen. Das geplante Bundestariftreuegesetz (BTTG) ist in diesem Zusammenhang ein wichtiger Schritt. Zwar soll es Unternehmen nicht zum Abschluss von Tarifverträgen verpflichten, allerdings sollen die meisten Bundesaufträge künftig nur an Firmen vergeben werden, die sich an tariflichen Standards orientieren. Davon könnten Beschäftigte in unteren und mittleren Lohngruppen – durch höhere Einkommen und bessere Arbeitsbedingungen – profitieren. Entscheidend ist jedoch, wie dieses Gesetz ausgestaltet wird. Schlupflöcher und übermäßige Ausnahmeregelungen drohen nach Ansicht der Fragestellenden die Wirkung zu untergraben. So dürfte etwa die Grenze von 50 000 Euro beim Auftragsvolumen dazu führen, dass zahlreiche öffentliche Aufträge gar nicht erst erfasst werden. Auch weitere Ausnahmen werfen Fragen auf: Fragwürdig erscheint die vollständige Herausnahme verteidigungs- und sicherheitspolitischer Aufträge – gerade vor dem Hintergrund der geplanten hohen Investitionen in diesem Bereich. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung dem Ziel gerecht werden kann, Start-ups sowie kleine und Handwerksbetriebe zu stärken und ihnen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern, um Wachstum und Unternehmensbestand zu unterstützen.  1. Wie viele öffentliche Aufträge des Bundes gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im letzten bekannten Jahr insgesamt? Der Bundesregierung liegen Daten der Vergabestatistik vor. Die Daten der Vergabestatistik für das Berichtsjahr 2024 müssen derzeit jedoch noch plausibili- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 14. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. siert werden. Die Antwort zu Frage 1 sind somit alle auf Basis des Berichtsjahres 2023 der Vergabestatistik. Es handelt sich bei der Vergabestatistik um eine umfassende, aber keine Vollerhebung. Zur methodischen Einordnung der Antwort zu Frage 1 ist daher folgendes zu berücksichtigen: Alle Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind verpflichtet, die in der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) festgelegten Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) zu übermitteln (§ 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 VergStatVO). Zusätzlich sind Auftraggeber nach § 99 GWB verpflichtet, die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich unterhalb der EU- Schwellenwerte (Unterschwellenbereich) zu übermitteln, wenn der Auftragswert über 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) liegt (siehe § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2 VergStatVO). Die Möglichkeit einer freiwilligen Meldung an die Vergabestatistik besteht ab einem Wert von 1 001 Euro. a) Wie viele davon hatten ein Auftragsvolumen von über 50 000 Euro? Unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Meldepflicht an die Vergabestatistik gab es 22 155 öffentliche Aufträge und Konzessionen auf Bundesebene im Berichtsjahr 2023. Hiervon hatten 16 022 öffentliche Aufträge und Konzessionen ein Auftragsvolumen über 50 000 Euro. b) Wie viele der Aufträge in Frage 1a hatten eine längere Laufzeit als zwei Monate? c) Wie viele der Aufträge in Frage 1b waren keine verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträge im Sinne des Bundestariftreuegesetz- Entwurfes (BTTG-E)? d) Wie viel Prozent aller öffentlichen Aufträge im letzten bekannten Jahr würden der Tariftreuepflicht des BTTG-E unterfallen, wenn sämtliche im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmen berücksichtigt werden (bitte nach Bauleistungen, Lieferleistungen und Dienstleistungen aufschlüsseln)? Die Fragen 1b bis 1d werden gemeinsam beantwortet. Für die Meldepflicht zur Vergabestatistik geben die Anlagen der VergStatVO die Angaben vor, die von den Berichtsstellen zu melden sind oder freiwillig gemeldet werden können. Die Anlagen der VergStatVO enthalten keine Merkmale, die eine Beantwortung der Fragen möglich machen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine weiteren Daten vor.  2. Welche Belege liegen der Bundesregierung dafür vor, dass das Bundestariftreuegesetz die Beschaffungsprozesse gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 1 Absatz 5 Satz 2 der Bundeswehr oder der Sicherheitsbehörden des Bundes verlangsamen würde? Die zeitlich befristeten Regelungen berücksichtigen die Besonderheiten der Beschaffung in sicherheitsrelevanten Bereichen in Zeiten multipler Gefahren für die äußere und innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Vor diesem Hintergrund wird mit dem Gesetzentwurf zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr das Beschaffungswesen für die Bundeswehr umfassend reformiert. Dieser Sonderstellung und der erforderlichen Umstellung der Vergabeverfahren im Zuge der Umsetzung des geplanten Gesetzes trägt die befristete Ausnahme für Vergabeverfahren zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr im Gesetzentwurf des Bundestariftreuegesetzes (BTTG-E) Rechnung. Für die Sicherheitsbehörden wurden mit dem Gesetzentwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes ebenfalls Sonderregelungen beschlossen. § 1 Absatz 5 Satz 2 BTTG-E stellt die Anwendung des Bundestariftreuegesetzes für Direktaufträge von Sicherheitsbehörden über Liefer-, Bau- und Dienstleistungen, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen auch in Ansehung der vereinbarten Anhebung der Direktauftragsgrenze für diese Sicherheitsbehörden grundsätzlich sicher.  3. Wie begründet die Bundesregierung die Zweimonatsgrenze in § 5 Absatz 1 BTTG-E, und welche Auswirkungen erwartet sie auf den Beschäftigtenschutz, die Zielerreichung der Tariftreue sowie die Kontroll- und Vollzugsfähigkeit? Die Regelung des § 5 Absatz 1 Satz 3 BTTG-E stellt einen Kompromiss dar zwischen der Notwendigkeit einer möglichst effektiven Reichweite des Tariftreueversprechens einerseits und der Maßgabe einer bürokratiearmen Ausgestaltung des Gesetzes andererseits. Die Regelung bewirkt, dass die Arbeitsbedingungen zu bezahltem Mindestjahresurlaub und Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten nicht für Aufträge oder Konzessionen festgesetzt werden dürfen, für die eine Auftragsdauer von nicht mehr als zwei Monaten vereinbart oder geschätzt worden ist. Die Bundesregierung erwartet keine erheblichen Auswirkungen auf den Beschäftigtenschutz und den verfolgten Gesetzeszweck. Die tariflichen Arbeitsbedingungen zur Entlohnung gelten umfassend ab dem ersten Tag der Auftragsausführung. Mit Blick auf die Kontroll- und Vollzugsfähigkeit führt § 5 Absatz 1 Satz 3 BTTG-E tendenziell zu einer Entlastung, da Kontrollen bei kurzen Ausführungszeiträumen auf die Entlohnung beschränkt sind.  4. Wie definiert die Bundesregierung Verstöße „in erheblichem Maße“ nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BTTG-E, und sieht sie darin eine Gefahr für die Unwirksamkeit von Sanktionen? Die Feststellung von Verstößen nach § 13 Absatz 1 BTTG-E durch die Prüfstelle Bundestariftreue erfolgt auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall. Hinsichtlich der Pflicht aus § 4 Absatz 1 und 3 BTTG-E kommt ein Verstoß in erheblichem Maße insbesondere in Betracht, wenn der Verstoß nicht nur auf wenige Personen begrenzt ist und in einer erheblichen Abweichung von den zu gewährenden Arbeitsbedingungen besteht. Anhaltspunkte für die Erheblichkeit des Verstoßes gegen die Pflicht aus § 3 Absatz 2 BTTG-E können sich unter anderem aus der Anzahl der betroffenen Nachunternehmer oder Verleiher und der von diesen mit der Auftragsausführung betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, dem Ausmaß der unterlassenen Sicherstellung sowie der Schuldform ergeben. Anhaltspunkte für die Erheblichkeit des Verstoßes gegen die Pflicht aus § 9 BTTG-E können sich unter anderem aus dem Umfang ungeeigneter oder nicht vorgelegter Unterlagen, dem Ausmaß der unterlassenen Sicherstellung sowie der Schuldform ergeben.  5. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das BTTG-E bei der Beschaffung von Post-, Kurier- und Expressdiensten sowie von Beförderungsbzw. Logistikleistungen im Eisenbahnsektor – einschließlich durch Bundesauftraggeber und vom Bund beherrschte Sektorenauftraggeber wie Unternehmen der Deutschen Bahn – vollumfänglich Anwendung findet? Das Bundestariftreuegesetz gilt für Liefer-, Bau und Dienstleistungsaufträge und damit für alle vergaberechtlichen Leistungsarten. Dementsprechend sind Post-, Kurier- und Expressdienste sowie Beförderungs- und Logistikleistungen grundsätzlich erfasst. Das Bundestariftreuegesetz sieht keine Ausnahmen für den Post- oder Eisenbahnsektor vor. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BTTG-E erfasst der Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes grundsätzlich auch dem Bund zuzuordnende Sektorenauftraggeber.  6. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Entlastung von Start-ups und bzw. oder kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Rahmen des BTTG-E, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode ist zum Bundestariftreuegesetz vereinbart, dass für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung ein gesonderter Schwellenwert von 100 000 Euro vorgesehen wird. Diese Sonderregelung für Start-ups wird aus rechtstechnischen Gründen nicht gesetzlich, sondern durch eine Verwaltungsvorschrift für Direktaufträge geregelt. Für Direktaufträge findet das Bundestariftreuegesetz nach § 1 Absatz 5 BTTG-E keine Anwendung. Die Bundesregierung wird diese Verwaltungsvorschrift noch in diesem Jahr erlassen. Mit Blick auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wurde der Bürokratieaufwand auf das erforderliche Minimum beschränkt. KMU, die häufig als Nachunternehmer in Vergaben auftreten, werden durch das Bundestariftreuegesetz im Gegensatz zum Auftragnehmer des öffentlichen Auftrags oder der Konzession nicht verpflichtet, die Einhaltung der Tariftreue zu dokumentieren. Durch die Zertifizierung können sich insbesondere KMU vorab bescheinigen lassen, dass sie die einschlägigen Arbeitsbedingungen einhalten. Die zu garantierenden Arbeitsbedingungen sollen durch eine übersichtliche Darstellung der einschlägigen Branchenverordnungen nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes auf einer durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einzurichtenden Internetseite leicht zu ermitteln sein. Start-ups, die in ihrer Größe oftmals zum Bereich der KMU zählen, profitieren in gleicher Weise von diesen Vorgaben.  7. Vor dem Hintergrund eines geplanten zweistufigen Verfahrens, welchen Stellenaufwand kalkuliert die Bundesregierung für die Einrichtung und den laufenden Betrieb der in § 6 BTTG-E vorgesehenen Clearingstelle (bitte nach Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen differenzieren), und rechnet sie mit gerichtlichen Verfahren aufgrund widersprüchlicher Stellungnahmen der Clearingstelle? Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales entsteht im Zusammenhang mit dem neuen Verordnungsverfahren einschließlich der Einrichtung der Clearingstelle und den erweiterten Aufgaben des Tarifregisters zusätzlicher jährlicher Mehraufwand. Die damit korrespondierenden Haushaltsausgaben sind im Gesetzentwurf ausgewiesen (S. 24 f.). Der hierfür zu veranschlagende Stellenmehrbedarf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beläuft sich auf eine Planstelle in der Wertigkeit des höheren Dienstes (A 15) und zwei Planstellen in der Wertigkeit des gehobenen Dienstes (A 12). Im Rahmen des Verordnungserlasses ist die Empfehlung der Clearingstelle zu berücksichtigen (§ 5 Absatz 1 Satz 4 BTTG-E). Angesichts des Empfehlungscharakters der Stellungnahme der Clearingstelle rechnet die Bundesregierung nicht mit gerichtlichen Verfahren.  8. Warum hat sich die Bundesregierung nach § 10 Absatz 1 BTTG-E dafür entschieden, dass die Zertifizierung der Tariftreue lediglich durch die Präqualifizierungsstellen fakultativ erfolgen kann und nicht als Eignungskriterium in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen A (VOB A) bzw. in § 48 Absatz 8 Satz 3 der Vergabeverordnung (VgV) verankert ist? Der Kanon an tauglichen Eignungskriterien im Präqualifizierungsverfahren ist unionsrechtlich vorgegeben. Nach Artikel 58 Absatz 1 der EU-Vergabe- Richtlinie 2014/24 dürfen die Eignungskriterien die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit betreffen. Diese Vorgaben setzt das deutsche Recht in § 122 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 GWB um. Die Zertifizierung der Tariftreue kann daher schon aus Rechtsgründen nicht in die Präqualifikation zur Eignung von Bietern implementiert werden. Das existierende Präqualifizierungsverfahren betrifft die dem Vergabeverfahren vorgelagerte Eignungsprüfung und nicht die für das Bundestariftreuegesetz maßgebliche Ausführungsphase. Präqualifizierungsverfahren und Zertifizierungsverfahren (§ 10 BTTG‑E) sind unterschiedliche Verfahren, wenngleich das Zertifizierungsverfahren auf den bereits bestehenden Strukturen der Präqualifizierung aufsetzt. Die optionale Ausgestaltung trägt dem Umstand Rechnung, dass die praktische Umsetzung des Zertifizierungsverfahrens davon abhängt, ob die Präqualifizierungsstellen ein solches anbieten werden. Darauf hat die Bundesregierung keinen Einfluss.  9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in Branchen ohne handlungsfähige Tarifparteien dennoch verbindliche Arbeitsbedingungen per Rechtsverordnung festgelegt werden – wer ist berechtigt, in solchen Fällen den nach § 5 Absatz 1 BTTG-E erforderlichen Antrag zu stellen? Das Bundestariftreuegesetz bezweckt die Stärkung der Tarifbindung und setzt hierfür auf bestehenden Tarifstrukturen auf. Von ihm wird zugleich ein Anreiz zur Ausbildung von Tarifstrukturen in bislang nicht tarifierten Bereichen ausgehen. Nicht Ziel des Gesetzes ist, staatliche Mindestarbeitsbedingungen zu schaffen, die nicht auf tarifvertraglichen Regelungen beruhen. 10. Bis zu welchem Datum legt die Bundesregierung den nach der Richtlinie (EU) 2022/2041 geforderten Aktionsplan zur Erhöhung der Tarifbindung vor, und welche konkreten Maßnahmen über das BTTG hinaus sind in dieser Legislaturperiode vorgesehen, um die 80-Prozent-Schwelle bei der Tarifdeckung tatsächlich zu erreichen? Die EU-Kommission erwartet den Nationalen Aktionsplan zur Förderung von Tarifverhandlungen bis Jahresende 2025. Der Aktionsplan wird derzeit erarbeitet. Im Rahmen einer öffentlichen Konsultation wurden die Sozialpartner zu Erwartungen und Inhalt des Aktionsplans beteiligt. Die Stellungnahmen sind öffentlich einsehbar (www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Aktionsplan-Tarifver handlungen/aktionsplan-tarifverhandlungen.html). Sie werden bei der Erstellung des Aktionsplans berücksichtigt. Zum Inhalt des Aktionsplans kann derzeit, in Ansehung des laufenden Verfahrens, keine Auskunft gegeben werden. Nach Abschluss des Verfahrens finalisiert die Bundesregierung den Aktionsplan und übersendet diesen an die EU-Kommission. 11. Wie begründet die Bundesregierung den Umstand, dass im Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz; vgl. Bundesratsdrucksache 381/25) gegenüber dem Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 20/14345 auf die Nachweispflicht gemäß § 9 Absatz 2 BTTG-E (alt) verzichtet wurde, und wie will die Bundesregierung entsprechend sicherstellen, dass die Prüfstelle Bundestariftreue effektiv und beweislastsicher in der Lage ist, Nachunternehmer und Verleiher bei Verstößen gegen die Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 4 Absatz 1 BTTG-E (alt), einen Verwaltungsakt wegen Verstößen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 BTTG-E (neu) zu erlassen? Der vom Bundeskabinett am 6. August 2025 beschlossene Regierungsentwurf für ein Tariftreuegesetz (Bundesratsdrucksache 381/25) sieht wie der Referentenentwurf für ein Tariftreuegesetz zur Umsetzung des Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode keine Nachweispflichten für eingesetzte Nachunternehmer vor. Dies stellt einen Kompromiss dar zwischen der Notwendigkeit einer möglichst effektiven Durchsetzung des Tariftreueversprechens einerseits und der Maßgabe einer bürokratiearmen Ausgestaltung des Gesetzes andererseits. Die Prüfstelle Bundestariftreue kann bestehende Dokumente einsehen. Gesetzliche Dokumentationspflichten bleiben durch das Bundestariftreuegesetz unberührt. Für den Fall des Einsatzes von Nachunternehmern sieht das Bundestariftreuegesetz zudem in seinem § 12 eine Nachunternehmerhaftung vor, um die Anspruchsdurchsetzung durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu stärken. 12. Wie begründet die Bundesregierung den Umstand, dass im Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz; vgl. Bundesratsdrucksache 381/25) gegenüber dem Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 20/14345 auf stichprobenartige Kontrollen (§ 8 Absatz 2 BTTG-E (alt)) zur Einhaltung des Tariftreueversprechens gemäß § 3 Absatz 2 BTTG durch die Prüfstelle Bundestariftreue verzichtet wurde? Der vom Bundeskabinett am 6. August beschlossene Regierungsentwurf für ein Tariftreuegesetz (Bundesratsdrucksache 381/25) sieht keine stichprobenartigen Kontrollen vor. Dies stellt einen Kompromiss dar zwischen der Notwendigkeit einer möglichst effektiven Durchsetzung des Tariftreueversprechens einerseits und der Maßgabe einer bürokratiearmen Ausgestaltung des Gesetzes andererseits. 13. Trifft es zu, dass mit dem neuen § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, gemäß Artikel 3 [Änderung der Bundeshaushaltsordnung], durch eine „abweichende Verwaltungsvorschrift“ ein neuer Ausnahmetatbestand für den Anwendungsbereich vom Tariftreuegesetz geschaffen wird, „sofern die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Direktauftragswertgrenze rechtfertigen“ (vgl. Bundesratsdrucksache 380/25, S. 79), und wenn ja, damit faktisch vom Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD abgewichen wird, wonach für Direktaufträge eine Wertgrenze in Höhe von 50 000 Euro und für Start-ups eine Wertgrenze in Höhe von 100 000 Euro gelten soll (bitte begründen)? Anhebungen der Wertgrenzen zur Durchführung eines Direktauftrags über den allgemeinen Schwellenwert des Bundestariftreuegesetzes führen grundsätzlich zur Nichtanwendbarkeit des Bundestariftreuegesetzes. Das Bundestariftreuegesetz setzt die rechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens voraus. Dies ist bei Direktaufträgen, bei denen kein Vergabeverfahren durchgeführt wird, nicht der Fall. Gleichwohl kann im Bundestariftreuegesetz die entsprechende Anwendung auf Direktaufträge angeordnet werden. Das Bundestariftreuegesetz sieht eine solche Regelung für den Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe durch Sicherheitsbehörden ab einem Schwellenwert von 100 000 Euro bereits vor (§ 1 Absatz 5 Satz 2 BTTG-E). Auch nach geltender Rechtslage ist nach § 55 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) eine Anhebung der Direktauftragsgrenze durch Abweichende Verwaltungsvorschriften bereits grundsätzlich möglich, wie sie die Bundesregierung beispielsweise für die Deckung von Bedarfen der Bundeswehr beschlossen hat. Mit der Formulierung des im Regierungsentwurf zum Vergabebeschleunigungsgesetz neu vorgesehenen § 55 Absatz 2 BHO wird lediglich klargestellt, dass sich durch die gesetzliche Regelung der Direktauftragswertgrenze in Höhe von 50 000 Euro daran nichts ändert. 14. Wie wirkt sich nach Einschätzungen der Bundesregierung der aktuelle Entwurf des Tariftreuegesetzes auf den Zugang von Start-ups sowie kleinen und Handwerksbetrieben zu öffentlichen Aufträgen aus? a) Wurden diesbezüglich Gesetzesfolgenabschätzungen durchgeführt, und wenn nein, warum nicht? b) Wie ist dies vereinbar mit dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziel, Start-ups den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern? 15. Welche Maßnahmen und gesetzlichen Initiativen plant die Bundesregierung, um Start-ups sowie kleinen und Handwerksbetrieben den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern? Die Fragen 14 bis 15 werden gemeinsam beantwortet. Das Tariftreuegesetz soll bezwecken, die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes zu beseitigen und Tarifbindung zu fördern. Die Auswirkungen des Gesetzes auf Unternehmen im Allgemeinen sowie etwa Start-ups im Speziellen wurden erörtert und bei der Erstellung des Gesetzentwurfs berücksichtigt. Dabei wurde darauf geachtet, etwa Nachweispflichten zu reduzieren und die praktische Umsetzung des Gesetzes möglichst bürokratiearm auszugestalten. Der Bundesregierung ist es ein großes Anliegen, Start-ups – wie auch kleinen und mittleren Unternehmen und Handwerksbetrieben – den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern. Zu den vorgesehenen Maßnahmen gehört insbesondere das Vergabebeschleunigungsgesetz einschließlich den dort enthaltenen umfassenden Vereinfachungen. Dort sind zudem speziell auf junge sowie kleine und mittlere Unternehmen ausgerichtete Regelungen enthalten, die deren Beteiligung an der öffentlichen Auftragsvergabe deutlich erleichtern und stärken werden. Außerdem wird die Bundesregierung noch in diesem Jahr eine Verwaltungsvorschrift erlassen, die in Umsetzung des Koalitionsvertrags eine Sonder-Direktauftragswertgrenze in Höhe von 100 000 Euro für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung einführt. Im Rahmen der Überarbeitung der europäischen Vergaberichtlinien setzt sich die Bundesregierung zudem umfassend und deutlich für eine Vereinfachung und Harmonisierung der Richtlinien ein. Zudem sollten kleine und mittlere sowie innovative Unternehmen und Start-ups angemessen berücksichtigt werden. 16. Plant die Bundesregierung weitere „Abweichende Verwaltungsvorschriften“, abgesehen von der bereits seit dem 1. August 2025 in Kraft getretenen „Abweichenden Verwaltungsvorschrift für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr“ und der im Begründungsteil auf S. 79 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (vgl. Bundesratsdrucksache 380/25) genannten weiteren „Abweichenden Verwaltungsvorschriften“ für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung und für Liefer-, Bau- und Dienstleistungen von Sicherheitsbehörden, welche unmittelbar der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit oder dem Katastrophenschutz dienen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Es sind über die genannten hinaus keine weiteren Abweichenden Verwaltungsvorschriften geplant, die den Anwendungsbereich des Bundestariftreuegesetzes einschränken würden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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