Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Bundestariftreuegesetzes
Text
Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Bundestariftreuegesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1917
21. Wahlperiode 30.09.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Ricarda Lang, Dr. Armin Grau, Timon Dzienus,
Lisa Paus, Sylvia Rietenberg, Corinna Rüffer, Katharina Beck und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Bundestariftreuegesetzes
In Deutschland nimmt die Tarifbindung seit Jahren kontinuierlich ab. Nur noch
rund 49 Prozent der Beschäftigten profitieren derzeit von einem Tarifvertrag –
mit spürbaren Folgen für die Löhne und Arbeitsbedingungen. Die
Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzt sich daher gemeinsam mit den
Gewerkschaften für eine Stärkung der Tarifbindung ein. Auch die
Bundesregierung steht unter Handlungsdruck: Die EU-Mindestlohnrichtlinie verpflichtet
Mitgliedstaaten mit einer Tarifbindung von unter 80 Prozent, einen Aktionsplan
zu erstellen, um die Tarifverhandlungen zu stärken und die Tarifbindung zu
erhöhen.
Das geplante Bundestariftreuegesetz (BTTG) ist in diesem Zusammenhang ein
wichtiger Schritt. Zwar soll es Unternehmen nicht zum Abschluss von
Tarifverträgen verpflichten, allerdings sollen die meisten Bundesaufträge künftig nur an
Firmen vergeben werden, die sich an tariflichen Standards orientieren. Davon
könnten Beschäftigte in unteren und mittleren Lohngruppen – durch höhere
Einkommen und bessere Arbeitsbedingungen – profitieren.
Entscheidend ist jedoch, wie dieses Gesetz ausgestaltet wird. Schlupflöcher und
übermäßige Ausnahmeregelungen drohen nach Ansicht der Fragestellenden die
Wirkung zu untergraben. So dürfte etwa die Grenze von 50 000 Euro beim
Auftragsvolumen dazu führen, dass zahlreiche öffentliche Aufträge gar nicht erst
erfasst werden. Auch weitere Ausnahmen werfen Fragen auf: Fragwürdig
erscheint die vollständige Herausnahme verteidigungs- und sicherheitspolitischer
Aufträge – gerade vor dem Hintergrund der geplanten hohen Investitionen in
diesem Bereich. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung
dem Ziel gerecht werden kann, Start-ups sowie kleine und Handwerksbetriebe
zu stärken und ihnen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern, um
Wachstum und Unternehmensbestand zu unterstützen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele öffentliche Aufträge des Bundes gab es nach Kenntnis der
Bundesregierung im letzten bekannten Jahr insgesamt?
a) Wie viele davon hatten ein Auftragsvolumen von über 50 000 Euro?
b) Wie viele der Aufträge in Frage 1a hatten eine längere Laufzeit als
zwei Monate?
c) Wie viele der Aufträge in Frage 1b waren keine verteidigungs- und
sicherheitsspezifischen Aufträge im Sinne des Bundestariftreuegesetz-
Entwurfes (BTTG-E)?
d) Wie viel Prozent aller öffentlichen Aufträge im letzten bekannten Jahr
würden der Tariftreuepflicht des BTTG-E unterfallen, wenn sämtliche
im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmen berücksichtigt werden
(bitte nach Bauleistungen, Lieferleistungen und Dienstleistungen
aufschlüsseln)?
2. Welche Belege liegen der Bundesregierung dafür vor, dass das
Bundestariftreuegesetz die Beschaffungsprozesse gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3
sowie § 1 Absatz 5 Satz 2 der Bundeswehr oder der Sicherheitsbehörden
des Bundes verlangsamen würde?
3. Wie begründet die Bundesregierung die Zweimonatsgrenze in § 5
Absatz 1 BTTG-E, und welche Auswirkungen erwartet sie auf den
Beschäftigtenschutz, die Zielerreichung der Tariftreue sowie die Kontroll- und
Vollzugsfähigkeit?
4. Wie definiert die Bundesregierung Verstöße „in erheblichem Maße“ nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BTTG-E, und sieht sie darin eine Gefahr
für die Unwirksamkeit von Sanktionen?
5. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das BTTG-E bei der
Beschaffung von Post-, Kurier- und Expressdiensten sowie von
Beförderungsbzw. Logistikleistungen im Eisenbahnsektor – einschließlich durch
Bundesauftraggeber und vom Bund beherrschte Sektorenauftraggeber wie
Unternehmen der Deutschen Bahn – vollumfänglich Anwendung findet?
6. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Entlastung von Start-ups und
bzw. oder kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Rahmen des
BTTG-E, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
7. Vor dem Hintergrund eines geplanten zweistufigen Verfahrens, welchen
Stellenaufwand kalkuliert die Bundesregierung für die Einrichtung und
den laufenden Betrieb der in § 6 BTTG-E vorgesehenen Clearingstelle
(bitte nach Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen differenzieren), und rechnet
sie mit gerichtlichen Verfahren aufgrund widersprüchlicher
Stellungnahmen der Clearingstelle?
8. Warum hat sich die Bundesregierung nach § 10 Absatz 1 BTTG-E dafür
entschieden, dass die Zertifizierung der Tariftreue lediglich durch die
Präqualifizierungsstellen fakultativ erfolgen kann und nicht als
Eignungskriterium in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen A (VOB A) bzw. in § 48 Absatz 8 Satz 3 der
Vergabeverordnung (VgV) verankert ist?
9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in Branchen ohne
handlungsfähige Tarifparteien dennoch verbindliche Arbeitsbedingungen per
Rechtsverordnung festgelegt werden – wer ist berechtigt, in solchen
Fällen den nach § 5 Absatz 1 BTTG-E erforderlichen Antrag zu stellen?
10. Bis zu welchem Datum legt die Bundesregierung den nach der Richtlinie
(EU) 2022/2041 geforderten Aktionsplan zur Erhöhung der Tarifbindung
vor, und welche konkreten Maßnahmen über das BTTG hinaus sind in
dieser Legislaturperiode vorgesehen, um die 80-Prozent-Schwelle bei der
Tarifdeckung tatsächlich zu erreichen?
11. Wie begründet die Bundesregierung den Umstand, dass im Gesetzentwurf
zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz; vgl.
Bundesratsdrucksache 381/25) gegenüber dem Gesetzentwurf auf
Bundestagsdrucksache 20/14345 auf die Nachweispflicht gemäß § 9 Absatz 2 BTTG-
E (alt) verzichtet wurde, und wie will die Bundesregierung entsprechend
sicherstellen, dass die Prüfstelle Bundestariftreue effektiv und
beweislastsicher in der Lage ist, Nachunternehmer und Verleiher bei Verstößen
gegen die Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 4 Absatz 1 BTTG-
E (alt), einen Verwaltungsakt wegen Verstößen gemäß § 13 Absatz 1
Nummer 1 BTTG-E (neu) zu erlassen?
12. Wie begründet die Bundesregierung den Umstand, dass im Gesetzentwurf
zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz; vgl.
Bundesratsdrucksache 381/25) gegenüber dem Gesetzentwurf auf
Bundestagsdrucksache 20/14345 auf stichprobenartige Kontrollen (§ 8 Absatz 2
BTTG-E (alt)) zur Einhaltung des Tariftreueversprechens gemäß § 3
Absatz 2 BTTG durch die Prüfstelle Bundestariftreue verzichtet wurde?
13. Trifft es zu, dass mit dem neuen § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO)
in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, gemäß Artikel 3
[Änderung der Bundeshaushaltsordnung], durch eine „abweichende
Verwaltungsvorschrift“ ein neuer Ausnahmetatbestand für den
Anwendungsbereich vom Tariftreuegesetz geschaffen wird, „sofern die Natur des
Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Direktauftragswertgrenze
rechtfertigen“ (vgl. Bundesratsdrucksache 380/25, S. 79), und wenn ja,
damit faktisch vom Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
abgewichen wird, wonach für Direktaufträge eine Wertgrenze in Höhe von
50 000 Euro und für Start-ups eine Wertgrenze in Höhe von 100 000 Euro
gelten soll (bitte begründen)?
14. Wie wirkt sich nach Einschätzungen der Bundesregierung der aktuelle
Entwurf des Tariftreuegesetzes auf den Zugang von Start-ups sowie
kleinen und Handwerksbetrieben zu öffentlichen Aufträgen aus?
a) Wurden diesbezüglich Gesetzesfolgenabschätzungen durchgeführt,
und wenn nein, warum nicht?
b) Wie ist dies vereinbar mit dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziel,
Start-ups den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern?
15. Welche Maßnahmen und gesetzlichen Initiativen plant die
Bundesregierung, um Start-ups sowie kleinen und Handwerksbetrieben den Zugang zu
öffentlichen Aufträgen zu erleichtern?
16. Plant die Bundesregierung weitere „Abweichende
Verwaltungsvorschriften“, abgesehen von der bereits seit dem 1. August 2025 in Kraft
getretenen „Abweichenden Verwaltungsvorschrift für die Vergabe öffentlicher
Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr“ und der im
Begründungsteil auf S. 79 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (vgl.
Bundesratsdrucksache 380/25) genannten weiteren „Abweichenden
Verwaltungsvorschriften“ für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren
nach ihrer Gründung und für Liefer-, Bau- und Dienstleistungen von
Sicherheitsbehörden, welche unmittelbar der zivilen Verteidigung, der
inneren Sicherheit oder dem Katastrophenschutz dienen, wenn ja, welche, und
wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 23. September 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- asked ← Armin Grau (Kleine Anfrage)
- asked ← Corinna Rüffer (Kleine Anfrage)
- asked ← Katharina Beck (Kleine Anfrage)
- asked ← Lisa Paus (Kleine Anfrage)
- asked ← Ricarda Lang (Kleine Anfrage)
- asked ← Sylvia Rietenberg (Kleine Anfrage)
- asked ← Timon Dzienus (Kleine Anfrage)
- authored ← Armin Grau
- authored ← Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
- authored ← Ricarda Lang
- part_of_vorgang → Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Bundestariftreuegesetzes (Kleine Anfrage)