Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
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Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 115/26
06.03.26 BRFuss
AIS
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von
Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes
(Tariftreuegesetz)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 59. Sitzung am 26. Februar 2026
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für
Arbeit und Soziales – Drucksache 21/4325 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die
Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des
Bundes (Tariftreuegesetz)
– Drucksache 21/1941 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 27.03.26
Erster Durchgang: Drs. 381/25
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) § 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
„(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 ab einem geschätzten Auftragswert
oder Vertragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und
Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge im Sinne von § 103
Absatz 1, 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für die
Vergabe und Ausführung von Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wenn diese öffentlichen Aufträge oder
Konzessionen vergeben werden.“
bb) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für die Vergabe und Ausführung verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer
öffentlicher Aufträge im Sinne von § 104 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen;
2. für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge sowie Konzessionen durch
ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund und
3. für Vergabeverfahren über öffentliche Aufträge sowie Konzessionen zur Deckung
von Bedarfen der Bundeswehr, die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden
sind.“
cc) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Liegt der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert öffentlicher Bau- und
Dienstleistungsaufträge oder Konzessionen unterhalb der in § 106 Absatz 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte,
so gilt dieses Gesetz nur, soweit die betroffenen Auftraggeber oder Konzessionsgeber
nach den maßgeblichen vergabe- oder haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes oder
der Länder zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Abweichend
von Satz 1 gilt dieses Gesetz entsprechend für Direktaufträge ab einem geschätzten
Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer der Sicherheitsbehörden für Bau-
und Dienstleistungen, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der Inneren
Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen.
§ 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für
Vergabeverfahren nach Satz 1 entsprechend.“
b) § 5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Antrag einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern die für die Ausführung öffentlicher Aufträge
und Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen eines von der Antragstellerin mit
einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern
abgeschlossenen Tarifvertrags festzusetzen, es sei denn, ein öffentliches Interesse am
Erlass der Rechtsverordnung ist ausnahmsweise nicht gegeben. Arbeitsbedingungen
nach Satz 1 sind
1. die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
2. der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie
3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Soweit eine tarifliche Arbeitsbedingung gemäß Satz 2 in eine Rechtsverordnung
übernommen wird, bleibt die Arbeitsbedingung unverändert. Die Arbeitsbedingungen
nach Satz 2 Nummer 2 und 3 dürfen nicht für Aufträge oder Konzessionen festgesetzt
werden, für die eine Auftragsdauer von nicht mehr als zwei Monaten vereinbart oder
geschätzt worden ist. Satz 4 gilt bei Einsatz von Nachunternehmern oder Verleihern
entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Unterauftrags und bei
losweiser Vergabe entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Loses.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung im
Rahmen einer Gesamtabwägung die Stellungnahmen nach Absatz 4 und die
Empfehlungen nach § 6 Absatz 2 zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales bestimmt unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
in der Rechtsverordnung, die Arbeitsbedingungen welcher Tarifverträge für
Auftragnehmer, Nachunternehmer und Verleiher mit Sitz im Ausland räumlich
einschlägig sind.“
bb) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Wird in einer Branche erstmals ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt,
erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsverordnung im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.“
c) § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Für die Anforderung des Nachweises über das an einen in Ausführung eines
öffentlichen Auftrags tätigen Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt und die Anzahl der
jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage kann die Prüfstelle
Bundestariftreue auch das in § 108c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene
Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von
Entgeltbescheinigungsdaten nutzen, soweit dies zur Durchführung von Kontrollen
nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist.“
bb) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
d) § 10 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Pflichten zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens nach
§ 9 gelten nicht für Auftragnehmer, wenn diese jeweils ein geeignetes Zertifikat einer
der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen vorlegen. Das
Zertifikat erhalten Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher, die nach § 3
Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes tarifgebunden sind oder die an eine kirchliche
Arbeitsvertragsrichtlinie gebunden sind. Soweit deren Tarifverträge oder deren
kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien zuungunsten der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer von der einschlägigen Rechtsverordnung abweichen, wird das Zertifikat
mit dem Ausweis der Abweichung erteilt. Andere Auftragnehmer, Nachunternehmer
oder Verleiher erhalten das Zertifikat, wenn sie nachweisen, dass sie ihren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingungen der
einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 gewähren.“
bb) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ein Auftragnehmer kann die Pflicht zur Sicherstellung nach § 3 Absatz 2
Satz 1 insbesondere dadurch erfüllen, dass er sich von Nachunternehmern oder von
dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern ein
Zertifikat im Sinne des Absatzes 1 vorlegen lässt. Die Zertifizierung nach Absatz 1
lässt das Kontrollrecht der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 2 unberührt.“
e) § 12 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Auftragnehmer, der zur Ausführung des Bau- oder Dienstleistungsauftrags oder der
Konzession einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Leistungen beauftragt,
haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dieses Unternehmers, weiterer Nachunternehmer oder eines
von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers wie ein
selbstschuldnerischer Bürge.“
f) In § 16 wird die Angabe „Artikel 8“ durch die Angabe „Artikel 10“ ersetzt.
2. In Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b wird in § 4 Absatz 4 Nummer 3 die Angabe „Artikel 8“
durch die Angabe „Artikel 10“ ersetzt.
3. Nach Artikel 7 wird der folgende Artikel 8 eingefügt:
‚Artikel 8
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 108b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 108c Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von
Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue“.
2. Nach § 108b wird der folgende § 108c eingefügt:
„§ 108c
Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten
für die Kontrolle der Tariftreue
(1) Die für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der
Länder (Tariftreuekontrollstellen) können auf den Einzelfall bezogen über die Datenstelle
der Rentenversicherung bei Arbeitgebern zu einem in Ausführung eines öffentlichen
Auftrags tätigen Arbeitnehmer Daten zu monatlichen Arbeitsentgelten und der Anzahl der
jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage aus den
Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1
der Gewerbeordnung abfragen, soweit dies für die Kontrollen der Tariftreue erforderlich
ist. Der Arbeitgeber hat die Daten nach Satz 1 unverzüglich, spätestens aber mit der
nächsten Entgeltabrechnung, durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus
systemgeprüften Programmen an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln.
Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt diese Daten an die abfragende
Tariftreuekontrollstelle durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. Die
Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt die Tariftreuekontrollstelle,
an die übermittelt wird. Sofern bundesweit mehrere Tariftreuekontrollstellen eingerichtet
werden, ist mit der Datenstelle der Rentenversicherung ausschließlich über eine
federführende Stelle zu kommunizieren; der Datenaustausch mit der Datenstelle der
Rentenversicherung hat über eine zentrale Komponente für den Datenabruf zu erfolgen.
(2) Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen und den Übertragungswegen im
Verfahren zwischen den Arbeitgebern und der Datenstelle der Rentenversicherung
bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die
Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales;
die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
(3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entstehenden Kosten sind der Deutschen
Rentenversicherung Bund von den für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden
des Bundes und der Länder zu erstatten.
(4) Das Nähere zur Datenabfrage, zum Verfahren der Kostenerstattung sowie zu den
Übertragungswegen zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und den
Tariftreuekontrollstellen der Länder regeln die federführende Stelle nach Absatz 1 Satz 5
und die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein
bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt.“ ‘
4. Nach Artikel 8 wird der folgende Artikel 9 eingefügt:
‚Artikel 9
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Sechsten Kapitel durch die folgende Angabe
ersetzt:
„Sechstes Kapitel
Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden
§ 320 Bußgeldvorschriften
§ 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 322 Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung
der Tariftreue“.
2. Die Überschrift des Sechsten Kapitels wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Sechstes Kapitel
Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden“.
3. § 322 wird durch den folgenden § 322 ersetzt:
„§ 322
Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der
Tariftreue
Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn
sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz oder die
Tariftreuegesetze der Länder ergeben. Die jeweils zuständigen Stellen können, sofern
konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, bei den Trägern der
Rentenversicherung anfragen, ob auch dort Erkenntnisse für Verstöße vorliegen.
Zuständige Stellen sind die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 8 des Bundestariftreuegesetzes sowie
die jeweils nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der
Einhaltung des jeweils nach landesgesetzlichen Regelungen normierten
Tariftreueversprechens.“ ‘
5. Der bisherige Artikel 8 wird zu Artikel 10.
6. Artikel 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am … [einsetzen: Datum des
Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes, frühestens am 1. Januar 2026] in Kraft.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Artikel 1 § 8 Absatz 5 und Artikel 8 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.“
Drucksache 115/26- 7 -
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