polradar

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 115/26 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 115/26 06.03.26 BRFuss AIS Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 59. Sitzung am 26. Februar 2026 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales – Drucksache 21/4325 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz) – Drucksache 21/1941 – mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen. Fristablauf: 27.03.26 Erster Durchgang: Drs. 381/25 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) § 1 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt: „(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge im Sinne von § 103 Absatz 1, 3 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie für die Vergabe und Ausführung von Konzessionen im Sinne von § 105 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wenn diese öffentlichen Aufträge oder Konzessionen vergeben werden.“ bb) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für die Vergabe und Ausführung verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge im Sinne von § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; 2. für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge sowie Konzessionen durch ein Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund und 3. für Vergabeverfahren über öffentliche Aufträge sowie Konzessionen zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr, die bis zum 31. Dezember 2032 eingeleitet worden sind.“ cc) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Liegt der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge oder Konzessionen unterhalb der in § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Bezug genommenen Schwellenwerte, so gilt dieses Gesetz nur, soweit die betroffenen Auftraggeber oder Konzessionsgeber nach den maßgeblichen vergabe- oder haushaltsrechtlichen Vorgaben des Bundes oder der Länder zur Durchführung eines Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Abweichend von Satz 1 gilt dieses Gesetz entsprechend für Direktaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer der Sicherheitsbehörden für Bau- und Dienstleistungen, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der Inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen. § 129 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Vergabeverfahren nach Satz 1 entsprechend.“ b) § 5 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern die für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen eines von der Antragstellerin mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrags festzusetzen, es sei denn, ein öffentliches Interesse am Erlass der Rechtsverordnung ist ausnahmsweise nicht gegeben. Arbeitsbedingungen nach Satz 1 sind 1. die Entlohnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, 2. der bezahlte Mindestjahresurlaub im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie 3. die Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Soweit eine tarifliche Arbeitsbedingung gemäß Satz 2 in eine Rechtsverordnung übernommen wird, bleibt die Arbeitsbedingung unverändert. Die Arbeitsbedingungen nach Satz 2 Nummer 2 und 3 dürfen nicht für Aufträge oder Konzessionen festgesetzt werden, für die eine Auftragsdauer von nicht mehr als zwei Monaten vereinbart oder geschätzt worden ist. Satz 4 gilt bei Einsatz von Nachunternehmern oder Verleihern entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Unterauftrags und bei losweiser Vergabe entsprechend für die vereinbarte oder geschätzte Dauer des Loses. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bei seiner Entscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung die Stellungnahmen nach Absatz 4 und die Empfehlungen nach § 6 Absatz 2 zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der Rechtsverordnung, die Arbeitsbedingungen welcher Tarifverträge für Auftragnehmer, Nachunternehmer und Verleiher mit Sitz im Ausland räumlich einschlägig sind.“ bb) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Wird in einer Branche erstmals ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt, erlässt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.“ c) § 8 wird wie folgt geändert: aa) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Für die Anforderung des Nachweises über das an einen in Ausführung eines öffentlichen Auftrags tätigen Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt und die Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage kann die Prüfstelle Bundestariftreue auch das in § 108c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehene Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten nutzen, soweit dies zur Durchführung von Kontrollen nach den Absätzen 2 und 3 erforderlich ist.“ bb) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6. d) § 10 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Pflichten zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 9 gelten nicht für Auftragnehmer, wenn diese jeweils ein geeignetes Zertifikat einer der in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen vorlegen. Das Zertifikat erhalten Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher, die nach § 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes tarifgebunden sind oder die an eine kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinie gebunden sind. Soweit deren Tarifverträge oder deren kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien zuungunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der einschlägigen Rechtsverordnung abweichen, wird das Zertifikat mit dem Ausweis der Abweichung erteilt. Andere Auftragnehmer, Nachunternehmer oder Verleiher erhalten das Zertifikat, wenn sie nachweisen, dass sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens Arbeitsbedingungen der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 gewähren.“ bb) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Ein Auftragnehmer kann die Pflicht zur Sicherstellung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 insbesondere dadurch erfüllen, dass er sich von Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern ein Zertifikat im Sinne des Absatzes 1 vorlegen lässt. Die Zertifizierung nach Absatz 1 lässt das Kontrollrecht der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 2 unberührt.“ e) § 12 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein Auftragnehmer, der zur Ausführung des Bau- oder Dienstleistungsauftrags oder der Konzession einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Leistungen beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dieses Unternehmers, weiterer Nachunternehmer oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge.“ f) In § 16 wird die Angabe „Artikel 8“ durch die Angabe „Artikel 10“ ersetzt. 2. In Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b wird in § 4 Absatz 4 Nummer 3 die Angabe „Artikel 8“ durch die Angabe „Artikel 10“ ersetzt. 3. Nach Artikel 7 wird der folgende Artikel 8 eingefügt: ‚Artikel 8 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 108b die folgende Angabe eingefügt: „§ 108c Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue“. 2. Nach § 108b wird der folgende § 108c eingefügt: „§ 108c Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue (1) Die für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder (Tariftreuekontrollstellen) können auf den Einzelfall bezogen über die Datenstelle der Rentenversicherung bei Arbeitgebern zu einem in Ausführung eines öffentlichen Auftrags tätigen Arbeitnehmer Daten zu monatlichen Arbeitsentgelten und der Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage aus den Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung abfragen, soweit dies für die Kontrollen der Tariftreue erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat die Daten nach Satz 1 unverzüglich, spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung, durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt diese Daten an die abfragende Tariftreuekontrollstelle durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt die Tariftreuekontrollstelle, an die übermittelt wird. Sofern bundesweit mehrere Tariftreuekontrollstellen eingerichtet werden, ist mit der Datenstelle der Rentenversicherung ausschließlich über eine federführende Stelle zu kommunizieren; der Datenaustausch mit der Datenstelle der Rentenversicherung hat über eine zentrale Komponente für den Datenabruf zu erfolgen. (2) Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen den Arbeitgebern und der Datenstelle der Rentenversicherung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. (3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund von den für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu erstatten. (4) Das Nähere zur Datenabfrage, zum Verfahren der Kostenerstattung sowie zu den Übertragungswegen zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und den Tariftreuekontrollstellen der Länder regeln die federführende Stelle nach Absatz 1 Satz 5 und die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt.“ ‘ 4. Nach Artikel 8 wird der folgende Artikel 9 eingefügt: ‚Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Sechsten Kapitel durch die folgende Angabe ersetzt: „Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden § 320 Bußgeldvorschriften § 321 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten § 322 Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der Tariftreue“. 2. Die Überschrift des Sechsten Kapitels wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Sechstes Kapitel Bußgeldvorschriften, Unterrichtung von Behörden“. 3. § 322 wird durch den folgenden § 322 ersetzt: „§ 322 Unterrichtung durch die Träger der Rentenversicherung zum Zwecke der Sicherung der Tariftreue Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz oder die Tariftreuegesetze der Länder ergeben. Die jeweils zuständigen Stellen können, sofern konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, bei den Trägern der Rentenversicherung anfragen, ob auch dort Erkenntnisse für Verstöße vorliegen. Zuständige Stellen sind die Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 8 des Bundestariftreuegesetzes sowie die jeweils nach landesrechtlichen Bestimmungen zuständigen Stellen für die Prüfung der Einhaltung des jeweils nach landesgesetzlichen Regelungen normierten Tariftreueversprechens.“ ‘ 5. Der bisherige Artikel 8 wird zu Artikel 10. 6. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes, frühestens am 1. Januar 2026] in Kraft.“ b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Artikel 1 § 8 Absatz 5 und Artikel 8 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.“ Drucksache 115/26- 7 -

Relationen