Entschließung des Bundesrates "Änderung des Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens"
Text
Entschließung des Bundesrates "Änderung des Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens"
[Bundesrat Drucksache 325/25 (Beschluss)
26.09.25
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ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates „Änderung des
Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens“
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 die aus der
Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 325/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates „Änderung des
Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens“
1. Der Bundesrat stellt fest, dass der Konsum von Alkohol im Alter von 14 und 15
Jahren mit besonders hohen gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Gerade
während der Pubertät befindet sich das menschliche Gehirn in einer vulnerablen
Reifungsphase und Jugendliche reagieren auf die nachweislich schädlichen
Wirkungen von Alkohol empfindlicher als Erwachsene, was sich insbesondere
negativ auf die Gehirnentwicklung auswirkt und wichtige Gehirnfunktionen
beeinträchtigt. Zudem ist ein früher Erstkonsum von Alkohol nachweislich mit
späteren riskanten Konsummustern von Alkohol und anderen Substanzen sowie
dem Entwickeln einer Abhängigkeitserkrankung assoziiert.
2. Der Schutz von Jugendlichen vor den nachweislich hohen Risiken von
Suchtmitteln wie beispielsweise Alkohol ist zentraler Bestandteil einer
verantwortungsvollen Sucht- und Drogenpolitik und ein wichtiges Präventionsziel. Die
Regelung in § 9 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2
Jugendschutzgesetz (JuSchG), die bestimmt, dass an Jugendliche im Alter von 14 und
15 Jahren bereits Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein sowie
deren Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken in Begleitung einer
personensorgeberechtigten Person in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit abgegeben sowie der Verzehr gestattet werden kann, steht im
klaren Widerspruch zum Ziel eines konsequenten Jugendschutzes.
3. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf
zur Änderung des JuSchG vorzulegen mit dem Inhalt, die bestehende
Ausnahmeregelung für den Erwerb und Konsum von Alkohol im Alter von 14 und 15
Jahren in Gegenwart einer personensorgeberechtigten Person in Gaststätten,
Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 2 JuSchG zu
streichen.
4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung ferner auf, neben den rechtlichen
Änderungen im JuSchG, gemeinsam mit einschlägigen Fachgesellschaften eine
Strategie zur Verhältnisprävention jugendlichen Alkoholkonsums zu erarbeiten.
Begründung
Alkohol ist weltweit einer der führenden Risikofaktoren für schlechte
Gesundheit und vorzeitige Sterblichkeit und erhöht auch maßgeblich die
Krankheitslast von Kindern und Jugendlichen als besonders vulnerabler Gruppe in Form
von psychischen sowie substanzbezogenen Erkrankungen.
Den Ergebnissen des Alkoholsurveys 2021 der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zufolge, haben 19,8 Prozent der zwölf- bis 13-
Jährigen und 63,3 Prozent der 14- bis 15-Jährigen schon einmal Alkohol
getrunken. Etwa jeder Zwölfte der 14- bis 15-Jährigen praktizierte in den letzten
30 Tagen Rauschtrinken und rund jeder Siebzehnte trinkt bereits regelmäßig
Alkohol.
Kinder und Jugendliche sind besonders vulnerabel für die Risiken des
Alkoholkonsums, welcher sich unter anderem negativ auf die Gehirnentwicklung
auswirkt. Gerade während der Pubertät (das heißt bei Mädchen zwischen etwa
zehn und 14 Jahren und bei Jungen etwa zwischen zwölf und 17 Jahren)
befindet sich das Gehirn in einer empfindlichen Reifungsphase. Die notwendigen
strukturellen Umbau- beziehungsweise Reifungsprozesse werden durch
Alkohol negativ beeinflusst und wichtige Gehirnfunktionen, wie zum Beispiel
kognitive Leistung, Gedächtnis und Verhaltenskontrolle, aber auch die
Sozialisation empfindlich gestört.
Studien belegen, dass Jugendliche, die im Alter von zwölf bis 14 Jahren
erstmals Alkohol konsumierten, später einen deutlich häufigeren sowie
intensiveren Alkoholkonsum aufweisen. Allgemein gilt als gesichert, dass je früher
Jugendliche Alkohol konsumieren, umso größer ist das Risiko für eine spätere
Abhängigkeit. Zudem konnte gezeigt werden, dass das begleitete Trinken im
Vergleich zum konsequenten Konsumverbot keinen positiven, sondern einen
klar negativen Einfluss auf den Umgang Jugendlicher mit Alkohol hat und
sogar im Zusammenhang mit riskantem Alkoholkonsum steht. Darüber hinaus
kann der Zugang zu Alkohol im Elternhaus und die Erlaubnis der Eltern zum
Alkoholkonsum mit einer höheren Intensität und Häufigkeit des
Alkoholkonsums bei Kindern beziehungsweise Jugendlichen in Verbindung gebracht
werden. Zentral ist dabei das Soziale Lernen, in dem Eltern ihren Kindern den
Alkoholkonsum als akzeptables Verhalten vorleben. Dass gesetzliche
Regelungen, die ein Mindestalter für den Erwerb und Konsum von Alkohol vorsehen,
eine wirksame Maßnahme darstellen, um den Konsum Jugendlicher sowie
alkoholbezogene Probleme in der Gesellschaft zu reduzieren, ist wissenschaftlich
eindeutig belegt.
Die oben genannten Zahlen der BZgA zeigen, dass Alkohol bereits in der
Altersgruppe der 14- bis 15-Jährigen eine bedeutende Rolle spielt. Dies in
Zusammenschau mit den besonders hohen gesundheitlichen Risiken, die mit
einem frühen Alkoholkonsum einhergehen, und den nachweislich negativen
Einfluss des begleiteten Trinkens auf den Umgang Jugendlicher mit Alkohol,
verdeutlicht die Notwendigkeit aus Gründen des präventiven Jugend- und
Gesundheitsschutzes sowie zur Stärkung der Alkoholprävention das begleitete
Trinken in Deutschland zeitnah abzuschaffen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Änderung des Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens" (Beschlussdrucksache)