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Entschließung des Bundesrates "Änderung des Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens"

dip / drucksache 09.07.2025 · WP 21 · 325/25 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Änderung des Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens" [Bundesrat Drucksache 325/25 09.07.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Freistaates Bayern Entschließung des Bundesrates „Änderung des Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens“ Der Bayerische Ministerpräsident München, 8. Juli 2025 An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates „Änderung des Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens“ mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge. Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 zu setzen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Markus Söder Entschließung des Bundesrates „Änderung des Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens“ Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass der Konsum von Alkohol im Alter von 14 und 15 Jahren mit besonders hohen gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Gerade während der Pubertät befindet sich das menschliche Gehirn in einer vulnerablen Reifungsphase und Jugendliche reagieren auf die nachweislich schädlichen Wirkungen von Alkohol empfindlicher als Erwachsene, was sich insbesondere negativ auf die Gehirnentwicklung auswirkt und wichtige Gehirnfunktionen beeinträchtigt. Zudem ist ein früher Erstkonsum von Alkohol nachweislich mit späteren riskanten Konsummustern von Alkohol und anderen Substanzen sowie dem Entwickeln einer Abhängigkeitserkrankung assoziiert. 2. Der Schutz von Jugendlichen vor den nachweislich hohen Risiken von Suchtmitteln wie beispielsweise Alkohol ist zentraler Bestandteil einer verantwortungsvollen Sucht- und Drogenpolitik und ein wichtiges Präventionsziel. Die Regelung in § 9 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG), die bestimmt, dass an Jugendliche im Alter von 14 und 15 Jahren bereits Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein sowie deren Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit abgegeben sowie der Verzehr gestattet werden kann, steht im klaren Widerspruch zum Ziel eines konsequenten Jugendschutzes. 3. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung des JuSchG vorzulegen mit dem Inhalt, die bestehende Ausnahmeregelung für den Erwerb und Konsum von Alkohol im Alter von 14 und 15 Jahren in Gegenwart einer personensorgeberechtigten Person in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 2 JuSchG zu streichen. Begründung Alkohol ist weltweit einer der führenden Risikofaktoren für schlechte Gesundheit und vorzeitige Sterblichkeit und erhöht auch maßgeblich die Krankheitslast von Kindern und Jugendlichen als besonders vulnerabler Gruppe in Form von psychischen sowie substanzbezogenen Erkrankungen. Den Ergebnissen des Alkoholsurveys 2021 der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zufolge, haben 19,8 Prozent der zwölf- bis 13-Jährigen und 63,3 Prozent der 14- bis 15-Jährigen schon einmal Alkohol getrunken. Etwa jeder Zwölfte der 14- bis 15-Jährigen praktizierte in den letzten 30 Tagen Rauschtrinken und rund jeder Siebzehnte trinkt bereits regelmäßig Alkohol. Kinder und Jugendliche sind besonders vulnerabel für die Risiken des Alkoholkonsums, welcher sich u. a. negativ auf die Gehirnentwicklung auswirkt. Gerade während der Pubertät (d. h. bei Mädchen zwischen etwa zehn und 14 Jahren und bei Jungen etwa zwischen zwölf und 17 Jahren) befindet sich das Gehirn in einer empfindlichen Reifungsphase. Die notwendigen strukturellen Umbaubzw. Reifungsprozesse werden durch Alkohol negativ beeinflusst und wichtige Gehirnfunktionen, wie z. B. kognitive Leistung, Gedächtnis und Verhaltenskontrolle, aber auch die Sozialisation empfindlich gestört. Studien belegen, dass Jugendliche, die im Alter von zwölf bis 14 Jahren erstmals Alkohol konsumierten, später einen deutlich häufigeren sowie intensiveren Alkoholkonsum aufweisen. Allgemein gilt als gesichert, dass je früher Jugendliche Alkohol konsumieren, umso größer ist das Risiko für eine spätere Abhängigkeit. Zudem konnte gezeigt werden, dass das begleitete Trinken im Vergleich zum konsequenten Konsumverbot keinen positiven, sondern einen klar negativen Einfluss auf den Umgang Jugendlicher mit Alkohol hat und sogar im Zusammenhang mit riskantem Alkoholkonsum steht. Darüber hinaus kann der Zugang zu Alkohol im Elternhaus und die Erlaubnis der Eltern zum Alkoholkonsum mit einer höheren Intensität und Häufigkeit des Alkoholkonsums bei Kindern bzw. Jugendlichen in Verbindung gebracht werden. Zentral ist dabei das Soziale Lernen, in dem Eltern ihren Kindern den Alkoholkonsum als akzeptables Verhalten vorleben. Dass gesetzliche Regelungen, die ein Mindestalter für den Erwerb und Konsum von Alkohol vorsehen, eine wirksame Maßnahme darstellen, um den Konsum Jugendlicher sowie alkoholbezogene Probleme in der Gesellschaft zu reduzieren, ist wissenschaftlich eindeutig belegt. Die o. g. Zahlen der BZgA zeigen, dass Alkohol bereits in der Altersgruppe der 14- bis 15-Jährigen eine bedeutende Rolle spielt. Dies in Zusammenschau mit den besonders hohen gesundheitlichen Risiken, die mit einem frühen Alkoholkonsum einhergehen, und den nachweislich negativen Einfluss des begleiteten Trinkens auf den Umgang Jugendlicher mit Alkohol, verdeutlicht die Notwendigkeit aus Gründen des präventiven Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Stärkung der Alkoholprävention das begleitete Trinken in Deutschland zeitnah abzuschaffen. Drucksache 325/25- 3 -]

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