Entschließung des Bundesrates "Änderung des Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens"
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Entschließung des Bundesrates "Änderung des Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens"
[Bundesrat Drucksache 325/25
09.07.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates „Änderung des
Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten
Trinkens“
Der Bayerische Ministerpräsident München, 8. Juli 2025
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage
beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Änderung des Jugendschutzgesetzes
zur Abschaffung des begleiteten Trinkens“
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 zu setzen und anschließend den zuständigen
Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates „Änderung des Jugendschutzgesetzes zur
Abschaffung des begleiteten Trinkens“
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass der Konsum von Alkohol im Alter von 14 und 15
Jahren mit besonders hohen gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Gerade
während der Pubertät befindet sich das menschliche Gehirn in einer
vulnerablen Reifungsphase und Jugendliche reagieren auf die nachweislich schädlichen
Wirkungen von Alkohol empfindlicher als Erwachsene, was sich insbesondere
negativ auf die Gehirnentwicklung auswirkt und wichtige Gehirnfunktionen
beeinträchtigt. Zudem ist ein früher Erstkonsum von Alkohol nachweislich mit
späteren riskanten Konsummustern von Alkohol und anderen Substanzen sowie
dem Entwickeln einer Abhängigkeitserkrankung assoziiert.
2. Der Schutz von Jugendlichen vor den nachweislich hohen Risiken von
Suchtmitteln wie beispielsweise Alkohol ist zentraler Bestandteil einer
verantwortungsvollen Sucht- und Drogenpolitik und ein wichtiges Präventionsziel. Die
Regelung in § 9 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 2 Jugendschutzgesetz
(JuSchG), die bestimmt, dass an Jugendliche im Alter von 14 und 15 Jahren
bereits Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein sowie deren
Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken in Begleitung einer
personensorgeberechtigten Person in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der
Öffentlichkeit abgegeben sowie der Verzehr gestattet werden kann, steht im klaren
Widerspruch zum Ziel eines konsequenten Jugendschutzes.
3. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf
zur Änderung des JuSchG vorzulegen mit dem Inhalt, die bestehende
Ausnahmeregelung für den Erwerb und Konsum von Alkohol im Alter von 14 und 15
Jahren in Gegenwart einer personensorgeberechtigten Person in Gaststätten,
Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 2 JuSchG zu
streichen.
Begründung
Alkohol ist weltweit einer der führenden Risikofaktoren für schlechte Gesundheit
und vorzeitige Sterblichkeit und erhöht auch maßgeblich die Krankheitslast von
Kindern und Jugendlichen als besonders vulnerabler Gruppe in Form von
psychischen sowie substanzbezogenen Erkrankungen.
Den Ergebnissen des Alkoholsurveys 2021 der Bundeszentrale für
gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zufolge, haben 19,8 Prozent der zwölf- bis 13-Jährigen
und 63,3 Prozent der 14- bis 15-Jährigen schon einmal Alkohol getrunken. Etwa
jeder Zwölfte der 14- bis 15-Jährigen praktizierte in den letzten 30 Tagen
Rauschtrinken und rund jeder Siebzehnte trinkt bereits regelmäßig Alkohol.
Kinder und Jugendliche sind besonders vulnerabel für die Risiken des
Alkoholkonsums, welcher sich u. a. negativ auf die Gehirnentwicklung auswirkt. Gerade
während der Pubertät (d. h. bei Mädchen zwischen etwa zehn und 14 Jahren
und bei Jungen etwa zwischen zwölf und 17 Jahren) befindet sich das Gehirn
in einer empfindlichen Reifungsphase. Die notwendigen strukturellen
Umbaubzw. Reifungsprozesse werden durch Alkohol negativ beeinflusst und wichtige
Gehirnfunktionen, wie z. B. kognitive Leistung, Gedächtnis und
Verhaltenskontrolle, aber auch die Sozialisation empfindlich gestört.
Studien belegen, dass Jugendliche, die im Alter von zwölf bis 14 Jahren
erstmals Alkohol konsumierten, später einen deutlich häufigeren sowie intensiveren
Alkoholkonsum aufweisen. Allgemein gilt als gesichert, dass je früher
Jugendliche Alkohol konsumieren, umso größer ist das Risiko für eine spätere
Abhängigkeit. Zudem konnte gezeigt werden, dass das begleitete Trinken im Vergleich
zum konsequenten Konsumverbot keinen positiven, sondern einen klar
negativen Einfluss auf den Umgang Jugendlicher mit Alkohol hat und sogar im
Zusammenhang mit riskantem Alkoholkonsum steht. Darüber hinaus kann der
Zugang zu Alkohol im Elternhaus und die Erlaubnis der Eltern zum Alkoholkonsum
mit einer höheren Intensität und Häufigkeit des Alkoholkonsums bei Kindern
bzw. Jugendlichen in Verbindung gebracht werden. Zentral ist dabei das Soziale
Lernen, in dem Eltern ihren Kindern den Alkoholkonsum als akzeptables
Verhalten vorleben. Dass gesetzliche Regelungen, die ein Mindestalter für den
Erwerb und Konsum von Alkohol vorsehen, eine wirksame Maßnahme darstellen,
um den Konsum Jugendlicher sowie alkoholbezogene Probleme in der
Gesellschaft zu reduzieren, ist wissenschaftlich eindeutig belegt.
Die o. g. Zahlen der BZgA zeigen, dass Alkohol bereits in der Altersgruppe der
14- bis 15-Jährigen eine bedeutende Rolle spielt. Dies in Zusammenschau mit
den besonders hohen gesundheitlichen Risiken, die mit einem frühen
Alkoholkonsum einhergehen, und den nachweislich negativen Einfluss des begleiteten
Trinkens auf den Umgang Jugendlicher mit Alkohol, verdeutlicht die
Notwendigkeit aus Gründen des präventiven Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur
Stärkung der Alkoholprävention das begleitete Trinken in Deutschland zeitnah
abzuschaffen.
Drucksache 325/25- 3 -]
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