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Entschließung des Bundesrates "Änderung des Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens"

dip / drucksache 31.03.2026 · WP 21 · zu325/25(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Änderung des Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 325/25 (Beschluss) 31.03.26 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates "Änderung des Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens" Bundesministerium Berlin, 26. März 2026 für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Parlamentarische Staatssekretärin An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, zu der Entschließung vom 26. September 2025 zur Änderung des Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens (BR-Drs. 325/25 (Beschluss)) nehme ich wie folgt Stellung: Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) teilt die Bewertung der Länderkammer, dass der Konsum von Alkohol im Alter von 14 und 15 Jahren mit besonders hohen gesundheitlichen Risiken verbunden ist. Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) gilt der Grundsatz, dass in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Bier, Wein, Schaumwein und ähnliche Getränke nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben oder ihnen der Verzehr gestattet werden darf. Eine Ausnahme davon bildet die Vorschrift zum sogenannten „begleiteten Trinken" (§ 9 Absatz 2 JuSchG). Ihr zufolge dürfen auch Jugendliche im Alter von 14 oder 15 Jahren Bier, Wein, Schaumwein und ähnliche Getränke in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit verzehren oder erwerben, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Das für das Jugendschutzgesetz zuständige BMBFSFJ befürwortet eine Streichung des § 9 Absatz 2 JuSchG: Diese Ausnahmevorschrift schwächt den Schutz junger Menschen vor der Gefahr missbräuchlichen Alkoholkonsums und steht damit in Widerspruch zu den Zielen der Bundesregierung einer besseren Suchtprävention. Das BMBFSFJ wird zeitnah ein Gesetzgebungsvorhaben mit einem Regelungsvorschlag auf den Weg bringen, der die Streichung des § 9 Absatz 2 JuSchG beinhaltet. Mit freundlichen Grüßen Mareike Lotte Wulf

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