Entschließung des Bundesrates "Änderung des Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens"
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Entschließung des Bundesrates "Änderung des Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 325/25 (Beschluss)
31.03.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates "Änderung des Jugendschutzgesetzes zur
Abschaffung des begleiteten Trinkens"
Bundesministerium Berlin, 26. März 2026
für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
Parlamentarische Staatssekretärin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
zu der Entschließung vom 26. September 2025 zur Änderung des
Jugendschutzgesetzes zur Abschaffung des begleiteten Trinkens (BR-Drs. 325/25 (Beschluss))
nehme ich wie folgt Stellung:
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ) teilt die Bewertung der Länderkammer, dass der Konsum von Alkohol
im Alter von 14 und 15 Jahren mit besonders hohen gesundheitlichen Risiken
verbunden ist.
Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) gilt der Grundsatz, dass in Gaststätten,
Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Bier, Wein, Schaumwein und ähnliche
Getränke nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben oder ihnen der Verzehr
gestattet werden darf. Eine Ausnahme davon bildet die Vorschrift zum sogenannten
„begleiteten Trinken" (§ 9 Absatz 2 JuSchG).
Ihr zufolge dürfen auch Jugendliche im Alter von 14 oder 15 Jahren Bier, Wein,
Schaumwein und ähnliche Getränke in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in
der Öffentlichkeit verzehren oder erwerben, wenn sie von einer
personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
Das für das Jugendschutzgesetz zuständige BMBFSFJ befürwortet eine Streichung
des § 9 Absatz 2 JuSchG: Diese Ausnahmevorschrift schwächt den Schutz junger
Menschen vor der Gefahr missbräuchlichen Alkoholkonsums und steht damit in
Widerspruch zu den Zielen der Bundesregierung einer besseren Suchtprävention.
Das BMBFSFJ wird zeitnah ein Gesetzgebungsvorhaben mit einem
Regelungsvorschlag auf den Weg bringen, der die Streichung des § 9 Absatz 2 JuSchG
beinhaltet.
Mit freundlichen Grüßen
Mareike Lotte Wulf
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