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Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

dip / drucksache 23.09.2025 · WP 21 · 402/2/25 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes [Bundesrat Drucksache 402/2/25 23.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag des Freistaates Bayern Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes Punkt 42 der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb (§ 9 Absatz 2 Satz 1, Satz 4 RegG), Buchstabe d (§ 9 Absatz 3a RegG), Buchstabe e (§ 9 Absatz 4 RegG), Buchstabe f1 – neu – (§ 9 Absatz 6), Buchstabe g (§ 9 Absatz 7, 7a RegG), Nummer 2 (Anlage 9 zum RegG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern: aa) Buchstabe b ist wie folgt zu ändern: aaa) In Doppelbuchstabe aa ist die Angabe „2026“ durch die Angabe „2030“ zu ersetzen. bbb) Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden Doppelbuchstaben bb zu ersetzen: ‚bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz 4 ersetzt: „Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2030 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7 ausgeglichen.“ ‘ ... bb) Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen: ‚d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2026 bis 2030 wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg 203.200.000 Bayern 299.830.000 Berlin 152.790.000 Brandenburg 12.010.000 Bremen 7.500.000 Hamburg 99.030.000 Hessen 96.940.000 Mecklenburg-Vorpommern 14.770.000 Niedersachsen 80.840.000 Nordrhein-Westfalen 358.460.000 Rheinland-Pfalz 45.650.000 Saarland 7.500.000 Sachsen 40.770.000 Sachsen-Anhalt 17.130.000 Schleswig-Holstein 42.930.000 Thüringen 20.650.000“ ‘ cc) In Buchstabe e § 9 Absatz 4 ist die Angabe „2026“ durch die Angabe „2030“ zu ersetzen. dd) Nach Buchstabe f ist der folgende Buchstabe f1 einzufügen: ,f1) Absatz 6 wird durch folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 3 und 3a verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8, ab dem Jahr 2026 nach Maßgabe der Anlage 9, bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzu- ... rechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.“ ‘ ee) Buchstabe g ist durch den folgenden Buchstaben g zu ersetzen: ,g) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: „(7) Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 und gemäß Anlage 9 für die Kalenderjahre 2026 bis 2030 ist nachzuweisen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2, die im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2030 entstanden sind, auszugleichen und wie sich dieser auf die einzelnen Länder verteilt. Im Benehmen mit den Ländern beauftragt der Bund eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der für die Prüfung erforderlichen Untersuchung der finanziellen Nachteile durch das Deutschlandticket.“‘ ... b) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen: ‚2. Nach Anlage 8 wird die folgende Anlage 9 eingefügt: „Anlage 9 (zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3a Anlage 9 Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel für das Bundesland: im Jahr … zum Stichtag … Bereich Landeshaushalt (Kapitel / Titel) Verwendungszweck Für die in 2026 verursachten Nachteile eingesetzter Betrag (in EUR) 1.1 Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 9 Abs. 3a RegG 1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich 1.3 Landesmittel 1.4 verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 bis 1.3) 2.1 geleistete Zahlungen für entgangene Fahrgeldein- 2 Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr nahmen davon bereits in 2026 verausgabt 2.2 geleistete Zahlungen für weitere finanzielle Nachteile davon bereits in 2026 verausgabt 2.3 Summe (2.1 und 2.2) Differenz verfügbare Mittel/ Ausgaben (Differenz aus 1.4 und 2.3) Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur Validität (zum Beispiel endgültige Testierung) beigefügt.“ ‘ Begründung: Der Vorschlag setzt den Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 18. September 2025 um, indem zum einen die überjährige Finanzierung des Deutschlandtickets im Zeitraum von 2026 bis 2030 sichergestellt wird. Die überjährige Verwendbarkeit soll sich dabei auch auf etwaige Restmittel aus den Jahren 2023 bis 2025 erstrecken. Zum anderen wird der Schlüssel zur Verteilung der Bundesmittel auf die Länder angepasst. Schließlich wendet sich der Vorschlag gegen die in der geltenden Fassung des Regionalisierungsgesetzes nicht enthaltenen zusätzlichen Pflichten der Länder, nämlich die Einführung einer praktisch kaum einzuhaltenden Frist für den endgültigen Verwendungsnachweis sowie das mit dem überjährigen Ansatz nicht vereinbare Erfordernis der Unverzüglichkeit der Rückerstattung nicht oder nicht zweckentsprechend verwendeter Bundesmittel.]

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