Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Text
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 402/2/25
23.09.25
...
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ISSN 0720-2946
Antrag
des Freistaates Bayern
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des
Regionalisierungsgesetzes
Punkt 42 der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb (§ 9 Absatz 2
Satz 1, Satz 4 RegG), Buchstabe d (§ 9 Absatz 3a RegG), Buchstabe e
(§ 9 Absatz 4 RegG), Buchstabe f1 – neu – (§ 9 Absatz 6), Buchstabe g (§ 9
Absatz 7, 7a RegG), Nummer 2 (Anlage 9 zum RegG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Doppelbuchstabe aa ist die Angabe „2026“ durch die Angabe
„2030“ zu ersetzen.
bbb) Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden Doppelbuchstaben
bb zu ersetzen:
‚bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz 4 ersetzt:
„Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember
2030 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen
Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7
ausgeglichen.“ ‘
...
bb) Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen:
‚d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2026
bis 2030 wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 203.200.000
Bayern 299.830.000
Berlin 152.790.000
Brandenburg 12.010.000
Bremen 7.500.000
Hamburg 99.030.000
Hessen 96.940.000
Mecklenburg-Vorpommern 14.770.000
Niedersachsen 80.840.000
Nordrhein-Westfalen 358.460.000
Rheinland-Pfalz 45.650.000
Saarland 7.500.000
Sachsen 40.770.000
Sachsen-Anhalt 17.130.000
Schleswig-Holstein 42.930.000
Thüringen 20.650.000“ ‘
cc) In Buchstabe e § 9 Absatz 4 ist die Angabe „2026“ durch die Angabe
„2030“ zu ersetzen.
dd) Nach Buchstabe f ist der folgende Buchstabe f1 einzufügen:
,f1) Absatz 6 wird durch folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung
der Beträge nach den Absätzen 3 und 3a verantwortlich und weisen
dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung
der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8, ab dem Jahr 2026 nach
Maßgabe der Anlage 9, bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres
nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzu-
...
rechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem
Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. Bei der Erstellung des
Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der
Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. Eine Ergänzung des
Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie
Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht
zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu
erstatten.“ ‘
ee) Buchstabe g ist durch den folgenden Buchstaben g zu ersetzen:
,g) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für
die Kalenderjahre 2023 bis 2025 und gemäß Anlage 9 für die
Kalenderjahre 2026 bis 2030 ist nachzuweisen, auf welche Höhe sich
der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen
Nachteile im Sinne des Absatzes 2, die im Zeitraum vom 1. Mai
2023 bis 31. Dezember 2030 entstanden sind, auszugleichen und
wie sich dieser auf die einzelnen Länder verteilt. Im Benehmen mit
den Ländern beauftragt der Bund eine Wirtschaftsprüferin, einen
Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der
für die Prüfung erforderlichen Untersuchung der finanziellen
Nachteile durch das Deutschlandticket.“‘
...
b) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. Nach Anlage 8 wird die folgende Anlage 9 eingefügt:
„Anlage 9 (zu § 9 Absatz 6)
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach
§ 9 Absatz 3a
Anlage 9
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland: im Jahr …
zum Stichtag …
Bereich
Landeshaushalt
(Kapitel / Titel)
Verwendungszweck
Für die in 2026
verursachten
Nachteile
eingesetzter
Betrag
(in EUR)
1.1
Verfügbare
Mittel
Zuweisung nach
§ 9 Abs. 3a RegG
1.2 Minderung/Aufstockung
aufgrund
Länderausgleich
1.3
Landesmittel
1.4 verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.1 bis 1.3)
2.1 geleistete Zahlungen für
entgangene Fahrgeldein-
2
Ausgleich
von
finanziellen
Nachteilen
im
öffentlichen
Personennahverkehr
nahmen
davon bereits in 2026
verausgabt
2.2 geleistete Zahlungen für
weitere finanzielle
Nachteile
davon bereits in 2026
verausgabt
2.3 Summe (2.1 und 2.2)
Differenz
verfügbare
Mittel/
Ausgaben
(Differenz aus 1.4 und
2.3)
Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie
Hinweise zur Validität (zum Beispiel endgültige Testierung) beigefügt.“ ‘
Begründung:
Der Vorschlag setzt den Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom
18. September 2025 um, indem zum einen die überjährige Finanzierung des
Deutschlandtickets im Zeitraum von 2026 bis 2030 sichergestellt wird. Die
überjährige Verwendbarkeit soll sich dabei auch auf etwaige Restmittel aus den
Jahren 2023 bis 2025 erstrecken.
Zum anderen wird der Schlüssel zur Verteilung der Bundesmittel auf die
Länder angepasst.
Schließlich wendet sich der Vorschlag gegen die in der geltenden Fassung des
Regionalisierungsgesetzes nicht enthaltenen zusätzlichen Pflichten der Länder,
nämlich die Einführung einer praktisch kaum einzuhaltenden Frist für den
endgültigen Verwendungsnachweis sowie das mit dem überjährigen Ansatz nicht
vereinbare Erfordernis der Unverzüglichkeit der Rückerstattung nicht oder
nicht zweckentsprechend verwendeter Bundesmittel.]
Relationen
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