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Elftes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 632/25 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Elftes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes [Bundesrat Drucksache 632/25 07.11.25 Vk Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Elftes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 38. Sitzung am 7. November 2025 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Verkehrsausschusses – Drucksache 21/2639 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes – Drucksachen 21/1495, 21/1932– mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 28.11.25 Erster Durchgang: Drs. 402/25 Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b werden die Doppelbuchstaben aa und bb durch die folgenden Doppelbuchstaben aa und bb ersetzt: ‚aa) In Satz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2030“ ersetzt. bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7a ausgeglichen.“ ‘ b) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt: ‚d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt: „(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2026 bis 2030 wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg 203 200 000 Euro Bayern 299 830 000 Euro Berlin 152 790 000 Euro Brandenburg 12 010 000 Euro Bremen 7 500 000 Euro Hamburg 99 030 000 Euro Hessen 96 940 000 Euro Mecklenburg-Vorpommern 14 770 000 Euro Niedersachsen 80 840 000 Euro Nordrhein-Westfalen 358 460 000 Euro Rheinland-Pfalz 45 650 000 Euro Saarland 7 500 000 Euro Sachsen 40 770 000 Euro Sachsen-Anhalt 17 130 000 Euro Schleswig-Holstein 42 930 000 Euro Thüringen 20 650 000 Euro.“ ‘ c) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: e) ‚ Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Von den für die Jahre 2024 bis 2030 jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.“ ‘ d) Nach Buchstabe f wird der folgende Buchstabe g eingefügt: ‚g) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 3 und 3a verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8, ab dem Jahr 2026 nach Maßgabe der Anlage 9, bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.“ ‘ e) Der bisherige Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt: ‚h) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 7a eingefügt: „(7a) Die Mittel nach Absatz 3a stehen für den Ausgleich der finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3 im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 zur Verfügung.“ ‘ 2. Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. ‚ Nach Anlage 8 wird die folgende Anlage 9 eingefügt: „Anlage 9 (zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3a Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel für das Bundesland: im Jahr 2026 zum Stichtag 30. Juni … Bereich Landeshaushalt (Kapitel/Titel) Verwendungszweck Betrag (in EUR) 1.1 Verfügbare Mittel Zuweisung nach § 9 Abs. 3a RegG 1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich 1.3 Landesmittel 1.4 verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 bis 1.3) 2.1 Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr geleistete Zahlungen gemäß Landesrichtlinie 2.2 geleistete Zahlungen für zusätzliche Ausgaben 2.3 Summe (2.1 und 2.2) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel 3 Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben (Differenz aus 1.4 und 2.3) Dem Verwendungsnachweis sind geeignete inhaltliche Erläuterungen, Hinweise zur Validität (z. B. endgültige Testierung) sowie Aussagen zur Höhe des Mittelabflusses im Berichtsjahr beizufügen. Die Verwendungsnachweise der Vorjahre sind zu aktualisieren.“ ‘ Drucksache 632/25 - 4 -]

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