Elftes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Text
Elftes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 632/25
07.11.25
Vk
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
Fu
ss
Elftes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 38. Sitzung am 7. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des
Verkehrsausschusses – Drucksache 21/2639 – den von der Bundesregierung
eingebrachten
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des
Regionalisierungsgesetzes
– Drucksachen 21/1495, 21/1932–
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 28.11.25
Erster Durchgang: Drs. 402/25
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden die Doppelbuchstaben aa und bb durch die folgenden
Doppelbuchstaben aa und bb ersetzt:
‚aa) In Satz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 werden die tatsächlich
entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7a
ausgeglichen.“ ‘
b) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
‚d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2026 bis 2030 wie folgt
auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 203 200 000 Euro
Bayern 299 830 000 Euro
Berlin 152 790 000 Euro
Brandenburg 12 010 000 Euro
Bremen 7 500 000 Euro
Hamburg 99 030 000 Euro
Hessen 96 940 000 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 14 770 000 Euro
Niedersachsen 80 840 000 Euro
Nordrhein-Westfalen 358 460 000 Euro
Rheinland-Pfalz 45 650 000 Euro
Saarland 7 500 000 Euro
Sachsen 40 770 000 Euro
Sachsen-Anhalt 17 130 000 Euro
Schleswig-Holstein 42 930 000 Euro
Thüringen 20 650 000 Euro.“ ‘
c) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) ‚ Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Von den für die Jahre 2024 bis 2030 jeweils zur Verfügung zu stellenden
Beträgen ist je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.“ ‘
d) Nach Buchstabe f wird der folgende Buchstabe g eingefügt:
‚g) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach
den Absätzen 3 und 3a verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit
dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8, ab dem Jahr
2026 nach Maßgabe der Anlage 9, bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach.
Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen
Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden
sind. Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte
der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. Eine Ergänzung des
Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die
dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete
Mittel sind dem Bund zu erstatten.“ ‘
e) Der bisherige Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
‚h) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 7a eingefügt:
„(7a) Die Mittel nach Absatz 3a stehen für den Ausgleich der finanziellen
Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3 im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis
31. Dezember 2030 zur Verfügung.“ ‘
2. Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. ‚ Nach Anlage 8 wird die folgende Anlage 9 eingefügt:
„Anlage 9 (zu § 9 Absatz 6)
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
nach § 9 Absatz 3a
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland: im Jahr 2026
zum Stichtag 30. Juni …
Bereich
Landeshaushalt
(Kapitel/Titel)
Verwendungszweck
Betrag
(in EUR)
1.1
Verfügbare Mittel
Zuweisung nach § 9 Abs. 3a RegG
1.2
Minderung/Aufstockung aufgrund
Länderausgleich
1.3 Landesmittel
1.4
verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.1 bis 1.3)
2.1 Ausgleich von
finanziellen Nachteilen
im öffentlichen
Personennahverkehr
geleistete Zahlungen gemäß Landesrichtlinie
2.2
geleistete Zahlungen für zusätzliche
Ausgaben
2.3 Summe (2.1 und 2.2)
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
3 Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben
(Differenz aus 1.4 und 2.3)
Dem Verwendungsnachweis sind geeignete inhaltliche Erläuterungen, Hinweise zur Validität (z. B. endgültige
Testierung) sowie Aussagen zur Höhe des Mittelabflusses im Berichtsjahr beizufügen. Die Verwendungsnachweise der
Vorjahre sind zu aktualisieren.“ ‘
Drucksache 632/25 - 4 -]
Relationen
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