Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes - Drucksache 21/1495 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes - Drucksache 21/1495 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1932
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1495)
01.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
– Drucksache 21/1495 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb (§ 9 Absatz 2 Satz 1, Satz 4 RegG),
Buchstabe d (§ 9 Absatz 3a RegG), Buchstabe e (§ 9 Absatz 4 RegG), Buchstabe f1 – neu – (§ 9 Absatz 6),
Buchstabe g (§ 9 Absatz 7, 7a RegG), Nummer 2 (Anlage 9 zum RegG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Doppelbuchstabe aa ist die Angabe „2026“ durch die Angabe „2030“ zu ersetzen.
bbb) Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden Doppelbuchstaben bb zu ersetzen:
‚bb) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2030 werden die
tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des
Absatzes 7 ausgeglichen.“ ‘
bb) Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu ersetzen:
‚d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird in den Jahren 2026 bis 2030 wie folgt
auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 203 200 000
Bayern 299 830 000
Berlin 152 790 000
Brandenburg 12 010 000
Bremen 7 500 000
Hamburg 99 030 000
Hessen 96 940 000
Mecklenburg-Vorpommern 14 770 000
Niedersachsen 80 840 000
Nordrhein-Westfalen 358 460 000
Rheinland-Pfalz 45 650 000
Saarland 7 500 000
Sachsen 40 770 000
Sachsen-Anhalt 17 130 000
Schleswig-Holstein 42 930 000
Thüringen 20 650 000“ ‘
cc) In Buchstabe e § 9 Absatz 4 ist die Angabe „2026“ durch die Angabe „2030“ zu ersetzen.
dd) Nach Buchstabe f ist der folgende Buchstabe f1 einzufügen:
,f1) Absatz 6 wird durch folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den
Absätzen 3 und 3a verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr
2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8, ab dem Jahr 2026 nach
Maßgabe der Anlage 9, bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. Nachzuweisen sind die
dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in
welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. Bei der Erstellung des
Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern.
Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie
Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht zweckentsprechend
verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.“ ‘
ee) Buchstabe g ist durch den folgenden Buchstaben g zu ersetzen:
,g) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
„(7) Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für die Kalenderjahre 2023
bis 2025 und gemäß Anlage 9 für die Kalenderjahre 2026 bis 2030 ist nachzuweisen, auf
welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile
im Sinne des Absatzes 2, die im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2030
entstanden sind, auszugleichen und wie sich dieser auf die einzelnen Länder verteilt. Im Benehmen
mit den Ländern beauftragt der Bund eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder
eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der für die Prüfung erforderlichen Untersuchung der
finanziellen Nachteile durch das Deutschlandticket.“‘
b) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. Nach Anlage 8 wird die folgende Anlage 9 eingefügt:
„Anlage 9 (zu § 9 Absatz 6)
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3a
Anlage 9
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland: im Jahr …
zum Stichtag …
Bereich Landeshaus-halt
(Kapitel / Titel)
Verwendungszweck Für die in 2026
verursachten Nachteile
eingesetzter Betrag
(in EUR)
1 1.1 Verfügbare
Mittel
Zuweisung nach
§ 9 Abs. 3a RegG
1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund
Länderausgleich
1.3 Landesmittel
1.4 verfügbare Mittel gesamt (Summe
1.1 bis 1.3)
2 2.1 Ausgleich von
finanziellen
Nachteilen im
öffentlichen
Personennahverkehr
geleistete Zahlungen für
entgangene Fahrgeldeinnahmen
davon bereits in 2026 verausgabt
2.2 geleistete Zahlungen für weitere
finanzielle Nach-teile
davon bereits in 2026 verausgabt
2.3 Summe (2.1 und 2.2)
3 Differenz
verfügbare Mittel/
Ausgaben
(Differenz aus 1.4 und 2.3)
Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur
Validität (zum Beispiel endgültige Testierung) beigefügt.“ ‘
Begründung:
Der Vorschlag setzt den Beschluss der Verkehrsministerkonferenz vom 18. September 2025 um, indem zum
einen die überjährige Finanzierung des Deutschlandtickets im Zeitraum von 2026 bis 2030 sichergestellt
wird. Die überjährige Verwendbarkeit soll sich dabei auch auf etwaige Restmittel aus den Jahren 2023 bis
2025 erstrecken.
Zum anderen wird der Schlüssel zur Verteilung der Bundesmittel auf die Länder angepasst.
Schließlich wendet sich der Vorschlag gegen die in der geltenden Fassung des Regionalisierungsgesetzes
nicht enthaltenen zusätzlichen Pflichten der Länder, nämlich die Einführung einer praktisch kaum
einzuhaltenden Frist für den endgültigen Verwendungsnachweis sowie das mit dem überjährigen Ansatz nicht
vereinbare Erfordernis der Unverzüglichkeit der Rückerstattung nicht oder nicht zweckentsprechend
verwendeter Bundesmittel.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, noch im laufenden Gesetzgebungsverfahren eine dauerhafte
Finanzierung für das Deutschlandticket sicherzustellen, mindestens jedoch bis Ende des Jahres 2030.
b) Für eine Erhöhung der Finanzierungslast der Länder, die über die Teilfinanzierung im Umfang von
insgesamt 1,5 Milliarden Euro hinausgeht, besteht angesichts der erheblichen haushaltärischen
Herausforderungen auf Länderebene kein Spielraum.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Finanzierung des Tickets nach geltender Rechtslage zum
Jahresende 2025 ausläuft. Um eine nahtlose Fortführung des Tickets sicherzustellen, bittet der Bundesrat
den Deutschen Bundestag, das Gesetzgebungsverfahren so rasch wie möglich fortzuführen und einen
entsprechenden Gesetzesbeschluss dem Bundesrat zuzuleiten. Nur so können die nach einem Abschluss
des Gesetzgebungsverfahrens notwendigen Anpassungen in den Ländern sowie bei den
Aufgabenträgern und Verkehrsverbünden rechtzeitig vor dem Jahreswechsel abgeschlossen und Brüche vermieden
werden.
d) Der Bundesrat weist darauf hin, dass das Deutschlandticket Job nach den Festlegungen der
Tarifbestimmungen Ende dieses Jahres auslaufen wird. Er bittet die Bundesregierung, die Fortgeltung parallel zum
laufenden Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen.
e) Der Bundesrat betont den engen Zusammenhang zwischen dem Erfolg des Deutschlandtickets und der
Qualität des Verkehrsangebotes und sieht in einer auskömmlichen Finanzierung eines attraktiven
Verkehrsangebotes eine Grundvoraussetzung für noch mehr Nutzerinnen und Nutzer des
Deutschlandtickets. Der Bundesrat bekräftigt deshalb die beschlossene Forderung der Verkehrsministerkonferenz,
auch die regulären Regionalisierungsmittel gemäß § 5 RegG dauerhaft zu erhöhen.
Um die Ziele im Schienenpersonennahverkehr – Sicherung Status quo, Auffangen steigender Kosten
und Schaffung von Spielräumen für neue Verkehre – zu erreichen, hält auch der Bundesrat neben einer
Anhebung der Dynamisierung eine Erhöhung des Grundbetrags für erforderlich.
Der Bundesrat weist ebenso darauf hin, dass es für die Länder wichtig ist, zeitnah eine verlässliche und
auskömmliche Perspektive für die Zukunft zu bekommen, um Planungssicherheit bei anstehenden
Ausschreibungsverfahren für SPNV-Leistungen zu haben. Um dies zu erreichen, soll eine Kommission aus
Bund, Ländervertretern und Experten bis spätestens Mitte 2026 den Bedarf feststellen und konkrete
Vorschläge einschließlich eines Umsetzungszeitplans erarbeiten.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat am 17. Juli 2025 den Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des
Regionalisierungsgesetzes vorgelegt.
Der Bundesrat greift in seiner Stellungnahme die Beschlüsse der Sonder-Verkehrsministerkonferenz vom
18. September 2025 auf. Diese hatte sich aufbauend auf den Ergebnissen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe u.a.
auf eine Fortführung und finanzielle Absicherung des Deutschlandtickets bis 2030 verständigt.
Die Bundesregierung begrüßt dies ausdrücklich.
Die Bundesregierung nimmt im Übrigen zum Beschluss des Bundesrates im Einzelnen wie folgt Stellung:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb (§ 9 Absatz 2 Satz 1, Satz 4 RegG), Buchstabe
d (§ 9 Absatz 3a RegG), Buchstabe e (§ 9 Absatz 4 RegG), Buchstabe f1 – neu – (§ 9 Absatz 6), Buchstabe
g (§ 9 Absatz 7, 7a RegG), Nummer 2 (Anlage 9 zum RegG)
a) Zu Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, Dreifachbuchstabe aaa und Doppelbuchstabe cc
Die in der Sonder-Verkehrsministerkonferenz vom 18. September 2025 vereinbarte finanzielle Absicherung des
Deutschlandtickets bis einschließlich 2030 wird nunmehr vom Bundesrat vereinbarungsgemäß vorgeschlagen.
Die Bundesregierung stimmt den vorgeschlagenen Änderungen deshalb zu.
b) Zu Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa, Dreifachbuchstabe bbb
Zu diesem Vorschlag wird auf die Ausführungen zu Buchstabe d verwiesen.
c) Zu Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb
Der Bundesrat schlägt für den Zeitraum ab 2026 eine neue Mittelverteilung auf die Länder vor, die sich an der
nunmehr auf der Grundlage des § 9 Absatz 5 RegG erfolgten länderinternen Mittelumverteilung orientiert. Dies
begrüßt die Bundesregierung und stimmt dem Vorschlag zu.
d) Zu Buchstabe a, Doppelbuchstabe dd
Der Bundesrat schlägt eine Neufassung des § 9 Absatz 7 RegG vor, mit dem die bestehende Rechtslage insofern
geändert wird, als dass die für den Einführungszeitraum des Deutschlandtickets vorgesehene Überprüfung der
Nachteilsausgleiche durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer auf den Zeitraum nach 2030 verschoben wird.
Damit würde ebenfalls die überjährige Verwendbarkeit der Mittel für den Gesamtzeitraum 2023 bis 2030
eingeführt.
Diesem Vorschlag vermag die Bundesregierung nicht zu folgen. Ab 2026 ist der Übergang auf ein neues
Ausgleichsverfahren (Pauschalierungssystem) vorgesehen, was die Vergleichbarkeit der Zeiträume erschwert. Die
Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer ist darauf angelegt, den Einführungszeitraum und das in diesem
Zeitraum angewendete Ausgleichssystem zu betrachten. Es hat daher bei der bestehenden, für den Zeitraum 1. Mai
2023 bis 31. Dezember 2025 vorgesehenen Überprüfung zu bleiben. Mit dem Übergang auf ein
Pauschalierungssystem ab 2026 ist die Notwendigkeit der Überprüfung in der erweiterten Form durch einen Wirtschaftsprüfer
nicht mehr gegeben.
Mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 9 Absatz 7 RegG geht eine Streichung des von der Bundesregierung
im Gesetzentwurf vorgesehenen § 9 Absatz 7a RegG einher. Der Vorschlag des Bundesrats hat Teile des von der
Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf niedergelegten Regelungsinhalts des § 9 Absatz 7a RegG, u. a. die
Geltung der Anlage 9 zum RegG für den Nachweis für die Jahre ab 2026, in eine Neufassung des § 9 Absatz 6 RegG
übernommen.
Die Bundesregierung kann diesem Vorschlag des Bundesrates dem Grunde nachfolgen und wird die konkrete
Umsetzung prüfen.
Solange alle Regelungsnotwendigkeiten erfasst werden, steht einer Aufnahme der Regelungsinhalte in den
bestehenden § 9 Absatz 6 RegG aus Sicht der Bundesregierung nichts entgegen. Zwar hat die Bundesregierung für das
Jahr 2026 ein zügigeres Nachweisverfahren beabsichtigt, bei dem die finalen Daten für das Jahr 2026 am 30. Juni
2028 vorzulegen sein sollen. Der Bundesrat hält dies für praktisch kaum einhaltbar. Da nun, wie in der Sonder-
Verkehrsministerkonferenz geeint, eine langfristige Lösung für den Zeitraum 2026 bis 2030 etabliert werden soll,
besteht hierzu ohnehin Anpassungsbedarf, den die Bundesregierung prüfen wird.
e) Zu Buchstabe b
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Anlage 9 bildet den Zeitraum 2026 bis 2030 nicht zutreffend ab. Die
Bundesregierung wird im weiteren Verfahren prüfen, welche redaktionellen Korrekturen erforderlich sind, und einen
entsprechenden Regelungsvorschlag vorlegen.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a und c) Die Bundesregierung verweist auf die erfolgte Einigung in der Sonder-Verkehrsministerkonferenz zur
Sicherung der Finanzierung bis 2030. Diese politische Einigung sollte auch nach Auffassung der Bundesregierung
im laufenden Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden.
b) Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, dass für eine Erhöhung der Finanzierungslast auf Länderebene kein
Spielraum besteht.
d) Änderungen der Tarifbestimmungen, auch der Tarifbestimmungen zum Deutschlandticket Job, bedürfen keiner
gesetzlichen Regelung. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Länder zeitnah eine entsprechende
Beschlussfassung im Koordinierungsrat Deutschlandticket vorbereiten.
e) Die Sonder-Verkehrsministerkonferenz hat am 18. September 2025 ihre Forderung bekräftigt, auch die
regulären Regionalisierungsmittel gemäß § 5 RegG dauerhaft zu erhöhen. Dazu hat sie beschlossen, eine Kommission
aus Bund, Ländervertretern und Experten zu bilden, die bis spätestens Mitte 2026 den Bedarf feststellen und
konkrete Vorschläge einschließlich eines Umsetzungszeitplans erarbeiten soll.
Die Bundesregierung stimmt dem Bundesrat zu, dass eine Entscheidung über die Erhöhung der
Regionalisierungsmittel im laufenden Gesetzgebungsverfahren nicht realistisch ist. Die Arbeiten sind der noch einzusetzenden
Kommission vorbehalten.
Die Bundesregierung verweist nochmals auf die Begründung im Gesetzentwurf, BR-Drs. 402/25, wonach der
Bund erwartet, dass die Länder das Deutschlandticket verpflichtend einführen und dies über geeignete
Maßnahmen sicherstellen.
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ISSN 0722-8333]
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