Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Text
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1495
21. Wahlperiode 08.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Die Finanzierung des Deutschlandtickets ist derzeit nur für die Jahre 2023 bis
2025 geregelt. Mit dem Gesetzentwurf wird die im Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD verankerte Fortsetzung des Deutschlandtickets über das Jahr
2025 hinaus für das Jahr 2026 umgesetzt.
B. Lösung; Nutzen
Die Einführung des Deutschlandticktes hat zu einer deutlichen Steigerung der
Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geführt; es soll daher
fortgesetzt werden.
Es wird eine gesetzliche Regelung der Finanzierung des Deutschlandtickets für
das Jahr 2026 geschaffen.
C. Alternativen
Keine. Ohne Fortschreibung der Finanzierung im Wege einer Festlegung der
Höhe des Zuschusses des Bundes und infolgedessen der Mittelbereitstellung
durch die Länder wäre der Fortbestand des Deutschlandtickets gefährdet.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und die
Länderhaushalte zu erwarten. Bund und Länder finanzieren das Deutschlandticket mit jeweils
1,5 Milliarden Euro im Jahr 2026.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Insbesondere
werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit § 9 Absatz 7a des Regionalisierungsgesetzes (RegG) wird ein neuer
Verwendungsnachweis für die Mittel nach Absatz 3a eingeführt. Auf Basis von
vergleichbaren Vorgaben in der Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands
(ID: 2023062615571601 und 2023062615452401) wird für die Erstellung
(Länder) sowie die Prüfung (Bund) der Nachweise von Erfüllungsaufwand
ausgegangen, der den bisher bereits notwendigen Aufwänden entspricht und infolgedessen
nicht gesondert ausgewiesen wird.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 8. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. August 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es soll in digitaler Form erhältlich sein und in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten
werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 werden die tatsächlich entstandenen
finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7a ausgeglichen.“
c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „wird“ die Angabe „in den Jahren 2023 bis 2025“ eingefügt.
d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird im Jahr 2026 wie folgt auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 176 200 000,00 Euro
Bayern 317 500 000,00 Euro
Berlin 135 700 000,00 Euro
Brandenburg 32 800 000,00 Euro
Bremen 20 300 000,00 Euro
Hamburg 86 300 000,00 Euro
Hessen 110 600 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 20 400 000,00 Euro
Niedersachsen 120 000 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 280 800 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz 52 100 000,00 Euro
Saarland 10 300 000,00 Euro
Sachsen 43 000 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt 21 700 000,00 Euro
Schleswig-Holstein 52 400 000,00 Euro
Thüringen 19 900 000,00 Euro.“
e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Von den für die Jahre 2024 bis 2026 jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein
Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.“
f) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Länder haben einvernehmlich die in den Absätzen 3 und 3a jeweils festgelegte Verteilung in einer
Endabrechnung an die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen
Personennahverkehr in eigener Verantwortung anzupassen.“
g) Nach Absatz 7 wird der folgender Absatz 7a eingefügt:
„(7a) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3a
verantwortlich und weisen dem Bund dies nach Maßgabe der Anlage 9 bis zum 30. Juni 2027 erstmalig
nach. Nach Vorlage der endgültigen Daten für das Kalenderjahr 2026 ist gemäß Anlage 9 durch das
Land bis zum 30. Juni 2028 zu bestätigen, dass der Betrag nach Absatz 3a für den Ausgleich finanzieller
Nachteile im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026 verwendet wurde. Nachzuweisen sind die
dem Kalenderjahr 2026 zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr
diese haushaltswirksam geworden sind, ergänzt um die bereits im Kalenderjahr 2026 für diesen Zweck
verausgabten Mittel. Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund
unverzüglich nach Bekanntwerden zu erstatten. Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.“
2. Nach Anlage 8 wird die folgende Anlage 9 eingefügt:
„Anlage 9 (zu § 9 Absatz 7a)
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3a
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland: im Jahr 2026
zum Stichtag 30. Juni …
Bereich
Landeshaushalt
(Kapitel/Titel)
Verwendungszweck
Für die in 2026
verursachten Nachteile
eingesetzter Betrag
(in EUR)
1
1.1
Verfügbare Mittel
Zuweisung nach § 9 Abs. 3a RegG
1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich
1.3 Landesmittel
1.4 verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 bis 1.3)
2
2.1 Ausgleich von
finanziellen Nachteilen im
öffentlichen
Personennahverkehr
geleistete Zahlungen für entgangene Fahrgeldeinnahmen
davon bereits in 2026 verausgabt
2.2
geleistete Zahlungen für weitere finanzielle Nachteile
davon bereits in 2026 verausgabt
2.3 Summe (2.1 und 2.2)
3 Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben
(Differenz aus 1.4 und 2.3)
Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur Validität (z. B. endgültige Testierung) beigefügt.
Die im Jahr 2027 gemeldeten Werte sind im Jahr 2028 zu finalisieren.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Finanzierung des Deutschlandtickets ist derzeit nur für die Jahre 2023 bis 2025 geregelt. Mit dem
Gesetzentwurf wird die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD verankerte Fortsetzung des Deutschlandtickets
über das Jahr 2025 hinaus umgesetzt. Die Mittelbereitstellung im Jahr 2026 erfordert eine Änderung des § 9 des
Regionalisierungsgesetzes (RegG).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Bund unterstützt die Länder auch im Jahr 2026 mit einem Betrag in Höhe von 1,5 Milliarden Euro zum
Ausgleich der durch das Deutschlandticket bei den Aufgabenträgern und den Verkehrsunternehmen im
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) entstehenden Mindereinnahmen. Die Länder reichen diese Mittel im Rahmen
ihrer Zuständigkeit an die Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr und diese an die
Verkehrsunternehmen weiter. Für das Jahr 2026 wird ein angepasster Verwendungsnachweis eingeführt, der eine
Nachweisführung unabhängig von der von den Ländern noch zu bestimmenden Ausgleichssystematik sicherstellt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Dem Bund steht die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 106a des Grundgesetzes (GG) zu.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, völkerrechtliche Verträge sind nicht betroffen.
VI. Gesetzesfolgen
Das Deutschlandticket wird im Jahr 2026 finanziell abgesichert.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die bestehenden Verfahrensgrundsätze und -regeln werden genutzt. Dadurch entsteht kein zusätzlicher
Verwaltungsaufwand.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die elektronische Nachhaltigkeitsprüfung (eNAP) wurde durchgeführt.
Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei und ist umfassend mit der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar.
Insbesondere der Indikatorenbereich „Mobilität. Mobilität sichern – Umwelt schonen“ wird durch den
Gesetzentwurf positiv beeinflusst.
Die Verbesserung der Finanzierung durch den Gesetzentwurf bewirkt, dass der umweltfreundliche ÖPNV gestärkt
wird und attraktiv bleibt. Die Bezahlbarkeit des ÖPNV-Angebots soll eine mögliche Rückverlagerung von
Verkehren vom ÖPNV auf den motorisierten Individualverkehr verhindern, wodurch Umweltschutz und Klimaschutz
gefördert werden.
So dient das Regelungsvorhaben dem Ziel des Indikators 3.2.a der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem die
Stärkung des ÖPNV und seine vermehrte Nutzung zur Reduktion von Schadstoffen beiträgt. In gleicher Weise
gilt dies für den Indikator 3.2.b (Anteil der Bevölkerung mit erhöhter PM10-Feinstaubexposition).
Da eine Stärkung des ÖPNV auch zunehmend mit dem Einsatz elektrisch betriebener Fahrzeuge, sei es auf der
Schiene, sei es auf der Straße einhergeht und hierbei mehr und mehr Ökostrom genutzt wird, trägt dies,
insbesondere weil Bus und Bahn Massentransportmittel sind, zu einem Anstieg des Anteils erneuerbarer Energien am
Brutto-Endenergieverbrauch (Indikator 7.2.a) bei.
Außerdem dient das Regelungsvorhaben der Senkung des Endenergieverbrauchs im Personenverkehr (Indikator
11.2 b), weil der Transport einer großen Zahl von Personen auf Schiene und Straße mittels Massentransportmitteln
erfolgt.
Schließlich berührt das Gesetzesvorhaben positiv den Indikator 13.1.a, indem es dazu beiträgt, über die Steigerung
der Attraktivität des ÖPNV die Treibhausgasemissionen zu reduzieren.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund und Länder finanzieren das Deutschlandticket im Jahr 2026 mit jeweils 1,5 Mrd. Euro.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit § 9 Absatz 7a RegG wird ein neuer Verwendungsnachweis für die Mittel nach Absatz 3a eingeführt. Auf
Basis von vergleichbaren Vorgaben in der Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands (ID: 2023062615571601
und 2023062615452401) wird für die Erstellung (Länder) sowie die Prüfung (Bund) der Nachweise von
einmaligem Erfüllungsaufwand ausgegangen, der den bisher bereits notwendigen Aufwänden entspricht und
infolgedessen nicht gesondert ausgewiesen wird.
Weitere Kosten
Keine. Durch das Änderungsgesetz ergeben sich keine Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Ebenso entstehen
keine Kosten für die Wirtschaft. Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine
Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz richtet sich nur an die staatlichen Stellen im Bund und in den Ländern.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten. Das Gesetz dient auch dazu,
gleichwertige Lebensverhältnisse zu erreichen, in dem die finanziellen Voraussetzungen für eine Fortführung
eines bundesweit gültigen Tickets für ein weiteres Jahr abgesichert werden Eine räumliche, regionale
Differenzierung ist dabei bisher nicht möglich.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Evaluierung ist aufgrund des Regelungsinhalts nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Regionalisierungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Regelung zur Höhe des Ticketpreises war nur zum Zeitpunkt der Einführung des Deutschlandtickets
erforderlich. Sie war daher zu streichen.
Die Erhältlichkeit in digitaler Form umfasst derzeit z. B. Smartphone-Apps und Smartcards (Herausgabe als
Chipkarte). Damit soll gewährleistet werden, dass die Vorteile von digitalen Tickets kombiniert werden mit einer
Verfügbarkeit für den gesamten Personenkreis der Nutzenden. Papiertickets sind ausgeschlossen. Die Regelung ist
offen für weitere technische Entwicklungen.
Zu Buchstabe b
Der den Ländern zur Verfügung stehende Betrag wird auch für das Kalenderjahr 2026 auf 1,5 Milliarden Euro
festgesetzt. Die Jahresangabe war daher zu ersetzen. Klarstellend wird außerdem auf Absatz 7a verwiesen.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Folgeänderung. Es handelt sich um eine Klarstellung, dass sich diese Mittelverteilung nur auf die
Jahre 2023 bis 2025 bezieht.
Zu Buchstabe d
Der neue Absatz 3a regelt die Mittelverteilung im Jahr 2026. Für das Jahr 2026 ergibt sich aufgrund der
zwischenzeitlich gemäß § 9 Absatz 5 Satz 1 erfolgten länderinternen Mittelumverteilung eine von den Vorjahren
abweichende Mittelverteilung.
Der Bund erwartet, dass die Länder entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 1 das Deutschlandticket verpflichtend
einführen und dies durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, beispielsweise durch einen Anwendungsbefehl in den
ÖPNV-Gesetzen der Länder.
Zu Buchstabe e
Die Auszahlungsmodalitäten werden für das Kalenderjahr 2026 analog zu denen der Jahre 2024 bis 2025 geregelt.
Zu Buchstabe f
Die Notwendigkeit der länderinternen Mittelumverteilung entsprechend den entstandenen finanziellen Nachteilen
betrifft auch die für das Jahr 2026 zur Verfügung gestellten Beträge. Daher wird die bereits bestehende Regelung
auf den neuen Absatz 3a ausgedehnt.
Zu Buchstabe g
Für den Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 3a wird ein angepasster Verwendungsnachweis
eingeführt, der unabhängig von der von den Ländern noch zu bestimmenden Ausgleichssystematik die
Nachweisführung gewährleistet. Dieser ist dem Bund gemäß Satz 1 erstmalig zum 30. Juni 2027 vorzulegen und gemäß
Satz 2 zum 30. Juni 2028 zu finalisieren. Der Nachweis erfolgt für die dem Kalenderjahr zuzurechnenden
finanziellen Nachteile. Dabei geben die Länder zusätzlich an, in welcher Höhe bereits Zahlungen im Haushaltsjahr
2026 geleistet worden sind. Eine überjährige Verwendbarkeit der Mittel ist nicht gegeben.
Die bestehende Regelung, dass der Landesanteil nicht aus den Ländern nach § 5 zur Verfügung gestellten Mittel
geleistet werden darf, wird durch eine entsprechende Geltung des § 9 Absatz 6 Satz 4 auf das Jahr 2026
ausgeweitet.
Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel werden dem Bund im Anschluss an die finalisierte
Verwendungsnachweisführung erstattet.
Zu Nummer 2
Für den Nachweis der Verwendung der im Kalenderjahr 2026 zur Verfügung gestellten Mittel wird eine
angepasste Form des Verwendungsnachweises als Anlage 9 eingeführt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten der Regelungen erfolgt zum 1. Januar 2026.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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