Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Text
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 402/25
15.08.25
Vk - Fz - U
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des
Regionalisierungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Die Finanzierung des Deutschlandtickets ist derzeit nur für die Jahre 2023 bis 2025
geregelt. Mit dem Gesetzentwurf wird die im Koalitionsvertrag verankerte Fortsetzung des
Deutschlandtickets über das Jahr 2025 hinaus für das Jahr 2026 umgesetzt.
B. Lösung/Nutzen
Die Einführung des Deutschlandticktes hat zu einer deutlichen Steigerung der Attraktivität
des ÖPNV geführt, es soll daher fortgesetzt werden.
Es wird eine gesetzliche Regelung der Finanzierung des Deutschlandtickets für das Jahr
2026 geschaffen.
C. Alternativen
Keine. Ohne Fortschreibung der Finanzierung im Wege einer Festlegung der Höhe des
Zuschusses des Bundes und infolgedessen der Mittelbereitstellung durch die Länder wäre
der Fortbestand des Deutschlandtickets gefährdet.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und die Länderhaushalte zu
erwarten. Bund und Länder finanzieren das Deutschlandticket mit jeweils 1,5 Milliarden
Euro im Jahr 2026.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Insbesondere werden
keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit § 9 Abs. 7a RegG wird ein neuer Verwendungsnachweis für die Mittel nach Absatz 3a
eingeführt. Auf Basis von vergleichbaren Vorgaben in der Online-Datenbank des
Erfüllungsaufwands (ID: 2023062615571601 und 2023062615452401) wird für die Erstellung
(Länder) sowie die Prüfung (Bund) der Nachweise von Erfüllungsaufwand ausgegangen,
der den bisher bereits notwendigen Aufwänden entspricht und infolgedessen nicht
gesondert ausgewiesen wird.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht.
Bundesrat Drucksache 402/25
15.08.25
Vk - Fz - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des
Regionalisierungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Weil die Finanzierung des
Deutschlandtickets nur noch im Jahr 2025 gesichert ist, muss mittels der gesetzlichen
Regelung Klarheit über die Finanzierung geschaffen werden.
Damit das Deutschlandticket auch im Jahr 2026 bundesweit angeboten werden
kann, ist ein Abschluss des parlamentarischen Verfahrens im November 2025
notwendig.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des
Regionalisierungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 441)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es soll in digitaler Form erhältlich sein und in einem monatlich kündbaren
Abonnement angeboten werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 werden die
tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des
Absatzes 7a ausgeglichen.“
c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „wird“ die Angabe „in den Jahren 2023 bis 2025“
eingefügt.
d) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Der Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird im Jahr 2026 wie folgt auf die Länder
verteilt:
Baden-Württemberg 176 200 000,00 Euro
Bayern 317 500 000,00 Euro
Berlin 135 700 000,00 Euro
Brandenburg 32 800 000,00 Euro
Bremen 20 300 000,00 Euro
Hamburg 86 300 000,00 Euro
Hessen 110 600 000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 20 400 000,00 Euro
Niedersachsen 120 000 000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 280 800 000,00 Euro
Rheinland-Pfalz 52 100 000,00 Euro
Saarland 10 300 000,00 Euro
Sachsen 43 000 000,00 Euro
Sachsen-Anhalt 21 700 000,00 Euro
Schleswig-Holstein 52 400 000,00 Euro
Thüringen 19 900 000,00 Euro.“
e) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Von den für die Jahre 2024 bis 2026 jeweils zur Verfügung zu stellenden
Beträgen ist je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.“
f) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Länder haben einvernehmlich die in den Absätzen 3 und 3a jeweils
festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die tatsächlich entstandenen
finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung
anzupassen.“
g) Nach Absatz 7 wird der folgender Absatz 7a eingefügt:
„(7a) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach
Absatz 3a verantwortlich und weisen dem Bund dies nach Maßgabe der Anlage 9
bis zum 30. Juni 2027 erstmalig nach. Nach Vorlage der endgültigen Daten für das
Kalenderjahr 2026 ist gemäß Anlage 9 durch das Land bis zum 30. Juni 2028 zu
bestätigen, dass der Betrag nach Absatz 3a für den Ausgleich finanzieller
Nachteile im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026 verwendet wurde.
Nachzuweisen sind die dem Kalenderjahr 2026 zuzurechnenden finanziellen Nachteile,
unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind,
ergänzt um die bereits im Kalenderjahr 2026 für diesen Zweck verausgabten Mittel.
Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund
unverzüglich nach Bekanntwerden zu erstatten. Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend.“
2. Nach Anlage 8 wird die folgende Anlage 9 eingefügt:
„Anlage 9 (zu § 9 Absatz 7a)
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9
Absatz 3a
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel Anlage 9
für das Bundesland: im Jahr 2026
zum Stichtag 30. Juni …
Bereich
Landes-
haushalt (Kapitel /
Titel)
Verwendungszweck
1.1
Verfügbare Mittel
Zuweisung nach § 9 Abs. 3a RegG
1.2
Minderung/Aufstockung aufgrund
Länderausgleich
1.3 Landesmittel
1.4
verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 bis
1.3)
2.1
Ausgleich von
finanziellen Nachteilen im
öffentlichen
Personennahverkehr
geleistete Zahlungen für entgangene
Fahrgeldeinnahmen
davon bereits in 2026 verausgabt
2.2
geleistete Zahlungen für weitere finanzielle
Nachteile
davon bereits in 2026 verausgabt
2.3 Summe (2.1 und 2.2)
Differenz verfügbare
Mittel / Ausgaben
(Differenz aus 1.4 und 2.3)
Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur Validität
(z. B. endgültige Testierung) beigefügt. Die im Jahr 2027 gemeldeten Werte sind im Jahr 2028 zu finalisieren.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Finanzierung des Deutschlandtickets ist derzeit nur für die Jahre 2023 bis 2025
geregelt. Mit dem Gesetzentwurf wird die im Koalitionsvertrag verankerte Fortsetzung des
Deutschlandtickets über das Jahr 2025 hinaus umgesetzt. Die Mittelbereitstellung im Jahr
2026 erfordert eine Änderung des § 9 Regionalisierungsgesetz (RegG).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Bund unterstützt die Länder auch im Jahr 2026 mit einem Betrag in Höhe von 1,5
Milliarden Euro zum Ausgleich der durch das Deutschlandticket bei den Aufgabenträgern und
den Verkehrsunternehmen im öffentlichen Personennahverkehr entstehenden
Mindereinnahmen. Die Länder reichen diese Mittel im Rahmen ihrer Zuständigkeit an die
Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr und diese an die Verkehrsunternehmen
weiter. Für das Jahr 2026 wird ein angepasster Verwendungsnachweis eingeführt, der eine
Nachweisführung unabhängig von der von den Ländern noch zu bestimmenden
Ausgleichssystematik sicherstellt.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Dem Bund steht die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 106a des Grundgesetzes (GG)
zu.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, völkerrechtliche Verträge
sind nicht betroffen.
VI. Gesetzesfolgen
Das Deutschlandticket wird im Jahr 2026 finanziell abgesichert.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die bestehenden Verfahrensgrundsätze und -regeln werden genutzt. Dadurch entsteht kein
zusätzlicher Verwaltungsaufwand.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die elektronische Nachhaltigkeitsprüfung (eNAP) wurde durchgeführt.
Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei und ist umfassend mit
der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar.
Insbesondere der Indikatorenbereich „Mobilität. Mobilität sichern – Umwelt schonen“ wird
durch den Gesetzentwurf positiv beeinflusst.
Die Verbesserung der Finanzierung durch den Gesetzentwurf bewirkt, dass der
umweltfreundliche ÖPNV gestärkt wird und attraktiv bleibt. Die Bezahlbarkeit des ÖPNV-Angebots
soll eine mögliche Rückverlagerung von Verkehren vom ÖPNV auf den motorisierten
Individualverkehr verhindern, wodurch Umweltschutz und Klimaschutz gefördert werden.
So dient das Regelungsvorhaben dem Ziel des Indikators 3.2.a der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie, indem die Stärkung des ÖPNV und seine vermehrte Nutzung zur Reduktion
von Schadstoffen beiträgt. In gleicher Weise gilt dies für den Indikator 3.2.b (Anteil der
Bevölkerung mit erhöhter PM10-Feinstaubexposition).
Da eine Stärkung des ÖPNV auch zunehmend mit dem Einsatz elektrisch betriebener
Fahrzeuge, sei es auf der Schiene, sei es auf der Straße einhergeht und hierbei mehr und mehr
Ökostrom genutzt wird, trägt dies, insbesondere weil Bus und Bahn Massentransportmittel
sind, zu einem Anstieg des Anteils erneuerbarer Energien am Brutto-Endenergieverbrauch
(Indikator 7.2.a) bei.
Außerdem dient das Regelungsvorhaben der Senkung des Endenergieverbrauchs im
Personenverkehr (Indikator 11.2 b), weil der Transport einer großen Zahl von Personen auf
Schiene und Straße mittels Massentransportmitteln erfolgt.
Schließlich berührt das Gesetzesvorhaben positiv den Indikator 13.1.a, indem es dazu
beiträgt, über die Steigerung der Attraktivität des ÖPNV die Treibhausgasemissionen zu
reduzieren.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund und Länder finanzieren das Deutschlandticket im Jahr 2026 mit jeweils 1,5 Mrd. Euro.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Mit § 9 Abs. 7a RegG wird ein neuer Verwendungsnachweis für die Mittel nach Absatz
3a eingeführt. Auf Basis von vergleichbaren Vorgaben in der Online-Datenbank des
Erfüllungsaufwands (ID: 2023062615571601 und 2023062615452401) wird für die
Erstellung (Länder) sowie die Prüfung (Bund) der Nachweise von einmaligem
Erfüllungsaufwand ausgegangen, der den bisher bereits notwendigen Aufwänden entspricht und
infolgedessen nicht gesondert ausgewiesen wird.
Weitere Kosten
Keine. Durch das Änderungsgesetz ergeben sich keine Kosten für Bürgerinnen und Bürger.
Ebenso entstehen keine Kosten für die Wirtschaft. Es sind keine unmittelbaren
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau zu
erwarten.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz richtet sich nur an die staatlichen Stellen im Bund und in den Ländern.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten. Das
Gesetz dient auch dazu, gleichwertige Lebensverhältnisse zu erreichen, in dem die
finanziellen Voraussetzungen für eine Fortführung eines bundesweit gültigen Tickets für ein
weiteres Jahr abgesichert werden Eine räumliche, regionale Differenzierung ist dabei bisher
nicht möglich.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Evaluierung ist aufgrund des Regelungsinhalts nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Regionalisierungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Regelung zur Höhe des Ticketpreises war nur zum Zeitpunkt der Einführung des
Deutschlandtickets erforderlich. Sie war daher zu streichen.
Die Erhältlichkeit in digitaler Form umfasst derzeit z.B. Smartphone-Apps und Smartcards
(Herausgabe als Chipkarte). Damit soll gewährleistet werden, dass die Vorteile von
digitalen Tickets kombiniert werden mit einer Verfügbarkeit für den gesamten Personenkreis der
Nutzenden. Papiertickets sind ausgeschlossen. Die Regelung ist offen für weitere
technische Entwicklungen.
Zu Buchstabe b
Der den Ländern zur Verfügung stehende Betrag wird auch für das Kalenderjahr 2026 auf
1,5 Milliarden Euro festgesetzt. Die Jahresangabe war daher zu ersetzen. Klarstellend wird
außerdem auf Absatz 7a verwiesen.
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Folgeänderung. Es handelt sich um eine Klarstellung, dass sich diese
Mittelverteilung nur auf die Jahre 2023 bis 2025 bezieht.
Zu Buchstabe d
Der neue Absatz 3a regelt die Mittelverteilung im Jahr 2026. Für das Jahr 2026 ergibt sich
aufgrund der zwischenzeitlich gemäß § 9 Absatz 5 Satz 1 erfolgten länderinternen
Mittelumverteilung eine von den Vorjahren abweichende Mittelverteilung.
Der Bund erwartet, dass die Länder entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 1 das
Deutschlandticket verpflichtend einführen und dies durch geeignete Maßnahmen sicherstellen,
beispielsweise durch einen Anwendungsbefehl in den ÖPNV-Gesetzen der Länder.
Zu Buchstabe e
Die Auszahlungsmodalitäten werden für das Kalenderjahr 2026 analog zu denen der Jahre
2024 bis 2025 geregelt.
Zu Buchstabe f
Die Notwendigkeit der länderinternen Mittelumverteilung entsprechend den entstandenen
finanziellen Nachteilen betrifft auch die für das Jahr 2026 zur Verfügung gestellten
Beträge. Daher wird die bereits bestehende Regelung auf den neuen Absatz 3a
ausgedehnt.
Zu Buchstabe g
Für den Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 3a wird ein angepasster
Verwendungsnachweis eingeführt, der unabhängig von der von den Ländern noch zu
bestimmenden Ausgleichssystematik die Nachweisführung gewährleistet. Dieser ist dem Bund
gemäß Satz 1 erstmalig zum 30. Juni 2027 vorzulegen und gemäß Satz 2 zum 30. Juni
2028 zu finalisieren. Der Nachweis erfolgt für die dem Kalenderjahr zuzurechnenden
finanziellen Nachteile. Dabei geben die Länder zusätzlich an, in welcher Höhe bereits Zahlungen
im Haushaltsjahr 2026 geleistet worden sind. Eine überjährige Verwendbarkeit der Mittel ist
nicht gegeben.
Die bestehende Regelung, dass der Landesanteil nicht aus den Ländern nach § 5 zur
Verfügung gestellten Mittel geleistet werden darf, wird durch eine entsprechende Geltung des
§ 9 Absatz 6 Satz 4 auf das Jahr 2026 ausgeweitet.
Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel werden dem Bund im Anschluss an
die finalisierte Verwendungsnachweisführung erstattet.
Zu Nummer 2
Für den Nachweis der Verwendung der im Kalenderjahr 2026 zur Verfügung gestellten
Mittel wird eine angepasste Form des Verwendungsnachweises als Anlage 9 eingeführt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten der Regelungen erfolgt zum 1. Januar 2026.
- 8 -Drucksache 402/25]
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