Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/570)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/570)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1587
21. Wahlperiode 10.09.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 21/570 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung
(EU) 2023/1542
(Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)
b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/1150 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung
(EU) 2023/1542
(Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)
A. Problem
Zu den Buchstaben a und b
Mit den Gesetzentwürfen beabsichtigen die Bundesregierung und die
koalitionstragenden Fraktionen, das deutsche Batterierecht an die unmittelbar geltende
Verordnung (EU) 2023/1542 anzupassen. Die am 17. August 2023 in Kraft getretene
EU-Verordnung schafft einen einheitlichen EU-Rechtsrahmen für
Batterieproduktion und Altbatterieentsorgung, der Aspekte wie Stoffbeschränkungen,
Design, Kennzeichnung, Konformität, Sorgfaltspflichten sowie Sammlung und
Behandlung umfasst. Da die EU-Verordnung nationale Öffnungsklauseln und
konkrete Regelungsaufträge enthält, ist eine nationale Anpassung unerlässlich. Dies
erfordert aus Sicht der Initianten die Ablösung des bestehenden Batteriegesetzes
(BattG), das auf der aufgehobenen Richtlinie 2006/66/EG basiert, durch ein neues
Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), um ein reibungsloses
Zusammenspiel zu gewährleisten.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/570 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Zu Buchstabe b
Erledigterklärung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 21/1150.
C. Alternativen
Zu Buchstabe a
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
Zu Buchstabe b
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/570 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Batterien spielen für die Energiewende eine entscheidende Rolle. Ihre
fachgerechte Sammlung und Entsorgung ist Voraussetzung dafür, dass
Ressourcen im Kreislauf gehalten werden. Zwar werden die vorgegebenen
Sammelquoten in Deutschland erreicht. Dennoch landen ein Teil der Altbatterien
oder kleiner batteriebetriebener Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie
vermehrt auch Lachgas-Kartuschen nach deren Nutzung fälschlicherweise im
Hausmüll oder in dafür nicht zugelassenen Verwertungsanlagen. Dies führte
in der Vergangenheit und bis zuletzt zu erheblichen Brandereignissen und
im Falle der Lachgas-Kartuschen auch zu Explosionen. Hierdurch entstehen
Gefahren für das Personal, die Öffentlichkeit und die betroffenen Betriebe
sowie erhebliche Kosten für die Entsorgungsbranche. Auch die
Versicherbarkeit der Anlagen steht zunehmend in Frage, sodass deren Bestand auf dem
Spiel stehen.
Vor diesem Hintergrund wird der Gesetzentwurf zur Änderung des
Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG), der die Abgabe von Lachgas neu
regelt, begrüßt. Daneben stellen aber auch lithiumhaltige Batterien eine
potentielle Brandgefahr dar. Denn durch die hohe Energiedichte und die kompakte
Bauweise können mechanische Beschädigungen zu Kurzschlüssen und
damit zu einer starken Erwärmung führen. Dies kann einen „Thermal
Runaway“ auslösen, eine unkontrollierte thermische Kettenreaktion, die zu
extremen Temperaturen und zur Freisetzung giftiger Gase führt. Regelmäßig
wird in der Presse von Bränden berichtet, die mutmaßlich auf
selbstentzündete lithiumhaltige Batterien zurückgeführt werden.
Der Bundestag ist überzeugt, dass Maßnahmen zur
Verbraucherkommunikation und eine bessere Sammlung von Batterien und Elektrogeräten die
Brandgefahren reduzieren können. Ein möglicher Ansatz ist in diesem
Zusammenhang die Einführung eines Pfandrückgabesystems für Batterien oder
kleine Elektro- und Elektronik-Altgeräte.
Für einen reibungslosen Vollzug sind effiziente Strukturen und die
Einbindung der Betroffenen von wesentlicher Bedeutung. Mit der Etablierung einer
Altbatteriekommission soll diesem Anliegen bereits Rechnung getragen
werden. Daneben kommen aber auch weitere Beteiligungsformate für die
Hersteller von Batterien in Betracht. Denn auf europäischer Ebene zeichnet
sich zudem die Ausweitung der erweiterten Herstellerverantwortung auf
neue Produktbereiche (z.B. im Textilbereich) bereits ab. Auch hier kommt
die Nutzung bestehender verwaltungsrechtlicher Strukturen in Betracht. Die
Einbindung der Betroffenen ist auch hier ein wichtiger Ausgangspunkt.
Online-Plattformen dienen vielen ausländischen Herstellern von
unterschiedlichen Produkten als Zugang zum deutschen Markt. Auf den
unterschiedlichen Marktplätzen (z.B. Amazon, eBay, Shein, Temu etc.) können
diese Hersteller ihre Produkte Endnutzern gegenüber direkt anbieten. In der
EU und damit auch in Deutschland ist die erweiterte
Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) ein wichtiges Instrument,
um die Hersteller auch für die Abfallphase ihrer Produkte verantwortlich zu
machen. Gerade Online-Plattformen haben einen erheblichen Anteil daran,
dass Batterien oder andere Produkte auf den deutschen Markt gelangen, ohne
dass der Hersteller aus einem Drittland sich registriert hat. Die bisherigen
Regelungen im Digital Service Act der EU haben sich als nicht ausreichend
herausgestellt. Daher ist eine grundsätzliche Regelung für Online-
Plattformen im EU-Recht, die diese verpflichtet, sich aktiv an der Einhaltung der
Vorgaben zu erweiterten Herstellerverantwortung zu beteiligen,
wünschenswert.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. innerhalb eines Jahres die nationale Etablierung eines Pfandsystems für
lithiumhaltige Batterien zu prüfen, dabei die Erfahrungen aus
Dänemark einzubeziehen und die Diskussion auf europäischer Ebene für eine
gemeinsame und einheitliche Bepfandung von lithiumhaltigen
Batterien eng zu begleiten,
2. einen Runden Tisch „Maßnahmen gegen Brandereignisse in der
Abfallentsorgung“ aus Vertretern von Politik, Wirtschaft und Behörden zu
initiieren,
3. bis zum 31. Juli 2026 zu prüfen, ob und ggf. wie zukünftig eine über
die Altbatteriekommission hinausgehende stärkere Einbindung der
Hersteller von Batterien bei der stiftung elektro-altgeräte register (ear)
oder durch die Etablierung einer eigenständigen Gemeinsamen Stelle
möglich sein könnte – dabei sollte auch geprüft werden, ob sich ein
mögliches Modell auch auf andere Produktbereiche, die zukünftig einer
erweiterten Herstellerverantwortung unterfallen, übertragen lässt, und
4. sich auf EU-Ebene im Rahmen des von der Europäischen Kommission
für den Herbst 2026 angekündigten Circular Economy Act für eine
europaweite Regelung für Online-Plattformen einzusetzen, die diese
verpflichtet, sich aktiv an der Einhaltung der Vorgaben zur erweiterten
Herstellerverantwortung zu beteiligen.“;
c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1150 für erledigt zu erklären.
Berlin, den 10. September 2025
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Lorenz Gösta Beutin
Vorsitzender
Florian Bilic
Berichterstatter
Martina Uhr
Berichterstatterin
Michael Thews
Berichterstatter
Dr. Jan-Niclas Gesenhues
Berichterstatter
Mareike Hermeier
Berichterstatterin
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung
(EU) 2023/1542
(Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)
– Drucksache 21/570 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung
des Batterierechts an die Verordnung
(EU) 2023/1542
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung
des Batterierechts an die Verordnung
(EU) 2023/1542
(Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz –
Batt-EU-AnpG)1
(Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz –
Batt-EU-AnpG)1
Vom … Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Gesetz zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend
Batterien und
Altbatterien
Gesetz zur Durchführung der
Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend
Batterien und
Altbatterien
(Batterierecht-Durchführungsgesetz –
BattDG)
(Batterierecht-Durchführungsgesetz –
BattDG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t
T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
T e i l 1
u n v e r ä n d e r t
§ 1 Zweck des Gesetzes § 1 u n v e r ä n d e r t
§ 2 Anwendungsbereich des Gesetzes § 2 u n v e r ä n d e r t
§ 3 Ergänzende Begriffsbestimmungen § 3 u n v e r ä n d e r t
1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
T e i l 2
B e w i r t s c h a f t u n g v o n A l t b a t t e -
r i e n
T e i l 2
u n v e r ä n d e r t
Kapitel 1
Vertrieb von Batterien
Kapitel 1
u n v e r ä n d e r t
§ 4 Verkehrsverbote § 4 u n v e r ä n d e r t
§ 5 Registrierung der Hersteller § 5 u n v e r ä n d e r t
Kapitel 2
Rücknahme von Altbatterien
Kapitel 2
u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 1
P f l i c h t e n d e s E n d n u t z e r s
A b s c h n i t t 1
u n v e r ä n d e r t
§ 6 Pflichten des Endnutzers § 6 u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 2
O r g a n i s a t i o n e n f ü r H e r s t e l -
l e r v e r a n t w o r t u n g
A b s c h n i t t 2
u n v e r ä n d e r t
§ 7 Pflichten der Hersteller § 7 u n v e r ä n d e r t
§ 8 Zulassung von Organisationen für
Herstellerverantwortung
§ 8 u n v e r ä n d e r t
§ 9 Sicherheitsleistung § 9 u n v e r ä n d e r t
§ 10 Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei
der Beitragsbemessung
§ 10 u n v e r ä n d e r t
§ 11 Pflichten der Organisationen für
Herstellerverantwortung
§ 11 u n v e r ä n d e r t
§ 12 Wegfall einer Organisation für
Herstellerverantwortung
§ 12 u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 3
R ü c k n a h m e v o n G e r ä t e a l t b a t t e -
r i e n u n d L V - A l t b a t t e r i e n
A b s c h n i t t 3
u n v e r ä n d e r t
§ 13 Sammelziele § 13 u n v e r ä n d e r t
§ 14 Rücknahmepflichten der Händler § 14 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 15 Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger
§ 15 u n v e r ä n d e r t
§ 16 Mitwirkung von freiwilligen Sammelstellen § 16 u n v e r ä n d e r t
§ 17 Überlassungspflichten Dritter § 17 u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 4
R ü c k n a h m e v o n S t a r t e r - , I n -
d u s t r i e - u n d E l e k t r o f a h r z e u g -
b a t t e r i e n
A b s c h n i t t 4
u n v e r ä n d e r t
§ 18 Rücknahmepflichten der Händler § 18 u n v e r ä n d e r t
§ 19 Pfandpflicht für Starterbatterien § 19 u n v e r ä n d e r t
§ 20 Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern
§ 20 u n v e r ä n d e r t
§ 21 Überlassungspflichten Dritter § 21 u n v e r ä n d e r t
§ 22 Meldung zur Zuweisung an Organisationen für
Herstellerverantwortung
§ 22 u n v e r ä n d e r t
Kapitel 3
Behandlungspflichten
Kapitel 3
u n v e r ä n d e r t
§ 23 Behandlung und Beseitigung § 23 u n v e r ä n d e r t
Kapitel 4
Informationspflichten
Kapitel 4
u n v e r ä n d e r t
§ 24 Informationspflichten der Händler § 24 u n v e r ä n d e r t
§ 25 Informationspflichten der Organisationen für
Herstellerverantwortung
§ 25 u n v e r ä n d e r t
Kapitel 5
Mitteilungspflichten
Kapitel 5
u n v e r ä n d e r t
§ 26 Mitteilungspflichten der Organisationen für
Herstellerverantwortung
§ 26 u n v e r ä n d e r t
§ 27 Mitteilungspflichten ausgewählter
Abfallbewirtschafter
§ 27 u n v e r ä n d e r t
§ 28 Mitteilungspflichten öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger
§ 28 Mitteilungspflichten von
Abfallbewirtschaftern, die Altbatterien behandeln, und
Recyclingbetreibern
§ 29 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Kapitel 6
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen
Behörden
Kapitel 6
u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 1
Z u s t ä n d i g e B e h ö r d e n a c h K a p i -
t e l V I I I d e r V e r o r d n u n g
( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 2
A b s c h n i t t 1
u n v e r ä n d e r t
§ 29 Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der
Verordnung (EU) 2023/1542
§ 30 u n v e r ä n d e r t
§ 30 Aufgaben der zuständigen Behörde im
Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung
§ 31 u n v e r ä n d e r t
§ 31 Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde § 32 u n v e r ä n d e r t
§ 32 Befugnisse der zuständigen Behörde § 33 u n v e r ä n d e r t
§ 33 Vollständig automatisierter Erlass von
Verwaltungsakten
§ 34 u n v e r ä n d e r t
A b s c h n i t t 2
A l t b a t t e r i e k o m m i s s i o n
§ 35 Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
§ 36 Besetzung und Benennung
A b s c h n i t t 2
B e l e i h u n g
A b s c h n i t t 3
u n v e r ä n d e r t
§ 34 Ermächtigung zur Beleihung § 37 u n v e r ä n d e r t
§ 35 Aufsicht über die Beliehene § 38 u n v e r ä n d e r t
§ 36 Beendigung der Beleihung § 39 u n v e r ä n d e r t
Kapitel 7
Beauftragung Dritter, Vollzug
Kapitel 7
u n v e r ä n d e r t
§ 37 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung § 40 u n v e r ä n d e r t
§ 38 Vollzug § 41 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
T e i l 3
B e t e i l i g u n g v o n B u n d e s b e h ö r -
d e n a n V e r f a h r e n z u r Ä n d e -
r u n g v o n B e s c h r ä n k u n g e n f ü r
S t o f f e
T e i l 3
u n v e r ä n d e r t
§ 39 Beteiligung der Bundesbehörden an
Beschränkungsverfahren für Stoffe
§ 42 u n v e r ä n d e r t
T e i l 4
K o n f o r m i t ä t s b e w e r t u n g
T e i l 4
_
TocAC6226ED9CFD43A99E7A127EA7CD02DCu n -
v e r ä n d e r t
Kapitel 1
Bestimmungen über die notifizierende Behörde
Kapitel 1
u n v e r ä n d e r t
§ 40 Notifizierende Behörde § 43 u n v e r ä n d e r t
§ 41 Aufgaben der notifizierenden Behörde § 44 u n v e r ä n d e r t
§ 42 Aufgaben und Befugnisse der
Akkreditierungsstelle
§ 45 u n v e r ä n d e r t
Kapitel 2
Notifizierungsverfahren
Kapitel 2
u n v e r ä n d e r t
§ 43 Anträge auf Notifizierung, Erteilung der
Befugnis
§ 46 u n v e r ä n d e r t
§ 44 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter
Stellen
§ 47 u n v e r ä n d e r t
§ 45 Sprache der Anleitungen, der Informationen
und der EU-Konformitätserklärungen
§ 48 u n v e r ä n d e r t
Kapitel 3
Überwachung
Kapitel 3
u n v e r ä n d e r t
§ 46 Unterrichtung bei Nichtkonformität einer
Batterie
§ 49 u n v e r ä n d e r t
§ 47 Maßnahmen bei Nichtkonformität einer
Batterie in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union
§ 50 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 48 Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität
einer Batterie
§ 51 u n v e r ä n d e r t
T e i l 5
S o r g f a l t s p f l i c h t e n i n d e r L i e -
f e r k e t t e
T e i l 5
u n v e r ä n d e r t
§ 49 Zuständige Behörde für die Durchführung von
Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542
§ 52 u n v e r ä n d e r t
§ 50 Aufgaben der zuständigen Behörde und
Eingriffsbefugnisse
§ 53 u n v e r ä n d e r t
§ 51 Tätigwerden der zuständigen Behörde § 54 u n v e r ä n d e r t
§ 52 Datenübermittlung an das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
§ 55 u n v e r ä n d e r t
§ 53 Auskunftspflichten § 56 u n v e r ä n d e r t
§ 54 Betretensrechte, Mitwirkungs- und
Duldungspflichten
§ 57 u n v e r ä n d e r t
§ 55 Zwangsgeld § 58 u n v e r ä n d e r t
T e i l 6
E r m ä c h t i g u n g z u m E r l a s s v o n
R e c h t s v e r o r d n u n g e n
T e i l 6
u n v e r ä n d e r t
§ 56 Ermächtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen
§ 59 u n v e r ä n d e r t
T e i l 7
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n , S c h l u s s -
b e s t i m m u n g e n
T e i l 7
u n v e r ä n d e r t
§ 57 Bußgeldvorschriften § 60 u n v e r ä n d e r t
§ 58 Zuständige Verwaltungsbehörde § 61 u n v e r ä n d e r t
§ 59 Einziehung § 62 u n v e r ä n d e r t
§ 60 Geändertes Unionsrecht § 63 u n v e r ä n d e r t
§ 61 Übergangsvorschriften § 64 u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
T e i l 1 T e i l 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 § 1
Zweck des Gesetzes u n v e r ä n d e r t
Dieses Gesetz dient der Durchführung und
Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542. Um diese Ziele
zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der
Verpflichteten regeln.
§ 2 § 2
Anwendungsbereich des Gesetzes u n v e r ä n d e r t
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Batterien
und Altbatterien im Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2023/1542. Es findet keine Anwendung auf
Batterien, in den in Artikel 1 Absatz 5 und 6 der
Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Fällen.
(2) Soweit die Verordnung (EU) 2023/1542,
dieses Gesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden
Vorschriften enthalten, sind das
Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, mit
Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die aufgrund des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum Ablauf des 31. Mai
2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3,
§ 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die §§ 60 und 66 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden
Vorschriften enthält, ist das Marktüberwachungsgesetz
vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) anzuwenden.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 3 § 3
Ergänzende Begriffsbestimmungen Ergänzende Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des
Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 bezeichnet im
Sinne dieses Gesetzes und im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes der Ausdruck:
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des
Artikels 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 bezeichnet im
Sinne dieses Gesetzes und im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes der Ausdruck:
1. „Hersteller“ auch jeden Händler, der vorsätzlich
oder fahrlässig Batterien von Herstellern
bereitstellt, die oder deren Bevollmächtigte nicht oder
nicht ordnungsgemäß nach Artikel 55 Absatz 2
Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
2023/1542 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1
registriert sind;
1. u n v e r ä n d e r t
2. „Anbieter einer Online-Plattform“ jede
natürliche oder juristische Person oder
Personengesellschaft, die eine Online-Plattform nach Artikel 3
Absatz 1 Nummer 67 der Verordnung (EU)
2023/1542 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
unterhält und es Dritten ermöglicht, auf dieser im
Geltungsbereich dieses Gesetzes Batterien
anzubieten oder bereitzustellen;
2. entfällt
3. „Fulfilment-Dienstleister“ jede natürliche oder
juristische Person oder Personengesellschaft, die im
Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei
der folgenden Dienstleistungen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung,
Verpackung, Adressierung oder Versand von
Batterien, an denen sie kein Eigentumsrecht hat; Post-,
Paketzustell- oder sonstige
Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister;
2. u n v e r ä n d e r t
4. „Beteiligungsmenge“ den Durchschnitt der
jeweils in den drei vorangegangenen
Kalenderjahren auf dem Markt im Geltungsbereich des
Gesetzes bereitgestellten Batterien einer
Batteriekategorie unter Berücksichtigung einer anteiligen
Zurechnung nach § 13 Absatz 4;
3. u n v e r ä n d e r t
5. „Sachverständiger“ jeden, der 4. u n v e r ä n d e r t
a) nach § 36 der Gewerbeordnung in der am 27.
Dezember 2024 geltenden Fassung
öffentlich bestellt ist,
b) als Umweltgutachter oder
Umweltgutachterorganisation aufgrund einer Zulassung nach
den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4.
September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
letzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10.
August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
oder nach Maßgabe des § 18 des
Umweltauditgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
in dem Bereich tätig werden darf, der näher
bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E
Abteilung 38 der Verordnung (EG)
Nr. 1893/2006, oder
c) in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist
und eine Tätigkeit im Inland nur
vorübergehend und gelegentlich ausüben will und
seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der
Tätigkeit entsprechend § 13a der
Gewerbeordnung in der am 27. Dezember 2024
geltenden Fassung hat nachprüfen lassen; § 13b
der Gewerbeordnung in der am 27.
Dezember 2024 geltenden Fassung gilt
entsprechend; Verfahren nach dieser Nummer
können über eine einheitliche Stelle abgewickelt
werden;
6. „Berichtsjahr“ das Kalenderjahr der Rücknahme
oder Sammlung der Altbatterien;
5. u n v e r ä n d e r t
7. „regelmäßige Prüfung“ eine unabhängige
Überprüfung nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2023/1542, die in einem Zeitabstand von
mindestens drei Jahren wiederholt wird.
6. u n v e r ä n d e r t
T e i l 2 T e i l 2
B e w i r t s c h a f t u n g v o n A l t b a t -
t e r i e n
B e w i r t s c h a f t u n g v o n A l t b a t -
t e r i e n
Kapitel 1 Kapitel 1
Vertrieb von Batterien Vertrieb von Batterien
§ 4 § 4
Verkehrsverbote Verkehrsverbote
(1) Hersteller dürfen Batterien nur bereitstellen,
wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 37
(1) Hersteller dürfen Batterien nur bereitstellen,
wenn sie oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 40
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigte für die erweiterte
Herstellerverantwortung nach Artikel 55 Absatz 2
Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in
der Fassung vom 13. Juni 2024 und § 5
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ordnungsgemäß registriert
sind.
Absatz 2 Satz 1 der Bevollmächtigte für die erweiterte
Herstellerverantwortung nach Artikel 55 Absatz 2
Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in
der Fassung vom 13. Juni 2024 und § 5
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ordnungsgemäß registriert
sind.
(2) Händler dürfen Batterien nur bereitstellen,
wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach Artikel 62
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 in Verbindung mit § 14
Absatz 1 Satz 1 und § 18 Absatz 1 Satz 1 obliegenden
Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer
Altbatterien bei diesen zurückgeben kann.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Ist ein Hersteller oder im Fall der
Bevollmächtigung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 dessen
Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung
nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 5
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 registriert, so dürfen
(3) Ist ein Hersteller oder im Fall der
Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 dessen
Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung
nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 5
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 registriert, so dürfen
1. Händler die Batterien dieses Herstellers nicht
bereitstellen,
1. Händler die Batterien dieses Herstellers nicht
bereitstellen und
2. Anbieter von Online-Plattformen das Anbieten
oder Bereitstellen von Batterien dieses
Herstellers nicht ermöglichen und
2. entfällt
3. Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung,
Verpackung, Adressierung oder den Versand von
Batterien dieses Herstellers nicht vornehmen.
2. u n v e r ä n d e r t
§ 5 § 5
Registrierung der Hersteller Registrierung der Hersteller
(1) Bevor ein Hersteller Batterien im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt
bereitstellt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 37 Absatz 2 Satz 1 sein Bevollmächtigter für die
erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtet, sich
nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1542 bei der zuständigen Behörde
mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie
nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 bis 14 der
Verordnung (EU) 2023/1542 registrieren zu lassen. Die
Verpflichtung nach Satz 1 ist abweichend von
Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 auch
dann vom Hersteller oder im Fall der
Bevollmächtigung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 von seinem
Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung
zu erfüllen, wenn eine Organisation für
Herstellerverantwortung benannt ist. Die Registrierung ist auf
Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Arti-
(1) Bevor ein Hersteller Batterien im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem Markt
bereitstellt, ist er oder im Fall der Bevollmächtigung nach
§ 40 Absatz 2 Satz 1 sein Bevollmächtigter für die
erweiterte Herstellerverantwortung verpflichtet, sich
nach Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1542 bei der zuständigen Behörde
mit der Marke und der jeweiligen Batteriekategorie
nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 bis 14 der
Verordnung (EU) 2023/1542 registrieren zu lassen. Die
Verpflichtung nach Satz 1 ist abweichend von
Artikel 55 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 auch
dann vom Hersteller oder im Fall der
Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 von seinem
Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung
zu erfüllen, wenn eine Organisation für
Herstellerverantwortung benannt ist. Die Registrierung ist auf
Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Arti-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
kel 55 Absatz 3 bis 5 und 7 der Verordnung (EU)
2023/1542 und nach Absatz 2 zu erteilen. Die
Registrierung gilt nach Ablauf von 12 Wochen ab dem
Zeitpunkt, zu dem alle gemäß Artikel 55 Absatz 2 und 3
der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen
Informationen vorgelegt worden sind, als erteilt, sofern kein
Fall des Satzes 6 vorliegt. Auf Verlangen des
Antragstellers ist diesem der Eintritt der Registrierungsfiktion
nach Satz 4 schriftlich zu bescheinigen und eine
Registrierungsnummer zu erteilen. Die Frist nach
Artikel 55 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/1542 kann mit Zustimmung des Antragstellers
verlängert werden.
kel 55 Absatz 3 bis 5 und 7 der Verordnung (EU)
2023/1542 und nach Absatz 2 zu erteilen. Die
Registrierung gilt nach Ablauf von 12 Wochen ab dem
Zeitpunkt, zu dem alle gemäß Artikel 55 Absatz 2 und 3
der Verordnung (EU) 2023/1542 erforderlichen
Informationen vorgelegt worden sind, als erteilt, sofern kein
Fall des Satzes 6 vorliegt. Auf Verlangen des
Antragstellers ist diesem der Eintritt der Registrierungsfiktion
nach Satz 4 schriftlich zu bescheinigen und eine
Registrierungsnummer zu erteilen. Die Frist nach
Artikel 55 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/1542 kann mit Zustimmung des Antragstellers
verlängert werden.
(2) Der Antrag auf Registrierung nach
Absatz 1 Satz 3 und die Übermittlung der Angaben nach
Artikel 55 Absatz 3 bis 5 und 7 der Verordnung (EU)
2023/1542 erfolgen über das auf der Internetseite der
zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte
elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der
jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das
elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie
kann für die sonstige Kommunikation mit den
Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung die elektronische
Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die
Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung
elektronischer Dokumente verlangen. Die
Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3
sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde zu
veröffentlichen.
(2) u n v e r ä n d e r t
Kapitel 2 Kapitel 2
Rücknahme von Altbatterien Rücknahme von Altbatterien
A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1
P f l i c h t e n d e s E n d n u t z e r s u n v e r ä n d e r t
§ 6
Pflichten des Endnutzers
(1) Endnutzer haben Altbatterien einer vom
unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung
zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere
Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronik-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
gerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8.
Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist,
und die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2214), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2451) geändert
worden ist, bleiben unberührt.
(2) Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind
ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen,
die den Organisationen für Herstellerverantwortung für
Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind,
zu erfassen.
(3) Starter- und Industriealtbatterien sind
ausschließlich über Händler nach § 18, öffentlich-
rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und über im Rahmen
eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte
Abfallbewirtschafter zu erfassen.
(4) Elektrofahrzeugaltbatterien sind
ausschließlich über Händler nach § 18 und über im Rahmen eines
Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte
Abfallbewirtschafter zu erfassen.
A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 2
O r g a n i s a t i o n e n f ü r H e r s t e l -
l e r v e r a n t w o r t u n g
O r g a n i s a t i o n e n f ü r H e r s t e l -
l e r v e r a n t w o r t u n g
§ 7 § 7
Pflichten der Hersteller Pflichten der Hersteller
(1) Hersteller von Batterien haben sich mit
diesen Batterien zur Gewährleistung der
flächendeckenden Rücknahme von Altbatterien je Batteriekategorie
an einer Organisation für Herstellerverantwortung zu
beteiligen oder ihre erweiterte Herstellerverantwortung
individuell wahrzunehmen. Auf Hersteller, die die
Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung
individuell wahrnehmen, sind mit Ausnahme von § 10 die
Bestimmungen über Organisationen für
Herstellerverantwortung entsprechend anzuwenden.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die Hersteller haben gegenüber der
Organisation für Herstellerverantwortung die
Batteriekategorie und die Masse an Batterien, die jeweils von ihnen
in den drei vorangegangenen Kalenderjahren auf dem
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Markt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
bereitgestellt wurden, anzugeben und diese Angabe
kalenderjährlich zu aktualisieren. Die Organisationen für
Herstellerverantwortung haben den Herstellern eine
erfolgte Beteiligung unter Angabe der Batteriekategorie
und kalenderjährlichen Beteiligungsmenge
unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die
Hersteller und die Organisationen für
Herstellerverantwortung haben die Angaben nach den Sätzen 1 und 2
jedes Jahr zeitgleich der zuständigen Behörde
anzuzeigen.
(3) Wird die Zulassung einer Organisation für
Herstellerverantwortung vor Ablauf des Zeitraums, für
den sich ein Hersteller an dieser beteiligt hat, nach
Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder
nach § 32 Absatz 2 oder 3 widerrufen oder in sonstiger
Weise unwirksam, so gilt die Beteiligung ab dem
Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs oder des Eintritts
der sonstigen Unwirksamkeit als nicht vorgenommen.
(3) Wird die Zulassung einer Organisation für
Herstellerverantwortung vor Ablauf des Zeitraums, für
den sich ein Hersteller an dieser beteiligt hat, nach
Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder
nach § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen oder in sonstiger
Weise unwirksam, so gilt die Beteiligung ab dem
Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs oder des Eintritts
der sonstigen Unwirksamkeit als nicht vorgenommen.
§ 8 § 8
Zulassung von Organisationen für
Herstellerverantwortung
Zulassung von Organisationen für
Herstellerverantwortung
(1) Der Betrieb einer Organisation für
Herstellerverantwortung bedarf der Zulassung durch die
zuständige Behörde. Die Zulassung wird auf Antrag nach
Maßgabe des Artikels 58 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2023/1542 sowie der Absätze 2 bis 9 erteilt. Die
Zulassung wird nur erteilt, wenn die Organisation für
Herstellerverantwortung eine Sicherheitsleistung nach
§ 9 nachweist. Die Zulassung gilt nach Ablauf von 12
Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem alle gemäß
Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542
erforderlichen Informationen vorgelegt worden sind, als
erteilt. Auf Verlangen der Organisation für
Herstellerverantwortung ist dieser der Eintritt der Zulassungsfiktion
nach Satz 4 schriftlich zu bescheinigen. Die Frist nach
Artikel 58 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU)
2023/1542 kann mit Zustimmung des Antragstellers
verlängert werden.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die Zulassung für die Wahrnehmung der
Herstellerverantwortung für Gerätebatterien oder LV-
Batterien darf nur erteilt werden, wenn die
Organisation für Herstellerverantwortung folgende
Anforderungen erfüllt:
(2) Die Zulassung für die Wahrnehmung der
Herstellerverantwortung für Gerätebatterien oder LV-
Batterien darf nur erteilt werden, wenn die
Organisation für Herstellerverantwortung folgende
Anforderungen erfüllt:
1. Sicherstellung einer flächendeckenden
Sammlung, insbesondere durch die Einrichtung der
notwendigen Sammelstrukturen gemäß Artikel 59
1. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542
oder Artikel 60 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung
(EU) 2023/1542,
2. finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4, 2. u n v e r ä n d e r t
3. Sicherstellung einer Datenerhebung für die
Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1542 und
3. u n v e r ä n d e r t
4. Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle,
mit dem regelmäßig die Einhaltung der
Anforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 und Artikel 72
der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach
diesem Absatz überprüft wird.
4. Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle,
mit dem regelmäßig die Einhaltung der
Anforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 und Artikel 72
der Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 8a
Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG
sowie nach diesem Absatz überprüft wird.
(3) Die Zulassung für die Wahrnehmung der
Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- oder
Elektrofahrzeugbatterien darf nur erteilt werden, wenn
die Organisation für Herstellerverantwortung folgende
Anforderungen erfüllt:
(3) Die Zulassung für die Wahrnehmung der
Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- oder
Elektrofahrzeugbatterien darf nur erteilt werden, wenn
die Organisation für Herstellerverantwortung folgende
Anforderungen erfüllt:
1. Sicherstellung einer flächendeckenden
Sammlung, indem allen Händlern nach § 18, allen
Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61
Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/1542 und allen Behandlungsanlagen nach
§ 21 eine zumutbare und kostenlose Möglichkeit
der Rückgabe angeboten wird,
1. u n v e r ä n d e r t
2. finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Absatz 4, 2. u n v e r ä n d e r t
3. Sicherstellung einer Datenerhebung für die
Berichterstattung nach Artikel 75 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 und
3. u n v e r ä n d e r t
4. Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle,
mit dem regelmäßig die Einhaltung der
Anforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a und
Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie
nach diesem Absatz überprüft wird.
4. Nachweis eines Konzeptes zur Eigenkontrolle,
mit dem regelmäßig die Einhaltung der
Anforderungen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a und
Artikel 72 der Verordnung (EU) 2023/1542,
Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie
2008/98/EG sowie nach diesem Absatz überprüft
wird.
(4) Die Anforderungen an die finanzielle
Leistungsfähigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3
Nummer 2 sind erfüllt, wenn die Organisation für
Herstellerverantwortung nachweist, dass sie alle
bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen unter
realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf
Monaten erfüllen kann. Die Pflicht zur
Sicherheitsleistung nach § 9 bleibt unberührt. Die finanzielle
Leistungsfähigkeit einer Organisation für
Herstellerverantwortung ist nicht gegeben, wenn ein
Insolvenzverfahren über diese Organisation für Herstellerverantwor-
(4) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
tung eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels
Masse abgewiesen worden ist oder in erheblichem
Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder
Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der
Unternehmenstätigkeit resultieren. Die zuständige Behörde
prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere
anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder,
falls eine Organisation für Herstellerverantwortung
keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen
kann, anhand einer Vermögensübersicht sowie in
beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen
Prüfungsberichts. Jede Organisation für
Herstellerverantwortung hat dabei mindestens über Folgendes
Angaben zu machen:
1. verfügbare Finanzmittel einschließlich
Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und
Darlehen,
2. als Sicherheit verfügbare Mittel und
Vermögensgegenstände,
3. Betriebskapital,
4. Belastungen des Betriebsvermögens,
5. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Die zuständige Behörde kann von der Organisation für
Herstellerverantwortung die Übermittlung weiterer für
die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Angaben
verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter
Unterlagen eines Kreditinstituts, eines Wirtschaftsprüfers oder
eines vereidigten Buchprüfers.
(5) Das Vorliegen der notwendigen
Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung des
Sammelziels nach Artikel 59 Absatz 3 oder Artikel 60
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 und die
Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 sind im Rahmen des
Zulassungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt
entsprechend für den Eigenkontrollbericht nach Artikel 58
Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542, im
Rahmen der regelmäßigen Überprüfung nach § 30
Absatz 2 und im Verfahren über einen Widerruf der
Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023 oder nach
§ 32 Absatz 2 oder 3. Die Pflicht zur
Glaubhaftmachung durch Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen gilt zusätzlich für vergangene Zeiträume mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der voraussichtlichen
Erreichung oder Einhaltung die tatsächliche
Erreichung des Ziels oder Einhaltung der Vorgaben tritt.
(5) Das Vorliegen der notwendigen
Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung des
Sammelziels nach Artikel 59 Absatz 3 oder Artikel 60
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 und die
Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 sind im Rahmen des
Zulassungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt
entsprechend für den Eigenkontrollbericht nach Artikel 58
Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542, im
Rahmen der regelmäßigen Überprüfung nach § 31
Absatz 2 und im Verfahren über einen Widerruf der
Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2023/1542 in der Fassung vom 12. Juli 2023 oder nach
§ 33 Absatz 2 oder 3. Die Pflicht zur
Glaubhaftmachung durch Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen gilt zusätzlich für vergangene Zeiträume mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der voraussichtlichen
Erreichung oder Einhaltung die tatsächliche
Erreichung des Ziels oder Einhaltung der Vorgaben tritt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 24 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 12
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes
bleiben unberührt.
§ 24 Absatz 1, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 12
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes
bleiben unberührt.
(6) Die Zulassung nach Artikel 58 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 und nach den Absätzen 2
und 3 für eine bestimmte Batteriekategorie ist auf eine
maximale von der Organisation für
Herstellerverantwortung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 insgesamt
bestätigbare Beteiligungsmenge in der jeweiligen Kategorie
zu begrenzen (Pflichtenwahrnehmungsgrenze).
(6) u n v e r ä n d e r t
(7) Die Zulassung einer Organisation für
Herstellerverantwortung kann auch nachträglich mit
Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die
Einhaltung der Vorgaben aus Artikel 58 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 und der
Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 und 71 der Verordnung
(EU) 2023/1542 dauerhaft sicherzustellen.
(7) u n v e r ä n d e r t
(8) Ergänzend zu Artikel 58 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2023/1542 haben die Organisationen für
Herstellerverantwortung der zuständigen Behörde
mitzuteilen, wenn die durch die beteiligten Hersteller in
Verkehr gebrachte Menge an Batterien die
Pflichtenwahrnehmungsgrenzen nach Absatz 6 überschreitet.
(8) u n v e r ä n d e r t
(9) Der Zulassungsantrag nach Absatz 1 Satz 2
und die Übermittlung der Angaben nach Artikel 58
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie nach den
Absätzen 2 und 3 erfolgen über das auf der
Internetseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte
elektronische Datenverarbeitungssystem nach
Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für
das elektronische Datenverarbeitungssystem. Die
zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1
zulassen. Sie kann für die sonstige Kommunikation mit den
Organisationen für Herstellerverantwortung die
elektronische Übermittlung, eine bestimmte
Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die
Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die
Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die
Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Internetseite der
zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
(9) u n v e r ä n d e r t
§ 9 § 9
Sicherheitsleistung Sicherheitsleistung
(1) Jede Organisation für
Herstellerverantwortung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde
kalenderjährlich eine angemessene und insolvenzsichere
Sicherheit für die Rücknahme und Entsorgung der Alt-
(1) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
batterien zu leisten, die die beteiligten Hersteller im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem
Markt bereitstellen oder bereitgestellt haben.
(2) Für die Sicherheit sind folgende Formen
möglich:
(2) Für die Sicherheit sind folgende Formen
möglich:
1. eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines
Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die die
Kostenerstattungsansprüche der zuständigen Behörde
aus behördlichen Ersatzvornahmen zur
Durchsetzung der Erreichung des Ziels nach Artikel 59
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder nach
Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2023/1542, der Einhaltung der Vorgaben nach
Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1542 oder der §§ 11 und 13 sowie der
Einhaltung der Anordnungen nach § 30 Absatz 6 und
§ 38 Absatz 1 und die Ausgleichsverpflichtungen
der Organisationen für Herstellerverantwortung
für die jeweilige Batteriekategorie gemäß § 12
Absatz 3 sichert,
1. eine Bürgschaft auf erstes Anfordern eines
Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die die
Kostenerstattungsansprüche der zuständigen Behörde
aus behördlichen Ersatzvornahmen zur
Durchsetzung der Erreichung des Ziels nach Artikel 59
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder nach
Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2023/1542, der Einhaltung der Vorgaben nach
Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1542 oder der §§ 11 und 13 sowie der
Einhaltung der Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und
§ 41 Absatz 1 und die Ausgleichsverpflichtungen
der Organisationen für Herstellerverantwortung
für die jeweilige Batteriekategorie gemäß § 12
Absatz 3 sichert,
2. eine Garantie auf erstes Anfordern eines
Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die die
Kostenerstattungsansprüche der zuständigen Behörde aus
behördlichen Ersatzvornahmen zur Durchsetzung
der Erreichung des Ziels nach Artikel 59 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2023/1542 oder Artikel 60
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542, der
Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder der
§§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der
Anordnungen nach § 30 Absatz 6 und § 38 Absatz 1 und die
Ausgleichsverpflichtungen der Organisationen
für Herstellerverantwortung für die jeweilige
Batteriekategorie gemäß § 12 Absatz 3 sichert, oder
2. eine Garantie auf erstes Anfordern eines
Kreditinstituts oder Kreditversicherers, die die
Kostenerstattungsansprüche der zuständigen Behörde aus
behördlichen Ersatzvornahmen zur Durchsetzung
der Erreichung des Ziels nach Artikel 59 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2023/1542 oder Artikel 60
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542, der
Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 oder der
§§ 11 und 13 sowie der Einhaltung der
Anordnungen nach § 31 Absatz 6 und § 41 Absatz 1 und die
Ausgleichsverpflichtungen der Organisationen
für Herstellerverantwortung für die jeweilige
Batteriekategorie gemäß § 12 Absatz 3 sichert, oder
3. die Hinterlegung von Geld zur Sicherheitsleistung
im Sinne von § 232 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der am 7. April 2025 geltenden
Fassung zugunsten der zuständigen Behörde nach
näherer Maßgabe der Hinterlegungsgesetze der
Länder.
3. u n v e r ä n d e r t
(3) Die Höhe der Sicherheitsleistung ist in der
Regel angemessen, wenn die Bürgschaft, die Garantie
oder der hinterlegte Geldbetrag
(3) Die Höhe der Sicherheitsleistung ist in der
Regel angemessen, wenn die Bürgschaft, die Garantie
oder der hinterlegte Geldbetrag
1. für Geräte- und LV-Batterien mindestens das
Zweifache des Produkts aus dem jeweils
geltenden Ausgleichssatz gemäß § 30 Absatz 7 und der
Pflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8
Absatz 6 umfasst oder
1. für Geräte- und LV-Batterien mindestens das
Zweifache des Produkts aus dem jeweils
geltenden Ausgleichssatz gemäß § 31 Absatz 7 und der
Pflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8
Absatz 6 umfasst oder
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. für Industrie-, Starter- und
Elektrofahrzeugbatterien die durchschnittlichen Kosten für die
Abholung und Behandlung von Altbatterien der
jeweiligen Batteriekategorie im Umfang der nach § 7
Absatz 2 Satz 2 bestätigten Beteiligungsmenge
für einen Zeitraum von sechs Monaten umfasst.
2. u n v e r ä n d e r t
(4) Die Höhe der erbrachten Sicherheitsleistung
ist regelmäßig von der zuständigen Behörde zu
überprüfen. Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass
die Sicherheitsleistung zu erhöhen ist, wenn die
erbrachte Sicherheitsleistung im Hinblick auf die
zugelassene Pflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8
Absatz 6, die geltenden Ausgleichssätze gemäß § 30
Absatz 7 Satz 1 bis 4 oder die durchschnittlichen Kosten
für die Abholung und Behandlung von Altbatterien
nach § 30 Absatz 7 Satz 5 nicht mehr angemessen ist.
Die zuständige Behörde kann die Zulassung von
Organisationen für Herstellerverantwortung widerrufen,
wenn die erhöhte Sicherheit nicht innerhalb von einem
Monat nach Erlass der Anordnung nach Satz 2 geleistet
ist.
(4) Die Höhe der erbrachten Sicherheitsleistung
ist regelmäßig von der zuständigen Behörde zu
überprüfen. Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass
die Sicherheitsleistung zu erhöhen ist, wenn die
erbrachte Sicherheitsleistung im Hinblick auf die
zugelassene Pflichtenwahrnehmungsgrenze gemäß § 8
Absatz 6, die geltenden Ausgleichssätze gemäß § 31
Absatz 7 Satz 1 bis 4 oder die durchschnittlichen Kosten
für die Abholung und Behandlung von Altbatterien
nach § 31 Absatz 7 Satz 5 nicht mehr angemessen ist.
Die zuständige Behörde kann die Zulassung von
Organisationen für Herstellerverantwortung widerrufen,
wenn die erhöhte Sicherheit nicht innerhalb von einem
Monat nach Erlass der Anordnung nach Satz 2 geleistet
ist.
§ 10 § 10
Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der
Beitragsbemessung
Berücksichtigung ökologischer Kriterien bei der
Beitragsbemessung
(1) Die Organisationen für
Herstellerverantwortung sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der
finanziellen Beiträge der Hersteller oder im Fall der
Bevollmächtigung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 der
Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung Anreize dafür zu schaffen, dass bei der
Herstellung von Batterien die Verwendung von gefährlichen
Stoffen minimiert oder ganz vermieden wird. Bei der
Bemessung der Beiträge sind die Langlebigkeit, die
Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der
Batterie zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der
Beiträge sollen insbesondere auch folgende Kriterien
berücksichtigt werden:
(1) Die Organisationen für
Herstellerverantwortung sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der
finanziellen Beiträge der Hersteller oder im Fall der
Bevollmächtigung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 der
Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung Anreize dafür zu schaffen, dass bei der
Herstellung von Batterien die Verwendung von gefährlichen
Stoffen minimiert oder ganz vermieden wird. Bei der
Bemessung der Beiträge sind die Langlebigkeit, die
Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der
Batterie zu berücksichtigen. Bei der Bemessung der
Beiträge sollen insbesondere auch folgende Kriterien
berücksichtigt werden:
1. die Wiederaufladbarkeit sowie die
Reparierbarkeit der Batterie,
1. u n v e r ä n d e r t
2. der CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 der
Verordnung (EU) 2023/1542,
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Verwendung von Rezyklaten nach Artikel 8
der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie
3. u n v e r ä n d e r t
4. ob die Batterie umgenutzt oder
wiederaufgearbeitet oder einer Vorbereitung zur
Wiederverwendung oder Umnutzung zugeführt wurde.
4. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an den einzelnen
chemischen Zusammensetzungen der Batterien sowie
der Batteriekategorie zu bemessen.
Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an den einzelnen
chemischen Zusammensetzungen der Batterien sowie
der Batteriekategorie zu bemessen.
(2) Jede Organisation für
Herstellerverantwortung hat dem Umweltbundesamt alle zwei Jahre bis
zum 1. Juni zu berichten, wie es die Vorgaben nach
Absatz 1 bei der Bemessung der Beiträge im
vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. Der erste Bericht ist
für das Kalenderjahr 2026 vorzulegen. Das
Umweltbundesamt prüft die Berichte auf Plausibilität. Es kann
verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der
Berichte beschließen und auf ihren Internetseiten
veröffentlichen.
(2) u n v e r ä n d e r t
§ 11 § 11
Pflichten der Organisationen für
Herstellerverantwortung
Pflichten der Organisationen für
Herstellerverantwortung
(1) Die Organisationen für
Herstellerverantwortung haben Altbatterien von den folgenden Stellen
unentgeltlich zurückzunehmen und nach Artikel 70 und
71 der Verordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit
§ 23 zu behandeln:
(1) u n v e r ä n d e r t
1. Gerätealtbatterien von angeschlossenen
Sammelstellen nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542,
2. LV-Altbatterien von angeschlossenen
Sammelstellen nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und
3. Starter-, Industrie- und
Elektrofahrzeugaltbatterien von Händlern nach § 18, öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgern nach § 20,
Wirtschaftsakteuren nach Artikel 61 Absatz 1 Satz 2
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542 und
Behandlungsanlagen nach § 21.
(2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei
der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften
des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der
Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften
der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die Rücknahme durch die Organisationen
für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 1
hat innerhalb von 15 Werktagen zu erfolgen, sobald
(3) u n v e r ä n d e r t
1. Händler oder freiwillige Sammelstellen eine
Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und
gemeldet haben oder
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder
Behandlungsanlagen nach § 17 eine Abholmasse
von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben.
Zwischen der Organisation für
Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine
geringere Abholmasse für die Rücknahme vereinbart
werden. Erreicht eine angeschlossene Sammelstelle in
einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht,
so kann sie von der Organisation für
Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung der
zurückgenommenen Altbatterien fordern.
(4) Die Rücknahme durch die Organisationen
für Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 2
hat innerhalb von 15 Werktagen zu erfolgen, sobald
(4) u n v e r ä n d e r t
1. Händler oder freiwillige Sammelstellen eine
Abholmasse von 45 Kilogramm erreicht und
gemeldet haben oder
2. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder
Behandlungsanlagen nach § 17 eine Abholmasse
von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben.
Zwischen der Organisation für
Herstellerverantwortung und der angeschlossenen Sammelstelle kann eine
abweichende Abholmasse für die Rücknahme
vereinbart werden. Erreicht eine angeschlossene
Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte
Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für
Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung
der zurückgenommenen Altbatterie fordern.
(5) Die Organisationen für
Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 3 haben Altbatterien der
jeweiligen Batteriekategorie nach Artikel 61 Absatz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung
vom 13. Juni 2024 oder gemäß der Zuweisung der
zuständigen Behörde nach § 31 Absatz 6
zurückzunehmen. Zwischen der Organisation für
Herstellerverantwortung und der Sammelstelle nach Artikel 61
Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 kann eine zu erreichende
Abholmasse vereinbart werden. Erreicht eine
Sammelstelle in einem Kalenderjahr die geforderte
Abholmasse nicht, so kann sie von der Organisation für
Herstellerverantwortung dennoch die einmalige Abholung
der zurückgenommenen Altbatterien fordern.
(5) Die Organisationen für
Herstellerverantwortung nach Absatz 1 Nummer 3 haben Altbatterien der
jeweiligen Batteriekategorie nach Artikel 61 Absatz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung
vom 13. Juni 2024 oder, sofern die zuständige
Behörde eine Meldung nach § 22 Absatz 1 erhält,
gemäß der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 32
Absatz 6 zurückzunehmen. Zwischen der Organisation
für Herstellerverantwortung und der Sammelstelle
nach Artikel 61 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 kann
eine zu erreichende Abholmasse vereinbart werden.
Erreicht eine Sammelstelle in einem Kalenderjahr die
geforderte Abholmasse nicht, so kann sie von der
Organisation für Herstellerverantwortung dennoch die
einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien
fordern.
(6) Die Organisationen für
Herstellerverantwortung haben die folgenden Informationen jährlich bis
zum Ablauf des 31. Mai auf ihren Internetseiten zu
veröffentlichen:
(6) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
1. die Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
2. die von den Mitgliedern geleisteten finanziellen
Beiträge je in Verkehr gebrachte Batterie oder je
in Verkehr gebrachte Masse an Batterien,
3. das Verfahren für die Auswahl von
Abfallbewirtschaftern sowie
4. die erreichten Sammelquoten,
Recyclingeffizienzen und Quoten für die stoffliche Verwertung.
Eine Information nach Satz 1 muss nicht veröffentlicht
werden, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis im
Sinne von § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von
Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I
S. 466) handelt.
(7) Die Organisationen für
Herstellerverantwortung stellen den Händlern die zur Erfüllung der Pflicht
aus Artikel 74 Absatz 5 der Verordnung (EU)
2023/1542 erforderlichen Informationen zur
Verfügung.
(7) u n v e r ä n d e r t
(8) Die Organisationen für
Herstellerverantwortung für Starter-, Industrie- und
Elektrofahrzeugbatterien haben der zuständigen Behörde jeden
Abfallbewirtschafter anzuzeigen, der im Rahmen eines
Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählt wurde. Die Anzeige
muss die Anschrift und die Kontaktinformationen des
ausgewählten Abfallbewirtschafters enthalten.
Ergeben sich nach der Anzeige Änderungen an der Auswahl
eines Abfallbewirtschafters, sind diese der zuständigen
Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(8) u n v e r ä n d e r t
(9) Die Organisationen für
Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und für LV-Batterien erstatten
dem Umweltbundesamt die im Rahmen der Erhebung
über die Zusammensetzung der gesammelten
gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 69 Absatz 5 Satz 1
der Verordnung (EU) 2023/1542 entstandenen Kosten.
Sie tragen die Kosten entsprechend dem Marktanteil
der in Verkehr gebrachten Masse an Batterien der
jeweils bei ihnen selbst beteiligten Hersteller oder über
einen Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung beteiligten Hersteller.
(9) u n v e r ä n d e r t
§ 12 § 12
Wegfall einer Organisation für
Herstellerverantwortung
Wegfall einer Organisation für
Herstellerverantwortung
(1) Wird die Zulassung einer Organisation für
Herstellerverantwortung für eine bestimmte Kategorie
(1) Wird die Zulassung einer Organisation für
Herstellerverantwortung für eine bestimmte Kategorie
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
von Batterien nach Artikel 58 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 32 Absatz 2 oder 3
widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam, so hat die
Organisation für Herstellerverantwortung der
zuständigen Behörde unverzüglich die in Artikel 75 Absatz 1
und Absatz 2 auch in Verbindung mit Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2023/1542 und die in § 26 genannten
Informationen für das vorangegangene und laufende
Kalenderjahr zu melden.
von Batterien nach Artikel 58 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3
widerrufen oder in sonstiger Weise unwirksam, so hat die
Organisation für Herstellerverantwortung der
zuständigen Behörde unverzüglich die in Artikel 75 Absatz 1
und Absatz 2 auch in Verbindung mit Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2023/1542 und die in § 26 genannten
Informationen für das vorangegangene und laufende
Kalenderjahr zu melden.
(2) Im Fall des Widerrufs oder der sonstigen
Unwirksamkeit der Zulassung einer Organisation für
Herstellerverantwortung für Geräte- oder LV-Batterien
besteht für die anderen weiterhin zugelassenen
Organisationen für Herstellerverantwortung für dieselbe
Kategorie von Batterien die Auffangsammelpflicht. Nach
der Auffangsammelpflicht müssen die weiterhin
zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung
im Verhältnis ihrer Pflichtenwahrnehmungsgrenze in
der jeweiligen Kategorie zueinander noch nicht erfüllte
Verpflichtungen der weggefallenen Organisation für
Herstellerverantwortung entsprechend der Zuweisung
der zuständigen Behörde nach § 30 Absatz 6 Satz 1
erfüllen.
(2) Im Fall des Widerrufs oder der sonstigen
Unwirksamkeit der Zulassung einer Organisation für
Herstellerverantwortung für Geräte- oder LV-Batterien
besteht für die anderen weiterhin zugelassenen
Organisationen für Herstellerverantwortung für dieselbe
Kategorie von Batterien die Auffangsammelpflicht. Nach
der Auffangsammelpflicht müssen die weiterhin
zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung
im Verhältnis ihrer Pflichtenwahrnehmungsgrenze in
der jeweiligen Kategorie zueinander noch nicht erfüllte
Verpflichtungen der weggefallenen Organisation für
Herstellerverantwortung entsprechend der Zuweisung
der zuständigen Behörde nach § 31 Absatz 6 Satz 1
erfüllen.
(3) Im Umfang ihrer erfüllten
Auffangsammelpflicht nach Absatz 2 steht den Organisationen für
Herstellerverantwortung ein Ausgleichsanspruch gegen
die Organisation für Herstellerverantwortung zu, deren
Zulassung widerrufen worden oder in sonstiger Weise
unwirksam geworden ist. Für die Berechnung des
Ausgleichsanspruchs wird das zur Erfüllung der
Auffangsammelpflicht nachgewiesene Gewicht an
gesammelten Altbatterien mit den Ausgleichssätzen nach § 30
Absatz 7 multipliziert. Maßgeblich sind die
Ausgleichssätze im Zeitpunkt des Widerrufs oder der
sonstigen Unwirksamkeit der Zulassung einer Organisation
für Herstellerverantwortung, aufgrund derer die
Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde.
(3) Im Umfang ihrer erfüllten
Auffangsammelpflicht nach Absatz 2 steht den Organisationen für
Herstellerverantwortung ein Ausgleichsanspruch gegen
die Organisation für Herstellerverantwortung zu, deren
Zulassung widerrufen worden oder in sonstiger Weise
unwirksam geworden ist. Für die Berechnung des
Ausgleichsanspruchs wird das zur Erfüllung der
Auffangsammelpflicht nachgewiesene Gewicht an
gesammelten Altbatterien mit den Ausgleichssätzen nach § 31
Absatz 7 multipliziert. Maßgeblich sind die
Ausgleichssätze im Zeitpunkt des Widerrufs oder der
sonstigen Unwirksamkeit der Zulassung einer Organisation
für Herstellerverantwortung, aufgrund derer die
Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde.
A b s c h n i t t 3 A b s c h n i t t 3
R ü c k n a h m e v o n G e r ä t e a l t b a t t e -
r i e n u n d L V - A l t b a t t e r i e n
u n v e r ä n d e r t
§ 13
Sammelziele
(1) Abweichend von Artikel 59 Absatz 3
Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
müssen die Organisationen für
Herstellerverantwortung, die für die Wahrnehmung der
Herstellerverantwortung für Gerätebatterien zugelassen worden sind,
jeweils im eigenen Rücknahme- und Sammelsystem
nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 für
Gerätealtbatterien eine Sammelquote von mindestens
50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen. Die
Masse der zurückgenommenen Altbatterien, die in
Erfüllung der Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2
gesammelt werden, bleiben bei der Sammelquote nach
Satz 1 unberücksichtigt.
(2) Bei der Berechnung der Sammelquote nach
Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung
mit Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/1542 darf
die Masse der im Berichtsjahr zurückgenommenen
Blei-Säure-Gerätealtbatterien nur insoweit
herangezogen werden, als sie die Masse der von den jeweils im
Berichtsjahr beteiligten Herstellern im Durchschnitt
der vorausgegangenen drei Kalenderjahre erstmals auf
den Markt bereitgestellten Blei-Säure-Gerätebatterien,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine
getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt.
(3) Für die Berechnung der Sammelquote nach
den Absätzen 1 und 2 und Artikel 59 Absatz 3 Satz 1
sowie Artikel 60 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU)
2023/1542 in Verbindung mit Anhang XI der
Verordnung (EU) 2023/1542 bezogen auf das Berichtsjahr ist
auf die Massen an Gerätebatterien oder LV-Batterien
abzustellen, die insgesamt von den jeweils im
Berichtsjahr an der Organisation für Herstellerverantwortung
beteiligten Herstellern jeweils durchschnittlich in den
dem Berichtsjahr vorangegangenen drei
Kalenderjahren erstmals auf dem Markt bereitgestellt wurden.
(4) Bei einem unterjährigen Wechsel eines
Herstellers von einer Organisation für
Herstellerverantwortung zu einer anderen Organisation für
Herstellerverantwortung wird die erstmals auf dem Markt
bereitgestellte Masse an Gerätebatterien oder Batterien
für leichte Verkehrsmittel der dem Berichtsjahr
vorangegangenen drei Kalenderjahre bei der Berechnung der
Sammelquote nach den Absätzen 1 bis 3 und
Artikel 59 Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2023/1542 im zeitlichen Verhältnis der
jeweiligen Beteiligung im Berichtsjahr der jeweiligen
Organisation für Herstellerverantwortung zugerechnet.
Hersteller, die die Beauftragung einer Organisation für
Herstellerverantwortung beenden, ohne daran
anschließend eine andere Organisation für
Herstellerverantwortung zu beauftragen, gelten für die Berechnung
der Sammelquote bis zum Ablauf des dritten Kalender-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
jahres nach Beendigung der Beauftragung als bei der
bisherigen Organisation für Herstellerverantwortung
beteiligt.
(5) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der
Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt
ist, die zur Erfüllung der Ermittlung der Sammelquote
erforderlichen Daten auf Verlangen der Organisation
für Herstellerverantwortung bereitzustellen. Absatz 1
gilt für Hersteller, die die erweiterte
Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen entsprechend.
§ 14
Rücknahmepflichten der Händler
(1) Ergänzend zu der Rücknahmepflicht nach
Artikel 62 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)
2023/1542 ist jeder Händler verpflichtet, vom
Endnutzer Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien unabhängig
von deren chemischer Zusammensetzung, Marke,
Herkunft, Baugröße und Beschaffenheit im
Handelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich
zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach
Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der
Batteriekategorien nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 der
Verordnung (EU) 2023/1542, die der Händler als
Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat,
sowie auf die Menge an Altbatterien, derer sich private
Endnutzer üblicherweise entledigen. Satz 1 erstreckt
sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien;
das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die
Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
(2) Händler, die Gerätebatterien und LV-
Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer
abgeben, haben zur Erfüllung ihrer Pflicht aus Absatz 1
geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer
Entfernung zum jeweiligen Endnutzer einzurichten.
(3) Die Händler sind verpflichtet,
zurückgenommene Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien einer für
die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen
Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen. Die
Bindung des Händlers an eine Organisation für
Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate.
Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor
Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine
Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf
Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten
oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die
Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die
Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Zulassung der
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Organisation für Herstellerverantwortung für die
betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit
widerrufen oder unwirksam wird.
§ 15
Annahmepflicht der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
sind verpflichtet, Gerätealtbatterien und LV-
Altbatterien aus privaten Haushaltungen unabhängig von deren
chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft,
Baugröße und Beschaffenheit unentgeltlich anzunehmen.
Die angenommenen Gerätealtbatterien und LV-
Altbatterien sind einer für die jeweilige Batteriekategorie
zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung
zu überlassen.
(2) Die Bindung des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers an eine Organisation für
Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine
Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf
der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit
vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf
Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder
keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit
um mindestens zwölf weitere Monate. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung für die
Organisation für Herstellerverantwortung für die
betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit
widerrufen oder unwirksam wird.
§ 16
Mitwirkung von freiwilligen Sammelstellen
(1) Freiwillige Sammelstellen haben die
anfallenden und gesammelten Gerätealtbatterien und LV-
Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie
zugelassenen Organisation für
Herstellerverantwortung zu überlassen.
(2) Die Bindung der freiwilligen Sammelstelle
an eine Organisation für Herstellerverantwortung
erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist
nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der
vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis
drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die
Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine
Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um
mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
nicht, sofern die Zulassung der Organisation für
Herstellerverantwortung für die betreffende
Batteriekategorie während der Laufzeit widerrufen oder unwirksam
wird. In der Vereinbarung mit der jeweiligen
Organisation für Herstellerverantwortung sind mindestens
Regelungen zur Art und zum Ort der Überlassung an
die Organisation für Herstellerverantwortung zu
treffen.
§ 17
Überlassungspflichten Dritter
(1) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für
die die Richtlinie 2012/19/EU in der Fassung vom
13. März 2024 gilt, haben bei der Behandlung von
Altgeräten anfallende Gerätealtbatterien und LV-
Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie
zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung zu
überlassen.
(2) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für
die die Richtlinie 2000/53/EG in der Fassung vom
16. Dezember 2022 gilt, haben bei der Behandlung von
Altfahrzeugen anfallende Gerätealtbatterien und LV-
Altbatterien einer für die jeweilige Batteriekategorie
zugelassenen Organisation für
Herstellerverantwortung zu überlassen.
(3) Die Bindung eines Betreibers von
Behandlungsanlagen an eine Organisation für
Herstellerverantwortung erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine
Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf
der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit
vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf
Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder
keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit
um mindestens zwölf weitere Monate. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Zulassung der
Organisation für Herstellerverantwortung für die
betreffende Batteriekategorie während der Laufzeit
widerrufen oder unwirksam wird.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
A b s c h n i t t 4 A b s c h n i t t 4
R ü c k n a h m e v o n S t a r t e r - , I n -
d u s t r i e - u n d E l e k t r o f a h r z e u g -
b a t t e r i e n
R ü c k n a h m e v o n S t a r t e r - , I n -
d u s t r i e - u n d E l e k t r o f a h r z e u g -
b a t t e r i e n
§ 18 § 18
Rücknahmepflichten der Händler u n v e r ä n d e r t
(1) Ergänzend zu Artikel 62 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ist jeder Händler
verpflichtet, vom Endnutzer Starter-, Industrie- und
Elektrofahrzeugaltbatterien nach Satz 2 unabhängig von
deren chemischer Zusammensetzung, Marke, Herkunft,
Baugröße und Beschaffenheit im Handelsgeschäft oder
in dessen Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Die
Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich
auf Altbatterien der Batteriekategorie nach Artikel 3
Absatz 1 Nummer 12 bis 14 der Verordnung (EU)
2023/1542, die der Händler als Neubatterie in seinem
Sortiment führt oder geführt hat. Satz 1 erstreckt sich
nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das
Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die
Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
(2) Händler, die Starter-, Industrie- oder
Elektrofahrzeugbatterien im Wege von Fernabsatzverträgen
an Endnutzer abgeben, haben zur Erfüllung ihrer
Pflicht aus Absatz 1 geeignete Rückgabemöglichkeiten
in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer
einzurichten. Artikel 62 Absatz 4 und 5 der
Verordnung (EU) 2023/1542 bleibt unberührt.
(3) Händler haben die zurückgenommenen
Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien nach
Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542
einer für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen
Organisation für Herstellerverantwortung oder einem
im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57
Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542
ausgewählten Abfallbewirtschafter zu überlassen. Übergibt der
Händler die zurückgenommenen Starter-,
Industrieoder Elektrofahrzeugaltbatterien einem ausgewählten
Abfallbewirtschafter, so gelten die Anforderungen der
Artikel 70 und 71 der Verordnung (EU) 2023/1542
zugunsten des Händlers als erfüllt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 19 § 19
Pfandpflicht für Starterbatterien u n v e r ä n d e r t
(1) Händler, die Starterbatterien an Endnutzer
abgeben, sind verpflichtet, je Starterbatterie ein Pfand
in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu
erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs
einer neuen Starterbatterie keine Starteraltbatterie
zurückgibt. Der Händler, der das Pfand erhoben hat, ist
bei Rückgabe einer Starteraltbatterie zur Erstattung des
Pfandes verpflichtet. Der Händler kann bei der
Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die
Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig
machen.
(2) Wird die Starteraltbatterie nicht dem Pfand
erhebenden Händler zurückgegeben, ist derjenige
Erfassungsberechtigte nach § 6 Absatz 3, der die
Starteraltbatterien zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen
des Endnutzers schriftlich oder elektronisch zu
bestätigen, dass eine Rücknahme ohne Pfanderstattung erfolgt
ist. Ein Händler, der Starterbatterien unter Verwendung
von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist
abweichend von Absatz 1 Satz 2 zur Erstattung des Pfandes
auch bei Vorlage eines schriftlichen oder
elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 1 verpflichtet.
Der Rückgabenachweis darf zum Zeitpunkt der
Vorlage nicht älter als zwei Wochen sein.
(3) Werden in Fahrzeuge eingebaute
Starterbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so
entfällt die Pfandpflicht.
§ 20 § 20
Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern
Mitwirkung von öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich
an der Rücknahme von Starter- und
Industriealtbatterien beteiligen. Sofern eine Beteiligung erfolgt, sind sie
verpflichtet, die angenommenen Altbatterien einer für
die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen
Organisation für Herstellerverantwortung oder einem im
Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57
Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten
Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Ein nach Landesrecht für die Verwertung
und Beseitigung von Altbatterien zuständiger öf-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
fentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann
sämtliche Starter- oder Industriealtbatterien für jeweils
mindestens zwei Jahre von der Überlassung nach
Absatz 1 ausnehmen. Er hat die Starter- oder
Industriealtbatterien gemäß den Artikeln 70 und 71
der Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dieses
Gesetzes zu behandeln.
(3) Die Absicht, von der Möglichkeit nach
Absatz 2 Gebrauch zu machen, hat der
öffentlichrechtliche Entsorgungsträger drei Monate vor
Beginn der eigenverantwortlichen Entsorgung der
zuständigen Behörde anzuzeigen.
§ 21 § 21
Überlassungspflichten Dritter u n v e r ä n d e r t
(1) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für
die die Richtlinie 2012/19/EU in der Fassung vom
4. Juli 2012 gilt, haben bei der Behandlung von
Altgeräten anfallende Starter-, Industrie- oder
Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige
Batteriekategorie zugelassenen Organisation für
Herstellerverantwortung nach § 8 Absatz 1 und 3 oder einem im Rahmen
eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten
Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Die Betreiber von Behandlungsanlagen, für
die die Richtlinie 2000/53/EG in der Fassung vom 18.
September 2020 gilt, haben bei der Behandlung von
Altfahrzeugen anfallende Starter-, Industrie- oder
Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige
Batteriekategorie zugelassenen Organisation für
Herstellerverantwortung oder einem im Rahmen eines
Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten
Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
(3) Wirtschaftsakteure nach Artikel 61 Absatz 1
Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1542
sind verpflichtet, die bei der Wiederaufarbeitung oder
Umnutzung anfallenden Starter-, Industrie- oder
Elektrofahrzeugaltbatterien einer für die jeweilige
Batteriekategorie zugelassenen Organisation für
Herstellerverantwortung oder einem nach Artikel 57 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählten
Abfallbewirtschafter zu überlassen. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 22 § 22
Meldung zur Zuweisung an Organisationen für
Herstellerverantwortung
u n v e r ä n d e r t
(1) Händler nach § 18, mitwirkende
öffentlichrechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und
überlassungspflichtige Dritte nach § 21 können der
zuständigen Behörde angenommene Altbatterien unter Angabe
einer Schätzmenge der abzuholenden Masse zur
Zuweisung an eine für die jeweilige Batteriekategorie
zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung
melden, sobald
1. für Industriealtbatterien
a) Händler eine Abholmasse von 45
Kilogramm erreicht haben oder
b) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und
überlassungspflichtige Dritte eine
Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht haben,
2. für Starteraltbatterien
a) Händler eine Abholmasse von 90
Kilogramm erreicht haben oder
b) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine
Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht
haben, und
3. für Elektrofahrzeugaltbatterien eine Abholmasse
von 200 Kilogramm erreicht wurde.
Sofern bei der Abholung besondere
Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen sind, ist dies bei der
Meldung nach Satz 1 anzugeben.
(2) Die Händler nach § 18, mitwirkende
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 20 und
überlassungspflichtige Dritte nach § 21 sind verpflichtet,
zurückgenommene Industrie-, Starter- und
Elektrofahrzeugaltbatterien entsprechend der Zuweisung einer
für die jeweilige Batteriekategorie zugelassenen
Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Kapitel 3 Kapitel 3
Behandlungspflichten u n v e r ä n d e r t
§ 23
Behandlung und Beseitigung
(1) Ergänzend zu Artikel 70 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1542 sind auch Abfälle der
Batterieerzeugung gemäß Artikel 70 und 71 der Verordnung
(EU) 2023/1542 zu behandeln.
(2) Ergänzend zu Artikel 70 der Verordnung
(EU) 2023/1542 können Rückstände von zuvor
ordnungsgemäß behandelten und recycelten Altbatterien
nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich
beseitigt werden.
Kapitel 4 Kapitel 4
Informationspflichten Informationspflichten
§ 24 § 24
Informationspflichten der Händler Informationspflichten der Händler
(1) Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 4 und 5 der
Verordnung (EU) 2023/1542 haben Händler, die zur
Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom
13. Juni 2024 verpflichtet sind, ihre Kunden durch gut
sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des
Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln
mindestens in deutscher Sprache darauf hinzuweisen,
dass
(1) u n v e r ä n d e r t
1. Altbatterien im Handelsgeschäft unentgeltlich
zurückgegeben werden können und
2. der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien
gesetzlich verpflichtet ist.
(2) Händler, die zur Rücknahme von
Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024
verpflichtet sind, haben ihre Kunden im Eingangsbereich der
Verkaufsstelle durch gut sicht- und lesbare Bildtafeln
mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sicht-
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
bereich des Hauptkundenstroms mit der
Kennzeichnung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 darauf hinzuweisen,
dass Altbatterien in der jeweiligen Verkaufsstelle
zurückgegeben werden können.
(3) Händler, die Batterien im Wege von
Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben die
Informationen nach Artikel 74 Absatz 4 und 5 in
Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und
die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 gut sichtbar
durch digitale Bildtafeln in den von ihnen verwendeten
Darstellungsmedien sowie leicht auffindbar auf der
Internetseite zu geben oder der Warensendung schriftlich
beizufügen.
(3) Händler, die Batterien im Wege von
Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben die
Informationen nach Artikel 74 Absatz 4 und 5 in
Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung
(EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und
die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 gut sichtbar
durch schriftliche und bildliche Hinweise in den von
ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie leicht
auffindbar auf der Internetseite zu geben oder der
Warensendung schriftlich beizufügen.
§ 25 § 25
Informationspflichten der Organisationen für
Herstellerverantwortung
u n v e r ä n d e r t
(1) Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 sind die Organisationen
für Herstellerverantwortung ab dem Zeitpunkt der
Zulassung verpflichtet, gemeinschaftlich die Endnutzer
mindestens in deutscher Sprache zu informieren über
1. die Verpflichtung der Endnutzer nach § 6
Absatz 1 zur Entsorgung von Altbatterien,
2. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von
Altbatterien,
3. Abfallvermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen
zur Vermeidung von Vermüllung,
4. die Möglichkeiten der Vorbereitung zur
Wiederverwendung von Altbatterien,
5. die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen
Batterien,
6. die Rücknahme- und Sammelstellen für
Altbatterien sowie
7. die Bedeutung der Kennzeichnung für
Rücknahme- und Sammelstellen nach Absatz 4.
(2) Die Information nach Absatz 1 hat in
regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl
lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten.
Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die
Organisationen für Herstellerverantwortung
gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(3) Der beauftragte Dritte nach Absatz 2 Satz 2
hat einen Beirat einzurichten, dem folgende Vertreter
angehören:
1. Vertreter der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger,
2. Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen,
3. Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,
4. Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie
5. Vertreter der Länder und des Bundes.
Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
Organisationen für Herstellerverantwortung tragen die
Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr
gebrachten Masse an Batterien der jeweils bei ihnen
selbst beteiligten Hersteller oder über einen
Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung
beteiligten Hersteller.
(4) Die Organisationen für
Herstellerverantwortung haben eine gemeinsame einheitliche
Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen zu
entwerfen, diese den Rücknahme- und Sammelstellen
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den
Rücknahme- und Sammelstellen dauerhaft für die Nutzung
der Kennzeichnung zu werben. Die Organisationen für
Herstellerverantwortung können auch
gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus
Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Kapitel 5 Kapitel 5
Mitteilungspflichten Mitteilungspflichten
§ 26 § 26
Mitteilungspflichten der Organisationen für
Herstellerverantwortung
Mitteilungspflichten der Organisationen für
Herstellerverantwortung
(1) Jede Organisation für
Herstellerverantwortung hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum
Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die
Auskunft gibt über
(1) u n v e r ä n d e r t
1. die Masse an Batterien, die im vorangegangenen
Kalenderjahr von den beteiligten Herstellern im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals auf dem
Markt bereitgestellt wurde und im
Geltungsbereich dieses Gesetzes verblieben ist,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. die Masse der von ihr im vorangegangenen
Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien, getrennt
ausgewiesen nach der Masse, die
a) selbst zurückgenommen wurde,
b) an andere Organisationen für
Herstellerverantwortung verkauft oder von anderen
Organisationen für Herstellerverantwortung
abgekauft wurde,
c) in Erfüllung der Auffangsammelpflicht nach
§ 12 Absatz 2 zurückgenommen wurde,
3. die Masse der von ihr im vorangegangenen
Kalenderjahr einer Vorbereitung zur
Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,
4. die Masse der von ihr im vorangegangenen
Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung
zugeführten Altbatterien,
5. die Masse der von ihr im vorangegangenen
Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling
zugeführten Altbatterien sowie
6. die Masse der von ihr im vorangegangenen
Kalenderjahr einem Recycling zugeführten
Altbatterien.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern
nach den Kategorien von Batterien sowie nach
chemischen Systemen. Bei der Angabe zu Satz 1 Nummer 1
sind Allzweck-Gerätebatterien und bei den Angaben zu
Satz 1 Nummer 3 bis 6 in Staaten außerhalb der
Europäischen Union ausgeführte und behandelte
Altbatterien jeweils gesondert auszuweisen. Organisationen für
Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und für
LV-Batterien haben in der Dokumentation auch die im
eigenen System erreichte Sammelquote und deren
Herleitung anzugeben.
(2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, der
Organisation für Herstellerverantwortung, an der er beteiligt
ist, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten nach
Absatz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen der
Organisation für Herstellerverantwortung
bereitzustellen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die Dokumentation nach Absatz 1 ist durch
die Organisation für Herstellerverantwortung in einer
von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften
und bestätigten Fassung vorzulegen. Satz 1 gilt für
Organisationen für Herstellerverantwortung, die für die
Wahrnehmung der Herstellerverantwortung für
Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugbatterien
zugelassen wurden, mit der Maßgabe, dass nur die Masse an
(3) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Batterien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch einen
unabhängigen Sachverständigen überprüft und
bestätigt werden muss. Die Organisationen für
Herstellerverantwortung haben sicherzustellen, dass
spätestens nach fünf Jahren durchgängiger Prüfung durch
denselben Sachverständigen ein anderer
Sachverständiger die Prüfung und Bestätigung der Dokumentation
durchführt.
(4) Jede Organisation für
Herstellerverantwortung veröffentlicht die nach Absatz 1 vorzulegende
Dokumentation innerhalb eines Monats nach Vorlage
beim Umweltbundesamt auf ihrer Internetseite. Im Fall
der Beleihung nach § 34 übermittelt das
Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die
Dokumentationen der Organisationen für Herstellerverantwortung.
(4) Jede Organisation für
Herstellerverantwortung veröffentlicht die nach Absatz 1 vorzulegende
Dokumentation innerhalb eines Monats nach Vorlage
beim Umweltbundesamt auf ihrer Internetseite. Im Fall
der Beleihung nach § 37 übermittelt das
Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die
Dokumentationen der Organisationen für Herstellerverantwortung.
(5) Die Organisationen für
Herstellerverantwortung für Industrie-, Starter- und
Elektrofahrzeugbatterien können der zuständigen Behörde auch unterjährig
die Masse der im laufenden Kalenderjahr selbst oder
aufgrund der Zuweisung nach § 31 Absatz 6
zurückgenommenen Altbatterien der jeweiligen
Batteriekategorie zur Berücksichtigung bei der Berechnung des
Verpflichtungssaldos nach § 31 Absatz 3 mitteilen.
(5) Die Organisationen für
Herstellerverantwortung für Industrie-, Starter- und
Elektrofahrzeugbatterien können der zuständigen Behörde auch unterjährig
die Masse der im laufenden Kalenderjahr selbst oder
aufgrund der Zuweisung nach § 32 Absatz 6
zurückgenommenen Altbatterien der jeweiligen
Batteriekategorie zur Berücksichtigung bei der Berechnung des
Verpflichtungssaldos nach § 32 Absatz 3 mitteilen.
§ 27 § 27
Mitteilungspflichten ausgewählter
Abfallbewirtschafter
Mitteilungspflichten ausgewählter
Abfallbewirtschafter
Jeder nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung
(EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024
ausgewählte Abfallbewirtschafter hat dem
Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine
Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
Jeder nach Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung
(EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024
ausgewählte Abfallbewirtschafter hat dem
Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine
Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
1. die Masse der von ihm im vorangegangenen
Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien,
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Masse der von ihm im vorangegangenen
Kalenderjahr einer Vorbereitung zur
Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Masse der von ihm im vorangegangenen
Kalenderjahr einer Vorbereitung zur Umnutzung
zugeführten Altbatterien,
3. u n v e r ä n d e r t
4. die Masse der von ihm im vorangegangenen
Kalenderjahr einer Vorbereitung zum Recycling
zugeführten Altbatterien sowie
4. u n v e r ä n d e r t
5. die Masse der von ihr im vorangegangenen
Kalenderjahr einem Recycling zugeführten
Altbatterien.
5. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern
nach Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien
sowie nach chemischen Systemen. Bei den Angaben zu
Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der
Europäischen Union ausgeführte und behandelte
Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall der Beleihung
nach § 34 übermittelt das Umweltbundesamt der
Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der
ausgewählten Abfallbewirtschafter.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern
nach Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien
sowie nach chemischen Systemen. Bei den Angaben zu
Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb der
Europäischen Union ausgeführte und behandelte
Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall der Beleihung
nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der
Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der
ausgewählten Abfallbewirtschafter.
§ 28
Mitteilungspflichten öffentlich-rechtlicher
Entsorgungsträger
Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
hat dem Umweltbundesamt im Fall des § 20
Absatz 2 jährlich bis zum 30. Juni eine Dokumentation
vorzulegen, die Auskunft gibt über
1. die Masse der von ihm im vorangegangenen
Kalenderjahr zurückgenommenen
Altbatterien,
2. die Masse der von ihm im vorangegangenen
Kalenderjahr einer Vorbereitung zur
Wiederverwendung zugeführten Altbatterien,
3. die Masse der von ihm im vorangegangenen
Kalenderjahr einer Vorbereitung zur
Umnutzung zugeführten Altbatterien,
4. die Masse der von ihm im vorangegangenen
Kalenderjahr einer Vorbereitung zum
Recycling zugeführten Altbatterien sowie
5. die Masse der von ihr im vorangegangenen
Kalenderjahr einem Recycling zugeführten
Altbatterien.
Die Dokumentation nach Satz 1 ist zu untergliedern
nach Starter- und Industriebatterien sowie nach
chemischen Systemen. Bei den Angaben zu
Satz 1 Nummer 2 bis 5 sind in Staaten außerhalb
der Europäischen Union ausgeführte und
behandelte Altbatterien gesondert auszuweisen. Im Fall
der Beleihung nach § 37 übermittelt das
Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die
Dokumentationen der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 28 § 29
Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern,
die Altbatterien behandeln, und
Recyclingbetreibern
Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern,
die Altbatterien behandeln, und
Recyclingbetreibern
(1) Jeder Abfallbewirtschafter, der Altbatterien
behandelt, hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum
Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen,
die Auskunft gibt über
(1) u n v e r ä n d e r t
1. die Masse an Altbatterien, die von ihm im
vorangegangenen Kalenderjahr zwecks Behandlung
angenommen wurde,
2. die Masse an Altbatterien, die von ihm im
vorangegangenen Kalenderjahr zur Wiederverwendung
vorbereitet wurde,
3. die Masse an Altbatterien, die von ihm im
vorangegangenen Kalenderjahr zur Umnutzung
vorbereitet wurde, sowie
4. die Masse an Altbatterien, die von ihm im
vorangegangenen Kalenderjahr einem
Recyclingverfahren zugeführt wurde.
(2) Jeder Recyclingbetreiber hat dem
Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine
Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
(2) u n v e r ä n d e r t
1. die Masse an Altbatterien, die von ihm im
vorangegangenen Kalenderjahr zum Recycling
angenommen wurde,
2. die erreichten Recyclingeffizienzen nach
Artikel 71 in Verbindung mit Anhang XII Teil B der
Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom
13. Juni 2024 und
3. die erreichten Quoten für die stoffliche
Verwertung nach Artikel 71 in Verbindung mit Anhang
XII Teil C der Verordnung (EU) 2023/1542 in der
Fassung vom 13. Juni 2024.
Werden Recyclingverfahren in mehreren Anlagen
durchgeführt, so ist der erste Recyclingbetreiber zur
Dokumentation nach Satz 1 verpflichtet. Die Betreiber
der weiteren Recyclinganlagen stellen zu diesem
Zweck dem ersten Recyclingbetreiber die
entsprechenden Daten zur Verfügung.
(3) Im Fall der Beleihung nach § 34 übermittelt
das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die
(3) Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt
das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Dokumentationen der Abfallbewirtschafter, die
Altbatterien behandeln, und der Recyclingbetreiber.
Dokumentationen der Abfallbewirtschafter, die
Altbatterien behandeln, und der Recyclingbetreiber.
Kapitel 6 Kapitel 6
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen
Behörden
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen
Behörden
A b s c h n i t t 1 A b s c h n i t t 1
Z u s t ä n d i g e B e h ö r d e n a c h K a p i -
t e l V I I I d e r V e r o r d n u n g
( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 2
Z u s t ä n d i g e B e h ö r d e n a c h K a p i -
t e l V I I I d e r V e r o r d n u n g
( E U ) 2 0 2 3 / 1 5 4 2
§ 29 § 30
Zuständige Behörde nach Kapitel VIII der
Verordnung (EU) 2023/1542
u n v e r ä n d e r t
Zuständige Behörde gemäß Kapitel VIII der
Verordnung (EU) 2023/1542 und gemäß Teil 2 dieses
Gesetzes ist das Umweltbundesamt.
§ 30 § 31
Aufgaben der zuständigen Behörde im
Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung
Aufgaben der zuständigen Behörde im
Zusammenhang mit der Registrierung und Zulassung
(1) Die zuständige Behörde registriert den
Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma,
dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der
Anschrift sowie der Batteriekategorie nach Artikel 3
Absatz 1 Nummer 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EU)
2023/1542 und erteilt dem Hersteller eine
Registrierungsnummer. Im Fall des § 37 Absatz 2 registriert die
zuständige Behörde den Bevollmächtigten für die
erweiterte Herstellerverantwortung mit den in Satz 1
genannten Angaben sowie mit den Kontaktdaten des
vertretenen Herstellers und erteilt je vertretenen Hersteller
eine Registrierungsnummer. Einem Hersteller oder
dessen Bevollmächtigtem für die erweiterte
Herstellerverantwortung darf die Registrierung nur erteilt
werden, wenn er oder sein Bevollmächtigter für die
erweiterte Herstellerverantwortung eine für die jeweilige
Batteriekategorie zugelassene Organisation für
Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung der
Aufgaben der erweiterten Herstellerverantwortung nach
Artikel 56 der Verordnung (EU) 2023/1542 beauftragt hat
(1) Die zuständige Behörde registriert den
Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma,
dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der
Anschrift sowie der Batteriekategorie nach Artikel 3
Absatz 1 Nummer 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung (EU)
2023/1542 und erteilt dem Hersteller eine
Registrierungsnummer. Im Fall des § 40 Absatz 2 registriert die
zuständige Behörde den Bevollmächtigten für die
erweiterte Herstellerverantwortung mit den in Satz 1
genannten Angaben sowie mit den Kontaktdaten des
vertretenen Herstellers und erteilt je vertretenen Hersteller
eine Registrierungsnummer. Einem Hersteller oder
dessen Bevollmächtigtem für die erweiterte
Herstellerverantwortung darf die Registrierung nur erteilt
werden, wenn er oder sein Bevollmächtigter für die
erweiterte Herstellerverantwortung eine für die jeweilige
Batteriekategorie zugelassene Organisation für
Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung der
Aufgaben der erweiterten Herstellerverantwortung nach
Artikel 56 der Verordnung (EU) 2023/1542 beauftragt hat
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
oder selbst für die individuelle Wahrnehmung der
erweiterten Herstellerverantwortung zugelassen wurde.
oder selbst für die individuelle Wahrnehmung der
erweiterten Herstellerverantwortung zugelassen wurde.
(2) Die zuständige Behörde lässt die
Organisationen für Herstellerverantwortung auf deren Antrag
nach Maßgabe des § 8 zu. Die zuständige Behörde
überprüft regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, ob die
Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt werden.
Dabei berücksichtigt sie die Eigenkontrollberichte und
erforderlichenfalls die Korrekturmaßnahmenpläne der
Organisationen für Herstellerverantwortung und deren
Umsetzungsstand nach Artikel 58 Absatz 5 Satz 2 und
4 der Verordnung (EU) 2023/1542.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die
folgenden Angaben zu den registrierten Herstellern
und den registrierten Bevollmächtigten für die
erweiterte Herstellerverantwortung auf ihrer Internetseite:
(3) u n v e r ä n d e r t
1. Name, Anschrift und Internetadresse des
Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten für die
erweiterte Herstellerverantwortung,
2. im Fall der Bevollmächtigung: Name und
Anschrift des vertretenen Herstellers,
3. die Batteriekategorie nach Artikel 3
Absatz 1 Nummer 9 sowie 11 bis 14 der Verordnung
(EU) 2023/1542, die der Hersteller in Verkehr
bringt,
4. die Marke, unter der der Hersteller die Batterien
in Verkehr bringt, und
5. Name und Rechtsform der Organisation für
Herstellerverantwortung, die der Hersteller oder
dessen Bevollmächtigter beauftragt hat.
Die Veröffentlichung ist zu untergliedern nach
Herstellern von Gerätebatterien, LV-Batterien sowie Starter-,
Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien und muss für
jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 sowie das
Datum der Registrierung enthalten. Für Hersteller, die
aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das
Datum des Marktaustritts anzugeben. Die Angaben nach
Satz 1 sind mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach
dem Datum des angezeigten Marktaustritts des
Herstellers im Internet zu löschen. Die Sätze 2 bis 4 gelten im
Fall der Bevollmächtigung mit der Maßgabe, dass die
Daten zum Bevollmächtigten je vertretenen Hersteller
zu veröffentlichen sind.
(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf
ihrer Internetseite den Namen und die Anschrift der
zugelassenen Organisationen für
Herstellerverantwortung.
(4) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(5) Die zuständige Behörde stellt auf der
Grundlage der gemäß § 12 Absatz 1 gemeldeten
Informationen und der gemäß Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2
auch in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EU)
2023/1542 und § 26 übermittelten Dokumentationen
fest, in welchem Umfang Verpflichtungen einer
Organisation für Herstellerverantwortung, deren Zulassung
nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2023/1542 oder § 32 Absatz 2 oder 3 widerrufen
worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist,
noch nicht erfüllt sind. Die Feststellung kann öffentlich
bekannt gegeben werden. Informationen, die nicht
innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des
Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit von der
betroffenen Organisation für Herstellerverantwortung der
zuständigen Behörde gemeldet werden, bleiben für die
Feststellung nach Satz 1 außer Betracht.
(5) Die zuständige Behörde stellt auf der
Grundlage der gemäß § 12 Absatz 1 gemeldeten
Informationen und der gemäß Artikel 75 Absatz 1 und Absatz 2
auch in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EU)
2023/1542 und § 26 übermittelten Dokumentationen
fest, in welchem Umfang Verpflichtungen einer
Organisation für Herstellerverantwortung, deren Zulassung
nach Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU)
2023/1542 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen
worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden ist,
noch nicht erfüllt sind. Die Feststellung kann öffentlich
bekannt gegeben werden. Informationen, die nicht
innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt des
Widerrufs oder der sonstigen Unwirksamkeit von der
betroffenen Organisation für Herstellerverantwortung der
zuständigen Behörde gemeldet werden, bleiben für die
Feststellung nach Satz 1 außer Betracht.
(6) Stellt die zuständige Behörde fest, dass
Verpflichtungen einer Organisation für
Herstellerverantwortung, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom
13. Juni 2024 oder § 32 Absatz 2 oder 3 widerrufen
worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden
ist, noch nicht erfüllt sind, trifft sie gegenüber den
zugelassenen Organisationen für
Herstellerverantwortung für die jeweilige Kategorie die im Einzelfall
erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der
Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2. Die Zulassung
nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1542 und § 8 Absatz 2 und 3 kann auch
nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich
sind, um die Erfüllung der Auffangsammelpflicht
sicherzustellen.
(6) Stellt die zuständige Behörde fest, dass
Verpflichtungen einer Organisation für
Herstellerverantwortung, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom
13. Juni 2024 oder § 33 Absatz 2 oder 3 widerrufen
worden oder in sonstiger Weise unwirksam geworden
ist, noch nicht erfüllt sind, trifft sie gegenüber den
zugelassenen Organisationen für
Herstellerverantwortung für die jeweilige Kategorie die im Einzelfall
erforderlichen Anordnungen zur Sicherstellung der
Auffangsammelpflicht nach § 12 Absatz 2. Die Zulassung
nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2023/1542 und § 8 Absatz 2 und 3 kann auch
nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich
sind, um die Erfüllung der Auffangsammelpflicht
sicherzustellen.
(7) Die zuständige Behörde legt je Kategorie
von Batterien Ausgleichssätze für die Berechnung des
Ausgleichsanspruchs nach § 12 Absatz 3 durch
Allgemeinverfügung fest. Die Festlegung ist öffentlich
bekannt zu geben. Die Ausgleichssätze sollen die Kosten
decken, die der Organisation für
Herstellerverantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen in
Wahrnehmung der Herstellerverantwortung je
Gewichtseinheit in Verbindung mit
Abfallbewirtschaftungstätigkeiten entstehen, und einen angemessenen
Risikoaufschlag enthalten. Die Ausgleichssätze sind regelmäßig,
mindestens alle fünf Jahre, zu aktualisieren; dabei sind
die Organisationen für Herstellerverantwortung
anzuhören. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Festlegung der
durchschnittlichen Kosten für die Abholung und
Behandlung von Altbatterien nach § 9
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.
(7) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(8) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag der
Organisationen für Herstellerverantwortung, denen
eine Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde, den
jeweiligen Anteil ihrer erfüllten Auffangsammelpflicht
an der gesamten Auffangsammelpflicht und die Höhe
ihres jeweiligen Ausgleichsanspruchs nach § 12
Absatz 3 gegen die Organisation für
Herstellerverantwortung fest, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6
der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 32
Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger
Weise unwirksam geworden ist.
(8) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag der
Organisationen für Herstellerverantwortung, denen
eine Auffangsammelpflicht zugewiesen wurde, den
jeweiligen Anteil ihrer erfüllten Auffangsammelpflicht
an der gesamten Auffangsammelpflicht und die Höhe
ihres jeweiligen Ausgleichsanspruchs nach § 12
Absatz 3 gegen die Organisation für
Herstellerverantwortung fest, deren Zulassung nach Artikel 58 Absatz 6
der Verordnung (EU) 2023/1542 oder § 33
Absatz 2 oder 3 widerrufen worden oder in sonstiger
Weise unwirksam geworden ist.
§ 31 § 32
Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde nimmt folgende
Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen entgegen:
(1) Die zuständige Behörde nimmt folgende
Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen entgegen:
1. die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und § 11
Absatz 8,
1. die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3, § 11
Absatz 8 und § 20 Absatz 3,
2. die Meldungen nach § 12 Absatz 1 und § 22
Absatz 1 und
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Mitteilungen nach § 8 Absatz 8 und § 26
Absatz 5.
3. u n v e r ä n d e r t
Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der
Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3, der Meldungen nach § 12
Absatz 1 und der Mitteilungen nach § 26 Absatz 5 die
im Einzelfall erforderlichen Unterlagen anfordern. Bei
Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der übermittelten Angaben ist
die zuständige Behörde befugt, die Mengenangaben
auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen
zu schätzen. Sie kann verlangen, dass die Anzeigen
nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und die Mitteilungen nach
§ 26 Absatz 5 durch einen unabhängigen
Sachverständigen innerhalb angemessener Frist bestätigt werden.
Sie ist berechtigt, für die Bestätigung die Prüfkriterien
festzulegen.
Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der
Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3, der Meldungen nach § 12
Absatz 1 und der Mitteilungen nach § 26 Absatz 5 die
im Einzelfall erforderlichen Unterlagen anfordern. Bei
Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit der übermittelten Angaben ist
die zuständige Behörde befugt, die Mengenangaben
auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen
zu schätzen. Sie kann verlangen, dass die Anzeigen
nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und die Mitteilungen nach
§ 26 Absatz 5 durch einen unabhängigen
Sachverständigen innerhalb angemessener Frist bestätigt werden.
Sie ist berechtigt, für die Bestätigung die Prüfkriterien
festzulegen.
(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht auf
ihrer Internetseite die nach § 11 Absatz 8 von den
Organisationen für Herstellerverantwortung angezeigten
ausgewählten Abfallbewirtschafter sowie das
Bundesland und die Postleitzahl des Sitzes des
Abfallbewirtschafters. Wird die Auswahl eines
Abfallbewirtschafters aufgehoben, löscht die zuständige Behörde auf
ihrer Internetseite den Eintrag des betreffenden
Abfallbewirtschafters.
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(3) Nach einer Meldung nach § 22 Absatz 1
berechnet die zuständige Behörde den
Verpflichtungssaldo der für die jeweilige Batteriekategorie
zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung. Der
Verpflichtungssaldo ergibt sich aus der Differenz
zwischen der Gesamtbeteiligungsmenge der jeweiligen
Organisation für Herstellerverantwortung für das
laufende Kalenderjahr und der von der jeweiligen
Organisation für Herstellerverantwortung nach § 26 Absatz 5
mitgeteilten Masse für das laufende Kalenderjahr. Bei
der Berechnung des Verpflichtungssaldos soll die
zuständige Behörde die Masse der infolge vorgehender
Zuweisungen voraussichtlich abgeholten oder
abzuholenden Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie
und das Ergebnis ihrer Prüfung nach Absatz 1 Satz 2,
die Schätzungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie die
Bestätigungen nach Absatz 1 Satz 4 berücksichtigen.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Die Ermittlung der
Gesamtbeteiligungsmenge der Organisation für Herstellerverantwortung
für das laufende Kalenderjahr erfolgt entsprechend
§ 13 Absatz 3 und 4 auf der Grundlage der von der
jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung
nach § 7 Absatz 2 Satz 3 angezeigten oder der nach
Absatz 1 Satz 3 geschätzten Beteiligungsmengen je
Batteriekategorie.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Die zuständige Behörde veröffentlicht die
aktuellen Verpflichtungssalden der Organisationen für
Herstellerverantwortung nach Absatz 3 je
Batteriekategorie auf ihrer Internetseite.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Erhält die zuständige Behörde eine Meldung
gemäß § 22 Absatz 1, weist sie die Abholung der
Organisation für Herstellerverantwortung mit dem
höchsten Verpflichtungssaldo der betroffenen
Batteriekategorie nach Absatz 3 zu, teilt dem Meldenden die
zugewiesene Organisation für Herstellerverantwortung mit
und trifft die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen
zur Sicherstellung der Erfüllung der Pflichten nach
§ 11 Absatz 1 Nummer 3. Erfolgt die Abholung nicht
bis zur von der zuständigen Behörde festgesetzten
Frist, gilt eine Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden
Werktages. Bei der Zuweisung informiert die
zuständige Behörde die Organisation für
Herstellerverantwortung über Meldungen nach § 22 Absatz 1 Satz 2.
(6) u n v e r ä n d e r t
(7) Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen
nach Absatz 1 erfolgen über das auf der Internetseite
der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte
elektronische Datenverarbeitungssystem nach Maßgabe der
jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das
elektronische Datenverarbeitungssystem. Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie
(7) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
kann für die sonstige Kommunikation mit den
Herstellern oder mit deren Bevollmächtigten die elektronische
Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie
die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung
elektronischer Dokumente verlangen. Die
Verfahrensanweisung nach Satz 1 und die Anforderungen nach
Satz 3 sind auf der Internetseite der zuständigen
Behörde zu veröffentlichen.
§ 32 § 33
Befugnisse der zuständigen Behörde Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Ergänzend zu Artikel 55 Absatz 11 der
Verordnung (EU) 2023/1542 kann die zuständige Behörde
unbeschadet des § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Registrierung einschließlich der
Registrierungsnummer eines Herstellers oder dessen
Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung
widerrufen, wenn
(1) u n v e r ä n d e r t
1. der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter für
die erweiterte Herstellerverantwortung entgegen
§ 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht mehr an einer
Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt
oder die Zulassung für die individuelle
Wahrnehmung der Herstellerverantwortung widerrufen
wurde oder unwirksam geworden ist,
2. über das Vermögen des Herstellers oder von
dessen Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung ein Insolvenzverfahren eröffnet
wird oder der Eröffnungsantrag mangels Masse
abgewiesen wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist bei Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Herstellers die Registrierung einschließlich der
Registrierungsnummer zu widerrufen, sofern der
Insolvenzverwalter oder bei Anordnung der Eigenverwaltung der
Hersteller nicht unverzüglich gegenüber der
zuständigen Behörde verbindlich erklärt, den
Herstellerpflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Satz 2 gilt
entsprechend, sofern im Fall der Bevollmächtigung das
Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung
eröffnet wird.
(2) Ergänzend zu Artikel 58 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2023/1542 kann die zuständige Behörde
unbeschadet des § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung einer Organisation für
Herstellerverantwortung widerrufen, wenn die Organisation für
Herstellerverantwortung nicht nur unwesentlich gegen eine
(2) Ergänzend zu Artikel 58 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2023/1542 kann die zuständige Behörde
unbeschadet des § 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung einer Organisation für
Herstellerverantwortung widerrufen, wenn die Organisation für
Herstellerverantwortung nicht nur unwesentlich gegen eine
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Auflage nach § 8 Absatz 7 oder § 30 Absatz 6 Satz 2
oder eine Anordnung nach § 30 Absatz 6 Satz 1 oder
§ 38 Absatz 1 verstößt oder das in § 13 und Artikel 59
Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2023/1542 bestimmte Sammelziel verfehlt.
Auflage nach § 8 Absatz 7 oder § 31 Absatz 6 Satz 2
oder eine Anordnung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 oder
§ 41 Absatz 1 verstößt oder das in § 13 und Artikel 59
Absatz 3 und Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2023/1542 bestimmte Sammelziel verfehlt.
(3) Die zuständige Behörde soll die Zulassung
einer Organisation für Herstellerverantwortung
widerrufen, wenn über das Vermögen der Organisation für
Herstellerverantwortung das Insolvenzverfahren
eröffnet wird oder der Eröffnungsantrag mangels Masse
abgewiesen wird. Die Zulassung der Organisation für
Herstellerverantwortung ist zu widerrufen, wenn die
zuständige Behörde feststellt, dass der Betrieb der
Organisation für Herstellerverantwortung eingestellt
wurde.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Die zuständige Behörde ist im Fall der
Hinterlegung von Geld als Sicherheitsleistung nach § 9
befugt, die Hinterlegungsstelle um Herausgabe des
hinterlegten Geldes in Höhe nicht erfüllter
Kostenerstattungsansprüche aus behördlichen Ersatzvornahmen an
sich selbst und im Übrigen in Höhe des festgestellten
Ausgleichsanspruchs nach § 30 Absatz 8 an die
ausgleichsberechtigten Organisationen für
Herstellerverantwortung zu ersuchen.
(4) Die zuständige Behörde ist im Fall der
Hinterlegung von Geld als Sicherheitsleistung nach § 9
befugt, die Hinterlegungsstelle um Herausgabe des
hinterlegten Geldes in Höhe nicht erfüllter
Kostenerstattungsansprüche aus behördlichen Ersatzvornahmen an
sich selbst und im Übrigen in Höhe des festgestellten
Ausgleichsanspruchs nach § 31 Absatz 8 an die
ausgleichsberechtigten Organisationen für
Herstellerverantwortung zu ersuchen.
§ 33 § 34
Vollständig automatisierter Erlass von
Verwaltungsakten
Vollständig automatisierter Erlass von
Verwaltungsakten
Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach
den §§ 30 bis 32 und 38 Absatz 1 können unbeschadet
des § 24 Absatz 1 Satz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen
erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den
Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach
den §§ 31 bis 33 und 41 Absatz 1 können unbeschadet
des § 24 Absatz 1 Satz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen
erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den
Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
A b s c h n i t t 2
A l t b a t t e r i e k o m m i s s i o n
§ 35
Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
(1) Es wird eine Altbatteriekommission
eingerichtet. Sie berät die zuständige Behörde bei
1. Fragen zu technischen Standards der
Verwiegung von Batterien, die in andere Produkte
eingebaut sind, zur Ermittlung der
Beteiligungsmenge nach § 7 Absatz 2,
2. Maßnahmen zur Verbesserung der
flächendeckenden Sammlung von Altbatterien nach § 8
Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1,
3. Fragen der technischen Einordnung von
Batterien in die jeweilige Batteriekategorie nach
Artikel 3 Absatz 1 Nummer 9 und 11 bis 14 der
Verordnung (EU) 2023/1542,
4. der Ermittlung der Ausgleichssätze nach § 31
Absatz 7 Satz 1 und
5. der Ermittlung der durchschnittlichen Kosten
nach § 31 Absatz 7 Satz 5.
Die zuständige Behörde unterstützt die
Altbatteriekommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
durch eine Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist
für die Einberufung und Organisation der
Sitzungen verantwortlich.
(2) Die Beratung durch die
Altbatteriekommission erfolgt in Form von Empfehlungen. Die
Empfehlungen werden mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen beschlossen. Einzelheiten hierzu
werden in der Geschäftsordnung nach Absatz 4
geregelt. Entscheidungen in den Verfahren nach
Absatz 1 Satz 2, die von Empfehlungen der
Altbatteriekommission abweichen, sind zu begründen.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(3) Die zuständige Behörde kann die
Altbatteriekommission auffordern, innerhalb einer
angemessenen Frist eine Empfehlung abzugeben. Wird
innerhalb dieser Frist keine Empfehlung
abgegeben, werden die Verfahren nach Absatz 1 Satz 2
ohne Mitwirkung der Altbatteriekommission
fortgesetzt.
(4) Die Altbatteriekommission gibt sich eine
Geschäftsordnung und nimmt diese mit der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. Die
Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der zuständigen
Behörde. Mit der Zustimmung der zuständigen
Behörde ist die Altbatteriekommission eingerichtet.
Die zuständige Behörde kann die
Altbatteriekommission auffordern, innerhalb einer angemessenen
Frist eine Geschäftsordnung zur Zustimmung
vorzulegen. Wird innerhalb dieser Frist keine
Geschäftsordnung vorgelegt, werden die Verfahren
nach Absatz 1 Satz 2 ohne Mitwirkung der
Altbatteriekommission fortgesetzt.
§ 36
Besetzung und Benennung
(1) Die Altbatteriekommission besteht aus
zwölf Mitgliedern. Die Mitglieder verteilen sich wie
folgt:
1. drei Vertreter der Hersteller und Händler,
2. drei Vertreter der Organisationen für
Herstellerverantwortung,
3. ein Vertreter der kommunalen
Entsorgungswirtschaft,
4. ein Vertreter der kommunalen
Spitzenverbände,
5. ein Vertreter der privaten
Entsorgungswirtschaft,
6. zwei Vertreter der überlassungspflichtigen
Dritten und
7. ein Vertreter der Umwelt- oder
Verbraucherschutzverbände.
Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Eine
Vergütung oder Erstattung von Auslagen wird
nicht gewährt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(2) Die jeweiligen Verbände und sonstigen
Interessenvertreter benennen der zuständigen
Behörde die Mitglieder und Stellvertretungen. Dazu
fordert die zuständige Behörde die Verbände und
sonstigen Interessenvertreter auf, innerhalb einer
Frist eine einvernehmliche Benennung der
Mitglieder und Stellvertretungen vorzunehmen. Wird
innerhalb dieser Frist keine einvernehmliche
Benennung vorgenommen, werden die jeweiligen
Mitglieder und Stellvertretungen durch die zuständige
Behörde benannt. Einzelheiten werden in der
Geschäftsordnung nach § 35 Absatz 4 Satz 1 geregelt.
A b s c h n i t t 2 A b s c h n i t t 3
B e l e i h u n g B e l e i h u n g
§ 34 § 37
Ermächtigung zur Beleihung Ermächtigung zur Beleihung
(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die
Gemeinsame Stelle nach § 5 des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes mit den Aufgaben und Befugnissen
nach § 5 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 8
Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und
Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den §§ 30 bis 33 und § 38
Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 und
dem Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 zu
beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung,
die Rücknahme und den Widerruf der hierzu
ergehenden Verwaltungsakte ein. Die zu beleihende
Gemeinsame Stelle hat die notwendige Gewähr für die
ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben
zu bieten. Sie bietet die notwendige Gewähr, wenn
(1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die
Gemeinsame Stelle nach § 5 des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes mit den Aufgaben und Befugnissen
nach § 5 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 8
Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und
Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den §§ 31 bis 35
Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 36 Absatz 2 und § 41
Absatz 1, auch in Verbindung mit § 41 Absatz 2 und
dem Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 zu
beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung,
die Rücknahme und den Widerruf der hierzu
ergehenden Verwaltungsakte ein. Die zu beleihende
Gemeinsame Stelle hat die notwendige Gewähr für die
ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben
zu bieten. Sie bietet die notwendige Gewähr, wenn
1. die Personen, die nach Gesetz, nach dem
Gesellschaftsvertrag oder nach der Satzung die
Geschäftsführung und Vertretung ausüben,
zuverlässig und fachlich geeignet sind,
1. u n v e r ä n d e r t
2. die zu beleihende Gemeinsame Stelle die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung
und Organisation hat und
2. u n v e r ä n d e r t
3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum
Schutz personenbezogener Daten sowie zum
Schutz von Geschäftsgeheimnissen eingehalten
werden.
3. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(2) Die zuständige Behörde kann der beliehenen
Gemeinsamen Stelle die Befugnis übertragen, für die
Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben
Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, zu
erheben und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen
vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der
Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben
nach Absatz 1 Aufwand für nicht individuelle
zurechenbare öffentliche Leistungen oder sonstiger
Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und
Auslagenerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder soweit
die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, ersetzt
die zuständige Behörde der Beliehenen die für die
Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden
Kosten und Auslagen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Die Beleihung ist durch die zuständige
Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(3) u n v e r ä n d e r t
§ 35 § 38
Aufsicht über die Beliehene u n v e r ä n d e r t
(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und
Fachaufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen
Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die
zuständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst
durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten
durchführen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann von der
Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die
Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der
Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des
Bundes für die Durchführung der Rechts- und
Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.
§ 36 § 39
Beendigung der Beleihung Beendigung der Beleihung
(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene
aufgelöst ist.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet
des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die
Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen
Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(3) Die Beliehene kann die Beendigung der
Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen
Behörde verlangen. Dem Begehren der Beliehenen ist
innerhalb einer Frist, die zur Übernahme und
Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 5
Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 8
Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und
Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den §§ 30 bis 33 und § 38
Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist,
zu entsprechen.
(3) Die Beliehene kann die Beendigung der
Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen
Behörde verlangen. Dem Begehren der Beliehenen ist
innerhalb einer Frist, die zur Übernahme und
Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 5
Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 8
Absatz 1 Satz 3 und 6, Absatz 4 Satz 4 und 6 und
Absatz 7 und 9, § 9 Absatz 4, den §§ 31 bis 35
Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 und 4, § 36 Absatz 2 und § 41
Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist,
zu entsprechen.
Kapitel 7 Kapitel 7
Beauftragung Dritter, Vollzug Beauftragung Dritter, Vollzug
§ 37 § 40
Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung u n v e r ä n d e r t
(1) Die nach der Verordnung (EU) 2023/1542
und nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte
mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt
hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die
Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen
ist. Die beauftragten Dritten müssen über die
erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
(2) Hersteller, die keine Niederlassung im
Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, haben einen
Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach
Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 und Teil
2 dieses Gesetzes zu beauftragen. Die
Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten für die erweiterte
Herstellerverantwortung erfolgt im eigenen Namen.
Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten für die
erweiterte Herstellerverantwortung beauftragen. Die
Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in
deutscher Sprache zu erfolgen.
§ 38 § 41
Vollzug u n v e r ä n d e r t
(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den
Organisationen für Herstellerverantwortung die
Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die
Einhaltung der Vorgaben nach Artikel 58 Absatz 2 der Ver-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
ordnung (EU) 2023/1542 in Verbindung mit § 8
Absatz 1 bis 3 und § 13 sowie die Einhaltung der
Verwertungsanforderungen nach Artikel 70 bis 72 der
Verordnung (EU) 2023/1542 und § 23 dauerhaft
sicherzustellen.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die
§ 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
T e i l 3 T e i l 3
B e t e i l i g u n g v o n B u n d e s b e -
h ö r d e n a n V e r f a h r e n z u r Ä n -
d e r u n g v o n B e s c h r ä n k u n g e n
f ü r S t o f f e
B e t e i l i g u n g v o n B u n d e s b e -
h ö r d e n a n V e r f a h r e n z u r Ä n -
d e r u n g v o n B e s c h r ä n k u n g e n
f ü r S t o f f e
§ 39 § 42
Beteiligung der Bundesbehörden an
Beschränkungsverfahren für Stoffe
u n v e r ä n d e r t
(1) Bei der Durchführung von
Beschränkungsverfahren für Stoffe nach Artikel 86 der Verordnung
(EU) 2023/1542 wirken mit:
1. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt, als
Bundesstelle für Chemikalien,
2. das Umweltbundesamt als Bewertungsstelle
Umwelt,
3. das Bundesinstitut für Risikobewertung, das
insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit unterliegt, als Bewertungsstelle
Gesundheit und Verbraucherschutz,
4. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
unterliegt, als Bewertungsstelle für Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten und
5. die Bundesanstalt für Materialforschung und -
prüfung, die insoweit der Fachaufsicht des Bundes-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
ministeriums für Wirtschaft und Energie
unterliegt, als Bewertungsstelle für Materialsicherheit.
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien ist für die
Vorbereitung von Dossiers zur Einleitung von
Beschränkungsverfahren nach Artikel 86 Absatz 3 und 4
der Verordnung (EU) 2023/1542 zuständig. Die
Bundesstelle für Chemikalien übermittelt das
Beschränkungsdossier dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit informiert die
betroffenen Bundesministerien und gibt ihnen die Gelegenheit
zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen.
Anschließend informiert das Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit die betroffenen Bundesministerien über
etwaige Rückmeldungen der betroffenen
Bundesministerien und das vorgesehene weitere Vorgehen.
(3) Die Bewertungsstellen unterstützen die
Bundesstelle für Chemikalien bei deren Aufgabe nach
Absatz 2 durch die eigenverantwortliche und
abschließende Durchführung der ihren jeweiligen
Zuständigkeitsbereich betreffenden Bewertungsaufgaben. Die
Bewertungsstellen unterstützen sich gegenseitig durch
fachliche Stellungnahmen, sofern dies für die
Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlich ist.
(4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der
Bewertungsstelle Umwelt ist die umweltbezogene
Risikobewertung einschließlich der Bewertung von
Risikominderungsmaßnahmen.
(5) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der
Bewertungsstelle Gesundheit und Verbraucherschutz ist
die gesundheitsbezogene Risikobewertung
einschließlich der Bewertung von
Risikominderungsmaßnahmen.
(6) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der
Bewertungsstelle für Sicherheit und Gesundheitsschutz
der Beschäftigten ist die arbeitsschutzbezogene
Risikobewertung einschließlich der Bewertung von
Risikominderungsmaßnahmen.
(7) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der
Bewertungsstelle für Materialsicherheit ist die
materialtechnische Risikobewertung einschließlich der
Bewertung von Risikominderungsmaßnahmen.
(8) Die Bundesstelle für Chemikalien
koordiniert das Zusammenwirken der unter Absatz 1
genannten Bewertungsstellen und wirkt auf die Schlüssigkeit
und Widerspruchsfreiheit der Gesamtposition hin. Sie
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
entscheidet über die Gesamtposition, sofern im
Einzelfall deren Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit
anders nicht erreicht werden kann und die Abgabe einer
Stellungnahme keinen Aufschub duldet.
Entscheidungen nach Satz 2, in denen die Bundesstelle für
Chemikalien von der Bewertung einer Bewertungsstelle
abweicht, bedürfen einer eingehenden Begründung, die
aktenkundig zu machen und den Bewertungsstellen
zuzuleiten ist. Die Bundesstelle für Chemikalien vertritt
die Gesamtposition nach außen. Sie zieht dabei
Vertreter der anderen beteiligten Bundesoberbehörden zur
Unterstützung hinzu, sofern sie es für erforderlich hält
oder diese es verlangen.
(9) Die Bundesstelle für Chemikalien beteiligt
im Einzelfall weitere Bundesoberbehörden, sofern bei
diesen besondere Fachkenntnisse zu Einzelaspekten
der Bewertung von Stoffen zu Zwecken der
Verordnung (EU) 2023/1542 vorhanden sind und die
betreffende Fragestellung von den in Absatz 1 genannten
Behörden nicht abschließend beurteilt werden kann.
T e i l 4 T e i l 4
K o n f o r m i t ä t s b e w e r t u n g K o n f o r m i t ä t s b e w e r t u n g
Kapitel 1 Kapitel 1
Bestimmungen über die notifizierende Behörde Bestimmungen über die notifizierende Behörde
§ 40 § 43
Notifizierende Behörde u n v e r ä n d e r t
Die Länder haben in ihrer Zuständigkeit eine
Behörde einzurichten, die die Aufgaben der
notifizierenden Behörde nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2023/1542 wahrnimmt und den Anforderungen
des Artikels 23 der Verordnung (EU) 2023/1542
entspricht.
§ 41 § 44
Aufgaben der notifizierenden Behörde Aufgaben der notifizierenden Behörde
(1) Die notifizierende Behörde führt die
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch. Sie
(1) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
hat hierfür die erforderlichen Verfahren einzurichten
und durchzuführen.
(2) Die notifizierende Behörde übermittelt der
Akkreditierungsstelle nach § 42 Absatz 1 Satz 1 und
den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf
Anforderung die Informationen, die für deren
Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere
die Notifizierungsbescheide und sonstige
Informationen, die Einfluss auf die Durchführung der Tätigkeiten
als notifizierte Stelle haben.
(2) Die notifizierende Behörde übermittelt der
Akkreditierungsstelle nach § 45 Absatz 1 Satz 1 und
den zuständigen Marktüberwachungsbehörden auf
Anforderung die Informationen, die für deren
Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere
die Notifizierungsbescheide und sonstige
Informationen, die Einfluss auf die Durchführung der Tätigkeiten
als notifizierte Stelle haben.
§ 42 § 45
Aufgaben und Befugnisse der
Akkreditierungsstelle
u n v e r ä n d e r t
(1) Bewertung von
Konformitätsbewertungsstellen und Überwachung von notifizierten Stellen
erfolgen durch die Stelle, die auch für die Akkreditierung
nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 323) geändert worden ist, zuständig ist
(Akkreditierungsstelle). Bewertung und Überwachung erfolgen
im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
und dem Akkreditierungsstellengesetz.
(2) Der Geltungsbereich der Akkreditierung und
deren technischer Umfang für notifizierte Stellen
umfasst, dass
1. Konformitätsbewertungsstellen für die
Bewertung der Konformität nach Artikel 17 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2023/1542 von Batterien,
die serienmäßig hergestellt werden, für Modul D1
die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 170652
erfüllen und die Evaluierungskompetenzen
gemäß DIN EN ISO/IEC 170203, EN ISO/IEC
170294 und DIN EN ISO/IEC 17021-15
einschließen und bei nicht serienmäßig hergestellten
Batterien für Modul G die Anforderungen der DIN
EN ISO/IEC 17065 erfüllen und die
Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC
2 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren, Ausgabe Januar 2013, zu
beziehen über DIN Media GmbH, Berlin
3 Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, Ausgabe Juli 2012,
zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin
4 Konformitätsbewertung – Allgemeine Grundsätze und Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen, Ausgabe Februar 2020, zu
beziehen über DIN Media GmbH, Berlin
5 Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren – Teil 1: Anforderungen, Ausgabe
November 2015, zu beziehen über DIN Media GmbH, Berlin
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN
ISO/IEC 170256 einschließen müssen;
2. Konformitätsbewertungsstellen für die
Bewertung der Konformität nach Artikel 17 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2023/1542 von Batterien für
Modul D1 die Anforderungen der DIN EN
ISO/IEC 17065 erfüllen und die
Evaluierungskompetenzen gemäß DIN EN ISO/IEC 17020,
DIN EN ISO/IEC 17029 und DIN EN ISO/IEC
17021-1 einschließen und für Modul G die
Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17065 erfüllen
und die Evaluierungskompetenzen gemäß DIN
EN ISO/IEC 17020, DIN EN ISO/IEC 17029 und
DIN EN ISO/IEC 17025 einschließen müssen;
3. Konformitätsbewertungsstellen, die eine
unabhängige Überprüfung der Sorgfaltspflichten nach
Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1542
durchführen, die Anforderungen der EN ISO/IEC
17065 erfüllen und die Evaluierungskompetenzen
gemäß EN ISO/IEC 17020, EN ISO/IEC 17029
und EN ISO/IEC 17021-1 einschließen müssen.
(3) Die Akkreditierung im Rahmen der
Bewertung nach Absatz 1 kann unter Auflagen oder mit
Widerrufsvorbehalt erteilt werden und ist auf fünf Jahre
zu befristen.
(4) Die Akkreditierungsstelle trifft die
Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder
zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind.
Kapitel 2 Kapitel 2
Notifizierungsverfahren Notifizierungsverfahren
§ 43 § 46
Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis Anträge auf Notifizierung, Erteilung der Befugnis
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei
der notifizierenden Behörde die Befugnis beantragen,
als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen. Dem
Antrag sind die Unterlagen nach Artikel 28 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 beizufügen. Artikel 28
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 gilt mit der
Maßgabe, dass zwingend eine Akkreditierungsurkunde
vorzulegen ist.
(1) u n v e r ä n d e r t
6 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, Ausgabe März 2018, zu beziehen über DIN Media GmbH,
Berlin
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
(2) Die notifizierende Behörde erteilt die
Befugnis, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen, wenn
die Konformitätsbewertungsstelle für die jeweiligen
Tätigkeiten nach § 42 Absatz 2 akkreditiert ist.
Anschließend notifiziert die notifizierende Behörde die
Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des
elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der
Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.
(2) Die notifizierende Behörde erteilt die
Befugnis, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen, wenn
die Konformitätsbewertungsstelle für die jeweiligen
Tätigkeiten nach § 45 Absatz 2 akkreditiert ist.
Anschließend notifiziert die notifizierende Behörde die
Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des
elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der
Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.
(3) Die Befugnis nach Absatz 2 ist unter der
aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die
Europäische Kommission noch die anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei
Wochen nach der Notifizierung Einwände erheben. Die
Befugnis kann unter weiteren Bedingungen und unter
Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Sie
kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs
sowie dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt
werden.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Stellen, die der Europäischen Kommission
und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union aufgrund von Artikel 29 Absatz 2 und 3 der
Verordnung (EU) 2023/1542 mitgeteilt worden sind,
stehen in dem mitgeteilten Umfang einer notifizierten
Stelle gleich.
(4) u n v e r ä n d e r t
§ 44 § 47
Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter
Stellen
u n v e r ä n d e r t
Die notifizierten Stellen haben sicherzustellen,
dass Wirtschaftsakteuren ein transparentes und
zugängliches Einspruchsverfahren nach Artikel 34 der
Verordnung (EU) 2023/1542 gegen ihre
Entscheidungen zur Verfügung steht. Die Funktionsweise des
Einspruchsverfahrens wird durch die
Akkreditierungsstelle überwacht. Die notifizierten Stellen informieren
die notifizierende Behörde und die
Akkreditierungsstelle über das vorgesehene Verfahren bei der
Antragsstellung auf Notifizierung sowie auf Nachfrage über
jeden Einspruch und die Entscheidung hierüber.
§ 45 § 48
Sprache der Anleitungen, der Informationen und
der EU-Konformitätserklärungen
u n v e r ä n d e r t
(1) Folgende Unterlagen sind durch die
Wirtschaftsakteure in deutscher Sprache abzufassen:
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
1. die Betriebsanleitung und
Sicherheitsinformationen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2023/1542 sowie
2. die Kontaktangaben nach Artikel 38 Absatz 7
sowie nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2023/1542, sofern diese nicht in lateinischer
Schrift abgefasst sind.
(2) Eine unterzeichnete Version der EU-
Konformitätserklärung nach Artikel 18 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2023/1542 muss nach Wahl des Herstellers
entweder in deutscher oder englischer Sprache
vorgehalten werden. Sie ist auf Verlangen der zuständigen
Behörde in die deutsche Sprache zu übersetzen.
(3) Die Händler müssen nach Artikel 42
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1542
überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen,
die der Batterie beigefügt sind, in deutscher Sprache
abgefasst sind.
Kapitel 3 Kapitel 3
Überwachung Überwachung
§ 46 § 49
Unterrichtung bei Nichtkonformität einer Batterie u n v e r ä n d e r t
Die Unterrichtung bei Nichtkonformität einer
Batterie nach Artikel 79 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2
der Verordnung (EU) 2023/1542 hat die
Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorzunehmen.
§ 47 § 50
Maßnahmen bei Nichtkonformität einer Batterie
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union
u n v e r ä n d e r t
(1) Erhält die Marktüberwachungsbehörde nach
Artikel 79 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) 2023/1542 Informationen darüber, dass in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine
vorläufige Maßnahme nach Artikel 79 Absatz 4
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 getroffen
worden ist, und hält die Marktüberwachungsbehörde
diese Maßnahme für gerechtfertigt, so hat die
Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten vorläufigen
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Maßnahmen zu treffen. Sie hat die Europäische
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin unverzüglich zu unterrichten über
1. die geeigneten vorläufigen Maßnahmen, die sie
getroffen hat, sowie
2. alle weiteren ihr vorliegenden Informationen
hinsichtlich der Nichtkonformität der Batterie.
(2) Sofern die Marktüberwachungsbehörde die
von dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union getroffene vorläufige Maßnahme nicht für
gerechtfertigt hält, hat sie die Europäische Kommission
und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin darüber innerhalb der in Artikel 79
Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 genannten Frist
von drei Monaten zu unterrichten und ihre Einwände
anzugeben.
(3) Hält die Europäische Kommission die
Einwände der Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2
für nicht gerechtfertigt, so hat die
Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin die Europäische Kommission über die
getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
§ 48 § 51
Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer
Batterie
u n v e r ä n d e r t
Die Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität
einer Batterie nach Artikel 81 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2023/1542 hat die
Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische
Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union vorzunehmen.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
T e i l 5 T e i l 5
S o r g f a l t s p f l i c h t e n i n d e r L i e -
f e r k e t t e
S o r g f a l t s p f l i c h t e n i n d e r L i e -
f e r k e t t e
§ 49 § 52
Zuständige Behörde für die Durchführung von
Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542
u n v e r ä n d e r t
(1) Zuständige Behörde zur Durchführung von
Kapitel VII der Verordnung (EU) 2023/1542 ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) Für die Aufgaben nach diesem Gesetz
obliegt die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
§ 50 § 53
Aufgaben der zuständigen Behörde und
Eingriffsbefugnisse
Aufgaben der zuständigen Behörde und
Eingriffsbefugnisse
(1) Dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle obliegt die Durchführung von Kapitel
VII der Verordnung (EU) 2023/1542 und der auf
Grundlage von Artikel 48 Absatz 8 der Verordnung
(EU) 2023/1542 erlassenen delegierten Rechtsakte
sowie die Durchführung von Teil 5 dieses Gesetzes und
der aufgrund von § 56 Absatz 2 erlassenen
Rechtsverordnungen.
(1) Dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle obliegt die Durchführung von Kapitel
VII der Verordnung (EU) 2023/1542 und der auf
Grundlage von Artikel 48 Absatz 8 der Verordnung
(EU) 2023/1542 erlassenen delegierten Rechtsakte
sowie die Durchführung von Teil 5 dieses Gesetzes und
der aufgrund von § 59 Absatz 2 erlassenen
Rechtsverordnungen.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle trifft die geeigneten und erforderlichen
Anordnungen und Maßnahmen zur
(2) u n v e r ä n d e r t
1. Feststellung von Verstößen gegen die in Absatz 1
genannten Rechtsakte,
2. Beseitigung festgestellter Verstöße und
3. Verhinderung zukünftiger Verstöße.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle kann insbesondere
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle kann insbesondere
1. den Wirtschaftsakteuren, den Inhabern der
Unternehmen der Wirtschaftsakteure und ihrer
Vertretung und bei juristischen Personen, Gesellschaften
und nicht rechtsfähigen Vereinen den nach Gesetz
1. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen
aufgeben, die zur Kontrolle notwendigen
Unterlagen, die zum Nachweis der Einhaltung der
Pflichten im Sinne der Artikel 48 bis 50 sowie des
Artikels 52 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 geeignet sind,
vorzulegen,
2. Personen laden und von ihnen nach Maßgabe des
§ 53 Auskünfte verlangen,
2. Personen laden und von ihnen nach Maßgabe des
§ 56 Auskünfte verlangen,
3. die Offenlegung oder Veröffentlichung von
Informationen entsprechend Artikel 49 Absatz 1
Buchstabe a, Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 52 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom
13. Juni 2024 anordnen,
3. u n v e r ä n d e r t
4. dem betroffenen Wirtschaftsakteur konkrete
Handlungen und Maßnahmen zur Erfüllung seiner
Pflichten aufgeben,
4. u n v e r ä n d e r t
5. dem betroffenen Wirtschaftsakteur aufgeben,
innerhalb eines von dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle bestimmten Zeitraums ab
Bekanntgabe der Anordnung einer Maßnahme
einen Plan, einschließlich eines Zeitplans zur
Umsetzung der Maßnahme, vorzulegen,
5. u n v e r ä n d e r t
6. die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen
treffen, um festzustellen, ob der betroffene
Wirtschaftsakteur eine ihm aufgegebene Maßnahme
angemessen und innerhalb des ihm vorgegebenen
Zeitraums umgesetzt hat,
6. u n v e r ä n d e r t
7. dem betroffenen Wirtschaftsakteur nach
Feststellung eines Verstoßes und Anordnung einer
Maßnahme zusätzlich aufgeben,
7. u n v e r ä n d e r t
a) auf seine Kosten innerhalb eines bestimmten
Zeitraums erneut eine Prüfung durch eine
notifizierte Stelle nach Artikel 51 der
Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung
vom 13. Juni 2024 vornehmen zu lassen, bei
der insbesondere die Umsetzung der
Maßnahme zu berücksichtigen ist, und
b) dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle den Prüfbericht der notifizierten
Stelle zur erneuten Kontrolle zukommen zu
lassen,
8. bei Fortbestehen eines Verstoßes und wenn es
keine wirksame Möglichkeit zur Abstellung des
Verstoßes gibt, die Menge der vom
Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitgestellten Batterien
8. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
beschränken oder die Bereitstellung ganz
untersagen oder
9. bei einem schweren Verstoß die Rücknahme oder
den Rückruf der vom Wirtschaftsakteur auf dem
Markt bereitgestellten Batterien anordnen.
9. u n v e r ä n d e r t
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle kann die Zollbehörden um Informationen
einschließlich personenbezogener Daten, die die
Zollbehörden bei der Überlassung von Batterien zum
zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben, ersuchen und
diese Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer
Aufgabe nach Teil 5 dieses Gesetzes erforderlich ist.
(4) u n v e r ä n d e r t
§ 51 § 54
Tätigwerden der zuständigen Behörde u n v e r ä n d e r t
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle wird von Amts wegen nach pflichtgemäßem
Ermessen tätig, um
1. die Einhaltung der Pflichten nach Artikel 48 bis
52 der Verordnung (EU) 2023/1542 zu
kontrollieren und
2. Verstöße gegen Pflichten nach Nummer 1
festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle hat einmal jährlich über die Umsetzung der
Vorgaben aus Kapitel VII der Verordnung (EU)
2023/1542 im jeweils vorausgegangenen Kalenderjahr
zu berichten. Der Bericht soll auf festgestellte Verstöße
und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und
diese erläutern, ohne die von den konkret genannten
Abhilfemaßnahmen betroffenen Wirtschaftsakteure zu
benennen. Der Bericht
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- authored ← Florian Bilic (Berichterstattung)
- authored ← Jan-Niclas Gesenhues (Berichterstattung)
- authored ← Mareike Hermeier (Berichterstattung)
- authored ← Martina Uhr (Berichterstattung)
- authored ← Michael Thews (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) (Beschlussempfehlung und Bericht)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG) (Beschlussempfehlung und Bericht)