Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle seit ihrem Inkrafttreten zum 20. März 2026
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Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle seit ihrem Inkrafttreten zum 20. März 2026
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5907
21. Wahlperiode 12.05.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Cansu Özdemir, Desiree Becker, Gökay Akbulut, Janina
Böttger, Maik Brückner, Mirze Edis, Katrin Fey, Vinzenz Glaser, Ates Gürpinar,
Cansin Köktürk, Stella Merendino, Charlotte Antonia Neuhäuser, Lea Reisner,
Zada Salihović, Ulrich Thoden, Donata Vogtschmidt und der Fraktion Die Linke
Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 des Bundesamts für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle seit ihrem Inkrafttreten zum 20. März 2026
Die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 48 des Bundesamts für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle (BAFA) trat am 20. März 2026 in Kraft und wurde mit
Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben. Sie erlaubt die Ausfuhr und
Verbringung mit anschließender Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Bahrain,
Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, in die Vereinigten Arabischen Emirate
sowie in die Ukraine und in das Zollgebiet der Europäischen Union zu
Verteidigungszwecken. Zugleich sieht sie vor, dass die auf ihrer Grundlage getätigten
Ausfuhren oder Verbringungen monatlich an das BAFA zu melden sind. Damit
müssten dem BAFA bereits Meldungen für den Zeitraum bis zum 31. März
2026 vorliegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Unternehmen haben sich bis zum Zeitpunkt der Beantwortung
dieser Kleinen Anfrage beim BAFA zur Inanspruchnahme der
Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 registrieren lassen, und wie viele von ihnen
haben bereits Meldungen nach Nummer 6.2 abgegeben?
2. Wie viele Ausfuhren und Verbringungen mit anschließender Ausfuhr
wurden seit Inkrafttreten der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 bis zum
31. März 2026 auf ihrer Grundlage vorgenommen und entsprechend an
das BAFA gemeldet, und wie verteilen sich diese nach Endverwenderland,
Informationen zum Endverwender (Art des Endverwenders: Streitkräfte
oder Unternehmen und sonstige Endverwender), Ausfuhrart
(vorübergehend oder endgültig), Güterart (Ware bzw. Verwendungstechnologie
oder Bestandteil), Güterbeschreibung, Wert, Menge inklusive Maßeinheit,
Datum der Ausfuhr sowie nach der Art der Endverwendung?
3. Welchen Gesamtwert hatten die auf Grundlage der Allgemeinen
Genehmigung Nr. 48 bis zum 31. März 2026 vorgenommenen und gemeldeten
Ausfuhren und Verbringungen?
4. Wie viele Ausfuhren und Verbringungen mit anschließender Ausfuhr
wurden seit Neufassung der AGG Nr. 48 mit Wirkung zum 1. April 2026 bis
zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Kleinen Anfrage auf ihrer
Grundlage vorgenommen und entsprechend an das BAFA gemeldet, und wie
verteilen sich diese nach Endverwenderland, Informationen zum
Endverwender (Art des Endverwenders: Streitkräfte oder Unternehmen und
sonstige Endverwender), Ausfuhrart (vorübergehend oder endgültig), Güterart
(Ware bzw. Verwendungstechnologie oder Bestandteil),
Güterbeschreibung, Wert, Menge inklusive Maßeinheit, Datum der Ausfuhr sowie nach
der Art der Endverwendung?
5. Welchen Gesamtwert hatten die auf Grundlage der Neufassung der AGG
Nr. 48 mit Wirkung zum 1. April 2026 bis zum Zeitpunkt der
Beantwortung dieser Kleinen Anfrage vorgenommenen und gemeldeten Ausfuhren
und Verbringungen?
6. Welche der bisher auf Grundlage der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48
vorgenommenen Ausfuhren oder Verbringungen betrafen Kriegswaffen
im Sinne der Kriegswaffenliste, und welche Nummern der
Kriegswaffenliste wurden dabei jeweils angegeben?
7. Welche Re-Exporte wurden seit Inkrafttreten der Allgemeinen
Genehmigung Nr. 48 auf ihrer Grundlage vorgenommen oder angezeigt, an welche
Bestimmungsziele erfolgten diese, und in welchen Fällen gab es eine bzw.
keine vorherige Zustimmung des BAFA?
8. Wie viele Meldungen nach Nummer 6.2 der Allgemeinen Genehmigung
Nr. 48 gingen bis zum 31. März 2026 ohne Angaben zur
Kriegswaffenliste ein, obwohl es sich um entsprechende Güter handelte?
9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der bisherigen
Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 48 im Hinblick auf
Transparenz, parlamentarische Kontrolle und die Vereinbarkeit der
Genehmigungspraxis mit den Zielen der deutschen Rüstungsexportkontrolle?
10. Trifft es zu, dass für die Ausfuhr bzw. Verbringung von Kriegswaffen an
ein Unternehmen im Zollgebiet der EU keine Genehmigung für die
Beförderung der Kriegswaffen nach § 3 Absatz 3 des
Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) notwendig ist, weil durch die Allgemeine
Genehmigung Nr. 48 der § 3 Absatz 4 Satz 6 KrwaffKontrG erfüllt ist?
11. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die nach der Allgemeinen
Genehmigung Nr. 48 ausgeführten sonstigen Rüstungsgüter und
Kriegswaffen nur zu den erlaubten Zwecken „Luftverteidigung“ und
„Marineverteidigung“ gemäß Nummer 4.1 eingesetzt werden?
12. Welche Gründe veranlassten die Neufassung der Allgemeinen
Genehmigung Nr. 48 mit Wirkung zum 1. April 2026, und welche Erkenntnisse aus
der bisherigen Praxis lagen der Erweiterung der Meldepflicht in
Nummer 6.2 zugrunde?
Berlin, den 6. Mai 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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