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Staatliche Förderung von Rüstungsexporten (Antwort zu Drs. 21/7585)

dip / drucksache 07.09.2026 · WP 21 · 21/7895 · Antwort · Original ↗

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Staatliche Förderung von Rüstungsexporten (Antwort zu Drs. 21/7585) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7895 21. Wahlperiode 07.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Desiree Becker, Gökay Akbulut, Janina Böttger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7585 – Staatliche Förderung von Rüstungsexporten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit mehreren Jahren steigt der Wert der genehmigten Rüstungsexporte aus Deutschland. Allein zwischen 2020 und 2025 hat sich der Wert der Einzelgenehmigungen und Sammelausfuhrgenehmigungen von circa 6,2 Mrd. Euro auf fast 18,2 Mrd. Euro mehr als verdreifacht, und für das erste Halbjahr 2026 hat die Bundesregierung bereits Einzelgenehmigungen im Wert von 13,8 Mrd. Euro erteilt (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitt eilungen/2026/07/20260715-ruestungsexportpolitik-1-halbjahr-2026.html; Rüstungsexportbericht 2024, S. 31; Bundestagsdrucksache 21/4607, S. 4 und10). Neben den etablierten Instrumenten der direkten Bezuschussung von Rüstungsexporten an Drittsaaten (vor allem über den Einzelplan 60), der Gewährung von Hermesbürgschaften und Exportkrediten zur Ermöglichung und Absicherung von Rüstungsgeschäften und der direkten Überlassung von Wehrmaterial aus Bundeswehrbeständen an andere Staaten wurde im Jahr 2025 ein weiteres Finanzierungsinstrument eingeführt. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2025 wurde auf Antrag der Regierungsfraktionen in der Bundeshaushaltsordnung die Möglichkeit für die Durchführung von sogenannten Government-to-Government Rüstungsexportgeschäften (G2G) geschaffen (Bundestagsdrucksache 21/1579, S. 6). Ähnlich dem US-amerikanischen Foreign Military Sales Programm kann die Bundesregierung nun stellvertretend für einen anderen Staat Rüstungsgüter in Deutschland beauftragen und anschließend das fertige Produkt dann an den Drittstaat weitergeben. Zum einen sollen damit Sicherheitspartnerschaften mit anderen Staaten auf- und ausgebaut werden. Zum anderen kann damit aber auch die Rüstungsproduktion in Deutschland ausgelastet werden. Selbst wenn kein nationaler Bedarf besteht, kauft der Staat weiter ein, lastet dadurch die Rüstungsindustrie aus und verkauft die Waffen dann später an verbündete Staaten. Derzeit fehlt es an öffentlich zugänglichen Informationen über dieses neue Finanzierungsverfahren für Rüstungsexporte. Im Rahmen der Internationalen Luft- und Raumfahrtausstellung (ILA) wurde lediglich bekannt, dass mit der Regierung Montenegros der Verkauf von vier H145M-Hubschraubern als G2G-Geschäft vereinbart wurde (https://ms-aktuell.de/welt/12062026-pist orius-montenegro-ila/). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Ziel der Bundesregierung ist es, die Rüstungsexportpolitik strategischer auszurichten. Zu diesem Zweck sollen strategische Partnerschaften und Rüstungskooperationen ausgebaut sowie die deutsche und europäische Verteidigungsindustrie gestärkt werden. Dies ist angesichts der veränderten Sicherheitslage und des seit Februar 2022 andauernden völkerrechtswidrigen russischen Angriffskrieges auf die Ukraine sowie aktueller geopolitischer Verschiebungen notwendig. Mit G2G-Verkäufen sollen Sicherheitspartnerschaften mit anderen Staaten und die Kooperationsfähigkeit der Bundeswehr auf der Grundlage von Standardisierung und Interoperabilität sowie Erhalt und Ausbau der nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie weiter gestärkt werden. Diese Ziele sind bereits 2023 in der Nationalen Sicherheitsstrategie und 2024 in der Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie festgelegt worden. Mit G2G- Regierungsverkäufen erweitert die Bundesregierung den Instrumentenkasten bestehender Rüstungsexportunterstützung um eine wichtige Komponente, die dazu beiträgt, die engen, strategischen Beziehungen zu unseren Partnern zu untermauern und Sicherheit und Wohlstand zu wahren. Andere NATO-Staaten bieten G2G-Regierungsverkäufe bereits als marktübliche Leistung an. Hieraus ergab sich in der Vergangenheit ein Wettbewerbsnachteil und eine Einschränkung der sicherheitspolitischen Kooperationsmöglichkeiten. G2G-Beschaffungen erfolgen strikt bedarfsgesteuert. Voraussetzung für jede vertragliche Beauftragung der Industrie durch den Bund im Rahmen eines G2G-Regierungsverkaufs ist eine rechtsverbindliche Kauf- und Abnahmeverpflichtung der jeweiligen Partnernation. Beschaffungen ohne vertragliche Rückversicherung (Vorratsbeschaffungen) sind im von der Bundesregierung verfolgten G2G-Ansatz nicht vorgesehen. Das Bundesministerium der Verteidigung ist mit der Umsetzung der G2G- Verkäufe beauftragt. In einem ersten Schritt soll anhand eines ausgewählten Pilotprojekts ein G2G-Verkauf mit einem NATO-Verbündeten erprobt und umgesetzt werden. Als Pilotprojekt vorgesehen ist der Verkauf von vier Hubschraubern des Typs H145M der Firma Airbus Helicopters an den NATO-Partner Montenegro. Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck mit Montenegro ein Memorandum of Understanding gezeichnet. Das Memorandum of Understanding ist eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung, keine rechtsverbindliche Kaufvereinbarung.  1. Welche Abteilungen welcher Bundesministerien, anderen Gremien und externen Unternehmen waren seit wann eingebunden in die Evaluierung und Prüfung der Voraussetzungen für die Einführung eines G2G- Verfahrens für Rüstungsexporte? Das 2025 mit der Umsetzung beauftragte Bundesministerium der Verteidigung steht zu G2G-Regierungsverkäufen im kontinuierlichen Austausch mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Auf Basis der definierten Ziele in der Nationalen Sicherheitsstrategie sowie der Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie wurden ressortgemeinsam die rechtlichen Grundlagen erarbeitet. Ergänzend wurde die „PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH“ zur Weiterentwicklung von Regierungsverkäufen und Rüstungsexportaktivitäten G2G in 2024 beauftragt (HH‑Drs. 21‑3344 „Bericht über die Erfassung der Zahlungen für externe Beratungsleistungen im Haushaltsjahr 2024“). Bei der Umsetzung der Aufgabe unterstützt die BwConsulting GmbHim Rahmen von Projektmanagementleistungen. Beide sind Inhouse- Gesellschaften der öffentlichen Hand. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  2. Welche Vereinbarungen für die Durchführung von G2G-Vorhaben wurden seit dem 1. Januar 2026 mit welchen Staaten getroffen, und um welche Rüstungsgüter ging es dabei (bitte gegebenenfalls die Stückzahl angeben)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  3. Welche Kosten (inklusive Personal) sind jeweils für die Bundesregierung mit der Durchführung der bisher vereinbarten G2G-Geschäfte verbunden, und aus welchen Haushaltstiteln bestreitet die Bundesregierung diese Ausgaben?  4. Welche Fristen wurden den auftraggebenden Drittstaaten jeweils für die Erstattung der bei bisher vereinbarten G2G-Geschäften angefallenen Kosten festgelegt, und in welchen Haushaltstiteln werden diese Einnahmen dann verbucht werden?  5. Nach welchen Kriterien legt die Bundesregierung die Höhe der Verwaltungsgebühren für die Durchführung dieser G2G-Geschäfte fest, und welche Verwaltungsgebühren wurden jeweils bei den bisher vereinbarten G2G-Rüstungsbeschaffungen festgelegt? Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet. Es ist beabsichtigt, den deutschen Verwaltungsaufwand bei G2G- Regierungsverkäufen über eine Verwaltungskostenrückerstattung durch die Käufernationen bei Kapitel/Titel 1410 125 01 zu vereinnahmen. Hierzu wird als Grundlage eine prozessbegleitende Aufwandserfassung der eingesetzten Personal-/ Materialressourcen von Kampagnenbeginn bis Vertragsabschluss erarbeitet. Die Verwaltungskostenrückerstattung durch die jeweilige Käufernation sowie deren Frist wird in der bilateralen Vereinbarung über den Erwerb der Rüstungsgüter verbindlich geregelt. Die konkreten Abläufe und Vereinbarungen befinden sich derzeit noch in Abstimmung. Zu den konkreten Kosten können deshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine Angaben gemacht werden.  6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass bei G2G-Projekten die Bundesregierung gegenüber den Rüstungsunternehmen als Auftraggeber fungiert, es mithin ein reguläres Beschaffungsvorhaben ist und deswegen solche Geschäfte mit einem Wert von über 25 Mio. Euro auch vom Haushaltsausschuss genehmigt werden müssen, und wenn nein, warum nicht? Nein. Es wird auf§ 54 Absatz 3 S. 3 Bundeshaushaltsordnung verwiesen.  7. Aus welchen Haushaltstiteln wird die Bundesregierung jeweils während des G2G-Beschaffungsvorhabens anfallende Kosten bestreiten, und wie wird gewährleistet werden, dass von dieser Mittelverwendung keine Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr betroffen werden? Es ist beabsichtigt, dass die jeweilige Käufernation in der bilateralen Vereinbarung über den Erwerb der Rüstungsgüter verbindlich einer Vorauszahlung für die prognostizierten Aufwände zustimmt. Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr haben Vorrang vor G2G-Bedarfen von Drittstaaten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen.  8. Wird vor der Einigung mit einem anderen Staat zur Durchführung eines G2G-Beschaffungsvorhabens bereits grundsätzlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den deutschen Rüstungsexportbestimmungen und politischen Grundsätzen geprüft, und wenn ja, welche Bundesministerien und Abteilungen sind an dem Verfahren beteiligt?  9. Zu welchem Zeitpunkt des G2G-Verfahrens und durch wen bzw. welches Gremium wird eine Ausfuhrgenehmigung für im Rahmen von G2G finanzierten Rüstungsbeschaffungen erteilt? 10. Welche Rolle spielt der Nationale Sicherheitsrat bei der Genehmigung von G2G-Beschaffungsvorhaben sowie den daraus resultierenden Rüstungsexporten? Die Fragen 8, 9 und 10 werden zusammen beantwortet. Die bei Rüstungsexporten einschlägigen Kontroll-, Genehmigungs- und Prüfverfahren der Bundesregierung zur Sicherstellung der Konformität mit den rechtlichen und politischen Vorgaben finden auch bei G2G-Verkäufen vollumfänglich Anwendung. Die Frage zur Entscheidungsebene und zum Erteilungszeitpunkt ist einzelfallabhängig und kann nicht abstrakt beantwortet werden. Das Vorliegen einer erteilten Ausfuhrgenehmigung ist spätestens zum Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter erforderlich. Ergänzend wird auf die Rüstungsexportberichte der Bundesregierung verwiesen. 11. Werden zukünftig in der Unterrichtung zu Rüstungsexporten gemäß § 8 der Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrat auch Informationen zu G2G-Projekten explizit hervorgehoben? Nein. G2G-Projekte unterliegen denselben Regularien wie alle übrigen Rüstungsexporte. 12. Wie viel zusätzliches Personal wird zur Koordination des gesamten G2G-Bereiches in welchen Abteilungen welcher Bundesministerien eingestellt, und wird auch auf externe Dienstleister dabei zurückgegriffen, und wenn ja, auf welche, und mit welchen Aufgaben? Es wurden temporär befristet 5 Dienstposten im Bundesministerium der Verteidigung geschaffen, um den Aufbauprozess zu steuern. Parallel wurden im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr zehn Dienstposten zur Erreichung einer Anfangsbefähigung eingerichtet. Hinsichtlich externer Dienstleister wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Aufgrund andauernder Planungen und ausstehender Beendigung und Auswertung des Pilotprojekts stehen konkrete Aufgaben derzeit noch nicht abschließend fest. 13. Wie viele G2G-Anfragen liegen der Bundesregierung derzeit vor (aus welchen Staaten und für welche Rüstungsprodukte in welchem Wert)? Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Die Frage nach konkreten G2G Anfragen, kann aus Gründen des Staatswohls nicht beantwortet werden. Die Veröffentlichung von Informationen zu Anzahl, Wert und anfragendem Staat bei G2G Anfragen würde konkrete Einblicke in die auf Seiten des Empfängerlands aktuell bestehenden Güterbedarfe ermöglichen. Zudem können aus ihnen Informationen über die Fähigkeiten und den Fähigkeitszuwachs der beschaffenden Partnernationen abgeleitet werden. Insoweit ist der informative Schutzbereich ausländischer Regierungenbetroffen. Die Veröffentlichung dieser Informationen kann mithin negative Auswirkungen auf die außen- und sicherheitspolitischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland haben. Daher hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art insbesondere vor der aktuellen Sicherheitslage und Bedrohungslage für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die außen- und sicherheitspolitischen Beziehungen Deutschlands nicht ausreichend Rechnung tragen. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. 14. Welches Bundesministerium hat die Federführung für die Anbahnung und Umsetzung von G2G-Vorhaben, und welche Abteilungen im Bundesministerium sind konkret für die Koordination, Prüfung und Begleitung diese G2G-Geschäfte zuständig? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 15. Wurden Durchführungsbestimmungen für G2G-Vorhaben erlassen, und wenn ja, wo sind diese einzusehen? Die Festlegung des Arbeitsprozesses befindet sich derzeit in der Ausarbeitung. 16. Bei wie vielen und welchen derzeit laufenden multinationalen Rüstungsvorhaben ist die Bundesregierung vertraglich verpflichtet, bei der Versagung einer Exportgenehmigung für Drittstaaten adäquate Kompensation an die anderen beteiligten Projektstaaten zu leisten? 17. In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2000 im Rahmen von multinationalen Beschaffungsvorhaben mit deutscher Beteiligung eine Exportgenehmigung im Zusammenhang mit dem Verkauf dieses Rüstungsgutes an einen Drittstaat nicht erteilt, und welche Kompensationsmaßnahmen sind dabei angefallen (bitte nach Jahren aufschlüsseln und die Rüstungsgüter sowie den Drittstaat angeben)? Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet. Der Begriff „multinationale Rüstungsvorhaben“ bezeichnet üblicherweise Kooperationsvorhaben zur gemeinsamen Erforschung, Entwicklung, Beschaffung oder Versorgung von Wehrmaterial. In solchen Kooperationsvorhaben ist es nicht üblich, Kompensationsverpflichtungen für das Versagen von Exportgenehmigungen zu regeln. Darüber hinaus unterrichtet die Bundesregierung im Einklang mit den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) für den Bereich der Rüstungsexportkontrolle über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen. 18. Wie viele Rüstungsbeschaffungen für welche Staaten wurden seit 2020 im Einzelplan 60 mitfinanziert (bitte jeweils den Gesamtwert für die Rüstungsvorhaben angeben)? Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Die Frage nach konkreten Rüstungsbeschaffungen für Partnerstaaten, die im Einzelplan 60 mitfinanziert wurden, kann aus Gründen des Staatswohls nicht beantwortet werden. Die Veröffentlichung solch detaillierter Informationen würde konkrete Einblicke in die auf Seiten des Empfängerlandes aktuell bestehenden Güterbedarfe ermöglichen. Zudem können aus ihnen Informationen über die Fähigkeiten und den Fähigkeitszuwachs der beschaffenden Partnernationen abgeleitet werden. Die Veröffentlichung dieser Informationen kann mithin negative Auswirkungen auf die außen- und sicherheitspolitischen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland haben. Daher hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art insbesondere vor der aktuellen Sicherheitslage und Bedrohungslage für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die außen- und sicherheitspolitischen Beziehungen Deutschlands nicht ausreichend Rechnung tragen. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. 19. An welchem Datum wurden jeweils die Exportgenehmigungen für die einzelnen Rüstungsgüter, die aus dem Einzelplan 60 mitfinanziert worden sind, erteilt? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 verwiesen. 20. Für welche Rüstungsexporte sowie andere sicherheits- und verteidigungsrelevante Exportvorhaben hat die Bundesregierung seit 2020 Hermesbürgschaften bzw. Exportkreditgarantien erteilt (bitte nach Jahr, Empfängerland unter Angabe der genauen Güterbeschreibung, AL (Ausfuhrlisten)‑Position bzw. KWL (Kriegswaffenliste)-Nummer, des Genehmigungswerts, Höhe der Hermesbürgschaft und gegebenenfalls Laufzeit des Kredits aufgeschlüsselt angeben)? Seit dem 1. Januar 2020 hat der Bund Exportkreditgarantien im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie wie folgt übernommen (Stand: 31. Juli 2026). Jahr Volumen Exportkreditgarantien (in Millionen Euro, gerundet, Kapitalbetrag ohne Zinsen) Länderkreis der Bestimmungsländer 2020   185,4 Drittstaaten 2021   217,6 Drittstaaten 2021 3.472,0 EU- und NATO-/NATO- gleichgestellte Staaten 2022   324,0 Drittstaaten 2023    51,1 Drittstaaten 2023   128,3 EU- und NATO-/NATO- gleichgestellte Staaten 2024    14,3 Drittstaaten 2025     1,7 Drittstaaten 2026    90,3 Drittstaaten 2026 2.008,8 EU- und NATO-/NATO- gleichgestellte Staaten Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. Die Position der Ausfuhrliste bzw. die Nummer der Kriegswaffenliste für das jeweilige Geschäft werden unter dem Außenwirtschaftsförderinstrument der Exportkreditgarantien nicht erfasst. Eine darüberhinausgehende, umfassendere Beantwortung der Frage ist daher in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da eine automatisierte, zentrale Auswertung der Vorgänge in Verbindung mit den AL-Positionen und KWL-Nummern technisch nicht vorgesehen ist und mithin aufgrund des unzumutbaren Aufwandes, der mit einer händischen Recherche verbunden wäre, nicht erfolgen kann. 21. Wie viele Auszahlungen für wirtschaftliche Schäden aus Exportkreditgarantien für sicherheits- und verteidigungsrelevanten Geschäfte wurden seit 2020 in welcher Höhe getätigt? Für die in der Antwort zu Frage 20 aufgeführten Exportkreditgarantien im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie gab es seit 1. Januar 2020 keine Auszahlungen im Sinne der Fragestellung. 22. An welche Staaten hat das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) seit 2020 welche Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter (bitte jeweils nach Jahren aufschlüsseln und den Warenwert angeben) a) verkauft, b) verliehen, c) verschenkt, d) im Rahmen eines Leasingvertrages überlassen, e) zu Testzwecken überlassen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 verwiesen. 23. Welche Bundesministerien und Kabinettsausschüsse sind neben dem Bundesministerium der Verteidigung noch an den Genehmigungsentscheidungen über die unentgeltliche Abgabe, Abgaben unter Wert und Abgaben von Material der Bundeswehr gemäß Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung (Anlage 1 „Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung“ (Ausfuhrliste), Teil I, Abschnitt A) beteiligt? 24. Welche Bundesministerien und Kabinettsausschüsse sind neben dem Bundesministerium der Verteidigung noch an den Genehmigungsentscheidungen über die unentgeltliche Abgabe, Abgaben unter Wert und Abgaben von Material der Bundeswehr gemäß dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) (Kriegswaffenliste Teil A) beteiligt? Die Fragen 23 und 24 werden zusammen beantwortet. Die bei Rüstungsexporten einschlägigen Kontroll-, Genehmigungs- und Prüfverfahren der Bundesregierung zur Sicherstellung der Konformität mit den rechtlichen und politischen Vorgaben finden auch bei Abgaben von Material der Bundeswehr vollumfänglich Anwendung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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