Staatliche Förderung von Rüstungsexporten (Antwort zu Drs. 21/7585)
Text
Staatliche Förderung von Rüstungsexporten (Antwort zu Drs. 21/7585)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7895
21. Wahlperiode 07.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Desiree Becker, Gökay Akbulut,
Janina Böttger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7585 –
Staatliche Förderung von Rüstungsexporten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit mehreren Jahren steigt der Wert der genehmigten Rüstungsexporte aus
Deutschland. Allein zwischen 2020 und 2025 hat sich der Wert der
Einzelgenehmigungen und Sammelausfuhrgenehmigungen von circa 6,2 Mrd. Euro auf
fast 18,2 Mrd. Euro mehr als verdreifacht, und für das erste Halbjahr 2026 hat
die Bundesregierung bereits Einzelgenehmigungen im Wert von 13,8 Mrd.
Euro erteilt (www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitt
eilungen/2026/07/20260715-ruestungsexportpolitik-1-halbjahr-2026.html;
Rüstungsexportbericht 2024, S. 31; Bundestagsdrucksache 21/4607, S. 4
und10).
Neben den etablierten Instrumenten der direkten Bezuschussung von
Rüstungsexporten an Drittsaaten (vor allem über den Einzelplan 60), der
Gewährung von Hermesbürgschaften und Exportkrediten zur Ermöglichung und
Absicherung von Rüstungsgeschäften und der direkten Überlassung von
Wehrmaterial aus Bundeswehrbeständen an andere Staaten wurde im Jahr 2025 ein
weiteres Finanzierungsinstrument eingeführt.
Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2025 wurde auf Antrag der
Regierungsfraktionen in der Bundeshaushaltsordnung die Möglichkeit für die
Durchführung von sogenannten Government-to-Government
Rüstungsexportgeschäften (G2G) geschaffen (Bundestagsdrucksache 21/1579, S. 6). Ähnlich
dem US-amerikanischen Foreign Military Sales Programm kann die
Bundesregierung nun stellvertretend für einen anderen Staat Rüstungsgüter in
Deutschland beauftragen und anschließend das fertige Produkt dann an den
Drittstaat weitergeben. Zum einen sollen damit Sicherheitspartnerschaften mit
anderen Staaten auf- und ausgebaut werden. Zum anderen kann damit aber
auch die Rüstungsproduktion in Deutschland ausgelastet werden. Selbst wenn
kein nationaler Bedarf besteht, kauft der Staat weiter ein, lastet dadurch die
Rüstungsindustrie aus und verkauft die Waffen dann später an verbündete
Staaten. Derzeit fehlt es an öffentlich zugänglichen Informationen über dieses
neue Finanzierungsverfahren für Rüstungsexporte. Im Rahmen der
Internationalen Luft- und Raumfahrtausstellung (ILA) wurde lediglich bekannt, dass
mit der Regierung Montenegros der Verkauf von vier H145M-Hubschraubern
als G2G-Geschäft vereinbart wurde (https://ms-aktuell.de/welt/12062026-pist
orius-montenegro-ila/).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 7.
September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragesteller zur
Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie
die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Ziel der Bundesregierung ist es, die Rüstungsexportpolitik strategischer
auszurichten. Zu diesem Zweck sollen strategische Partnerschaften und
Rüstungskooperationen ausgebaut sowie die deutsche und europäische
Verteidigungsindustrie gestärkt werden. Dies ist angesichts der veränderten Sicherheitslage und
des seit Februar 2022 andauernden völkerrechtswidrigen russischen
Angriffskrieges auf die Ukraine sowie aktueller geopolitischer Verschiebungen
notwendig.
Mit G2G-Verkäufen sollen Sicherheitspartnerschaften mit anderen Staaten und
die Kooperationsfähigkeit der Bundeswehr auf der Grundlage von
Standardisierung und Interoperabilität sowie Erhalt und Ausbau der nationalen
Sicherheits- und Verteidigungsindustrie weiter gestärkt werden. Diese Ziele sind
bereits 2023 in der Nationalen Sicherheitsstrategie und 2024 in der Nationalen
Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie festgelegt worden. Mit G2G-
Regierungsverkäufen erweitert die Bundesregierung den Instrumentenkasten
bestehender Rüstungsexportunterstützung um eine wichtige Komponente, die
dazu beiträgt, die engen, strategischen Beziehungen zu unseren Partnern zu
untermauern und Sicherheit und Wohlstand zu wahren. Andere NATO-Staaten
bieten G2G-Regierungsverkäufe bereits als marktübliche Leistung an. Hieraus
ergab sich in der Vergangenheit ein Wettbewerbsnachteil und eine
Einschränkung der sicherheitspolitischen Kooperationsmöglichkeiten.
G2G-Beschaffungen erfolgen strikt bedarfsgesteuert. Voraussetzung für jede
vertragliche Beauftragung der Industrie durch den Bund im Rahmen eines
G2G-Regierungsverkaufs ist eine rechtsverbindliche Kauf- und
Abnahmeverpflichtung der jeweiligen Partnernation. Beschaffungen ohne vertragliche
Rückversicherung (Vorratsbeschaffungen) sind im von der Bundesregierung
verfolgten G2G-Ansatz nicht vorgesehen.
Das Bundesministerium der Verteidigung ist mit der Umsetzung der G2G-
Verkäufe beauftragt. In einem ersten Schritt soll anhand eines ausgewählten
Pilotprojekts ein G2G-Verkauf mit einem NATO-Verbündeten erprobt und
umgesetzt werden.
Als Pilotprojekt vorgesehen ist der Verkauf von vier Hubschraubern des Typs
H145M der Firma Airbus Helicopters an den NATO-Partner Montenegro. Die
Bundesregierung hat zu diesem Zweck mit Montenegro ein Memorandum of
Understanding gezeichnet. Das Memorandum of Understanding ist eine
rechtlich unverbindliche Absichtserklärung, keine rechtsverbindliche
Kaufvereinbarung.
1. Welche Abteilungen welcher Bundesministerien, anderen Gremien und
externen Unternehmen waren seit wann eingebunden in die Evaluierung
und Prüfung der Voraussetzungen für die Einführung eines G2G-
Verfahrens für Rüstungsexporte?
Das 2025 mit der Umsetzung beauftragte Bundesministerium der Verteidigung
steht zu G2G-Regierungsverkäufen im kontinuierlichen Austausch mit dem
Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Auswärtigen
Amt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Auf Basis der
definierten Ziele in der Nationalen Sicherheitsstrategie sowie der Nationalen
Sicherheits- und Verteidigungsindustriestrategie wurden ressortgemeinsam die
rechtlichen Grundlagen erarbeitet. Ergänzend wurde die „PD – Berater der
öffentlichen Hand GmbH“ zur Weiterentwicklung von Regierungsverkäufen und
Rüstungsexportaktivitäten G2G in 2024 beauftragt (HH‑Drs. 21‑3344 „Bericht
über die Erfassung der Zahlungen für externe Beratungsleistungen im
Haushaltsjahr 2024“). Bei der Umsetzung der Aufgabe unterstützt die BwConsulting
GmbHim Rahmen von Projektmanagementleistungen. Beide sind Inhouse-
Gesellschaften der öffentlichen Hand.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
2. Welche Vereinbarungen für die Durchführung von G2G-Vorhaben
wurden seit dem 1. Januar 2026 mit welchen Staaten getroffen, und um
welche Rüstungsgüter ging es dabei (bitte gegebenenfalls die Stückzahl
angeben)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Welche Kosten (inklusive Personal) sind jeweils für die Bundesregierung
mit der Durchführung der bisher vereinbarten G2G-Geschäfte
verbunden, und aus welchen Haushaltstiteln bestreitet die Bundesregierung
diese Ausgaben?
4. Welche Fristen wurden den auftraggebenden Drittstaaten jeweils für die
Erstattung der bei bisher vereinbarten G2G-Geschäften angefallenen
Kosten festgelegt, und in welchen Haushaltstiteln werden diese
Einnahmen dann verbucht werden?
5. Nach welchen Kriterien legt die Bundesregierung die Höhe der
Verwaltungsgebühren für die Durchführung dieser G2G-Geschäfte fest, und
welche Verwaltungsgebühren wurden jeweils bei den bisher vereinbarten
G2G-Rüstungsbeschaffungen festgelegt?
Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet.
Es ist beabsichtigt, den deutschen Verwaltungsaufwand bei G2G-
Regierungsverkäufen über eine Verwaltungskostenrückerstattung durch die Käufernationen
bei Kapitel/Titel 1410 125 01 zu vereinnahmen. Hierzu wird als Grundlage eine
prozessbegleitende Aufwandserfassung der eingesetzten Personal-/
Materialressourcen von Kampagnenbeginn bis Vertragsabschluss erarbeitet. Die
Verwaltungskostenrückerstattung durch die jeweilige Käufernation sowie deren Frist
wird in der bilateralen Vereinbarung über den Erwerb der Rüstungsgüter
verbindlich geregelt. Die konkreten Abläufe und Vereinbarungen befinden sich
derzeit noch in Abstimmung. Zu den konkreten Kosten können deshalb zum
jetzigen Zeitpunkt keine Angaben gemacht werden.
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass bei G2G-Projekten die
Bundesregierung gegenüber den Rüstungsunternehmen als Auftraggeber
fungiert, es mithin ein reguläres Beschaffungsvorhaben ist und deswegen
solche Geschäfte mit einem Wert von über 25 Mio. Euro auch vom
Haushaltsausschuss genehmigt werden müssen, und wenn nein, warum
nicht?
Nein. Es wird auf§ 54 Absatz 3 S. 3 Bundeshaushaltsordnung verwiesen.
7. Aus welchen Haushaltstiteln wird die Bundesregierung jeweils während
des G2G-Beschaffungsvorhabens anfallende Kosten bestreiten, und wie
wird gewährleistet werden, dass von dieser Mittelverwendung keine
Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr betroffen werden?
Es ist beabsichtigt, dass die jeweilige Käufernation in der bilateralen
Vereinbarung über den Erwerb der Rüstungsgüter verbindlich einer Vorauszahlung für
die prognostizierten Aufwände zustimmt. Beschaffungsvorhaben der
Bundeswehr haben Vorrang vor G2G-Bedarfen von Drittstaaten. Im Übrigen wird auf
die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen.
8. Wird vor der Einigung mit einem anderen Staat zur Durchführung eines
G2G-Beschaffungsvorhabens bereits grundsätzlich die Vereinbarkeit des
Vorhabens mit den deutschen Rüstungsexportbestimmungen und
politischen Grundsätzen geprüft, und wenn ja, welche Bundesministerien und
Abteilungen sind an dem Verfahren beteiligt?
9. Zu welchem Zeitpunkt des G2G-Verfahrens und durch wen bzw. welches
Gremium wird eine Ausfuhrgenehmigung für im Rahmen von G2G
finanzierten Rüstungsbeschaffungen erteilt?
10. Welche Rolle spielt der Nationale Sicherheitsrat bei der Genehmigung
von G2G-Beschaffungsvorhaben sowie den daraus resultierenden
Rüstungsexporten?
Die Fragen 8, 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Die bei Rüstungsexporten einschlägigen Kontroll-, Genehmigungs- und
Prüfverfahren der Bundesregierung zur Sicherstellung der Konformität mit den
rechtlichen und politischen Vorgaben finden auch bei G2G-Verkäufen
vollumfänglich Anwendung. Die Frage zur Entscheidungsebene und zum
Erteilungszeitpunkt ist einzelfallabhängig und kann nicht abstrakt beantwortet werden.
Das Vorliegen einer erteilten Ausfuhrgenehmigung ist spätestens zum
Zeitpunkt der Ausfuhr der Güter erforderlich. Ergänzend wird auf die
Rüstungsexportberichte der Bundesregierung verwiesen.
11. Werden zukünftig in der Unterrichtung zu Rüstungsexporten gemäß § 8
der Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrat auch Informationen
zu G2G-Projekten explizit hervorgehoben?
Nein. G2G-Projekte unterliegen denselben Regularien wie alle übrigen
Rüstungsexporte.
12. Wie viel zusätzliches Personal wird zur Koordination des gesamten
G2G-Bereiches in welchen Abteilungen welcher Bundesministerien
eingestellt, und wird auch auf externe Dienstleister dabei zurückgegriffen,
und wenn ja, auf welche, und mit welchen Aufgaben?
Es wurden temporär befristet 5 Dienstposten im Bundesministerium der
Verteidigung geschaffen, um den Aufbauprozess zu steuern. Parallel wurden im
Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
zehn Dienstposten zur Erreichung einer Anfangsbefähigung eingerichtet.
Hinsichtlich externer Dienstleister wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Aufgrund andauernder Planungen und ausstehender Beendigung und
Auswertung des Pilotprojekts stehen konkrete Aufgaben derzeit noch nicht
abschließend fest.
13. Wie viele G2G-Anfragen liegen der Bundesregierung derzeit vor (aus
welchen Staaten und für welche Rüstungsprodukte in welchem Wert)?
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige
Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen. Die Frage nach konkreten G2G Anfragen, kann aus
Gründen des Staatswohls nicht beantwortet werden.
Die Veröffentlichung von Informationen zu Anzahl, Wert und anfragendem
Staat bei G2G Anfragen würde konkrete Einblicke in die auf Seiten des
Empfängerlands aktuell bestehenden Güterbedarfe ermöglichen. Zudem können aus
ihnen Informationen über die Fähigkeiten und den Fähigkeitszuwachs der
beschaffenden Partnernationen abgeleitet werden. Insoweit ist der informative
Schutzbereich ausländischer Regierungenbetroffen.
Die Veröffentlichung dieser Informationen kann mithin negative Auswirkungen
auf die außen- und sicherheitspolitischen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland haben.
Daher hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art
insbesondere vor der aktuellen Sicherheitslage und Bedrohungslage für so sensibel,
dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen
Umständen hingenommen werden kann.
Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten
Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die außen- und
sicherheitspolitischen Beziehungen Deutschlands nicht ausreichend Rechnung tragen.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
14. Welches Bundesministerium hat die Federführung für die Anbahnung
und Umsetzung von G2G-Vorhaben, und welche Abteilungen im
Bundesministerium sind konkret für die Koordination, Prüfung und
Begleitung diese G2G-Geschäfte zuständig?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu
Frage 1 verwiesen.
15. Wurden Durchführungsbestimmungen für G2G-Vorhaben erlassen, und
wenn ja, wo sind diese einzusehen?
Die Festlegung des Arbeitsprozesses befindet sich derzeit in der Ausarbeitung.
16. Bei wie vielen und welchen derzeit laufenden multinationalen
Rüstungsvorhaben ist die Bundesregierung vertraglich verpflichtet, bei der
Versagung einer Exportgenehmigung für Drittstaaten adäquate Kompensation
an die anderen beteiligten Projektstaaten zu leisten?
17. In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2000 im
Rahmen von multinationalen Beschaffungsvorhaben mit deutscher
Beteiligung eine Exportgenehmigung im Zusammenhang mit dem Verkauf
dieses Rüstungsgutes an einen Drittstaat nicht erteilt, und welche
Kompensationsmaßnahmen sind dabei angefallen (bitte nach Jahren aufschlüsseln
und die Rüstungsgüter sowie den Drittstaat angeben)?
Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet.
Der Begriff „multinationale Rüstungsvorhaben“ bezeichnet üblicherweise
Kooperationsvorhaben zur gemeinsamen Erforschung, Entwicklung, Beschaffung
oder Versorgung von Wehrmaterial. In solchen Kooperationsvorhaben ist es
nicht üblich, Kompensationsverpflichtungen für das Versagen von
Exportgenehmigungen zu regeln.
Darüber hinaus unterrichtet die Bundesregierung im Einklang mit den
Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014
(BVerfGE 137, 185) für den Bereich der Rüstungsexportkontrolle über
abschließende positive Genehmigungsentscheidungen.
18. Wie viele Rüstungsbeschaffungen für welche Staaten wurden seit 2020
im Einzelplan 60 mitfinanziert (bitte jeweils den Gesamtwert für die
Rüstungsvorhaben angeben)?
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige
Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen. Die Frage nach konkreten Rüstungsbeschaffungen für
Partnerstaaten, die im Einzelplan 60 mitfinanziert wurden, kann aus Gründen
des Staatswohls nicht beantwortet werden.
Die Veröffentlichung solch detaillierter Informationen würde konkrete
Einblicke in die auf Seiten des Empfängerlandes aktuell bestehenden Güterbedarfe
ermöglichen. Zudem können aus ihnen Informationen über die Fähigkeiten und
den Fähigkeitszuwachs der beschaffenden Partnernationen abgeleitet werden.
Die Veröffentlichung dieser Informationen kann mithin negative Auswirkungen
auf die außen- und sicherheitspolitischen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland haben.
Daher hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art
insbesondere vor der aktuellen Sicherheitslage und Bedrohungslage für so sensibel,
dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen
Umständen hingenommen werden kann.
Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der angefragten
Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die außen- und
sicherheitspolitischen Beziehungen Deutschlands nicht ausreichend Rechnung tragen.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
19. An welchem Datum wurden jeweils die Exportgenehmigungen für die
einzelnen Rüstungsgüter, die aus dem Einzelplan 60 mitfinanziert
worden sind, erteilt?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 verwiesen.
20. Für welche Rüstungsexporte sowie andere sicherheits- und
verteidigungsrelevante Exportvorhaben hat die Bundesregierung seit 2020
Hermesbürgschaften bzw. Exportkreditgarantien erteilt (bitte nach Jahr,
Empfängerland unter Angabe der genauen Güterbeschreibung, AL
(Ausfuhrlisten)‑Position bzw. KWL (Kriegswaffenliste)-Nummer, des
Genehmigungswerts, Höhe der Hermesbürgschaft und gegebenenfalls Laufzeit
des Kredits aufgeschlüsselt angeben)?
Seit dem 1. Januar 2020 hat der Bund Exportkreditgarantien im Bereich der
Sicherheits- und Verteidigungsindustrie wie folgt übernommen (Stand: 31. Juli
2026).
Jahr Volumen Exportkreditgarantien
(in Millionen Euro, gerundet,
Kapitalbetrag ohne Zinsen)
Länderkreis der
Bestimmungsländer
2020 185,4 Drittstaaten
2021 217,6 Drittstaaten
2021 3.472,0 EU- und NATO-/NATO-
gleichgestellte Staaten
2022 324,0 Drittstaaten
2023 51,1 Drittstaaten
2023 128,3 EU- und NATO-/NATO-
gleichgestellte Staaten
2024 14,3 Drittstaaten
2025 1,7 Drittstaaten
2026 90,3 Drittstaaten
2026 2.008,8 EU- und NATO-/NATO-
gleichgestellte Staaten
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
Die Position der Ausfuhrliste bzw. die Nummer der Kriegswaffenliste für das
jeweilige Geschäft werden unter dem Außenwirtschaftsförderinstrument der
Exportkreditgarantien nicht erfasst.
Eine darüberhinausgehende, umfassendere Beantwortung der Frage ist daher in
der zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da eine automatisierte,
zentrale Auswertung der Vorgänge in Verbindung mit den AL-Positionen und
KWL-Nummern technisch nicht vorgesehen ist und mithin aufgrund des
unzumutbaren Aufwandes, der mit einer händischen Recherche verbunden wäre,
nicht erfolgen kann.
21. Wie viele Auszahlungen für wirtschaftliche Schäden aus
Exportkreditgarantien für sicherheits- und verteidigungsrelevanten Geschäfte wurden
seit 2020 in welcher Höhe getätigt?
Für die in der Antwort zu Frage 20 aufgeführten Exportkreditgarantien im
Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie gab es seit 1. Januar 2020
keine Auszahlungen im Sinne der Fragestellung.
22. An welche Staaten hat das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
seit 2020 welche Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter (bitte
jeweils nach Jahren aufschlüsseln und den Warenwert angeben)
a) verkauft,
b) verliehen,
c) verschenkt,
d) im Rahmen eines Leasingvertrages überlassen,
e) zu Testzwecken überlassen?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 16 und 17 verwiesen.
23. Welche Bundesministerien und Kabinettsausschüsse sind neben dem
Bundesministerium der Verteidigung noch an den
Genehmigungsentscheidungen über die unentgeltliche Abgabe, Abgaben unter Wert und
Abgaben von Material der Bundeswehr gemäß Ausfuhrliste der
Außenwirtschaftsverordnung (Anlage 1 „Anlage AL zur
Außenwirtschaftsverordnung“ (Ausfuhrliste), Teil I, Abschnitt A) beteiligt?
24. Welche Bundesministerien und Kabinettsausschüsse sind neben dem
Bundesministerium der Verteidigung noch an den
Genehmigungsentscheidungen über die unentgeltliche Abgabe, Abgaben unter Wert und
Abgaben von Material der Bundeswehr gemäß dem
Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) (Kriegswaffenliste Teil A) beteiligt?
Die Fragen 23 und 24 werden zusammen beantwortet.
Die bei Rüstungsexporten einschlägigen Kontroll-, Genehmigungs- und
Prüfverfahren der Bundesregierung zur Sicherstellung der Konformität mit den
rechtlichen und politischen Vorgaben finden auch bei Abgaben von Material
der Bundeswehr vollumfänglich Anwendung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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