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Altschuldenhilfe für Kommunen und ostdeutsche Wohnungsgesellschaften

dip / drucksache 07.05.2026 · WP 21 · 21/5821 · Antrag · Original ↗

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Altschuldenhilfe für Kommunen und ostdeutsche Wohnungsgesellschaften Antrag der Abgeordneten Christian Görke, Sascha Wagner, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Marcel Bauer, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Lorenz Gösta Beutin, Violetta Bock, Janina Böttger, Jorrit Bosch, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Dr. Fabian Fahl, Katalin Gennburg, Mareike Hermeier, Cem Ince, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Caren Lay, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Sahra Mirow, Luigi Pantisano, Zada Salihović, David Schliesing, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Altschuldenhilfe für Kommunen und ostdeutsche Wohnungsgesellschaften Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Verschuldung in Form kurzfristiger Kassen- bzw. Liquiditätskredite ist in einer Vielzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden zuletzt wieder stark angestiegen. Diese Verschuldung schränkt gerade finanz- und strukturschwache Kommunen in ihrer Handlungsfähigkeit stark ein. Wichtige kommunale Leistungen und damit die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland sind so dauerhaft gefährdet. Es gelingt vielen Gemeinden und Gemeindeverbänden selbst unter guten konjunkturellen Bedingungen und mithilfe der bisherigen Unterstützung der zuständigen Länder nur unzureichend, die hohen Kassen- und Liquiditätskredite abzubauen. Eine unzureichende Finanzausstattung durch die Länder hat dabei ebenso zur Situation der Kommunen beigetragen wie eine unzureichende Finanzierung bei Aufgabenübertragungen durch den Bund. Deshalb sind Bund und Länder gemeinsam in der Pflicht, die zunehmend desaströse finanzielle Situation vieler Kommunen zu ändern und ihre Handlungsfähigkeit unverzüglich wieder herzustellen. Ohne eine strikte Einhaltung des Konnexitätsprinzips werden aber erneut strukturbedingte Finanzierungslücken entstehen, die die kommunalen Haushalte dauerhaft belasten. Notwendig ist daher eine strukturelle Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen mit dem Ziel, die Kommunalfinanzen langfristig auf ein verlässliches und bedarfsgerechtes Fundament zu stellen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Grundgesetz dergestalt ändert, dass der Bund folgende Finanzkompetenzen erhält: a) Der Bund kann sich, soweit ein Land seine Gemeinden und Gemeindeverbände von bestehenden Kassen- bzw. Liquiditätskrediten entschuldet bzw. Deutscher Bundestag Drucksache 21/5821 21. Wahlperiode 07.05.2026 entschuldet hat, zu 50 Prozent an der Entschuldung beteiligen. Dabei berücksichtigt der Bund Kredite, die Gegenstand eines früheren Entschuldungsprogramms der Länder waren; b) Der Bund kann die Schulden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg übernehmen, die durch Wahrnehmung kommunaler Aufgaben bedingt entstanden sind, um eine Entschuldung in Höhe von 50 Prozent des Verschuldungsvolumens vergleichbarer deutscher Großstädte in Flächenländern zu erzielen; 2. basierend auf der Grundgesetzänderung unter 1. unverzüglich einen Entwurf für ein Ausführungsgesetz zur Altschuldenbeteiligung des Bundes vorzulegen; 3. einen Gesetzentwurf zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes vorzulegen, mit dem die Altschulden kommunaler Wohnungsunternehmen und Genossenschaften in Ostdeutschland unverzüglich in Gänze durch den Bund übernommen und getilgt werden sowie den Bundesländern die Kosten erstattet werden, insoweit sie die Gesellschaften bereits entschuldet haben; 4. gemeinsam mit Ländern und Kommunen ein Dialogformat zu initiieren, welches die strukturelle Neuordnung der Kommunalfinanzen zum Ziel hat, so dass die Kommunen langfristig auf eine solide und auskömmliche Einnahmebasis gestellt sowie Aufgabenübertragungen stets bedarfsgerecht durch Bund und Länder finanziert werden. Berlin, den 5. Mai 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Die hohen Kassen- bzw. Liquiditätskredite in einer Vielzahl der Kommunen gefährden deren Handlungsfähigkeit und damit das Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland. Insgesamt betrugen die Kredite 2024 ca. 32 Mrd. Euro (www.kfw.de/PDF/Download-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-KfW- Kommunalpanel/KfW-Kommunalpanel-2025.pdf, S. 11). Zwar sind die Kredite im letzten Jahrzehnt insgesamt etwas abgesunken, seit 2023 steigen sie aber wieder deutlich an. Ohne weitere Hilfe von außen können die betroffenen Kommunen ihre finanzielle Situation nicht dauerhaft verbessern, zumal sie momentan mit der Finanzierung von gesetzlichen Aufgaben konfrontiert sind, für die vom Bund und den Ländern keine adäquate Finanzierung bereitgestellt wird. Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (S. 57) sieht vor, dass sich der Bund in dieser Legislaturperiode mit 250 Millionen Euro pro Jahr an Maßnahmen der Länder, die ihre Kommunen durch eine landesseitige Übernahme übermäßiger Kassenkredite entlasten, finanziell zur Hälfte beteiligt. Die Abstimmungen dazu laufen nach wie vor (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 10 des Abgeordneten Sascha Wagner auf Bundestagsdrucksache 21/4848). Schon die Vorgänger-Bundesregierung hatte einen Gesetzesentwurf im Kabinett beschlossen (BR-Drs. 59/25), der aber nicht zur Abstimmung kam. Darin war vorgesehen, im Rahmen einer landesseitigen Entschuldung bis zur Hälfte der kommunalen Schulden durch den Bund zu übernehmen. Der Bund hat bisher keine verfassungsrechtliche Kompetenz für die Übernahme von Schulden der Länder oder Kommunen. Grundsätzlich gilt im Grundgesetz die Verantwortung der Länder für ihre Kommunen sowie die Finanzautonomie der Kommunen. Ungeachtet dessen ist in der aktuellen Lage eine Beteiligung des Bundes an Hilfsmaßnahmen der Länder für die Kommunen nötig. Die Kompetenzverteilung des Grundgesetzes soll dabei grundsätzlich unberührt bleiben. Die Hilfe des Bundes setzt zudem voraus, dass ein Land seine Gemeinden und Gemeindeverbände von bestehenden Kassen- bzw. Liquiditätskrediten befreit, wobei frühere Entschuldungsmaßnahmen berücksichtigt werden können. Die Ermächtigung des Bundes zur Schuldübernahme beträgt der Höhe nach 50 Prozent des Entschuldungsvolumens der Landesmaßnahme. Für die Länder Berlin, Hamburg und Bremen soll es eine Entschuldung geben, die vergleichbaren Entschuldungen in Städten der Flächenländer entspricht. Werden die Kommunen bei Aufgabenübertragungen durch Bund und Länder auch zukünftig nur unzureichend ausgestattet, werden die Liquiditätsengpässe der Kommunen selbst bei Entschuldungshilfen durch Bund und Länder weiter zunehmen. Sind sie hingegen bedarfsgerecht ausgestattet, dürften entsprechend auch keine Schulden aus Liquiditätsengpässen entstehen. Daher ist eine strukturelle Neuordnung der Kommunalfinanzen dringend notwendig. Ein spezielles Problem gibt es seit dem Beitritt der ostdeutschen Bundesländer zur Bundesrepublik Deutschland. Die Wohnungsgesellschaften haben damals auf Grundlage des Einigungsvertrages hohe Altschulden aus dem DDR-Wohnungsbau aufgebürdet bekommen, die bis heute in deren Büchern liegen (s. www.nordkurier.de/ regional/uckermark/ddr-altschulden-belasten-wohnungsunternehmen-seit-mehr-als-30-jahren-4384462). Das führt unter anderem dazu, dass die energetische Sanierung des Wohnungsbestandes massiv erschwert bis unmöglich wird. Die Bundesregierung will die ostdeutschen Bundesländer zwar bei der Rente zusätzlich entlasten, indem der Bund beim Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) in der Kostenaufteilung zwischen Bund und Ländern weitere zehn Prozentpunkte übernimmt. Auch das Altschuldenhilfe-Gesetz soll die Situation verbessern. Diese Maßnahmen reichen jedoch nicht, um an der grundsätzlichen Altschuldenbelastung und den daraus resultierenden Investitionshindernissen etwas zu ändern. Deshalb sollten die Altschulden kommunaler Wohnungsunternehmen komplett vom Bund übernommen und getilgt werden, der für diese Situation die Verantwortung trägt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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