Kommunale Finanzkrise und die Rolle des Bundes in der föderalen Finanzaufteilung (Antwort zu Drs. 21/616)
Text
Kommunale Finanzkrise und die Rolle des Bundes in der föderalen Finanzaufteilung (Antwort zu Drs. 21/616)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/970
21. Wahlperiode 22.07.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karoline Otte, Katharina Beck,
Dr. Moritz Heuberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/616 –
Kommunale Finanzkrise und die Rolle des Bundes in der föderalen
Finanzaufteilung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die neue Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD benennt in ihrem
Koalitionsvertrag die „grundsätzliche und systematische Verbesserung der
Kommunalfinanzen“ (Zeile 3630) als wesentliches Ziel der neuen
Bundesregierung.
Gleichzeitig ist die Lage der Kommunalfinanzen in einem historisch
defizitären Zustand. Während im Jahr 2023 mit 6,8 Mrd. Euro im Minus erstmals seit
zwölf Jahren ein kommunales Gesamtdefizit verbucht wurde, hat sich dieser
Betrag nur ein Jahr später mehr als verdreifacht. Das Statistische Bundesamt
misst ein Rekorddefizit seit der Wiedervereinigung von 24,8 Mrd. Euro
(Destatis 2025, www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/04/PD25_12
6_71137.html, abgerufen am 28. Mai 2025). Der Investitionsrückstand ist
dabei ebenfalls mit ca. 186 Mrd. Euro auf einem Rekordniveau und verdeutlicht
die Finanzbedarfe, um die kommunale Infrastruktur auf dem aktuellen Niveau
zu halten (Kreditanstalt für Wiederaufbau [KfW] 2024, www.kfw.de/PDF/Do
wnload-Center/Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-KfW-Kommunalp
anel/KfW-Kommunalpanel-2024.pdf, abgerufen am 28. Mai 2025). Die
schlechte finanzielle Lage ist insgesamt zu einem flächendeckenden Problem
geworden, welches die Investitionstätigkeit und die politischen
Entscheidungsmöglichkeiten vor Ort massiv gefährdet.
Der Bund hat hierbei verschiedene Möglichkeiten, um auf die Finanzlage vor
Ort einzuwirken und so die Situation für die Bevölkerung vor Ort zu
verbessern. Ein wesentliches Instrument ist die föderale Steueraufteilung. Auch die
kommunalen Förderprogramme des Bundes leisten einen Beitrag. Der Bund
hat beispielsweise 117 Förderprogramme mit kommunal relevantem Bezug
aufgelegt (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie [BMWE] 2025,
www.foerderdatenbank.de/SiteGlobals/FDB/Forms/Suche/Foederprogrammsu
che_Formular.html?submit=Suchen&cl2Processes_Foerderberechtigte=komm
une&filterCategories=FundingProgram&cl2Processes_Foerdergeber=bund,
abgerufen am 23. Juni 2025).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Juli 2025
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Dagegen würde die geplante Bundesgesetzgebung der Bundesregierung
bedeutende Mindereinnahmen verursachen, etwa mit dem „Gesetz für ein
steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts
Deutschland“ (Bundestagsdrucksache 21/323). Im Kassenjahr 2028 würden
den Gemeinden hierdurch Mindereinnahmen in Höhe von ca. 4,9 Mrd. Euro
entstehen. Gleichzeitig betont die Bundesregierung ihre Orientierung am
„Grundsatz der Veranlassungskonnexität“ (Koalitionsvertrag, Zeile 3624) und
plant in einem „Zukunftspakt von Bund, Ländern und Kommunen […]
Aufgaben- und Kostenkritik vor[zu]nehmen“ (ebd.).
Die Bundesregierung plant weiterhin Maßnahmen gegen sogenannte
Gewerbesteueroasen, in denen Unternehmen Anreize haben, „lediglich vorzugeben,
dass sie ihre Geschäftstätigkeit in einer Kommune mit einem niedrigen
Gewerbesteuerhebesatz ausüben“ (Koalitionsvertrag, Zeile 1452 f.).
Über diese Maßnahmen hinaus fordern die kommunalen Spitzenverbände
etwa eine höhere kommunale Beteiligung an den Gemeinschaftsteuern
(insbesondere der Umsatzsteuer) und die Begrenzung von übertragenen Aufgaben
sowie Bürokratie (Deutscher Städte- und Gemeindebund [DStGB] 2025,
www.dstgb.de/themen/finanzen/kommunalfinanzen/kommunale-finanzmiser
e-verschaerft-sich-weiter/, abgerufen am 10. Juni 2025). Auch eine Lösung für
die kommunalen Altschulden und eine Vereinfachung der Inanspruchnahme
der Fördermittel werden unter Expertinnen und Experten diskutiert.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Finanzlage der kommunalen
Ebene in Deutschland auch angesichts des kommunalen Gesamtdefizits
in Rekordhöhe?
Die Bundesregierung sieht die Finanzlage der kommunalen Ebene – wie die der
öffentlichen Haushalte insgesamt – als schwierig an.
2. a) Wie prognostiziert und bewertet die Bundesregierung die kommunale
Investitionstätigkeit, und muss anhand der kommunalen Kassenlage
mit einem deutlichen Abfall (über 5 Prozent im Vergleich zum
Vorjahr) gerechnet werden?
b) Wenn ja, inwiefern geht die Bundesregierung davon aus, mit
Maßnahmen auf Bundesebene, insbesondere mit dem „Sondervermögen
Infrastruktur Bund/Länder/Kommunen“, die Investitionsabfälle
kompensieren zu können?
Die Fragen 2a und 2b werden gemeinsam beantwortet.
Aufgrund der vorgezogenen Wahl des Deutschen Bundestages am 23. Februar
2025 und deren zeitlichen Auswirkungen auf die Verabschiedung der
Regierungsentwürfe für die Bundeshaushalte 2025 und 2026 sowie der
Finanzplanung bis zum Jahr 2029 liegt derzeit keine aktuelle Fiskalprojektion vor. Die
nächste Projektion der Staatsfinanzen, die für die Gemeindehaushalte auch die
projizierten Sachinvestitionen umfassen wird, ist für die zum 15. Oktober 2025
bei der Europäischen Kommission einzureichende Deutsche Haushaltsplanung
(Draft Budgetary Plan) vorzulegen.
3. Welche Maßnahmen strebt die Bundesregierung im Hinblick auf die
kommunale Finanzlage in der aktuellen Vorhabenplanung an?
a) Welche Gesetzesvorhaben sind geplant mit der expliziten
Zielstellung der Verbesserung der kommunalen Finanzsituation, und
welchen Zeitplan sieht die Bundesregierung hierfür jeweils vor?
b) Welche Gesetzesvorhaben, die Mindereinnahmen auf kommunaler
Ebene auslösen, sind geplant, und wann, und wie hoch werden die
voraussichtlichen Mindereinnahmen geschätzt?
c) Wie ist deren finanzielle Wirkung auf der kommunalen Ebene
jeweils zu beziffern (bitte kommunale Mehr- bzw. Mindereinnahmen
sowie Erfüllungsaufwand jeweils pro Vorhaben ausweisen)?
d) Inwiefern und an welchem Punkt der Gesetzgebung wurden bzw.
werden die kommunalen Spitzenverbände beteiligt (bitte ggf. für die
einzelnen Gesetzesvorhaben einzeln angeben)?
Die Fragen 3 bis 3d werden gemeinsam beantwortet.
Als „geplante Gesetzesvorhaben“ werden diejenigen Maßnahmen verstanden,
bei denen zum Stichtag der Fragestellung (25. Juni 2025) die Willensbildung
innerhalb der Bundesregierung abgeschlossen ist, das Gesetzgebungsverfahren
zum Zeitpunkt der Beantwortung durch die Bundesregierung jedoch noch
nicht. In der Regel gilt der Prozess der Willensbildung innerhalb der
Bundesregierung als abgeschlossen, sobald ein Kabinettbeschluss zu dem
Gesetzesvorhaben vorliegt.
In diesem Sinne ist das Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen
von Ländern und Kommunen zu nennen. Es setzt Artikel 143h Absatz 2 des
Grundgesetzes einfachgesetzlich um. Es regelt die Einzelheiten der Nutzung
des Anteils der Länder am Sondervermögen „Infrastruktur und
Klimaneutralität” in Höhe von 100 Mrd. Euro. Ziel des Gesetzes ist die Behebung von
Defiziten im Bereich der öffentlichen Infrastruktur sowie die Förderung von
Wirtschaftswachstum. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde am 2. Juli 2025
vom Bundeskabinett verabschiedet. Der Abschluss des parlamentarischen
Verfahrens ist für den 17. Oktober 2025 geplant.
Mit den umfangreichen Investitionsmitteln sollen auch die dringendsten
Investitionsbedarfe in den Kommunen adressiert werden. Der Anteil, der in die
kommunale Infrastruktur fließt, ist nach dem Gesetzentwurf jeweils von den
einzelnen Ländern zu bestimmen. Die geschätzten Haushaltswirkungen bzw. der
Erfüllungsaufwand für die Kommunen lassen sich daher nicht eindeutig
bestimmen.
Den kommunalen Spitzenverbänden wurde gemäß § 47 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien die Möglichkeit eingeräumt, zum
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Stellung zu nehmen. Die
Bundesregierung geht zudem davon aus, dass die kommunalen
Spitzenverbände im parlamentarischen Verfahren gemäß § 69a der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages beteiligt werden.
4. Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung auch angesichts
der massiven kommunalen Ungleichheiten und des Grundsatzes des
Hinwirkens auf gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (vgl.
Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes [GG])?
Die Bundesregierung bekennt sich zum Ziel, gleichwertige Lebensverhältnisse
in ganz Deutschland zu fördern und zu erhalten. Dazu sollen wirtschaftliche
Kohäsion, gesellschaftlicher Zusammenhalt und Teilhabe sowie der
flächendeckende Zugang zu Infrastruktur und Daseinsvorsorge gewährleistet werden.
Um regionale Unterschiede zu verringern, verfolgt die Bundesregierung
umfassende Maßnahmen. Dazu zählen die Förderung strukturschwacher Regionen,
ländlicher Gebiete und benachteiligter städtischer Quartiere, der Ausbau von
Breitband- und Mobilfunknetzen, die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur,
der soziale Wohnungsbau, die finanzielle Stärkung der Kommunen sowie
Maßnahmen in den Bereichen Bildung, Kinderbetreuung und gesellschaftliche
Teilhabe. Ausführliche Informationen dazu enthält der Gleichwertigkeitsbericht
2024 der Bundesregierung (s. www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktio
n/DE/Publikationen/Wirtschaft/gleichwertigkeitsbericht-der-bundesregierung-2
024.html).
Die Bundesregierung wird den „Gleichwertigkeits-Check“, der auch die
Finanzsituation der Kommunen umfasst, im Rahmen der Bundesgesetzgebung
konsequent anwenden, um negative Auswirkungen von Bundesvorhaben auf
die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse frühzeitig zu erkennen und zu
reduzieren. Dabei wird sie auch bürokratische Anforderungen, die kleine
Kommunalverwaltungen und ländliche Räumen stärker belasten, in geeigneten
Fällen prüfen.
In Bezug auf die in der Frage angeführten „massiven kommunale
Ungleichheiten“ geht die Bundesregierung davon aus, dass damit insbesondere die
Situation finanzschwacher und überschuldeter sowie von erheblichen
Investitionsrückständen betroffener Kommunen gemeint ist. Der Bund übernimmt auch in
dieser Legislaturperiode politische Verantwortung für die finanzielle
Handlungsfähigkeit der Kommunen. Aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und
Klimaneutralität“ stellt der Bund den Ländern und ihren Kommunen insgesamt
100 Mrd. Euro zur Verfügung. Mit diesen umfangreichen Investitionsmitteln
sollen auch die dringendsten Investitionsbedarfe vor Ort in Städten und
Gemeinden adressiert werden. Der am 2. Juli 2025 von der Bundesregierung
beschlossene Entwurf eines Länder und Kommunalinvestitionsgesetzes
(LuKIFG-E) sieht vor, dass bei der Verteilung der an die Länder zufließenden
finanziellen Mittel aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und
Klimaneutralität“ an die Kommunen die Länder die Bedürfnisse finanzschwacher
Kommunen besonders berücksichtigen sollen (§ 2 Absatz 2 LuKIFG-E).
Auch bei der Förderdung der ländlichen Entwicklung über die
Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)
können finanzschwache Kommunen erhöhte Fördersätze erhalten.
Die Bundesregierung hält zudem an ihrem Vorhaben fest, die Länder bei der
Bewältigung der kommunalen Altschuldenproblematik zu unterstützen. Hierzu
wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
Ungeachtet dessen bleibt es jedoch vorrangig Aufgabe der Länder, für eine
angemessene finanzielle Ausstattung ihrer Kommunen und den finanziellen
Ausgleich unter diesen zu sorgen.
5. Inwiefern wird die kommunale Ebene in der Expertenkommission zur
Modernisierung der Schuldenbremse vertreten sein?
Die Expertenkommission zur Modernisierung von der Schuldenbremse wird
durch die Bundesregierung eingesetzt, die eine Beteiligung des Deutschen
Bundestages und der Länder sicherstellt. Die Bundesregierung wird in Kürze ein
Konzept für Mandat, Zeitplan und Zusammensetzung der Expertenkommission
vorlegen, die sich an den diesbezüglichen Vorgaben des Koalitionsvertrags
orientieren.
6. Inwiefern plant die Bundesregierung die Fortführung oder den Ausbau
der unter dem ehemaligen Bundesminister für Wirtschaft und
Klimaschutz Dr. Robert Habeck angestoßenen Projekte der „Förderzentrale
Deutschland“ zur Vereinfachung der Fördermittelvergabe, und welchen
Zeitplan verfolgt sie dabei?
Die Bundesregierung plant die Fortführung des bereits in der 19.
Legislaturperiode initiierten Projektes „Förderzentrale Deutschland“. Geplant ist
weiterhin ein Go-Live in diesem Jahr, wobei der Zeitplan aktuell mit Blick auf die
vorläufige Haushaltsführung des Bundes sowie des Konsolidierungsdrucks auf
den Bundeshaushalt, die auch Auswirkungen auf das Projekt haben, überprüft
wird.
7. Mit welcher Fördersumme ist jedes der 117 Förderprogramme des
Bundes mit kommunal relevantem Bezug im Haushaltsjahr 2024, im Entwurf
zum Bundeshaushalt 2025 sowie in der mittelfristigen Finanzplanung
ausgestattet (bitte einzeln mit Einzelplan, Haushaltstitel und Summe
angeben), und wie gestaltet sich der Mittelabfluss für jedes der 117
Förderprogramme des Bundes mit kommunal relevantem Bezug in den
zurückliegenden Haushaltsjahren 2023 und 2022 (bitte einzeln mit Einzelplan,
Haushaltstitel, Barmitteln und Verpflichtungsermächtigungen angeben)?
Die Fördersummen und Mittelabflüsse der Förderprogramme, in welchen der
Bund laut eingangs genannter Übersichtstabelle Fördergeber und Kommunen
mögliche Förderberechtigte sind, sind für die Jahre 2023 bis einschließlich
2025 der beigefügten Tabelle (Anlage*) zu entnehmen. In den Fördersummen
sind teilweise auch Kosten des Vollzugsaufwands enthalten.
Konkrete Angaben zur mittelfristigen Finanzplanung können nicht gemacht
werden. Für die Förderprogramme, die im Jahr 2022 schon bestanden haben,
sind die jeweiligen Fördersummen auf Bundestagsdrucksache 20/9432 zu
entnehmen. Die Liste der 117 genannten Titel wurde so angepasst, dass sie nur
einschlägige Förderprogramme enthält.
8. Welche weiteren Haushaltstitel des Entwurfs für den Bundeshaushalt
2025 schätzt die Bundesregierung als kommunal relevant ein (bitte
einzeln mit Einzelplan, Haushaltstitel, Barmitteln und
Verpflichtungsermächtigungen angeben)?
Diesbezügliche Aussagen können zu Haushaltstiteln des Bundeshaushalts nicht
getroffen werden, da der Begriff „kommunal relevant“ nicht eindeutig definiert
ist.
9. a) Was genau versteht die Bundesregierung unter dem Grundsatz der
„Veranlassungskonnexität“ wie er im Koalitionsvertrag erwähnt
wird, und wie will sich die Bundesregierung für eine bessere
Einhaltung des Grundsatzes einsetzen?
Das Prinzip der Veranlassungskonnexität besagt, dass diejenige staatliche
Ebene die Kosten der Aufgabenerledigung trägt, die die Aufgabe veranlasst hat.
Bund und Länder werden in einer Arbeitsgruppe Vorschläge erarbeiten, wie
eine Orientierung am Veranlassungsprinzip im Bund-Länderverhältnis realisiert
werden kann; diese Vorschläge sollen bis Jahresende vorliegen.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/970 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
b) Welche Vorhaben plant die Bundesregierung in diesem Bereich (bitte
Vorhaben in einer Liste mit Zeitplanung aufführen)?
Konkrete Vorhaben liegen noch nicht vor. Hierzu wird auf die Antwort zu
Frage 9a verwiesen.
10. Inwiefern werden die Steuerausfälle der Kommunen, die durch die
Gesetzgebung der Bundesregierung verursacht werden, vonseiten des
Bundes vollständig kompensiert, auf welchem Weg soll dies geschehen, und
wie sieht ein entsprechender Zeitplan aus?
Für die Verteilung der Steuereinnahmen gelten die allgemeinen, gesetzlich
festgelegten Regelungen zur Steuerertragsverteilung. Gleichwohl ist der Bund in
Einzelfällen bereit, Länder und Kommunen von Mindereinnahmen aufgrund
von Steuerrechtsänderungen zu entlasten. So hat sich die Bundesregierung dazu
bereit erklärt, die durch das steuerliche Investitionssofortprogramm (siehe
Antwort zu Frage 13a) in den Jahren 2025 bis 2029 entstehenden
Steuermindereinnahmen der Gemeinden vollständig über eine entsprechende Anpassung des
Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (Festbetrag) auszugleichen.
11. a) Wie hoch ist der Anteil der Leistungen aus den Sozialgesetzbüchern,
der jeweils von den Kommunen finanziert wird, beispielsweise für
die Jugendhilfe (Achtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VIII]), für
Leistungen für Menschen mit Behinderungen (SGB IX), für die
Hilfen zur Pflege (SGB XII) oder für die Kosten der Unterkunft (bitte
die Leistungen mit Gesamtsumme und Summe des kommunalen
Anteils in den letzten fünf Jahren aufschlüsseln)?
In der Kinder- und Jugendhilfestatistik werden nur unmittelbare Ausgaben
(Auszahlungen) der einzelnen Gebietskörperschaften erfasst, nicht der
letztendliche Kostenträger. Dies bedeutet, dass grundsätzlich Zuweisungen, Umlagen,
Erstattungen und Darlehen der öffentlichen Haushalte untereinander, ebenso
wie durchlaufende Gelder nicht in der Statistik auftauchen. Die
Gesamtausgaben (und Einnahmen) der Kinder- und Jugendhilfe für das Jahr 2023 sind auf
71,9 Mrd. Euro zu beziffern. Die Länder (einschließlich Kommunen) haben
2023 insgesamt 71,532 Mrd. Euro, die Oberste Bundesbehörde hat insgesamt
368,412 Mio. Euro verausgabt.
Die Nettoausgaben für die Hilfe zur Pflege und für die Eingliederungshilfe sind
gemäß der Ausgaben- und Einnahmenstatistik der Sozialhilfe (SGB XII) sowie
der Statistik der Einnahmen und Ausgaben der Eingliederungshilfe (SGB IX)
für die Jahre 2020 bis 2023 den Tabellen 1 und 2 zu entnehmen. Die darin
aufgeführten Ausgaben werden vollständig von den Ländern und Kommunen
getragen.
Tabelle 1: Nettoausgaben für die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel
SGB XII
Jahr Nettoausgaben
in Mio. Euro
2020 4.306,5
2021 4.736,9
2022 3.519,2
2023 4.483,1
Quelle: Statistisches Bundesamt (StBA)
Tabelle 2: Nettoausgaben der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX
Jahr Nettoausgaben
in Mio. Euro
2020 20.824,5
2021 22.020,2
2022 23.213,8
2023 25.401,2
Quelle: Statistisches Bundesamt (StBA)
Über den jeweiligen Anteil an den Kosten sowohl der Hilfe zur Pflege als auch
der Eingliederungshilfe, der von den Kommunen getragen wird, liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
In der Ausgaben- und Einnahmenstatistik der Sozialhilfe (SGB XII) werden die
Kosten der Unterkunft nicht gesondert erfasst. Auch im Rahmen der Erstattung
der Nettoausgaben für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII des Bundes an die Länder
(§ 46a SGB XII) werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht
gesondert erfasst. Dem Bund liegen daher keine Erkenntnisse vor, in welchem
Umfang in den Erstattungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beinhalten. Die
Ist-Ausgaben in den Jahren 2020 bis 2024 für die Erstattungen des Bundes für
die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können nachfolgender
Tabelle entnommen werden (Tabelle 3). Der zweite Regierungsentwurf für den
Haushalt 2025 sieht Ausgaben für die Erstattungen des Bundes für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 11,75 Mrd. Euro
vor.
Tabelle 3: Erstattungszahlungen des Bundes nach § 46a SGB XII für
Nettoausgaben der Träger der Sozialhilfe für Geldleistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII in Mio.
Euro für die Jahre 2020 bis 2024 (Stand: 29. April 2025)
Jahr Bund
2020 7.561
2021 8.149
2022 8.806
2023 10.090
2024 11.432
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Der Bund beteiligt sich anteilig an den Leistungen für Unterkunft und Heizung
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Jahr 2024 verausgabte
der Bund 12,360 Mrd. Euro für diese Beteiligung; die Länder meldeten für
diesen Zeitraum Gesamtausgaben der Kommunen in Höhe von 17,395 Mrd. Euro.
Weitere Werte können der folgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle 4: Ausgaben für Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem
SGB II in Mio. Euro
Jahr Bund Insgesamt
2020 10.097 13.996
2021 10.090 14.117
2022 9.729 14.283
2023 11.576 16.468
2024 12.360 17.395
b) Plant die Bundesregierung angesichts des Grundsatzes der
„Veranlassungskonnexität“, die hieraus entstehenden kommunalen Ausgaben
zu kompensieren, und wenn ja, mit welchem Zeitplan und Umfang
(bitte Vorhaben einzeln aufführen)?
Auf die Antwort zu Frage 9b wird verwiesen.
12. Inwiefern werden die Finanzierung und damit verbundene kommunale
Finanzierungsanteile für die einzelnen Sozialleistungen in der Arbeit der
im Koalitionsvertrag vorgesehenen Kommission zur Sozialstaatsreform
eine Rolle spielen?
Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass eine Kommission zur
Sozialstaatsreform gemeinsam mit Ländern und Kommunen eingesetzt wird. Im 4. Quartal
2025 soll die Kommission ein Ergebnis mit Empfehlungen vorlegen. Die
Abstimmungen in der Bundesregierung zu Umsetzung und Umfang des Vorhabens
laufen derzeit.
13. a) Wie hoch fallen die Mehr- oder Mindereinnahmen bei dem geplanten
„Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung
des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ in den nächsten zehn Jahren
aus (bitte nach Teilmaßnahme und auf Bundes-, Landes- und
kommunaler Ebene und nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Schätzung der Steuermindereinnahmen dieses Gesetzes umfassen den
aktuell geltenden Finanzplanungszeitraum und kann auf Bundestagsdrucksache
21/629 entnommen werden. Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern liegt
nicht vor.
b) Welche Auswirkung des genannten Vorhabens sieht die
Bundesregierung in Bezug auf die geplante Absenkung der Körperschaftsteuer
auf die kommunale Finanzlage, und welche Mindereinnahmen
entstehen den Kommunen durch die Mindereinnahmen der Länder, die
sich negativ auf die Verbundmasse auswirken (bitte die Summe der
kommunalen Mindereinnahmen auf die nächsten zehn Jahre und auf
die Bundesländer aufschlüsseln)?
Da am Aufkommen der Körperschaftsteuer Bund und Länder hälftig bzw. am
Aufkommen des Solidaritätszuschlags nur der Bund beteiligt sind, ergeben sich
aus der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes keine direkten Auswirkungen
auf die Gemeinden. Indirekte Auswirkungen auf die Verbundmasse hängen von
der Ausgestaltung der kommunalen Finanzausgleichssysteme ab, die sich in
den einzelnen Ländern unterscheidet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse vor.
14. Wie hoch fallen die Mehr- oder Mindereinnahmen bei der geplanten
Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie zum 1. Januar 2026
in den nächsten zehn Jahren aus (bitte auf Bundes-, Landes- und
kommunaler Ebene und nach Jahren aufschlüsseln)?
Die Schätzung der Steuermindereinnahmen bei einer Senkung des
Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie für die Jahre 2026 bis 2029 kann der
Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 14 des Abgeordneten
Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 20/15078 entnommen werden. Über
den Finanzplanungszeitraum hinaus liegen keine Fortschreibungen vor.
15. Was genau versteht die Bundesregierung unter dem von ihr geplanten
„Zukunftspakt von Bund, Ländern und Kommunen“?
Mit dem Zukunftspakt will die Bundesregierung zusammen mit den Ländern
und ihren Kommunen eine gemeinsame Antwort auf sich verändernde
finanzielle Rahmenbedingungen finden, um die Handlungsfähigkeit aller föderalen
Ebenen – insbesondere aber die der Kommunen – sicherzustellen. Die
Ausführungen im Koalitionsvertrag geben dabei die Leitlinie des Zukunftspaktes vor:
Aufgaben- und Kostenkritik bei Bund, Ländern und Gemeinden, eine faire
Aufgaben- und Finanzierungsverteilung zwischen Bund, Ländern und
Kommunen sowie die Prüfung der Kommunalverträglichkeit im Rahmen der
Gesetzgebung des Bundes unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände. Die
Bundesregierung beschäftigt sich derzeit intensiv mit der Organisation des
Zukunftspaktes.
16. a) Den Abbau welcher Standards und Vorgaben für die kommunale
Ebene bringt die Bundesregierung in die Gespräche zum
„Zukunftspakt von Bund, Ländern und Kommunen“ ein?
b) Zu welcher Entlastung würden die geplanten Maßnahmen in den
Kommunen jeweils führen (bitte mit kommunalen Minder- bzw.
Mehreinnahmen angeben)?
Die Fragen 16a und 16b werden gemeinsam beantwortet.
Ergebnisse liegen derzeit noch nicht vor.
Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
17. Wie bewertet die Bundesregierung eine mögliche Anhebung des
kommunalen Anteils an den Gemeinschaftsteuern?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Anhebung des kommunalen
Anteils an der Umsatzsteuer, und wenn eine Anhebung befürwortet
werden sollte, in welcher Höhe?
Die Fragen 17 und 17a werden gemeinsam beantwortet.
Zwar trifft es zu, dass die kommunale Ebene mit einem erheblichen
Finanzierungsdefizit konfrontiert ist. Jedoch steht der Bundeshaushalt ebenfalls vor
massiven finanziellen Belastungen. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass zuvorderst die Länder für eine angemessene Finanzausstattung
ihrer Kommunen Sorge zu tragen haben. Das Grundgesetz sieht nach
Artikel 106 Absatz 3 vor, dass die Deckungsbedürfnisse von Bund und Ländern
aufeinander abzustimmen sind. Vor diesem Hintergrund ist eine Änderung der
Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes derzeit nicht angezeigt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 10 und 17e hingewiesen.
b) Welche zusätzlichen kommunalen Einnahmen würde die
Bundesregierung von der Anhebung des kommunalen Anteils der
Umsatzsteuer um 2 Prozentpunkte erwarten (bei einer hälftigen Übertragung
der Steueraufteilung von Bund bzw. Ländern auf die Kommunen)?
Die Höhe der erfragten Einnahmewirkung ist von einer hohen Anzahl externer
Faktoren abhängig, die nur zum Teil der Kontrolle der Bundesregierung
unterliegen, darunter z. B. die Höhe der Gesamteinnahmen an der Umsatzsteuer, die
Reaktion der Landespolitik auf die erfragte Anhebung der kommunalen
Einnahmen etc.
Derzeit geht die Bundesregierung davon aus, dass sich das
Umsatzsteueraufkommen des Jahres 2025 wie folgt auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt:
Bund 52,8 Prozent; Länder 45,2 Prozent; Gemeinden zwei Prozent (Angaben
gerundet). Eine Anhebung des derzeit 2 Prozent betragenden kommunalen
Anteils an der Umsatzsteuer um zwei Prozentpunkte würde rechnerisch zu einem
Anteil von 4 Prozent führen.
c) Wie bewertet die Bundesregierung eine Reform des Schlüssels der
Umsatzsteuer (etwa durch stärkere Pro-Kopf-Verteilung), und welche
Reformoption wäre aus ihrer Sicht zu präferieren?
Der Verteilungsschlüssel für die kommunalen Umsatzsteueranteile richtet sich
nach Artikel 106 Absatz 5a des Grundgesetzes, welcher eine Weiterleitung der
Umsatzsteueranteile an die Kommunen auf Basis „eines orts- und
wirtschaftsbezogenen Schlüssels“ vorgibt. Der durch das Grundgesetz vorgegebene
Wirtschaftsbezug ist dadurch begründet, dass die Beteiligung der Gemeinden an der
Umsatzsteuer als Kompensation für die Abschaffung der
Gewerbekapitalertragssteuer eingeführt wurde. Zusätzlich zu dieser prozentualen Beteiligung an
der Umsatzsteuer erhalten die Gemeinden seit 2015 einen jährlichen Festbetrag
am Aufkommen der Umsatzsteuer, 2024 in Höhe von 2,4 Mrd. Euro. Der
Festbetrag wird nach demselben wirtschafts- und ortsbezogenen Schlüssel verteilt.
Aus Sicht der Bundesregierung erschiene im bestehenden
verfassungsrechtlichen Rahmen eine Teilanpassung des Schlüssels (zum Beispiel durch eine
Einbeziehung der Einwohnerzahl) möglich, soweit die Wirtschaftsorientierung des
Schlüssels insgesamt beibehalten wird. Eine Verteilung, die überwiegend auf
die Einwohnerzahl abstellt oder Sozialindikatoren (z. B. Arbeitslosenzahl)
einbezieht, die in einem negativen Zusammenhang zur Wirtschaftskraft stehen,
würde hingegen eine Verfassungsänderung erforderlich machen.
Bei einer Änderung des Schlüssels wäre zudem zu beachten, dass es neben dem
primären Verteilungseffekt durch die Änderung des Schlüssels über den
bundesstaatlichen Finanzausgleich zu weiteren Verteilungseffekten käme. Diese
können dazu führen, dass in einigen Ländern die positiven Effekte einer
Schlüsseländerung auf der kommunalen Ebene eines Landes durch
gegenläufige Finanzausgleich-Effekte auf Landesebene überkompensiert werden, sodass
sich insgesamt ein negativer Effekt ergäbe.
Letztendlich führt eine Neujustierung des Verteilungsschlüssels dazu, dass
durch die daraus resultierende Umverteilung einige Länder und Gemeinden
gewinnen, andere jedoch verlieren. Das Einbringen einer entsprechenden
Gesetzesinitiative sollte daher den Ländern überlassen werden.
Die Bundesregierung ist grundsätzlich bereit, entsprechende Vorschläge der
Länder für eine Änderung des Verteilungsschlüssels des Gemeindeanteils an
der Umsatzsteuer zu prüfen. Eine Kompensation der Länder und Gemeinden,
die von der Maßnahme negativ betroffenen wären, kommt für die
Bundesregierung nicht in Betracht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17a
hingewiesen.
d) Inwiefern sollte eine Anhebung des kommunalen
Umsatzsteueranteils gleichzeitig mit einer Reform des Verteilschlüssels des
kommunalen Umsatzsteueranteils einhergehen?
Auf die Antwort zu den Fragen 17b und 17c wird verwiesen.
e) Welche weiteren Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die
Kommunen im Sinne einer besseren Finanzausstattung dauerhaft
adäquat an der Gesamtsteuermasse zu beteiligen?
Die Frage einer fairen Aufgaben- und Finanzierungsverteilung zwischen Bund,
Ländern und Kommunen wird im Rahmen des Zukunftspaktes zu diskutieren
sein.
18. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung im Zusammenhang mit
einer kommunalen Altschuldenlösung?
a) Wie hoch sind die Kassenkredite der Kommunen im Jahr 2025 (bitte
nach Bundesländern aufschlüsseln), und wie haben sie sich
gegenüber dem Vorjahreszeitraum verändert (bitte die Anzahl der
Kommunen, den Anstieg in den letzten 24 Monaten und die Höhe der
Liquiditätskredite nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 18 und 18a werden gemeinsam beantwortet.
Bislang liegen lediglich Daten zu den kommunalen Kassenkrediten für das
1. Quartal 2025 vor. Sie können ebenso wie die Daten des Vorjahres der vom
Statistischen Bundesamt veröffentlichten Statistik „Vierteljährliche Schulden
des Öffentlichen Gesamthaushalts” entnommen werden. Angaben zur Anzahl
der betroffenen Kommunen liegen nicht vor.
b) Werden neben einer (anteiligen) Übernahme der existierenden
Landeslösungen (Niedersachsen [Zukunftsvertrag], Hessen [
Hessenkasse], Saarland [Saarlandpakt], Brandenburg [Teilentschuldung
kreisfreie Städte], Altschuldenlösung von 2024 in Nordrhein-Westfalen)
auch die aktuellen tatsächlichen Bestände der kommunalen
Kassenkredite für eine bundesweite Altschuldenlösung berücksichtigt, und
wenn nein, warum nicht?
c) Ist die Beteiligung an einer Altschuldenlösung durch den Bund hier
auf 250 Mio. Euro pro Jahr festgelegt oder kann die Lösung der
Bundesregierung hierüber hinausgehen, sofern dies beispielsweise der
hälftigen Übernahme der Summe der genannten Landeslösungen
entspricht, und wenn nein, warum nicht?
d) Plant die Bundesregierung in diesem Zusammenhang eine Änderung
des Grundgesetzes, und wenn nein, warum nicht?
e) Wie ist der weitere Zeitplan für eine kommunale Altschuldenlösung
auf Bundesebene?
Die Fragen 18b bis 18e werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hält weiterhin an ihrem Vorhaben fest, die Länder bei der
Lösung der Altschuldenproblematik zu unterstützen. Wie die Vereinbarungen
des Koalitionsvertrag zu den kommunalen Altschulden umgesetzt werden
sollen, wird derzeit geprüft. Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung
hierzu ist noch nicht abgeschlossen.
19. Welche gesetzlichen Veränderungen strebt die Bundesregierung im
Hinblick auf den steuerlichen Querverbund mit welchem Zeitplan an?
Die Regierungsparteien haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf
verständigt, den steuerlichen Rechtsrahmen für den Querverbund insgesamt
anzupassen, um so den Fortbestand der kommunalen Daseinsvorsorge dauerhaft zu
sichern. Die Ergebnisse der hierzu noch andauernden Prüfungen und
Abstimmungen bleiben zunächst abzuwarten.
20. Welche Fälle des Gewerbesteuerbetrugs durch Scheinsitze sind der
Bundesregierung bekannt im Zeitraum von 2018 bis 2025 (bitte Anzahl, Ort
und Summe der Steuerausfälle angeben)?
a) Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung, um die
Verfolgung des benannten Gewerbesteuerbetrugs zu verbessern, und
welche Maßnahmen will die Bundesregierung hier ergreifen?
b) Welche Maßnahmen wären aus Sicht der Bundesregierung geboten,
um die Verfolgung von Briefkastenfirmen im Bereich der
Gewerbesteuer konsequenter zu verfolgen?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Die Zuständigkeit für steuerliche Einzelfälle obliegt nach der
verfassungsmäßigen Kompetenzordnung den jeweils örtlich zuständigen Finanzbehörden. Der
Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse zu konkreten Einzelfällen
vor.
Bund und Länder stehen zu Fragen missbräuchlicher Steuergestaltungen oder
Fällen des Steuerbetrugs gleichwohl in permanentem Austausch. Zu den
angesprochenen Fällen sind sich die obersten Finanzbehörden von Bund und
Ländern darin einig, dass missbräuchliche Gestaltungen auf der Grundlage
bestehender Möglichkeiten durch weiter optimierte Verwaltungsprozesse zu
verhindern sind. Auf Seiten der Finanzverwaltung wurde daher bereits eine Reihe von
– untergesetzlichen – Maßnahmen beschlossen, die insbesondere
steuerverfahrensrechtlicher, organisatorischer sowie automationstechnischer Natur sind.
21. Mit welchen Mehreinnahmen für die kommunale Ebene rechnet die
Bundesregierung für die im Koalitionsvertrag geplante Anhebung des
Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes (auf 280 Prozent)?
Eine Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes auf 280 Prozent würde
im Jahr 2026 zu Mehreinnahmen von insgesamt rund 165 Mio. Euro führen,
davon entfallen 155 Mio. Euro auf die Gemeinden.
a) Wie viele und welche Kommunen sind der Bundesregierung bekannt,
die den geplanten Mindesthebesatz von 280 Prozent derzeit
unterschreiten (bitte Kommunen und Hebesätze angeben)?
Nach den Ergebnissen des aktuellsten vorliegenden Realsteuervergleichs für
2023 besaßen mit Stand 31. Dezember 2023 lediglich folgende 42 von
insgesamt 10 775 Gemeinden einen Hebesatz von unter 280 Prozent.
Gemeinden Hebesatz Gewerbesteuer in Prozent
(Stand 31.12.2023)
Hamfelde 250
Thumby 250
Altenhof 270
Gemeinden Hebesatz Gewerbesteuer in Prozent
(Stand 31.12.2023)
Strande 275
Monheim am Rhein, Stadt 250
Leverkusen, kreisfreie Stadt 250
Walldorf, Stadt 265
Kemnath, St 230
Röttenbach 230
Scheinfeld, St 230
Wolfertschwenden 230
Stammham 240
Bad Wiessee 240
Grünwald 240
Pöcking 240
Gundremmingen 240
Bad Wörishofen, St 240
Gräfelfing 250
Oberhaching 250
Straßlach-Dingharting 250
Reichenbach 250
Untrasried 250
Rettenbach a.Auerberg 250
Aying 260
Pullach i.Isartal 260
Eching am Ammersee 270
Aubstadt 270
Heinrichsthal 275
Oberschönegg 275
Schönefeld 240
Marienwerder 250
Schwerin 250
Liebenwalde, Stadt 250
Zossen, Stadt 270
Insel Hiddensee, Seebad 250
Schaprode 250
Süderholz 250
Nostorf 250
Lohmen 260
Melz 270
Lützen, Stadt 240
Langenwolschendorf 200
b) Mit welcher Begründung soll der Hebesatz bei 280 Prozent festgelegt
werden (und nicht etwa auf einen höheren Satz)?
Die Arbeiten zu einer Anhebung des Gewerbesteuer-Mindesthebesatzes sind
derzeit noch nicht abgeschlossen.
22. Wie bewertet die Bundesregierung das Erheben der Gewerbesteuer auf
gemeindefreiem Gebiet unter Beteiligung nichtöffentlicher Stellen
(beispielsweise im Sachsenwald in Schleswig-Holstein)?
Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt nach § 4 Absatz 2 des
Gewerbesteuergesetzes die jeweilige Landesregierung durch
Rechtsverordnung, wer die nach dem Gewerbesteuergesetz den Gemeinden zustehenden
Befugnisse ausüben darf. Von Seiten der Bundesregierung sind hierzu aktuell
keine Änderungen geplant.
23. Welche weiteren Vorhaben plant die Bundesregierung im Hinblick auf
eine Reform der Gewerbesteuer und im Zusammengang mit der
Bekämpfung von Gewerbesteueroasen, und mit welchem Zeitplan?
Der aktuelle Koalitionsvertrag sieht keine grundlegenden Reformüberlegungen
zur Gewerbesteuer vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 hingewiesen.
Förderprogramm Fördergeber/Ressort Kapitel Titel
Mittelabfluss 2023
(in T EUR)
Mittelabfluss
Ist 2024
(in T EUR)
Fördersummme
2. RegE 2025
(in T EUR)
Hinweise zu Abweichungen/Besonderheiten
Alternative Antriebe von Bussen im
Personenverkehr
BMV 6092 893 02
893 09
84.780 236.005 462.017 Kommunen nur bedingt Zuwendungsempfänger,
auf Grund organisatorischer Hürden innerhalb der gesetzten Frist muss in diesem Fall auf einen Datenstand vom
31.03.2025 zurückgegriffen werden.
Alternative Technologien für die klima-
und umweltfreundliche Versorgung
von Luftfahrzeugen mit Bodenstrom
an Flughäfen (Bodenstrom-Richtlinie)
BMV 1210 893 02 4.701 15.091 3.000 Kommunen nur bedingt Zuwendungsempfänger
Autonomes und vernetztes Fahren in
öffentlichen Verkehren
BMV 1204 686 02 2.075 8.076 45.470 Kommunen nur bedingt Zuwendungsempfänger;
Angaben beziehen sich lediglich auf dieses Programm. Aus dem Titel wurden darüber hinaus andere Sachen
finanziert.
Betriebliches Mobilitätsmanagement BMV 1210 686 62 698 4.596 5.000
Blaues Band Deutschland – Auen BMUKN 1604 894 02 3.232 2.518 8.000
Bundesförderung für effiziente
Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG
EM)
BMWE 6092 893 10 11.049.533 14.116.820 15.320.700
Bundesförderung für effiziente
Gebäude – Klimafreundlicher Neubau
– Wohngebäude/Nichtwohngebäude –
Kommunen
BMWSB alt: 6092
neu: 6093
alt: 893 15
neu: 893 72
7.869 24.732 243.516
Bundesförderung für effiziente
Wärmenetze (BEW)
BMWE 6092 893 03
683 08
86.881 127.393 984.000
Bundesförderung kommunaler
Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)
BMWE 6092 686 05 150.739 168.017 200.000
Bundesmodellvorhaben Unternehmen
Revier
BMWE 0902 686 01 6.090 5.293 8.000
Bundesprogramm Biologische Vielfalt BMUKN 1604 894 02 50.197 48.906 48.155
Bundesweite finanzielle Unterstützung
freiwillig Rückkehrender (REAG/GARP-
Programm 2023)
BMI 0603 685 19 12.414 13.701 24.401 Für 2023 ist beim Mittelabfluss der Bundesanteil des Bund-Länder-Programms REAG/GARP dargestellt.
Seit 2024 wird das Bund-Länder-Porgramm REAG/GARP über den AMIF kofinanziert.
Ab 2024 sind die Gesamtausgaben des Programms (d.h. Bund, Länder AMIF) aufgeführt (Gesamtkosten). Eine
Aufsplittung ist aufgrund von Abrechnungsgegebenheiten nicht möglich.
Die Angaben für 2025 beruhen auf Schätzungen.
Energieberatung für
Nichtwohngebäude, Anlagen und
Systeme (EBN)
BMWE 6092 686 14 39.491 29.592 35.000
Energieforschungsprogramm –
Nukleare Sicherheitsforschung und
Strahlenforschung
(Nachwuchsförderung)
BMFTR 3004 685 41 15.678 17.480 14.000 keine kommunale Beteiligung
Entwicklung regenerativer Kraftstoffe BMV 6092 686 25 23.234 27.573 44.046 Kommunen nur bedingt Zuwendungsempfänger
Erprobungs- und
Entwicklungsvorhaben im Bereich
Naturschutz und Landschaftspflege
BMUKN 1604 894 02 2.836 2.287 3.045
Finanzierung von Investitionen in
nachhaltige und klimafreundliche
Mobilität im Förderprogramm „IKK –
Nachhaltige Mobilität“
KfW Bankengruppe Eigenprogramm der KfW; kein Einsatz von Bundesmitteln.
Förderung alternativer Antriebe im
Schienenverkehr
BMV 6092
1210
892 06
892 11
21.610 13.641 63.169 Kommunen nur bedingt Zuwendungsempfänger,
auf Grund organisatorischer Hürden innerhalb der gesetzten Frist muss in diesem Fall auf einen Datenstand vom
31.03.2025 zurückgegriffen werden.
Förderung der Klimaanpassung in
sozialen Einrichtungen im Rahmen des
Programms „Nationale
Klimaanpassung“
BMUKN 1601 685 01 28.730 8.357 11.500
Förderung des Leistungssports sowie
sonstiger zentraler Einrichtungen,
Projekte und Maßnahmen des Sports
auf nationaler und internationaler
Ebene (Leistungssportprogramm –
LSP)
BMI 0601 684 21
684 26
686 26
184.135
13.875
743
180.923
10.003
947
201.268
13.889
1.260
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Förderrichtlinien LSP und FR S (Nrn. 25 und 26) die Kommunen
keine Zuwendungsempfänger sind, sondern:
Länder, wenn sie an der Finanzierung der Maßnahme beteiligt sind; Verbände; Bundessportfachverbände; die
Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems; sowie die sonstigen Träger von Einrichtungen, Projekten und
Maßnahmen des Sports.
Förderung des Stützpunktsystems
(Förderrichtlinien Stützpunktsystem –
FR S)
BMI 0601 684 21 (Erl. 3)
684 26 (Erl. 1.1)
58.100
7.625
Die Förderrichtlinie ist unter Kapitel 0601 Titel 684 21 Erläuterungsziffer 3 und Titel 684 26 Erläuterungsziffer 1.1
abgebildet.
Die IST-Zahlen für 2023 und 2024 sind in den bei Nr. 25 für den jeweiligen Titel ausgewiesenenen Beträgen
enthalten.
Die Ansätze zu 684 21 Erl. 3 und 684 26 Erl. 1.1 sind in den bei Nr. 25 für den jeweiligen Titel ausgewiesenen
Beträgen enthalten.
Förderung für deutsch-polnische
Kunst- und Kulturprojekte beantragen
BKM 0452 684 72 (Erl. 2) 298 231 300 2024 deutlich geringeres IST aufrund einer ressortinternen Haushaltssperre zur Deckung übergeordneter Risiken,
wovon unter anderem auch dieses Förderprogramm betroffen war.
Förderung für Modellprojekte Smart
Cities – Stadtentwicklung und
Digitalisierung
BMWSB 2502 883 01 59.489 89.071 128.800
Förderung im Rahmen der Maßnahme
Natürlicher Klimaschutz in
Kommunen (NKK)
BMUKN 6092 686 31 - 5.506 55.395
Förderung im Rahmen der
Transformationsinitiative Stadt-Land-
Zukunft – Planungsbeschleunigung für
die Klimaanpassung mit Urbanen
Digitalen Zwillingen
BMFTR 3004 685 40 1.374
Förderung im Rahmen des
Denkmalschutz-Sonderprogramms -
Baden-Württemberg
BKM 0452 894 11 3.451 3.939 - Programm wird in der Regel im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens etatisiert; Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen (darunter auch Kommunen); die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen werden und stehen den zust. Landesdenkmalbehörden als Bewilligungsbehörden für fünf Jahre zur
Verfügung.
Förderung im Rahmen des
Denkmalschutz-Sonderprogramms -
Brandenburg
BKM 0452 894 11 1.773 2.909 - Programm wird in der Regel im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens etatisiert; Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen (darunter auch Kommunen); die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen werden und stehen den zust. Landesdenkmalbehörden als Bewilligungsbehörden für fünf Jahre zur
Verfügung.
Förderung im Rahmen des
Denkmalschutz-Sonderprogramms -
Saarland
BKM 0452 894 11 1.193 313 - Programm wird in der Regel im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens etatisiert; Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen (darunter auch Kommunen); die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen werden und stehen den zust. Landesdenkmalbehörden als Bewilligungsbehörden für fünf Jahre zur
Verfügung.
Förderung im Rahmen des
Denkmalschutz-Sonderprogramms -
Sachsen-Anhalt
BKM 0452 894 11 1.164 1.419 - Programm wird in der Regel im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens etatisiert; Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen (darunter auch Kommunen); die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen werden und stehen den zust. Landesdenkmalbehörden als Bewilligungsbehörden für fünf Jahre zur
Verfügung.
Förderung im Rahmen des
Denkmalschutz-Sonderprogramms -
Schleswig-Holstein
BKM 0452 894 11 3.749 3.879 - Programm wird in der Regel im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens etatisiert; Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen (darunter auch Kommunen); die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen werden und stehen den zust. Landesdenkmalbehörden als Bewilligungsbehörden für fünf Jahre zur
Verfügung.
Förderung im Rahmen des
Denkmalschutz-Sonderprogramms -
Thüringen
BKM 0452 894 11 828 1.100 - Programm wird in der Regel im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens etatisiert; Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen (darunter auch Kommunen); die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen werden und stehen den zust. Landesdenkmalbehörden als Bewilligungsbehörden für fünf Jahre zur
Verfügung.
Förderung im Rahmen des
Denkmalschutz-Sonderprogramms -
Nordrhein-Westphalen
BKM 0452 894 11 9.569 7.017 - Programm wird in der Regel im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens etatisiert; Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen (darunter auch Kommunen); die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen werden und stehen den zust. Landesdenkmalbehörden als Bewilligungsbehörden für fünf Jahre zur
Verfügung.
Förderung im Rahmen des
Denkmalschutz-Sonderprogramms -
Mecklenburg-Vorpommern
BKM 0452 894 11 1.895 1.158 - Programm wird in der Regel im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens etatisiert; Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen (darunter auch Kommunen); die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen werden und stehen den zust. Landesdenkmalbehörden als Bewilligungsbehörden für fünf Jahre zur
Verfügung.
Förderung im Rahmen des
Denkmalschutz-Sonderprogramms -
Sachsen
BKM 0452 894 11 6.414 4.077 - Programm wird in der Regel im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens etatisiert; Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen (darunter auch Kommunen); die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen werden und stehen den zust. Landesdenkmalbehörden als Bewilligungsbehörden für fünf Jahre zur
Verfügung.
Förderung im Rahmen des
Denkmalschutz-Sonderprogramms -
Niedersachsen
BKM 0452 894 11 3.246 5.366 - Programm wird in der Regel im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens etatisiert; Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen (darunter auch Kommunen); die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen werden und stehen den zust. Landesdenkmalbehörden als Bewilligungsbehörden für fünf Jahre zur
Verfügung.
Förderung im Rahmen des
Denkmalschutz-Sonderprogramms -
Bayern
BKM 0452 894 11 7.168 6.067 - Programm wird in der Regel im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens etatisiert; Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen (darunter auch Kommunen); die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen werden und stehen den zust. Landesdenkmalbehörden als Bewilligungsbehörden für fünf Jahre zur
Verfügung.
Förderung im Rahmen des
Denkmalschutz-Sonderprogramms -
Bremen
BKM 0452 894 11 349 254 - Programm wird in der Regel im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens etatisiert; Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen (darunter auch Kommunen); die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen werden und stehen den zust. Landesdenkmalbehörden als Bewilligungsbehörden für fünf Jahre zur
Verfügung.
Förderung im Rahmen des
Denkmalschutz-Sonderprogramms -
Hamburg
BKM 0452 894 11 593 2.250 - Programm wird in der Regel im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens etatisiert; Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen (darunter auch Kommunen); die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen werden und stehen den zust. Landesdenkmalbehörden als Bewilligungsbehörden für fünf Jahre zur
Verfügung.
Förderung im Rahmen des
Denkmalschutz-Sonderprogramms -
Hessen
BKM 0452 894 11 3.608 3.314 - Programm wird in der Regel im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens etatisiert; Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen (darunter auch Kommunen); die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen werden und stehen den zust. Landesdenkmalbehörden als Bewilligungsbehörden für fünf Jahre zur
Verfügung.
Förderung im Rahmen des
Denkmalschutz-Sonderprogramms -
Berlin
BKM 0452 894 11 2.042 2.796 - Programm wird in der Regel im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens etatisiert; Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen (darunter auch Kommunen); die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen werden und stehen den zust. Landesdenkmalbehörden als Bewilligungsbehörden für fünf Jahre zur
Verfügung.
Förderung im Rahmen des
Denkmalschutz-Sonderprogramms -
Rheinland-Pfalz
BKM 0452 894 11 1.827 1.496 - Programm wird in der Regel im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens etatisiert; Antragsberechtigt sind
natürliche und juristische Personen (darunter auch Kommunen); die Mittel dürfen zur Selbstbewirtschaftung
zugewiesen werden und stehen den zust. Landesdenkmalbehörden als Bewilligungsbehörden für fünf Jahre zur
Verfügung.
Förderung im Rahmen des ESF Plus -
Programmes JUVENTUS Mobilität
stärken – für ein soziales Europa
BMAS 1106 686 13 2.694 4.934 13.184
Förderung im Rahmen des ESF Plus
Programmes Kompetenz Klima –
Nachhaltigkeit und Klimaschutz im
Beruf
BMWE 0903 686 41 - 20 3.800 Kommunen können Zuwendungsempfänger sein. Hauptzuwendungsempfänger sind vrs. Öffentliche
Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Förderung im Rahmen des ESF Plus-
Bundesprogramms „Akti(F) Plus –
Aktiv für Familien und ihre Kinder“
BMAS 1106 686 13 725 14.911 28.664
Förderung im Rahmen des ESF Plus-
Bundesprogramms „MY TURN –
Frauen mit Migrationserfahrung
starten durch“
BMAS 1101 684 01 14.910 16.249 16.800
Förderung im Rahmen des ESF Plus-
Programms „Win-Win – Durch
Kooperation zur Integration“
BMAS - - - - - Das Programm wird nicht mit nationalen Kofinanzierungsmitteln des BMAS finanziert.
Förderung im Rahmen des GRW-
Sonderprogramms „Beschleunigung
der Transformation in den
ostdeutschen Raffineriestandorten und
Häfen“
BMWE 0902 882 05 - 12.349 47.700
Förderung im Rahmen des
Modernitätsfonds (mFUND)
BMV 1204 686 11 35.506 36.257 36.398
Förderung im Rahmen von „EhAP Plus
– Eingliederung hilft gegen
Ausgrenzung der am stärksten
benachteiligten Personen“
BMAS 1106 686 13 1.235 1.268 2.245
Förderung modellhafter und
innovativer Projektideen im Rahmen
des Land.OpenData-Ideenwettbewerbs
BMLEH Zurzeit können noch keine Angaben dazu gemacht werden, da es noch nicht feststeht, ob und wieviel Projekte
gefördert werden können. Die Bekanntmachung OpenData ist ein kleiner Teil, des BULEplus-Titels.
Förderung von Baumaßnahmen für
den Spitzensport (Förderrichtlinien
Sportstättenbau – FR Bau)
BMI 0601 882 21
882 23
12.393
0
9.532
1.500
18.810
1.500
Aufgrund von Bauverzögerungen mussten Ausgabereste in Höhe von rd. 8 Mio. € gebildet werden.
Förderung von Bildungskommunen
"Ganztag in Bildungskommunen –
Kommunale Koordination für
Ganztagsbildung“
BMFTR 3002 685 42 1.800 4.800 - Finanzierung aus ESF-Plus-Mitteln mit Kofinanzierung durch die "Bildungskommunen"
Förderung von Forschung und
Entwicklung im Bereich der
Elektromobilität
BMWE 6092 683 04 171.085 149.310 112.821
Förderung von Forschungs- und
Entwicklungsprojekten im
Förderprogramm „DNS der
zukunftsfähigen Mobilität. Digital –
Nachhaltig – Systemfähig“
BMWE 0901 683 11 58.421 54.809 54.756
Förderung von Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben im Rahmen des
Innovationsprogramms Zukunft Bau
BMWSB 2501 686 81 11.589 12.872 16.041 Antragsberechtigt sind alle natürlichen oder juristischen Personen einschließlich
Gebietskörperschaften, die sich mit der Forschung und Entwicklung in den Bereichen
Bauwesen, Architektur sowie Bau- und Wohnungswirtschaft befassen. Die Hochschulen sind bei der
Antragsstellung mit bis zu 70 % dominierend. Gebietskörperschaften sind hier kaum vertreten.
Förderung von Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben zum Thema
„Wasserversorgung der Zukunft“ im
Rahmen der Transformationsinitiative
Stadt-Land-Zukunft
BMFTR 3004 68542 - - 3.965
Förderung von Forschungsvorhaben
„Plattform Privatheit – IT-Sicherheit
schützt Privatheit und stützt
Demokratie“
BMFTR 3004 683 20 - 891 2.653
Förderung von Investitionen mit
Demonstrationscharakter zur
Verminderung von
Umweltbelastungen
(Umweltinnovationsprogramm)
BMUKN 1601 892 01 23.282 20.526 33.000
Förderung von klimaneutralen
Produktionsverfahren in der Industrie
durch Klimaschutzverträge
(Förderrichtlinie Klimaschutzverträge
– FRL KSV)
BMWE 6092 892 01 4.016 11.712 20.000
Förderung von KMU „KMU-innovativ:
Elektronik und autonomes Fahren;
High Performance Computing“
BMFTR 3004 683 23 11.838 9.607 8.263 Bisher erfolgte keine Förderung einer Kommune. Diese sind aber antragsberechtigt.
Förderung von Maßnahmen zur
Anpassung an die Folgen des
Klimawandels
BMUKN 1601 685 01 12.617 15.479 18.000
Maßnahmen aus dem DAS-
Förderprogramm „Maßnahmen zur
Anpassung an die Folgen der
Klimakrise“ im Rahmen des
Aktionsprogramms Natürlicher
Klimaschutz
BMUKN 6092 686 31 617 3.451 14.781
Förderung von Maßnahmen zur
gesellschaftlichen und sozialen
Integration von Zugewanderten
BMI 0603 684 14 67.847 57.431 61.002
Förderung von Maßnahmen zur
Steigerung und Weiterentwicklung des
digitalen Reifegrades des öffentlichen
Gesundheitsdienstes in Deutschland
BMG 1503 685 22 157.160 130.414 30.760 Die Mittel für das Förderprogramm werden durch Mittel des DARP (Deutscher Aufbau- und Resilienzplan)
vollständig refinanziert. Das Förderprogramm endet nach 2026.
Förderung von nicht investiven
Maßnahmen zur Umsetzung des
Nationalen Radverkehrsplans
BMV 1210 632 91 5.234 4.500 5.838 Kommunen gehören zum potentiellen Kreis der Zuwendungsempfänger, sind jedoch nicht ausschließlich
berechtigt.
Der Titel wird ab 2026 zusammen mit anderen Titeln der Fuß- und Radverkehrsförderung in den neuen Titel
"Förderung der aktiven Mobilität" (891. 1) im Klimatransformationsfonds zusammengeführt.
Förderung von
Orientierungsberatungen und
Maßnahmen für die Wiedervernässung
und Renaturierung
naturschutzbedeutsamer Moore (1.000
Moore)
BMUKN 6092 686 31 489 4.664
Förderung von Projekten in der
Forschungs- und
Innovationszusammenarbeit mit den
Ländern der Östlichen Partnerschaft
und Zentralasiens
BMFTR 3004 687 02 - - 513 In der laufenden Rahmenbekanntmachung haben sich noch keine kommunalen Gebietskörperschaften
erfolgreich beworben. Somit wurden bisher 0.- Euro an Fördermitteln für kommunale Gebietskörperschaften
gebunden.
Förderung von Projekten zum Thema
„Entnahme von CO2 aus der
Atmosphäre“
BMFTR 3004 685 40 6.618 4.754 7.056
Förderung von Projekten zum Thema
„Frühe Bildung in einer digitalen Welt“
im Rahmenprogramm empirische
Bildungsforschung
BMFTR 3002 685 41 700 Wegen der vorläufiger Haushaltsführung erfolgte noch keine Bewilligung. Die Bewilligungen sind zur Zeit für den
01-11-geplant, werden sich aber wahrscheinlich weiter verzögern. Damit werden sich auch die Jahresscheiben
ändern. Wir haben keine Kommunen als (potenzielle) Zuwendungsempfänger in BFK-Digi. Kommunen können
aber als Projektpartner ohne Mittelabfluss in Erscheinung treten.
Förderung von Projekten zum Thema
„KMU-innovativ: Interaktive
Technologien für Gesundheit und
Lebensqualität“
BMFTR 3004 683 31 10.515.225 9.402.314 12.745.009 es erfolgte keine Zuwendung an Gebietskörperschaften. Die Maßnahme läuft 2025 aus.
Förderung von Projekten zum Thema
„Transfer und Netzintegration der
Quantenkommunikation“ im Rahmen
des Forschungsrahmenprogramms der
Bundesregierung zur IT-Sicherheit
„Digital. Sicher. Souverän.“
BMFTR 3004 683 20
Förderung von Zuwendungen für
internationale Projekte zum Thema
grüner Wasserstoff
BMFTR Förderaufruf zur Wasserstoff-Kooperation mit Kanada hat bereits im Jahr 2022 bestanden, daher sind die
jeweiligen Fördersummen der BT-Drucksache 20/9432 zu entnehmen.
Förderung zum Aufbau regionaler
Verbünde zur Erstellung und
Erprobung regionalpolitischer
Zukunftskonzepte und damit
verbundener Umsetzungsprojekte im
Rahmen des Bundeswettbewerbs
„Zukunft Region“
BMWE 0902 686 11 1.512 1.912 6.000 Kommunen sind antragsberechtigt und Hauptzuwendungsempfänger. Sie sind allerdings berechtigt, Mittel
auch an Kooperationspartner, z.B. Unternehmen, weiterzuleiten.
Förderung zur Ausrüstung von
Kraftfahrzeugen mit
Abbiegeassistenzsystemen
BMV 1210 686 02 4.757 2.134 2.500 Kommunen gehören zum potentiellen Kreis der Zuwendungsempfänger, sind jedoch nicht ausschließlich
berechtigt. Eine Inanspruchnahme durch Kommunen ist z.B. durch kommunale Eigenbetriebe etc. möglich.
Die Förderung läuft zum Ablauf des Jahres 2025 aus.
Förderung zur Steigerung der
Daseinsvorsorge in ländlichen Räumen
durch eine Verbesserung der
Interoperabilität von digitalen
Systemen
BMLEH Zurzeit sind noch keine Projekte zum Antrag aufgefordert. Ob und wieviele Projekte gefördert werden steht noch
nicht fest.
Förderung zur Unterstützung des
Gigabitausbaus der
Telekommunikationsnetzein der
Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-
Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL
2.0) –
BMV 6093
(vorher 1204)
894 61
(vorher 03)
14 1.271 1.200.000 Die Mittel werden im Bundeshauhalt 2025 in das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneuträlitat
umgeschichtet. In 2025 ist eine Veränderung anhand der Bedarfe bei den Altprogrammen noch möglich, die Mittel
können je nach Bedarf über die 1,2 Mrd. € hinausgehen.
Forschung für nachhaltige
Entwicklungen (FONA3) – Vermeidung
von klimarelevanten
Prozessemissionen in der Industrie
(KlimPro-Industrie II)
BMFTR 3004 685 40 2.329
Forschungsförderung zur nuklearen
Sicherheit
BMUKN 1605 686 02 38.322 37.892 36.330 Antragsberechtigung für Kommunen vorhanden, bisher ist jedoch keine Förderung von Komunen erfolgt
1) 2023 im Kapitel 1605 Titel 544 01 mitveranschlagt; seit 2024 im Kapitel 1605, Titel 686 02 veranschlagt.
2) Tatsächlicher Mittelabfluss IST 2024: 38.330 T Euro inkl. interner Verrechnung.
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung
der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ (GAK)
BMLEH 1003 632 90
882 90
(2023 zusätzlich
632 92
882 94)
255.632 233.449 230.129 Die GAK verfolgt eine Vielzahl unterschiedlicher Zielrichtungen wie z.B. die Verbesserung der Agrarstruktur, den
Waldumbau sowie den Hochwasser- und Küstenschutz. Direkt auf die kommunale Ebene zielen der
Förderbereich 1 "Integrierte ländliche Entwicklung" sowie der Ende des Jahres 2023 weggefallene
Sonderrahmenplan ländliche Entwicklung. Für die Jahre 2023 und 2024 wurden die Zahlen für die Förderung der
ländlichen Entwicklung auf Basis der GAK-Berichterstattung und für das Jahr 2025 auf Basis der 1. GAK-
Mittelanmeldung 2025 gem. des 1. RegE 2025 angegeben. Dabei handelt es sich um den Bundesanteil an der
Finanzierung i.H.v. 60%. Hinzu kommt der Länderanteil i.H.v. 40%.
Der Sonderrahmenplan "ländliche Entwicklung" wurde ab dem Jahr 2024 in die allgemeine GAK integriert, was
der Flexibilisierung bei der Mittelverausgabung dient. Damit erhalten die Bundesländer das größtmögliche Maß
an Spielraum für die notwendige Priorisierung.
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung
der regionalen Wirtschaftsstruktur“
(GRW)
BMWE 0902 882 01 646.931 718.451 649.326
Gesundheitliche Chancengleichheit
durch gesunde Ernährung und
Bewegung (ERA4Health)
BMFTR 3004 685 30 - 284 643 In dem Programm werden keine Kommunen als Zuwendungsempfänger gefördert
IKK – Investitionskredit für
Kommunen
KfW Bankengruppe Eigenprogramm der KfW; kein Einsatz von Bundesmitteln.
Innovative Projekte zur Verbesserung
des Radverkehrs in Deutschland
BMV 1210 891 91 11.406 17.984 20.250 Kommunen gehören zum potentiellen Kreis der Zuwendungsempfänger, sind jedoch nicht ausschließlich
berechtigt.
Internationale Wattenmeerforschung:
Komplexe Belastungen des
Wattenmeeres verstehen und
Handlungsoptionen entwickeln
BMFTR 3004 685 44 - - 89 Kommunen sind hier keine direkten Empfänger von Fördermitteln, sondern werden als Stakeholder eingebunden
Investitionskredit für Digitale
Infrastruktur
BMV 6093
(vorher 1204)
894 61
(vorher 03)
5.585 8.734 52.000 Die Mittel werden im Bundeshauhalt 2025 in das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneuträlitat
umgeschichtet.
IT-Sicherheit in der Wirtschaft –
Transferstelle Cybersicherheit und
Fokusprojekte
BMWE 0901 686 22 (UT2) 3.731 3.550 5.000 Kommunen sind im Rahmen der FB grundsätzlich antragsberechtigt. Jedoch liegt der Fokus der Förderung auf
Einzel- oder Verbundprojekten, die überwiegend von wissenschaftlichen Initutionen sowie Verbänden oder
Kammern umgesetzt werden. Die Projekte erarbeiten Lösungen, speziell für KMU, Handwerk und Start-ups.
KMU-innovativ: Energieeffizienz,
Klimaschutz und Klimaanpassung
BMFTR 3004 685 40 3.643 4.852 7.130
Kommunale Modellvorhaben zur
Umsetzung der ökologischen
Nachhaltigkeitsziele in
Strukturwandelregionen (KoMoNa)
BMUKN 1601 883 03 9.234 16.255 33.150 Der Titel wird als Leertitel (Titel ohne Ansatz) geführt.
Er wird aus Mitteln nach dem Strukturstärkungsgesetz
aus Kapitel 6002 Titel 893 47 verstärkt.
Leben auf dem Land Landwirtschaftliche
Rentenbank (LR)
Bei den Programmen "Leben auf dem Land" und "Räumliche Strukturmaßnahmen" handelt es sich um
kapitalmarktrefinanzierte Programmkredite der Landwirtschaftlichen Rentenbank. Eine Bereitstellung von
Haushaltsmitteln des Bundes erfolgt daher für beide Programme nicht.
Nationales Innovationsprogramm
Wasserstoff- und
Brennstoffzellentechnologie Phase II
(NIP)
BMV 6092 892 04
892 05
893 02
893 08
208.060 142.107 141.374 Kommunen nur bedingt Zuwendungsempfänger
Natürlicher Klimaschutz in
kommunalen Gebieten
BMUKN 6092 686 31 1.307 2.938 36.238
Naturschutzgroßprojekte
(chance.natur – Bundesförderung
Naturschutz)
BMUKN 1604 894 02 12.606 11.979 12.800
Netzwerke integrieren Geflüchtete in
den regionalen Arbeitsmarkt (WIR –
ESF Plus)
BMAS 1106 686 13 15.359 14.925 18.976
Räumliche Strukturmaßnahmen Landwirtschaftliche
Rentenbank (LR)
Bei den Programmen "Leben auf dem Land" und "Räumliche Strukturmaßnahmen" handelt es sich um
kapitalmarktrefinanzierte Programmkredite der Landwirtschaftlichen Rentenbank. Eine Bereitstellung von
Haushaltsmitteln des Bundes erfolgt daher für beide Programme nicht.
Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit im Wandel der Arbeitswelt
BMAS 1107 684 05 - 1.127 887 In der laufenden Förderperiode gibt es keinen kommunalen Zuwendungsempfänger
Städtebauförderung BMWSB 2502 882 11 787.303 800.976 639.900 Hier handelt es sich um Ausgaben, nicht Programmmittel
Stärkung der Transformationsdynamik
und Aufbruch in den Revieren und an
den Kohlekraftwerkstandorten
(STARK)
BMWE 0910 683 05 71.928 87.855 324.161 Der Titel 0910 683 05 ist ein Leertitel. Der Ansatz des STARK-Programmms befindet sich im Titel 6002 893 43.
Transformationscluster Soziale
Innovationen für nachhaltige Städte
BMFTR 3004 685 43 - - 1.043
Umweltschutzförderung der
Deutschen Bundesstiftung Umwelt
Deutsche Bundesstiftung
Umwelt (DBU)
Fördergeber ist eine Bundesstiftung. Angaben im Bundeshaushalt liegen deswegen hierzu nicht vor.
Wege zur Innovation – Unterstützung
zukünftiger Antragsteller in der
europäischen Sicherheitsforschung
BMFTR 3004 687 04 304 107 75 Finanzierung erfolgte für Vorhaben mit Laufzeitbeginn 01.10.2024 aus dem Titel 683 27
Wege zur Innovation – Unterstützung
zukünftiger Antragsteller in der
europäischen Sicherheitsforschung
BMFTR 3004 683 27 - 105 254 Finanzierung erfolgte für Vorhaben mit Laufzeitbeginn 01.10.2024 aus dem Titel 683 27
Wildnisentwicklung in Deutschland
(Wildnisfonds)
BMUKN 1604 894 02 21.998 16.968 14.000
Zuwendungen für Maßnahmen zur
Stärkung von Vielfalt, Toleranz und
Demokratie im Rahmen der
Förderrichtlinie „Demokratie leben!“
BMBFSFJ 1702 684 04 45.081 47.110 44.993 Die Angaben beziehen sich ausschließlich
auf die "Partnerschaften für Demokratie" (bis 2024 = 2. Förderperiode; ab 2025 = 3. Förderperiode). Die weiteren
Bereiche des Bundesprogramms "Demokratie leben!" haben keinen unmittelbaren kommunalen Bezug und
werden nicht berücksichtigt. Detailierte Planungen zu 2026 ff. liegen aktuell noch nicht vor. Die Planzahlen aus
2025 werden bis auf Weiteres fortgeschrieben. Rechtsverpflichtungen über Bindung von
Verpflichtungsermächtigungen bestehen nicht.
Zuwendungen im Rahmen des Asyl-,
Migrations- und Integrationsfonds
BMI 0603 684 10 100.666 289.684 Eine getrennte Ausweisung der AMIF-Mittel nach einzelnen Jahren ist nicht möglich, da im AMIF keine jährliche
Mittelzuweisung existiert. Zugewiesen wird somit immer die Gesamtsumme, die wie in den Spalten G und H
aufgeführt an die Begünstigten ausgezahlt wurde. Kommunen sind mögliche Förderempfänger, die Programme
können jedoch auch andere Zielgruppen oder überregionale Schwerpunkte haben. Bei der Darstellung der
Auszahlungen wurde daher keine Unterscheidung nach der Art der Begünstigten vorgenommen.
Für den gesamten Zeitraum der Förderperiode 2021-2027 stehen 1.466.458.890 EUR für das AMIF-Programm
Deutschlands zur Verfügung. Darüber hinaus wurden 754.747.527 EUR zweckgebundene Mittel aus thematischen
Fazilität für Sondermaßnahmen zugewiesen. Der Förderfähigkeitszeitraum für den AMIF 2014-2020 ist bereits
abgeschlossen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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