Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6560, 21/6885)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6560, 21/6885)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6977
21. Wahlperiode 08.07.2026
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Sascha Wagner, Sahra Mirow, Christian Görke, Janine Wissler,
Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg
Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi,
Pascal Meiser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre,
Sarah Vollath, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/6560, 21/6885 –
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen
(Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG)
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen ist eine grundlegende
Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sowie für die
Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Die Entwicklung
der vergangenen Jahre zeigt jedoch eine deutliche Verschlechterung der
kommunalen Haushaltslage. Das Finanzierungsdefizit der Flächenländer belief sich im
Jahr 2025 auf rund 31,9 Milliarden Euro. Gleichzeitig stieg der Bestand
kommunaler Liquiditätskredite auf 41,6 Milliarden Euro an (vgl. Bundesratsdrucksache
254/26(B)).
Vor diesem Hintergrund erscheinen die im Gesetzentwurf vorgesehenen
Maßnahmen nicht geeignet, einen substanziellen Beitrag zur Stabilisierung der
kommunalen Finanzlage zu leisten. Die vorgesehene Bundesbeteiligung in Höhe von
jährlich 250 Millionen Euro steht in einem deutlichen Missverhältnis zum
Umfang der bestehenden kommunalen Altschulden sowie der aktuellen
Finanzierungsdefizite. Darüber hinaus ist die Maßnahme zeitlich befristet und daher nicht
auf eine nachhaltige Verbesserung der kommunalen Finanzsituation ausgerichtet.
Zudem enthält der Gesetzentwurf keinerlei Maßnahmen, um die strukturelle
Unterfinanzierung der Kommunen zu beenden. Die finanzielle Belastung der
Kommunen ist jedoch auch maßgeblich auf die fortlaufende Ausweitung gesetzlicher
Aufgaben, den Anstieg der Sozialausgaben sowie erhebliche Investitionsbedarfe
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
in den Bereichen der öffentlichen Infrastruktur und Daseinsvorsorge
zurückzuführen. Ohne eine dauerhafte und aufgabengerechte Finanzausstattung der
Kommunen ist eine nachhaltige Konsolidierung der kommunalen Haushalte nicht zu
erwarten.
Auch die konkrete Ausgestaltung des Gesetzentwurfs wirft Fragen auf. Die
Situation der Stadtstaaten wird bei der vorgesehenen Altschuldenregelung nicht
angemessen berücksichtigt, obwohl diese aufgrund ihrer Doppelfunktion als Land
und Kommune besonderen finanziellen Belastungen unterliegen. Darüber hinaus
ist auch die höhere Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen für die
Zusatzversorgungssysteme der DDR bis Ende 2029 befristet, obwohl es sich um
langfristig fortwirkende finanzielle Verpflichtungen handelt.
Es besteht also auch weiterhin gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um die
kommunale Finanzausstattung dauerhaft aufgabengerecht auszugestalten und die
finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommunen nachhaltig zu sichern.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Grundgesetz dergestalt ändert, dass
der Bund folgende Finanzkompetenzen erhält:
a) der Bund kann sich, soweit ein Land seine Gemeinden und
Gemeindeverbände von bestehenden Kassen- bzw. Liquiditätskrediten
entschuldet bzw. entschuldet hat, zu 50 Prozent an der Entschuldung beteiligen;
dabei berücksichtigt der Bund Kredite, die Gegenstand eines früheren
Entschuldungsprogramms der Länder waren;
b) der Bund kann die Schulden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
übernehmen, die durch Wahrnehmung kommunaler Aufgaben bedingt
entstanden sind, um eine Entschuldung in Höhe von 50 Prozent des
Verschuldungsvolumens vergleichbarer deutscher Großstädte in
Flächenländern zu erzielen;
2. basierend auf der Grundgesetzänderung unter Nummer 1 unverzüglich einen
Entwurf für ein Ausführungsgesetz zur Altschuldenbeteiligung des Bundes
vorzulegen;
3. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Gesetz zur Überführung von
Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
des Beitrittsgebietes (AAÜG) dahingehend abändert, dass die ostdeutschen
Länder dauerhaft und zu 100 Prozent von den Lasten aus den Zusatz- und
Sonderversorgungssystemen der DDR befreit werden;
4. einen Gesetzentwurf zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes
vorzulegen, mit dem die Altschulden kommunaler Wohnungsunternehmen und
Genossenschaften in Ostdeutschland unverzüglich in Gänze durch den Bund
übernommen und getilgt werden sowie den Bundesländern die Kosten
erstattet werden, insoweit sie die Gesellschaften bereits entschuldet haben;
5. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der verbindlich festlegt, dass den
Kommunen vom Bund bei Aufgabenerweiterungen die dafür notwendigen
finanziellen Mittel bereitgestellt werden müssen.
Berlin, den 7. Juli 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Relationen
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