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Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6560, 21/6885)

dip / drucksache 08.07.2026 · WP 21 · 21/6977 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz - LKEG) (Entschließungsantrag zu Drs. 21/6560, 21/6885) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6977 21. Wahlperiode 08.07.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Sascha Wagner, Sahra Mirow, Christian Görke, Janine Wissler, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/6560, 21/6885 – Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Länder und ihrer Kommunen (Länder- und Kommunalentlastungsgesetz – LKEG) Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommunen ist eine grundlegende Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sowie für die Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeigt jedoch eine deutliche Verschlechterung der kommunalen Haushaltslage. Das Finanzierungsdefizit der Flächenländer belief sich im Jahr 2025 auf rund 31,9 Milliarden Euro. Gleichzeitig stieg der Bestand kommunaler Liquiditätskredite auf 41,6 Milliarden Euro an (vgl. Bundesratsdrucksache 254/26(B)). Vor diesem Hintergrund erscheinen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet, einen substanziellen Beitrag zur Stabilisierung der kommunalen Finanzlage zu leisten. Die vorgesehene Bundesbeteiligung in Höhe von jährlich 250 Millionen Euro steht in einem deutlichen Missverhältnis zum Umfang der bestehenden kommunalen Altschulden sowie der aktuellen Finanzierungsdefizite. Darüber hinaus ist die Maßnahme zeitlich befristet und daher nicht auf eine nachhaltige Verbesserung der kommunalen Finanzsituation ausgerichtet. Zudem enthält der Gesetzentwurf keinerlei Maßnahmen, um die strukturelle Unterfinanzierung der Kommunen zu beenden. Die finanzielle Belastung der Kommunen ist jedoch auch maßgeblich auf die fortlaufende Ausweitung gesetzlicher Aufgaben, den Anstieg der Sozialausgaben sowie erhebliche Investitionsbedarfe V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. in den Bereichen der öffentlichen Infrastruktur und Daseinsvorsorge zurückzuführen. Ohne eine dauerhafte und aufgabengerechte Finanzausstattung der Kommunen ist eine nachhaltige Konsolidierung der kommunalen Haushalte nicht zu erwarten. Auch die konkrete Ausgestaltung des Gesetzentwurfs wirft Fragen auf. Die Situation der Stadtstaaten wird bei der vorgesehenen Altschuldenregelung nicht angemessen berücksichtigt, obwohl diese aufgrund ihrer Doppelfunktion als Land und Kommune besonderen finanziellen Belastungen unterliegen. Darüber hinaus ist auch die höhere Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen für die Zusatzversorgungssysteme der DDR bis Ende 2029 befristet, obwohl es sich um langfristig fortwirkende finanzielle Verpflichtungen handelt. Es besteht also auch weiterhin gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um die kommunale Finanzausstattung dauerhaft aufgabengerecht auszugestalten und die finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommunen nachhaltig zu sichern. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Grundgesetz dergestalt ändert, dass der Bund folgende Finanzkompetenzen erhält: a) der Bund kann sich, soweit ein Land seine Gemeinden und Gemeindeverbände von bestehenden Kassen- bzw. Liquiditätskrediten entschuldet bzw. entschuldet hat, zu 50 Prozent an der Entschuldung beteiligen; dabei berücksichtigt der Bund Kredite, die Gegenstand eines früheren Entschuldungsprogramms der Länder waren; b) der Bund kann die Schulden der Länder Berlin, Bremen und Hamburg übernehmen, die durch Wahrnehmung kommunaler Aufgaben bedingt entstanden sind, um eine Entschuldung in Höhe von 50 Prozent des Verschuldungsvolumens vergleichbarer deutscher Großstädte in Flächenländern zu erzielen; 2. basierend auf der Grundgesetzänderung unter Nummer 1 unverzüglich einen Entwurf für ein Ausführungsgesetz zur Altschuldenbeteiligung des Bundes vorzulegen; 3. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der das Gesetz zur Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (AAÜG) dahingehend abändert, dass die ostdeutschen Länder dauerhaft und zu 100 Prozent von den Lasten aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR befreit werden; 4. einen Gesetzentwurf zur Änderung des Altschuldenhilfe-Gesetzes vorzulegen, mit dem die Altschulden kommunaler Wohnungsunternehmen und Genossenschaften in Ostdeutschland unverzüglich in Gänze durch den Bund übernommen und getilgt werden sowie den Bundesländern die Kosten erstattet werden, insoweit sie die Gesellschaften bereits entschuldet haben; 5. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der verbindlich festlegt, dass den Kommunen vom Bund bei Aufgabenerweiterungen die dafür notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden müssen. Berlin, den 7. Juli 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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