Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes
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Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes
[Bundesrat Drucksache 375/25
15.08.25
Vk
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung des
Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes
A. Problem und Ziel
Die Rendite, die der Bund als mittelbarer Eigentümer der DB InfraGO AG von dieser
erwartet, wurde im Sommer 2024 unter Berücksichtigung der Gemeinwohlorientierung der
DB InfraGO AG abgesenkt. Die Renditeerwartung entspricht seitdem dem Mittelwert aus
dem sogenannten risikolosen Zinssatz und dem von der Bundesnetzagentur berechneten
kapitalmarktüblichen Eigenkapitalzinssatz.
Die abgesenkte Renditeerwartung wurde von der Bundesnetzagentur im Rahmen der
Festlegung der Obergrenze der Gesamtkosten, einem wichtigen Parameter für die
Genehmigung des „Trassenpreissystems 2026“ der DB InfraGO AG, mit 2,2 % berechnet
und berücksichtigt. Dadurch sollten die Auswirkungen der bei der DB InfraGO AG
erfolgten Eigenkapitalerhöhungen auf die Trassenentgelte im Jahr 2026 abgemildert werden.
Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.01.2025 im Verfahren 18 L
2172/24 sollen dagegen bei der Festlegung der Obergrenze der Gesamtkosten nicht die
tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich sein, sondern der im Eisenbahnregulierungsgesetz
(ERegG) vorgesehene kapitalmarktübliche Eigenkapitalzinssatz.
Da der kapitalmarktübliche Eigenkapitalzinssatz derzeit höher liegt als die
Renditeerwartung des Bundes, werden die die Trassenentgelte erhöhenden Auswirkungen der
Eigenkapitalerhöhung bei der DB InfraGO AG trotz der abgesenkten Renditeerwartung des
Bundes bei derzeitiger Rechtslage nicht abgemildert. Die Trassenentgelte der DB InfraGO
AG würden dementsprechend aufgrund der erfolgten Eigenkapitalerhöhung unter
Zugrundelegung des gesetzlich vorgesehenen Eigenkapitalzinssatzes ab dem Jahr 2026
ansteigen.
B. Lösung
Das ERegG soll angepasst werden, damit der bei der Regulierung der Trassenentgelte
der DB InfraGO AG und weiterer Betreiber der Schienenwege der Eisenbahnen des
Bundes anzusetzende Eigenkapitalzinssatz künftig der tatsächlichen Renditeerwartung des
Bundes an die Betreiber der Schienenwege entspricht. Wenn im Rahmen der
Entgeltregulierung ein niedrigerer Eigenkapitalzinssatz angesetzt wird, steigen die Trassenentgelte
der bundeseigenen Betreiber der Schienenwege weniger stark an.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
C. Alternativen
Keine.
Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Köln in dem Verfahren 18 L 2172/24
kann die abgesenkte Renditeerwartung des Bundes nur über eine Änderung des
gesetzlichen Eigenkapitalzinssatzes in den Trassenentgeltgenehmigungsverfahren berücksichtigt
werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 375/25
15.08.25
Vk
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung des
Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den
von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs
bei den Eisenbahnen des Bundes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die Trassenpreise 2026 von der
Bundesnetzagentur im Vorfeld des Fahrplanwechsels am 14. Dezember 2025
genehmigt werden müssen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs
bei den Eisenbahnen des Bundes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 26 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt:
(1) „ Nach Ermittlung der jährlichen Obergrenze der Gesamtkosten prüft die
Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Betreibers der Schienenwege oder von
Amts wegen, ob der ermittelte Wert noch zutreffend und für den Betreiber der
Schienenwege tatsächlich erreichbar ist. Ergibt die Prüfung nach Satz 1, dass der ermittelte
Wert nicht länger zutreffend ist oder tatsächlich nicht erreicht werden kann, hat die
Regulierungsbehörde die jährliche Obergrenze der Gesamtkosten anzupassen. Der
ermittelte Wert ist dann nicht mehr zutreffend im Sinne von Satz 1, wenn sich der
Umfang der Infrastruktur wesentlich geändert hat. Der ermittelte Wert gilt als tatsächlich
nicht erreichbar im Sinne von Satz 1, wenn ein außerhalb des Einflussbereichs des
Betreibers der Schienenwege liegendes Ereignis dazu führt, dass die für die
Erbringung des Mindestzugangspakets insgesamt entstehenden Kosten den ermittelten Wert
mehr als geringfügig übersteigen. Entstehende kalkulatorische Kapitalkosten werden
berücksichtigt, soweit die Verzinsung Anlage 4 Nummer 5 entspricht.
(1a) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag oder von Amts wegen die jährliche
Obergrenze der Gesamtkosten abzusenken, soweit sich durch zusätzliche
Zuwendungen oder aus einer gesetzlichen Vorgabe gegenüber dem ermittelten Wert mehr als
geringfügig reduzierte Kosten ergeben.
(1b) Die Regulierungsbehörde hat dem betroffenen Betreiber der Schienenwege
eine nach Absatz 1 Satz 2 angepasste oder nach Absatz 1a abgesenkte jährliche
Obergrenze der Gesamtkosten mitzuteilen.“
2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.1 wird durch die folgende Nummer 5.1 ersetzt:
„5.1 Die zulässige Verzinsung für das eingesetzte Kapital bestimmt sich, vorbehaltlich
der Ziffer 5.2.3, aus einer kapitalmarktüblichen Verzinsung.“
b) Nach der Nummer 5.2.2 wird die folgende Nummer 5.2.3 eingefügt:
„5.2.3 Für die Verzinsung des Eigenkapitals eines Betreibers der Schienenwege
der Eisenbahnen des Bundes ist der Mittelwert aus dem risikolosen Zinssatz und
dem kapitalmarktüblichen Eigenkapitalzinssatz anzusetzen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ein niedrigerer gesetzlicher Eigenkapitalzinssatz hat zur Folge, dass geringere
Eigenkapitalkosten auch bei der Regulierung der Trassenpreise berücksichtigt werden. Die Regelung
soll sicherstellen, dass die abgesenkte Renditeerwartung des Bundes an die Betreiber der
Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes auch im Rahmen der Entgeltregulierung
berücksichtigt wird.
Die Absenkung der tatsächlichen Renditeerwartung reicht nicht aus, um innerhalb einer
Regulierungsperiode die trassenentgelterhöhenden Auswirkungen von
Eigenkapitalerhöhungen abzumildern. Vielmehr ist nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln
vom 24.01.2025 im Verfahren 18 L 2172/24 zusätzlich eine Absenkung des im Rahmen der
Regulierung der Trassenentgelte der Eisenbahnen des Bundes anzusetzenden
gesetzlichen Eigenkapitalzinssatzes erforderlich.
Die gesetzliche Änderung in der Anlage 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG)
wirkt sich unmittelbar nur auf das neu zugeführte Eigenkapital aus. Damit der abgesenkte
Eigenkapitalzinssatz auch auf das bereits vorhandene Eigenkapital angewendet werden
kann, ist zusätzlich eine Ergänzung der Verfahrensvorschrift in § 26 erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf schlägt Änderungen des ERegG in § 26 Absatz 1 und in der Anlage 4 Ziffer 5
vor. Bei § 26 handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift im Rahmen der
Entgeltregulierung. Die Anlage 4 legt die bei der Regulierung der Trassenentgelte zu berücksichtigenden
Kapitalkosten fest. Der im Rahmen der Entgeltregulierung anzusetzende gesetzliche
Eigenkapitalzinssatz soll auf den Mittelwert zwischen dem sogenannten risikolosen Zinssatz
und dem von der Bundesnetzagentur berechneten kapitalmarktüblichen
Eigenkapitalzinssatz festgelegt werden. Durch das Zusammenwirken der beiden Änderungen erfolgt eine
Anpassung der Eigenkapitalverzinsung des gesamten Eigenkapitals an die tatsächliche,
abgesenkte Renditeerwartung des Bundes. Die Änderung in § 26 Abs. 1 ERegG stellt
sicher, dass auch innerhalb der Regulierungsperiode der neue Maßstab zur Anwendung
kommt und dieser sich zudem nicht nur auf neu zugeführtes Eigenkapital, sondern auf das
gesamte im Rahmen der Entgeltregulierung zu berücksichtigende Eigenkapital bezieht.
Mit dem Gesetz soll außerdem eine die Trassenentgelte betreffende Folgeänderung zum
im Sommer 2024 neu eingeführten § 11a Bundesschienenwegeausbaugesetz umgesetzt
werden. Dadurch wird eine Doppelfinanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen durch
Zuwendungen und Trassenentgelte vermieden.
Keine Auswirkungen hat dieser Entwurf auf den im Rahmen der Entgeltregulierung bei
Serviceeinrichtungen anzusetzenden gesetzlichen Eigenkapitalzinssatz, bei dessen
kalkulatorischer Bestimmung weiterhin die spezielle Konkretisierung des § 1 Abs. 9 ERegG, mit dem
die Vorgaben aus Art. 3 Nr. 17 der Richtlinie 2012/34/EU in deutsches Recht überführt
wurden, zu berücksichtigen ist.
III. Exekutiver Fußabdruck
Weder Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter noch beauftragte Dritte haben
wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren 18 L 2172/24 vom
24.01.2025 lässt sich ableiten, dass die abgesenkte Renditeerwartung des Bundes nur über
eine Änderung des gesetzlichen Eigenkapitalzinssatzes und die Anpassung von
Verfahrensvorschriften in den Trassenentgeltgenehmigungsverfahren berücksichtigt werden
kann.
V. Gesetzgebungskompetenz
Dem Bund steht neben der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für Eisenbahnen
des Bundes (Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6a GG) auch die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz für nichtbundeseigene Eisenbahnen (Artikel 74 Absatz 1 Nr. 23 GG) zu.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Die Absenkung des gesetzlichen Eigenkapitalzinssatzes an die tatsächliche
Renditeerwartung des Bundes führt dazu an, dass Auswirkungen der Eigenkapitalerhöhung bei der DB
InfraGO AG gedämpft werden und die Trassenentgelte weniger stark ansteigen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf die Verwaltungsverfahren.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Der Entwurf führt zu keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei den Bürgerinnen und
Bürgern, der Wirtschaft und der Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und
Verbraucher.
Der Entwurf hat keine gleichstellungpolitischen und demographischen Auswirkungen. Es
sind keine Auswirkungen auf Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse
zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Es ist keine Befristung oder Evaluierung vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 26 ist die zentrale Regelung zur Anpassung der innerhalb der fünfjährigen
Regulierungsperiode wirkenden Anreize zur Steigerung der Kosteneffizienz. Der Gesetzgeber hat die
Regelung des § 26 Abs. 1 S. 1 geschaffen, um zu verhindern, dass ein Betreiber der
Schienenwege über seine tatsächliche Leistungsfähigkeit hinaus verpflichtet wird (vgl. BT-Drs.
18/8334, S. 192, Begründung zu § 26 Abs. 1).
Ein wichtiger Anwendungsfall des § 26 ist aber auch, dass gesetzgeberische Maßnahmen
und zusätzliche staatliche Zuwendungen innerhalb einer Regulierungsperiode wirken, da
eine – nicht im ERegG vorgesehene – Neuberechnung des Ausgangsniveaus der
Gesamtkosten nur bei erheblichen systemischen Schieflagen, die ein Festhalten an den Anreizen
des Ausgangsniveaus geradezu ausschließen, erfolgen kann. Punktueller
Anpassungsbedarf an die tatsächlichen Gegebenheiten ist über die jährliche Überprüfung der Obergrenze
der Gesamtkosten nach § 26 zu lösen. Durch die Ergänzungen wird § 26 insgesamt klarer
gestaltet und notwendige Nachsteuerungen angesichts der seit Schaffung der Norm
geänderten Rahmenbedingungen vorgenommen. Die Änderung in § 26 stellt sicher, dass auch
innerhalb der Regulierungsperiode der neue Maßstab zur Anwendung kommt und dieser
sich zudem nicht nur auf neu zugeführtes Eigenkapital, sondern auf das gesamte im
Rahmen der Entgeltregulierung zu berücksichtigende Eigenkapital bezieht.
Die Ergänzung in den Sätzen 1 bis 3 betrifft die Anpassung des Schienennetzes, z. B. durch
den Ausbau oder Zukauf von Strecken. In der Vergangenheit betraf dies etwa die
Integration von Bahnsteigen in das Angebotsportfolio der DB InfraGO AG (durch Verschmelzung).
Sofern das Angebot in einem nicht nur unerheblichen Umfang angepasst wird und
gleichzeitig keine Neuberechnung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten angezeigt ist, muss
die Obergrenze der Gesamtkosten angepasst werden. Bei einer Erweiterung der
Schieneninfrastruktur ist der ermittelte Wert darum rechtsfolgenseitig so anzupassen, dass die
Kosten für die neu hinzugekommene Infrastruktur strukturell gleichbehandelt werden mit
den Kosten für die ursprüngliche Infrastruktur. Ebenso ist der ermittelte Wert bei einer
Reduzierung des Leistungsangebots anzupassen.
Die neuen Sätze 4 und 5 adressieren weitere Anwendungsfälle für einen Anpassungsbedarf
der Obergrenze der Gesamtkosten und konkretisieren den Begriff „tatsächlich erreichbar“.
Aktuell ergibt sich folgender Anwendungsfall: Eine Erhöhung des Eigenkapitals führt
grundsätzlich zu höheren Verzinsungsansprüchen. Zeitgleich mit der zuletzt erfolgten
Eigenkapitalerhöhung im Jahr 2024 wurde die Renditeerwartung des Bundes abgesenkt. Der –
angemessene – Gleichlauf von Renditeerwartung und gesetzlichem Anspruch auf
Eigenkapitalverzinsung wird durch die Ergänzungen gesetzlich abgesichert.
Satz 4 stellt dabei klar, wie die Berechnung der tatsächlichen Erreichbarkeit erfolgt. Zentral
ist, dass die Erreichbarkeit nur durch von außen erfolgende (exogene) Kostensteigerungen
in Frage gestellt werden kann. Denn im Rahmen der Anreizsetzung ist es Aufgabe des
Betreibers der Schienenwege, die von ihm beeinflussbaren Kosten zu senken. Der
Anreizpfad innerhalb der fünfjährigen Regulierungsperiode bietet ihm dabei grundsätzliche
Planungssicherheit. Exogene Faktoren können jedoch dazu führen, dass Kostensenkungsziele
nicht mehr erreicht werden können. In diesem Fall ist eine Neubewertung der von diesen
Faktoren betroffenen Kosten vorzunehmen. Die Bewertung erfolgt einerseits punktuell,
bezogen auf die unmittelbar von dem Ereignis nicht nur unwesentlich betroffenen Kosten,
andererseits aber insofern „insgesamt“, als sowohl die bereits im ermittelten Wert
berücksichtigten Kosten als auch etwaige hinzukommende Kosten des jeweils betroffenen
Kostenblocks (beispielsweise: kalkulatorische Kapitalkosten) gesamthaft überprüft und neu
festgelegt werden. Im Übrigen bleiben die in der Obergrenze der Gesamtkosten
berücksichtigten Kosten unverändert, so dass der von der Obergrenze der Gesamtkosten ausgehende
Anreiz weiterhin seine Wirkung entfalten kann.
Soweit exogene Ereignisse Auswirkungen auf die kalkulatorischen Kapitalkosten haben,
stellt der neue Satz 5 klar, dass sich die regulatorisch zulässige Kapitalverzinsung gemäß
Anlage 4 Nummer 5 bestimmt.
Der neue Absatz 1a enthält eine Folgeänderung zu der in § 11a
Bundesschienenwegeausbaugesetz neu eingeführten Möglichkeit zur Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen
durch den Bund. Entsprechende Zuwendungen wirken sich unmittelbar auf
Kostenbestandteile aus, die bisher über Trassenentgelte finanziert wurden. Es ist daher erforderlich, § 26
um die Möglichkeit der Absenkung der Obergrenze der Gesamtkosten zu ergänzen, um
insbesondere eine Doppelfinanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen durch
Zuwendungen und Trassenentgelte zu vermeiden.
Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird der neue Absatz 1b. Danach hat die
Regulierungsbehörde dem betroffenen Betreiber der Schienenwege eine nach Absatz 1 angepasste oder
Absatz 1a abgesenkte jährliche Obergrenze der Gesamtkosten mitzuteilen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Einführung der Anlage 4 Nummer 5.2.3.
Zu Buchstabe b
Der gesetzlich festgelegte Eigenkapitalzinssatz wird im Rahmen des alle fünf Jahre zu
Beginn einer Regulierungsperiode anstehenden Verfahrens zur Festlegung des
Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 Absatz 1 und, der Auffassung des VG Köln folgend, im
Verfahren zur Ermittlung der jährlichen Obergrenze der Gesamtkosten nach § 26
angewandt.
Die Absenkung des anzusetzenden Eigenkapitalzinssatzes steht in Zusammenhang mit der
gemeinwohlorientierten Ausrichtung der Infrastruktursparte der Deutschen Bahn. Als Folge
richtet der Bund als mittelbarer Eigentümer geringere Renditeerwartungen an die DB
InfraGO AG.
Die Verzinsung des Eigenkapitals bei Betreibern der Schienenwege der Eisenbahnen des
Bundes, die in den Anwendungsbereich der Anlage 4 fallen, bestimmt sich nunmehr anhand
des Mittelwerts aus dem risikolosen Zinssatz und dem kapitalmarktüblichen
Eigenkapitalzinssatz. Der risikolose Zinssatz wird von der Regulierungsbehörde festgelegt. Der von der
Regulierungsbehörde anzusetzende kapitalmarktübliche Eigenkapitalzinssatz stellt einen
Zinssatz vor Abzug von Ertragsteuern dar.
Die Änderung stellt sicher, dass die Anreizsetzung zur Begrenzung der Kosten aus §§ 25
ff. nicht ins Leere läuft: Ohne die Änderung würde die Regulierungsbehörde weiterhin in
den zu Beginn einer Regulierungsperiode durchgeführten Verwaltungsverfahren zur
Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten einen kapitalmarktüblichen
Eigenkapitalzins zugrunde legen. Dies könnte dazu führen, dass eine zu hohe regulatorische
Obergrenze festgelegt wird, die keinen ausreichenden Anreiz zur Senkung der Kosten mehr
bietet und zudem durch höhere Trassenentgelte dem Ziel der Gemeinwohlorientierung der DB
InfraGO AG entgegenwirkt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz sollte schnellstmöglich in Kraft treten.
Ein Inkrafttreten bis Herbst 2025 ermöglicht, dass die neue Regelung bereits im laufenden
Genehmigungsverfahren für das Trassenpreissystem 2026 der DB InfraGO AG von der
Bundesnetzagentur angewandt werden muss und das Gesetz so den absehbaren Anstieg
der Trassenentgelte für das Jahr 2026 abmildern kann.
- 7 - Drucksache 375/25]
Relationen
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