Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs bei den Eisenbahnen des Bundes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1499
21. Wahlperiode 08.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs
bei den Eisenbahnen des Bundes
A. Problem und Ziel
Die Rendite, die der Bund als mittelbarer Eigentümer der DB InfraGO AG von
dieser erwartet, wurde im Sommer 2024 unter Berücksichtigung der
Gemeinwohlorientierung der DB InfraGO AG abgesenkt. Die Renditeerwartung
entspricht seitdem dem Mittelwert aus dem sogenannten risikolosen Zinssatz und
dem von der Bundesnetzagentur berechneten kapitalmarktüblichen
Eigenkapitalzinssatz.
Die abgesenkte Renditeerwartung wurde von der Bundesnetzagentur im Rahmen
der Festlegung der Obergrenze der Gesamtkosten, eines wichtigen Parameters für
die Genehmigung des „Trassenpreissystems 2026“ der DB InfraGO AG, mit
2,2 Prozent berechnet und berücksichtigt. Dadurch sollten die Auswirkungen der
bei der DB InfraGO AG erfolgten Eigenkapitalerhöhungen auf die
Trassenentgelte im Jahr 2026 abgemildert werden. Laut einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Köln vom 24.01.2025 im Verfahren 18 L 2172/24 sollen dagegen
bei der Festlegung der Obergrenze der Gesamtkosten nicht die tatsächlichen
Verhältnisse maßgeblich sein, sondern der im Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)
vorgesehene kapitalmarktübliche Eigenkapitalzinssatz.
Da der kapitalmarktübliche Eigenkapitalzinssatz derzeit höher liegt als die
Renditeerwartung des Bundes, werden die die Trassenentgelte erhöhenden
Auswirkungen der Eigenkapitalerhöhung bei der DB InfraGO AG trotz der abgesenkten
Renditeerwartung des Bundes bei derzeitiger Rechtslage nicht abgemildert. Die
Trassenentgelte der DB InfraGO AG würden dementsprechend aufgrund der
erfolgten Eigenkapitalerhöhung unter Zugrundelegung des gesetzlich vorgesehenen
Eigenkapitalzinssatzes ab dem Jahr 2026 ansteigen.
B. Lösung
Das ERegG soll angepasst werden, damit der bei der Regulierung der
Trassenentgelte der DB InfraGO AG und weiterer Betreiber der Schienenwege der
Eisenbahnen des Bundes anzusetzende Eigenkapitalzinssatz künftig der tatsächlichen
Renditeerwartung des Bundes an die Betreiber der Schienenwege entspricht.
Wenn im Rahmen der Entgeltregulierung ein niedrigerer Eigenkapitalzinssatz
angesetzt wird, steigen die Trassenentgelte der bundeseigenen Betreiber der
Schienenwege weniger stark an.
C. Alternativen
Keine.
Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Köln in dem Verfahren 18 L
2172/24 kann die abgesenkte Renditeerwartung des Bundes nur über eine
Änderung des gesetzlichen Eigenkapitalzinssatzes in den
Trassenentgeltgenehmigungsverfahren berücksichtigt werden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entsteht nicht.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 8. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs
bei den Eisenbahnen des Bundes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. August 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung des Trassenentgeltanstiegs
bei den Eisenbahnen des Bundes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
Das Eisenbahnregulierungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt:
(1) „ Nach Ermittlung der jährlichen Obergrenze der Gesamtkosten prüft die Regulierungsbehörde auf
Antrag des betroffenen Betreibers der Schienenwege oder von Amts wegen, ob der ermittelte Wert noch
zutreffend und für den Betreiber der Schienenwege tatsächlich erreichbar ist. Ergibt die Prüfung nach Satz 1,
dass der ermittelte Wert nicht länger zutreffend ist oder tatsächlich nicht erreicht werden kann, hat die
Regulierungsbehörde die jährliche Obergrenze der Gesamtkosten anzupassen. Der ermittelte Wert ist dann nicht
mehr zutreffend im Sinne von Satz 1, wenn sich der Umfang der Infrastruktur wesentlich geändert hat. Der
ermittelte Wert gilt als tatsächlich nicht erreichbar im Sinne von Satz 1, wenn ein außerhalb des
Einflussbereichs des Betreibers der Schienenwege liegendes Ereignis dazu führt, dass die für die Erbringung des
Mindestzugangspakets insgesamt entstehenden Kosten den ermittelten Wert mehr als geringfügig übersteigen.
Entstehende kalkulatorische Kapitalkosten werden berücksichtigt, soweit die Verzinsung Anlage 4
Nummer 5 entspricht.
(1a) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag oder von Amts wegen die jährliche Obergrenze der
Gesamtkosten abzusenken, soweit sich durch zusätzliche Zuwendungen oder aus einer gesetzlichen Vorgabe
gegenüber dem ermittelten Wert mehr als geringfügig reduzierte Kosten ergeben.
(1b) Die Regulierungsbehörde hat dem betroffenen Betreiber der Schienenwege eine nach Absatz 1
Satz 2 angepasste oder nach Absatz 1a abgesenkte jährliche Obergrenze der Gesamtkosten mitzuteilen.“
2. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.1 wird durch die folgende Nummer 5.1 ersetzt:
„5.1 Die zulässige Verzinsung für das eingesetzte Kapital bestimmt sich, vorbehaltlich der Ziffer 5.2.3,
aus einer kapitalmarktüblichen Verzinsung.“
b) Nach der Nummer 5.2.2 wird die folgende Nummer 5.2.3 eingefügt:
„5.2.3 Für die Verzinsung des Eigenkapitals eines Betreibers der Schienenwege der Eisenbahnen des
Bundes ist der Mittelwert aus dem risikolosen Zinssatz und dem kapitalmarktüblichen
Eigenkapitalzinssatz anzusetzen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ein niedrigerer gesetzlicher Eigenkapitalzinssatz hat zur Folge, dass geringere Eigenkapitalkosten auch bei der
Regulierung der Trassenpreise berücksichtigt werden. Die Regelung soll sicherstellen, dass die abgesenkte
Renditeerwartung des Bundes an die Betreiber der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes auch im Rahmen der
Entgeltregulierung berücksichtigt wird.
Die Absenkung der tatsächlichen Renditeerwartung reicht nicht aus, um innerhalb einer Regulierungsperiode die
trassenentgelterhöhenden Auswirkungen von Eigenkapitalerhöhungen abzumildern. Vielmehr ist nach der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.01.2025 im Verfahren 18 L 2172/24 zusätzlich eine Absenkung
des im Rahmen der Regulierung der Trassenentgelte der Eisenbahnen des Bundes anzusetzenden gesetzlichen
Eigenkapitalzinssatzes erforderlich.
Die gesetzliche Änderung in der Anlage 4 des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) wirkt sich unmittelbar
nur auf das neu zugeführte Eigenkapital aus. Damit der abgesenkte Eigenkapitalzinssatz auch auf das bereits
vorhandene Eigenkapital angewendet werden kann, ist zusätzlich eine Ergänzung der Verfahrensvorschrift in § 26
erforderlich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf schlägt Änderungen des ERegG in § 26 Absatz 1 und in der Anlage 4 Ziffer 5 vor. Bei § 26 handelt
es sich um eine Verfahrensvorschrift im Rahmen der Entgeltregulierung. Die Anlage 4 legt die bei der
Regulierung der Trassenentgelte zu berücksichtigenden Kapitalkosten fest. Der im Rahmen der Entgeltregulierung
anzusetzende gesetzliche Eigenkapitalzinssatz soll auf den Mittelwert zwischen dem sogenannten risikolosen Zinssatz
und dem von der Bundesnetzagentur berechneten kapitalmarktüblichen Eigenkapitalzinssatz festgelegt werden.
Durch das Zusammenwirken der beiden Änderungen erfolgt eine Anpassung der Eigenkapitalverzinsung des
gesamten Eigenkapitals an die tatsächliche, abgesenkte Renditeerwartung des Bundes. Die Änderung in § 26
Absatz 1 ERegG stellt sicher, dass auch innerhalb der Regulierungsperiode der neue Maßstab zur Anwendung
kommt und dieser sich zudem nicht nur auf neu zugeführtes Eigenkapital, sondern auf das gesamte im Rahmen
der Entgeltregulierung zu berücksichtigende Eigenkapital bezieht.
Mit dem Gesetz soll außerdem eine die Trassenentgelte betreffende Folgeänderung zum im Sommer 2024 neu
eingeführten § 11a Bundesschienenwegeausbaugesetz umgesetzt werden. Dadurch wird eine Doppelfinanzierung
von Instandhaltungsmaßnahmen durch Zuwendungen und Trassenentgelte vermieden.
Keine Auswirkungen hat dieser Entwurf auf den im Rahmen der Entgeltregulierung bei Serviceeinrichtungen
anzusetzenden gesetzlichen Eigenkapitalzinssatz, bei dessen kalkulatorischer Bestimmung weiterhin die spezielle
Konkretisierung des § 1 Absatz 9 ERegG, mit dem die Vorgaben aus Artikel 3 Nummer 17 der Richtlinie
2012/34/EU in deutsches Recht überführt wurden, zu berücksichtigen ist.
III. Exekutiver Fußabdruck
Weder Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter noch beauftragte Dritte haben wesentlich zum Inhalt des
Gesetzentwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren 18 L 2172/24 vom 24.01.2025 lässt sich
ableiten, dass die abgesenkte Renditeerwartung des Bundes nur über eine Änderung des gesetzlichen
Eigenkapitalzinssatzes und die Anpassung von Verfahrensvorschriften in den Trassenentgeltgenehmigungsverfahren
berücksichtigt werden kann.
V. Gesetzgebungskompetenz
Dem Bund steht neben der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für Eisenbahnen des Bundes (Artikel 73
Absatz 1 Nummer 6a des Grundgesetzes – GG) auch die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für
nichtbundeseigene Eisenbahnen (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 23 GG) zu.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Die Absenkung des gesetzlichen Eigenkapitalzinssatzes an die tatsächliche Renditeerwartung des Bundes führt
dazu an, dass Auswirkungen der Eigenkapitalerhöhung bei der DB InfraGO AG gedämpft werden und die
Trassenentgelte weniger stark ansteigen.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf die Verwaltungsverfahren.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf entspricht der Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
Der Entwurf führt zu keinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand bei den Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft
und der Verwaltung.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Der Entwurf hat keine gleichstellungpolitischen und demographischen Auswirkungen. Es sind keine
Auswirkungen auf Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Es ist keine Befristung oder Evaluierung vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 26 ist die zentrale Regelung zur Anpassung der innerhalb der fünfjährigen Regulierungsperiode wirkenden
Anreize zur Steigerung der Kosteneffizienz. Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 26 Absatz 1 Satz 1 geschaffen,
um zu verhindern, dass ein Betreiber der Schienenwege über seine tatsächliche Leistungsfähigkeit hinaus
verpflichtet wird (vgl. BT-Drs. 18/8334, S. 192, Begründung zu § 26 Absatz 1).
Ein wichtiger Anwendungsfall des § 26 ist aber auch, dass gesetzgeberische Maßnahmen und zusätzliche
staatliche Zuwendungen innerhalb einer Regulierungsperiode wirken, da eine – nicht im ERegG vorgesehene –
Neuberechnung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nur bei erheblichen systemischen Schieflagen, die ein
Festhalten an den Anreizen des Ausgangsniveaus geradezu ausschließen, erfolgen kann. Punktueller Anpassungsbedarf
an die tatsächlichen Gegebenheiten ist über die jährliche Überprüfung der Obergrenze der Gesamtkosten nach
§ 26 zu lösen. Durch die Ergänzungen wird § 26 insgesamt klarer gestaltet und notwendige Nachsteuerungen
angesichts der seit Schaffung der Norm geänderten Rahmenbedingungen vorgenommen. Die Änderung in § 26
stellt sicher, dass auch innerhalb der Regulierungsperiode der neue Maßstab zur Anwendung kommt und dieser
sich zudem nicht nur auf neu zugeführtes Eigenkapital, sondern auf das gesamte im Rahmen der
Entgeltregulierung zu berücksichtigende Eigenkapital bezieht.
Die Ergänzung in den Sätzen 1 bis 3 betrifft die Anpassung des Schienennetzes, z. B. durch den Ausbau oder
Zukauf von Strecken. In der Vergangenheit betraf dies etwa die Integration von Bahnsteigen in das
Angebotsportfolio der DB InfraGO AG (durch Verschmelzung). Sofern das Angebot in einem nicht nur unerheblichen Umfang
angepasst wird und gleichzeitig keine Neuberechnung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten angezeigt ist, muss
die Obergrenze der Gesamtkosten angepasst werden. Bei einer Erweiterung der Schieneninfrastruktur ist der
ermittelte Wert darum rechtsfolgenseitig so anzupassen, dass die Kosten für die neu hinzugekommene Infrastruktur
strukturell gleichbehandelt werden mit den Kosten für die ursprüngliche Infrastruktur. Ebenso ist der ermittelte
Wert bei einer Reduzierung des Leistungsangebots anzupassen.
Die neuen Sätze 4 und 5 adressieren weitere Anwendungsfälle für einen Anpassungsbedarf der Obergrenze der
Gesamtkosten und konkretisieren den Begriff „tatsächlich erreichbar“. Aktuell ergibt sich folgender
Anwendungsfall: Eine Erhöhung des Eigenkapitals führt grundsätzlich zu höheren Verzinsungsansprüchen. Zeitgleich
mit der zuletzt erfolgten Eigenkapitalerhöhung im Jahr 2024 wurde die Renditeerwartung des Bundes abgesenkt.
Der – angemessene – Gleichlauf von Renditeerwartung und gesetzlichem Anspruch auf Eigenkapitalverzinsung
wird durch die Ergänzungen gesetzlich abgesichert.
Satz 4 stellt dabei klar, wie die Berechnung der tatsächlichen Erreichbarkeit erfolgt. Zentral ist, dass die
Erreichbarkeit nur durch von außen erfolgende (exogene) Kostensteigerungen in Frage gestellt werden kann. Denn im
Rahmen der Anreizsetzung ist es Aufgabe des Betreibers der Schienenwege, die von ihm beeinflussbaren Kosten
zu senken. Der Anreizpfad innerhalb der fünfjährigen Regulierungsperiode bietet ihm dabei grundsätzliche
Planungssicherheit. Exogene Faktoren können jedoch dazu führen, dass Kostensenkungsziele nicht mehr erreicht
werden können. In diesem Fall ist eine Neubewertung der von diesen Faktoren betroffenen Kosten vorzunehmen.
Die Bewertung erfolgt einerseits punktuell, bezogen auf die unmittelbar von dem Ereignis nicht nur unwesentlich
betroffenen Kosten, andererseits aber insofern „insgesamt“, als sowohl die bereits im ermittelten Wert
berücksichtigten Kosten als auch etwaige hinzukommende Kosten des jeweils betroffenen Kostenblocks (beispielsweise:
kalkulatorische Kapitalkosten) gesamthaft überprüft und neu festgelegt werden. Im Übrigen bleiben die in der
Obergrenze der Gesamtkosten berücksichtigten Kosten unverändert, so dass der von der Obergrenze der
Gesamtkosten ausgehende Anreiz weiterhin seine Wirkung entfalten kann.
Soweit exogene Ereignisse Auswirkungen auf die kalkulatorischen Kapitalkosten haben, stellt der neue Satz 5
klar, dass sich die regulatorisch zulässige Kapitalverzinsung gemäß Anlage 4 Nummer 5 bestimmt.
Der neue Absatz 1a enthält eine Folgeänderung zu der in § 11a Bundesschienenwegeausbaugesetz neu
eingeführten Möglichkeit zur Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen durch den Bund. Entsprechende Zuwendungen
wirken sich unmittelbar auf Kostenbestandteile aus, die bisher über Trassenentgelte finanziert wurden. Es ist daher
erforderlich, § 26 um die Möglichkeit der Absenkung der Obergrenze der Gesamtkosten zu ergänzen, um
insbesondere eine Doppelfinanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen durch Zuwendungen und Trassenentgelte zu
vermeiden.
Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird der neue Absatz 1b. Danach hat die Regulierungsbehörde dem betroffenen
Betreiber der Schienenwege eine nach Absatz 1 angepasste oder Absatz 1a abgesenkte jährliche Obergrenze der
Gesamtkosten mitzuteilen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Einführung der Anlage 4 Nummer 5.2.3.
Zu Buchstabe b
Der gesetzlich festgelegte Eigenkapitalzinssatz wird im Rahmen des alle fünf Jahre zu Beginn einer
Regulierungsperiode anstehenden Verfahrens zur Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 Absatz 1 und,
der Auffassung des VG Köln folgend, im Verfahren zur Ermittlung der jährlichen Obergrenze der Gesamtkosten
nach § 26 angewandt.
Die Absenkung des anzusetzenden Eigenkapitalzinssatzes steht in Zusammenhang mit der
gemeinwohlorientierten Ausrichtung der Infrastruktursparte der Deutschen Bahn. Als Folge richtet der Bund als mittelbarer
Eigentümer geringere Renditeerwartungen an die DB InfraGO AG.
Die Verzinsung des Eigenkapitals bei Betreibern der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes, die in den
Anwendungsbereich der Anlage 4 fallen, bestimmt sich nunmehr anhand des Mittelwerts aus dem risikolosen
Zinssatz und dem kapitalmarktüblichen Eigenkapitalzinssatz. Der risikolose Zinssatz wird von der
Regulierungsbehörde festgelegt. Der von der Regulierungsbehörde anzusetzende kapitalmarktübliche Eigenkapitalzinssatz stellt
einen Zinssatz vor Abzug von Ertragsteuern dar.
Die Änderung stellt sicher, dass die Anreizsetzung zur Begrenzung der Kosten aus §§ 25 ff. nicht ins Leere läuft:
Ohne die Änderung würde die Regulierungsbehörde weiterhin in den zu Beginn einer Regulierungsperiode
durchgeführten Verwaltungsverfahren zur Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten einen
kapitalmarktüblichen Eigenkapitalzins zugrunde legen. Dies könnte dazu führen, dass eine zu hohe regulatorische Obergrenze
festgelegt wird, die keinen ausreichenden Anreiz zur Senkung der Kosten mehr bietet und zudem durch höhere
Trassenentgelte dem Ziel der Gemeinwohlorientierung der DB InfraGO AG entgegenwirkt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Das Gesetz sollte schnellstmöglich in Kraft treten.
Ein Inkrafttreten bis Herbst 2025 ermöglicht, dass die neue Regelung bereits im laufenden
Genehmigungsverfahren für das Trassenpreissystem 2026 der DB InfraGO AG von der Bundesnetzagentur angewandt werden muss
und das Gesetz so den absehbaren Anstieg der Trassenentgelte für das Jahr 2026 abmildern kann.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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