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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes

dip / drucksache 12.09.2025 · WP 21 · 358/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes [Bundesrat Drucksache 358/1/25 12.09.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AV - Fz - In - U zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes A Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 27 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a AgrStatG) In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist in § 27 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a nach der Angabe „die Größe der mit mineralischen Düngemitteln gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes“ die Angabe „und die Ausbringungsmenge mineralischer Düngemittel“ einzufügen. Begründung: Die Erhebung von Merkmalen zu Düngemitteln ist aus Umweltsicht grundsätzlich begrüßenswert. Hierbei handelt es sich um Daten, die bislang überwiegend noch nicht oder nicht in dieser Form erfasst werden. Zu den konkreten Änderungen im Bereich Düngemittel gehört beispielsweise die Erfassung der Größe U ... der mit mineralischen Düngemitteln gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes. Weiterhin nicht erfasst wird jedoch die Menge der mineralischen Düngemittel, die auf dieser Fläche ausgebracht werden, so dass der Nutzen der Angaben zur Größe der gedüngten Flächen eingeschränkt ist. Mit der eingebrachten Änderung wird die Aussagekraft der erhobenen Daten bedeutend verbessert. 2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe hh (§ 27 Absatz 2 Nummer 24 Buchstabe b AgrStatG) In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe hh ist § 27 Absatz 2 Nummer 24 Buchstabe b zu streichen. Begründung: Die neue Nummer 24 in § 27 Absatz 2 dient der Anordnung zur Erhebung von Bewässerungsdaten. Die Verordnung (EU) 2024/2914 erfordert die Erfassung der bewässerbaren Fläche im Freiland, nicht jedoch die Erfassung der tatsächlich bewässerten Fläche. Um hier nicht über eine 1:1-Umsetzung von EU- Recht hinauszugehen, sollte auf die zusätzliche Erfassung verzichtet werden. 3. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe hh (§ 27 Absatz 2 Nummer 24 Buchstabe c – neu – bis Buchstabe g – neu – AgrStatG) In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe hh sind nach § 27 Absatz 2 Nummer 24 Buchstabe b die folgenden Buchstaben c bis g einzufügen: „c) die verbrauchte Wassermenge, d) die Bewässerungsmethoden nach Art und Fläche, e) die Herkunft des verwendeten Wassers, f) die technischen Parameter der Bewässerungsvorrichtungen, g) die drainierte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes,“ AV U Begründung: Durch die geplanten Änderungen des Agrarstatistikgesetzes verschlechtert sich die Datenlage über die Bewässerung in der Landwirtschaft. Vor dem Hintergrund des Klimawandels und den zu erwartenden, länger anhaltenden Trockenphasen in den Sommermonaten ist der Verlust relevanter Informationen für die Umweltverwaltung nicht nachvollziehbar. Die hier eingebrachten Ergänzungen wirken diesem Verlust sinnvoll entgegen, ohne den Umfang der freiwilligen Online-Befragung zur Datenaktualisierung bedeutsam zu vergrößern. B 4. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]

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