Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1890
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
A. Problem und Ziel
Hauptziel des vorliegenden Änderungsgesetzes ist es, das Agrarstatistikgesetz an
das geänderte EU-Recht anzupassen. In der Verordnung (EU) 2018/1091 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen
(EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1;
L 265 vom 24.10.2018, S. 23) (IFS-Verordnung; IFS: Integrated Farm Statistics)
und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 der
Kommission vom 25. November 2024 zu den für das Referenzjahr 2026 gemäß der
Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über
integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten
hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung (ABl. L, 2024/2914,
26.11.2024) werden die Datenlieferverpflichtungen der Mitgliedstaaten an
Eurostat für die Agrarstrukturerhebung 2026 festgelegt. Unter anderem in den
Bereichen Stallhaltungsverfahren, Düngemittel und Rebanlagen werden die
Berichtspflichten gegenüber 2023 ausgeweitet. In anderen Bereichen wie zum Beispiel
Bodenbearbeitung oder Ausstattung mit Maschinen und Einrichtungen schreibt
das EU-Recht für 2026 keine Erhebung vor. Des Weiteren ergibt sich aus der
Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur
landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315
vom 7.12.2022, S. 1) die Verpflichtung, die Bodennutzung der
landwirtschaftlichen Betriebe gesondert nach ökologischer Wirtschaftsweise auszuweisen.
Gleiches gilt für die Tierzahlen.
Bei der Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (Agrar-
OLkG) durch das Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327) sind
notwendige redaktionelle Folgeänderungen unterblieben. Diese werden jetzt
nachgeholt.
B. Lösung; Nutzen
Zur Anpassung des Agrarstatistikgesetzes an die neuen unionsrechtlichen
Anforderungen wird schwerpunktmäßig die Agrarstrukturerhebung angepasst. Dabei
wird insbesondere die Erhebung von Merkmalen zu Stallhaltungsverfahren und
Weidehaltung, Düngemitteln und Rebanlagen, angeordnet. Die Module zu
Bodenbewirtschaftungspraktiken, Maschinen und technischen Einrichtungen sowie
zur Bewässerung werden ausgesetzt. Weitere wesentliche Inhalte sind die
Neukonzeption und Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung zur Erfassung
der ökologisch bewirtschafteten Flächen sowie die Umstellung der Erhebung auf
eine umfassendere Nutzung von Verwaltungsdaten. Dies führt zur Entlastung von
bis zu 80 000 Betrieben, welche so nicht mehr direkt befragt werden müssen. Zur
Erfassung der Anzahl der ökologisch gehaltenen Rinder wird die Datenbank des
Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HIT) um die Angabe
zur ökologischen Wirtschaftsweise erweitert.
Das Gesetzgebungsverfahren wird genutzt, um weitere Änderungen am
Agrarstatistikgesetz vorzunehmen. Dazu gehören die Anpassung der
Nutzungsmöglichkeiten des Betriebsregisters, die Definition der Waldfläche als Hilfsmerkmal, die
Möglichkeit, Informationen aus den Weinbaukarteien zur Registerpflege zu
nutzen und die Erfassung der Geokoordinate im Rahmen der Besonderen Ernte- und
Qualitätsermittlung.
Mit der Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes erfolgen
notwendige redaktionelle Anpassungen an die Änderung des AgrarOLkG durch
das Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327).
Der Nutzen des Änderungsgesetzes besteht neben der Erfassung qualitativ
hochwertiger Daten für Politik, Wissenschaft und Gesellschaft vor allem darin, dass
landwirtschaftliche Betriebe von der direkten Befragung zur Nutzung ihrer
Flächen entlastet werden. Die Entlastung für die Betriebe beläuft sich auf rund
800 000 Euro jährlich.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben für den Bund:
Im Statistischen Bundesamt entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand i. H. v.
49 944 Euro für Personalkosten im höheren Dienst.
Der Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird aus den Haushaltsmitteln
im Einzelplan 06 Kapitel 0614 finanziert.
Haushaltsausgaben für die Länder:
Es entsteht ein dauerhafter Mehraufwand für Personalkosten i. H. v. 328 907 Euro
für 4,8 MAK mittlerer Dienst, 174 013 Euro für 2,1 MAK gehobener Dienst und
25 851 Euro für 0,2 MAK höherer Dienst.
Es entsteht ein dauerhafter Minderaufwand für Personalkosten i. H. v. 620 699
Euro für 9,6 MAK mittlerer Dienst, 53 494 Euro für 0,6 MAK gehobener Dienst.
Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten i. H. v.
509 701 Euro für 7,84 MAK mittlerer Dienst, 300.720 Euro für 3,7 MAK
gehobener Dienst und 37 166 Euro für 0,3 MAK höherer Dienst.
Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten im IT-Bereich
i. H. v. 514 720 Euro für 4 MAK gehobener Dienst.
Es entsteht ein dauerhafter Umstellungsaufwand für Sachkosten i. H. v. 66 860
Euro und ein einmaliger Umstellungsaufwand für Sachkosten i. H. v. 24 100
Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht weder laufender noch einmaliger
Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand im Saldo um
804 000 Euro. Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand.
Die jährliche Entlastung nach der One-in-one-out-Regel der Bundesregierung
beträgt 1 118 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der gesamte jährliche Erfüllungsaufwand von -804 000 Euro ist den
Bürokratiekosten aus Informationspflichten zuzuordnen.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nur teilweise der
One-in-one-out-Regel, da ein großer Teil des Erfüllungsaufwandes durch EU-
Vorgaben hervorgerufen wird. Durch die Umstellung der Erhebung der
Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe ergibt sich eine Entlastung von 1 120 000
Euro. Eine weitere Entlastung in Höhe von 8 000 Euro entsteht durch die
Änderung der Holzeinschlagsstatistik (Waldfläche als Hilfsmerkmal). Durch die
Erhebung der Geo-Koordinate ergibt sich ein „In“ von 10 000 Euro. In Summe entsteht
– ohne den Erfüllungsaufwand durch EU-Vorgaben – ein „Out“ von 1 118 000
Euro. Bei Berücksichtigung des gesamten – also auch EU-verursachten –
Erfüllungsaufwandes ergibt sich eine Entlastung der Wirtschaft von 804 000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
176 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 1 582 000 Euro.
Davon entfallen 4 000 Euro an jährlichem und 369 000 Euro an einmaligem
Erfüllungsaufwand auf den Bund und -180 000 Euro an jährlichem und 1 213 000
Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf die Länder (inkl. Kommunen).
Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand für den Bund
haushaltswirksam wird, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu
erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Begriffsbestimmung“.
b) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Unterabschnitt 3
Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“.
c) Nach der Angabe zu § 8 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 8a Nutzung von Verwaltungsdaten “.
2. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§1a
Begriffsbestimmung
„Ökologische Wirtschaftsweise“ im Sinne dieses Gesetzes ist eine Wirtschaftsweise nach der
Verordnung (EU) 2018/848.“
3. In § 2 Nummer 2, der Überschrift von Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 und § 6 wird jeweils die Angabe
„Bodennutzungshaupterhebung“ durch die Angabe „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher
Betriebe“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe wird in der Zeit von Januar
bis Mai durchgeführt:
1. allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;
Anlage 1
2. bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die
Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen denjenigen der Erhebung nach
Nummer 1.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2026 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung, sofern
nicht § 8a zur Anwendung kommt.“
5. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
§ 8„
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe sind die
Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen,
Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode und ökologischer Wirtschaftsweise, jeweils nach der
Fläche.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist das laufende Kalenderjahr.“
6. Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:
„§ 8a
Nutzung von Verwaltungsdaten
(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bodennutzung als Verwaltungsdaten vor oder
können sie unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die Erhebung
der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die
von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird wie folgt durchgeführt:
1. Die Erhebung wird allgemein durchgeführt.
2. Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.“
7. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für die Bestände an Rindern als
Verwaltungsdaten vor oder können sie, auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals nach
Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird die
Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die
von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise und der Nutzungszweck der Rinder sind
durch die Betriebe in der elektronischen Datenbank nach Artikel 108 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe
d der Verordnung (EU) 2016/429 einzutragen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.“
8. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:
„§ 26
Erhebungszeitraum
Die nächste Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2026 durchgeführt. Die weiteren
Durchführungszeiträume für die darauffolgenden Agrarstrukturerhebungen richten sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben.
Fällt die Agrarstrukturerhebung zeitlich mit einer Landwirtschaftszählung zusammen, kann sie hierin
integriert werden.“
9. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ zur Bodennutzung
a) die Erhebungsmerkmale der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe
nach § 8 Absatz 1,
b) der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils
nach der Fläche,
c) bei der Nutzung der Flächen als Dauer- oder Wechselgrünland Angaben zum Alter und
zusätzlich bei Dauergrünland Angaben zur Düngung jeweils nach der Fläche,“.
bb) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 11 eingefügt:
8. „ zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach Nutzungszweck und Weidedauer,
9. die Zahl der Haltungsplätze:
a) bei Rindern nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,
b) bei Schweinen nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,
c) bei Legehennen nach Haltungsverfahren,
10. zu Wirtschaftsdüngern:
a) die Lagerung nach Düngerform, Art des Lagers, Lagerkapazität, Lagerdauer und Art
der Abdeckung,
b) bei festem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach
Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,
c) bei flüssigem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach
Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und
unbestellter Fläche,
d) die vom Betrieb von Dritten aufgenommene und an Dritte abgegebene Menge nach
Düngerform,
e) die Größe der mit Wirtschaftsdünger gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche
des Betriebes nach Düngerform,
f) bei unbestellten Ackerflächen: die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung
des festen Wirtschaftsdüngers,
11. zu unter Nummer 10 nicht erfassten Düngemitteln:
a) die Größe der mit mineralischen Düngemitteln gedüngten landwirtschaftlich genutzten
Fläche des Betriebes,
b) die Ausbringungsmenge organischer und abfallbasierter Düngemittel,“
cc) Die Nummern 21 bis 23 werden gestrichen.
dd) Die bisherigen Nummern 8 bis 20 werden zu den Nummern 12 bis 24.
ee) Die neue Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
18. „ der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914,“.
ff) In der neuen Nummer 19 wird die Angabe „Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 13“ ersetzt.
gg) In der neuen Nummer 20 wird die Angabe „Nummer 9 Buchstabe d oder Nummer 15“ durch die
Angabe „Nummer 13 Buchstabe d oder Nummer 19“ ersetzt.
hh) Die neue Nummer 24 wird durch die folgende Nummer 24 ersetzt:
24. „ zur Bewässerung:
a) die bewässerbare Fläche im Freiland,
b) die im Freiland tatsächlich bewässerte Fläche,“.
ii) Nach der Nummer 24 wird die folgende Nummer 25 eingefügt:
25. „ zu Rebanlagen mit Keltertrauben die folgenden Erhebungsmerkmale nach Anhang III der
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914:
a) die mit Rebanlagen bepflanzte Fläche, auf der Traubensorten angebaut werden, die
normalerweise für die Erzeugung von Saft, Most und Wein angebaut werden,
b) das Pflanzjahr der Rebanlagen in Altersklassen,
c) die Anzahl der auf dem Betrieb angebauten Keltertraubensorten mit ihrer jeweiligen
Fläche.“
10. § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:
„§ 28
Berichtszeit
(1) Der Berichtzeitraum ist für
1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a und Nummer 12 Buchstabe a und
b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,
2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 8, 17, 22, 23 und 24: das Kalenderjahr 2025,
3. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27
Absatz 2 Nummer 19 und 20: die Monate März 2025 bis Februar 2026,
4. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe f sowie nach Absatz 2 Nummer 10
und 11: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,
5. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 14: das Kalenderjahr
2026,
6. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 18: die Kalenderjahre 2024 bis 2026,
7. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 16 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,
8. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 25: 31. Juli 2025,
9. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b: die Monate Juni des Vorjahres bis
Mai des laufenden Jahres.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 9 und 12
Buchstabe c ist der 1. März 2026. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2
ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.“
11. In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Größe“ die Angabe „und die Geokoordinaten“ eingefügt.
12. In § 81 Absatz 1 wird die Angabe „sowie die Waldfläche“ gestrichen.
13. Nach § 91 Absatz 4a Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 3 ist bei Erhebungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und § 78 Nummer 1 Betriebssitz
das Grundstück mit der größten zugehörigen Waldfläche.“
14. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2)“ durch die Angabe
„Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (§ 2 Nummer 2) sowie bei der
Agrarstrukturerhebung (§ 24 Absatz 1 Nummer 1)“ ersetzt.
b) In Nummer 8 wird die Angabe „der Baumobstflächen nach § 15 und“ gestrichen.
c) Nummer 10 wird durch die folgenden Nummern 10 und 11 ersetzt:
10. „ Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert nach § 27 Absatz 2
Nummer 4,
11. bei der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben nach § 79: die Größe der Waldfläche.“
15. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung“ durch die Angabe „Erhebung der
Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „für die Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 und“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung“ durch die
Angabe „Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „den Europäischen Gemeinschaften oder“ gestrichen.
c) Nach Absatz 3 Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ zu dem Hilfsmerkmal Größe der Waldfläche in der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben
(§ 92 Nummer 11)“.
16. In § 94a Nummer 5 wird die Angabe „Bodennutzungshaupterhebung“ durch die Angabe „Erhebung der
Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“ ersetzt.
17. § 96 Satz 1 wird durch den folgenden Satz 1 ersetzt:
„Die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (§ 2 Nummer 2) kann ganz oder teilweise
im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden.“
18. § 97 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Zwecken“ die Angabe „, auch im Rahmen von Erhebungen
für besondere Zwecke nach § 7 Absatz 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 wird nach der Angabe „nach“ die Angabe „§ 79 und“ eingefügt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
„Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr in primär- oder
sekundärstatistische Erhebungen einbezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraumes zu löschen.“
d) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „1, 2, 4, 5 und 11,“ durch die Angabe „1, 2, 4, 5, 11 und
12,“ ersetzt.
e) Absatz 9 wird durch die folgenden Absätze 9 und 10 ersetzt:
(9) „ Die nach Landesrecht für die auf Grund des Artikels 145 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 zu führende Weinbaukartei zuständigen Stellen übermitteln den Statistischen
Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,
1. die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 12 sowie zur Größe
der Rebflächen,
2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt
übermittelte Kennzeichen.
(10) Das nach Absatz 5, 6, 8 oder 9 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach
Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikationsnummer dürfen für Zuordnungszwecke im
Betriebsregister gespeichert werden. Sie sind spätestens zu löschen, wenn sie sieben Jahre lang nicht mehr zu
Zuordnungszwecken verwendet worden sind.“
19. § 98 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird gestrichen.
bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21“
durch die Angabe „§ 27 Absatz 2 Nummer 24“ ersetzt.
cc) Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Statistische Bundesamt darf die im Betriebsregister nach § 97 Absatz 2 Satz 1 enthaltenen
Angaben zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebung der Preisstatistik für land- und
forstwirtschaftliche Güter nach § 2 Nummer 1 des Preisstatistikgesetzes verwenden.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Gemeinde“ durch die Angabe „Gemarkung“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
Das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August
2021 (BGBl. I S. 4036), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 28 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „5 bis 7“ durch die Angabe „3 bis 5“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ jeweils die Angabe „Satz 1“
eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame
Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG)
Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom
27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12; L, 2024/90374,
25.6.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024;
L, 2024/90374, 25.6.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung
und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1;
L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42; L 310 vom
1.12.2022, S. 18; L, 2023/90182, 15.12.2023), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 vom 25. Juli 2018
(ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische
Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37
vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom
9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/405 vom 13. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/405,
26.2.2025) geändert worden ist
4. Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 der Kommission vom 25. November 2024 zu den für das Referenzjahr 2026 gemäß
der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu
landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung (ABl. L, 2024/2914,
26.11.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem 1989 geschaffenen und zuletzt 2022 in größerem Umfang geänderten Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
verfügt Deutschland über eine einheitliche Rechtsgrundlage für dieses Gebiet der Bundesstatistik. Im
Vordergrund der letzten Novellen aus den Jahren 2011, 2014, 2018 und 2022 stand die Umsetzung neuer Vorgaben aus
dem Unionsrecht. Auch der vorliegende Gesetzentwurf dient in erster Linie der Anpassung an Vorschriften des
Unionsrechts, insbesondere an die
– Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und
(EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1, L 265 vom 24.10.2018, S. 23),
– Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 der Kommission vom 25. November 2024 zu den für das
Referenzjahr 2026 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über
integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der
Variablen und ihrer Beschreibung (ABl. L, 2024/2914, 26.11.2024) sowie die
– Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1) (im Folgenden: SAIO-
Verordnung).
Wie in früheren Novellen des Agrarstatistikgesetzes werden auch Änderungen zur Deckung nationalen
Datenbedarfs vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die Einführung der Geokoordinate in § 47.
Mit der Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (AgrarOLkG) erfolgen notwendige
redaktionelle Anpassungen an die Änderung des AgrarOLkG durch das Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 327).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Schwerpunkt des Änderungsgesetzes ist die Anpassung der Inhalte der Agrarstrukturerhebung (ASE) an die
geänderten EU-Vorgaben; dazu wird insbesondere die Erhebung von Merkmalen zu
– Weide- und Stallhaltungsverfahren,
– Wirtschaftsdünger und
– Rebanlagen
angeordnet. Im Vergleich zur Agrarstrukturerhebung 2023 entfallen die Merkmale zur Bewässerung (bis auf zwei
Merkmale), zur Bodenbearbeitung und zur Ausstattung mit Maschinen und Einrichtungen.
Weitere wesentliche Inhalte sind die
– Neukonzeption und Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung zur Erfassung der ökologisch
bewirtschafteten Flächen sowie die Umstellung auf eine umfassendere Nutzung von Verwaltungsdaten,
– Erweiterung der an die Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (im
Folgenden „HIT-Datenbank“) für Rinder zu meldenden Merkmale um die Angabe zur ökologischen
Wirtschaftsweise der Haltung sowie den Nutzungszweck,
– Erfassung der Geokoordinate im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung,
– Anpassung der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, sodass die Waldfläche nicht mehr als
Erhebungsmerkmal, sondern als Hilfsmerkmal gilt,
– Anpassung der Nutzungsmöglichkeiten des Betriebsregisters für freiwillige Erhebungen nach § 7 BStatG,
sowie zur Verbesserung der Stichprobenqualität und Berichtskreispflege,
– Möglichkeit, Informationen aus den Weinbaukarteien zur Registerpflege zu nutzen sowie die
– Möglichkeit, Informationen des Betriebsregisters für die Preisstatistik zu nutzen.
– Im Übrigen erfolgen redaktionelle Anpassungen.
III. Alternativen
Keine.
Die Anordnung der Erhebung zusätzlicher Merkmale im Rahmen der amtlichen Statistik erfordert eine gesetzliche
Grundlage. Diese wird durch die Anpassung des Agrarstatistikgesetzes geschaffen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 GG (Statistik für Bundeszwecke).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des AgrarOLkG ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 17 GG (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Artikel 1 Satz 4 GGO ist erfolgt. Die vorliegenden Regelungen sind im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da das Gesetzesvorhaben durch die angeordnete
Datenerhebung dazu beiträgt, den Agrar- und Forstsektor unter Aspekten einer nachhaltigen Entwicklung
beurteilen zu können und daraus gegebenenfalls Handlungsbedarf abzuleiten.
Insbesondere durch die Erhebung von Daten über den ökologischen Landbau trägt das Gesetzesvorhaben zur
Erreichung der Ziele im Bereich Ökologischer Landbau (Indikator 2.1.b) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
bei. Ferner wird dem Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung 4. „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“,
insbesondere dem Unterpunkt c. „Eine nachhaltige Land- und Fischereiwirtschaft muss produktiv, wettbewerbsfähig sowie
sozial und umweltverträglich sein“ durch das Gesetzesvorhaben Rechnung getragen. Durch die Ergänzung von
§ 27 Absatz 1 um Erhebungen zum Weide- und Stallhaltungsverfahren, Lagerung und Ausbringung von
Wirtschaftsdüngern sowie zu Rebanlagen werden wichtige Daten über die nachhaltige Entwicklung des Sektors
erhoben. Weiterhin berücksichtigt das Gesetzesvorhaben das Prinzip einer nachhaltigen Entwicklung 6 „Bildung,
Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“, vor allem den Unterpunkt c.
„Gleichzeitig sollen Innovationsfreudigkeit und -reichweite gestärkt werden.“ Denn durch die Einführung der
Geokoordinate als Erhebungsmerkmal bei der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung gemäß § 47 Absatz 2
wird die Weiterentwicklung der Ernteberichterstattung unter Nutzung von Satellitenbildern unterstützt.
Satellitenbilder können auch in Bezug auf Veränderungen durch den Klimawandel wichtige Informationen liefern.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben für den Bund:
Im Statistischen Bundesamt entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand i. H. v. 49 944 Euro für Personalkosten
im höheren Dienst.
Der Mehraufwand des Statistischen Bundesamtes wird aus den Haushaltsmitteln im Einzelplan 06 Kapitel 0614
finanziert.
Haushaltsausgaben für die Länder:
Es entsteht ein dauerhafter Mehraufwand für Personalkosten i. H. v. 328 907 Euro für 4,8 MAK mittlerer Dienst,
174 013 Euro für 2,1 MAK gehobener Dienst und 25 851 Euro für 0,2 MAK höherer Dienst.
Es entsteht ein dauerhafter Minderaufwand für Personalkosten i. H. v. 620 699 Euro für 9,6 MAK mittlerer
Dienst, 53 494 Euro für 0,6 MAK gehobener Dienst.
Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten i. H. v. 509 701 Euro für 7,84 MAK mittlerer
Dienst, 300 720 Euro für 3,7 MAK gehobener Dienst und 37 166 Euro für 0,3 MAK höherer Dienst.
Es entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand für Personalkosten im IT-Bereich i. H. v. 514 720 Euro für 4
MAK gehobener Dienst.
Es entsteht ein dauerhafter Umstellungsaufwand für Sachkosten i. H. v. 66 860 Euro und ein einmaliger
Umstellungsaufwand für Sachkosten i. H. v. 24 100 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Kurzbeschreibung
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht weder laufender noch einmaliger Erfüllungsaufwand.
Für die Wirtschaft reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand bzw. die Bürokratiekosten um 804 000 Euro.
Es entsteht kein einmaliger Erfüllungsaufwand. Durch die Umstellung der Erhebung der Bodennutzung
landwirtschaftlicher Betriebe auf Verwaltungsdatennutzung werden landwirtschaftliche Betriebe jährlich deutlich
entlastet. Hierdurch werden steigende Bürokratiekosten der Agrarstrukturerhebung und der Meldung an das HIT-
Register kompensiert.
Für die Verwaltung reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 176 000 Euro. Der einmalige
Erfüllungsaufwand beträgt rund 1 582 000 Euro. Davon entfallen 4 000 Euro an jährlichem und 369 000 Euro an
einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 180 000 Euro an jährlichem und 1 213 000 Euro an einmaligem
Erfüllungsaufwand auf die Länder (inkl. Kommunen). Hauptsächlich entstehen die Aufwände durch die
Umstellung der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe auf Verwaltungsdaten und die Anpassung des
Merkmalskatalogs der Agrarstrukturerhebung.
4.2 Überblick der Erfüllungsaufwandsänderungen (Tabellarische Zusammenfassung nach Normadressat
und Vorgabe)
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1a
Artikel 1 Nr. 3 bis
6; §§ 6 bis 8 Agr-
StatG;
Bodennutzungshaupterhebung (a*); id-ip:
200610311501071
6, EVAS 41271
Ja
56.000
landwirtschaftl.
Betriebe
-20,5 Euro
= (-30 / 60 *
40,90 Euro/h
(WZ: A01) 0
Euro)
-1.145
2.1b
Artikel 1 Nr. 3 bis
6; §§ 6 bis 8 Agr-
StatG; Erhebung
der Bodennutzung
landwirtschaftlicher Betriebe (a*);
id-ip:
200610311501071
6, EVAS 41271
Ja
1.200
landwirtschaftl.
Betriebe
21,1 Euro
= (31 / 60 *
40,90 Euro/h
(WZ: A01) 0
Euro)
25
2.2
Artikel 1 Nr. 7;
§§ 18 bis 20a Agr-
StatG i. V. m.
Artikel 108 Abs. 1 und
Abs. 3 d VO (EU)
2016/429;
Jährliche Meldung an
das HI-Tier-
Register zu
Betriebsmerkmalen der
Rinderhaltung
(b*); id-ip: n.v.
Ja
124.192
landwirtschaftl.
Betriebe
1,4 Euro
= (2 / 60 *
40,90 Euro/h
(WZ: A01) 0
Euro)
169
2.3
Artikel 1 Nr. 8 bis
11; §§ 25 bis 28
AgrStatG;
Agrarstrukturerhebung –
landwirtschaftliche
Betriebe (c*); id-ip:
2010040816054307,
EVAS 41121
Ja
16.000
landwirtschaftl.
Betriebe
9,0 Euro
= (12 / 60 *
44,90 Euro/h
(WZ: A01) 0
Euro)
144
2.4
Artikel 1 Nr. 12;
§ 47 AgrStatG;
Besondere Ernte- und
Qualitätsermittlung
(d*); id-ip:
200610311504201,
EVAS 41246
Ja
7.700
landwirtschaftl.
Betriebe
1,4 Euro
= (2 / 60 *
40,90 Euro/h
(WZ: A01))
10
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.5
Artikel 1 Nr. 13,
Nr. 14 c, Nr. 15 b;
§§ 79 – 81 Agr-
StatG in
Verbindung mit § 92
Nr. 11 neu und
§ 93 Abs. 3 neue
Nr. 4;
Holzeinschlagsstatistik
(Erhebung in
forstlichen
Erzeugerbetrieben) (e*); id-ip:
200610311504201,
EVAS 41246
Ja
5.278
forstwirtschaft.
Betriebe
-1,5 Euro
= (-2 / 60 *
44,30 Euro/h
(WZ: A01))
-8
Summe (in Tsd.
Euro) -804 0
davon aus
Informationspflichten (IP) -804
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begrün-dung)“
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
Artikel 1 Nr. 3
bis 6; §§ 6 bis
8 AgrStatG;
Erhebung der
Bodennutzung
landwirtschaftlicher Betriebe
(a*)
Bund 1 StBA
2.704 Euro
= (2.400 / 60
* 67,60
Euro/h
(100% hD))
3 1 StBA
94.640,0
Euro
= (84.000 /
60 * 67,60
Euro/h
(100% hD))
95
3.2
Artikel 1 Nr. 7;
§§ 18 bis 20a
AgrStatG;
Repräsentative
Viehbestandserhebung –
Rinderbestände
(b*)
Bund 1 StBA
1.622,4 Euro
= (1.440 / 60
* 67,60
Euro/h
(100% hD))
2 1 StBA
10.816 Euro
= (9.600 / 60
* 67,60
Euro/h
(100% hD))
11
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begrün-dung)“
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.3
Artikel 1 Nr. 8
bis 11; §§ 25
bis 28 Agr-
StatG;
Agrarstrukturerhebung –
landwirtschaftliche
Betriebe (c*)
Bund 0 1 StBA
259.898,9
Euro
= (247.680 /
60 * 62,96
Euro/h (17%
gD; 83%
hD))
260
3.4
Artikel 1
Nr. 12; § 47
AgrStatG;
Besondere Ernte-
und
Qualitätsermittlung (d*)
Bund 0 1 StBA
270,4 Euro
= (240 / 60 *
67,60 Euro/h
(100% hD))
0,3
3.5
Artikel 1
Nr. 17; § 97
AgrStatG;
Betriebsregister
Bund 0 1 StBA
3.232 Euro
= (4.800 / 60
* 40,40
Euro/h
(100% gD))
3
3.6
Artikel 1 Nr. 3
bis 6; §§ 6 bis
8 AgrStatG;
Erhebung der
Bodennutzung
landwirtschaftlicher Betriebe
(a*)
Land 1 StLÄ
-442.710,8
Euro
= (-770.976 /
60 * 29,25
Euro/h (96%
mD; 2% gD;
2% hD) -
66.859,95
Euro)
-443
3.7
Artikel 1
Nr. 7; §§ 18
bis 20a Agr-
StatG;
Repräsentative
Viehbestandserhebung –
Rinderbestände (b*)
Land 1 StLÄ
33.484,6
Euro
= (1.920 / 60
* 30,50
Euro/h
(100% mD)
+32.508,6
Euro)
33
3.8
Artikel 1 Nr. 8
bis 11; §§ 25
bis 28 Agr-
StatG;
Agrarstrukturerhebung –
landwirtschaftliche
Betriebe (c*)
Land 1 StLÄ
4.838,4 Euro
= (6.720 / 60
* 43,20
Euro/h
(100% gD))
5 1 StLÄ
970.912,3
Euro
= (1.008.000
/ 60 * 36,04
Euro/h (63%
mD; 34%
gD; 3% hD)
+365.440,3
Euro)
971
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Erfüllungs-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begrün-dung)“
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sachkosten
in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.9
Artikel 1
Nr. 12; § 47
AgrStatG;
Besondere Ernte-
und
Qualitätsermittlung (d*)
Land 1 StLÄ
2.155,5 Euro
= (3.840 / 60
* 33,68
Euro/h (75%
mD; 25%
gD))
2 1 StLÄ
20.008 Euro
= (39.360 /
60 * 30,50
Euro/h
(100% mD))
20
3.10
Artikel 1
Nr. 17; § 97
AgrStatG;
Betriebsregister
Land 1 StLÄ
258.190,6
Euro
= (457.920 /
60 * 33,83
Euro/h (74%
mD; 26%
gD; 0% hD))
258 1 StLÄ
188.401,5
Euro
= (88.320 /
60 * 32,29
Euro/h (86%
mD; 14%
gD)
+140.870,6
Euro)
188
3.11 Artikel 1
Nr. 13, Nr. 14
c, Nr. 15 b;
§§ 79 – 81
AgrStatG in
Verbindung mit
§ 92 Nr. 11
neu und § 93
Abs. 3 neue
Nr. 4;
Erhebung in
forstlichen
Erzeugerbetrieben (e*);
id-ip:
202310311504
206, EVAS
41261
Land 1.668
kommunale
Waldbewirtschafter sowie
Forstverwaltungsstellen
-1,4 Euro
= (-2 / 60 *
42,20 Euro/h
(100% gD))
-2
Summe (in
Tsd. Euro)
-176 1.582
davon auf
Bundes-ebene
4 369
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
-180
1.213
* Spiegelvorgaben werden in der Spalte „Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe“ einheitlich
gekennzeichnet.
4.3 Erläuterung der Erfüllungsaufwandsänderungen ausgewählter Vorgaben nach Normadressat
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht weder laufender noch einmaliger Erfüllungsaufwand.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft nach Vorgaben
Lfd. Nr. 2.1 (Informationspflicht): Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe; §§ 6 bis 8
AgrStatG; (OnDEA-ID 2006103115010716, EVAS-Nr. 41271)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Lfd.
Nr.
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd.
Euro)
2.1a -56 000 30 40,90 0 -1145,2 0
2.1b 1 200 31 40,90 0 25,4 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1119,8
Aus der bisherigen Primärstatistik „Bodennutzungshaupterhebung“ auf Grundlage der Befragung von
Stichprobenbetrieben wird mit der Gesetzesänderung die sekundärstatistische „Erhebung der Bodennutzung
landwirtschaftlicher Betriebe“, die für die Grundgesamtheit aller Betriebe innerhalb der weiterhin bestehenden
Erfassungsgrenzen Angaben aus verschiedenen Datenquellen (Verwaltungsdaten (InVeKoS), andere Erhebungen,
Register) heranzieht. In der Bodennutzungshaupterhebung wurden bis zu 80 000 Betriebe zur Erhebung befragt. Da
die Bodennutzungshaupterhebung jedoch alle zehn Jahre über die Landwirtschaftszählung und in diesem
Zeitraum noch weitere zweimal über die Agrarstrukturerhebung erhoben wurde, wird die Anzahl der
Auskunftspflichtigen mit 7/10 multipliziert, woraufhin die jährliche Fallzahl bei 56 000 Betrieben lag. Der Zeitaufwand pro
Meldung betrug dabei 30 Minuten. Sachkosten fielen nicht an, da die Erhebung über das Online-Portal IDEV erhoben
wurde.
Betriebe, die weder in den InVeKoS-Datenbanken enthalten sind, weil sie keine Prämien-anträge stellen, und für
die auch aus den Daten der Agrarstrukturerhebung keine Angaben entnommen werden können, weil sie dort in
der Stichprobe nicht enthalten sind, sollen zusätzlich zu den eigentlichen Stichprobeneinheiten der
Agrarstrukturerhebung primär zur Bodennutzung befragt werden. Maximal etwa 12 000 Betriebe werden so zukünftig
voraussichtlich einmal in zehn Jahren primär befragt. Für die separate jährliche Ermittlung der Nutzung der Flächen
nach ökologischer Wirtschaftsweise fällt zusätzlicher Zeitaufwand von einer Minute an, weshalb der Zeitaufwand
für die Meldung bei 31 Minuten pro Fall liegen dürfte.
Bei einem Lohnsatz von 40,90 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für WZ A01
(Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten), kleine Unternehmen, hohes Qualifikationsniveau) sinkt der
jährliche Erfüllungsaufwand durch die Verwaltungsdatennutzung für die Wirtschaft um rund 1 120 000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro:
((30 * 40,90 / 60) * - 56 000 / 1 000) + ((31 * 40,90 / 60) * (12 000*0,1) / 1 000) = -1 119,842
Lfd. Nr. 2.2 (Informationspflicht): Jährliche Meldung an das HI-Tier-Register zu Betriebsmerkmalen der
Rinderhaltung; §§ 18 bis 20a AgrStatG i. V. m. Artikel 108 Absatz 1 und Absatz 3 d VO (EU) 2016/429
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
124 192 2 40,90 0 169 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 169
Damit das neue Merkmal zu ökologischer bzw. konventioneller Haltungsform von Rindern für die
„Repräsentative Viehbestandserhebung – Rinderbestände“ aus der „HI-Tier“-Datenbank abgerufen werden kann, muss es
zuvor von den Betrieben mit Rinderhaltung dort angegeben werden. Hierfür sollen die Betriebe einmal im Jahr
über das Online-Portal www.hi-tier.de/ die Wirtschaftsweise und den Nutzungszweck angeben bzw. aktualisieren.
Laut Auskunft des Fachbereichs im StBA gibt es in Deutschland 124 192 Rinderhaltungen (Stichtag: 03.11.2024).
Da die zu meldenden Informationen dem Betrieb bekannt sind, dürfte der Zeitaufwand pro Meldung nicht über
zwei Minuten betragen. Sachkosten fallen bei der Online-Meldung nicht an.
Bei einem Lohnsatz von 40,90 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für WZ A01
(Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten), kleine Unternehmen, hohes Qualifikationsniveau) steigt der
jährliche Erfüllungsaufwand durch Einführung des neuen Merkmals für die Wirtschaft um rund 169 000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro:
(2 * 40,90 / 60) * 124 192 / 1 000 = 169,315
Lfd. Nr. 2.3 (Informationspflicht): Agrarstrukturerhebung – landwirtschaftliche Betriebe; §§ 25 bis 28
AgrStatG, (OnDEA-ID 2010040816054307, EVAS-Nr. 41121)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
16 000 12 44,90 0 144 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 144
Bei der Agrarstrukturerhebung 2023 gaben die Betriebe über eine freiwillige Online-Befragung zur
Datenaktualisierung des Belastungsbarometers im Median eine Bearbeitungszeit von 90 Minuten für die Meldung zur
Erhebung an. Der Merkmalskatalog umfasste bei der letzten Erhebung 341 primäre Merkmale. Durch die gesetzliche
Änderung des Merkmalskatalogs werden bei der Agrarstrukturerhebung 2026 387 Merkmale enthalten sein.
Obwohl man nicht davon ausgehen kann, dass jedes Merkmal den gleichen Aufwand verursacht und nicht alle
Auskunftspflichtigen durch eine vorgegebene fachspezifische Filterführung den gleichen Merkmalskatalog befüllen
müssen, wird die Annahme getroffen, dass durch die Änderung etwa 12 Minuten länger für die Erledigung der
statistischen Pflicht benötigt wird.
Bei einem Lohnsatz von 44,90 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für WZ A01
(Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten, durchschnittliche Unternehmensgrößenklasse, hohes
Qualifikationsniveau) steigt der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um rund 144 000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro:
(12 * 44,90 / 60) * 16 000 / 1 000 = 143,680
Lfd. Nr. 2.4 (Informationspflicht): Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung; § 47 AgrStatG, (OnDEA-ID
200610311504201, EVAS-Nr. 41246)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
7 700 2 40,90 0 10 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 10
Die jährlich stattfindende Primärerhebung „Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung“ soll dahingehend ergänzt
werden, dass als zusätzliches Erhebungsmerkmal die Geokoordinaten der in die Meldung einbezogenen Felder
angegeben werden. Dies dient zur Weiterentwicklung der Ernteberichterstattung, insbesondere unter Nutzung von
Satellitendaten. Der Zeitaufwand für die Ermittlung der Geo-Position dürfte relativ gering ausfallen, da diese sich
mithilfe eines Smartphones einfach direkt vor Ort ermitteln lässt. Die ermittelte Angabe muss dann nur noch in
den Erhebungsbogen übernommen werden.
Der Fachbereich im StBA rechnet damit, dass in 2025 etwa 7 700 Meldungen jährlich zu dieser Primärerhebung
erfolgen. Der Zeitaufwand pro Meldung betrug bisher 46 Minuten, der Sachaufwand 0,86 Euro über alle
Untergruppen (Volldrusch, Probeschnitt und Proberodung). Zukünftig wird ein zusätzlicher Zeitaufwand von zwei
Minuten für die Angabe der Geokoordinaten angenommen. Die Sachkosten ändern sich nicht.
Bei einem Lohnsatz von 40,90 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für WZ A01
(Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten), kleine Unternehmen, hohes Qualifikationsniveau) steigt der
jährliche Erfüllungsaufwand durch Einführung des neuen Merkmals für die Wirtschaft um rund 10 000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro: (2 * 40,90 / 60) * 7 700 / 1 000 = 10,498
Lfd. Nr 2.5: Holzeinschlagsstatistik (Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben); §§ 79 bis 81 i. V. m.
§§ 92, 93 und 97 AgrStatG, (OnDEA-ID 200610311504206, EVAS-Nr. 41261)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
5 278 -2 44,30 0 -8 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -8
Bei der „Holzeinschlagsstatistik (Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben)“ wird das Erhebungsmerkmal
„Größe der Waldfläche“ vom Pflichtmerkmal zum freiwilligen Hilfsmerkmal und unterliegt damit keiner
Auskunftspflicht mehr im Sinne des Erfüllungsaufwandes. Das Merkmal ist zwar nach wie vor im Fragebogen
enthalten, da jedoch keine Auskunftspflicht mehr dafür besteht, wird auch kein Erfüllungsaufwand verursacht.
Zuletzt wurden 5 278 forstwirtschaftliche Betriebe jährlich zu dieser Primärerhebung befragt. Der Zeitaufwand
pro Meldung betrug dabei 32 Minuten. Der im StBA für die Statistik zuständige Fachbereich geht von einer
Zeitersparnis von zwei Minuten aus, da das Merkmal „Größe der Waldfläche“ nicht mehr verpflichtend ist.
Sachkosten fallen nicht an, da die Erhebung über das Online-Portal IDEV erhoben wird.
Bei einem Lohnsatz von 44,30 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für WZ A02
(Forstwirtschaft), kleine Unternehmen, hohes Qualifikationsniveau) sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand durch die
Umwandlung vom Pflichtmerkmal zum freiwilligen Merkmal um rund 8 000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro: (- 2 * 44,30 / 60) * 5 278 / 1 000 = - 7,794
Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
a) Statistisches Bundesamt
Für alle Vorgaben (Lfd. Nr. 3.1 bis 3.5) werden die Lohnsätze aus der standardisierten Lohnkostentabelle des
Leitfadens für die Ermittlung des Erfüllungsaufwands der Bundesregierung entnommen. Der Standardlohnsatz
auf Bundesebene für den gehobenen Dienst liegt bei 40,40 Euro pro Stunde, der Lohnsatz für den höheren Dienst
liegt bei 67,60 Euro pro Stunde. Die Arbeitstage werden für die Berechnung des Erfüllungsaufwands in Minuten
umgerechnet. Hierbei gilt: Anzahl der Arbeitstage * 8 Stunden/Tag * 60 Minuten/Stunde = Anzahl der Minuten.
Durch das 6. Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes ergibt sich beim Statistischen Bundesamt ein
einmaliger Umstellungsaufwand von rund 369 000 Euro (0,34 MAK (623,5 Arbeitstage) im höheren Dienst und 0,5
MAK (98 Arbeitstage) im gehobenen Dienst). Außerdem entsteht jährlicher Mehraufwand in Höhe von rund
4 000 Euro (0,04 MAK (8 Arbeitstage) im höheren Dienst).
b) Statistische Landesämter (StLÄ)
Für alle Vorgaben (Lfd. Nr. 3.8 bis 3.10) werden die Lohnsätze aus der standardisierten Lohnkostentabelle des
Leitfadens für die Ermittlung des Erfüllungsaufwands der Bundesregierung entnommen. Der Standardlohnsatz
auf Landesebene für den mittleren Dienst liegt bei 30,50 Euro pro Stunde, der Lohnsatz für den gehobenen Dienst
bei 43,20 Euro pro Stunde und der Lohnsatz für den höheren Dienst bei 69,30 Euro pro Stunde. Die Arbeitstage
werden für die Berechnung des Erfüllungsaufwands in Minuten umgerechnet. Hierbei gilt: Anzahl der Arbeitstage
* 8 Stunden/Tag * 60 Minuten/Stunde = Anzahl der Minuten.
Durch das 6. Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes ergibt sich bei den Statistischen Landesämtern ein
einmaliger Umstellungsaufwand von rund 1 213 000 Euro. Dieser setzt sich zusammen aus rund 674 000 Euro
Personalkosten (0,34 MAK (68 Arbeitstage) im höheren Dienst, 3,67 MAK (734 Arbeitstage) im gehobenen
Dienst und 7,84 MAK (1568 Arbeitstage) im mittleren Dienst) und rund 539 000 Euro Sachkosten. Die
einmaligen Sachkosten setzen sich zusammen aus rund 515 000 Euro IT-Kosten für Neuentwicklung von
Verbundverfahren und Anpassung bestehender Verbundverfahren und rund 24 000 Euro weiteren Sachkosten für
Fortbildungen, Erhebungspapiere und Porto.
Außerdem entsteht jährlicher Minderaufwand in Höhe von rund 178 000 Euro. Dieser setzt sich aus personellem
Mehr- (0,22 MAK (44 Arbeitstage) im höheren Dienst, 2,1 MAK (420 Arbeitstage) im gehobenen Dienst und
4,82 MAK (964 Arbeitstage) im mittleren Dienst) und Minderaufwand (0,001 MAK (0,2 Arbeitstage) im höheren
Dienst, 0,64 MAK (128 Arbeitstage) im gehobenen Dienst und 9,64 MAK (1928 Arbeitstage) im mittleren Dienst)
sowie aus 67 000 Euro Minderaufwand für Sachkosten, speziell Erhebungspapiere und Porto zusammen.
c) Sonstige Verwaltungen
Lfd. Nr 3.11: Holzeinschlagsstatistik (Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben); §§ 79 bis 81 i. V. m.
§§ 92, 93 und 97 AgrStatG, (OnDEA-ID 202310311504206, EVAS-Nr. 41261)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder/ Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
1 668 -2 42,20 0 -2 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -2
Bei der „Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben“ wird das Erhebungsmerkmal „Größe der Waldfläche“ vom
Pflichtmerkmal zum freiwilligen Hilfsmerkmal und unterliegt damit keiner Auskunftspflicht mehr im Sinne des
Erfüllungsaufwandes. Das Merkmal ist zwar nach wie vor im Fragebogen enthalten, da jedoch keine
Auskunftspflicht mehr dafür besteht, wird auch kein Erfüllungsaufwand verursacht.
Zuletzt wurden 1 668 kommunale Waldbewirtschafter sowie Forstverwaltungsstellen jährlich zu dieser
Primärerhebung befragt. Der Zeitaufwand pro Meldung betrug dabei 32 Minuten. Der im StBA für die Statistik zuständige
Fachbereich geht von einer Zeitersparnis von zwei Minuten aus, da das Merkmal „Größe der Waldfläche“ nicht
mehr verpflichtend ist. Sachkosten fallen nicht an, da die Erhebung über das Online-Portal IDEV erhoben wird.
Bei einem Lohnsatz von 42,20 Euro (Lohnsatz aus standardisierter Lohnkostentabelle für die Verwaltungsebene
Kommune, gehobener Dienst) sinkt der jährliche Erfüllungsaufwand durch die Umwandlung vom Pflichtmerkmal
zum freiwilligen Merkmal für die Verwaltung um rund 2 000 Euro.
Jährlicher Erfüllungsaufwand in Tausend Euro: (- 2 * 42,20 / 60) * 1 668 / 1 000 = - 2,346
Soweit der unter E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand für den Bund haushaltswirksam wird, wird er im jeweils
betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
5. Weitere Kosten
Außer dem unter Punkt 4 dargestellten Erfüllungsaufwand entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Für Verbraucherinnen und Verbraucher sind die Regelungen nicht relevant. Gleichstellungspolitische Aspekte
werden durch das Änderungsgesetz nicht tangiert.
VII. Befristung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Agrarstatistikgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Durch die Verordnung (EU) 2022/2379 wird der Umfang der an Eurostat zu übermittelnden Daten ausgeweitet.
Dies gilt insbesondere für Daten zur Landwirtschaft mit ökologischer Wirtschaftsweise. Da der Begriff
„ökologische Wirtschaftsweise“ an mehreren Stellen verwendet wird, empfiehlt sich eine gesetzliche Definition des
Begriffs.
Zu Buchstabe b
Durch die Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung ist eine Umbenennung der entsprechenden
Überschrift in der Inhaltsübersicht notwendig.
Zu Buchstabe c
Durch die Einfügung von § 8a ist eine Einfügung der entsprechenden Überschrift in der Inhaltsübersicht
notwendig.
Zu Nummer 2
Um den Begriff „ökologische Wirtschaftsweise“ zu bestimmen, wird auf die Verordnung (EU) 2018/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die
Kennzeichnung zurückgegriffen.
Zu Nummer 3
Die Änderung dient der Umbenennung der bisherigen Bodennutzungshaupterhebung in „Erhebung der
Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe“ in allen Vorschriften, in denen der Begriff noch nicht geändert wurde.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Erhebungsmerkmale zum Zwischenfruchtanbau werden lediglich in den Jahren einer Agrarstrukturerhebung
bzw. Landwirtschaftszählung erhoben. Demnach sind diese Erhebungsmerkmale kein Bestandteil der Statistik der
Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (ehemals Bodennutzungshaupterhebung). Im Sinne der
Rechtsklarheit sollen diese Erhebungsmerkmale in §§ 27 und 28, welche die Erhebungsmerkmale einer
Agrarstrukturerhebung und dessen Bezugszeiten festlegen, geregelt werden.
Zu Buchstabe b
Die Änderung des Absatzes 3 stellt sicher, dass die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe
Teil der Agrarstrukturerhebung ist, wenn keine sekundärstatistische Erhebung nach dem neuen § 8a möglich ist.
Zu Nummer 5
Der Neukonzeption der Bodennutzungshaupterhebung soll auch mit einer Umbenennung der Erhebung Ausdruck
verliehen werden.
Die Verordnung (EU) 2022/2379 sieht die jährliche Übermittlung von Daten zu ökologisch bewirtschafteten
Flächen an Eurostat vor. In Deutschland werden diese Daten bisher nur im Rahmen der Agrarstrukturerhebung bzw.
der Landwirtschaftszählung, also alle drei bis vier Jahre, separat erhoben. Deshalb soll § 8 Absatz 1 um das
Erhebungsmerkmal der ökologischen Wirtschaftsweise ergänzt werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Daten
zu ökologisch bewirtschafteten Flächen jährlich erhoben werden und somit den EU-rechtlichen Vorgaben
entsprochen wird.
Die Erhebungsmerkmale zum Zwischenfruchtanbau werden lediglich in den Jahren einer Agrarstrukturerhebung
bzw. Landwirtschaftszählung erhoben. Demnach sind diese Erhebungsmerkmale kein Bestandteil der Statistik der
Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe (ehemals Bodennutzungshaupterhebung). Im Sinne der
Rechtsklarheit sollen diese Erhebungsmerkmale in §§ 27 und 28, welche die Erhebungsmerkmale einer
Agrarstrukturerhebung und dessen Bezugszeiten festlegen, geregelt werden. Deshalb werden die Erhebungsmerkmale zum
Zwischenfruchtanbaus aus dem § 8 Absatz 1 gestrichen.
Zu Nummer 6
Die Bodennutzungshaupterhebung wurde bisher als Stichprobe von maximal 80 000 Erhebungseinheiten
durchgeführt. Da die Erhebungsmerkmale zunehmend aus Verwaltungsdaten vorliegen, soll die Erhebung auf die
sekundärstatistische Nutzung von Verwaltungsdaten und weiterer Datenquellen umgestellt werden. Dadurch kann
die Befragung der landwirtschaftlichen Betriebe reduziert werden. Dies wiederum erlaubt es, die Erhebung nicht
mehr als Stichprobe, sondern als Vollerhebung mit Abschneidegrenze durchzuführen, was zu einer deutlich
verbesserten Datenqualität bei gleichzeitiger Reduzierung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschaft führt.
Eine wichtige Quelle für Daten über die Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe und deren Wirtschaftsweise
ist das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), in dem die landwirtschaftlichen Flächen und ihre
Nutzung erfasst sind. Die für die Führung der InVeKos-Datenbanken zuständigen Stellen sowie weitere
Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen sind nach § 93 Absatz 5 Agrarstatistikgesetz
auskunftspflichtig. Auch für die Übermittlung der Angaben zu Lage und Geometrie der in den InVeKoS-Datenbanken
erfassten Flächen ist in Verbindung mit dem Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und
Kontrollsystem-Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262) – GAPInVeKoSG), das in § 16 die
Übermittlung von InVeKoS-Daten für die Agrarstatistik sowie für die Schaffung einer Geodateninfrastruktur nach
§ 5 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, regelt, die rechtliche Voraussetzung gegeben.
Mit § 8a soll – ähnlich wie in § 20a im Fall der Rinder und der HIT-Datenbank – die Möglichkeit geschaffen
werden, die Daten über die Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe über die Nutzung von Verwaltungsdaten
zu gewinnen, solange diese den Qualitätsansprüchen für die Erstellung der Statistik entsprechen und die
erforderlichen Erhebungsinhalte abdecken. In diesem Fall soll die Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe als
Vollerhebung mit Abschneidegrenze durchgeführt werden, was mit einer deutlich verbesserten Datenqualität gegenüber
der bisherigen Stichprobenerhebung bei gleichzeitiger Entlastung der Wirtschaft verbunden ist. Insoweit Betriebe
keine Prämienanträge stellen und Daten zu der Bodennutzung dieser Betriebe daher in den InVeKoS-Datenbanken
nicht enthalten sind, kann – soweit verfügbar – auf Angaben aus anderen agrarstatistischen Erhebungen
zurückgegriffen werden. Insbesondere sollen aus der Agrarstrukturerhebung verfügbare Daten herangezogen werden.
Um vollständige Angaben über die Bodennutzung zu erhalten, soll für Betriebe, die weder in InVeKoS, noch in
der Stichprobe der Agrarstrukturerhebung enthalten sind, geprüft werden, ob diese einmal im Jahrzehnt zu ihrer
Bodennutzung befragt werden müssen.
§ 8a Absatz 2 Nummer. 2 schließt die Stadtstaaten von der Erhebung aus. Diese regionale Abdeckung ist analog
zu § 7 Absatz 2 konzipiert. Auf die Stadtstaaten entfällt nur ein sehr geringer Anteil von deutlich unter einem
Prozent an der landwirtschaftlichen Fläche in Deutschland. Die Bodennutzung in den Stadtstaaten im Rahmen
des § 8a im Unterschied zu § 7 in allen Jahren zu erheben würde einen Aufwuchs an Aufwand erzeugen, dem nur
ein sehr begrenzter Mehrwert gegenüberstehen würde, da in Hinblick auf die dabei zusätzlich einbezogenen
geringen Anteile an der landwirtschaftlichen Fläche in Deutschland die verfügbaren Angaben aus mehrjährigen
Erhebungen ausreichend sind. Weiterhin könnten Daten aufgrund der Geheimhaltungspflicht in Kombination mit
der geringen Anzahl von Betrieben oft nicht veröffentlicht werden.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
In 2016 wurde im Bundesstatistikgesetz, das die grundlegenden Aspekte der Bundesstatistik regelt, der § 5a
aufgenommen, welcher den Begriff Verwaltungsdaten voraussetzt. Daher wird auf eine Definition im
Agrarstatistikgesetz verzichtet und diese aus dem § 20a Absatz 1 entfernt.
Zu Buchstabe b
Die Verordnung (EU) 2022/2379 verpflichtet die Mitgliedstaten, die ökologischen Viehbestände bei Rindern
jährlich an Eurostat zu melden. Bei der Viehbestandserhebung von Rindern findet keine Primärerhebung statt,
vielmehr werden die Verwaltungsdaten der HIT-Datenbank genutzt. Um den Aufwand bei dieser neuen
Lieferverpflichtung so gering wie möglich zu halten, soll die Information über die Wirtschaftsweise der Haltung in die
HIT-Datenbank integriert werden. Die Erfassung des Nutzungszweckes (z. B. Milchkuh-Haltung) ist nach EU-
Recht ebenfalls verpflichtend. Daher soll der Nutzungszweck ebenfalls verpflichtend über die HIT-Datenbank
angegeben und aktualisiert werden.
Zu Nummer 8
Die Aktualisierung der Jahreszahl von 2023 auf 2026 ist notwendig, damit die Agrarstrukturerhebung im Jahr
2026 durchgeführt werden kann.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Erhebungsmerkmale zum Zwischenfruchtanbau werden lediglich in den Jahren einer Agrarstrukturerhebung
bzw. Landwirtschaftszählung erhoben. Im Sinne der Rechtsklarheit sollen diese Erhebungsmerkmale demnach in
§§ 27 und 28, welche die Erhebungsmerk-male einer Agrarstrukturerhebung und deren Bezugszeiten festlegen,
geregelt werden.
Außerdem wird die Erhebung des Alters und der Düngung von Dauer- und Wechselgrünland gemäß der
Verordnung (EU) 2023/1538 angeordnet.
Zu Doppelbuchstabe bb
Um die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2941 zu erfüllen, werden die Nummern 8 bis
11 eingeführt. Die genannte Durchführungsverordnung erfordert bei der Durchführung der Agrarstrukturerhebung
2026 die Angabe der Zahl der Haltungsplätze, differenziert nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere
für Schweine, Rinder und Legehennen. Weiterhin muss bei der Agrarstrukturerhebung 2026 auch die Erfassung
zu Wirtschaftsdüngern, insbesondere Lagerung und ausgebrachten Menge, erfolgen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die 2023 erhobenen Module zur Bewässerung, zu Bodenbewirtschaftungspraktiken und zu Maschinen und
Einrichtungen entfallen.
Zu Doppelbuchstabe dd
Durch das Einfügen der Nummer 8 bis 11 sowie des Wegfalls der Nummern 21 bis 23 wird eine Aktualisierung
der Zählung notwendig.
Zu Doppelbuchstabe ee
Die Durchführung der Agrarstrukturerhebung 2026 richtet sich nach der Durchführungsverordnung (EU)
2024/2914, weshalb die Angabe der Verordnung, sowie die Jahreszahl in Nummer 18 aktualisiert werden muss.
Zu Doppelbuchstabe ff
Folgeänderung aufgrund der Neunummerierung von § 27 Absatz 2.
Zu Doppelbuchstabe gg
Folgeänderung aufgrund der Neunummerierung von § 27 Absatz 2.
Zu Doppelbuchstabe hh
In Nummer 24 werden Bewässerungsdaten abgefragt. Bei der Agrarstrukturerhebung 2026 entfällt das
Bewässerungsmodul. Um die Erfordernisse der Verordnung (EU) 2024/2914 zu erfüllen, wird in Nummer 24 Buchstabe
a die Erfassung der bewässerbaren Fläche im Freiland angeordnet. Die Abfrage wird ergänzt um die in
Nummer 24 Buchstabe b abgefragte tatsächlich bewässerte Fläche.
Zu Doppelbuchstabe ii
Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 verlangt die Erfassung des Pflanzjahres und die Anzahl der
angebauten Sorten in Weinbaubetrieben. Die Einführung der Nummer 25 kommt diesem Erfordernis nach.
Zu Nummer 10
Die Änderung der Nummerierung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 1
erforderlich.
Die Jahreszahl des Erhebungszeitraumes in § 28 Absatz 1 Nummer 2 muss auf 2025 aktualisiert werden.
Die Änderung der Nummerierung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 3
erforderlich. Außerdem wird die Jahreszahl aktualisiert.
Die Änderung der Nummerierung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 4
erforderlich.
Die Änderung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 5 erforderlich. Außerdem
muss die Jahreszahl für die aktuelle Agrarstrukturerhebung aktualisiert werden.
Die Änderung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 6 erforderlich.
Die Änderung des § 27 und der Wegfall einiger Erhebungsmerkmale macht eine Änderung des Verweises in § 28
Absatz 1 Nummer 7 erforderlich.
Die Änderung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 1 Nummer 9 erforderlich. Außerdem
muss die Jahreszahl für den aktuellen Berichtszeitraum angepasst werden.
Die Ergänzung von § 28 Absatz 1 um die Nummer 10 beruht auf der Erweiterung von § 27 Absatz 2 Nummer 6.
Die Änderung des § 27 macht eine Änderung des Verweises in § 28 Absatz 2 erforderlich. Außerdem muss die
Jahreszahl von 2023 auf 2026 zur Durchführung der Agrarstrukturerhebung 2026 angepasst werden.
Zu Nummer 11
Zur Weiterentwicklung der Ernteberichterstattung, insbesondere unter Nutzung von Satellitendaten, werden die
Geokoordinaten der in den Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung einbezogenen Feldern benötigt. Dies soll
in § 47 Absatz 2 als Erhebungsmerkmal hinzugefügt werden.
Zu Nummer 12
Bisher zählt die Waldfläche zu den Erhebungsmerkmalen bei der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben. Die
verpflichtende Erhebung der Waldfläche hat allerdings bei einigen Forstverwaltungen zu Schwierigkeiten geführt.
Die Größe der Waldfläche ist aber ein wichtiges Merkmal zur Identifizierung der Auskunftspflichtigen und für
die Qualitätssicherung der Stichprobenauswahl, d. h. der Bildung von Größenklassen, bei der Primärerhebung im
Privat- und Körperschaftswald. Sie dient damit der technischen Durchführung der Erhebung. Deshalb soll die
Waldfläche als Erhebungsmerkmal in § 81 Absatz 1 gestrichen und künftig als Hilfsmerkmal geführt werden.
Zu Nummer 13
Ein Großteil der Waldflächen befindet sich im Eigentum von Privatpersonen (Privatwald). Diese Einheiten
verfügen häufig nicht über Wirtschaftsgebäude oder einen "Betriebssitz" im eigentlichen Sinne, da sie keinen
landoder forstwirtschaftlichen Betrieb führen. Bei Privatwaldeigentümern ohne land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb wird der Betriebssitz dort verortet, wo die größte Waldfläche der Person liegt. Dieses Vorgehen ist angelehnt
an die Datenhaltung der zuständigen Berufsgenossenschaft (SVLFG = Sozialversicherung für Landwirtschaft,
Forsten und Gartenbau), welche als Grundlage für die Registerpflege und Identifizierung der relevanten
Erhebungseinheiten dient. Für eine rechtssichere Heranziehung dieser Einheiten ohne Betriebssitz im Rahmen der
amtlichen Holzeinschlagsstatistik ist eine Ergänzung des § 91 Absatz 4a erforderlich.
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung in „Erhebung der Bodennutzung
landwirtschaftlicher Betriebe“. Die Aufnahme der Agrarstrukturerhebung in Nummer 6 erfolgt, da dieses Merkmal
bisher immer in der Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher Betriebe, welche Teil der
Agrarstrukturerhebung war, abgefragt wurde. Nach der Neukonzeption ist die Erhebung der Bodennutzung landwirtschaftlicher
Betriebe nicht immer Teil der Agrarstrukturerhebung, weshalb diese hier aufgenommen werden muss, um die
bisherige Vorgehensweise zu sichern.
Zu Buchstabe b
Die Streichung der Baumobstflächen in Nummer 8 ergibt sich daraus, dass dieses Merkmal in der Praxis nie
abgefragt wurde.
Zu Buchstabe c
Ersetzung des Punktes am Satzende von Nummer 10 durch ein Komma, um eine weitere Nummer anfügen zu
können.
Wie oben unter Nummer 12 beschrieben, soll die Waldfläche als Erhebungsmerkmal gestrichen und künftig als
Hilfsmerkmal geführt werden. Dazu wird § 92 in einer neuen Nummer 11 um die Größe der Waldfläche aus der
Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben ergänzt.
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung dient der Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung in „Erhebung der Bodennutzung
landwirtschaftlicher Betriebe“.
Zu Doppelbuchstabe bb
Aufgrund fehlender Nutzung dieser Ermächtigung wird auf eine Aktualisierung für die Agrarstrukturerhebung 2026
verzichtet und der Passus gestrichen.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung dient der Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung in „Erhebung der Bodennutzung
landwirtschaftlicher Betriebe“.
Zu Doppelbuchstabe bb
Von den ehemals drei Europäischen Gemeinschaften (Montanunion [EGKS], Europäische Gemeinschaft [EG]
und Euratom [EAG]) lebt nur noch die EAG fort. Nach Artikel 1 Absatz 3 Satz 3 des Vertrags über die
Europäische Union (EUV) ist die EU die Rechtsnachfolgerin der EG, sodass letztere nicht mehr genannt werden muss
bzw. darf. Deswegen wird der Begriff der Europäischen Gemeinschaften gestrichen.
Zu Buchstabe c
Für das neue Hilfsmerkmal Größe der Waldfläche wird in § 93 mit der neuen Nummer 4 festgelegt, dass das
Hilfsmerkmal Größe der Waldfläche ohne Auskunftspflicht erhoben wird.
Zu Nummer 16
Die Änderung dient der Umbenennung der Bodennutzungshaupterhebung in „Erhebung der Bodennutzung
landwirtschaftlicher Betriebe“.
Zu Nummer 17
Da in der Baumobstanbauerhebung das Fortschreibeverfahren nicht zur Anwendung kommt kann in § 96 Satz 1
der betreffende Passus zur Baumobstanbauerhebung entfallen.
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Bisher darf das Betriebsregister gemäß § 97 nicht für eine freiwillige Erhebung gemäß § 7 Bundesstatistikgesetz
herangezogen werden, was den Verwaltungsaufwand – insbesondere für die Ermittlung des Berichtskreises über
alternative Quellen – unnötig erhöht. Deshalb soll § 97 Absatz 1 Satz 3 um die Erhebung für besondere Zwecke
nach § 7 Bundesstatistikgesetz ergänzt werden.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Ermöglichung der Aufnahme der Größe der Waldfläche aus der Erhebung in forstlichen
Erzeugerbetrieben in das Betriebsregister zur Verbesserung der Stichprobenqualität und Berichtskreispflege.
Zu Buchstabe c
Formulierungsänderung bei den Löschfristen in Absatz 4 Satz 2, um durch den verstärkten Ausbau der
Verwaltungsdatennutzung und den damit einhergehenden Verzicht auf Primärbefragungen zu vermeiden, dass durch den
Wortlaut „Heranziehung zu einer Erhebung“ aktive Erhebungseinheiten aus dem Register gelöscht werden
müssen.
Zu Buchstabe d
Durch die Hinzufügung der Nummer 12 in § 97 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird zukünftig auch die Art der
Bewirtschaftung aus den InVeKoS-Daten ins Betriebsregister aufgenommen.
Zu Buchstabe e
Zur Pflege des Betriebsregisters sollen den Statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen bestimmte Merkmale
aus der Weinbaukartei übermittelt werden können. Dazu gehören die Kennzeichen zur Identifikation des
Betriebes, d. h. die Kennnummer, die eine eindeutige Zuordnung und Identifikation des Betriebes erlaubt.
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Erhebung zu den Arbeitsverdiensten nutzt für die Stichprobenziehung das URS (Unternehmensregister-
System), weshalb eine Regelung an dieser Stelle überflüssig ist.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung der Verweise zu § 27 ergibt sich notwendig aus der Umstrukturierung des § 27.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Nutzung von Informationen aus dem Betriebsregister ist für das Statistische Bundesamt notwendig zur
Erstellung von Preisstatistiken nach der Verordnung (EU) 2022/2379. Durch die Nutzung des Betriebsregisters
sollen sowohl die Belastung der landwirtschaftlichen Betriebe als auch der Erfüllungsaufwand minimiert werden, da
die darin enthaltenen Informationen aufwändige Vorbefragungen ersetzen bzw. minimieren können.
Zu Buchstabe b
Mit den erweiterten Auswertungsmöglichkeiten, die sich seit dem Berichtsjahr 2023 aus dem neuen
Datenlieferungsverfahren für die Flächenstatistik ergeben, werden vielfach auch Angaben auf Ebene der Gemarkungen
nachgefragt. Um diesen Nutzerwünschen nachkommen zu können, soll mit dieser Änderung die Veröffentlichung
der Ergebnisse auch auf Gemarkungsebene geregelt werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an das Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 327),
mit dem die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 28 aufgehoben wurden.
Zu Nummer 2
Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an das Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 327),
mit dem § 28 Absatz 1 die Sätze 2 bis 4 angefügt wurden.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des
Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (NKR-Nr. 7653, BMLEH)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund – 800 000 Euro
davon aus Bürokratiekosten (Entlastung): rund – 800 000 Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 4 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 370 000 Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund – 180 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 1,2 Mio. Euro
„One in, one out”-Regel
Neben der Umsetzung von EU-Recht sieht
das Vorhaben auch nationale Regelungen
zur Entlastung der landwirtschaftlichen
Betriebe vor (z. B. Umstellung der
Datenerhebung und Nutzung bestehender
Verwaltungsdaten). Die daraus resultierende
Entlastung in Höhe von rund 1,1 Mio. Euro
stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one
out“-Regel der Bundesregierung dar.
Evaluierung
Das Ressort hat, da es sich um ein
entlastendes Vorhaben handelt, auf eine
Evaluierung verzichtet.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte
dafür vor, dass mit dem vorliegenden
Vorhaben über eine 1:1-Umsetzung von EU-
Recht hinausgegangen wird.
Allerdings liegen dem NKR Anhaltspunkte
dafür vor, dass mit dem Vorhaben
Entlastungspotentiale von bereits bestehenden
Statistikpflichten, die über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgehen, nicht
genutzt wurden. Das Ressort führt an, diese
Datenerhebungen zumindest teilweise
auch für andere, EU-rechtlich
vorgeschriebene Berichte zu benötigen, hat darüber
hinaus aber eine sorgfältige Prüfung
zugesagt.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des
Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs
wie folgt beschrieben:
• Generierung qualitativ hochwertiger
Daten
• Bürokratische Entlastung der
landwirtschaftlichen Betriebe
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Der NKR begrüßt die Entlastung landwirtschaftlicher Betriebe durch die Umstellung der
Datenerfassung von stichprobenartiger Betriebsbefragung hin zur Nutzung bestehender
Datensysteme (Once-Only-Prinzip).
Allerdings finden sich in den Stellungnahmen der Länder Hinweise für weitere mögliche
Entlastungen von bereits bestehenden Statistikpflichten, ohne dass sich das Ressort
vertieft mit diesen auseinandergesetzt hat. Um weitere Entlastungspotenziale zu heben,
empfiehlt der NKR die vom Ressort zugesagte sorgfältige Prüfung zeitnah durchzuführen
und das Ergebnis unter vollumfänglicher Ausschöpfung der unionsrechtlichen
Spielräume schnell umzusetzen.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags
keine Einwände.
II Regelungsvorhaben
Das vorliegende Änderungsgesetz dient vor allem der Anpassung des bestehenden
Agrarstatistikgesetzes an die geänderten Vorschriften des EU-Rechts. Hierzu enthält der Entwurf
folgende Maßnahmen:
• Festlegung der Datenlieferverpflichtungen der Mitgliedstaaten an Eurostat für die
Agrarstrukturerhebung 2026 gemäß Verordnung (EU) 2018/10911 über integrierte Statistiken
zu landwirtschaftlichen Betrieben sowie der dazugehörigen Durchführungsverordnung
(EU) 2024/29142
• Erfassung der Bodennutzung sowie der Rinderzahlen der landwirtschaftlichen Betriebe
gesondert nach ökologischer Wirtschaftsweise gemäß Verordnung (EU) 2022/23793
Über die Umsetzung von EU-Recht sollen landwirtschaftliche Betriebe durch folgende
nationale Maßnahmen entlastet werden:
• überwiegende Umstellung von stichprobenartiger Befragung auf sekundärstatistische
Erhebung von Verwaltungsdaten aus bestehenden Datenbanken und Registern
• Umstellung eines verpflichtenden Erhebungsmerkmals (Größe der Waldfläche) auf ein
freiwilliges Merkmal
Daneben soll das Gesetz als bürokratiearme Variante zur Erfassung der Geokoordinate für
eine künftige Verwendung von Satellitenbildern in der Agrarstatistik genutzt werden.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger ändert sich nicht.
Wirtschaft
Die Wirtschaft wird von jährlichen Bürokratiekosten in Höhe von rund 800 000 Euro entlastet.
Diese Entlastung resultiert aus den folgenden Vorgaben:
Vorgabe EU/
National
Jährliche
Fallzahl
(land- bzw.
forstwirtschaftliche
Betriebe)
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten)
Lohnkosten pro
Stunde
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Erhebung der
Bodennutzung
landwirtschaftlicher Betriebe
national 54 800 -30 40,90 -1 121
Jährliche Meldung
zu
Betriebsmerkmalen der
Rinderhaltung
EU 124 192 2 40,90 169
1 Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu
landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011
2 Durchführungsverordnung (EU) 2024/2914 der Kommission vom 25. November 2024 zu den für das Referenzjahr 2026 gemäß der
Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen
Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung
3 Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu
landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der
Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates
Vorgabe EU/
National
Jährliche
Fallzahl
(land- bzw.
forstwirtschaftliche
Betriebe)
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten)
Lohnkosten pro
Stunde
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
Besondere Ernte-
und
Qualitätsermittlung
national 7 700 2 40,90 10
Holzeinschlagstatistik national 5 278 -2 44,30 -8
Agrarstrukturerhebung
landwirtschaftliche Betriebe
EU 16 000 12 44,90 144
Summe gesamt (in
Tsd. Euro) -804
davon national (in
Tsd. Euro) -1 118
davon EU (in Tsd.
Euro) 313
Verwaltung
• Bund (Statistisches Bundesamt)
Dem Statistischen Bundesamt entsteht für die Erhebung der Bodennutzung
landwirtschaftlicher Betriebe sowie die Rinderbestandserhebung jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 4 000 Euro sowie einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 370 000 Euro.
• Länder (Statistische Landesämter)
Den Statistischen Landesämtern entsteht durch die Änderungen des Agrarstatistikgesetz
einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 1,2 Mio. Euro. Dieser setzt sich nachvollziehbar aus
einmaligen Personalkosten in Höhe von rund 670 000 Euro (überwiegend für die
Agrarstrukturerhebung 2026) und einmaligen Sachkosten in Höhe von rund 540 000 Euro (überwiegend für
die Neuentwicklung und Anpassung von Verbundverfahren) zusammen.
Die Statistischen Landesämter werden – insbesondere aufgrund des Wegfalls der
Befragungen der Stichprobenbetriebe – von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 180 000
Euro entlastet.
III.2 Umsetzung von EU-Recht
Einzelne Länder haben in ihren Stellungnahmen auf ungenutzte Entlastungspotentiale im
Gesetzentwurf hingewiesen. Sie haben im Bestandsrecht über das EU-Recht hinaus gehende
bestehende Statistikpflichten identifiziert (z. B. „tatsächlich bewässerte Fläche“, sehr
detaillierte Abfrage zu Wirtschaftsdüngern). Das Ressort begründet die Beibehaltung der
Datenerhebung teilweise mit den Erfordernissen der nationalen- (Bundes-Klimaschutzgesetz) und
EU-rechtlich vorgeschriebenen Klima- und Emissionsberichterstattung (Richtlinie (EU)
2016/22844, sodass eine kurzfristige und ersatzlose Streichung nicht möglich sei. Gleichwohl
4 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen
Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG
(Text von Bedeutung für den EWR ) und Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008
über Luftqualität und saubere Luft für Europa
hat das Ressort eine sorgfältige Prüfung aller Vorschläge zugesagt. Der NKR empfiehlt die
Prüfung zeitnah durchzuführen und die Ergebnisse der Prüfung unter vollständigem
Ausschöpfen der EU-rechtlichen Spielräume schnell umzusetzen.
Lutz Goebel Dorothea Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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