Verordnung zur Einführung eines einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie zur Änderung weiterer aufenthalts-, pass- und ausweisrechtlicher Vorschriften
Text
Verordnung zur Einführung eines einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie zur Änderung weiterer aufenthalts-, pass- und ausweisrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 344/1/25
11.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In
zu Punkt ... der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Verordnung zur Einführung eines einheitlichen EU-
Rückkehrausweises sowie zur Änderung weiterer aufenthalts-,
pass- und ausweisrechtlicher Vorschriften
A
1. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat ferner,
folgende Entschließung zu fassen:
Zu Artikel 2 Anhang I (Anlage 8 PassV), Artikel 3 Anhang II (Anhang 3
Abschnitt 2 PAuswV)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die durch Artikel 2 als Anlage
8 in die PassV sowie durch Artikel 3 als Anhang 3 Abschnitt 2 in die PAuswV
eingefügte neue Fotomustertafel nach einem Jahr nach Inkrafttreten unter
Einbindung der Länder zu evaluieren, um flankierend zur Einführung der digitalen
Lichtbilder zum 1. Mai 2025 einen bundeseinheitlichen Vollzug der an
Lichtbilder für hoheitliche Dokumente zu stellenden biometrischen Anforderungen
zu unterstützen.
...
Begründung:
Die bisherige Fotomustertafel, die seit 2007 nahezu unverändert geblieben ist,
wurde überarbeitet und soll mit den Änderungen der PassV und der PAuswV
durch die neue, mit Avataren versehene und verschlankte Fotomustertafel
ersetzt werden.
Der bisherige Regelungsgehalt wurde laut der allgemeinen Begründung
Abschnitt I letzter Absatz (vgl. BR-Drucksache 344/25, Seite 22) nicht signifikant
geändert, sondern verständlicher formuliert und durch häufig auftretende
Fehlerbilder ergänzt mit dem Ziel, das Nachfrageaufkommen zu minimieren.
Nach der Einzelbegründung zu den Artikeln 2 und 3 soll mit der
Modernisierung der Fotomustertafel erreicht werden, die Aussagekraft der Regelungen
klarer zu gestalten und durch ergänzende Abbildungen mit häufig auftretenden
Fehlern besser zu erläutern.
Allerdings wurde die neue Fotomustertafel bereits im Oktober 2024 im
Vorgriff auf die jetzige Rechtsänderung herausgegeben und keine Länder- und
Verbändebeteiligung durchgeführt.
Nach wie vor erfolgt die Prüfung des Lichtbildes in den bundesweit über 5 000
Behörden in folgenden Schritten, wobei die Annahme oder Verweigerung des
Lichtbildes beim Behördenpersonal liegt:
– Prüfung auf Übereinstimmung mit der antragstellenden Person
– Prüfung der biometrischen Anforderungen durch visuelle Prüfung anhand
der Fotomustertafel
– Prüfung durch die Qualitätssicherungssoftware. Das Ergebnis der
Prüfung wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Entscheidungshilfe
dargestellt.
Als Hilfsmittel für die Überprüfung der biometrischen Anforderungen an
Lichtbilder ist die Fotomustertafel, die Passbildschablone, die
Qualitätssicherungssoftware und die Computerschablone zu benutzen. Die Software zur
biometrischen Bewertung unterstützt das Behördenpersonal, ersetzt aber nicht die
abschließende Prüfung und Entscheidung über die Biometrie-Konformität des
Lichtbilds im Einzelfall. Ebenso wie ein gelber Rahmen der Software nicht in
jedem Fall eine Ablehnung rechtfertigt, rechtfertigt ein grüner Rahmen nicht in
jedem Fall eine Akzeptanz. Die abschließende Bewertung des Einzelfalls
erfolgt stets durch das Behördenpersonal.
Um Wartezeiten und Aufwand für die antragstellende Person zu vermeiden,
Transparenz zu vermitteln und Verwaltungsaufwand zu minimieren, muss die
Fotomustertafel zur raschen Ergebnisfindung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter tauglich sein, weil die Software keine abschließende Entscheidung
erbringt. Dies erlangt größere Bedeutung, weil seit 1. Mai 2025 die Lichtbilder
mittels PointID oder einem anderen Verfahren überwiegend in den Behörden
digital erstellt werden.
Im Rahmen des Beschwerdemanagements sah sich das BMI zwischenzeitlich
veranlasst, mit Rundschreiben vom 16. Juli 2025 die Länder zu bitten, die
zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nochmals hinsichtlich des
Erfordernisses der einzelfallbezogenen Bewertung des Lichtbildes durch das
Behördenpersonal zu sensibilisieren und darauf hinzuweisen, dass die neue
Fotomustertafel die bekannten Biometrie-Anforderungen unverändert ließ.
Weder können die Kenntnis über die Biometrie-Anforderungen bei einer wie in
diesem Bereich vorliegenden hohen Personalfluktuation als bekannt
vorausgesetzt werden, noch lassen sich entsprechende Schulungen des Personals
ausnahmslos in dem gewünschten bzw. geforderten Umfang zeitgerecht
verwirklichen. Schon allein die Begrifflichkeit „Biometrie-Konformität“ wird sowohl
von den einzelnen Anwendern in den Behörden wie auch von den Kunden
unterschiedlich ausgelegt; Entscheidungen in Zweifelsfällen anhand der
Fotomustertafel fallen nach wie vor schwer.
Ziel muss es sein, der Verwaltung eine bundeseinheitliche, möglichst einfache,
umfassende und eindeutige Entscheidungshilfe zur Verwendung der
Lichtbilder für hoheitliche Dokumente zur Verfügung zu stellen, um den Bürgerinnen
und Bürgern eine problemlose Nutzung des ausgestellten Dokuments
insbesondere im Reiseverkehr zu ermöglichen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Einführung eines einheitlichen EU-Rückkehrausweises sowie zur Änderung weiterer aufenthalts-, pass- und ausweisrechtlicher Vo (Empfehlungen der Ausschüsse)