Auswirkungen der verpflichtenden Nutzung von elektronischen Lichtbildern im Passwesen und dem PointID-System auf Datensicherheit, Anwendungsfreundlichkeit und kommunale Wirtschaft (Antwort zu Drs. 21/6042)
Text
Auswirkungen der verpflichtenden Nutzung von elektronischen Lichtbildern im Passwesen und dem PointID-System auf Datensicherheit, Anwendungsfreundlichkeit und kommunale Wirtschaft (Antwort zu Drs. 21/6042)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6241
21. Wahlperiode 01.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lukas Benner, Dr. Konstantin von Notz,
Filiz Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6042 –
Auswirkungen der verpflichtenden Nutzung von elektronischen Lichtbildern
im Passwesen und dem PointID-System auf Datensicherheit,
Anwendungsfreundlichkeit und kommunale Wirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit dem 1. Mai 2025 sind bei der Beantragung von Reisepässen,
Personalausweisen, elektronischen Aufenthaltstiteln sowie Reiseausweisen des
Ausländerrechts ausschließlich elektronisch gefertigte biometrische Lichtbilder zulässig
(§ 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes (PassG), § 9 Absatz 3 Satz 2 des
Personalausweisgesetzes (PAuswG), § 60 Absatz 2 Satz 2 der
Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Die konkrete Umsetzung des Gesetzes wirft zahlreiche
Fragen in Bezug auf die Praktikabilität und Bezahlbarkeit der neuen
Verfahrensweisen für Bürgerinnen und Bürger, den Erhalt von Betrieben als Teil
kommunaler Wirtschaft sowie den Schutz personenbezogener Daten auf.
Dadurch, dass seit dem Ablauf der Übergangsfrist am 31. Juli 2025 keine
ausgedruckten Passbilder mehr mit zum Termin im Bürgerservice mitgebracht
werden können, müssen die digitalen Passbilder nunmehr direkt in der
Kommune oder in einem Fotostudio angefertigt werden. Dafür stellt die
Bundesdruckerei nach eigener Aussage den Kommunen „kostenneutral“ PointID-
Systeme zur Verfügung, wobei unter anderem unklar bleibt, wie die Wartung der
Geräte finanziert wird (www.bundesdruckerei-gmbh.de/de/loesungen/pointid).
Für Bürgerinnen und Bürger werden zu deren Nutzung Gebühren in Höhe von
6 Euro pro Lichtbild erhoben. Diese Gebühren sind zwar in vielen Fällen
geringer als die Kosten in einem Fotostudio für die Erstellung und Übermittlung
von digitalen biometrischen Lichtbildern, die üblicherweise zwischen 10 und
30 Euro liegen. Die Bürgerinnen und Bürger können diese Kosten jedoch so
nicht mehr durch eigene Aufnahmen vermeiden und tragen somit eine
Mehrbelastung von mindestens 6 Euro.
Diese Entwicklungen sind auch aus der Perspektive der kommunalen
Wirtschaftsförderung problematisch, weil hierdurch Gewerbesteuereinnahmen und
Arbeitsplätze wegfallen sowie der Leerstand in den Kommunen verstärkt
wird. Der Centralverband Deutscher Berufsfotografen beschreibt die neuen
Regelungen als massiven Markteingriff und warnt vor Umsatz- und
Arbeitsplatzverlusten (www.spiegel.de/panorama/neuregelung-fuer-passfotos-das-aen
dert-sich-ab-mai-a-b976a432-a769-4c01-9aba-b33220664ad1).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Zwar können Fotostudios weiterhin die Erstellung von Passbildern anbieten,
die Preise bestimmen sie hierbei selbst. Jedoch müssen die Anbieter
kostendeckend und gleichzeitig wettbewerbsfähig arbeiten können, was bei dem
kommunalen Angebot von 6 Euro regelmäßig unmöglich ist.
Hinzu kommt, dass nunmehr für die Fotostudios weitere, zusätzliche Kosten
anfallen. Denn um das Angebot aufrechtzuerhalten, kann das von einem
registrierten Fotodienstleister aufgenommene Lichtbild über eine nach den
Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
zertifizierte und verschlüsselte Cloud elektronisch an die Behörde übermittelt
werden. Nach der Fotoerstellung vom Fotodienstleister wird ein Ausdruck mit
einem Data-Matrix-Code (vergleichbar mit einem QR‑Code) ausgehändigt.
Dieser wird in der Behörde vorgelegt und dort eingescannt, um das Lichtbild
aus der geschützten Cloud abrufen zu können (www.personalausweisporta
l.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PA/DE/2025/neue-passbilder.html).
Für die Nutzung der Cloud ist allerdings eine entsprechende Software bzw. der
Zugang zu dieser Cloud notwendig. Dadurch entstehen für die Fotostudios
sowohl einmalige Registrierungskosten als auch Kosten für die Übertragung der
Lichtbilder (www.e-passtransfer.de/Fotografenportal), die grundsätzlich an
Kundinnen und Kunden weitergegeben werden müssen, um die
Wirtschaftlichkeit des Angebots zu erhalten.
Zudem wurden parallel zur Einführung der digitalen Lichtbilder die Gebühren
für die Ausstellung von Personalausweisen seit dem 7. Februar 2026 um
9 Euro erhöht (46 Euro statt zuvor 37 Euro). Dies wird mit gestiegenen
Herstellungs- und Personalkosten begründet (www.tagesspiegel.de/politik/46-stat
t-37-euro-personalausweise-werden-ab-heute-teurer-15228471.html). Dadurch
sind, inklusive der Gebühr für die Nutzung des PointID-Systems, die Kosten
für Bürgerinnen Bürger um 15 Euro gestiegen.
Einzelne Betreiber von Fotostudios berichten, dass sie vermuten, dass die
Kostensteigerung der Personalausweise auch dazu dient, die PointID-Systeme
zu refinanzieren und damit die Gebühren für die Erstellung digitaler
Lichtbilder in der Kommune künstlich gering zu halten. Das führt bei den
Betreibenden gerade in Bezug auf ihre eigenen Bemühungen, auf lokaler Ebene
wirtschaftliche Angebote bereitzustellen, zu Unverständnis und einem
Ungerechtigkeitsgefühl.
Als ein gesetzgeberisches Ziel ist formuliert, dass Verfahren vereinfacht,
Bürokratie abgebaut und die Beantragung der Ausweisdokumente
bürgerfreundlicher werden sollen. Diese vermeintlichen Vereinfachungen werden damit
begründet, dass nur noch ein Gang zur Behörde nötig sei. Die Möglichkeit, die
Lichtbilder im Bürgerinnen- bzw. Bürgerservice aufzunehmen und diese
unmittelbar in den jeweiligen Antrag zu übertragen, ist grundsätzlich eine
Vereinfachung, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie Sachbearbeiterinnen und
Sachbearbeitern in den Kommunen zugutekommen könnte. Jedoch waren
Aufnahmen vor Ort auch vor der Einführung des PointID-Systems möglich.
Außerdem gibt es beim PointID-System starke Einschränkungen. So weisen
Kommunen teilweise aus, dass das System nicht für Kinder unter sechs Jahren
bzw. unter 120 Zentimeter (cm) Körpergröße geeignet ist und in einem
solchen Fall ein Fotograf für die Erstellung des Passbildes aufgesucht werden
soll.
In diesen Kommunen müssen Lichtbilder für Kinder weiterhin in Fotostudios
bzw. von Fotografinnen und Fotografen gemacht werden. Sollten diese aber
aus den genannten Gründen, insbesondere aufgrund gestiegener Kosten
(Cloud und Software) mittel- und langfristig das Angebot der Passfotos
reduzieren oder nur zu höheren Preisen als bisher anbieten können, fehlt für
Familien mit Kindern eine solche Möglichkeit, das Lichtbild digital zu übersenden.
Diese Möglichkeit ist durch die neuen Regelungen für alle anderen
Bürgerinnen und Bürger geschaffen worden und wäre daher sinnvollerweise, wenn sie
schon verpflichtend ist, auch auf Kinder auszuweiten, um eine
Gleichbehandlung herzustellen.
Durch die Gesetzesänderung soll laut Gesetzgeber neben der
Verfahrensvereinfachung auch Manipulationen bei der Passbeantragung durch den Einsatz
des sogenannten Morphings verhindert werden. Jedoch sind die Anzahl und
Tragweite der bisherigen Manipulationen trotz intensiver Debatten bis heute
nicht bekannt. Beim Morphing werden mithilfe von frei verfügbaren
Computerprogrammen Fotos zweier oder mehrerer Menschen zu einem einzigen Bild
verschmolzen. Werden auf diese Weise manipulierte Passfotos in den Ausweis
aufgenommen, könnten nicht nur der Inhaber oder die Inhaberin des
Ausweises, sondern auch alle anderen Personen, deren Gesichtszüge im Foto
enthalten sind, diesen Ausweis missbräuchlich verwenden. Die direkte digitale
Erfassung, die verschlüsselte Übertragung sowie die automatisierte Prüfung auf
Biometrietauglichkeit sollen das sicherheitspolitische Risiko minimieren,
dessen genaue Dimension bis heute aber nicht klar dargestellt werden konnte
(www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/datenschutz/digitale-passbi
lder-pflicht-seit-mai-2025-was-muessen-sie-wissen-108147).
Diese gesetzlichen Änderungen am bisherigen Verfahren führen damit zu
starken Einschränkungen was den Datenschutz und die IT-Sicherheit bei Nutzung
der Cloudsysteme angeht. So ist unter anderem nicht sichergestellt, dass die
personenbezogenen Daten auf direktem Wege vom Fotodienstleister zur
Behörde gelangen, weil die Zwischenspeicherung in einer Cloud häufig über
einen dritten Anbieter läuft. Trotz Verschlüsselung der Daten besteht so
grundsätzlich die Gefahr, dass diese Daten weiterhin Personen zugeordnet werden
könnten, vor allem mit Blick darauf, dass jede Verschlüsselung nur ein Schutz
auf Zeit ist und perspektivisch auch von Unbefugten umgangen werden kann.
Darüber hinaus ist bisher nicht auszuschließen, dass die Daten, die bei
Cloudanbietern gespeichert sind, auch in Drittländer außerhalb der EU fließen, was
das Risiko staatlicher Zugriffe birgt, selbst wenn die Daten physisch nur auf
Servern innerhalb der EU gespeichert sind (https://mint-secure.de/e-passfotos-
im-realitaetscheck-datenschutz-it-sicherheit/). Der Schutz und die Sicherheit
der personenbezogenen Daten müssen jedoch zwingend lückenlos und
verlässlich sichergestellt werden.
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der tatsächliche
Aufwand (bitte jeweils nach unmittelbar finanziellem Aufwand und
sonstigem Verwaltungsaufwand aufschlüsseln) für die Etablierung eines
PointID-Systems für
a) die Kommune und
Die sogenannte Standortfertigmeldung für die Etablierung eines PointID-
Systems erfordert einen standardisierten 230V-Spannungsanschluss (Schuko-
Steckdose) sowie einen Anschluss an das lokale IT-Netzwerk. In Abhängigkeit
von den örtlichen Gegebenheiten können weitere Maßnahmen erforderlich sein,
wozu der Bundesregierung keine Daten vorliegen. Aufgrund der kommunalen
Selbstverwaltung sind die Kommunen für die erforderlichen
Vorbereitungsarbeiten zur Aufstellung eines PointID-Systems selbst verantwortlich. Für die
Bereitstellung des PointID-Systems entsteht der Kommune kein unmittelbarer
finanzieller Aufwand.
b) die Bundesdruckerei?
Die Etablierung eines PointID-Systems initiiert die Behörde mit einer
Bedarfsmeldung. Sobald die Module des PointID-Systems in der Behörde eingetroffen
sind, erfolgen der Aufbau und die Inbetriebnahme des PointID-Systems durch
Personal der Bundesdruckerei, was eine kurze Einweisung des
Behördenpersonals vor Ort inkludiert. Der tatsächliche Aufwand ist von den örtlichen
Gegebenheiten und der von der Behörde gewählten Konfiguration abhängig und
durch die Bundesregierung nicht bezifferbar.
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Kommunen, die bisher keinen Service zur Lichtbilderfassung vor Ort (PointID-
System oder andere zur elektronischen Aufnahme von Lichtbildern)
anbieten?
Der Bundesregierung liegen nur Zahlen zur Ausstattung mit PointID-Geräten
bei den Pass-, Ausweis- und Ausländerbehörden vor. Von rund 6 500
Behördenstandorten sind etwa 4 950 Standorte mit PointID ausgestattet. Ob eine
Kommune den Service zur Lichtbilderfassung vor Ort anbietet oder auf
Dienstleister außerhalb verweist, liegt in der Entscheidungshoheit der jeweiligen
Kommune.
3. In welchen Kommunen werden nach Kenntnis der Bundesregierung
andere Systeme als das PointID-System der Bundesdruckerei genutzt, und
wie hoch sind dabei jeweils die Kosten für
a) die Kommune und
b) die antragstellende Person?
Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, welche Kommune Systeme
anderer Hersteller nutzt und welche vertraglichen Konditionen die Kommunen mit
diesen Herstellern vereinbart haben. Der Anteil der Lichtbilder außerhalb
PointID (stationäre und mobile Lichtbildsysteme anderer Hersteller,
Fotodienstleister inklusiveCloud) liegt nach Angaben des Pass-/Ausweisherstellers bei zirka
68 Prozent mit Blick auf die Pass- und Ausweisbehörden und die
Ausländerbehörden.
4. Sind die Gebühren in Höhe von 6 Euro pro Lichtbild bei der Aufnahme
mit dem PointID System nach Kenntnis der Bundesregierung für die
Bundesdruckerei kostendeckend?
Die Gebühr von sechs Euro deckt den behördlichen Aufwand für den
kommunalen Betrieb von Lichtbilderfassungssystemen und für die Lichtbildaufnahme
ab, sofern das Bild in der Behörde aufgenommen und PointID genutzt wird,
und bezieht sich nicht auf die Kosten der Bundesdruckerei.
5. Aus welchen Mitteln sind nach Kenntnis der Bundesregierung die von
der Bundesdruckerei bereitgestellten PointID-Systeme finanziert?
Entsprechend der Vorgabe des Deutschen Bundestages als Gesetzgeber (siehe
auch S. 6 der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat
auf Bundestagsdrucksache 19/24007) wird die technische Ausstattung im
Rahmen des Betreibermodells von der Bundesdruckerei GmbH bereitgestellt.
Anschaffungskosten für die Pass-, Personalausweis- und Ausländerbehörden fallen
nicht an.
6. Wie genau setzt sich die Gebühr in Höhe von 46 Euro (bzw. 27,60 Euro
bei Antragstellenden unter 24 Jahren) zusammen (bitte die genaue
Aufteilung der Herstellungskosten aufschlüsseln), und werden durch diese
Gebühren auch Kosten für die PointID-Systeme gedeckt?
Die Gebühr von 46 Euro für den Personalausweis setzt sich aus
Verwaltungskosten für die Antragsbearbeitung in Höhe von 16,39 Euro und dem
Herstellungspreis für den Personalausweis in Höhe von 29,61 Euro zusammen. In den
Herstellungskosten werden neben den eigentlichen Kosten für die
Dokumentenproduktion auch die Kosten zur Verbesserung und Weiterentwicklung des
Personalausweises, die in der laufenden Preisprüfungsperiode realisiert werden,
sowie für die Infrastruktur, die für das Pass- und Ausweiswesen benötigt wird
(z. B. Zertifikatsmanagement für den Zugriff auf den Chip des Ausweises,
Visualisierungs-Änderungsterminal zur Rücksetzung der PIN oder Änderung der
Anschrift, Netzwerkinfrastruktur zur verschlüsselten Entgegennahme der
Daten, Erfassung biometrischer Daten, mobile Antragserfassung/Bürgerkoffer)
einberechnet. Der Herstellungspreis des Personalausweispreis setzt sich daher
wie folgt zusammen:
– Dokumentenherstellung = 17,42 Euro
– Infrastruktur = 7,46 Euro
– Umsatzsteuer = 4,73 Euro.
7. Sind die Gebühren für die Kommunen nach Kenntnis der
Bundesregierung kostendeckend, wenn nein, welche Kenntnisse liegen der
Bundesregierung über etwaige Abweichungen vor, und wie hoch sind diese nach
Kenntnis der Bundesregierung im Schnitt für jede Kommune konkret?
Die bundesweit einheitlichen Gebühren sind so kalkuliert, dass diese für die
Kommunen durchschnittlich kostendeckend sind.
8. Haben sich die im Gesetzgebungsverfahren wiederholt geäußerten
Bedenken, der Bundesdruckerei stünde nicht ausreichend Personal für die
Wartung der neuen Geräte in den kommunalen Verwaltungen zur
Verfügung, aus Sicht der Bundesregierung als nicht zutreffend erwiesen oder
haben sie sich bestätigt?
Die anfänglichen Herausforderungen bei der bundesweiten Auslieferung und
Inbetriebnahme der PointID-Systeme sind überwunden. Im laufenden Betrieb
werden alle Support-Tickets von der Bundesdruckerei GmbH zeitnah
bearbeitet. Service- und Support der PointID-Systeme erfolgt entsprechend des
jeweiligen Bedarfs remote oder auch vor Ort in der Behörde.
9. Werden die Kosten für die PointID-Systeme nach Kenntnis der
Bundesregierung nicht ausschließlich über deren Nutzungsgebühr, sondern auch
durch eine Umlage auf den Preis für Ausweisdokumente gedeckt, und
zahlen dadurch Bürgerinnen und Bürger, die das Lichtbild über die
Cloud an die Behörde übermitteln, indirekt für einen Service, den sie
nicht nutzen?
Siehe Antwort zu Frage 5. Zur Sicherstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse in Deutschland war es der Wille des Deutschen Bundestages als
Gesetzgeber, dass alle Kommunen unabhängig von der Zahl der Antragstellungen den
Bürgerinnen und Bürgern den Service einer Lichtbildaufnahme vor Ort bieten
können. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass in vielen kleineren
Kommunen mit überschaubaren Antragszahlen privatwirtschaftliche Angebote einer
Lichtbilderstellung für die Bürgerinnen und Bürger in zumutbarer räumlicher
Nähe nicht vorhanden sind. Aus den für die Erhöhung der Sicherheit im Pass-,
Ausweis- und Ausländerwesen auf Bundestagsdrucksache 19/21986 genannten
Gründen war die flächendeckende Einführung des digitalen Lichtbilds aber
geboten. Auch bei Bürgerinnen und Bürgern, die das Lichtbild über die Cloud an
die Behörde übermitteln, ist die Infrastruktur zur Datenerfassung anderer
biometrischer Daten (Fingerabdrücke) vor Ort erforderlich und wird von diesen
genutzt. Der konkret durch die Aufnahme des Lichtbildes in der Behörde
entstehende Mehraufwand ist durch die Lichtbildgebühr von sechs Euro
abgedeckt, welcher nur bei Aufnahme in der Behörde anfällt.
10. Wie viele Fotostudios oder ähnliche Gewerbe sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland angemeldet (bitte jeweils für die Jahre
von 2020 bis 2025 angeben)?
Da Fotograf zu den freien und künstlerischen Berufen zählt, ist die Tätigkeit
nicht anmeldepflichtig.
11. Welche Möglichkeiten hat ein Fotostudio nach Kenntnis der
Bundesregierung aktuell, um die digitalen Passbilder über eine nach den
Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
zertifizierte und verschlüsselte Cloud elektronisch an die Behörde zu
übermitteln?
Für bei den Fotodienstleistern (Fotografinnen und Fotografen) einzusetzende
Client-Software (TR-03170-2), die das Hochladen von Lichtbildern in eine
Cloud unterstützt, sind derzeit vier Zertifizierungsverfahren mit Erteilung der
Zertifizierungen abgeschlossen worden. Für Cloud-Dienste (TR-03170-1) sind
derzeit zwei Zertifizierungsverfahren erfolgreich abgeschlossen worden (www.
bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zert
ifizierung/Zertifizierung-und-Anerkennung/Listen/Zertifizierte-Produkte-nach-
TR/Sichere_Lichtbilduebermittlung/Sichere_Lichtbilduebermittlung_nod
e.html).
12. Werden hierfür nach Kenntnis der Bundesregierung Gebühren erhoben,
wenn ja, welche konkret, und wie hoch sind diese?
Die Bundesregierung hat von den Konditionen der Cloud-Anbieter keine
Kenntnis.
13. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für
Fotostudios, die digitalen Passbilder mithilfe der Cloud an die Behörde zu
übermitteln?
Die Bundesregierung hat von den Kostenkalkulationen der Fotodienstleister
und zu von Cloud-Anbietern ggf. verursachten anteiligen Kosten keine
Kenntnis.
14. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von
Lichtbildern, die über die Cloud an die Behörde gesendet werden bzw. zuvor als
ausgedrucktes Lichtbild mitgebracht wurden (also durch einen externen
Anbieter aufgenommen wurden), an allen biometrischen Lichtbildern,
die in deutschen Behörden bei Beantragung von Pässen und Ausweisen
eingereicht werden (bitte jeweils für die Jahre von 2020 bis 2025
angeben)?
Der Anteil der behördlich verarbeiteten Lichtbilder, die von Clouds zugeliefert
werden, beträgt rund 40 Prozent. Das Verfahren wurde im Mai 2025 in Kraft
gesetzt, für die Jahre davor liegen keine statistischen Daten vor.
15. Wie viele Fälle von Morphing bei Ausweisdokumenten, die von
deutschen Behörden ausgestellt wurden, sind der Bundesregierung bekannt
(bitte für die Jahre von 2020 bis 2025 und die Monate Januar bis März
2026 angeben)?
Daten konkret zu Fällen von Morphing bei Ausweisdokumenten, die von
deutschen Behörden ausgestellt wurden, liegen nicht vor. In der Polizeilichen
Kriminalstatistik (PKS) werden Fälle mit Verdacht auf manipulierte Lichtbilder in
echten Ausweisdokumenten für die genannten Jahre zu PKS-Schlüssel 540000
„Urkundenfälschung §§ 267–271, 273–279, 281 Strafgesetzbuch (StGB)“
zusammen mit anderen Straftaten erfasst. In den vergangenen Jahren wurden
folgende Fälle erfasst:
Jahr Anzahl erfasster Fälle
2020 78.252
2021 90.799
2022 108.462
2023 86.644
2024 87.652
2025 87.969
16. In welchem Staat erfolgte und erfolgt die Serienfertigung der PointID-
Hardware?
Die Serienfertigung der PointID-Geräte wurde durch die Bundesdruckerei
GmbH europaweit ausgeschrieben. Den Zuschlag hat ein Unternehmen aus
Deutschland erhalten. Die Serienfertigung wurde im ersten Halbjahr 2025
abgeschlossen.
17. Ist es zutreffend, dass die Geräteverwaltung (der PointID-Geräte) über
Microsoft Intune und deshalb eine Kommunikation der produktiv
genutzten PointID-Geräte mit Microsoft-Servern erfolgt, und was bedeutet
dies aus Sicht der Bundesregierung für den Grundrechteschutz der
Bürgerinnen und Bürger angesichts weiterhin bestehender rechtlicher
Unsicherheiten beim transatlantischen Datenaustausch?
Die Nutzung von Microsoft Intune erfolgt alleinig für die systemtechnische
Verwaltung der PointID-Systeme, beispielsweisedas Verteilen von Updates.
Personenbezogene Daten, welche vom PointID-System erfasst werden, werden
nur innerhalb der Behörde verarbeitet. Diese werden verschlüsselt und lokal auf
dem jeweiligen PointID-System gespeichert. Ausschließlich die Kommune, die
ein PointID-System erfolgreich in Betrieb genommen hat, kann auf das System
zugreifen.
18. Sind die Cloud-Lösungen, die vom BSI zertifiziert sind, nach Kenntnis
der Bundesregierung in Bezug auf Datenschutz und IT-Sicherheit
ausreichend kritisch geprüft, und kann die Bundesregierung versichern, dass
keine personenbezogenen Daten durch Unbefugte abgerufen werden
können?
Die Cloudanbieter müssen im Rahmen der Zertifizierung die Umsetzung
zahlreicher technischer Anforderungen zur Gewährleistung von Datenschutz und
Informationssicherheit nachweisen. Hierzu gehören die Umsetzung des
Kriterienkatalogs C5 (Mindestanforderungen an sicheres Cloud Computing) des
BSI, BSI-IT-Grundschutz und der Nachweis eines Datenschutzkonzeptes nach
der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zusätzlich dazu bestehen unter
anderem Anforderungen an eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Lichtbilder
vom Dienstleister zur Behörde, der Einsatz einer Transportverschlüsselung
nach aktuellen Standards des BSI und eine technische Beschränkung des
Abrufs der Lichtbilder ausschließlich durch legitimierte Behörden, jeweils nach
dem Stand der Technik.
19. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zusammenhang
personenbezogene Daten auf Servern außerhalb der EU gespeichert oder
haben Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU darauf Zugriff?
Im Rahmen der Zertifizierung wird die Umsetzung der Anforderung BC-01
„Angaben zu Gerichtsbarkeit und Lokation“ geprüft: „Der Cloud-Anbieter
muss der Gerichtsbarkeit eines Landes der Europäischen Union unterliegen.
Der Anbieter des Cloud-Dienstes muss erklären, dass die Verarbeitung,
Sicherung und Speicherung von Daten zur Bereitstellung des Cloud-Dienstes auf
Systemkomponenten in einem Land der Europäischen Union erfolgt und ein
Konzept vorlegen, wie er dies technisch sicherstellt.
20. Wie lange werden nach Kenntnis der Bundesregierung die digitalen
Lichtbilder in der Cloud gespeichert?
In Clouds, die gemäß der Technischen Richtlinie (TR) des BSI BSI TR-03170
errichtet wurden, müssen hochgeladene Lichtbilder nach Ablauf von spätestens
sechs Monaten gelöscht werden (§ 7 Absatz 2 der Passverordnung). Der
Cloudanbieter ist folglich verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch
die Behörde, spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von
einem Dienstleister, zu löschen, es sei denn, die Behörde hat auf Veranlassung
der antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen Zeitraum
von höchstens sechs Monaten ab Empfang des Lichtbilds durch den
Cloudanbieter nicht gelöscht werden soll.
21. Wie lange werden nach Kenntnis der Bundesregierung die digitalen
Lichtbilder in der Behörde jeweils gespeichert, wenn sie
a) vor Ort aufgenommen werden oder
b) mithilfe der Cloud übermittelt werden?
Die Frage wird zusammenhängend beantwortet, weil die Regelungen zur
Lichtbildspeicherung in den Pass- und Ausweisbehörden nicht nach der Art der
Erhebung differenzieren.
Ein Lichtbild wird im behördlichen Register mindestens bis zur Ausstellung
eines neuen Ausweisdokuments, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem
Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sich das Lichtbild bezieht,
gespeichert und dann gelöscht. Ist die Behörde eine deutsche Auslandsvertretung,
beträgt die Frist 30 Jahre (§ 23 Absatz 4 Personalausweisgesetz (PAuswG),
§ 21 Absatz 4 Passgesetz (PassG)).
22. Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung Handlungsbedarf, um
einen höheren Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten?
Nein.
23. Ab welchem Alter bzw. welcher Körpergröße sind die PointID-Systeme
nach Kenntnis der Bundesregierung verlässlich nutzbar?
Die Hardware des PointID-Systems ist auf Personengrößen von 1,20 m bis zu
2,10 m im Sitzen und Stehen ausgelegt. Mit Unterstützung können jedoch auch
kleinere oder größere Personen erfasst werden – beispielsweise durch
entsprechende Sitzerhöhungen, verstellbare Tische oder Begleitung durch Eltern.
Verbesserungsvorschläge aus der Praxis hinsichtlich der Aufnahme von
Kleinkindern und Säuglingen wurden infolge der kontinuierlichen Produktpflege und
Optimierung mittlerweile umgesetzt. Es liegt kein vermehrtes Feedback bzgl.
der Nicht-Erfassung von Personen spezifischer Körpergrößen bei der
Bundesdruckerei GmbH vor.
24. Wie viele Ausweisdokumente wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung an Menschen ausgegeben, die das PointID-System aufgrund von
Alter bzw. Körpergröße nicht nutzen können (bitte jeweils für die Jahre
von 2020 bis 2025 sowie für die Monate Januar bis einschließlich März
2026 angeben)?
Für jede Person, die ein Ausweisdokument beantragen möchte, kann mit
PointID ein Lichtbild erzeugt werden. Bei bestimmten Personengruppen,
beispielsweiseSäuglinge in einer Babytrage oder Personen mit eingeschränkten
motorischen oder kognitiven Fähigkeiten, ist die Mithilfe des Behördenpersonals
oder der begleitenden Personen erforderlich. Statistisch nicht erfasst wird die
Entscheidung von antragstellenden Personen, die den Service eines
Fotodienstleisters nutzen wollen, wenngleich eine Lichtbilderstellung mit PointID
möglich gewesen wäre.
Weil PointID-Systeme erst ab Februar 2025 in Umlauf gebracht wurden, sind
Angaben zu Ausweisdokumenten, deren Lichtbilder mit PointID aufgenommen
worden sind, für die Jahre 2020 bis 2024 nicht möglich.
25. Welche Möglichkeiten haben nach Kenntnis der Bundesregierung
Menschen, der Pflicht zur elektronischen Übergabe von Lichtbildern
nachzukommen, wenn das PointID-System nicht nutzbar ist, und werden Wege
geprüft, das PointID-System auch für diese Menschen nutzbar zu
machen oder vergleichbare Alternativen bereitzustellen?
Der Gesetzgeber hat es in die Entscheidung der Kommune gelegt,
Lichtbilderfassungstechnik in den Behördenräumlichkeiten anzubieten. Die Kommune
informiert daher ihre Bürgerinnen und Bürger, sofern Möglichkeiten der
Lichtbildaufnahme in der Behörde bestehen. Kommunen, die sich nicht mit
Lichtbilderfassungssystemen ausstatten wollen, bewerten in eigener Zuständigkeit, wie
die Bearbeitung von Ausweisanträgen erfolgt, wenn der örtliche Fotograf z. B.
wegen Krankheit – temporär nicht verfügbar beziehungsweise ein örtlicher
Drogeriemarkt mit Lichtbilderfassungsangebot oder Fotograf wegen
Geschäftsaufgabe nicht mehr vorhanden ist. Das Bundesministerium des Innern (BMI)
empfahl den Kommunen, eine behördeneigene Lichtbildaufnahmetechnik
zumindest für Notfall-Beantragungen vorzuhalten oder sich mit
Nachbarkommunen, die mit Lichtbildtechnik ausgestattet sind, abzustimmen.
Ist ein PointID-System nicht nutzbar und hat die Behörde nach Abklärung
möglicher interner Fehlerursachen diesen Umstand dem Support der
Bundesdruckerei GmbH gemeldet, erfolgt die Remote-Prüfung und soweit möglich
Fehlerbehebung bzw. alternativ der Tausch des betroffenen Moduls. Hierfür
hält die Bundesdruckerei GmbH einen Reservepool vor, um zeitnah reagieren
zu können.
26. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass durch die vergleichsweise
geringe Gebühr von 6 Euro in der Kommune der Wettbewerb nicht insofern
verzerrt wird, als dass Fotostudios gerade gegenüber Kundinnen und
Kunden, für die das PointID-System aus technischen Gründen nicht
nutzbar ist, Passbilder nicht mehr zu ähnlichen Preisen anbieten können?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 6, 7, 13 und 23 verwiesen.
Vor dem Inkrafttreten der Gebührenregelung zum Lichtbild am 1. Mai 2025
stand es den kommunalen Behörden frei, eigene Lösungen zur
Lichtbilderfassung anzubieten und eine lokale Gebührenhöhe festzulegen. § 20 Absatz 2
PassG bzw. § 31 Absatz 2 PAuswG geben vor, dass die Gebühr die mit der
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der
Leistung Beteiligten decken soll. In die Gebühr sind die mit der Leistung
regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind
die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und
Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und
Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Ein
Preisvergleich mit wirtschaftlichen Angeboten (Fotoautomaten, Fotografen,
Drogeriemärkte) darf kein Kriterium bei der Ermittlung von Gebührenhöhen sein.
Fotostudios bieten einen viel umfangreicheren Service an, es liegt in der
Entscheidung der Antragsteller, diesen zusätzlichen Service in Anspruch zu nehmen und
zu vergüten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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