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Auswirkungen der verpflichtenden Nutzung von elektronischen Lichtbildern im Passwesen und dem PointID-System auf Datensicherheit, Anwendungsfreundlichkeit und kommunale Wirtschaft (Antwort zu Drs. 21/6042)

dip / drucksache 01.06.2026 · WP 21 · 21/6241 · Antwort · Original ↗

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Auswirkungen der verpflichtenden Nutzung von elektronischen Lichtbildern im Passwesen und dem PointID-System auf Datensicherheit, Anwendungsfreundlichkeit und kommunale Wirtschaft (Antwort zu Drs. 21/6042) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6241 21. Wahlperiode 01.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lukas Benner, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/6042 – Auswirkungen der verpflichtenden Nutzung von elektronischen Lichtbildern im Passwesen und dem PointID-System auf Datensicherheit, Anwendungsfreundlichkeit und kommunale Wirtschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem 1. Mai 2025 sind bei der Beantragung von Reisepässen, Personalausweisen, elektronischen Aufenthaltstiteln sowie Reiseausweisen des Ausländerrechts ausschließlich elektronisch gefertigte biometrische Lichtbilder zulässig (§ 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes (PassG), § 9 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes (PAuswG), § 60 Absatz 2 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Die konkrete Umsetzung des Gesetzes wirft zahlreiche Fragen in Bezug auf die Praktikabilität und Bezahlbarkeit der neuen Verfahrensweisen für Bürgerinnen und Bürger, den Erhalt von Betrieben als Teil kommunaler Wirtschaft sowie den Schutz personenbezogener Daten auf. Dadurch, dass seit dem Ablauf der Übergangsfrist am 31. Juli 2025 keine ausgedruckten Passbilder mehr mit zum Termin im Bürgerservice mitgebracht werden können, müssen die digitalen Passbilder nunmehr direkt in der Kommune oder in einem Fotostudio angefertigt werden. Dafür stellt die Bundesdruckerei nach eigener Aussage den Kommunen „kostenneutral“ PointID- Systeme zur Verfügung, wobei unter anderem unklar bleibt, wie die Wartung der Geräte finanziert wird (www.bundesdruckerei-gmbh.de/de/loesungen/pointid). Für Bürgerinnen und Bürger werden zu deren Nutzung Gebühren in Höhe von 6 Euro pro Lichtbild erhoben. Diese Gebühren sind zwar in vielen Fällen geringer als die Kosten in einem Fotostudio für die Erstellung und Übermittlung von digitalen biometrischen Lichtbildern, die üblicherweise zwischen 10 und 30 Euro liegen. Die Bürgerinnen und Bürger können diese Kosten jedoch so nicht mehr durch eigene Aufnahmen vermeiden und tragen somit eine Mehrbelastung von mindestens 6 Euro. Diese Entwicklungen sind auch aus der Perspektive der kommunalen Wirtschaftsförderung problematisch, weil hierdurch Gewerbesteuereinnahmen und Arbeitsplätze wegfallen sowie der Leerstand in den Kommunen verstärkt wird. Der Centralverband Deutscher Berufsfotografen beschreibt die neuen Regelungen als massiven Markteingriff und warnt vor Umsatz- und Arbeitsplatzverlusten (www.spiegel.de/panorama/neuregelung-fuer-passfotos-das-aen dert-sich-ab-mai-a-b976a432-a769-4c01-9aba-b33220664ad1). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Zwar können Fotostudios weiterhin die Erstellung von Passbildern anbieten, die Preise bestimmen sie hierbei selbst. Jedoch müssen die Anbieter kostendeckend und gleichzeitig wettbewerbsfähig arbeiten können, was bei dem kommunalen Angebot von 6 Euro regelmäßig unmöglich ist. Hinzu kommt, dass nunmehr für die Fotostudios weitere, zusätzliche Kosten anfallen. Denn um das Angebot aufrechtzuerhalten, kann das von einem registrierten Fotodienstleister aufgenommene Lichtbild über eine nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierte und verschlüsselte Cloud elektronisch an die Behörde übermittelt werden. Nach der Fotoerstellung vom Fotodienstleister wird ein Ausdruck mit einem Data-Matrix-Code (vergleichbar mit einem QR‑Code) ausgehändigt. Dieser wird in der Behörde vorgelegt und dort eingescannt, um das Lichtbild aus der geschützten Cloud abrufen zu können (www.personalausweisporta l.de/SharedDocs/kurzmeldungen/Webs/PA/DE/2025/neue-passbilder.html). Für die Nutzung der Cloud ist allerdings eine entsprechende Software bzw. der Zugang zu dieser Cloud notwendig. Dadurch entstehen für die Fotostudios sowohl einmalige Registrierungskosten als auch Kosten für die Übertragung der Lichtbilder (www.e-passtransfer.de/Fotografenportal), die grundsätzlich an Kundinnen und Kunden weitergegeben werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Angebots zu erhalten. Zudem wurden parallel zur Einführung der digitalen Lichtbilder die Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen seit dem 7. Februar 2026 um 9 Euro erhöht (46 Euro statt zuvor 37 Euro). Dies wird mit gestiegenen Herstellungs- und Personalkosten begründet (www.tagesspiegel.de/politik/46-stat t-37-euro-personalausweise-werden-ab-heute-teurer-15228471.html). Dadurch sind, inklusive der Gebühr für die Nutzung des PointID-Systems, die Kosten für Bürgerinnen Bürger um 15 Euro gestiegen. Einzelne Betreiber von Fotostudios berichten, dass sie vermuten, dass die Kostensteigerung der Personalausweise auch dazu dient, die PointID-Systeme zu refinanzieren und damit die Gebühren für die Erstellung digitaler Lichtbilder in der Kommune künstlich gering zu halten. Das führt bei den Betreibenden gerade in Bezug auf ihre eigenen Bemühungen, auf lokaler Ebene wirtschaftliche Angebote bereitzustellen, zu Unverständnis und einem Ungerechtigkeitsgefühl. Als ein gesetzgeberisches Ziel ist formuliert, dass Verfahren vereinfacht, Bürokratie abgebaut und die Beantragung der Ausweisdokumente bürgerfreundlicher werden sollen. Diese vermeintlichen Vereinfachungen werden damit begründet, dass nur noch ein Gang zur Behörde nötig sei. Die Möglichkeit, die Lichtbilder im Bürgerinnen- bzw. Bürgerservice aufzunehmen und diese unmittelbar in den jeweiligen Antrag zu übertragen, ist grundsätzlich eine Vereinfachung, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern in den Kommunen zugutekommen könnte. Jedoch waren Aufnahmen vor Ort auch vor der Einführung des PointID-Systems möglich. Außerdem gibt es beim PointID-System starke Einschränkungen. So weisen Kommunen teilweise aus, dass das System nicht für Kinder unter sechs Jahren bzw. unter 120 Zentimeter (cm) Körpergröße geeignet ist und in einem solchen Fall ein Fotograf für die Erstellung des Passbildes aufgesucht werden soll. In diesen Kommunen müssen Lichtbilder für Kinder weiterhin in Fotostudios bzw. von Fotografinnen und Fotografen gemacht werden. Sollten diese aber aus den genannten Gründen, insbesondere aufgrund gestiegener Kosten (Cloud und Software) mittel- und langfristig das Angebot der Passfotos reduzieren oder nur zu höheren Preisen als bisher anbieten können, fehlt für Familien mit Kindern eine solche Möglichkeit, das Lichtbild digital zu übersenden. Diese Möglichkeit ist durch die neuen Regelungen für alle anderen Bürgerinnen und Bürger geschaffen worden und wäre daher sinnvollerweise, wenn sie schon verpflichtend ist, auch auf Kinder auszuweiten, um eine Gleichbehandlung herzustellen. Durch die Gesetzesänderung soll laut Gesetzgeber neben der Verfahrensvereinfachung auch Manipulationen bei der Passbeantragung durch den Einsatz des sogenannten Morphings verhindert werden. Jedoch sind die Anzahl und Tragweite der bisherigen Manipulationen trotz intensiver Debatten bis heute nicht bekannt. Beim Morphing werden mithilfe von frei verfügbaren Computerprogrammen Fotos zweier oder mehrerer Menschen zu einem einzigen Bild verschmolzen. Werden auf diese Weise manipulierte Passfotos in den Ausweis aufgenommen, könnten nicht nur der Inhaber oder die Inhaberin des Ausweises, sondern auch alle anderen Personen, deren Gesichtszüge im Foto enthalten sind, diesen Ausweis missbräuchlich verwenden. Die direkte digitale Erfassung, die verschlüsselte Übertragung sowie die automatisierte Prüfung auf Biometrietauglichkeit sollen das sicherheitspolitische Risiko minimieren, dessen genaue Dimension bis heute aber nicht klar dargestellt werden konnte (www.verbraucherzentrale.de/wissen/digitale-welt/datenschutz/digitale-passbi lder-pflicht-seit-mai-2025-was-muessen-sie-wissen-108147). Diese gesetzlichen Änderungen am bisherigen Verfahren führen damit zu starken Einschränkungen was den Datenschutz und die IT-Sicherheit bei Nutzung der Cloudsysteme angeht. So ist unter anderem nicht sichergestellt, dass die personenbezogenen Daten auf direktem Wege vom Fotodienstleister zur Behörde gelangen, weil die Zwischenspeicherung in einer Cloud häufig über einen dritten Anbieter läuft. Trotz Verschlüsselung der Daten besteht so grundsätzlich die Gefahr, dass diese Daten weiterhin Personen zugeordnet werden könnten, vor allem mit Blick darauf, dass jede Verschlüsselung nur ein Schutz auf Zeit ist und perspektivisch auch von Unbefugten umgangen werden kann. Darüber hinaus ist bisher nicht auszuschließen, dass die Daten, die bei Cloudanbietern gespeichert sind, auch in Drittländer außerhalb der EU fließen, was das Risiko staatlicher Zugriffe birgt, selbst wenn die Daten physisch nur auf Servern innerhalb der EU gespeichert sind (https://mint-secure.de/e-passfotos- im-realitaetscheck-datenschutz-it-sicherheit/). Der Schutz und die Sicherheit der personenbezogenen Daten müssen jedoch zwingend lückenlos und verlässlich sichergestellt werden.  1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der tatsächliche Aufwand (bitte jeweils nach unmittelbar finanziellem Aufwand und sonstigem Verwaltungsaufwand aufschlüsseln) für die Etablierung eines PointID-Systems für a) die Kommune und Die sogenannte Standortfertigmeldung für die Etablierung eines PointID- Systems erfordert einen standardisierten 230V-Spannungsanschluss (Schuko- Steckdose) sowie einen Anschluss an das lokale IT-Netzwerk. In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten können weitere Maßnahmen erforderlich sein, wozu der Bundesregierung keine Daten vorliegen. Aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung sind die Kommunen für die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten zur Aufstellung eines PointID-Systems selbst verantwortlich. Für die Bereitstellung des PointID-Systems entsteht der Kommune kein unmittelbarer finanzieller Aufwand. b) die Bundesdruckerei? Die Etablierung eines PointID-Systems initiiert die Behörde mit einer Bedarfsmeldung. Sobald die Module des PointID-Systems in der Behörde eingetroffen sind, erfolgen der Aufbau und die Inbetriebnahme des PointID-Systems durch Personal der Bundesdruckerei, was eine kurze Einweisung des Behördenpersonals vor Ort inkludiert. Der tatsächliche Aufwand ist von den örtlichen Gegebenheiten und der von der Behörde gewählten Konfiguration abhängig und durch die Bundesregierung nicht bezifferbar.  2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Kommunen, die bisher keinen Service zur Lichtbilderfassung vor Ort (PointID- System oder andere zur elektronischen Aufnahme von Lichtbildern) anbieten? Der Bundesregierung liegen nur Zahlen zur Ausstattung mit PointID-Geräten bei den Pass-, Ausweis- und Ausländerbehörden vor. Von rund 6 500 Behördenstandorten sind etwa 4 950 Standorte mit PointID ausgestattet. Ob eine Kommune den Service zur Lichtbilderfassung vor Ort anbietet oder auf Dienstleister außerhalb verweist, liegt in der Entscheidungshoheit der jeweiligen Kommune.  3. In welchen Kommunen werden nach Kenntnis der Bundesregierung andere Systeme als das PointID-System der Bundesdruckerei genutzt, und wie hoch sind dabei jeweils die Kosten für a) die Kommune und b) die antragstellende Person? Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, welche Kommune Systeme anderer Hersteller nutzt und welche vertraglichen Konditionen die Kommunen mit diesen Herstellern vereinbart haben. Der Anteil der Lichtbilder außerhalb PointID (stationäre und mobile Lichtbildsysteme anderer Hersteller, Fotodienstleister inklusiveCloud) liegt nach Angaben des Pass-/Ausweisherstellers bei zirka 68 Prozent mit Blick auf die Pass- und Ausweisbehörden und die Ausländerbehörden.  4. Sind die Gebühren in Höhe von 6 Euro pro Lichtbild bei der Aufnahme mit dem PointID System nach Kenntnis der Bundesregierung für die Bundesdruckerei kostendeckend? Die Gebühr von sechs Euro deckt den behördlichen Aufwand für den kommunalen Betrieb von Lichtbilderfassungssystemen und für die Lichtbildaufnahme ab, sofern das Bild in der Behörde aufgenommen und PointID genutzt wird, und bezieht sich nicht auf die Kosten der Bundesdruckerei.  5. Aus welchen Mitteln sind nach Kenntnis der Bundesregierung die von der Bundesdruckerei bereitgestellten PointID-Systeme finanziert? Entsprechend der Vorgabe des Deutschen Bundestages als Gesetzgeber (siehe auch S. 6 der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat auf Bundestagsdrucksache 19/24007) wird die technische Ausstattung im Rahmen des Betreibermodells von der Bundesdruckerei GmbH bereitgestellt. Anschaffungskosten für die Pass-, Personalausweis- und Ausländerbehörden fallen nicht an.  6. Wie genau setzt sich die Gebühr in Höhe von 46 Euro (bzw. 27,60 Euro bei Antragstellenden unter 24 Jahren) zusammen (bitte die genaue Aufteilung der Herstellungskosten aufschlüsseln), und werden durch diese Gebühren auch Kosten für die PointID-Systeme gedeckt? Die Gebühr von 46 Euro für den Personalausweis setzt sich aus Verwaltungskosten für die Antragsbearbeitung in Höhe von 16,39 Euro und dem Herstellungspreis für den Personalausweis in Höhe von 29,61 Euro zusammen. In den Herstellungskosten werden neben den eigentlichen Kosten für die Dokumentenproduktion auch die Kosten zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Personalausweises, die in der laufenden Preisprüfungsperiode realisiert werden, sowie für die Infrastruktur, die für das Pass- und Ausweiswesen benötigt wird (z. B. Zertifikatsmanagement für den Zugriff auf den Chip des Ausweises, Visualisierungs-Änderungsterminal zur Rücksetzung der PIN oder Änderung der Anschrift, Netzwerkinfrastruktur zur verschlüsselten Entgegennahme der Daten, Erfassung biometrischer Daten, mobile Antragserfassung/Bürgerkoffer) einberechnet. Der Herstellungspreis des Personalausweispreis setzt sich daher wie folgt zusammen: – Dokumentenherstellung = 17,42 Euro – Infrastruktur = 7,46 Euro – Umsatzsteuer = 4,73 Euro.  7. Sind die Gebühren für die Kommunen nach Kenntnis der Bundesregierung kostendeckend, wenn nein, welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über etwaige Abweichungen vor, und wie hoch sind diese nach Kenntnis der Bundesregierung im Schnitt für jede Kommune konkret? Die bundesweit einheitlichen Gebühren sind so kalkuliert, dass diese für die Kommunen durchschnittlich kostendeckend sind.  8. Haben sich die im Gesetzgebungsverfahren wiederholt geäußerten Bedenken, der Bundesdruckerei stünde nicht ausreichend Personal für die Wartung der neuen Geräte in den kommunalen Verwaltungen zur Verfügung, aus Sicht der Bundesregierung als nicht zutreffend erwiesen oder haben sie sich bestätigt? Die anfänglichen Herausforderungen bei der bundesweiten Auslieferung und Inbetriebnahme der PointID-Systeme sind überwunden. Im laufenden Betrieb werden alle Support-Tickets von der Bundesdruckerei GmbH zeitnah bearbeitet. Service- und Support der PointID-Systeme erfolgt entsprechend des jeweiligen Bedarfs remote oder auch vor Ort in der Behörde.  9. Werden die Kosten für die PointID-Systeme nach Kenntnis der Bundesregierung nicht ausschließlich über deren Nutzungsgebühr, sondern auch durch eine Umlage auf den Preis für Ausweisdokumente gedeckt, und zahlen dadurch Bürgerinnen und Bürger, die das Lichtbild über die Cloud an die Behörde übermitteln, indirekt für einen Service, den sie nicht nutzen? Siehe Antwort zu Frage 5. Zur Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland war es der Wille des Deutschen Bundestages als Gesetzgeber, dass alle Kommunen unabhängig von der Zahl der Antragstellungen den Bürgerinnen und Bürgern den Service einer Lichtbildaufnahme vor Ort bieten können. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass in vielen kleineren Kommunen mit überschaubaren Antragszahlen privatwirtschaftliche Angebote einer Lichtbilderstellung für die Bürgerinnen und Bürger in zumutbarer räumlicher Nähe nicht vorhanden sind. Aus den für die Erhöhung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und Ausländerwesen auf Bundestagsdrucksache 19/21986 genannten Gründen war die flächendeckende Einführung des digitalen Lichtbilds aber geboten. Auch bei Bürgerinnen und Bürgern, die das Lichtbild über die Cloud an die Behörde übermitteln, ist die Infrastruktur zur Datenerfassung anderer biometrischer Daten (Fingerabdrücke) vor Ort erforderlich und wird von diesen genutzt. Der konkret durch die Aufnahme des Lichtbildes in der Behörde entstehende Mehraufwand ist durch die Lichtbildgebühr von sechs Euro abgedeckt, welcher nur bei Aufnahme in der Behörde anfällt. 10. Wie viele Fotostudios oder ähnliche Gewerbe sind nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland angemeldet (bitte jeweils für die Jahre von 2020 bis 2025 angeben)? Da Fotograf zu den freien und künstlerischen Berufen zählt, ist die Tätigkeit nicht anmeldepflichtig. 11. Welche Möglichkeiten hat ein Fotostudio nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell, um die digitalen Passbilder über eine nach den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierte und verschlüsselte Cloud elektronisch an die Behörde zu übermitteln? Für bei den Fotodienstleistern (Fotografinnen und Fotografen) einzusetzende Client-Software (TR-03170-2), die das Hochladen von Lichtbildern in eine Cloud unterstützt, sind derzeit vier Zertifizierungsverfahren mit Erteilung der Zertifizierungen abgeschlossen worden. Für Cloud-Dienste (TR-03170-1) sind derzeit zwei Zertifizierungsverfahren erfolgreich abgeschlossen worden (www. bsi.bund.de/DE/Themen/Unternehmen-und-Organisationen/Standards-und-Zert ifizierung/Zertifizierung-und-Anerkennung/Listen/Zertifizierte-Produkte-nach- TR/Sichere_Lichtbilduebermittlung/Sichere_Lichtbilduebermittlung_nod e.html). 12. Werden hierfür nach Kenntnis der Bundesregierung Gebühren erhoben, wenn ja, welche konkret, und wie hoch sind diese? Die Bundesregierung hat von den Konditionen der Cloud-Anbieter keine Kenntnis. 13. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für Fotostudios, die digitalen Passbilder mithilfe der Cloud an die Behörde zu übermitteln? Die Bundesregierung hat von den Kostenkalkulationen der Fotodienstleister und zu von Cloud-Anbietern ggf. verursachten anteiligen Kosten keine Kenntnis. 14. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Lichtbildern, die über die Cloud an die Behörde gesendet werden bzw. zuvor als ausgedrucktes Lichtbild mitgebracht wurden (also durch einen externen Anbieter aufgenommen wurden), an allen biometrischen Lichtbildern, die in deutschen Behörden bei Beantragung von Pässen und Ausweisen eingereicht werden (bitte jeweils für die Jahre von 2020 bis 2025 angeben)? Der Anteil der behördlich verarbeiteten Lichtbilder, die von Clouds zugeliefert werden, beträgt rund 40 Prozent. Das Verfahren wurde im Mai 2025 in Kraft gesetzt, für die Jahre davor liegen keine statistischen Daten vor. 15. Wie viele Fälle von Morphing bei Ausweisdokumenten, die von deutschen Behörden ausgestellt wurden, sind der Bundesregierung bekannt (bitte für die Jahre von 2020 bis 2025 und die Monate Januar bis März 2026 angeben)? Daten konkret zu Fällen von Morphing bei Ausweisdokumenten, die von deutschen Behörden ausgestellt wurden, liegen nicht vor. In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden Fälle mit Verdacht auf manipulierte Lichtbilder in echten Ausweisdokumenten für die genannten Jahre zu PKS-Schlüssel 540000 „Urkundenfälschung §§ 267–271, 273–279, 281 Strafgesetzbuch (StGB)“ zusammen mit anderen Straftaten erfasst. In den vergangenen Jahren wurden folgende Fälle erfasst: Jahr Anzahl erfasster Fälle 2020 78.252 2021 90.799 2022 108.462 2023 86.644 2024 87.652 2025 87.969 16. In welchem Staat erfolgte und erfolgt die Serienfertigung der PointID- Hardware? Die Serienfertigung der PointID-Geräte wurde durch die Bundesdruckerei GmbH europaweit ausgeschrieben. Den Zuschlag hat ein Unternehmen aus Deutschland erhalten. Die Serienfertigung wurde im ersten Halbjahr 2025 abgeschlossen. 17. Ist es zutreffend, dass die Geräteverwaltung (der PointID-Geräte) über Microsoft Intune und deshalb eine Kommunikation der produktiv genutzten PointID-Geräte mit Microsoft-Servern erfolgt, und was bedeutet dies aus Sicht der Bundesregierung für den Grundrechteschutz der Bürgerinnen und Bürger angesichts weiterhin bestehender rechtlicher Unsicherheiten beim transatlantischen Datenaustausch? Die Nutzung von Microsoft Intune erfolgt alleinig für die systemtechnische Verwaltung der PointID-Systeme, beispielsweisedas Verteilen von Updates. Personenbezogene Daten, welche vom PointID-System erfasst werden, werden nur innerhalb der Behörde verarbeitet. Diese werden verschlüsselt und lokal auf dem jeweiligen PointID-System gespeichert. Ausschließlich die Kommune, die ein PointID-System erfolgreich in Betrieb genommen hat, kann auf das System zugreifen. 18. Sind die Cloud-Lösungen, die vom BSI zertifiziert sind, nach Kenntnis der Bundesregierung in Bezug auf Datenschutz und IT-Sicherheit ausreichend kritisch geprüft, und kann die Bundesregierung versichern, dass keine personenbezogenen Daten durch Unbefugte abgerufen werden können? Die Cloudanbieter müssen im Rahmen der Zertifizierung die Umsetzung zahlreicher technischer Anforderungen zur Gewährleistung von Datenschutz und Informationssicherheit nachweisen. Hierzu gehören die Umsetzung des Kriterienkatalogs C5 (Mindestanforderungen an sicheres Cloud Computing) des BSI, BSI-IT-Grundschutz und der Nachweis eines Datenschutzkonzeptes nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zusätzlich dazu bestehen unter anderem Anforderungen an eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Lichtbilder vom Dienstleister zur Behörde, der Einsatz einer Transportverschlüsselung nach aktuellen Standards des BSI und eine technische Beschränkung des Abrufs der Lichtbilder ausschließlich durch legitimierte Behörden, jeweils nach dem Stand der Technik. 19. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten auf Servern außerhalb der EU gespeichert oder haben Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU darauf Zugriff? Im Rahmen der Zertifizierung wird die Umsetzung der Anforderung BC-01 „Angaben zu Gerichtsbarkeit und Lokation“ geprüft: „Der Cloud-Anbieter muss der Gerichtsbarkeit eines Landes der Europäischen Union unterliegen. Der Anbieter des Cloud-Dienstes muss erklären, dass die Verarbeitung, Sicherung und Speicherung von Daten zur Bereitstellung des Cloud-Dienstes auf Systemkomponenten in einem Land der Europäischen Union erfolgt und ein Konzept vorlegen, wie er dies technisch sicherstellt. 20. Wie lange werden nach Kenntnis der Bundesregierung die digitalen Lichtbilder in der Cloud gespeichert? In Clouds, die gemäß der Technischen Richtlinie (TR) des BSI BSI TR-03170 errichtet wurden, müssen hochgeladene Lichtbilder nach Ablauf von spätestens sechs Monaten gelöscht werden (§ 7 Absatz 2 der Passverordnung). Der Cloudanbieter ist folglich verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch die Behörde, spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von einem Dienstleister, zu löschen, es sei denn, die Behörde hat auf Veranlassung der antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Empfang des Lichtbilds durch den Cloudanbieter nicht gelöscht werden soll. 21. Wie lange werden nach Kenntnis der Bundesregierung die digitalen Lichtbilder in der Behörde jeweils gespeichert, wenn sie a) vor Ort aufgenommen werden oder b) mithilfe der Cloud übermittelt werden? Die Frage wird zusammenhängend beantwortet, weil die Regelungen zur Lichtbildspeicherung in den Pass- und Ausweisbehörden nicht nach der Art der Erhebung differenzieren. Ein Lichtbild wird im behördlichen Register mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweisdokuments, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sich das Lichtbild bezieht, gespeichert und dann gelöscht. Ist die Behörde eine deutsche Auslandsvertretung, beträgt die Frist 30 Jahre (§ 23 Absatz 4 Personalausweisgesetz (PAuswG), § 21 Absatz 4 Passgesetz (PassG)). 22. Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung Handlungsbedarf, um einen höheren Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten? Nein. 23. Ab welchem Alter bzw. welcher Körpergröße sind die PointID-Systeme nach Kenntnis der Bundesregierung verlässlich nutzbar? Die Hardware des PointID-Systems ist auf Personengrößen von 1,20 m bis zu 2,10 m im Sitzen und Stehen ausgelegt. Mit Unterstützung können jedoch auch kleinere oder größere Personen erfasst werden – beispielsweise durch entsprechende Sitzerhöhungen, verstellbare Tische oder Begleitung durch Eltern. Verbesserungsvorschläge aus der Praxis hinsichtlich der Aufnahme von Kleinkindern und Säuglingen wurden infolge der kontinuierlichen Produktpflege und Optimierung mittlerweile umgesetzt. Es liegt kein vermehrtes Feedback bzgl. der Nicht-Erfassung von Personen spezifischer Körpergrößen bei der Bundesdruckerei GmbH vor. 24. Wie viele Ausweisdokumente wurden nach Kenntnis der Bundesregierung an Menschen ausgegeben, die das PointID-System aufgrund von Alter bzw. Körpergröße nicht nutzen können (bitte jeweils für die Jahre von 2020 bis 2025 sowie für die Monate Januar bis einschließlich März 2026 angeben)? Für jede Person, die ein Ausweisdokument beantragen möchte, kann mit PointID ein Lichtbild erzeugt werden. Bei bestimmten Personengruppen, beispielsweiseSäuglinge in einer Babytrage oder Personen mit eingeschränkten motorischen oder kognitiven Fähigkeiten, ist die Mithilfe des Behördenpersonals oder der begleitenden Personen erforderlich. Statistisch nicht erfasst wird die Entscheidung von antragstellenden Personen, die den Service eines Fotodienstleisters nutzen wollen, wenngleich eine Lichtbilderstellung mit PointID möglich gewesen wäre. Weil PointID-Systeme erst ab Februar 2025 in Umlauf gebracht wurden, sind Angaben zu Ausweisdokumenten, deren Lichtbilder mit PointID aufgenommen worden sind, für die Jahre 2020 bis 2024 nicht möglich. 25. Welche Möglichkeiten haben nach Kenntnis der Bundesregierung Menschen, der Pflicht zur elektronischen Übergabe von Lichtbildern nachzukommen, wenn das PointID-System nicht nutzbar ist, und werden Wege geprüft, das PointID-System auch für diese Menschen nutzbar zu machen oder vergleichbare Alternativen bereitzustellen? Der Gesetzgeber hat es in die Entscheidung der Kommune gelegt, Lichtbilderfassungstechnik in den Behördenräumlichkeiten anzubieten. Die Kommune informiert daher ihre Bürgerinnen und Bürger, sofern Möglichkeiten der Lichtbildaufnahme in der Behörde bestehen. Kommunen, die sich nicht mit Lichtbilderfassungssystemen ausstatten wollen, bewerten in eigener Zuständigkeit, wie die Bearbeitung von Ausweisanträgen erfolgt, wenn der örtliche Fotograf z. B. wegen Krankheit – temporär nicht verfügbar beziehungsweise ein örtlicher Drogeriemarkt mit Lichtbilderfassungsangebot oder Fotograf wegen Geschäftsaufgabe nicht mehr vorhanden ist. Das Bundesministerium des Innern (BMI) empfahl den Kommunen, eine behördeneigene Lichtbildaufnahmetechnik zumindest für Notfall-Beantragungen vorzuhalten oder sich mit Nachbarkommunen, die mit Lichtbildtechnik ausgestattet sind, abzustimmen. Ist ein PointID-System nicht nutzbar und hat die Behörde nach Abklärung möglicher interner Fehlerursachen diesen Umstand dem Support der Bundesdruckerei GmbH gemeldet, erfolgt die Remote-Prüfung und soweit möglich Fehlerbehebung bzw. alternativ der Tausch des betroffenen Moduls. Hierfür hält die Bundesdruckerei GmbH einen Reservepool vor, um zeitnah reagieren zu können. 26. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass durch die vergleichsweise geringe Gebühr von 6 Euro in der Kommune der Wettbewerb nicht insofern verzerrt wird, als dass Fotostudios gerade gegenüber Kundinnen und Kunden, für die das PointID-System aus technischen Gründen nicht nutzbar ist, Passbilder nicht mehr zu ähnlichen Preisen anbieten können? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4, 6, 7, 13 und 23 verwiesen. Vor dem Inkrafttreten der Gebührenregelung zum Lichtbild am 1. Mai 2025 stand es den kommunalen Behörden frei, eigene Lösungen zur Lichtbilderfassung anzubieten und eine lokale Gebührenhöhe festzulegen. § 20 Absatz 2 PassG bzw. § 31 Absatz 2 PAuswG geben vor, dass die Gebühr die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken soll. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. Ein Preisvergleich mit wirtschaftlichen Angeboten (Fotoautomaten, Fotografen, Drogeriemärkte) darf kein Kriterium bei der Ermittlung von Gebührenhöhen sein. Fotostudios bieten einen viel umfangreicheren Service an, es liegt in der Entscheidung der Antragsteller, diesen zusätzlichen Service in Anspruch zu nehmen und zu vergüten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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