Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
[Bundesrat Drucksache 437/25
05.09.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die
Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die
allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur
Änderung des Stiftungsregisterrechts
A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2208) wurde
zum 1. Januar 2026 die verbindliche elektronische Aktenführung in der Justiz vorgesehen.
Nach derzeitigem Sachstand besteht auch nach dem 1. Januar 2026 das Risiko des
Auftretens etwaiger Digitalisierungslücken in den vorgenannten Verfahren. Um etwaige
negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Durchführung von
Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu vermeiden und den Bürgerinnen und
Bürgern weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, soll dieser
Entwurf über den 1. Januar 2026 hinaus bis zum 1. Januar 2027 eine papiergebundene
Aktenführung für Straf- und Bußgeldverfahren, zivilgerichtliche Verfahren, Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in
gerichtlichen Strafvollzugsverfahren sowie in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren
ermöglichen, ohne jedoch die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung ab
dem 1. Januar 2026 zu suspendieren. Dies steht auch im Einklang mit dem
Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das unter anderem den Aufbau
leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen Ebenen
verlangt.
Darüber hinaus soll sowohl für die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch für die
Fachgerichtsbarkeiten eine transparente Konzentration der Regelungen betreffend die zulässigen
Möglichkeiten der Weiterführung einer Papierakte und der Weiterführung einer Papierakte
in elektronischer Form (sogenannte Hybridakte) erfolgen. Zur Rechtsvereinfachung soll
zudem künftig in diesen Fällen eine Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntgemachte
Verwaltungsvorschrift nicht mehr vorausgesetzt werden. Dies steht auch im Einklang mit
dem Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das unter anderem
den Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf
allen Ebenen verlangt.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Des Weiteren soll zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher
Dolmetscherprüfungen über den 1. Januar 2027 hinaus bis einschließlich 31. Dezember
2027 weiterhin eine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach landesrechtlichen
Vorschriften ermöglicht werden. Dementsprechend soll die neue Fassung des § 189 Absatz 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), die die allgemeine Beeidigung nur noch nach
dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) zulässt, erst zum 1. Januar 2028 in Kraft
treten.
Zudem soll das GDolmG mit Blick auf die allgemeine Beeidigung von
Gebärdensprachdolmetschern geändert werden. Mit der Einführung des bundesweit seit dem 1. Januar
2023 geltenden GDolmG wurden die bis dato in den Ländern unterschiedlich
ausgestalteten Standards für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern vereinheitlicht,
indem im GDolmG sowohl die persönlichen als auch die fachlichen Voraussetzungen
eines Gerichtsdolmetschers festgelegt wurden. § 189 Absatz 2 GVG in seiner derzeit
geltenden Fassung, die nunmehr bis zum 31. Dezember 2027 fortgelten soll, verweist für die
allgemeine Beeidigung neben dem GDolmG noch auf die landesrechtlichen Regelungen.
Ab dem 1. Januar 2028 wird sich die allgemeine Beeidigung nach § 189 Absatz 2 GVG
nur noch nach dem GDolmG richten. Da das GDolmG bisher nur auf
Fremdsprachendolmetscher nach § 185 GVG anwendbar ist, werden sich ab dem 1. Januar 2028
Gebärdensprachdolmetscher nicht mehr auf ihren allgemein geleisteten Eid gemäß § 189
Absatz 2 GVG berufen können, da sie in § 186 GVG geregelt sind.
Gebärdensprachdolmetscher wären damit schlechter gestellt als Fremdsprachendolmetscher, da sie sich in
jedem Verfahren vom Gericht neu beeidigen lassen müssten. Der ersatzlose Wegfall der
allgemeinen Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern würde zudem, da diese an die
Erfüllung bestimmter persönlicher und fachlicher Voraussetzungen geknüpft ist, zu einer
schwer vertretbaren Schlechterstellung von hör- und sprachbehinderten
Verfahrensbeteiligten im Vergleich zu der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten
führen, die Qualitätssicherung bei den Gebärdensprachdolmetschern gefährden und damit
mittelbar die Verfügbarkeit von qualifizierten Dolmetscherleistungen für hör- oder
sprachbehinderte Menschen nachteilig beeinflussen.
Darüber hinaus soll das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes, das derzeit noch für
den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2028 verschoben werden, da zum
1. Januar 2026 die für das Führen des Registers notwendige Technik noch nicht
bereitstehen wird.
B. Lösung
Zur Schließung etwaiger Lücken der Digitalisierung bei der Einführung der elektronischen
Akte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
sowie zur Vereinfachung der bestehenden Regelungen für die Aktenführung – auch in allen
Fachgerichtsbarkeiten – werden die folgenden vier wesentlichen Maßnahmen
vorgeschlagen:
– Einführung einer bis zum 1. Januar 2027 befristeten „Opt-out“-Lösung für die Länder
und den Bund in Straf-, Bußgeld-, Zivil- und gerichtlichen Strafvollzugsverfahren, in
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit sowie in arbeits-, und sozialgerichtlichen Verfahren, wonach durch
Rechtsverordnung trotz des Beibehaltens der regelhaften Verpflichtung zur elektronischen
Aktenführung zum 1. Januar 2026 die Akten(weiter)führung in Papierform ermöglicht
wird;
– Einführung der bis zum 1. Januar 2027 befristeten Möglichkeit, Strafakten in
Papierform anzulegen oder elektronisch angelegte Strafakten in Papierform zu führen oder
weiterzuführen, wenn Polizeibehörden oder sonstige mit strafrechtlichen Ermittlungen
beauftragte Behörden Ermittlungsvorgänge in Papierform vorlegen;
– Einführung der ebenfalls bis zum 1. Januar 2027 befristeten Möglichkeit, Strafakten in
Papierform anzulegen oder elektronisch angelegte Strafakten in Papierform zu führen
oder weiterzuführen, wenn im Falle der elektronischen Übermittlung von
Ermittlungsvorgängen oder Akten eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen
Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre;
– Vereinfachung und Konzentration der Regelungssystematik für Ausnahmen von der
Pflicht zur elektronischen Aktenführung sowohl in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als
auch in den Fachgerichtsbarkeiten durch den Verzicht auf die Notwendigkeit des
Erlasses einer Rechtsverordnung oder einer öffentlich bekanntzumachenden
Verwaltungsvorschrift für die bereits gesetzlich verankerten Möglichkeiten der elektronischen
Weiterführung einer in Papierform angelegten Akte (sogenannte Hybridaktenführung)
sowie der papiermäßigen Weiterführung einer zulässigerweise in Papierform
angelegten Akte.
Zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher
Dolmetscherprüfungen soll außerdem die neue Fassung des § 189 Absatz 2 GVG, die eine allgemeine
Beeidigung nicht mehr nach landesrechtlichen Vorschriften, sondern nur noch nach dem
GDolmG ermöglicht, erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Damit sich ab dem 1. Januar
2028 auch Gebärdensprachdolmetscher auf einen allgemein geleisteten Eid nach dem
GDolmG berufen können, ist der Anwendungsbereich des GDolmG auf
Gebärdensprachdolmetscher auszuweiten.
Um ein zuverlässiges Bereitstehen der für das Führen des Stiftungsregisters notwendigen
Technik zu garantieren, soll das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes, das derzeit
noch für den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2028 verschoben werden.
C. Alternativen
In Bezug auf die Änderungen der Vorschriften über die Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und die Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes
gibt es keine Alternativen.
Hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen der Vorschriften über die allgemeine
Beeidigung von Gerichtsdolmetschern gilt Folgendes: Ohne eine erneute, angemessene
Verlängerung der Übergangsfrist bis zum Wegfall der Möglichkeit, sich gemäß § 189
Absatz 2 GVG auf einen nach Landesrecht allgemein geleisteten Eid zu berufen, wäre ab
dem 1. Januar 2027 nur noch eine allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern
nach dem GDolmG möglich. Dies könnte zu Kapazitätsengpässen bei der Abnahme
staatlicher Dolmetscherprüfungen führen und den Nachweis der erforderlichen
Fachkenntnisse erschweren. Ohne die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die
allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern können diese sich ab dem 1.
Januar 2028 – nach derzeitiger Rechtslage bereits ab dem 1. Januar 2027 – nicht mehr
allgemein beeidigen lassen. Alternativ zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die
allgemeine Beeidigung im GDolmG wäre eine Ergänzung des § 189 Absatz 2 GVG
dahingehend denkbar, dass für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern
auf landesrechtliche Regelungen verwiesen wird. Dies liefe jedoch dem Zweck einer
konsistenten und systematisch überzeugenden Regelung und der Schaffung einheitlicher
Standards für alle Gerichtsdolmetscher zuwider.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 437/25
05.09.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die
Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die
allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur
Änderung des Stiftungsregisterrechts
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von
Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die verbindliche Einführung der
elektronischen Akte zum 1. Januar 2026 vorgesehen ist und einige Länder
voraussichtlich von dem „Opt-out“ Gebrauch machen müssen, soll Ihnen noch ausreichend
Zeit für den Erlass der hierfür erforderlichen Rechtsverordnung zur Verfügung
stehen.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die
Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine
Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des
Stiftungsregisterrechts
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 32 Absatz 1 und 1a wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden,
können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten
Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der
Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1
und 2 der Strafprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis
einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis
einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder
weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder
Strafverfolgungsbehörden oder allgemein bestimmte gerichtliche Verfahren beschränkt werden; wird von
dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden,
dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in
welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in
Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung und die
Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung zum 1. Januar 2026
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 2 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung“
gestrichen.
2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können die
Akten ohne gesonderte Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform angelegt oder
elektronisch angelegte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden, wenn
Behörden des Polizeidienstes oder sonstige Behörden ihre Ermittlungsvorgänge im Sinne
des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung
1. in Papierform übermitteln und die elektronische Aktenführung mit
unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder
2. in elektronischer Form übermitteln und eine Verarbeitung im Empfängersystem
aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich wäre.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können
elektronisch angelegte Akten ohne gesonderte Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform
geführt oder weitergeführt werden, wenn Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden die
Akten zur Abgabe der Aktenführung oder der Bearbeitung übermitteln und eine
Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.“
Artikel 4
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung zum 1. Januar 2027
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
2. Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 110a Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:
„(1d) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung
bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 in der ab dem 1. Januar
2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt
sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische
Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne
Gerichte oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen
Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform
geführt oder weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien
übertragen.“
Artikel 6
Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2026
Das Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 1a werden durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform
angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem
bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der
Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.
(1a) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich
31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich
31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder
weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder allgemein
bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht,
so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift,
die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder
weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.“
2. Die Absätze 1c und 1d werden gestrichen.
Artikel 7
Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2027
Das Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1a wird gestrichen.
2. Absatz 1b wird zu Absatz 1a.
Artikel 8
Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2036
Das Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a Absatz 1a wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 110a Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:
„(1d) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 in
der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in
Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026
übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die
Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Behörden oder allgemein bestimmte Verfahren
beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich
bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder
elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die
Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die
Bundesregierung und die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.“
Artikel 10
Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum
1. Januar 2026
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 1a werden durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt
wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem
bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der
Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.
(1a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren
Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1
Satz 1 und 2 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von
anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten
in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne
Gerichte oder Behörden oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird
von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt
werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch
übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung
der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die
Bundesregierung und die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.“
2. Die Absätze 1c und 1d werden gestrichen.
Artikel 11
Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum
1. Januar 2027
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1a wird gestrichen.
2. Absatz 1b wird zu Absatz 1a.
Artikel 12
Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum
1. Januar 2036
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 110a Absatz 1a wird gestrichen.
Artikel 13
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 335a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 110a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 110a
Absatz 1“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 110a Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 298a wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 1a werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die
Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die
organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen
Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten
einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die
Landesregierungen können die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die
Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.“
2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt
werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer
Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer
Form ist aktenkundig zu machen.“
Artikel 15
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 43 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 298a Absatz 1a der
Zivilprozessordnung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie
von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten
in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne
Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht,
so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die
öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform
angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt
werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die Landesregierungen
können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen.“
Artikel 16
Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2026
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch
Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 43 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 17
Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2027
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch
Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 43 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 43„
Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz
und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“.
2. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
3. Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 18
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 14 Absatz 4a bis
einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis
einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder
weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich
bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder
elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die
Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die
Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
Artikel 19
Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt. § 298a Absatz 2 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und
dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die
Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der
einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
2. Die Absätze 4 und 4a werden durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:
(4) „ Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt
werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer
Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer
Form ist aktenkundig zu machen.
(4a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren
Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 14 Absatz 1
bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle
bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform
geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder
Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann
in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die
öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform
angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt
werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
3. Absatz 6 wird gestrichen.
4. Absatz 7 wird zu Absatz 6.
5. Absatz 8 wird gestrichen.
6. Absatz 9 wird zu Absatz 7.
Artikel 20
Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2027
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 4a wird gestrichen.
Artikel 21
Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2036
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird gestrichen.
2. Absatz 7 wird zu Absatz 6.
Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des
Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und
Absatz 2“ durch die Angabe „§ 32 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 23
Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2027
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das zuletzt durch
Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung“ durch die Angabe „§ 15 des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung“ ersetzt.
Artikel 24
Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2036
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das zuletzt durch
Artikel 23 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 15 des Einführungsgesetzes zur
Strafprozessordnung“ gestrichen.
Artikel 25
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 112 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 46e Absatz 1 Satz 1
und Absatz 3 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich
31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich
31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder
weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt
werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung
bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch
übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung
kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
Bundesministerien übertragen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen.“
Artikel 26
Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar
Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 46a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 689 Absatz 1 Satz 4 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Akten
elektronisch geführt werden können.“
2. § 46e wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 1a werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und
die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden
technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der
Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch
Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform
weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in
elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in
elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.“
3. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar
2026 geltenden Fassung“ gestrichen.
Artikel 27
Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar
Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 112 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 112„
Übergangsregelungen“.
2. Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 28
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 211 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 65b Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich
31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31.
Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt
werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden;
wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt
werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt
wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte
Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in
Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
Bundesministerien übertragen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen.“
Artikel 29
Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 65b Absatz 1 bis 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die
Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die
organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen
Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten
einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Sozialgerichtsbarkeit
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt
werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer
Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer
Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt, ist von
einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei
Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall
dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.“
2. § 211 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar
2026 geltenden Fassung“ gestrichen.
Artikel 30
Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027
Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 211 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 31
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März
1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 55b Absatz 1 bis 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die
Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die
organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen
für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der
einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates.
(2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt
werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form
weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist
aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem
elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu
vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann
ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der
Speicherort ist aktenkundig zu machen.“
Artikel 32
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 52b Absatz 1 bis 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die
Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die
organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen
für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der
einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates.
(2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt
werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form
weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist
aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem
elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu
vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann
ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der
Speicherort ist aktenkundig zu machen.“
Artikel 33
Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des
Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des
Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) wird wie folgt geändert:
Artikel 11 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Am 1. Januar 2028 treten in Kraft:
1. Artikel 3
2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie
3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3.“
Artikel 34
Änderung des Stiftungsregistergesetzes
Das Stiftungsregistergesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2953) wird wie folgt
geändert:
§ 20 wird wie folgt gefolgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2028 entstanden sind, müssen
spätestens bis zum 31. Dezember 2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister
entsprechend § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldet werden. Dies
gilt nicht für bestehende Stiftungen, die bis zum 1. Januar 2028 aufgelöst oder
aufgehoben wurden.“
2. Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Stiftungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen Satzungsänderungen, die vor dem 1. Januar
2028 wirksam geworden sind, nicht nach § 85b zum Stiftungsregister anmelden.“
3. Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die für die Anerkennung von Stiftungen nach Landesrecht zuständigen Behörden
haben der Registerbehörde unverzüglich nach dem 31. Dezember 2028 eine Liste der
bestehenden rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im
Zuständigkeitsbereich der Behörde haben und vor dem 1. Januar 2028 errichtet wurden
und nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen, zu übermitteln.“
Artikel 35
Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes
Das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dolmetscher, die nach § 185 oder § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes, jeweils
auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der
Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder § 61 Absatz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes, zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind,
werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes allgemein beeidigt.“
Artikel 36
Änderung der Handelsregisterverordnung
Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl 1937, 515), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 37
Änderung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte
in der Justiz und zur Förderung des elektronischen
Rechtsverkehrs
Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) wird wie folgt
geändert:
1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Artikel 6 Nummer 1, Artikel 9 Nummer
1, Artikel 12 Nummer 1 sowie die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23 werden gestrichen.
2. Artikel 33 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Artikel 12 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
234) wird wie folgt geändert:
1. Die Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 15, 18, 19, 21, 23 und 26 werden gestrichen.
2. Artikel 50 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Artikel 1 Nummer 4, Artikel 8 Nummer 4 sowie die Artikel 29, 32 und 47 treten
am 1. Januar 2026 in Kraft.
(4) Die Artikel 4, 12, 16, 24, 27, 30, 33 und 48 treten am 1. Januar 2036 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2121), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 395)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 10 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Artikel 4 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.“
Artikel 40
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Die Artikel 1, 3, 6, 10, 13, 14, 16, 19, 22, 26, 29, 31 und 32 treten am 1. Januar
2026 in Kraft.
(3) Die Artikel 4, 7, 11, 17, 20, 23, 27 und 30 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(4) Artikel 34 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
(5) Die Artikel 8, 12, 21 und 24 treten am 1. Januar 2036 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2208) wurde zum
1. Januar 2026 die verbindliche elektronische Aktenführung in der Justiz eingeführt. Da
perspektivisch bis zum 1. Januar 2026 eine vollständige Umsetzung der Vorgaben zur digitalen
Aktenführung nicht erfolgen kann, sollen zur Vermeidung etwaiger Risiken für die
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege für die Länder und den Bund bis zum 1. Januar 2027
befristete Ausnahmen von der Verpflichtung der elektronischen Akten(weiter)führung für Straf-
und Bußgeldverfahren, zivilgerichtliche Verfahren, Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gerichtliche Strafvollzugsverfahren sowie
für arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren ermöglicht werden. Die grundsätzliche
Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 soll nicht suspendiert
werden.
Des Weiteren soll zur Verhinderung etwaiger Kapazitätsengpässe bei der Abnahme
staatlicher Dolmetscherprüfungen die neue Fassung des § 189 Absatz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), der die allgemeine Beeidigung nur noch nach dem
Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) zulässt, statt wie derzeit auch nach landesrechtlichen Vorschriften,
erst zum 1. Januar 2028 und nicht bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Zudem soll das GDolmG mit Blick auf die allgemeine Beeidigung von
Gebärdensprachdolmetschern geändert werden. Mit der Einführung des bundesweit seit dem 1. Januar 2023
geltenden GDolmG wurden die bis dato in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten
Standards für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern vereinheitlicht, indem
im GDolmG sowohl die persönlichen als auch die fachlichen Voraussetzungen eines
Gerichtsdolmetschers festgelegt wurden. Mit den Regelungen zu Qualitätssteigerungen
wurden auch europarechtliche Vorgaben umgesetzt. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten
Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens behalten die bisher nach
Landesrecht vorgenommenen allgemeinen Beeidigungen sowohl für
Fremdsprachendolmetscher als auch für Gebärdensprachdolmetscher bis zum 1. Januar 2028 noch ihre
Gültigkeit, da § 189 Absatz 2 GVG in seiner bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung
für die allgemeine Beeidigung neben dem GDolmG auf landesrechtliche Regelungen
verweist. Ab dem 1. Januar 2028 wird sich die allgemeine Beeidigung nach § 189 Absatz 2
GVG nur noch nach dem GDolmG richten. Da das GDolmG nur auf
Fremdsprachendolmetscher nach § 185 GVG anwendbar ist, werden sich ab dem 1. Januar 2028
Gebärdensprachdolmetscher nicht mehr auf ihren allgemein geleisteten Eid gemäß § 189 Absatz 2
GVG berufen können. Das GDolmG soll deshalb durch einen Verweis auf § 186 GVG, der
die Gebärdensprachdolmetscher regelt, ergänzt werden.
Darüber hinaus soll das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes, das derzeit noch für
den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2028 verschoben werden, da zum
1. Januar 2026 die für das Führen des Registers notwendige Technik noch nicht
bereitstehen wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der vorliegende Entwurf sieht die Schaffung einer bis zum 1. Januar 2027 befristeten
Rechtsgrundlage (sogenannte „Opt-out“-Regelung) vor, die es Bund und Ländern
ermöglichen soll, im Verordnungswege ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2026 die Anlage
und (Weiter-)Führung von Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gerichtlichen Akten im
Strafvollzugsverfahren sowie arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren in Papierform zu
gestatten. Erforderlich geworden sind diese „Opt-out“-Regelungen, mit denen letztmalig
eine Abweichung von der verpflichtend vorgesehenen elektronischen Aktenführung zum
1. Januar 2026 bis längstens zum 1. Januar 2027 ermöglicht werden soll, um individuellen
Schwierigkeiten, die in einzelnen Ländern in Teilbereichen zu Verzögerungen bei der
Einführung der elektronischen Aktenführung geführt haben, zu begegnen.
Des Weiteren soll ebenfalls befristet bis zum 1. Januar 2027 zur Vermeidung
unverhältnismäßiger Digitalisierungsaufwände in der Strafgerichtsbarkeit der Fall der papiermäßigen
Zulieferung von Ermittlungsvorgängen durch die Polizei als gesonderter Fall einer
zulässigen Papierakten(weiter)führung gesetzlich geregelt werden. Darüber hinaus soll – ebenfalls
befristet bis zum 1. Januar 2027 – bei der Übermittlung von elektronischen Dokumenten
oder Akten das Anlegen, Führen oder Weiterführen einer Papierakte ermöglicht werden,
wenn eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Der Erlass einer Rechtsverordnung soll für
diese Varianten der zulässigen Papieraktenführung nicht Voraussetzung sein.
Zur Vereinfachung der Regelungssystematik soll in den auch nach derzeit geltender
Gesetzeslage zulässigen Fällen der Weiterführung von in Papierform angelegten Akten in
Papierform (vergleiche § 32 Absatz 1 Satz 3 StPO, § 110a Absatz 1 Satz 3 StVollzG, § 110a
Absatz 1 Satz 3 OWiG, § 298a Absatz 1a Satz 3 ZPO, § 14 Absatz 4a Satz 3 FamFG,
§ 46e Absatz 1a Satz 3 ArbGG, § 65b Absatz 1a Satz 3 SGG, § 55b Absatz 1a Satz 3
VwGO und § 52b Absatz 1a Satz 3 FGO) oder der erlaubten Hybridaktenführung
(vergleiche § 32 Absatz 1a StPO, § 110a Absatz 1a StVollzG, § 110a Absatz 1a OWiG, § 298a
Absatz 3 ZPO, § 14 Absatz 6 FamFG, § 46e Absatz 3 Satz 1 ArbGG, § 65b Absatz 1b
Satz 1 SGG, § 55b Absatz 1b Satz 1 VwGO und § 52b Absatz 1b Satz 1 FGO) ab dem
1. Januar 2026 auf eine Rechtsverordnung oder eine öffentlich bekanntzumachende
Verwaltungsvorschrift als Voraussetzung für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen
Aktenführung verzichtet werden. In diesen Fällen könnten die Gerichtsverwaltungen dann
– gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Vorgaben in der jeweiligen Aktenordnung
(AktO) – eigenständig darüber entscheiden, ob die Akten vollständig digitalisiert, in Papier
weitergeführt oder ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis als Hybridakte in
elektronischer Form weitergeführt werden.
Auf Wunsch der Länder soll die neue Fassung des § 189 Absatz 2 GVG erst zum 1. Januar
2028 in Kraft treten. Bis dahin bleibt sowohl die Möglichkeit der allgemeinen Beeidigung
nach dem GDolmG als auch nach landesrechtlichen Vorschriften erhalten.
Um zudem eine sachlich nicht zu begründende Schlechterstellung hör- und
sprachbehinderter Verfahrensbeteiligter im Vergleich zu der deutschen Sprache nicht mächtigen
Verfahrensbeteiligten sowie eine Gefährdung der Qualitätssicherung bei den
Gebärdensprachdolmetschern zu vermeiden, sollen Gebärdensprachdolmetscher in den
Anwendungsbereich des GDolmG aufgenommen werden. Damit können sich ab dem 1. Januar 2028 auch
Gebärdensprachdolmetscher auf den allgemein geleisteten Eid nach dem GDolmG
berufen. Die mit dem GDolmG geschaffenen einheitlichen Standards für die allgemeine
Beeidigung, auch in Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen
in Strafverfahren (Richtlinie (EU) 2010/64), werden damit künftig auch für
Gebärdensprachdolmetscher gelten. Zudem sprechen systematische Gründe für eine einheitliche Regelung
sämtlicher die allgemeine Beeidigung betreffender Fragen von gerichtlich eingesetzten
Dolmetschern im GDolmG.
Ferner soll das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes, das derzeit noch für den 1.
Januar 2026 vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2028 verschoben werden, da zum 1. Januar
2026 die für das Führen des Registers notwendige Registertechnik noch nicht bereitstehen
wird.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien beigetragen.
IV. Alternativen
Alternative Vorschläge in Gesetzentwürfen des Bundesrates oder aus der Mitte des
Deutschen Bundestages liegen nicht vor.
Ohne eine erneute, angemessene Verlängerung der Übergangsfrist bis zum Wegfall der
Möglichkeit, sich gemäß § 189 Absatz 2 GVG auf einen nach Landesrecht allgemein
geleisteten Eid zu berufen, wäre ab dem 1. Januar 2027 nur noch eine allgemeine Beeidigung
von Gerichtsdolmetschern nach dem GDolmG möglich. Dies könnte zu
Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen führen und den Nachweis der
erforderlichen Fachkenntnisse erschweren.
Anstelle der vorgesehenen Änderung des GDolmG wäre eine Ergänzung von § 189
Absatz 2 GVG dahingehend denkbar, dass nur für die allgemeine Beeidigung von
Gebärdensprachdolmetschern weiterhin auf landesrechtliche Regelungen verwiesen wird. Aufgrund
des Inkrafttretens des GDolmG zum 1. Januar 2023 haben die Länder ihre
landesrechtlichen Vorschriften angepasst und mehrheitlich auch Regelungen für
Gebärdensprachdolmetscher geschaffen. Eine Änderung des GDolmG wird daher möglicherweise neuen
gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Seiten der Länder auslösen. Diese Lösung liefe
jedoch dem Ziel einer konsistenten und systematisch überzeugenden Regelung und der
Schaffung einheitlicher Standards für alle Gerichtsdolmetscher zuwider.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die vorgeschlagenen Änderungen aus
dem Kompetenztitel des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Die vorgesehene Ausweitung des GDolmG auf Gebärdensprachdolmetscher stellt eine
berufsreglementierende Regelung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG), geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU)
Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-
Informationssystems (Richtlinie 2013/55/EU), dar. Die Änderung im GDolmG muss folglich mit den
Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen und fällt
in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer
Berufsreglementierungen (Richtlinie (EU) 2018/958). Die Regelungen wurden dahingehend
geprüft. Sie enthalten keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des
Wohnsitzes und genügen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die nach geltendem Recht für die Weiterführung von Papierakten in Papierform oder für die
Hybridaktenführung erforderlichen Rechtsverordnungen und öffentlich
bekanntzumachenden Verwaltungsvorschriften sollen wegfallen. Dadurch entfällt der erhebliche exekutive
Aufwand für die laufende Bestimmung derjenigen Verfahren, in denen Akten in Papier- oder
Hybridform weitergeführt werden, und deren Veröffentlichung. Zudem werden die
Verordnungsgeber in Bund und Ländern entlastet, und Rechtsverordnungen, die nicht zwingend
notwendig sind, können wegfallen.
Die im GDolmG nunmehr vorgesehene einheitliche Regelung der allgemeinen Beeidigung
von gerichtlich eingesetzten Fremd- und Gebärdensprachdolmetschern stellt sowohl eine
Rechts- als auch eine Verwaltungsvereinfachung dar. Die Regelung im GDolmG löst nach
Ablauf der Übergangsregelung in § 189 Absatz 2 GVG landesrechtliche Regelungen ab, so
dass es nicht zu Doppelungen hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben kommt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für
nachhaltige Entwicklung dient.
Indem der Entwurf den erheblichen exekutiven Aufwand für die laufende Bestimmung
derjenigen Verfahren, in denen Akten in Papier- oder Hybridform weitergeführt werden,
reduziert, leistet der Entwurf einen unmittelbaren Beitrag zur Verwirklichung von
Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige
Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“.
Nachhaltigkeitsziel 16 verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.6, die
Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern, den gleichberechtigen Zugang aller
zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente
Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser
Zielvorgaben, indem er die Schaffung einer bis zum 1. Januar 2027 befristeten
Rechtsgrundlage (sogenannte „Opt-out“-Regelung) vorsieht, die es Bund und Ländern ermöglichen soll,
im Verordnungswege ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2026 die Anlage und
(Weiter-) Führung von Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gerichtlichen Akten im
Strafvollzugsverfahren sowie arbeits- und sozialgerichtlichen Akten in Papierform zu gestatten, die
Möglichkeit der allgemeinen Beeidigung nach den landesrechtlichen Vorschriften bis zum
1. Januar 2028 erhält und den Anwendungsbereich des GDolmG auf
Gebärdensprachdolmetscher ausweitet. Damit wird den Bürgerinnen und Bürgern ein leistungsfähiger und
transparenter Zugang zur Justiz und Behörden gesichert. Das gilt auch für hör- und
sprachbehinderte Verfahrensbeteiligte. Durch diese Änderungen kann das Vertrauen in das
rechtsstaatliche Handeln und die Funktionsfähigkeit der Justiz gestärkt werden.
Damit folgt der Entwurf den Prinzipien der DNS „(a.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ sowie „(e.)
Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Möglichkeit, auch nach dem 1. Januar 2026 Akten in Papierform anzulegen oder
elektronisch übermittelte Akten in Papierform weiterzuführen, wird bis zum 1. Januar 2027
befristet. Nach diesem Zeitpunkt müssen alle neuen Akten in den vorgenannten Bereichen
elektronisch angelegt werden. Eine Weiterführung elektronisch übermittelter Akten in
Papierform ist danach ebenfalls nicht mehr möglich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)
Die Neuregelung von § 32 Absatz 1 StPO, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026
in Kraft treten soll, ersetzt die in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur
Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen
Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2208) enthaltene Vorschrift, die ebenfalls mit Wirkung
zum 1. Januar 2026 in Kraft treten sollte.
Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der dort vorgesehenen Änderung den Grundsatz,
dass alle Strafakten elektronisch zu führen sind. Teile von Akten, die nicht elektronisch
vorliegen, sind daher grundsätzlich gemäß § 32e StPO in die elektronische Form zu
überführen.
Als allgemeine Ausnahme von diesem Grundsatz ermöglicht Satz 2 – wie auch nach
bisheriger Rechtslage – den zur Führung der jeweiligen Akten befugten Gerichten und
Strafverfolgungsbehörden, Akten, die noch in Papierform vorliegen, dauerhaft in Papierform
weiterzuführen. Die Regelung erfasst neben ursprünglich in Papierform angelegten Akten auch
solche Akten, die ursprünglich bereits elektronisch angelegt waren und aufgrund des derzeit
geltenden § 15 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (StPOEG)
zulässigerweise in Papierform (weiter)geführt werden. Anwendung finden soll die Vorschrift
auch auf Akten, die nach dem 1. Januar 2026 aufgrund des neuen § 15 Absatz 2 bis 4
StPOEG-E in Papierform angelegt, geführt oder weitergeführt werden (vergleiche hierzu die
Begründung zu Artikel 2).
Die Regelung dient damit der Vermeidung aufwändiger Übertragungsvorgänge in der Justiz
in Fällen, in denen dieser Aufwand nicht verhältnismäßig wäre. Die durch die Regelung in
Satz 2 ermöglichte Papieraktenführung schließt jedoch nicht aus, dass die Akten zu einem
späteren Zeitpunkt wieder in elektronischer Form (weiter-)geführt werden.
Der Erlass einer Rechtsverordnung oder einer öffentlich bekanntzumachenden
Verwaltungsvorschrift soll künftig nicht mehr Voraussetzung für eine Weiterführung bestehender
Papierakten in Papierform sein. Soweit erforderlich, kann die Justizverwaltung allgemeine
Bestimmungen hierzu in Allgemeinverfügungen, insbesondere in den Aktenordnungen des
Bundes und der Länder, treffen. Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung, die die
jeweilige Justizverwaltung – auch für den gerichtlichen Bereich – im Rahmen des ihr
zustehenden Verwaltungsermessens treffen kann. Eine Befassung des Verordnungsgebers
ist auch zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht erforderlich.
Als weitere Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen elektronischen Aktenführung
ermöglicht Satz 3 die Führung sogenannter Hybridakten, bei denen eine zunächst in
Papierform geführte Akte erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis auf die elektronische
Aktenführung umgestellt wird. Die Führung solcher Hybridakten ist bereits nach geltendem
Recht auf der Grundlage von § 32 Absatz 1a StPO möglich. Künftig soll aber auch hier der
Erlass einer Rechtsverordnung als Voraussetzung für die Führung einer Hybridakte nicht
mehr erforderlich sein. Auch hier kann – ebenso wie zuvor für die Papieraktenweiterführung
dargestellt – die Justizverwaltung allgemeine Bestimmungen hierzu, soweit erforderlich, in
Allgemeinverfügungen, insbesondere in den Aktenordnungen des Bundes und der Länder,
treffen.
Die Regelung dient ebenso wie die Regelung in Satz 2 der Vermeidung aufwändiger
Übertragungsvorgänge in der Justiz in Fällen, in denen dieser Aufwand nicht verhältnismäßig
wäre. Die durch Satz 3 ermöglichte Hybridaktenführung schließt nicht aus, dass die Akten
zu einem späteren Zeitpunkt vollständig digitalisiert werden können.
Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über
den nach Satz 4 in diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk gewährleistet.
Der Wegfall von § 32 Absatz 1a StPO ist durch die Neufassung des § 32 Absatz 1 Satz 3
StPO-E bedingt, der künftig die derzeit in Absatz 1a geregelte Hybridaktenführung mit
umfasst.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung )
Zu § 15 Absatz 2
§ 15 Absatz 2 Satz 1 ermächtigt Bund und Länder bereits vor dem 1. Januar 2026 bis
einschließlich 31. Dezember 2026, von der ab dem 1. Januar 2026 bestehenden Pflicht zur
elektronischen Aktenführung im Wege einer sogenannten „Opt-Out“-Regelung
vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 in Abweichung von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2
StPO-E durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in Papierform als auch
– insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder die Weiterführung
bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach
geltendem Recht aufgrund von § 15 Absatz 2 StPOEG – allerdings derzeit befristet bis zum
31. Dezember 2025 – möglich. Durch die Regelung soll größtmögliche Flexibilität erreicht
werden, indem sowohl die vollständige Führung elektronisch übermittelter Akten als auch
die Weiterführung elektronischer Akten in Papierform zulässig ist (sogenannte Hybridakte).
Letzteres soll verhindern, dass elektronisch vorliegende, unter Umständen sehr
umfangreiche Aktenteile wieder in die Papierform überführt werden müssen. Umfangreiche
Nachdigitalisierungen bei Zuständigkeitswechseln vermeidet § 32 Absatz 1 Satz 2 StPO-E, der die
Weiterführung der Akten in Papierform für Gerichte und Strafverfolgungsbehörden
ermöglicht, die keinen Gebrauch von dem „Opt-out“ gemacht haben und die Akten der
grundsätzlichen Regelung des § 32 Absatz 1 Satz 1 StPO-E entsprechend elektronisch führen.
Die nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 auf ein Jahr befristete Zulassung
einer Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist notwendig, um
sicherzustellen, dass die elektronische Strafakte bei allen Gerichten und
Strafverfolgungsbehörden vollständig einsatzfähig ist.
Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder
Strafverfolgungsbehörden oder allgemein bestimmte gerichtliche Verfahren beschränkt werden.
Eine Beschränkung auf allgemein bestimmte Verfahren – beispielsweise auf bestimmte
Deliktsarten wie noch in der Pilotierungsphase bis zum 31. Dezember 2025 – soll bei den
einzelnen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr möglich sein, weil die
Schnittstellenanbindungen der Polizeibehörden für die elektronische Übermittlung von Vorgängen nur eine
Unterscheidung zwischen verschiedenen Staatsanwaltschaften zulassen, aber nicht zwischen
verschiedenen Deliktsarten. Da bei gerichtlichen Verfahren die Schnittstellenproblematik
nicht besteht, kann hier die Beschränkung auf allgemein bestimmte Verfahren beibehalten
werden.
Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung anzuordnen,
dass die Bestimmung derjenigen Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden, bei denen die
Akten in Papierform geführt bzw. weitergeführt werden, in einer öffentlich bekannt zu
machenden Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Für den Bereich der
Strafverfolgungsbehörden können hier durch die Generalstaatsanwaltschaften entsprechende Bestimmungen in
Bezug auf einzelne Staatsanwaltschaften getroffen werden. Dies entspricht im Grundsatz
der Regelung des § 32 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 StPO und dient der leichteren
Handhabung in der Praxis.
Die Bestimmung in Satz 3, dass die Rechtsverordnung der Bundesregierung nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist deklaratorischer Art.
Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann schließlich nach Satz 4 durch
Rechtsverordnung auf die jeweils fachlich zuständigen Ressorts übertragen werden. Dies
entspricht der Regelung im geltenden § 32 Absatz 1 Satz 4 StPO.
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
zum 1. Januar 2026)
Zu Nummer 1
Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Die Streichung beruht auf dem
Umstand, dass § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 StPO zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten sein
wird und mithin auf die aktuelle Fassung in der StPO Bezug genommen werden kann.
Zu Nummer 2
§ 15 Absatz 3 und 4 StPOEG-E sehen zusätzlich zu der in § 15 Absatz 2 StPOEG-E
geregelten „Opt-out“-Lösung (vergleiche Artikel 2) weitere Möglichkeiten der Anlage oder
(Weiter-)Führung papiergebundener Akten vor.
Zu Absatz 3
Der neue § 15 Absatz 3 StPOEG lässt das Anlegen, Führen und Weiterführen von
Papierakten für bestimmte Fälle der Übermittlung von Ermittlungsvorgängen im Sinne des § 163
Absatz 2 Satz 1 StPO zu.
Zu Nummer 1
Nummer 1 ermöglicht der jeweiligen aktenführenden Stelle das Anlegen oder (Weiter-)
Führen einer Papierakte, wenn die Behörden des Polizeidienstes oder sonstige Behörden
(bspw. Behörden des Zollfahndungsdienstes oder Finanzbehörden) entgegen der Soll-
Vorschrift des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung
(DokErstÜbV) ihre Ermittlungsvorgänge trotz elektronischer Aktenführung bei den
Staatsanwaltschaften oder anderen mit der selbständigen Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens betrauten Behörden (bspw. Behörden der Zollverwaltung aufgrund § 14a Absatz 1
SchwarzArbG oder Finanzbehörden aufgrund § 386 Absatz 2 AO) in Papierform vorlegen.
Zusätzlich sieht die Vorschrift die Möglichkeit der (Weiter-)Führung von Papierakten vor,
wenn die Staatsanwaltschaft oder die sonstige die Ermittlungen selbständig durchführende
Behörde bereits elektronische Akten beispielsweise aus Anlass der Erstattung einer
Strafanzeige angelegt hat, aber die Ermittlungsvorgänge nur in Papierform zugeliefert werden
können. Auch hier soll größtmögliche Flexibilität erreicht werden, indem sowohl die
vollständige Führung elektronisch übermittelter Akten in Papierform als auch zur Vermeidung
unnötigen Ausdruckens die Weiterführung elektronischer Akten in Papierform zulässig ist
(sogenannte Hybridakte).
Die Ausnahmeregelungen sollen jedoch nur gelten, wenn die elektronische Aktenführung,
insbesondere aufgrund erheblicher Aufwände für die Digitalisierung, nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen wäre. Der aktenführenden Stelle kommt insofern ein
Ermessen zu, bei dem die konkreten Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden
sollen. Von der Regelung erfasst sein können unter anderem nicht nur Zulieferungen
erheblichen Umfangs, sondern auch – zu erwartende – zahlreiche Einzelzulieferungen geringeren
Umfangs in einem Vorgang sowie eine – zu erwartende – große Anzahl an
Einzelzulieferungen, die Eingang in eine Vielzahl einzelner Verfahren (beispielsweise im Bereich der
Massenverfahren) finden sollen. Ausgenommen sollen beispielsweise Papierzulieferungen
sein, deren Digitalisierung mit geringem Aufwand erfolgen kann. So sollen einzelne
Papierzulieferungen von wenigen Seiten in einem bereits laufenden – elektronisch geführten –
umfangreichen Ermittlungs- oder Strafverfahren in die elektronische Form übertragen
werden und nicht zum Anlass für eine Papieraktenführung genommen werden.
Die durch die Regelung ermöglichte Papieraktenführung schließt nicht aus, dass die Akten
zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektronischer Form (weiter-)geführt werden können.
Insofern gewährleisten § 32 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 StPO-E (vergleiche Artikel 1) die
(Weiter-)Führung als digitale Akte.
Der Erlass einer Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntzumachenden
Verwaltungsvorschrift soll auch in diesen Fällen – wie auch in § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO-E – nicht
Voraussetzung für die (Weiter-)Führung einer Papierakte sein.
Zu Nummer 2
Eine weitere Variante der zulässigen Papieraktenführung sieht Nummer 2 vor, wenn
Behörden des Polizeidienstes oder sonstige Behörden ihre Ermittlungsvorgänge im Sinne des
§ 163 Absatz 2 Satz 1 StPO in elektronischer Form an Strafverfolgungsbehörden oder
Gerichte übermitteln und diese im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur
mit unverhältnismäßigem Aufwand verarbeitet werden können. Dies gilt insbesondere,
wenn Dokumente bei der empfangenden Stelle ohne beifügten vollständigen strukturierten
maschinenlesbaren Datensatz nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2
DokErstÜbV eingehen und eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen
Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Nicht erfasst sind
Fälle, in denen bereits eine Übermittlung elektronischer Dokumente nur vorübergehend aus
technischen Gründen nicht möglich ist. Für diese Fälle gilt weiterhin § 6 DokErstÜbV, der
bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit der Übermittlung als Ersatzmaßnahme
eine Übermittlung in Papierform oder auf einem physischen Datenträger zulässt.
Die Ausnahmeregelungen sollen jedoch nur gelten, wenn eine Verarbeitung im
Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich
wäre. Der aktenführenden Stelle kommt insofern ein Ermessen zu, bei dem die konkreten
Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden sollen.
Zu Absatz 4
Im Gleichlauf zu der in § 15 Absatz 3 Nummer 2 StPOEG-E geltenden zulässigen
Papieraktenführung bei der Übermittlung elektronischer Ermittlungsvorgänge ermöglicht der zum
1. Januar 2026 in Kraft tretende § 15 Absatz 4 StPOEG darüber hinaus die
Papieraktenführung in Fällen der technisch problembehafteten Aktenübermittlungen zwischen
aktenführenden Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten. Die Regelung lässt daher eine
papiergebundene Aktenführung in Fällen zu, in denen elektronische Strafakten zur Abgabe
der Aktenführung oder Bearbeitung an Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden übermittelt
werden und im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand verarbeitet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn
elektronische Strafverfahrensakten von der abgebenden Stelle zu der empfangenden Stelle ohne
beifügten vollständigen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz nach § 2 Absatz 2 in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Strafaktenübermittlungsverordnung (StrafAkt-
ÜbV) gelangen und eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Nicht erfasst sind Fälle, in denen
eine Übermittlung elektronischer Akten nur vorübergehend aus technischen Gründen nicht
möglich ist. Für diese Fälle gilt weiterhin § 5 StrafAktÜbV, der bei vorübergehender
technischer Unmöglichkeit der Übermittlung als Ersatzmaßnahme eine Übermittlung in
Papierform oder auf einem physischen Datenträger zulässt, aber keine Abweichung von der
verpflichtenden elektronischen Aktenführung ermöglicht.
Auch hier kommt der aktenführenden Stelle ein Ermessen zu, das unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls auszuüben ist (vergleiche Absatz 3
Nummer 2).
Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
zum 1. Januar 2027)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Streichung von § 15 Absatz 2
bis 4 StPOEG-E zum 1. Januar 2027 (vergleiche Artikel 4 Nummer 2).
Zu Nummer 2
Die durch § 15 Absatz 2 bis 4 StPOEG-E geschaffenen Möglichkeiten, Akten auch über
den 1. Januar 2026 hinaus in Papierform anzulegen, zu führen oder weiterzuführen sollen
auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt werden. Deshalb sollen die Absätze 2 bis 4
zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen
alle Strafverfolgungsbehörden und Gerichte in der Lage sein, die Akten elektronisch
anzulegen, zu führen und elektronisch erhaltene Akten elektronisch weiterzuführen. Zudem ist
zu erwarten, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt aus der elektronischen Übermittlung
resultierende Probleme bei der technischen Verarbeitung von Dokumenten oder Akten
vollständig beseitigt sind. Auch die Polizeibehörden und sonstigen Strafverfolgungsbehörden
müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt in der Lage sein, ihre aus § 3 Absatz 1 Satz 1
DokErstÜbV im Regelfall folgende Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von
Dokumenten entsprechend den geltenden Formvorschriften des § 3 Absatz 4 in Verbindung
mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 DokErstÜbV zu erfüllen.
Zu Artikel 5 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)
§ 110a Absatz 1d StVollzG-E vollzieht die sogenannte „Opt-Out“-Regelung für die Akten im
gerichtlichen Verfahren nach dem StVollzG. Satz 1 ermächtigt die Länder, von der Pflicht
zur elektronischen Aktenführung vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1
durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in Papierform als auch –
insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder Weiterführung bereits
elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach geltendem
Recht aufgrund von § 110a Absatz 1c StVollzG – befristet bis zum 31. Dezember 2025 –
möglich.
Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder auch
auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden. Der zweite Halbsatz des Satzes 2
ermöglicht es, in der Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung der Verfahren,
in denen die Akten im Rahmen der „Opt-Out“-Regelung in Papierform (weiter-)geführt
werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Dies
entspricht der Regelung in § 110a Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 StVollzG und dient der
leichteren Handhabung in der Praxis.
Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann schließlich nach Satz 3 durch
Rechtsverordnung auf die jeweils fachlich zuständigen Ressorts der Länder übertragen
werden. Dies entspricht der Regelung in § 110a Absatz 1a Satz 4 StVollzG.
Die durch Absatz 1d geschaffene Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung
auch über den 1. Januar 2026 hinaus in Papierform anzulegen oder elektronische Akten in
Papierform zu führen oder weiterzuführen, soll auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt
werden. Deshalb soll Absatz 1d – ab dem 1. Januar 2026 Absatz 1a – zum 1. Januar 2027
wieder gestrichen werden (vergleiche Begründung zu Artikel 4 Nummer 2).
Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2026)
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Gleichlaufend mit der Regelung in Artikel 1 für § 32 Absatz 1 StPO ersetzt die Neuregelung
von § 110a Absatz 1 StVollzG für Akten im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren, die nach
Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, die in Artikel 6 Nummer 1 des
Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des
elektronischen Rechtsverkehrs enthaltene Vorschrift, die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar
2026 in Kraft treten sollte.
Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der bislang in Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes zur
Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen
Rechtsverkehrs vorgesehenen Änderung den Grundsatz, dass alle gerichtlichen
Strafvollzugsakten elektronisch zu führen sind.
Als allgemeine Ausnahme von diesem Grundsatz ermöglicht Satz 2 den Gerichten, Akten,
die noch in Papierform vorliegen, dauerhaft in Papierform weiterzuführen. Die Regelung
erfasst neben ursprünglich in Papierform angelegten Akten auch solche Akten, die
ursprünglich bereits elektronisch angelegt waren und aufgrund § 110a Absatz 1c StVollzG
zulässigerweise in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Erfasst sind auch Akten,
die nach dem 1. Januar 2026 aufgrund des neuen § 110a Absatz 1a StVollzG in Papierform
angelegt, geführt oder weitergeführt werden (vergleiche hierzu die Begründung zu
Artikel 1).
Die Regelung dient damit der Vermeidung aufwändiger Übertragungsvorgänge in Fällen, in
denen dieser Aufwand nicht verhältnismäßig wäre.
Der Erlass einer Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntzumachenden
Verwaltungsvorschrift soll künftig nicht mehr Voraussetzung für eine (Weiter-)Führung bestehender
Papierakten in Papierform sein. Es können entsprechende Allgemeinverfügungen getroffen
werden. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Bezug genommen.
Satz 3 ermöglicht die Führung sogenannter Hybridakten, die bereits nach geltendem Recht
auf der Grundlage von § 110a Absatz 1a StVollzG möglich ist. Es entfällt aber auch hier der
Erlass einer Rechtsverordnung als Voraussetzung für deren Führung (vergleiche
Begründung zu Artikel 1).
Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über
den nach Satz 4 in diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk sichergestellt.
Zu Absatz 1a
Es handelt sich lediglich um Anpassungen redaktioneller Art ohne inhaltliche
Neuregelungen. Die bislang in Absatz 1a enthaltene Vorschrift für die Führung einer elektronischen
Akte in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2025 kann zum 1. Januar 2026 gestrichen
werden, sodass die in Absatz 1d normierte „Opt-out“-Regelung nunmehr in Absatz 1a
geregelt werden soll. Bereits aufgrund von § 110a Absatz 1d StVollzG in der bis zum 31.
Dezember 2025 geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnungen verlieren dadurch nicht
ihre Wirksamkeit. Die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung“ kann zum
1. Januar 2026 entfallen (vergleiche Artikel 3 Nummer 1).
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung der Absätze 1 und 1a des § 110a
StVollzG-E zum 1. Januar 2026. Die vormals in § 110a Absatz 1c verortete
Übergangsvorschrift für die Weiterführung einer Papierakte bis zum 31. Dezember 2025 kann entfallen.
Die „Opt-out“-Regelung des § 110a Absatz 1d StVollzG ist nunmehr in Absatz 1a verortet.
Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2027)
Zu Nummer 1
Da zum 1. Januar 2027 die Möglichkeit der Neuanlage von Akten oder die Fortführung
bereits elektronisch geführter Akten in Papierform nach § 110a Absatz 1a StVollzG-E
(„Optout“-Lösung) entfallen soll, wird der Absatz gestrichen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfallens von Absatz 1a.
Zu Artikel 8 (Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2036)
Wie ursprünglich im Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBI.
2024 I Nr. 234) geregelt, sollen die Übergangsvorschriften für die Aktenführung in
Verschlusssachen, die ab dem 1. Januar 2027 in § 110a Absatz 1a StVollzG-E enthalten sein
werden, zum 1. Januar 2036 entfallen. Korrespondierend hierzu wird Artikel 7 des Gesetzes
zur weiteren Digitalisierung der Justiz gestrichen (vergleiche Artikel 38 Nummer 1).
Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
§ 110a Absatz 1d OWiG-E vollzieht die sogenannte „Opt-Out“-Regelung für die Akten im
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Satz 1 ermächtigt den Bund und
die Länder, von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung vorübergehend abzuweichen.
Sie können nach Satz 1 durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in
Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder
Weiterführung bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist
bereits nach geltendem Recht aufgrund von § 110a Absatz 1c OWiG – befristet bis zum 31.
Dezember 2025 – möglich.
Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder
Behörden oder auch auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden. Der zweite
Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung anzuordnen, dass die
Bestimmung der Verfahren, in denen die Akten im Rahmen der „Opt-Out“-Regelung in Papierform
(weiter-)geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift
getroffen wird. Dies entspricht dem Regelungskonzept im geltenden § 110a Absatz 1 Satz 3
Halbsatz 2 OWiG und dient der leichteren Handhabung in der Praxis.
Da nach Satz 1 – im Gegensatz zu § 110a Absatz 1 StVollzG-E – auch die
Bundesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen kann, ist in Satz 3 zusätzlich
deklaratorisch geregelt, dass eine solche Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann schließlich nach Satz 4 durch
Rechtsverordnung auf die jeweils fachlich zuständigen Ressorts übertragen werden. Dies
entspricht der Regelung im § 110a Absatz 1 Satz 4 OWiG.
Die durch Absatz 1d geschaffene Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung
auch über den 1. Januar 2026 hinaus in Papierform anzulegen oder elektronische Akten in
Papierform zu führen oder weiterzuführen, soll auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt
werden. Deshalb soll Absatz 1d – ab dem 1. Januar 2026 Absatz 1a – zum 1. Januar 2027
wieder gestrichen werden (vergleiche Begründung zu Artikel 4 Nummer 2).
Zu Artikel 10 (Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum
1. Januar 2026)
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Auch im Bußgeldverfahren ersetzt – im Gleichlauf zu Artikel 1 für § 32 Absatz 1 StPO und
Artikel 6 Nummer 1 für § 110a Absatz 1 StVollzG – die Neuregelung des § 110a Absatz 1
OWiG, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, die in Artikel 9
Nummer 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs enthaltene Vorschrift, die zum selben Zeitpunkt
in Kraft treten sollte. In Übereinstimmung mit dieser Vorschrift regelt Satz 1 den Grundsatz,
dass alle Bußgeldakten elektronisch zu führen sind.
Die Regelungen in Satz 2 bis 4 zur Weiterführung einer Papierakte und Hybridaktenführung
durch die Gerichte und Behörden entsprechen den in Artikel 1 und Artikel 6 Nummer 1
enthaltenen Regelungen. Auf die dortigen Begründungen wird Bezug genommen.
Zu Absatz 1a
Es wird auf die Begründung zu § 110a Absatz 1a StVollzG-E in Artikel 6 Nummer 1 Bezug
genommen.
Zu Nummer 2
Es wird auf die Begründung in Artikel 6 Nummer 2 Bezug genommen.
Zu Artikel 11 (Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1.
Januar 2027)
Zu Nummer 1
Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung. Da zum 1. Januar 2027 die
Möglichkeit der Neuanlage von Akten oder die Fortführung bereits elektronisch geführter
Akten in Papierform nach § 110a Absatz 1a OWiG-E entfallen soll, wird der Absatz
gestrichen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfallens von Absatz 1a.
Zu Artikel 12 (Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1.
Januar 2036)
Wie ursprünglich im Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz geregelt, sollen die
Übergangsvorschriften für die Aktenführung in Verschlusssachen, die ab dem 1. Januar 2027 in
§ 110a Absatz 1a OWiG-E enthalten sein werden, zum 1. Januar 2036 entfallen.
Korrespondierend hierzu wird Artikel 10 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz
gestrichen (vergleiche Artikel 38 Nummer 1).
Zu Artikel 13 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)
Zu Nummer 1
Da § 110a Absatz 1 OWiG-E (vergleiche Artikel 10 Nummer 1) ab dem 1. Januar 2026 eine
Weiterführung einer zulässig angelegten Papierakte in Papierform und die Weiterführung
einer Papierakte in elektronischer Form (sogenannte Hybridaktenführung) ohne
Rechtsverordnung ermöglicht, kann in Nummer 1 insgesamt auf den neuen Absatz 1 des § 110a O-
WiG verwiesen werden.
Zu Nummer 2
Aufgrund des Entfallens der Notwendigkeit einer Rechtsverordnung für die Weiterführung
einer zulässig angelegten Papierakte in Papierform und die Weiterführung einer Papierakte
in elektronischer Form (vergleiche hierzu die Begründung in Nummer 1) können auch die
entsprechenden Verweise in Nummer 2 entfallen.
Zu Artikel 14 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1
Die Neureglung in § 298a Absatz 1 ZPO, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026
in Kraft treten soll, ersetzt die in Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes zur Einführung der
elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
enthaltenen Änderungen der ZPO, die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft
treten sollten.
Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der dort vorgesehenen Änderung den Grundsatz,
dass alle Prozessakten elektronisch zu führen sind. Teile von Akten, die nicht elektronisch
vorliegen, sind daher grundsätzlich gemäß § 298a Absatz 2 ZPO in die elektronische Form
zu überführen.
Die Sätze 2 bis 4 übernehmen die bisher in den Sätzen 2, 4 und 5 des § 298a Absatz 1a
ZPO verorteten Regelungen.
Zu Nummer 2
Als allgemeine Ausnahme von der elektronischen Aktenführung ermöglicht Satz 1 den im
konkreten Fall zur Aktenführung befugten Gerichten, Akten, die noch in Papierform
vorliegen, dauerhaft in Papierform weiterzuführen. Die Regelung erfasst neben ursprünglich in
Papierform angelegten Akten auch solche Akten, die ursprünglich bereits elektronisch
angelegt waren und aufgrund des geltenden § 43 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung (ZPOEG) zulässigerweise in Papierform weitergeführt
werden. Anwendung finden soll die Vorschrift auch auf Akten, die nach dem 1. Januar 2026
aufgrund des neuen § 43 Absatz 2 ZPOEG-E in Papierform angelegt, geführt oder
weitergeführt werden (vergleiche hierzu die Begründung zu Artikel 2).
Der Erlass einer Rechtsverordnung soll künftig nicht mehr Voraussetzung für eine
Weiterführung bestehender Papierakten in Papierform sein. Die Justizverwaltung kann allgemeine
Bestimmungen hierzu, soweit erforderlich, in Allgemeinverfügungen, insbesondere in den
Aktenordnungen des Bundes und der Länder, treffen. Eine Befassung des
Verordnungsgebers ist auch zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht erforderlich.
Als weitere Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen elektronischen Aktenführung
ermöglicht Satz 2 die Führung sogenannter Hybridakten, bei denen eine zunächst in
Papierform geführte Akte erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis auf die elektronische
Aktenführung umgestellt wird. Die Führung solcher Hybridakten ist bereits nach geltendem
Recht auf der Grundlage von § 298a Absatz 3 ZPO möglich. Künftig soll aber auch hier der
Erlass einer Rechtsverordnung oder einer öffentlich bekanntzumachenden
Verwaltungsvorschrift als Voraussetzung für die Führung einer Hybridakte nicht mehr erforderlich sein.
Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über
den nach Satz 3 in diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk gewährleistet.
Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung)
§ 43 Absatz 2 Satz 1 ZPOEG-E ermächtigt Bund und Länder vor dem 1. Januar 2026, von
der Pflicht zur elektronischen Aktenführung im Wege einer sogenannten „Opt-Out“-
Regelung vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 in Abweichung von § 298a
Absatz 1a Satz 1 ZPO durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in
Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder
Weiterführung bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist
bereits nach geltendem Recht aufgrund von § 43 Absatz 2 ZPOEG – allerdings derzeit
befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich.
Die nach Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 bis einschließlich 31. Dezember
2026 befristete Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung
ist notwendig, um sicherzustellen, dass die elektronische Akte in Zivilsachen bei allen
Gerichten vollständig einsatzfähig ist.
Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder
Verfahren beschränkt werden. Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der
Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung der Verfahren, in denen die Akten in
Papierform geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift
getroffen wird. Dies entspricht der Regelung des § 43 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPOEG
und dient der leichteren Handhabung in der Praxis.
Die Bestimmung in Satz 3, dass die Rechtsverordnung der Bundesregierung nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist deklaratorischer Art.
Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann schließlich nach den Sätzen 4
oder 5 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien beziehungsweise
die obersten Landesbehörden übertragen werden.
Zu Artikel 16 (Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2026)
Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung, die auf dem Umstand beruht,
dass die sich die Regelung des § 298a Absatz 1a ZPO, wonach die Prozessakten
elektronisch zu führen sind, ab 1. Januar 2026 im neuen § 298a Absatz 1 ZPO findet.
Zu Artikel 17 (Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2027)
Zu Nummer 1
Da die mit Artikel 15 eingeführte Verordnungsermächtigung mit Wirkung zum 1. Januar
2027 aufgehoben wird (vergleiche Nummer 3), ist die Überschrift der Vorschrift zu diesem
Zeitpunkt redaktionell anzupassen.
Zu Nummer 2
Aufgrund des Wegfalls des Absatz 2 zum 1. Januar 2027 (vergleiche Nummer 3) muss die
Absatzbenennung des einzigen noch vorhandenen Absatzes aus rechtsförmlichen
Gründen entfallen.
Zu Nummer 3
Die durch Absatz 2 geschaffene Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung
auch über den 1. Januar 2026 hinaus in Papierform anzulegen oder elektronische Akten in
Papierform zu führen oder weiterzuführen, soll auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt
werden. Deshalb soll Absatz 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden
(vergleiche Begründung zu Artikel 4 Nummer 2).
Zu Artikel 18 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Satz 1 ermächtigt Bund und Länder bereits vor dem 1. Januar 2026, von der Pflicht zur
elektronischen Aktenführung im Wege einer sogenannten „Opt-Out“-Regelung
vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 in Abweichung von § 14 Absatz 4a Satz 1
FamFG durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in Papierform als auch
– insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder Weiterführung
bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach
geltendem Recht aufgrund von § 14 Absatz 8 FamFG – allerdings derzeit befristet bis zum 31.
Dezember 2025 – möglich.
Die nach Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 auf ein Jahr befristete Zulassung
einer Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist notwendig, um
sicherzustellen, dass die elektronische Akte in Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei allen Gerichten vollständig einsatzfähig ist.
Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder
Verfahren beschränkt werden. Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der
Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung der Verfahren, in denen die Akten in
Papierform (weiter)geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden
Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Dies entspricht der Regelung des § 14 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2
FamFG.
Die Sätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Regelungen in den Sätzen 3 und 4 des § 14
Absatz 8 FamFG.
Zu Artikel 19 (Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum
1. Januar 2026)
Zu Nummer 1
Die Neureglung in § 14 Absatz 1 FamFG, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026
in Kraft treten soll, ersetzt die in Artikel 14 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs enthaltenen
Änderungen des FamFG, die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten sollten.
Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der dort vorgesehenen Änderung den Grundsatz,
dass alle Gerichtsakten elektronisch zu führen sind. Teile von Akten, die nicht elektronisch
vorliegen, sind daher grundsätzlich gemäß Satz 2 in Verbindung mit § 298a Absatz 2 ZPO
in die elektronische Form zu überführen.
Die Sätze 2 bis 5 übernehmen die bisher in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4a Satz 2, 4 und 5
verorteten Regelungen.
Zu Nummer 2
Zu Absatz 4
Als allgemeine Ausnahme von der elektronischen Aktenführung ermöglicht Satz 1 – wie
auch nach bisheriger Rechtslage – den Gerichten, Akten, die noch in Papierform vorliegen,
dauerhaft in Papierform weiterzuführen. Die Regelung erfasst neben ursprünglich in
Papierform angelegten Akten auch solche Akten, die ursprünglich bereits elektronisch
angelegt waren und aufgrund des geltenden § 14 Absatz 8 Satz 1 FamFG zulässigerweise in
Papierform weitergeführt werden. Anwendung finden soll die Vorschrift auch auf Akten, die
nach dem 1. Januar 2026 aufgrund der „Opt-out“-Regelung in Papierform angelegt, geführt
oder weitergeführt werden (vergleiche hierzu die Begründung zu Artikel 2).
Der Erlass einer Rechtsverordnung soll künftig nicht mehr Voraussetzung für eine
Weiterführung bestehender Papierakten in Papierform sein. Die Justizverwaltung kann allgemeine
Bestimmungen hierzu, soweit erforderlich, in Allgemeinverfügungen, insbesondere in den
Aktenordnungen des Bundes und der Länder, treffen. Eine Befassung des
Verordnungsgebers ist auch zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht erforderlich.
Als weitere Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen elektronischen Aktenführung
ermöglicht Satz 2 die Führung sogenannter Hybridakten, bei denen eine zunächst in
Papierform geführte Akte erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis auf die elektronische
Aktenführung umgestellt wird. Die Führung solcher Hybridakten ist bereits nach geltendem
Recht auf der Grundlage von § 14 Absatz 6 FamFG möglich. Künftig soll aber auch hier der
Erlass einer Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift
als Voraussetzung für die Führung einer Hybridakte nicht mehr erforderlich sein.
Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über
den nach Satz 3 in diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk gewährleistet.
Zu Absatz 4a
Es handelt sich lediglich um Anpassungen redaktioneller Art ohne inhaltliche
Neuregelungen. Die bislang in Absatz 4a enthaltene Regelung kann aufgrund des neuen § 14 Absatz 1
und 4 FamFG zum 1. Januar 2026 gestrichen werden, sodass die in Absatz 8 normierte
„Opt-out“-Regelung nunmehr in Absatz 4a normiert werden soll. Die Angabe „abweichend
von § 14 Absatz 4a“ ist zum 1. Januar 2026 durch „abweichend von § 14 Absatz 1“ zu
ersetzen.
Zu Nummer 3
Aufgrund der Verortung der ehemals in Absatz 6 geregelten Hybridaktenführung in Absatz 4
(vergleiche Nummer 2), kann Absatz 6 entfallen.
Zu Nummer 4
Die bisherige Regelung in Absatz 7 betreffend als Verschlusssachen eingestufte
Dokumente und Aktenteile wird wegen des Wegfalls des alten Absatzes 6 zum neuen Absatz 6.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung infolge der Ersetzung des alten Absatzes 4a durch
die vormals in Absatz 8 verortete „Opt-out“-Regelung bis einschließlich 31. Dezember 2026
(vergleiche Nummer 2). Absatz 8 kann mithin entfallen.
Zu Nummer 6
Aufgrund des Wegfalls von Absatz 8 (vergleiche Nummer 5) und der neuen Verortung von
Absatz 7 in Absatz 6 wird der bisherige Absatz 9 zu Absatz 7.
Zu Artikel 20 (Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum
1. Januar 2027)
Die Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung auch über den 1. Januar 2026
hinaus in Papierform anzulegen oder elektronische Akten in Papierform zu führen oder
weiterzuführen, soll auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt werden. Deshalb soll § 14
Absatz 4a FamFG-E zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden (vergleiche
Begründung zu Artikel 4 Nummer 2).
Zu Artikel 21 (Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum
1. Januar 2036)
Zu Nummer 1
Durch den Wegfall des § 14 Absatz 6 zum 1. Januar 2036 wird die ursprünglich im Gesetz
zur weiteren Digitalisierung der Justiz angelegte Aufhebung der Regelung betreffend als
Verschlusssachen eingestufte Dokumente und Aktenteile vollzogen. Artikel 19 des
Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz kann damit gestrichen werden (vergleiche
Artikel 38 Nummer 1). Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.
Zu Nummer 2
Durch den Wegfall von Absatz 6 (vergleiche Nummer 1) wird der bisherige Absatz 7 nun zu
Absatz 6.
Zu Artikel 22 (Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen )
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Wegfalls der Notwendigkeit
des Erlasses einer Rechtsverordnung für die Fälle der Weiterführung der in Papierform
angelegten Akten in Papierform zum 1. Januar 2026 (geregelt in § 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter
Halbsatz StPO). Der Verweis auf § 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz StPO in § 77a
Absatz 7 Satz 1 IRG kann daher entfallen.
Zu Artikel 23 (Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen zum 1. Januar 2027)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der
Absatzbezeichnung (1) in § 15 StPOEG infolge der Streichung der Absätze 2 und 3 zum 1. Januar
2027 (vergleiche Artikel 4).
Zu Artikel 24 (Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen zum 1. Januar 2036)
Die aufgrund der redaktionellen Angleichung in Artikel 23 notwendige Änderung übernimmt
die Regelung des gestrichenen Artikels 21 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der
Justiz (vergleiche Artikel 38 Nummer 1), wonach die Regelung betreffend als
Verschlusssachen eingestufte Dokumente und Aktenteile aufgehoben wird. Eine inhaltliche Änderung
ist hiermit nicht verbunden.
Zu Artikel 25 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Satz 1 ermächtigt Bund und Länder bereits vor dem 1. Januar 2026, von der Pflicht zur
elektronischen Aktenführung im Wege einer sogenannten „Opt-Out“-Regelung
vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 in Abweichung von § 46e Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3 Satz 1 ArbGG-E durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in
Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung
oder Weiterführung bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres
ist bereits nach geltendem Recht aufgrund von § 112 Absatz 4 ArbGG – allerdings derzeit
befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich.
Die nach Artikel 27 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 auf ein Jahr befristete
Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist notwendig,
um sicherzustellen, dass die elektronische Akte in arbeitsgerichtlichen Verfahren bei allen
Gerichten vollständig einsatzfähig ist.
Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder
Verfahren beschränkt werden. Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der
Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung der Verfahren, in denen die Akten in
Papierform (weiter)geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden
Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Dies entspricht der Regelung des § 112 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2
ArbGG.
Die Sätze 3 und 4 entsprechen den Sätzen 3 und 4 des geltenden § 112 Absatz 4 ArbGG.
Zu Artikel 26 (Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026)
Zu Nummer 1
Die Regelung ermöglicht für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren, dass die Akten
elektronisch geführt werden können. Dies trägt den unterschiedlichen Bedürfnissen in der
Arbeitsgerichtsbarkeit Rechnung.
Zu Nummer 2
Im Gleichlauf zu den Regelungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sollen auch für die
Fachgerichtsbarkeiten (Arbeits-, Sozial, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit) künftig
die Weiterführung von Papierakten und die Hybridaktenführung nicht mehr an den Erlass
einer Rechtsverordnung gebunden sein.
Zu Buchstabe a
Die Neuregelung von § 46e Absatz 1 ArbGG, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar
2026 in Kraft treten soll, ersetzt die in Artikel 17 des Gesetzes zur Einführung der
elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
enthaltenen Regelungen, die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten sollten.
Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der dort vorgesehenen Regelung den Grundsatz,
dass alle Prozessakten elektronisch zu führen sind.
Die Sätze 2 bis 4 übernehmen die bisher in den Sätzen 2, 4 und 5 des § 46e Absatz 1a
ArbGG verorteten Regelungen.
Zu Buchstabe b
Als allgemeine Ausnahme vom Grundsatz der elektronischen Aktenführung ermöglicht
§ 46e Absatz 3 Satz 1 ArbGG-E – wie auch nach bisheriger Rechtslage § 46e Absatz 1a
Satz 3 ArbGG – den Gerichten, Akten, die noch in Papierform vorliegen, dauerhaft in
Papierform weiterzuführen. Der Erlass einer Rechtsverordnung soll künftig nicht mehr
Voraussetzung für eine Weiterführung bestehender Papierakten in Papierform sein.
Als weitere Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen elektronischen Aktenführung
ermöglicht Satz 2 die Führung sogenannter Hybridakten, bei denen eine zunächst in
Papierform geführte Akte erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis auf die elektronische
Aktenführung umgestellt wird. Die Führung solcher Hybridakten ist bereits nach geltendem
Recht auf der Grundlage von § 46e Absatz 3 ArbGG möglich. Künftig soll aber auch hier
der Erlass einer Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntzumachenden
Verwaltungsvorschrift als Voraussetzung für die Führung einer Hybridakte nicht mehr erforderlich sein.
Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über
den nach Satz 3 in diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk gewährleistet.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Änderung, mit der Absatz 4 gestrichen wird, entspricht der Regelung in Artikel 23
Nummer 2 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, der aufgehoben werden soll
(vergleiche Artikel 38 Nummer 1).
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfallens des § 112
Absatz 4 ArbGG zum 1. Januar 2026 (vergleiche Buchstabe a). Die Streichung beruht auf dem
Umstand, dass § 46e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 ArbGG zum 1. Januar 2026 in
Kraft getreten sein wird und mithin auf die aktuelle Fassung im ArbGG Bezug genommen
werden kann.
Zu Artikel 27 (Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die aufgrund des Wegfalls der
Verordnungsermächtigung zum 1. Januar 2027 erfolgt. Diese Änderung war ursprünglich bereits
in Artikel 23 Nummer 1 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz zum 1. Januar
2026 angelegt. Da § 112 ArbGG jedoch nunmehr bis einschließlich 31. Dezember 2026
noch eine Verordnungsermächtigung enthält, soll diese redaktionelle Änderung erst zum
1. Januar 2027 vollzogen werden (vergleiche Artikel 38 Nummer 1).
Zu Nummer 2
Die Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung auch über den 1. Januar 2026
hinaus in Papierform anzulegen oder elektronische Akten in Papierform zu führen oder
weiterzuführen, soll auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt werden. Deshalb soll § 112
Absatz 4 ArbGG-E zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden (vergleiche Begründung
zu Artikel 4 Nummer 2).
Zu Artikel 28 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Satz 1 ermächtigt Bund und Länder bereits vor dem 1. Januar 2026, von der Pflicht zur
elektronischen Aktenführung im Wege einer sogenannten „Opt-Out“-Regelung
vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 in Abweichung von § 65b Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1 SGG-E durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in
Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder
Weiterführung bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist
bereits nach geltendem Recht aufgrund von § 211 Absatz 2 SGG – allerdings derzeit
befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich.
Die nach Artikel 30 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 auf ein Jahr befristete
Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist notwendig,
um sicherzustellen, dass die elektronische Akte in sozialgerichtlichen Verfahren bei allen
Gerichten vollständig einsatzfähig ist.
Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder
Verfahren beschränkt werden. Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der
Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung der Verfahren, in denen die Akten in
Papierform (weiter)geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden
Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Dies entspricht der Regelung des § 211 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2
SGG.
Die Sätze 3 und 4 entsprechen den geltenden Regelungen in den Sätzen 3 und 4 des § 211
Absatz 2 SGG.
Zu Artikel 29 (Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026)
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Die Neuregelung von § 65b Absatz 1 SGG, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar
2026 in Kraft treten soll, ersetzt die in Artikel 19 des Gesetzes zur Einführung der
elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs enthaltene
Vorschrift, die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten sollte.
Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der bislang vorgesehenen Vorschrift den Grundsatz,
dass alle Prozessakten elektronisch zu führen sind.
Die Sätze 2 bis 4 übernehmen die bisher in den Sätzen 2, 4 und 5 des § 65b Absatz 1a
SGG verorteten Regelungen.
Zu Absatz 2
Als allgemeine Ausnahme vom Grundsatz der elektronischen Aktenführung ermöglicht
§ 65b Absatz 2 Satz 1 SGG-E – wie auch nach bisheriger Rechtslage § 65b Absatz 1a
Satz 3 SGG – den Gerichten, Akten, die noch in Papierform vorliegen, dauerhaft in
Papierform weiterzuführen.
Der Erlass einer Rechtsverordnung soll künftig nicht mehr Voraussetzung für eine
Weiterführung bestehender Papierakten in Papierform sein.
Als weitere Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen elektronischen Aktenführung
ermöglicht Satz 2 die Führung sogenannter Hybridakten, deren Führung bereits nach
geltendem Recht auf der Grundlage von § 65b Absatz 1b SGG möglich ist. Künftig soll aber auch
hier der Erlass einer Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntzumachenden
Verwaltungsvorschrift als Voraussetzung für die Führung einer Hybridakte entfallen.
Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über
den nach Satz 3 in diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk gewährleistet.
Die Sätze 4 bis 6 entsprechen den Sätzen 1 bis 3 im geltenden § 65b Absatz 2 SGG.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Änderung, mit der Absatz 2 gestrichen wird, entspricht der Regelung in Artikel 26
Nummer 2 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, der aufgehoben werden soll
(vergleiche Artikel 38 Nummer 1).
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfallens des § 211
Absatz 2 SGG zum 1. Januar 2026 (vergleiche Buchstabe a). Die Streichung beruht auf dem
Umstand, dass § 65b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGG zum 1. Januar 2026 in
Kraft getreten sein wird und mithin auf die aktuelle Fassung im SGG Bezug genommen
werden kann.
Zu Artikel 30 (Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027)
Zu Nummer 1
Da nach Streichung des Absatzes 2 (vergleiche Nummer 2) nur noch ein einziger Absatz
verbleibt, ist die Absatzbezeichnung zu streichen. Diese Änderung war ursprünglich in
Artikel 26 Nummer 1 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz bereits zum 1.
Januar 2026 angelegt und wird nun zum 1. Januar 2027 vollzogen (vergleiche auch
Artikel 38 Nummer 1).
Zu Nummer 2
Die Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung auch über den 1. Januar 2026
hinaus in Papierform anzulegen oder elektronische Akten in Papierform zu führen oder
weiterzuführen, soll auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt werden. Deshalb soll § 211
Absatz 2 SGG-E zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden (vergleiche Begründung zu
Artikel 4 Nummer 2).
Zu Artikel 31 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Die Regelungen erfolgen im Gleichlauf zu Artikel 29 Nummer 1; auf die dortige Begründung
wird Bezug genommen.
Zu Artikel 32 (Änderung der Finanzgerichtsordnung )
Die Regelungen erfolgen im Gleichlauf zu Artikel 29 Nummer 1; auf die dortige Begründung
wird Bezug genommen.
Zu Artikel 33 (Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes )
Das beim Bundesamt für Justiz zu führende Stiftungsregister sollte zum 1. Januar 2026
seinen Betrieb aufnehmen. Dies ist nicht möglich, da die zur Führung des Registers
benötigte Registertechnik zum 1. Januar 2026 noch nicht bereitsteht. Da die noch notwendigen
Arbeiten zur Fertigstellung der notwendigen Registertechnik auch bis Ende 2026
voraussichtlich noch nicht abgeschlossen sein werden, soll das Stiftungsregister erst am 1. Januar
2028 seinen Betrieb aufnehmen. Um den Starttermin für das Stiftungsregister zu
verschieben, muss das Inkrafttreten der Vorschriften zum Stiftungsregister im Bürgerlichen
Gesetzbuch und des Stiftungsregistergesetzes (StiftRG) nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes
zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
vom 1.Januar 2026 auf den 1. Januar 2028 hinausgeschoben werden.
Zu Artikel 34 (Änderung des Stiftungsregistergesetzes)
Bei den Änderungen in Artikel 34 handelt es sich um Folgeänderungen in § 20 StiftRG zur
Änderung der Inkrafttretensvorschrift in Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes zur
Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes.
Zu Artikel 35 (Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes)
Mit dem seit dem 1. Januar 2023 bundesweit geltenden GDolmG sollen die in den Ländern
unterschiedlich ausgestalteten Standards für die allgemeine Beeidigung von
Gerichtsdolmetschern gemäß § 189 Absatz 2 GVG vereinheitlicht werden, um ein bundesweit
einheitliches Niveau bei Verdolmetschungen in Gerichtsverhandlungen zu gewährleisten und die
rechtliche Zersplitterung in den Ländern zu beseitigen. Mit den daraus folgenden
Qualitätssteigerungen werden auch europarechtliche Vorgaben umgesetzt. Artikel 2 Absatz 8 der
Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010
über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (Richtlinie
(EU) 2010/64) bestimmt, dass Dolmetschleistungen eine für die Gewährleistung eines
fairen Verfahrens ausreichende Qualität aufweisen müssen. Das umfasst gemäß Artikel 2
Absatz 3 der Richtlinie auch die angemessene Unterstützung für hör- und sprachgeschädigte
Personen. Gemäß § 6 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist die Deutsche
Gebärdensprache als eigenständige Sprache und damit als eine der deutschen
Lautsprache ebenbürtige Form der Verständigung anerkannt. Um eine umfassende Teilhabe von
hör- und sprachbehinderten Menschen in Gerichtsverfahren sicherzustellen, ist der Einsatz
qualifizierter Gerichtsdolmetscher für die Gebärdensprache unerlässlich.
Derzeit behalten die bisher nach Landesrecht vorgenommenen allgemeinen Beeidigungen
sowohl für Fremdsprachendolmetscher als auch für Gebärdensprachdolmetscher bis zum
1. Januar 2027 ihre Gültigkeit. Durch die in Artikel 39 vorgesehene Verlängerung der
Übergangsfrist werden nach Landesrecht vorgenommene allgemeine Beeidigungen bis zum 1.
Januar 2028 ihre Gültigkeit behalten. So verweist § 189 Absatz 2 GVG in seiner derzeit
noch bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung für die allgemeine Beeidigung neben
dem GDolmG noch auf die landesrechtlichen Regelungen. Mit der in Artikel 39
vorgesehenen Änderung wird sich ab dem 1. Januar 2028 die allgemeine Beeidigung nach § 189
Absatz 2 GVG nur noch nach dem GDolmG richten.
Aufgrund dieser Änderung können sich Gebärdensprachdolmetscher sodann ab dem 1.
Januar 2028 nicht mehr auf einen allgemein geleisteten Eid gemäß § 189 Absatz 2 GVG
berufen, weil das GDolmG auf sie nicht anwendbar ist. Denn das GDolmG verweist bislang in
Bezug auf die allgemeine Beeidigung in seinem § 1 lediglich auf
Fremdsprachendolmetscher gemäß § 185 GVG und nicht auf Gebärdensprachdolmetscher, die in § 186 GVG
geregelt sind. Um die mit dem GDolmG beabsichtigte Vereinheitlichung der Standards im
Einklang mit der Richtlinie (EU) 2010/64 auf die Gebärdensprachdolmetscher zu erstrecken
und in Gerichtsverfahren eine Schlechterstellung von hör- und sprachbehinderten
Personen gegenüber Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, zu verhindern, ist
es erforderlich, durch entsprechende gesetzliche Anpassungen eine eindeutige gesetzliche
Grundlage auch für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern zu
schaffen. Deshalb sieht die Regelung in § 1 Satz 1 GDolmG für die allgemeine Beeidigung
gerichtlicher Dolmetscher neben dem bereits vorhandenen Verweis auf § 185 GVG nun auch
einen Verweis auf § 186 GVG vor. Dadurch fallen zukünftig auch
Gebärdensprachdolmetscher unter den Anwendungsbereich des GDolmG. So besteht über den 31. Dezember
2026 hinaus die Möglichkeit der allgemeinen Beeidigung auch für diese Gruppe der
Gerichtsdolmetscher.
Die §§ 186 und 189 GVG finden über § 55 VwGO, § 52 Absatz 1 FGO oder § 61 Absatz 1
Satz 1 SGG in Verfahren vor den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten
entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für Verfahren vor den Arbeitsgerichten (§ 9
Absatz 2 ArbGG), so dass die neue Regelung für Gebärdensprachdolmetscher auch in diesen
Verfahrensarten zu berücksichtigen ist.
Eine sogenannte Ad-hoc-Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern, also die
Beeidigung nach § 189 Absatz 1 GVG im Rahmen der Verhandlung durch das Gericht, bleibt
weiterhin möglich. Die allgemeine Beeidigung gewährleistet jedoch im Gegensatz zu der
Eidesleistung im Gerichtssaal, dass Gebärdensprachdolmetscher zuvor ihre Eignung in
einem verwaltungsrechtlichen Verfahren gegenüber der nach § 2 GDolmG zuständigen Stelle
nachgewiesen haben.
Zu Artikel 36 (Änderung der Handelsregisterverordnung)
§ 8 Absatz 3 der Handelsregisterverordnung ist zu streichen, da durch die allgemeinen
Regelungen im FamFG für die elektronische Aktenführung ein Bedürfnis für eine
Sonderregelung für Registerakten nicht mehr besteht. Insbesondere soll die neu in § 14 Absatz 8
FamFG-E bzw. ab 1. Januar 2026 in § 14 Absatz 4a FamFG-E vorgesehene Regelung über
die Möglichkeit der (Weiter-)Führung von elektronisch angelegten Akten in Papierform auch
im Bereich der Registeraktenführung Anwendung finden. Aufgrund der stufenweisen
Neueinführung des Systems der elektronischen Registerführung AuRegis besteht das
Bedürfnis für eine solche Regelung, um die Aktenübernahme beim Zuständigkeitswechsel, zum
Beispiel infolge von Sitzverlegungen, trotz unterschiedlicher Registerverfahren zu
ermöglichen.
Zu Artikel 37 (Änderung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in
der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs)
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in
der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs wird durch die neuen
Regelungen in § 32 Absatz 1 StPO-E (vergleiche Artikel 1) und § 15 Absatz 2 und 3
StPOEG-E (vergleiche Artikel 2) obsolet und kann damit gestrichen werden. Auch Artikel 2
Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs kann entfallen, da sowohl aufgrund der derzeit
geltenden Rechtslage (vergleiche § 32 Absatz 1 Satz 2 StPO) als auch aufgrund der
Rechtslage zum 1. Januar 2027 (vergleiche § 32 Absatz 1 Satz 2 StPO-E) weiterhin
zulässigerweise Papierakten geführt werden können. Dies hat zur Folge, dass die Sollregelung
für elektronische Übermittlung von Dokumenten weiterhin in den Fällen der elektronischen
Aktenführung greifen soll, nicht hingegen in den Fällen der zulässigen Papieraktenführung.
Demnach bedarf es der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung der
elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vorgesehen Änderung nicht.
Ebenfalls entfallen können Artikel 6 Nummer 1, Artikel 9 Nummer 1, Artikel 12 Nummer 1
sowie die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs betreffend die
elektronische Aktenführung im Strafvollzugs-, Ordnungswidrigkeiten-, Zivil- und
Familienverfahren, in Verfahren der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in
arbeits-, sozial, verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren aufgrund der Neufassungen
in Artikel 6 Nummer 1, Artikel 10 Nummer 1, Artikel 14 Nummer 1, Artikel 19 Nummer 1,
Artikel 26 Nummer 2, Artikel 29 Nummer 1, Artikel 31 sowie Artikel 32.
Zu Nummer 2
Die Änderungen zum Inkrafttreten des Artikels 33 Absatz 6 des Gesetzes zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
sind durch den Wegfall der Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Artikel 6
Nummer 1, Artikel 9 Nummer 1, Artikel 12 Nummer 1 sowie die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23 des
vorgenannten Gesetzes bedingt.
Da nur noch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in
der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 1. Januar 2026 in
Kraft treten soll, ist die Regelung zum Inkrafttreten in Artikel 33 Absatz 6 entsprechend
anzupassen.
Zu Artikel 38 (Änderung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz)
Zu Nummer 1
Durch die Neufassungen von § 15 Absatz 2 StPOEG, § 43 Absatz 2 ZPOEG, § 14 Absatz 8
FamFG, § 112 Absatz 4 ArbGG und § 211 Absatz 2 SGG sowie den Wegfall von § 110a
Absatz 1c StVollzG und § 110a Absatz 1c OWiG zum 1. Januar 2026 werden die in den
Artikeln 3, 6, 9, 15, 18, 23 und 26 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz
vorgesehenen inhaltsgleichen Änderungen hinfällig. Infolge der Regelungen zum Entfallen
der Übergangsvorschriften für die Aktenführung in Verschlusssachen zum 1. Januar 2036
in den Artikeln 8, 12 und 21 können auch die inhaltsgleichen Änderungen in den Artikeln 7,
10 und 19 im Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz gestrichen werden.
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Streichung der Artikel 3, 6, 9, 15,
18, 23 und 26 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz (vergleiche Nummer 1).
Zu Absatz 4
Die Änderung ist durch den Wegfall der Artikel 7, 10, 19 und 21 des Gesetzes zur weiteren
Digitalisierung der Justiz bedingt (vergleiche Nummer 1).
Zu Artikel 39 (Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens)
Das Inkrafttreten der neuen Fassung des § 189 Absatz 2 GVG wurde bereits einmal durch
das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des
Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
(BGBl. I S. 1982) verlängert. Danach würde die Änderung des § 189 Absatz 2 GVG,
wonach sich die allgemeine Beeidigung nur noch nach dem GDolmG richten würde, ab dem
1. Januar 2027 in Kraft treten.
Das nun vorgesehene neuerliche Verschieben des Inkrafttretens der neuen Fassung des
§ 189 Absatz 2 GVG führt zu einer erneuten Verlängerung der Übergangsfrist bis zum
1. Januar 2028. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine allgemeine Beeidigung nach
landesrechtlichen Vorschriften weiterhin möglich. Das verschafft den Ländern weitere Zeit, um die
notwendigen Prüfungskapazitäten zu schaffen und Neubeeidigungen aller bundesweit tätigen
allgemein beeidigten Dolmetscher – einschließlich der Gebärdensprachdolmetscher –
abzuschließen. Den Gerichtsdolmetschern wird ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt, um
bisher nicht vorliegende Qualifikationen, insbesondere das Ablegen der erforderlichen
Prüfung, zu erwerben und die Neubeeidigung zu beantragen.
Zu Artikel 40 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Regelungen zur zeitlich befristeten „Opt-out“-Lösung in den
Artikeln 2 , 5 , 9 , 15 , 18 , 25 und 28 sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Gleiches gilt für die Änderungen im Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die Änderung des
Gerichtsdolmetschergesetzes, die Änderung in der Handelsregisterverordnung, die Änderungen im Gesetz zur
Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen
Rechtsverkehrs, im Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz und im Gesetz zur
Modernisierung des Strafverfahrens in den Artikeln 33 und 35 bis 39 sowie das Inkrafttreten in
Artikel 40.
Zu Absatz 2
Die Regelungen betreffend die elektronische Aktenführung sowie die Papier- und
Hybridaktenführung in den Artikeln 1, 3, 6, 10, 13, 14, 16, 19, 22, 26, 29, 31 und 32 sollen zum
1. Januar 2026 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Anpassungen redaktioneller Art in § 77a
Absatz 7 Satz 1 IRG und § 335a Absatz 4 HGB in den Artikeln 13 und 22.
Zu Absatz 3
Die in den Artikeln 4, 7, 11, 17, 20, 27 und 30 vorgesehenen Streichungen der befristeten
Regelungen zur Papieraktenführung im Wege der „Opt-Out“-Lösung und betreffend die
Vorlage von Ermittlungsvorgängen oder die Übermittlung technisch problembehafteter
Vorgänge oder Akten sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Gleiches gilt für die
redaktionelle Änderung in § 77a Absatz 7 Satz 1 IRG-E in Artikel 23.
Zu Absatz 4
Die in Artikel 34 enthaltenen Änderungen von § 20 des Stiftungsregistergesetzes sollen, da
§ 20 des Stiftungsregistergesetzes erst zum 1. Januar 2028 in Kraft tritt, ebenfalls erst zum
1. Januar 2028 in Kraft treten.
Zu Absatz 5
Die Streichungen der Übergangsvorschriften für die Aktenführung in Verschlusssachen
sowie die redaktionelle Änderung in den Artikeln 8, 12, 21 und 24 sollen zum 1. Januar 2036
in Kraft treten.
Drucksache 437/25 - 44 -]
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