Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1852
21. Wahlperiode 29.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung
von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur
weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I
S. 2208) wurde zum 1. Januar 2026 die verbindliche elektronische Aktenführung
in der Justiz vorgesehen. Nach derzeitigem Sachstand besteht auch nach dem
1. Januar 2026 das Risiko des Auftretens etwaiger Digitalisierungslücken in den
vorgenannten Verfahren. Um etwaige negative Auswirkungen auf die
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Durchführung von Verfahren nach dem
Ordnungswidrigkeitengesetz zu vermeiden und den Bürgerinnen und Bürgern
weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, soll dieser Entwurf
über den 1. Januar 2026 hinaus bis zum 1. Januar 2027 eine papiergebundene
Aktenführung für Straf- und Bußgeldverfahren, zivilgerichtliche Verfahren,
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, in gerichtlichen Strafvollzugsverfahren sowie in arbeits- und
sozialgerichtlichen Verfahren ermöglichen, ohne jedoch die grundsätzliche Verpflichtung zur
elektronischen Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 zu suspendieren. Dies steht
auch im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten
Nationen, das unter anderem den Aufbau leistungsfähiger,
rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen Ebenen verlangt.
Darüber hinaus soll sowohl für die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch für die
Fachgerichtsbarkeiten eine transparente Konzentration der Regelungen betreffend
die zulässigen Möglichkeiten der Weiterführung einer Papierakte und der
Weiterführung einer Papierakte in elektronischer Form (sogenannte Hybridakte)
erfolgen. Zur Rechtsvereinfachung soll zudem künftig in diesen Fällen eine
Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntgemachte Verwaltungsvorschrift nicht mehr
vorausgesetzt werden. Dies steht auch im Einklang mit dem
Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das unter anderem den Aufbau
leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen
Ebenen verlangt.
Des Weiteren soll zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme
staatlicher Dolmetscherprüfungen über den 1. Januar 2027 hinaus bis
einschließlich 31. Dezember 2027 weiterhin eine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern
nach landesrechtlichen Vorschriften ermöglicht werden. Dementsprechend soll
die neue Fassung des § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), die
die allgemeine Beeidigung nur noch nach dem Gerichtsdolmetschergesetz
(GDolmG) zulässt, erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Zudem soll das GDolmG mit Blick auf die allgemeine Beeidigung von
Gebärdensprachdolmetschern geändert werden. Mit der Einführung des bundesweit seit
dem 1. Januar 2023 geltenden GDolmG wurden die bis dato in den Ländern
unterschiedlich ausgestalteten Standards für die allgemeine Beeidigung von
Gerichtsdolmetschern vereinheitlicht, indem im GDolmG sowohl die persönlichen
als auch die fachlichen Voraussetzungen eines Gerichtsdolmetschers festgelegt
wurden. § 189 Absatz 2 GVG in seiner derzeit geltenden Fassung, die nunmehr
bis zum 31. Dezember 2027 fortgelten soll, verweist für die allgemeine
Beeidigung neben dem GDolmG noch auf die landesrechtlichen Regelungen. Ab dem
1. Januar 2028 wird sich die allgemeine Beeidigung nach § 189 Absatz 2 GVG
nur noch nach dem GDolmG richten. Da das GDolmG bisher nur auf
Fremdsprachendolmetscher nach § 185 GVG anwendbar ist, werden sich ab dem 1. Januar
2028 Gebärdensprachdolmetscher nicht mehr auf ihren allgemein geleisteten Eid
gemäß § 189 Absatz 2 GVG berufen können, da sie in § 186 GVG geregelt sind.
Gebärdensprachdolmetscher wären damit schlechter gestellt als
Fremdsprachendolmetscher, da sie sich in jedem Verfahren vom Gericht neu beeidigen lassen
müssten. Der ersatzlose Wegfall der allgemeinen Beeidigung von
Gebärdensprachdolmetschern würde zudem, da diese an die Erfüllung bestimmter
persönlicher und fachlicher Voraussetzungen geknüpft ist, zu einer schwer vertretbaren
Schlechterstellung von hör- und sprachbehinderten Verfahrensbeteiligten im
Vergleich zu der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten führen,
die Qualitätssicherung bei den Gebärdensprachdolmetschern gefährden und damit
mittelbar die Verfügbarkeit von qualifizierten Dolmetscherleistungen für
höroder sprachbehinderte Menschen nachteilig beeinflussen.
Darüber hinaus soll das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes, das derzeit
noch für den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2028 verschoben
werden, da zum 1. Januar 2026 die für das Führen des Registers notwendige
Technik noch nicht bereitstehen wird.
B. Lösung
Zur Schließung etwaiger Lücken der Digitalisierung bei der Einführung der
elektronischen Akte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Arbeits- und
Sozialgerichtsbarkeit sowie zur Vereinfachung der bestehenden Regelungen für die
Aktenführung – auch in allen Fachgerichtsbarkeiten – werden die folgenden vier
wesentlichen Maßnahmen vorgeschlagen:
– Einführung einer bis zum 1. Januar 2027 befristeten „Opt-out“-Lösung für
die Länder und den Bund in Straf-, Bußgeld-, Zivil- und gerichtlichen
Strafvollzugsverfahren, in Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in arbeits-, und
sozialgerichtlichen Verfahren, wonach durch Rechtsverordnung trotz des Beibehaltens der
regelhaften Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung zum 1. Januar
2026 die Akten(weiter)führung in Papierform ermöglicht wird;
– Einführung der bis zum 1. Januar 2027 befristeten Möglichkeit, Strafakten
in Papierform anzulegen oder elektronisch angelegte Strafakten in
Papierform zu führen oder weiterzuführen, wenn Polizeibehörden oder sonstige mit
strafrechtlichen Ermittlungen beauftragte Behörden Ermittlungsvorgänge in
Papierform vorlegen;
– Einführung der ebenfalls bis zum 1. Januar 2027 befristeten Möglichkeit,
Strafakten in Papierform anzulegen oder elektronisch angelegte Strafakten
in Papierform zu führen oder weiterzuführen, wenn im Falle der
elektronischen Übermittlung von Ermittlungsvorgängen oder Akten eine
Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre;
– Vereinfachung und Konzentration der Regelungssystematik für Ausnahmen
von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung sowohl in der ordentlichen
Gerichtsbarkeit als auch in den Fachgerichtsbarkeiten durch den Verzicht auf
die Notwendigkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung oder einer öffentlich
bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift für die bereits gesetzlich
verankerten Möglichkeiten der elektronischen Weiterführung einer in
Papierform angelegten Akte (sogenannte Hybridaktenführung) sowie der
papiermäßigen Weiterführung einer zulässigerweise in Papierform angelegten
Akte.
Zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher
Dolmetscherprüfungen soll außerdem die neue Fassung des § 189 Absatz 2 GVG, die
eine allgemeine Beeidigung nicht mehr nach landesrechtlichen Vorschriften,
sondern nur noch nach dem GDolmG ermöglicht, erst zum 1. Januar 2028 in Kraft
treten. Damit sich ab dem 1. Januar 2028 auch Gebärdensprachdolmetscher auf
einen allgemein geleisteten Eid nach dem GDolmG berufen können, ist der
Anwendungsbereich des GDolmG auf Gebärdensprachdolmetscher auszuweiten.
Um ein zuverlässiges Bereitstehen der für das Führen des Stiftungsregisters
notwendigen Technik zu garantieren, soll das Inkrafttreten des
Stiftungsregistergesetzes, das derzeit noch für den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, auf den 1. Januar
2028 verschoben werden.
C. Alternativen
In Bezug auf die Änderungen der Vorschriften über die Einführung der
elektronischen Akte in der Justiz und die Verschiebung des Inkrafttretens des
Stiftungsregistergesetzes gibt es keine Alternativen.
Hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen der Vorschriften über die allgemeine
Beeidigung von Gerichtsdolmetschern gilt Folgendes: Ohne eine erneute,
angemessene Verlängerung der Übergangsfrist bis zum Wegfall der Möglichkeit, sich
gemäß § 189 Absatz 2 GVG auf einen nach Landesrecht allgemein geleisteten Eid
zu berufen, wäre ab dem 1. Januar 2027 nur noch eine allgemeine Beeidigung von
Gerichtsdolmetschern nach dem GDolmG möglich. Dies könnte zu
Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen führen und den
Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse erschweren. Ohne die Schaffung
einer gesetzlichen Grundlage für die allgemeine Beeidigung von
Gebärdensprachdolmetschern können diese sich ab dem 1. Januar 2028 – nach derzeitiger
Rechtslage bereits ab dem 1. Januar 2027 – nicht mehr allgemein beeidigen lassen.
Alternativ zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die allgemeine
Beeidigung im GDolmG wäre eine Ergänzung des § 189 Absatz 2 GVG dahingehend
denkbar, dass für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern
auf landesrechtliche Regelungen verwiesen wird. Dies liefe jedoch dem Zweck
einer konsistenten und systematisch überzeugenden Regelung und der Schaffung
einheitlicher Standards für alle Gerichtsdolmetscher zuwider.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 29. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung
von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung
von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 32 Absatz 1 und 1a wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in
Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form
weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu
machen.“
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der ab dem
1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer
Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder
weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder allgemein
bestimmte gerichtliche Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in
der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in
Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.“
Artikel 3
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2026
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung“ gestrichen.
2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können die Akten ohne gesonderte
Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform angelegt oder elektronisch angelegte Akten in Papierform geführt
oder weitergeführt werden, wenn Behörden des Polizeidienstes oder sonstige Behörden ihre
Ermittlungsvorgänge im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung
1. in Papierform übermitteln und die elektronische Aktenführung mit unverhältnismäßigem Aufwand
verbunden wäre oder
2. in elektronischer Form übermitteln und eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen
Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
(4) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können elektronisch angelegte
Akten ohne gesonderte Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform geführt oder weitergeführt werden, wenn
Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden die Akten zur Abgabe der Aktenführung oder der Bearbeitung
übermitteln und eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.“
Artikel 4
Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2027
Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 15 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
2. Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen.
Artikel 5
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 110a Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:
„(1d) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich
31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026
übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne
Gerichte oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich
bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch
übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die in Satz 1
genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.“
Artikel 6
Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2026
Das Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 1a werden durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können
in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in
elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist
aktenkundig zu machen.
(1a) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform
angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in
Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder allgemein
bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in
Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.“
2. Die Absätze 1c und 1d werden gestrichen.
Artikel 7
Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2027
Das Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1a wird gestrichen.
2. Absatz 1b wird zu Absatz 1a.
Artikel 8
Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2036
Das Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 110a Absatz 1a wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Nach § 110a Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:
„(1d) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden
Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich
31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die
Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Behörden oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden;
wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in
Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die
Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung und die
Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
Bundes- oder Landesministerien übertragen.“
Artikel 10
Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2026
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 1a werden durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in
Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in
elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist
aktenkundig zu machen.
(1a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich 31. Dezember
2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte
elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne
Gerichte oder Behörden oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform
angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die
Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung und die
Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.“
2. Die Absätze 1c und 1d werden gestrichen.
Artikel 11
Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2027
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 110a wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1a wird gestrichen.
2. Absatz 1b wird zu Absatz 1a.
Artikel 12
Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2036
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 110a Absatz 1a wird gestrichen.
Artikel 13
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 335a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 110a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 110a Absatz 1“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 110a
Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 298a wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 1a werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der
Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die
Landesregierungen können die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die
Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung
bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie
können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn
der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.“
Artikel 15
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 43 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 298a Absatz 1a der Zivilprozessordnung bis einschließlich
31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026
übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne
Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in
Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
Artikel 16
Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum
1. Januar 2026
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 43 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 17
Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum
1. Januar 2027
Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 43 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 43„
Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“.
2. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
3. Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 18
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
„(8) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 14 Absatz 4a bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform
angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in
Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren
beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt
werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen
Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt
werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die
Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen.“
Artikel 19
Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen
Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der
einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach
Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
2. Die Absätze 4 und 4a werden durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt:
(4) „ Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie
können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn
der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.
(4a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 14 Absatz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in
Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte
elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte
oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der
Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist,
geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in
Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der
Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
3. Absatz 6 wird gestrichen.
4. Absatz 7 wird zu Absatz 6.
5. Absatz 8 wird gestrichen.
6. Absatz 9 wird zu Absatz 7.
Artikel 20
Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2027
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 Absatz 4a wird gestrichen.
Artikel 21
Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2036
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird gestrichen.
2. Absatz 7 wird zu Absatz 6.
Artikel 22
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.
Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2“ durch die Angabe
„§ 32 Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 23
Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum
1. Januar 2027
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung“
durch die Angabe „§ 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung“ ersetzt.
Artikel 24
Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum
1. Januar 2036
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das zuletzt durch Artikel 23 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung“
gestrichen.
Artikel 25
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 112 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 46e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in der ab dem 1. Januar
2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle
bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt
werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt
oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die
Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
Artikel 26
Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 46a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 689 Absatz 1 Satz 4 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Akten elektronisch geführt
werden können.“
2. § 46e wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 1a werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die
Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand
der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und
Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der
Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die für
die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie
können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der
Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.“
3. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden
Fassung“ gestrichen.
Artikel 27
Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027
Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 112 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 112„
Übergangsregelungen“.
2. Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 28
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
Nach § 211 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 65b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in der ab dem 1. Januar
2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle
bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt
werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser
Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch
Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt
oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die
Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit
zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
Artikel 29
Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026
Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 65b Absatz 1 bis 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der
Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die
Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des
Bundesrates.
(2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie
können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn
der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in
Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies
bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so
kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist
aktenkundig zu machen.“
2. § 211 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden
Fassung“ gestrichen.
Artikel 30
Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027
Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 211 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 31
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 55b Absatz 1 bis 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik
entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab
einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der
Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt,
ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu
vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck
unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.“
Artikel 32
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262;
2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 52b Absatz 1 bis 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen
bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik
entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der
elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden
übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab
einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der
Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt,
ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu
vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck
unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.“
Artikel 33
Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) wird wie folgt geändert:
Artikel 11 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Am 1. Januar 2028 treten in Kraft:
1. Artikel 3
2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie
3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3.“
Artikel 34
Änderung des Stiftungsregistergesetzes
Das Stiftungsregistergesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2953) wird wie folgt geändert:
§ 20 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2028 entstanden sind, müssen spätestens bis zum
31. Dezember 2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister entsprechend § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs angemeldet werden. Dies gilt nicht für bestehende Stiftungen, die bis zum 1. Januar 2028
aufgelöst oder aufgehoben wurden.“
2. Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Stiftungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen Satzungsänderungen, die vor dem 1. Januar 2028 wirksam
geworden sind, nicht nach § 85b zum Stiftungsregister anmelden.“
3. Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die für die Anerkennung von Stiftungen nach Landesrecht zuständigen Behörden haben der
Registerbehörde unverzüglich nach dem 31. Dezember 2028 eine Liste der bestehenden rechtsfähigen Stiftungen des
bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde haben und vor dem 1. Januar 2028
errichtet wurden und nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen, zu übermitteln.“
Artikel 35
Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes
Das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dolmetscher, die nach § 185 oder § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit
§ 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes oder § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen
zuzuziehen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes allgemein beeidigt.“
Artikel 36
Änderung der Handelsregisterverordnung
Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl 1937, 515), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 3 wird gestrichen.
Artikel 37
Änderung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des
elektronischen Rechtsverkehrs
Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des
elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Artikel 6 Nummer 1, Artikel 9 Nummer 1, Artikel 12
Nummer 1 sowie die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23 werden gestrichen.
2. Artikel 33 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Artikel 12 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) wird wie folgt
geändert:
1. Die Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 15, 18, 19, 21, 23 und 26 werden gestrichen.
2. Artikel 50 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Artikel 1 Nummer 4, Artikel 8 Nummer 4 sowie die Artikel 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026
in Kraft.
(4) Die Artikel 4, 12, 16, 24, 27, 30, 33 und 48 treten am 1. Januar 2036 in Kraft.“
Artikel 39
Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 395) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Artikel 10 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Artikel 4 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.“
Artikel 40
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 1, 3, 6, 10, 13, 14, 16, 19, 22, 26, 29, 31 und 32 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
(3) Die Artikel 4, 7, 11, 17, 20, 23, 27 und 30 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
(4) Artikel 34 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
(5) Die Artikel 8, 12, 21 und 24 treten am 1. Januar 2036 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des
elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2208) wurde zum 1. Januar 2026 die verbindliche
elektronische Aktenführung in der Justiz eingeführt. Da perspektivisch bis zum 1. Januar 2026 eine vollständige
Umsetzung der Vorgaben zur digitalen Aktenführung nicht erfolgen kann, sollen zur Vermeidung etwaiger Risiken für
die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege für die Länder und den Bund bis zum 1. Januar 2027 befristete
Ausnahmen von der Verpflichtung der elektronischen Akten(weiter)führung für Straf- und Bußgeldverfahren,
zivilgerichtliche Verfahren, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
gerichtliche Strafvollzugsverfahren sowie für arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren ermöglicht werden. Die
grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 soll nicht suspendiert
werden.
Des Weiteren soll zur Verhinderung etwaiger Kapazitätsengpässe bei der Abnahme staatlicher
Dolmetscherprüfungen die neue Fassung des § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), der die allgemeine
Beeidigung nur noch nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GdolmG) zulässt, statt wie derzeit auch nach
landesrechtlichen Vorschriften, erst zum 1. Januar 2028 und nicht bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Zudem soll das GdolmG mit Blick auf die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern geändert
werden. Mit der Einführung des bundesweit seit dem 1. Januar 2023 geltenden GdolmG wurden die bis dato in
den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Standards für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern
vereinheitlicht, indem im GdolmG sowohl die persönlichen als auch die fachlichen Voraussetzungen eines
Gerichtsdolmetschers festgelegt wurden. Mit den Regelungen zu Qualitätssteigerungen wurden auch
europarechtliche Vorgaben umgesetzt. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Änderung des Gesetzes zur Modernisierung
des Strafverfahrens behalten die bisher nach Landesrecht vorgenommenen allgemeinen Beeidigungen sowohl für
Fremdsprachendolmetscher als auch für Gebärdensprachdolmetscher bis zum 1. Januar 2028 noch ihre Gültigkeit,
da § 189 Absatz 2 GVG in seiner bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung für die allgemeine Beeidigung
neben dem GdolmG auf landesrechtliche Regelungen verweist. Ab dem 1. Januar 2028 wird sich die allgemeine
Beeidigung nach § 189 Absatz 2 GVG nur noch nach dem GdolmG richten. Da das GdolmG nur auf
Fremdsprachendolmetscher nach § 185 GVG anwendbar ist, werden sich ab dem 1. Januar 2028 Gebärdensprachdolmetscher
nicht mehr auf ihren allgemein geleisteten Eid gemäß § 189 Absatz 2 GVG berufen können. Das GdolmG soll
deshalb durch einen Verweis auf § 186 GVG, der die Gebärdensprachdolmetscher regelt, ergänzt werden.
Darüber hinaus soll das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes, das derzeit noch für den 1. Januar 2026
vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2028 verschoben werden, da zum 1. Januar 2026 die für das Führen des Registers
notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der vorliegende Entwurf sieht die Schaffung einer bis zum 1. Januar 2027 befristeten Rechtsgrundlage
(sogenannte „Opt-out“-Regelung) vor, die es Bund und Ländern ermöglichen soll, im Verordnungswege
ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2026 die Anlage und (Weiter-)Führung von Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten
in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gerichtlichen Akten
im Strafvollzugsverfahren sowie arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren in Papierform zu gestatten.
Erforderlich geworden sind diese „Opt-out“-Regelungen, mit denen letztmalig eine Abweichung von der verpflichtend
vorgesehenen elektronischen Aktenführung zum 1. Januar 2026 bis längstens zum 1. Januar 2027 ermöglicht
werden soll, um individuellen Schwierigkeiten, die in einzelnen Ländern in Teilbereichen zu Verzögerungen bei der
Einführung der elektronischen Aktenführung geführt haben, zu begegnen.
Des Weiteren soll ebenfalls befristet bis zum 1. Januar 2027 zur Vermeidung unverhältnismäßiger
Digitalisierungsaufwände in der Strafgerichtsbarkeit der Fall der papiermäßigen Zulieferung von Ermittlungsvorgängen
durch die Polizei als gesonderter Fall einer zulässigen Papierakten(weiter)führung gesetzlich geregelt werden.
Darüber hinaus soll – ebenfalls befristet bis zum 1. Januar 2027 – bei der Übermittlung von elektronischen
Dokumenten oder Akten das Anlegen, Führen oder Weiterführen einer Papierakte ermöglicht werden, wenn eine
Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich wäre. Der Erlass einer Rechtsverordnung soll für diese Varianten der zulässigen Papieraktenführung
nicht Voraussetzung sein.
Zur Vereinfachung der Regelungssystematik soll in den auch nach derzeit geltender Gesetzeslage zulässigen
Fällen der Weiterführung von in Papierform angelegten Akten in Papierform (vergleiche § 32 Absatz 1 Satz 3 StPO,
§ 110a Absatz 1 Satz 3 StVollzG, § 110a Absatz 1 Satz 3 OwiG, § 298a Absatz 1a Satz 3 ZPO, § 14 Absatz 4a
Satz 3 FamFG, § 46e Absatz 1a Satz 3 ArbGG, § 65b Absatz 1a Satz 3 SGG, § 55b Absatz 1a Satz 3 VwGO und
§ 52b Absatz 1a Satz 3 FGO) oder der erlaubten Hybridaktenführung (vergleiche § 32 Absatz 1a StPO, § 110a
Absatz 1a StVollzG, § 110a Absatz 1a OwiG, § 298a Absatz 3 ZPO, § 14 Absatz 6 FamFG, § 46e Absatz 3 Satz 1
ArbGG, § 65b Absatz 1b Satz 1 SGG, § 55b Absatz 1b Satz 1 VwGO und § 52b Absatz 1b Satz 1 FGO) ab dem
1. Januar 2026 auf eine Rechtsverordnung oder eine öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift als
Voraussetzung für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung verzichtet werden. In diesen
Fällen könnten die Gerichtsverwaltungen dann – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Vorgaben in der
jeweiligen Aktenordnung (AktO) – eigenständig darüber entscheiden, ob die Akten vollständig digitalisiert, in Papier
weitergeführt oder ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis als Hybridakte in elektronischer Form
weitergeführt werden.
Auf Wunsch der Länder soll die neue Fassung des § 189 Absatz 2 GVG erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Bis dahin bleibt sowohl die Möglichkeit der allgemeinen Beeidigung nach dem GdolmG als auch nach
landesrechtlichen Vorschriften erhalten.
Um zudem eine sachlich nicht zu begründende Schlechterstellung hör- und sprachbehinderter
Verfahrensbeteiligter im Vergleich zu der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten sowie eine Gefährdung der
Qualitätssicherung bei den Gebärdensprachdolmetschern zu vermeiden, sollen Gebärdensprachdolmetscher in
den Anwendungsbereich des GdolmG aufgenommen werden. Damit können sich ab dem 1. Januar 2028 auch
Gebärdensprachdolmetscher auf den allgemein geleisteten Eid nach dem GdolmG berufen. Die mit dem GdolmG
geschaffenen einheitlichen Standards für die allgemeine Beeidigung, auch in Umsetzung der Richtlinie
2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf
Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (Richtlinie (EU) 2010/64), werden damit künftig auch für
Gebärdensprachdolmetscher gelten. Zudem sprechen systematische Gründe für eine einheitliche Regelung sämtlicher die
allgemeine Beeidigung betreffender Fragen von gerichtlich eingesetzten Dolmetschern im GdolmG.
Ferner soll das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes, das derzeit noch für den 1. Januar 2026 vorgesehen ist,
auf den 1. Januar 2028 verschoben werden, da zum 1. Januar 2026 die für das Führen des Registers notwendige
Registertechnik noch nicht bereitstehen wird.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs im Sinne von
§ 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien beigetragen.
IV. Alternativen
Alternative Vorschläge in Gesetzentwürfen des Bundesrates oder aus der Mitte des Deutschen Bundestages liegen
nicht vor.
Ohne eine erneute, angemessene Verlängerung der Übergangsfrist bis zum Wegfall der Möglichkeit, sich gemäß
§ 189 Absatz 2 GVG auf einen nach Landesrecht allgemein geleisteten Eid zu berufen, wäre ab dem 1. Januar
2027 nur noch eine allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach dem GdolmG möglich. Dies könnte
zu Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen führen und den Nachweis der
erforderlichen Fachkenntnisse erschweren.
Anstelle der vorgesehenen Änderung des GdolmG wäre eine Ergänzung von § 189 Absatz 2 GVG dahingehend
denkbar, dass nur für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern weiterhin auf landesrechtliche
Regelungen verwiesen wird. Aufgrund des Inkrafttretens des GdolmG zum 1. Januar 2023 haben die Länder ihre
landesrechtlichen Vorschriften angepasst und mehrheitlich auch Regelungen für Gebärdensprachdolmetscher
geschaffen. Eine Änderung des GdolmG wird daher möglicherweise neuen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf
Seiten der Länder auslösen. Diese Lösung liefe jedoch dem Ziel einer konsistenten und systematisch
überzeugenden Regelung und der Schaffung einheitlicher Standards für alle Gerichtsdolmetscher zuwider.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die vorgeschlagenen Änderungen aus dem Kompetenztitel
des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Die vorgesehene Ausweitung des GdolmG auf Gebärdensprachdolmetscher stellt eine berufsreglementierende
Regelung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG), geändert durch die Richtlinie
2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über
die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (Richtlinie 2013/55/EU), dar.
Die Änderung im GdolmG muss folglich mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit
im Einklang stehen und fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer
Berufsreglementierungen (Richtlinie (EU) 2018/958). Die Regelungen wurden dahingehend geprüft. Sie enthalten keine
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes und genügen dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die nach geltendem Recht für die Weiterführung von Papierakten in Papierform oder für die Hybridaktenführung
erforderlichen Rechtsverordnungen und öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschriften sollen
wegfallen. Dadurch entfällt der erhebliche exekutive Aufwand für die laufende Bestimmung derjenigen Verfahren, in
denen Akten in Papier- oder Hybridform weitergeführt werden, und deren Veröffentlichung. Zudem werden die
Verordnungsgeber in Bund und Ländern entlastet, und Rechtsverordnungen, die nicht zwingend notwendig sind,
können wegfallen.
Die im GdolmG nunmehr vorgesehene einheitliche Regelung der allgemeinen Beeidigung von gerichtlich
eingesetzten Fremd- und Gebärdensprachdolmetschern stellt sowohl eine Rechts- als auch eine
Verwaltungsvereinfachung dar. Die Regelung im GdolmG löst nach Ablauf der Übergangsregelung in § 189 Absatz 2 GVG
landesrechtliche Regelungen ab, so dass es nicht zu Doppelungen hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben kommt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die
der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung dient.
Indem der Entwurf den erheblichen exekutiven Aufwand für die laufende Bestimmung derjenigen Verfahren, in
denen Akten in Papier- oder Hybridform weitergeführt werden, reduziert, leistet der Entwurf einen unmittelbaren
Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 „Friedliche und inklusive Gesellschaften
für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“.
Nachhaltigkeitsziel 16 verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.6, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und
internationaler Ebene zu fördern, den gleichberechtigen Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die
Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er die Schaffung einer bis zum 1. Januar 2027 befristeten Rechtsgrundlage
(sogenannte „Opt-out“-Regelung) vorsieht, die es Bund und Ländern ermöglichen soll, im Verordnungswege
ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2026 die Anlage und (Weiter-) Führung von Straf-, Bußgeld- und
Zivilakten, Akten in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
gerichtlichen Akten im Strafvollzugsverfahren sowie arbeits- und sozialgerichtlichen Akten in Papierform zu gestatten,
die Möglichkeit der allgemeinen Beeidigung nach den landesrechtlichen Vorschriften bis zum 1. Januar 2028
erhält und den Anwendungsbereich des GdolmG auf Gebärdensprachdolmetscher ausweitet. Damit wird den
Bürgerinnen und Bürgern ein leistungsfähiger und transparenter Zugang zur Justiz und Behörden gesichert. Das gilt
auch für hör- und sprachbehinderte Verfahrensbeteiligte. Durch diese Änderungen kann das Vertrauen in das
rechtsstaatliche Handeln und die Funktionsfähigkeit der Justiz gestärkt werden.
Damit folgt der Entwurf den Prinzipien der DNS „(a.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in
allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ sowie „(e.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
5. Weitere Kosten
Keine.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Möglichkeit, auch nach dem 1. Januar 2026 Akten in Papierform anzulegen oder elektronisch übermittelte
Akten in Papierform weiterzuführen, wird bis zum 1. Januar 2027 befristet. Nach diesem Zeitpunkt müssen alle
neuen Akten in den vorgenannten Bereichen elektronisch angelegt werden. Eine Weiterführung elektronisch
übermittelter Akten in Papierform ist danach ebenfalls nicht mehr möglich.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)
Die Neuregelung von § 32 Absatz 1 StPO, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll,
ersetzt die in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz
und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2208) enthaltene Vorschrift,
die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten sollte.
Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der dort vorgesehenen Änderung den Grundsatz, dass alle Strafakten
elektronisch zu führen sind. Teile von Akten, die nicht elektronisch vorliegen, sind daher grundsätzlich gemäß § 32e
StPO in die elektronische Form zu überführen.
Als allgemeine Ausnahme von diesem Grundsatz ermöglicht Satz 2 – wie auch nach bisheriger Rechtslage – den
zur Führung der jeweiligen Akten befugten Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, Akten, die noch in
Papierform vorliegen, dauerhaft in Papierform weiterzuführen. Die Regelung erfasst neben ursprünglich in Papierform
angelegten Akten auch solche Akten, die ursprünglich bereits elektronisch angelegt waren und aufgrund des
derzeit geltenden § 15 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (StPOEG) zulässigerweise in
Papierform (weiter)geführt werden. Anwendung finden soll die Vorschrift auch auf Akten, die nach dem 1. Januar
2026 aufgrund des neuen § 15 Absatz 2 bis 4 StPOEG-E in Papierform angelegt, geführt oder weitergeführt
werden (vergleiche hierzu die Begründung zu Artikel 2).
Die Regelung dient damit der Vermeidung aufwändiger Übertragungsvorgänge in der Justiz in Fällen, in denen
dieser Aufwand nicht verhältnismäßig wäre. Die durch die Regelung in Satz 2 ermöglichte Papieraktenführung
schließt jedoch nicht aus, dass die Akten zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektronischer Form (weiter-
)geführt werden.
Der Erlass einer Rechtsverordnung oder einer öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift soll künftig
nicht mehr Voraussetzung für eine Weiterführung bestehender Papierakten in Papierform sein. Soweit
erforderlich, kann die Justizverwaltung allgemeine Bestimmungen hierzu in Allgemeinverfügungen, insbesondere in den
Aktenordnungen des Bundes und der Länder, treffen. Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung, die die
jeweilige Justizverwaltung – auch für den gerichtlichen Bereich – im Rahmen des ihr zustehenden
Verwaltungsermessens treffen kann. Eine Befassung des Verordnungsgebers ist auch zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht
erforderlich.
Als weitere Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen elektronischen Aktenführung ermöglicht Satz 3 die
Führung sogenannter Hybridakten, bei denen eine zunächst in Papierform geführte Akte erst ab einem bestimmten
Zeitpunkt oder Ereignis auf die elektronische Aktenführung umgestellt wird. Die Führung solcher Hybridakten
ist bereits nach geltendem Recht auf der Grundlage von § 32 Absatz 1a StPO möglich. Künftig soll aber auch hier
der Erlass einer Rechtsverordnung als Voraussetzung für die Führung einer Hybridakte nicht mehr erforderlich
sein. Auch hier kann – ebenso wie zuvor für die Papieraktenweiterführung dargestellt – die Justizverwaltung
allgemeine Bestimmungen hierzu, soweit erforderlich, in Allgemeinverfügungen, insbesondere in den
Aktenordnungen des Bundes und der Länder, treffen.
Die Regelung dient ebenso wie die Regelung in Satz 2 der Vermeidung aufwändiger Übertragungsvorgänge in
der Justiz in Fällen, in denen dieser Aufwand nicht verhältnismäßig wäre. Die durch Satz 3 ermöglichte
Hybridaktenführung schließt nicht aus, dass die Akten zu einem späteren Zeitpunkt vollständig digitalisiert werden
können.
Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über den nach Satz 4 in
diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk gewährleistet.
Der Wegfall von § 32 Absatz 1a StPO ist durch die Neufassung des § 32 Absatz 1 Satz 3 StPO-E bedingt, der
künftig die derzeit in Absatz 1a geregelte Hybridaktenführung mit umfasst.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung )
Zu § 15 Absatz 2
§ 15 Absatz 2 Satz 1 ermächtigt Bund und Länder bereits vor dem 1. Januar 2026 bis einschließlich 31.
Dezember 2026, von der ab dem 1. Januar 2026 bestehenden Pflicht zur elektronischen Aktenführung im Wege einer
sogenannten „Opt-Out“-Regelung vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 in Abweichung von § 32
Absatz 1 Satz 1 und 2 StPO-E durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in Papierform als auch
– insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder die Weiterführung bereits elektronisch
angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach geltendem Recht aufgrund von § 15 Absatz 2
StPOEG – allerdings derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich. Durch die Regelung soll
größtmögliche Flexibilität erreicht werden, indem sowohl die vollständige Führung elektronisch übermittelter Akten als
auch die Weiterführung elektronischer Akten in Papierform zulässig ist (sogenannte Hybridakte). Letzteres soll
verhindern, dass elektronisch vorliegende, unter Umständen sehr umfangreiche Aktenteile wieder in die
Papierform überführt werden müssen. Umfangreiche Nachdigitalisierungen bei Zuständigkeitswechseln vermeidet § 32
Absatz 1 Satz 2 StPO-E, der die Weiterführung der Akten in Papierform für Gerichte und
Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, die keinen Gebrauch von dem „Opt-out“ gemacht haben und die Akten der grundsätzlichen
Regelung des § 32 Absatz 1 Satz 1 StPO-E entsprechend elektronisch führen.
Die nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 auf ein Jahr befristete Zulassung einer Ausnahme von
der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die elektronische Strafakte
bei allen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden vollständig einsatzfähig ist.
Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden
oder allgemein bestimmte gerichtliche Verfahren beschränkt werden. Eine Beschränkung auf allgemein
bestimmte Verfahren – beispielsweise auf bestimmte Deliktsarten wie noch in der Pilotierungsphase bis zum 31.
Dezember 2025 – soll bei den einzelnen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr möglich sein, weil die
Schnittstellenanbindungen der Polizeibehörden für die elektronische Übermittlung von Vorgängen nur eine Unterscheidung
zwischen verschiedenen Staatsanwaltschaften zulassen, aber nicht zwischen verschiedenen Deliktsarten. Da bei
gerichtlichen Verfahren die Schnittstellenproblematik nicht besteht, kann hier die Beschränkung auf allgemein
bestimmte Verfahren beibehalten werden.
Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung
derjenigen Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden, bei denen die Akten in Papierform geführt bzw.
weitergeführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Für den Bereich
der Strafverfolgungsbehörden können hier durch die Generalstaatsanwaltschaften entsprechende Bestimmungen
in Bezug auf einzelne Staatsanwaltschaften getroffen werden. Dies entspricht im Grundsatz der Regelung des
§ 32 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 StPO und dient der leichteren Handhabung in der Praxis.
Die Bestimmung in Satz 3, dass die Rechtsverordnung der Bundesregierung nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, ist deklaratorischer Art.
Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann schließlich nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf
die jeweils fachlich zuständigen Ressorts übertragen werden. Dies entspricht der Regelung im geltenden § 32
Absatz 1 Satz 4 StPO.
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2026)
Zu Nummer 1
Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Die Streichung beruht auf dem Umstand, dass § 32
Absatz 1 Satz 1 und 2 StPO zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten sein wird und mithin auf die aktuelle Fassung
in der StPO Bezug genommen werden kann.
Zu Nummer 2
§ 15 Absatz 3 und 4 StPOEG-E sehen zusätzlich zu der in § 15 Absatz 2 StPOEG-E geregelten „Opt-out“-Lösung
(vergleiche Artikel 2) weitere Möglichkeiten der Anlage oder (Weiter-)Führung papiergebundener Akten vor.
Zu Absatz 3
Der neue § 15 Absatz 3 StPOEG lässt das Anlegen, Führen und Weiterführen von Papierakten für bestimmte Fälle
der Übermittlung von Ermittlungsvorgängen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 StPO zu.
Zu Nummer 1
Nummer 1 ermöglicht der jeweiligen aktenführenden Stelle das Anlegen oder (Weiter-)Führen einer Papierakte,
wenn die Behörden des Polizeidienstes oder sonstige Behörden (bspw. Behörden des Zollfahndungsdienstes oder
Finanzbehörden) entgegen der Soll-Vorschrift des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Dokumentenerstellungs- und -
übermittlungsverordnung (DokErstÜbV) ihre Ermittlungsvorgänge trotz elektronischer Aktenführung bei den
Staatsanwaltschaften oder anderen mit der selbständigen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens betrauten
Behörden (bspw. Behörden der Zollverwaltung aufgrund § 14a Absatz 1 SchwarzArbG oder Finanzbehörden aufgrund
§ 386 Absatz 2 AO) in Papierform vorlegen. Zusätzlich sieht die Vorschrift die Möglichkeit der (Weiter-)Führung
von Papierakten vor, wenn die Staatsanwaltschaft oder die sonstige die Ermittlungen selbständig durchführende
Behörde bereits elektronische Akten beispielsweise aus Anlass der Erstattung einer Strafanzeige angelegt hat,
aber die Ermittlungsvorgänge nur in Papierform zugeliefert werden können. Auch hier soll größtmögliche
Flexibilität erreicht werden, indem sowohl die vollständige Führung elektronisch übermittelter Akten in Papierform
als auch zur Vermeidung unnötigen Ausdruckens die Weiterführung elektronischer Akten in Papierform zulässig
ist (sogenannte Hybridakte).
Die Ausnahmeregelungen sollen jedoch nur gelten, wenn die elektronische Aktenführung, insbesondere aufgrund
erheblicher Aufwände für die Digitalisierung, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen wäre. Der
aktenführenden Stelle kommt insofern ein Ermessen zu, bei dem die konkreten Umstände des Einzelfalls
Berücksichtigung finden sollen. Von der Regelung erfasst sein können unter anderem nicht nur Zulieferungen
erheblichen Umfangs, sondern auch – zu erwartende – zahlreiche Einzelzulieferungen geringeren Umfangs in einem
Vorgang sowie eine – zu erwartende – große Anzahl an Einzelzulieferungen, die Eingang in eine Vielzahl
einzelner Verfahren (beispielsweise im Bereich der Massenverfahren) finden sollen. Ausgenommen sollen
beispielsweise Papierzulieferungen sein, deren Digitalisierung mit geringem Aufwand erfolgen kann. So sollen einzelne
Papierzulieferungen von wenigen Seiten in einem bereits laufenden – elektronisch geführten – umfangreichen
Ermittlungs- oder Strafverfahren in die elektronische Form übertragen werden und nicht zum Anlass für eine
Papieraktenführung genommen werden.
Die durch die Regelung ermöglichte Papieraktenführung schließt nicht aus, dass die Akten zu einem späteren
Zeitpunkt wieder in elektronischer Form (weiter-)geführt werden können. Insofern gewährleisten § 32 Absatz 1
Satz 1 und Satz 3 StPO-E (vergleiche Artikel 1) die (Weiter-)Führung als digitale Akte.
Der Erlass einer Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift soll auch in
diesen Fällen – wie auch in § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO-E – nicht Voraussetzung für die (Weiter-)Führung einer
Papierakte sein.
Zu Nummer 2
Eine weitere Variante der zulässigen Papieraktenführung sieht Nummer 2 vor, wenn Behörden des Polizeidienstes
oder sonstige Behörden ihre Ermittlungsvorgänge im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 StPO in elektronischer
Form an Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte übermitteln und diese im Empfängersystem aus technischen
Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verarbeitet werden können. Dies gilt insbesondere,
wenn Dokumente bei der empfangenden Stelle ohne beifügten vollständigen strukturierten maschinenlesbaren
Datensatz nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 DokErstÜbV eingehen und eine
Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich wäre. Nicht erfasst sind Fälle, in denen bereits eine Übermittlung elektronischer Dokumente nur
vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist. Für diese Fälle gilt weiterhin § 6 DokErstÜbV, der bei
vorübergehender technischer Unmöglichkeit der Übermittlung als Ersatzmaßnahme eine Übermittlung in Papierform oder
auf einem physischen Datenträger zulässt.
Die Ausnahmeregelungen sollen jedoch nur gelten, wenn eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen
Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Der aktenführenden Stelle kommt
insofern ein Ermessen zu, bei dem die konkreten Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden sollen.
Zu Absatz 4
Im Gleichlauf zu der in § 15 Absatz 3 Nummer 2 StPOEG-E geltenden zulässigen Papieraktenführung bei der
Übermittlung elektronischer Ermittlungsvorgänge ermöglicht der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretende § 15
Absatz 4 StPOEG darüber hinaus die Papieraktenführung in Fällen der technisch problembehafteten
Aktenübermittlungen zwischen aktenführenden Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten. Die Regelung lässt daher eine
papiergebundene Aktenführung in Fällen zu, in denen elektronische Strafakten zur Abgabe der Aktenführung oder
Bearbeitung an Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden und im Empfängersystem aus
technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verarbeitet werden können. Dies gilt
insbesondere, wenn elektronische Strafverfahrensakten von der abgebenden Stelle zu der empfangenden Stelle ohne
beifügten vollständigen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 6
Absatz 1 Nummer 1 der Strafaktenübermittlungsverordnung (StrafAktÜbV) gelangen und eine Verarbeitung im
Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Übermittlung elektronischer Akten nur vorübergehend aus technischen
Gründen nicht möglich ist. Für diese Fälle gilt weiterhin § 5 StrafAktÜbV, der bei vorübergehender technischer
Unmöglichkeit der Übermittlung als Ersatzmaßnahme eine Übermittlung in Papierform oder auf einem
physischen Datenträger zulässt, aber keine Abweichung von der verpflichtenden elektronischen Aktenführung
ermöglicht.
Auch hier kommt der aktenführenden Stelle ein Ermessen zu, das unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
des jeweiligen Einzelfalls auszuüben ist (vergleiche Absatz 3 Nummer 2).
Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2027)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Streichung von § 15 Absatz 2 bis 4 StPOEG-E zum
1. Januar 2027 (vergleiche Artikel 4 Nummer 2).
Zu Nummer 2
Die durch § 15 Absatz 2 bis 4 StPOEG-E geschaffenen Möglichkeiten, Akten auch über den 1. Januar 2026 hinaus
in Papierform anzulegen, zu führen oder weiterzuführen sollen auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt
werden. Deshalb sollen die Absätze 2 bis 4 zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden. Spätestens ab diesem
Zeitpunkt müssen alle Strafverfolgungsbehörden und Gerichte in der Lage sein, die Akten elektronisch anzulegen,
zu führen und elektronisch erhaltene Akten elektronisch weiterzuführen. Zudem ist zu erwarten, dass spätestens
zu diesem Zeitpunkt aus der elektronischen Übermittlung resultierende Probleme bei der technischen
Verarbeitung von Dokumenten oder Akten vollständig beseitigt sind. Auch die Polizeibehörden und sonstigen
Strafverfolgungsbehörden müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt in der Lage sein, ihre aus § 3 Absatz 1 Satz 1
DokErstÜbV im Regelfall folgende Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten entsprechend
den geltenden Formvorschriften des § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 DokErstÜbV zu
erfüllen.
Zu Artikel 5 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes)
§ 110a Absatz 1d StVollzG-E vollzieht die sogenannte „Opt-Out“-Regelung für die Akten im gerichtlichen
Verfahren nach dem StVollzG. Satz 1 ermächtigt die Länder, von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung
vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in
Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder Weiterführung bereits
elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach geltendem Recht aufgrund von
§ 110a Absatz 1c StVollzG – befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich.
Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder auch auf allgemein bestimmte
Verfahren beschränkt werden. Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung
anzuordnen, dass die Bestimmung der Verfahren, in denen die Akten im Rahmen der „Opt-Out“-Regelung in Papierform
(weiter-)geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Dies
entspricht der Regelung in § 110a Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 StVollzG und dient der leichteren Handhabung in
der Praxis.
Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann schließlich nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf
die jeweils fachlich zuständigen Ressorts der Länder übertragen werden. Dies entspricht der Regelung in § 110a
Absatz 1a Satz 4 StVollzG.
Die durch Absatz 1d geschaffene Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung auch über den 1. Januar
2026 hinaus in Papierform anzulegen oder elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, soll
auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt werden. Deshalb soll Absatz 1d – ab dem 1. Januar 2026 Absatz 1a
– zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden (vergleiche Begründung zu Artikel 4 Nummer 2).
Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2026)
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Gleichlaufend mit der Regelung in Artikel 1 für § 32 Absatz 1 StPO ersetzt die Neuregelung von § 110a Absatz 1
StVollzG für Akten im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026 in
Kraft treten soll, die in Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz
und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs enthaltene Vorschrift, die ebenfalls mit Wirkung zum 1.
Januar 2026 in Kraft treten sollte.
Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der bislang in Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes zur Einführung der
elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vorgesehenen Änderung den
Grundsatz, dass alle gerichtlichen Strafvollzugsakten elektronisch zu führen sind.
Als allgemeine Ausnahme von diesem Grundsatz ermöglicht Satz 2 den Gerichten, Akten, die noch in Papierform
vorliegen, dauerhaft in Papierform weiterzuführen. Die Regelung erfasst neben ursprünglich in Papierform
angelegten Akten auch solche Akten, die ursprünglich bereits elektronisch angelegt waren und aufgrund § 110a
Absatz 1c StVollzG zulässigerweise in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Erfasst sind auch Akten, die
nach dem 1. Januar 2026 aufgrund des neuen § 110a Absatz 1a StVollzG in Papierform angelegt, geführt oder
weitergeführt werden (vergleiche hierzu die Begründung zu Artikel 1).
Die Regelung dient damit der Vermeidung aufwändiger Übertragungsvorgänge in Fällen, in denen dieser
Aufwand nicht verhältnismäßig wäre.
Der Erlass einer Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift soll künftig nicht
mehr Voraussetzung für eine (Weiter-)Führung bestehender Papierakten in Papierform sein. Es können
entsprechende Allgemeinverfügungen getroffen werden. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Bezug
genommen.
Satz 3 ermöglicht die Führung sogenannter Hybridakten, die bereits nach geltendem Recht auf der Grundlage von
§ 110a Absatz 1a StVollzG möglich ist. Es entfällt aber auch hier der Erlass einer Rechtsverordnung als
Voraussetzung für deren Führung (vergleiche Begründung zu Artikel 1).
Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über den nach Satz 4 in
diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk sichergestellt.
Zu Absatz 1a
Es handelt sich lediglich um Anpassungen redaktioneller Art ohne inhaltliche Neuregelungen. Die bislang in
Absatz 1a enthaltene Vorschrift für die Führung einer elektronischen Akte in der Übergangszeit bis zum 31.
Dezember 2025 kann zum 1. Januar 2026 gestrichen werden, sodass die in Absatz 1d normierte „Opt-out“-Regelung
nunmehr in Absatz 1a geregelt werden soll. Bereits aufgrund von § 110a Absatz 1d StVollzG in der bis zum
31. Dezember 2025 geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnungen verlieren dadurch nicht ihre Wirksamkeit.
Die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung“ kann zum 1. Januar 2026 entfallen (vergleiche
Artikel 3 Nummer 1).
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung der Absätze 1 und 1a des § 110a StVollzG-E zum 1.
Januar 2026. Die vormals in § 110a Absatz 1c verortete Übergangsvorschrift für die Weiterführung einer Papierakte
bis zum 31. Dezember 2025 kann entfallen. Die „Opt-out“-Regelung des § 110a Absatz 1d StVollzG ist nunmehr
in Absatz 1a verortet.
Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2027)
Zu Nummer 1
Da zum 1. Januar 2027 die Möglichkeit der Neuanlage von Akten oder die Fortführung bereits elektronisch
geführter Akten in Papierform nach § 110a Absatz 1a StVollzG-E („Opt-out“-Lösung) entfallen soll, wird der
Absatz gestrichen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfallens von Absatz 1a.
Zu Artikel 8 (Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2036)
Wie ursprünglich im Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 234)
geregelt, sollen die Übergangsvorschriften für die Aktenführung in Verschlusssachen, die ab dem 1. Januar 2027
in § 110a Absatz 1a StVollzG-E enthalten sein werden, zum 1. Januar 2036 entfallen. Korrespondierend hierzu
wird Artikel 7 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz gestrichen (vergleiche Artikel 38 Nummer 1).
Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
§ 110a Absatz 1d OwiG-E vollzieht die sogenannte „Opt-Out“-Regelung für die Akten im Verfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Satz 1 ermächtigt den Bund und die Länder, von der Pflicht zur
elektronischen Aktenführung vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 durch Rechtsverordnung sowohl die
Neuanlage von Akten in Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung
oder Weiterführung bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach
geltendem Recht aufgrund von § 110a Absatz 1c OwiG – befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich.
Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auch auf
allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden. Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der
Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung der Verfahren, in denen die Akten im Rahmen der „Opt-Out“-
Regelung in Papierform (weiter-)geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift
getroffen wird. Dies entspricht dem Regelungskonzept im geltenden § 110a Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 OwiG
und dient der leichteren Handhabung in der Praxis.
Da nach Satz 1 – im Gegensatz zu § 110a Absatz 1 StVollzG-E – auch die Bundesregierung eine entsprechende
Rechtsverordnung erlassen kann, ist in Satz 3 zusätzlich deklaratorisch geregelt, dass eine solche
Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann schließlich nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf
die jeweils fachlich zuständigen Ressorts übertragen werden. Dies entspricht der Regelung im § 110a Absatz 1
Satz 4 OwiG.
Die durch Absatz 1d geschaffene Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung auch über den 1. Januar
2026 hinaus in Papierform anzulegen oder elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, soll
auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt werden. Deshalb soll Absatz 1d – ab dem 1. Januar 2026 Absatz 1a
– zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden (vergleiche Begründung zu Artikel 4 Nummer 2).
Zu Artikel 10 (Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2026)
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Auch im Bußgeldverfahren ersetzt – im Gleichlauf zu Artikel 1 für § 32 Absatz 1 StPO und Artikel 6 Nummer 1
für § 110a Absatz 1 StVollzG – die Neuregelung des § 110a Absatz 1 OwiG, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum
1. Januar 2026 in Kraft treten soll, die in Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs enthaltene Vorschrift, die zum selben
Zeitpunkt in Kraft treten sollte. In Übereinstimmung mit dieser Vorschrift regelt Satz 1 den Grundsatz, dass alle
Bußgeldakten elektronisch zu führen sind.
Die Regelungen in Satz 2 bis 4 zur Weiterführung einer Papierakte und Hybridaktenführung durch die Gerichte
und Behörden entsprechen den in Artikel 1 und Artikel 6 Nummer 1 enthaltenen Regelungen. Auf die dortigen
Begründungen wird Bezug genommen.
Zu Absatz 1a
Es wird auf die Begründung zu § 110a Absatz 1a StVollzG-E in Artikel 6 Nummer 1 Bezug genommen.
Zu Nummer 2
Es wird auf die Begründung in Artikel 6 Nummer 2 Bezug genommen.
Zu Artikel 11 (Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2027)
Zu Nummer 1
Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung. Da zum 1. Januar 2027 die Möglichkeit der
Neuanlage von Akten oder die Fortführung bereits elektronisch geführter Akten in Papierform nach § 110a Absatz 1a
OwiG-E entfallen soll, wird der Absatz gestrichen.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfallens von Absatz 1a.
Zu Artikel 12 (Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2036)
Wie ursprünglich im Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz geregelt, sollen die Übergangsvorschriften für
die Aktenführung in Verschlusssachen, die ab dem 1. Januar 2027 in § 110a Absatz 1a OwiG-E enthalten sein
werden, zum 1. Januar 2036 entfallen. Korrespondierend hierzu wird Artikel 10 des Gesetzes zur weiteren
Digitalisierung der Justiz gestrichen (vergleiche Artikel 38 Nummer 1).
Zu Artikel 13 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)
Zu Nummer 1
Da § 110a Absatz 1 OwiG-E (vergleiche Artikel 10 Nummer 1) ab dem 1. Januar 2026 eine Weiterführung einer
zulässig angelegten Papierakte in Papierform und die Weiterführung einer Papierakte in elektronischer Form
(sogenannte Hybridaktenführung) ohne Rechtsverordnung ermöglicht, kann in Nummer 1 insgesamt auf den neuen
Absatz 1 des § 110a OwiG verwiesen werden.
Zu Nummer 2
Aufgrund des Entfallens der Notwendigkeit einer Rechtsverordnung für die Weiterführung einer zulässig
angelegten Papierakte in Papierform und die Weiterführung einer Papierakte in elektronischer Form (vergleiche hierzu
die Begründung in Nummer 1) können auch die entsprechenden Verweise in Nummer 2 entfallen.
Zu Artikel 14 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1
Die Neureglung in § 298a Absatz 1 ZPO, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll,
ersetzt die in Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs enthaltenen Änderungen der ZPO, die ebenfalls mit Wirkung zum
1. Januar 2026 in Kraft treten sollten.
Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der dort vorgesehenen Änderung den Grundsatz, dass alle Prozessakten
elektronisch zu führen sind. Teile von Akten, die nicht elektronisch vorliegen, sind daher grundsätzlich gemäß
§ 298a Absatz 2 ZPO in die elektronische Form zu überführen.
Die Sätze 2 bis 4 übernehmen die bisher in den Sätzen 2, 4 und 5 des § 298a Absatz 1a ZPO verorteten
Regelungen.
Zu Nummer 2
Als allgemeine Ausnahme von der elektronischen Aktenführung ermöglicht Satz 1 den im konkreten Fall zur
Aktenführung befugten Gerichten, Akten, die noch in Papierform vorliegen, dauerhaft in Papierform
weiterzuführen. Die Regelung erfasst neben ursprünglich in Papierform angelegten Akten auch solche Akten, die
ursprünglich bereits elektronisch angelegt waren und aufgrund des geltenden § 43 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung (ZPOEG) zulässigerweise in Papierform weitergeführt werden.
Anwendung finden soll die Vorschrift auch auf Akten, die nach dem 1. Januar 2026 aufgrund des neuen § 43 Absatz 2
ZPOEG-E in Papierform angelegt, geführt oder weitergeführt werden (vergleiche hierzu die Begründung zu
Artikel 2).
Der Erlass einer Rechtsverordnung soll künftig nicht mehr Voraussetzung für eine Weiterführung bestehender
Papierakten in Papierform sein. Die Justizverwaltung kann allgemeine Bestimmungen hierzu, soweit erforderlich,
in Allgemeinverfügungen, insbesondere in den Aktenordnungen des Bundes und der Länder, treffen. Eine
Befassung des Verordnungsgebers ist auch zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht erforderlich.
Als weitere Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen elektronischen Aktenführung ermöglicht Satz 2 die
Führung sogenannter Hybridakten, bei denen eine zunächst in Papierform geführte Akte erst ab einem bestimmten
Zeitpunkt oder Ereignis auf die elektronische Aktenführung umgestellt wird. Die Führung solcher Hybridakten
ist bereits nach geltendem Recht auf der Grundlage von § 298a Absatz 3 ZPO möglich. Künftig soll aber auch
hier der Erlass einer Rechtsverordnung oder einer öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift als
Voraussetzung für die Führung einer Hybridakte nicht mehr erforderlich sein.
Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über den nach Satz 3 in
diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk gewährleistet.
Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
§ 43 Absatz 2 Satz 1 ZPOEG-E ermächtigt Bund und Länder vor dem 1. Januar 2026, von der Pflicht zur
elektronischen Aktenführung im Wege einer sogenannten „Opt-Out“-Regelung vorübergehend abzuweichen. Sie
können nach Satz 1 in Abweichung von § 298a Absatz 1a Satz 1 ZPO durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage
von Akten in Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder
Weiterführung bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach geltendem
Recht aufgrund von § 43 Absatz 2 ZPOEG – allerdings derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich.
Die nach Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 bis einschließlich 31. Dezember 2026 befristete
Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist notwendig, um sicherzustellen, dass
die elektronische Akte in Zivilsachen bei allen Gerichten vollständig einsatzfähig ist.
Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung der
Verfahren, in denen die Akten in Papierform geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden
Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Dies entspricht der Regelung des § 43 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPOEG und
dient der leichteren Handhabung in der Praxis.
Die Bestimmung in Satz 3, dass die Rechtsverordnung der Bundesregierung nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, ist deklaratorischer Art.
Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann schließlich nach den Sätzen 4 oder 5 durch
Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien beziehungsweise die obersten Landesbehörden übertragen
werden.
Zu Artikel 16 (Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum
1. Januar 2026)
Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung, die auf dem Umstand beruht, dass die sich die
Regelung des § 298a Absatz 1a ZPO, wonach die Prozessakten elektronisch zu führen sind, ab 1. Januar 2026 im neuen
§ 298a Absatz 1 ZPO findet.
Zu Artikel 17 (Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum
1. Januar 2027)
Zu Nummer 1
Da die mit Artikel 15 eingeführte Verordnungsermächtigung mit Wirkung zum 1. Januar 2027 aufgehoben wird
(vergleiche Nummer 3), ist die Überschrift der Vorschrift zu diesem Zeitpunkt redaktionell anzupassen.
Zu Nummer 2
Aufgrund des Wegfalls des Absatz 2 zum 1. Januar 2027 (vergleiche Nummer 3) muss die Absatzbenennung des
einzigen noch vorhandenen Absatzes aus rechtsförmlichen Gründen entfallen.
Zu Nummer 3
Die durch Absatz 2 geschaffene Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung auch über den 1. Januar
2026 hinaus in Papierform anzulegen oder elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, soll
auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt werden. Deshalb soll Absatz 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2027
wieder gestrichen werden (vergleiche Begründung zu Artikel 4 Nummer 2).
Zu Artikel 18 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Satz 1 ermächtigt Bund und Länder bereits vor dem 1. Januar 2026, von der Pflicht zur elektronischen
Aktenführung im Wege einer sogenannten „Opt-Out“-Regelung vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 in
Abweichung von § 14 Absatz 4a Satz 1 FamFG durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in
Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder Weiterführung bereits
elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach geltendem Recht aufgrund von
§ 14 Absatz 8 FamFG – allerdings derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich.
Die nach Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 auf ein Jahr befristete Zulassung einer Ausnahme von
der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die elektronische Akte in
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei allen Gerichten
vollständig einsatzfähig ist.
Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung der
Verfahren, in denen die Akten in Papierform (weiter)geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden
Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Dies entspricht der Regelung des § 14 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 FamFG.
Die Sätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Regelungen in den Sätzen 3 und 4 des § 14 Absatz 8 FamFG.
Zu Artikel 19 (Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026)
Zu Nummer 1
Die Neureglung in § 14 Absatz 1 FamFG, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll,
ersetzt die in Artikel 14 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des
elektronischen Rechtsverkehrs enthaltenen Änderungen des FamFG, die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar
2026 in Kraft treten sollten.
Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der dort vorgesehenen Änderung den Grundsatz, dass alle Gerichtsakten
elektronisch zu führen sind. Teile von Akten, die nicht elektronisch vorliegen, sind daher grundsätzlich gemäß
Satz 2 in Verbindung mit § 298a Absatz 2 ZPO in die elektronische Form zu überführen.
Die Sätze 2 bis 5 übernehmen die bisher in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4a Satz 2, 4 und 5 verorteten Regelungen.
Zu Nummer 2
Zu Absatz 4
Als allgemeine Ausnahme von der elektronischen Aktenführung ermöglicht Satz 1 – wie auch nach bisheriger
Rechtslage – den Gerichten, Akten, die noch in Papierform vorliegen, dauerhaft in Papierform weiterzuführen.
Die Regelung erfasst neben ursprünglich in Papierform angelegten Akten auch solche Akten, die ursprünglich
bereits elektronisch angelegt waren und aufgrund des geltenden § 14 Absatz 8 Satz 1 FamFG zulässigerweise in
Papierform weitergeführt werden. Anwendung finden soll die Vorschrift auch auf Akten, die nach dem 1. Januar
2026 aufgrund der „Opt-out“-Regelung in Papierform angelegt, geführt oder weitergeführt werden (vergleiche
hierzu die Begründung zu Artikel 2).
Der Erlass einer Rechtsverordnung soll künftig nicht mehr Voraussetzung für eine Weiterführung bestehender
Papierakten in Papierform sein. Die Justizverwaltung kann allgemeine Bestimmungen hierzu, soweit erforderlich,
in Allgemeinverfügungen, insbesondere in den Aktenordnungen des Bundes und der Länder, treffen. Eine
Befassung des Verordnungsgebers ist auch zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht erforderlich.
Als weitere Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen elektronischen Aktenführung ermöglicht Satz 2 die
Führung sogenannter Hybridakten, bei denen eine zunächst in Papierform geführte Akte erst ab einem bestimmten
Zeitpunkt oder Ereignis auf die elektronische Aktenführung umgestellt wird. Die Führung solcher Hybridakten
ist bereits nach geltendem Recht auf der Grundlage von § 14 Absatz 6 FamFG möglich. Künftig soll aber auch
hier der Erlass einer Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift als
Voraussetzung für die Führung einer Hybridakte nicht mehr erforderlich sein.
Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über den nach Satz 3 in
diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk gewährleistet.
Zu Absatz 4a
Es handelt sich lediglich um Anpassungen redaktioneller Art ohne inhaltliche Neuregelungen. Die bislang in
Absatz 4a enthaltene Regelung kann aufgrund des neuen § 14 Absatz 1 und 4 FamFG zum 1. Januar 2026 gestrichen
werden, sodass die in Absatz 8 normierte „Opt-out“-Regelung nunmehr in Absatz 4a normiert werden soll. Die
Angabe „abweichend von § 14 Absatz 4a“ ist zum 1. Januar 2026 durch „abweichend von § 14 Absatz 1“ zu
ersetzen.
Zu Nummer 3
Aufgrund der Verortung der ehemals in Absatz 6 geregelten Hybridaktenführung in Absatz 4 (vergleiche
Nummer 2), kann Absatz 6 entfallen.
Zu Nummer 4
Die bisherige Regelung in Absatz 7 betreffend als Verschlusssachen eingestufte Dokumente und Aktenteile wird
wegen des Wegfalls des alten Absatzes 6 zum neuen Absatz 6.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung infolge der Ersetzung des alten Absatzes 4a durch die vormals in Absatz 8
verortete „Opt-out“-Regelung bis einschließlich 31. Dezember 2026 (vergleiche Nummer 2). Absatz 8 kann
mithin entfallen.
Zu Nummer 6
Aufgrund des Wegfalls von Absatz 8 (vergleiche Nummer 5) und der neuen Verortung von Absatz 7 in Absatz 6
wird der bisherige Absatz 9 zu Absatz 7.
Zu Artikel 20 (Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2027)
Die Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung auch über den 1. Januar 2026 hinaus in Papierform
anzulegen oder elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, soll auf einen Zeitraum von
einem Jahr begrenzt werden. Deshalb soll § 14 Absatz 4a FamFG-E zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden
(vergleiche Begründung zu Artikel 4 Nummer 2).
Zu Artikel 21 (Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2036)
Zu Nummer 1
Durch den Wegfall des § 14 Absatz 6 zum 1. Januar 2036 wird die ursprünglich im Gesetz zur weiteren
Digitalisierung der Justiz angelegte Aufhebung der Regelung betreffend als Verschlusssachen eingestufte Dokumente
und Aktenteile vollzogen. Artikel 19 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz kann damit gestrichen
werden (vergleiche Artikel 38 Nummer 1). Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.
Zu Nummer 2
Durch den Wegfall von Absatz 6 (vergleiche Nummer 1) wird der bisherige Absatz 7 nun zu Absatz 6.
Zu Artikel 22 (Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen )
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Wegfalls der Notwendigkeit des Erlasses einer
Rechtsverordnung für die Fälle der Weiterführung der in Papierform angelegten Akten in Papierform zum 1.
Januar 2026 (geregelt in § 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz StPO). Der Verweis auf § 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter
Halbsatz StPO in § 77a Absatz 7 Satz 1 IRG kann daher entfallen.
Zu Artikel 23 (Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum
1. Januar 2027)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der Absatzbezeichnung (1) in § 15
StPOEG infolge der Streichung der Absätze 2 und 3 zum 1. Januar 2027 (vergleiche Artikel 4).
Zu Artikel 24 (Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum
1. Januar 2036)
Die aufgrund der redaktionellen Angleichung in Artikel 23 notwendige Änderung übernimmt die Regelung des
gestrichenen Artikels 21 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz (vergleiche Artikel 38 Nummer 1),
wonach die Regelung betreffend als Verschlusssachen eingestufte Dokumente und Aktenteile aufgehoben wird.
Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden.
Zu Artikel 25 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Satz 1 ermächtigt Bund und Länder bereits vor dem 1. Januar 2026, von der Pflicht zur elektronischen
Aktenführung im Wege einer sogenannten „Opt-Out“-Regelung vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 in
Abweichung von § 46e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 ArbGG-E durch Rechtsverordnung sowohl die
Neuanlage von Akten in Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder
Weiterführung bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach geltendem
Recht aufgrund von § 112 Absatz 4 ArbGG – allerdings derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich.
Die nach Artikel 27 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 auf ein Jahr befristete Zulassung einer
Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die
elektronische Akte in arbeitsgerichtlichen Verfahren bei allen Gerichten vollständig einsatzfähig ist.
Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung der
Verfahren, in denen die Akten in Papierform (weiter)geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden
Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Dies entspricht der Regelung des § 112 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 ArbGG.
Die Sätze 3 und 4 entsprechen den Sätzen 3 und 4 des geltenden § 112 Absatz 4 ArbGG.
Zu Artikel 26 (Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026)
Zu Nummer 1
Die Regelung ermöglicht für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren, dass die Akten elektronisch geführt werden
können. Dies trägt den unterschiedlichen Bedürfnissen in der Arbeitsgerichtsbarkeit Rechnung.
Zu Nummer 2
Im Gleichlauf zu den Regelungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sollen auch für die Fachgerichtsbarkeiten
(Arbeits-, Sozial, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit) künftig die Weiterführung von Papierakten und die
Hybridaktenführung nicht mehr an den Erlass einer Rechtsverordnung gebunden sein.
Zu Buchstabe a
Die Neuregelung von § 46e Absatz 1 ArbGG, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026 in Kraft treten
soll, ersetzt die in Artikel 17 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung
des elektronischen Rechtsverkehrs enthaltenen Regelungen, die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in
Kraft treten sollten.
Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der dort vorgesehenen Regelung den Grundsatz, dass alle Prozessakten
elektronisch zu führen sind.
Die Sätze 2 bis 4 übernehmen die bisher in den Sätzen 2, 4 und 5 des § 46e Absatz 1a ArbGG verorteten
Regelungen.
Zu Buchstabe b
Als allgemeine Ausnahme vom Grundsatz der elektronischen Aktenführung ermöglicht § 46e Absatz 3 Satz 1
ArbGG-E – wie auch nach bisheriger Rechtslage § 46e Absatz 1a Satz 3 ArbGG – den Gerichten, Akten, die noch
in Papierform vorliegen, dauerhaft in Papierform weiterzuführen. Der Erlass einer Rechtsverordnung soll künftig
nicht mehr Voraussetzung für eine Weiterführung bestehender Papierakten in Papierform sein.
Als weitere Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen elektronischen Aktenführung ermöglicht Satz 2 die
Führung sogenannter Hybridakten, bei denen eine zunächst in Papierform geführte Akte erst ab einem bestimmten
Zeitpunkt oder Ereignis auf die elektronische Aktenführung umgestellt wird. Die Führung solcher Hybridakten
ist bereits nach geltendem Recht auf der Grundlage von § 46e Absatz 3 ArbGG möglich. Künftig soll aber auch
hier der Erlass einer Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift als
Voraussetzung für die Führung einer Hybridakte nicht mehr erforderlich sein.
Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über den nach Satz 3 in
diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk gewährleistet.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Änderung, mit der Absatz 4 gestrichen wird, entspricht der Regelung in Artikel 23 Nummer 2 des Gesetzes
zur weiteren Digitalisierung der Justiz, der aufgehoben werden soll (vergleiche Artikel 38 Nummer 1).
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfallens des § 112 Absatz 4 ArbGG zum 1.
Januar 2026 (vergleiche Buchstabe a). Die Streichung beruht auf dem Umstand, dass § 46e Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 3 Satz 1 ArbGG zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten sein wird und mithin auf die aktuelle Fassung im
ArbGG Bezug genommen werden kann.
Zu Artikel 27 (Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die aufgrund des Wegfalls der Verordnungsermächtigung zum
1. Januar 2027 erfolgt. Diese Änderung war ursprünglich bereits in Artikel 23 Nummer 1 des Gesetzes zur
weiteren Digitalisierung der Justiz zum 1. Januar 2026 angelegt. Da § 112 ArbGG jedoch nunmehr bis einschließlich
31. Dezember 2026 noch eine Verordnungsermächtigung enthält, soll diese redaktionelle Änderung erst zum
1. Januar 2027 vollzogen werden (vergleiche Artikel 38 Nummer 1).
Zu Nummer 2
Die Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung auch über den 1. Januar 2026 hinaus in Papierform
anzulegen oder elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, soll auf einen Zeitraum von
einem Jahr begrenzt werden. Deshalb soll § 112 Absatz 4 ArbGG-E zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden
(vergleiche Begründung zu Artikel 4 Nummer 2).
Zu Artikel 28 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)
Satz 1 ermächtigt Bund und Länder bereits vor dem 1. Januar 2026, von der Pflicht zur elektronischen
Aktenführung im Wege einer sogenannten „Opt-Out“-Regelung vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 in
Abweichung von § 65b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGG-E durch Rechtsverordnung sowohl die
Neuanlage von Akten in Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder
Weiterführung bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach geltendem
Recht aufgrund von § 211 Absatz 2 SGG – allerdings derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich.
Die nach Artikel 30 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 auf ein Jahr befristete Zulassung einer
Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die
elektronische Akte in sozialgerichtlichen Verfahren bei allen Gerichten vollständig einsatzfähig ist.
Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung der
Verfahren, in denen die Akten in Papierform (weiter)geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden
Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Dies entspricht der Regelung des § 211 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGG.
Die Sätze 3 und 4 entsprechen den geltenden Regelungen in den Sätzen 3 und 4 des § 211 Absatz 2 SGG.
Zu Artikel 29 (Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026)
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Die Neuregelung von § 65b Absatz 1 SGG, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll,
ersetzt die in Artikel 19 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des
elektronischen Rechtsverkehrs enthaltene Vorschrift, die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft
treten sollte.
Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der bislang vorgesehenen Vorschrift den Grundsatz, dass alle Prozessakten
elektronisch zu führen sind.
Die Sätze 2 bis 4 übernehmen die bisher in den Sätzen 2, 4 und 5 des § 65b Absatz 1a SGG verorteten
Regelungen.
Zu Absatz 2
Als allgemeine Ausnahme vom Grundsatz der elektronischen Aktenführung ermöglicht § 65b Absatz 2 Satz 1
SGG-E – wie auch nach bisheriger Rechtslage § 65b Absatz 1a Satz 3 SGG – den Gerichten, Akten, die noch in
Papierform vorliegen, dauerhaft in Papierform weiterzuführen.
Der Erlass einer Rechtsverordnung soll künftig nicht mehr Voraussetzung für eine Weiterführung bestehender
Papierakten in Papierform sein.
Als weitere Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen elektronischen Aktenführung ermöglicht Satz 2 die
Führung sogenannter Hybridakten, deren Führung bereits nach geltendem Recht auf der Grundlage von § 65b
Absatz 1b SGG möglich ist. Künftig soll aber auch hier der Erlass einer Rechtsverordnung oder öffentlich
bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift als Voraussetzung für die Führung einer Hybridakte entfallen.
Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über den nach Satz 3 in
diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk gewährleistet.
Die Sätze 4 bis 6 entsprechen den Sätzen 1 bis 3 im geltenden § 65b Absatz 2 SGG.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Änderung, mit der Absatz 2 gestrichen wird, entspricht der Regelung in Artikel 26 Nummer 2 des Gesetzes
zur weiteren Digitalisierung der Justiz, der aufgehoben werden soll (vergleiche Artikel 38 Nummer 1).
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfallens des § 211 Absatz 2 SGG zum 1. Januar
2026 (vergleiche Buchstabe a). Die Streichung beruht auf dem Umstand, dass § 65b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 SGG zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten sein wird und mithin auf die aktuelle Fassung im SGG Bezug
genommen werden kann.
Zu Artikel 30 (Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027)
Zu Nummer 1
Da nach Streichung des Absatzes 2 (vergleiche Nummer 2) nur noch ein einziger Absatz verbleibt, ist die
Absatzbezeichnung zu streichen. Diese Änderung war ursprünglich in Artikel 26 Nummer 1 des Gesetzes zur weiteren
Digitalisierung der Justiz bereits zum 1. Januar 2026 angelegt und wird nun zum 1. Januar 2027 vollzogen
(vergleiche auch Artikel 38 Nummer 1).
Zu Nummer 2
Die Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung auch über den 1. Januar 2026 hinaus in Papierform
anzulegen oder elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, soll auf einen Zeitraum von
einem Jahr begrenzt werden. Deshalb soll § 211 Absatz 2 SGG-E zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden
(vergleiche Begründung zu Artikel 4 Nummer 2).
Zu Artikel 31 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Die Regelungen erfolgen im Gleichlauf zu Artikel 29 Nummer 1; auf die dortige Begründung wird Bezug
genommen.
Zu Artikel 32 (Änderung der Finanzgerichtsordnung )
Die Regelungen erfolgen im Gleichlauf zu Artikel 29 Nummer 1; auf die dortige Begründung wird Bezug
genommen.
Zu Artikel 33 (Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des
Infektionsschutzgesetzes )
Das beim Bundesamt für Justiz zu führende Stiftungsregister sollte zum 1. Januar 2026 seinen Betrieb aufnehmen.
Dies ist nicht möglich, da die zur Führung des Registers benötigte Registertechnik zum 1. Januar 2026 noch nicht
bereitsteht. Da die noch notwendigen Arbeiten zur Fertigstellung der notwendigen Registertechnik auch bis Ende
2026 voraussichtlich noch nicht abgeschlossen sein werden, soll das Stiftungsregister erst am 1. Januar 2028
seinen Betrieb aufnehmen. Um den Starttermin für das Stiftungsregister zu verschieben, muss das Inkrafttreten
der Vorschriften zum Stiftungsregister im Bürgerlichen Gesetzbuch und des Stiftungsregistergesetzes (StiftRG)
nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des
Infektionsschutzgesetzes vom 1.Januar 2026 auf den 1. Januar 2028 hinausgeschoben werden.
Zu Artikel 34 (Änderung des Stiftungsregistergesetzes)
Bei den Änderungen in Artikel 34 handelt es sich um Folgeänderungen in § 20 StiftRG zur Änderung der
Inkrafttretensvorschrift in Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung
des Infektionsschutzgesetzes.
Zu Artikel 35 (Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes)
Mit dem seit dem 1. Januar 2023 bundesweit geltenden GdolmG sollen die in den Ländern unterschiedlich
ausgestalteten Standards für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern gemäß § 189 Absatz 2 GVG
vereinheitlicht werden, um ein bundesweit einheitliches Niveau bei Verdolmetschungen in Gerichtsverhandlungen
zu gewährleisten und die rechtliche Zersplitterung in den Ländern zu beseitigen. Mit den daraus folgenden
Qualitätssteigerungen werden auch europarechtliche Vorgaben umgesetzt. Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie
2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf
Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (Richtlinie (EU) 2010/64) bestimmt, dass Dolmetschleistungen eine
für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens ausreichende Qualität aufweisen müssen. Das umfasst gemäß
Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie auch die angemessene Unterstützung für hör- und sprachgeschädigte Personen.
Gemäß § 6 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige
Sprache und damit als eine der deutschen Lautsprache ebenbürtige Form der Verständigung anerkannt. Um eine
umfassende Teilhabe von hör- und sprachbehinderten Menschen in Gerichtsverfahren sicherzustellen, ist der
Einsatz qualifizierter Gerichtsdolmetscher für die Gebärdensprache unerlässlich.
Derzeit behalten die bisher nach Landesrecht vorgenommenen allgemeinen Beeidigungen sowohl für
Fremdsprachendolmetscher als auch für Gebärdensprachdolmetscher bis zum 1. Januar 2027 ihre Gültigkeit. Durch die in
Artikel 39 vorgesehene Verlängerung der Übergangsfrist werden nach Landesrecht vorgenommene allgemeine
Beeidigungen bis zum 1. Januar 2028 ihre Gültigkeit behalten. So verweist § 189 Absatz 2 GVG in seiner derzeit
noch bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung für die allgemeine Beeidigung neben dem GdolmG noch auf
die landesrechtlichen Regelungen. Mit der in Artikel 39 vorgesehenen Änderung wird sich ab dem 1. Januar 2028
die allgemeine Beeidigung nach § 189 Absatz 2 GVG nur noch nach dem GdolmG richten.
Aufgrund dieser Änderung können sich Gebärdensprachdolmetscher sodann ab dem 1. Januar 2028 nicht mehr
auf einen allgemein geleisteten Eid gemäß § 189 Absatz 2 GVG berufen, weil das GdolmG auf sie nicht
anwendbar ist. Denn das GdolmG verweist bislang in Bezug auf die allgemeine Beeidigung in seinem § 1 lediglich auf
Fremdsprachendolmetscher gemäß § 185 GVG und nicht auf Gebärdensprachdolmetscher, die in § 186 GVG
geregelt sind. Um die mit dem GdolmG beabsichtigte Vereinheitlichung der Standards im Einklang mit der
Richtlinie (EU) 2010/64 auf die Gebärdensprachdolmetscher zu erstrecken und in Gerichtsverfahren eine
Schlechterstellung von hör- und sprachbehinderten Personen gegenüber Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig
sind, zu verhindern, ist es erforderlich, durch entsprechende gesetzliche Anpassungen eine eindeutige gesetzliche
Grundlage auch für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern zu schaffen. Deshalb sieht die
Regelung in § 1 Satz 1 GdolmG für die allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher neben dem bereits
vorhandenen Verweis auf § 185 GVG nun auch einen Verweis auf § 186 GVG vor. Dadurch fallen zukünftig auch
Gebärdensprachdolmetscher unter den Anwendungsbereich des GdolmG. So besteht über den 31. Dezember 2026
hinaus die Möglichkeit der allgemeinen Beeidigung auch für diese Gruppe der Gerichtsdolmetscher.
Die §§ 186 und 189 GVG finden über § 55 VwGO, § 52 Absatz 1 FGO oder § 61 Absatz 1 Satz 1 SGG in
Verfahren vor den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten entsprechende Anwendung. Das Gleiche
gilt für Verfahren vor den Arbeitsgerichten (§ 9 Absatz 2 ArbGG), so dass die neue Regelung für
Gebärdensprachdolmetscher auch in diesen Verfahrensarten zu berücksichtigen ist.
Eine sogenannte Ad-hoc-Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern, also die Beeidigung nach § 189 Absatz 1
GVG im Rahmen der Verhandlung durch das Gericht, bleibt weiterhin möglich. Die allgemeine Beeidigung
gewährleistet jedoch im Gegensatz zu der Eidesleistung im Gerichtssaal, dass Gebärdensprachdolmetscher zuvor
ihre Eignung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren gegenüber der nach § 2 GdolmG zuständigen Stelle
nachgewiesen haben.
Zu Artikel 36 (Änderung der Handelsregisterverordnung)
§ 8 Absatz 3 der Handelsregisterverordnung ist zu streichen, da durch die allgemeinen Regelungen im FamFG für
die elektronische Aktenführung ein Bedürfnis für eine Sonderregelung für Registerakten nicht mehr besteht.
Insbesondere soll die neu in § 14 Absatz 8 FamFG-E bzw. ab 1. Januar 2026 in § 14 Absatz 4a FamFG-E
vorgesehene Regelung über die Möglichkeit der (Weiter-)Führung von elektronisch angelegten Akten in Papierform auch
im Bereich der Registeraktenführung Anwendung finden. Aufgrund der stufenweisen Neueinführung des Systems
der elektronischen Registerführung AuRegis besteht das Bedürfnis für eine solche Regelung, um die
Aktenübernahme beim Zuständigkeitswechsel, zum Beispiel infolge von Sitzverlegungen, trotz unterschiedlicher
Registerverfahren zu ermöglichen.
Zu Artikel 37 (Änderung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs)
Zu Nummer 1
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs wird durch die neuen Regelungen in § 32 Absatz 1 StPO-E (vergleiche
Artikel 1) und § 15 Absatz 2 und 3 StPOEG-E (vergleiche Artikel 2) obsolet und kann damit gestrichen werden.
Auch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung
des elektronischen Rechtsverkehrs kann entfallen, da sowohl aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage
(vergleiche § 32 Absatz 1 Satz 2 StPO) als auch aufgrund der Rechtslage zum 1. Januar 2027 (vergleiche § 32 Absatz 1
Satz 2 StPO-E) weiterhin zulässigerweise Papierakten geführt werden können. Dies hat zur Folge, dass die
Sollregelung für elektronische Übermittlung von Dokumenten weiterhin in den Fällen der elektronischen
Aktenführung greifen soll, nicht hingegen in den Fällen der zulässigen Papieraktenführung. Demnach bedarf es der durch
Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des
elektronischen Rechtsverkehrs vorgesehen Änderung nicht.
Ebenfalls entfallen können Artikel 6 Nummer 1, Artikel 9 Nummer 1, Artikel 12 Nummer 1 sowie die Artikel 14,
17, 19, 21 und 23 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des
elektronischen Rechtsverkehrs betreffend die elektronische Aktenführung im Strafvollzugs-, Ordnungswidrigkeiten-,
Zivil- und Familienverfahren, in Verfahren der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in arbeits-
, sozial, verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren aufgrund der Neufassungen in Artikel 6 Nummer 1,
Artikel 10 Nummer 1, Artikel 14 Nummer 1, Artikel 19 Nummer 1, Artikel 26 Nummer 2, Artikel 29 Nummer 1,
Artikel 31 sowie Artikel 32.
Zu Nummer 2
Die Änderungen zum Inkrafttreten des Artikels 33 Absatz 6 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte
in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs sind durch den Wegfall der Artikel 2
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Artikel 6 Nummer 1, Artikel 9 Nummer 1, Artikel 12 Nummer 1 sowie die
Artikel 14, 17, 19, 21 und 23 des vorgenannten Gesetzes bedingt.
Da nur noch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, ist die Regelung zum
Inkrafttreten in Artikel 33 Absatz 6 entsprechend anzupassen.
Zu Artikel 38 (Änderung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz)
Zu Nummer 1
Durch die Neufassungen von § 15 Absatz 2 StPOEG, § 43 Absatz 2 ZPOEG, § 14 Absatz 8 FamFG, § 112
Absatz 4 ArbGG und § 211 Absatz 2 SGG sowie den Wegfall von § 110a Absatz 1c StVollzG und § 110a Absatz 1c
OwiG zum 1. Januar 2026 werden die in den Artikeln 3, 6, 9, 15, 18, 23 und 26 des Gesetzes zur weiteren
Digitalisierung der Justiz vorgesehenen inhaltsgleichen Änderungen hinfällig. Infolge der Regelungen zum Entfallen
der Übergangsvorschriften für die Aktenführung in Verschlusssachen zum 1. Januar 2036 in den Artikeln 8, 12
und 21 können auch die inhaltsgleichen Änderungen in den Artikeln 7, 10 und 19 im Gesetz zur weiteren
Digitalisierung der Justiz gestrichen werden.
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Streichung der Artikel 3, 6, 9, 15, 18, 23 und 26 des
Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz (vergleiche Nummer 1).
Zu Absatz 4
Die Änderung ist durch den Wegfall der Artikel 7, 10, 19 und 21 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der
Justiz bedingt (vergleiche Nummer 1).
Zu Artikel 39 (Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens)
Das Inkrafttreten der neuen Fassung des § 189 Absatz 2 GVG wurde bereits einmal durch das Gesetz zur
Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl. I
S. 1982) verlängert. Danach würde die Änderung des § 189 Absatz 2 GVG, wonach sich die allgemeine
Beeidigung nur noch nach dem GdolmG richten würde, ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Das nun vorgesehene neuerliche Verschieben des Inkrafttretens der neuen Fassung des § 189 Absatz 2 GVG führt
zu einer erneuten Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2028. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine
allgemeine Beeidigung nach landesrechtlichen Vorschriften weiterhin möglich. Das verschafft den Ländern weitere
Zeit, um die notwendigen Prüfungskapazitäten zu schaffen und Neubeeidigungen aller bundesweit tätigen
allgemein beeidigten Dolmetscher – einschließlich der Gebärdensprachdolmetscher – abzuschließen. Den
Gerichtsdolmetschern wird ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt, um bisher nicht vorliegende Qualifikationen,
insbesondere das Ablegen der erforderlichen Prüfung, zu erwerben und die Neubeeidigung zu beantragen.
Zu Artikel 40 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die Regelungen zur zeitlich befristeten „Opt-out“-Lösung in den Artikeln 2 , 5 , 9 , 15 , 18 , 25 und 28 sollen am
Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Gleiches gilt für die Änderungen im Gesetz zur Vereinheitlichung des
Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes,
die Änderung in der Handelsregisterverordnung, die Änderungen im Gesetz zur Einführung der elektronischen
Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, im Gesetz zur weiteren Digitalisierung
der Justiz und im Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens in den Artikeln 33 und 35 bis 39 sowie das
Inkrafttreten in Artikel 40.
Zu Absatz 2
Die Regelungen betreffend die elektronische Aktenführung sowie die Papier- und Hybridaktenführung in den
Artikeln 1, 3, 6, 10, 13, 14, 16, 19, 22, 26, 29, 31 und 32 sollen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Gleiches gilt
für die Anpassungen redaktioneller Art in § 77a Absatz 7 Satz 1 IRG und § 335a Absatz 4 HGB in den Artikeln 13
und 22.
Zu Absatz 3
Die in den Artikeln 4, 7, 11, 17, 20, 27 und 30 vorgesehenen Streichungen der befristeten Regelungen zur
Papieraktenführung im Wege der „Opt-Out“-Lösung und betreffend die Vorlage von Ermittlungsvorgängen oder die
Übermittlung technisch problembehafteter Vorgänge oder Akten sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Gleiches gilt für die redaktionelle Änderung in § 77a Absatz 7 Satz 1 IRG-E in Artikel 23.
Zu Absatz 4
Die in Artikel 34 enthaltenen Änderungen von § 20 des Stiftungsregistergesetzes sollen, da § 20 des
Stiftungsregistergesetzes erst zum 1. Januar 2028 in Kraft tritt, ebenfalls erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Zu Absatz 5
Die Streichungen der Übergangsvorschriften für die Aktenführung in Verschlusssachen sowie die redaktionelle
Änderung in den Artikeln 8, 12, 21 und 24 sollen zum 1. Januar 2036 in Kraft treten.
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ISSN 0722-8333]
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