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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts

dip / drucksache 29.09.2025 · WP 21 · 21/1852 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1852 21. Wahlperiode 29.09.2025 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2208) wurde zum 1. Januar 2026 die verbindliche elektronische Aktenführung in der Justiz vorgesehen. Nach derzeitigem Sachstand besteht auch nach dem 1. Januar 2026 das Risiko des Auftretens etwaiger Digitalisierungslücken in den vorgenannten Verfahren. Um etwaige negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Durchführung von Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu vermeiden und den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, soll dieser Entwurf über den 1. Januar 2026 hinaus bis zum 1. Januar 2027 eine papiergebundene Aktenführung für Straf- und Bußgeldverfahren, zivilgerichtliche Verfahren, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in gerichtlichen Strafvollzugsverfahren sowie in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ermöglichen, ohne jedoch die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 zu suspendieren. Dies steht auch im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das unter anderem den Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen Ebenen verlangt. Darüber hinaus soll sowohl für die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch für die Fachgerichtsbarkeiten eine transparente Konzentration der Regelungen betreffend die zulässigen Möglichkeiten der Weiterführung einer Papierakte und der Weiterführung einer Papierakte in elektronischer Form (sogenannte Hybridakte) erfolgen. Zur Rechtsvereinfachung soll zudem künftig in diesen Fällen eine Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntgemachte Verwaltungsvorschrift nicht mehr vorausgesetzt werden. Dies steht auch im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen, das unter anderem den Aufbau leistungsfähiger, rechenschaftspflichtiger und transparenter Institutionen auf allen Ebenen verlangt. Des Weiteren soll zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen über den 1. Januar 2027 hinaus bis einschließlich 31. Dezember 2027 weiterhin eine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach landesrechtlichen Vorschriften ermöglicht werden. Dementsprechend soll die neue Fassung des § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), die die allgemeine Beeidigung nur noch nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) zulässt, erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Zudem soll das GDolmG mit Blick auf die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern geändert werden. Mit der Einführung des bundesweit seit dem 1. Januar 2023 geltenden GDolmG wurden die bis dato in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Standards für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern vereinheitlicht, indem im GDolmG sowohl die persönlichen als auch die fachlichen Voraussetzungen eines Gerichtsdolmetschers festgelegt wurden. § 189 Absatz 2 GVG in seiner derzeit geltenden Fassung, die nunmehr bis zum 31. Dezember 2027 fortgelten soll, verweist für die allgemeine Beeidigung neben dem GDolmG noch auf die landesrechtlichen Regelungen. Ab dem 1. Januar 2028 wird sich die allgemeine Beeidigung nach § 189 Absatz 2 GVG nur noch nach dem GDolmG richten. Da das GDolmG bisher nur auf Fremdsprachendolmetscher nach § 185 GVG anwendbar ist, werden sich ab dem 1. Januar 2028 Gebärdensprachdolmetscher nicht mehr auf ihren allgemein geleisteten Eid gemäß § 189 Absatz 2 GVG berufen können, da sie in § 186 GVG geregelt sind. Gebärdensprachdolmetscher wären damit schlechter gestellt als Fremdsprachendolmetscher, da sie sich in jedem Verfahren vom Gericht neu beeidigen lassen müssten. Der ersatzlose Wegfall der allgemeinen Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern würde zudem, da diese an die Erfüllung bestimmter persönlicher und fachlicher Voraussetzungen geknüpft ist, zu einer schwer vertretbaren Schlechterstellung von hör- und sprachbehinderten Verfahrensbeteiligten im Vergleich zu der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten führen, die Qualitätssicherung bei den Gebärdensprachdolmetschern gefährden und damit mittelbar die Verfügbarkeit von qualifizierten Dolmetscherleistungen für höroder sprachbehinderte Menschen nachteilig beeinflussen. Darüber hinaus soll das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes, das derzeit noch für den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2028 verschoben werden, da zum 1. Januar 2026 die für das Führen des Registers notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird. B. Lösung Zur Schließung etwaiger Lücken der Digitalisierung bei der Einführung der elektronischen Akte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sowie zur Vereinfachung der bestehenden Regelungen für die Aktenführung – auch in allen Fachgerichtsbarkeiten – werden die folgenden vier wesentlichen Maßnahmen vorgeschlagen: – Einführung einer bis zum 1. Januar 2027 befristeten „Opt-out“-Lösung für die Länder und den Bund in Straf-, Bußgeld-, Zivil- und gerichtlichen Strafvollzugsverfahren, in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in arbeits-, und sozialgerichtlichen Verfahren, wonach durch Rechtsverordnung trotz des Beibehaltens der regelhaften Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung zum 1. Januar 2026 die Akten(weiter)führung in Papierform ermöglicht wird; – Einführung der bis zum 1. Januar 2027 befristeten Möglichkeit, Strafakten in Papierform anzulegen oder elektronisch angelegte Strafakten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, wenn Polizeibehörden oder sonstige mit strafrechtlichen Ermittlungen beauftragte Behörden Ermittlungsvorgänge in Papierform vorlegen; – Einführung der ebenfalls bis zum 1. Januar 2027 befristeten Möglichkeit, Strafakten in Papierform anzulegen oder elektronisch angelegte Strafakten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, wenn im Falle der elektronischen Übermittlung von Ermittlungsvorgängen oder Akten eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre; – Vereinfachung und Konzentration der Regelungssystematik für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung sowohl in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch in den Fachgerichtsbarkeiten durch den Verzicht auf die Notwendigkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung oder einer öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift für die bereits gesetzlich verankerten Möglichkeiten der elektronischen Weiterführung einer in Papierform angelegten Akte (sogenannte Hybridaktenführung) sowie der papiermäßigen Weiterführung einer zulässigerweise in Papierform angelegten Akte. Zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen soll außerdem die neue Fassung des § 189 Absatz 2 GVG, die eine allgemeine Beeidigung nicht mehr nach landesrechtlichen Vorschriften, sondern nur noch nach dem GDolmG ermöglicht, erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Damit sich ab dem 1. Januar 2028 auch Gebärdensprachdolmetscher auf einen allgemein geleisteten Eid nach dem GDolmG berufen können, ist der Anwendungsbereich des GDolmG auf Gebärdensprachdolmetscher auszuweiten. Um ein zuverlässiges Bereitstehen der für das Führen des Stiftungsregisters notwendigen Technik zu garantieren, soll das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes, das derzeit noch für den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2028 verschoben werden. C. Alternativen In Bezug auf die Änderungen der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die Verschiebung des Inkrafttretens des Stiftungsregistergesetzes gibt es keine Alternativen. Hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen der Vorschriften über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern gilt Folgendes: Ohne eine erneute, angemessene Verlängerung der Übergangsfrist bis zum Wegfall der Möglichkeit, sich gemäß § 189 Absatz 2 GVG auf einen nach Landesrecht allgemein geleisteten Eid zu berufen, wäre ab dem 1. Januar 2027 nur noch eine allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach dem GDolmG möglich. Dies könnte zu Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen führen und den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse erschweren. Ohne die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern können diese sich ab dem 1. Januar 2028 – nach derzeitiger Rechtslage bereits ab dem 1. Januar 2027 – nicht mehr allgemein beeidigen lassen. Alternativ zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die allgemeine Beeidigung im GDolmG wäre eine Ergänzung des § 189 Absatz 2 GVG dahingehend denkbar, dass für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern auf landesrechtliche Regelungen verwiesen wird. Dies liefe jedoch dem Zweck einer konsistenten und systematisch überzeugenden Regelung und der Schaffung einheitlicher Standards für alle Gerichtsdolmetscher zuwider. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 29. September 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 5. September 2025 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 32 Absatz 1 und 1a wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.“ Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 15 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder allgemein bestimmte gerichtliche Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.“ Artikel 3 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2026 Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 15 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung“ gestrichen. 2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: (3) „ Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können die Akten ohne gesonderte Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform angelegt oder elektronisch angelegte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden, wenn Behörden des Polizeidienstes oder sonstige Behörden ihre Ermittlungsvorgänge im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung 1. in Papierform übermitteln und die elektronische Aktenführung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder 2. in elektronischer Form übermitteln und eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. (4) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung können elektronisch angelegte Akten ohne gesonderte Bestimmung nach Absatz 2 in Papierform geführt oder weitergeführt werden, wenn Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden die Akten zur Abgabe der Aktenführung oder der Bearbeitung übermitteln und eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.“ Artikel 4 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2027 Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 15 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. 2. Die Absätze 2 bis 4 werden gestrichen. Artikel 5 Änderung des Strafvollzugsgesetzes Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 110a Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt: „(1d) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.“ Artikel 6 Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2026 Das Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 1 und 1a werden durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: (1) „ Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. (1a) Die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.“ 2. Die Absätze 1c und 1d werden gestrichen. Artikel 7 Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2027 Das Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1a wird gestrichen. 2. Absatz 1b wird zu Absatz 1a. Artikel 8 Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2036 Das Strafvollzugsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a Absatz 1a wird gestrichen. Artikel 9 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 110a Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt: „(1d) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Behörden oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.“ Artikel 10 Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2026 Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 1 und 1a werden durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: (1) „ Die Akten werden elektronisch geführt. Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können auch ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. (1a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Behörden oder allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.“ 2. Die Absätze 1c und 1d werden gestrichen. Artikel 11 Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2027 Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1a wird gestrichen. 2. Absatz 1b wird zu Absatz 1a. Artikel 12 Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2036 Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 110a Absatz 1a wird gestrichen. Artikel 13 Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 335a Absatz 4 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe „§ 110a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 110a Absatz 1“ ersetzt. 2. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 110a Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. Artikel 14 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 298a wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 1 und 1a werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die in Satz 2 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ 2. Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.“ Artikel 15 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 43 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 298a Absatz 1a der Zivilprozessordnung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“ Artikel 16 Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2026 Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 43 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1a“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. Artikel 17 Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2027 Das Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 43 wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 43„ Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“. 2. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. 3. Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 18 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt: „(8) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 14 Absatz 4a bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“ Artikel 19 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026 Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Gerichtsakten werden elektronisch geführt. § 298a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die für die Zivilgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ 2. Die Absätze 4 und 4a werden durch die folgenden Absätze 4 und 4a ersetzt: (4) „ Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. (4a) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 14 Absatz 1 bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“ 3. Absatz 6 wird gestrichen. 4. Absatz 7 wird zu Absatz 6. 5. Absatz 8 wird gestrichen. 6. Absatz 9 wird zu Absatz 7. Artikel 20 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2027 Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 Absatz 4a wird gestrichen. Artikel 21 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2036 Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 14 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 6 wird gestrichen. 2. Absatz 7 wird zu Absatz 6. Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und Absatz 2“ durch die Angabe „§ 32 Absatz 2“ ersetzt. Artikel 23 Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2027 Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das zuletzt durch Artikel 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung“ durch die Angabe „§ 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung“ ersetzt. Artikel 24 Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2036 Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, das zuletzt durch Artikel 23 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 77a Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 15 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung“ gestrichen. Artikel 25 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 112 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 46e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“ Artikel 26 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026 Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 25 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 46a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 689 Absatz 1 Satz 4 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Akten elektronisch geführt werden können.“ 2. § 46e wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 1a werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die für die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen.“ 3. § 112 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird gestrichen. b) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung“ gestrichen. Artikel 27 Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027 Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 112 wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 112„ Übergangsregelungen“. 2. Absatz 4 wird gestrichen. Artikel 28 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 211 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten abweichend von § 65b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung bis einschließlich 31. Dezember 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis einschließlich 31. Dezember 2026 übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Bestimmung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren Akten in Papierform angelegt oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“ Artikel 29 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026 Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 65b Absatz 1 bis 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.“ 2. § 211 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung“ gestrichen. Artikel 30 Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027 Das Sozialgerichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 29 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 211 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. 2. Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 31 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 55b Absatz 1 bis 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.“ Artikel 32 Änderung der Finanzgerichtsordnung Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 52b Absatz 1 bis 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Die Prozessakten werden elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. Sie können ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis in elektronischer Form weitergeführt werden. Der Beginn der Weiterführung der Akten in elektronischer Form ist aktenkundig zu machen. Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.“ Artikel 33 Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) wird wie folgt geändert: Artikel 11 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Am 1. Januar 2028 treten in Kraft: 1. Artikel 3 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3.“ Artikel 34 Änderung des Stiftungsregistergesetzes Das Stiftungsregistergesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947, 2953) wird wie folgt geändert: § 20 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar 2028 entstanden sind, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2028 zur Eintragung in das Stiftungsregister entsprechend § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldet werden. Dies gilt nicht für bestehende Stiftungen, die bis zum 1. Januar 2028 aufgelöst oder aufgehoben wurden.“ 2. Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Stiftungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen Satzungsänderungen, die vor dem 1. Januar 2028 wirksam geworden sind, nicht nach § 85b zum Stiftungsregister anmelden.“ 3. Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die für die Anerkennung von Stiftungen nach Landesrecht zuständigen Behörden haben der Registerbehörde unverzüglich nach dem 31. Dezember 2028 eine Liste der bestehenden rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich der Behörde haben und vor dem 1. Januar 2028 errichtet wurden und nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen, zu übermitteln.“ Artikel 35 Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes Das Gerichtsdolmetschergesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dolmetscher, die nach § 185 oder § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 55 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 52 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes oder § 61 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes allgemein beeidigt.“ Artikel 36 Änderung der Handelsregisterverordnung Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl 1937, 515), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 8 Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 37 Änderung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Artikel 6 Nummer 1, Artikel 9 Nummer 1, Artikel 12 Nummer 1 sowie die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23 werden gestrichen. 2. Artikel 33 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Artikel 12 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.“ Artikel 38 Änderung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz Das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 3, 6, 7, 9, 10, 15, 18, 19, 21, 23 und 26 werden gestrichen. 2. Artikel 50 Absatz 3 und 4 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) „ Artikel 1 Nummer 4, Artikel 8 Nummer 4 sowie die Artikel 29, 32 und 47 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (4) Die Artikel 4, 12, 16, 24, 27, 30, 33 und 48 treten am 1. Januar 2036 in Kraft.“ Artikel 39 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 10 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Artikel 4 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.“ Artikel 40 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1, 3, 6, 10, 13, 14, 16, 19, 22, 26, 29, 31 und 32 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 4, 7, 11, 17, 20, 23, 27 und 30 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (4) Artikel 34 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. (5) Die Artikel 8, 12, 21 und 24 treten am 1. Januar 2036 in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2208) wurde zum 1. Januar 2026 die verbindliche elektronische Aktenführung in der Justiz eingeführt. Da perspektivisch bis zum 1. Januar 2026 eine vollständige Umsetzung der Vorgaben zur digitalen Aktenführung nicht erfolgen kann, sollen zur Vermeidung etwaiger Risiken für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege für die Länder und den Bund bis zum 1. Januar 2027 befristete Ausnahmen von der Verpflichtung der elektronischen Akten(weiter)führung für Straf- und Bußgeldverfahren, zivilgerichtliche Verfahren, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gerichtliche Strafvollzugsverfahren sowie für arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren ermöglicht werden. Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 soll nicht suspendiert werden. Des Weiteren soll zur Verhinderung etwaiger Kapazitätsengpässe bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen die neue Fassung des § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), der die allgemeine Beeidigung nur noch nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GdolmG) zulässt, statt wie derzeit auch nach landesrechtlichen Vorschriften, erst zum 1. Januar 2028 und nicht bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Zudem soll das GdolmG mit Blick auf die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern geändert werden. Mit der Einführung des bundesweit seit dem 1. Januar 2023 geltenden GdolmG wurden die bis dato in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Standards für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern vereinheitlicht, indem im GdolmG sowohl die persönlichen als auch die fachlichen Voraussetzungen eines Gerichtsdolmetschers festgelegt wurden. Mit den Regelungen zu Qualitätssteigerungen wurden auch europarechtliche Vorgaben umgesetzt. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens behalten die bisher nach Landesrecht vorgenommenen allgemeinen Beeidigungen sowohl für Fremdsprachendolmetscher als auch für Gebärdensprachdolmetscher bis zum 1. Januar 2028 noch ihre Gültigkeit, da § 189 Absatz 2 GVG in seiner bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung für die allgemeine Beeidigung neben dem GdolmG auf landesrechtliche Regelungen verweist. Ab dem 1. Januar 2028 wird sich die allgemeine Beeidigung nach § 189 Absatz 2 GVG nur noch nach dem GdolmG richten. Da das GdolmG nur auf Fremdsprachendolmetscher nach § 185 GVG anwendbar ist, werden sich ab dem 1. Januar 2028 Gebärdensprachdolmetscher nicht mehr auf ihren allgemein geleisteten Eid gemäß § 189 Absatz 2 GVG berufen können. Das GdolmG soll deshalb durch einen Verweis auf § 186 GVG, der die Gebärdensprachdolmetscher regelt, ergänzt werden. Darüber hinaus soll das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes, das derzeit noch für den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2028 verschoben werden, da zum 1. Januar 2026 die für das Führen des Registers notwendige Technik noch nicht bereitstehen wird. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der vorliegende Entwurf sieht die Schaffung einer bis zum 1. Januar 2027 befristeten Rechtsgrundlage (sogenannte „Opt-out“-Regelung) vor, die es Bund und Ländern ermöglichen soll, im Verordnungswege ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2026 die Anlage und (Weiter-)Führung von Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gerichtlichen Akten im Strafvollzugsverfahren sowie arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren in Papierform zu gestatten. Erforderlich geworden sind diese „Opt-out“-Regelungen, mit denen letztmalig eine Abweichung von der verpflichtend vorgesehenen elektronischen Aktenführung zum 1. Januar 2026 bis längstens zum 1. Januar 2027 ermöglicht werden soll, um individuellen Schwierigkeiten, die in einzelnen Ländern in Teilbereichen zu Verzögerungen bei der Einführung der elektronischen Aktenführung geführt haben, zu begegnen. Des Weiteren soll ebenfalls befristet bis zum 1. Januar 2027 zur Vermeidung unverhältnismäßiger Digitalisierungsaufwände in der Strafgerichtsbarkeit der Fall der papiermäßigen Zulieferung von Ermittlungsvorgängen durch die Polizei als gesonderter Fall einer zulässigen Papierakten(weiter)führung gesetzlich geregelt werden. Darüber hinaus soll – ebenfalls befristet bis zum 1. Januar 2027 – bei der Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder Akten das Anlegen, Führen oder Weiterführen einer Papierakte ermöglicht werden, wenn eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Der Erlass einer Rechtsverordnung soll für diese Varianten der zulässigen Papieraktenführung nicht Voraussetzung sein. Zur Vereinfachung der Regelungssystematik soll in den auch nach derzeit geltender Gesetzeslage zulässigen Fällen der Weiterführung von in Papierform angelegten Akten in Papierform (vergleiche § 32 Absatz 1 Satz 3 StPO, § 110a Absatz 1 Satz 3 StVollzG, § 110a Absatz 1 Satz 3 OwiG, § 298a Absatz 1a Satz 3 ZPO, § 14 Absatz 4a Satz 3 FamFG, § 46e Absatz 1a Satz 3 ArbGG, § 65b Absatz 1a Satz 3 SGG, § 55b Absatz 1a Satz 3 VwGO und § 52b Absatz 1a Satz 3 FGO) oder der erlaubten Hybridaktenführung (vergleiche § 32 Absatz 1a StPO, § 110a Absatz 1a StVollzG, § 110a Absatz 1a OwiG, § 298a Absatz 3 ZPO, § 14 Absatz 6 FamFG, § 46e Absatz 3 Satz 1 ArbGG, § 65b Absatz 1b Satz 1 SGG, § 55b Absatz 1b Satz 1 VwGO und § 52b Absatz 1b Satz 1 FGO) ab dem 1. Januar 2026 auf eine Rechtsverordnung oder eine öffentlich bekanntzumachende Verwaltungsvorschrift als Voraussetzung für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung verzichtet werden. In diesen Fällen könnten die Gerichtsverwaltungen dann – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Vorgaben in der jeweiligen Aktenordnung (AktO) – eigenständig darüber entscheiden, ob die Akten vollständig digitalisiert, in Papier weitergeführt oder ab einem bestimmten Stichtag oder Ereignis als Hybridakte in elektronischer Form weitergeführt werden. Auf Wunsch der Länder soll die neue Fassung des § 189 Absatz 2 GVG erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Bis dahin bleibt sowohl die Möglichkeit der allgemeinen Beeidigung nach dem GdolmG als auch nach landesrechtlichen Vorschriften erhalten. Um zudem eine sachlich nicht zu begründende Schlechterstellung hör- und sprachbehinderter Verfahrensbeteiligter im Vergleich zu der deutschen Sprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten sowie eine Gefährdung der Qualitätssicherung bei den Gebärdensprachdolmetschern zu vermeiden, sollen Gebärdensprachdolmetscher in den Anwendungsbereich des GdolmG aufgenommen werden. Damit können sich ab dem 1. Januar 2028 auch Gebärdensprachdolmetscher auf den allgemein geleisteten Eid nach dem GdolmG berufen. Die mit dem GdolmG geschaffenen einheitlichen Standards für die allgemeine Beeidigung, auch in Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (Richtlinie (EU) 2010/64), werden damit künftig auch für Gebärdensprachdolmetscher gelten. Zudem sprechen systematische Gründe für eine einheitliche Regelung sämtlicher die allgemeine Beeidigung betreffender Fragen von gerichtlich eingesetzten Dolmetschern im GdolmG. Ferner soll das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes, das derzeit noch für den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2028 verschoben werden, da zum 1. Januar 2026 die für das Führen des Registers notwendige Registertechnik noch nicht bereitstehen wird. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien beigetragen. IV. Alternativen Alternative Vorschläge in Gesetzentwürfen des Bundesrates oder aus der Mitte des Deutschen Bundestages liegen nicht vor. Ohne eine erneute, angemessene Verlängerung der Übergangsfrist bis zum Wegfall der Möglichkeit, sich gemäß § 189 Absatz 2 GVG auf einen nach Landesrecht allgemein geleisteten Eid zu berufen, wäre ab dem 1. Januar 2027 nur noch eine allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach dem GdolmG möglich. Dies könnte zu Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen führen und den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse erschweren. Anstelle der vorgesehenen Änderung des GdolmG wäre eine Ergänzung von § 189 Absatz 2 GVG dahingehend denkbar, dass nur für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern weiterhin auf landesrechtliche Regelungen verwiesen wird. Aufgrund des Inkrafttretens des GdolmG zum 1. Januar 2023 haben die Länder ihre landesrechtlichen Vorschriften angepasst und mehrheitlich auch Regelungen für Gebärdensprachdolmetscher geschaffen. Eine Änderung des GdolmG wird daher möglicherweise neuen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Seiten der Länder auslösen. Diese Lösung liefe jedoch dem Ziel einer konsistenten und systematisch überzeugenden Regelung und der Schaffung einheitlicher Standards für alle Gerichtsdolmetscher zuwider. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die vorgeschlagenen Änderungen aus dem Kompetenztitel des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Die vorgesehene Ausweitung des GdolmG auf Gebärdensprachdolmetscher stellt eine berufsreglementierende Regelung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG), geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (Richtlinie 2013/55/EU), dar. Die Änderung im GdolmG muss folglich mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen und fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (Richtlinie (EU) 2018/958). Die Regelungen wurden dahingehend geprüft. Sie enthalten keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes und genügen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die nach geltendem Recht für die Weiterführung von Papierakten in Papierform oder für die Hybridaktenführung erforderlichen Rechtsverordnungen und öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschriften sollen wegfallen. Dadurch entfällt der erhebliche exekutive Aufwand für die laufende Bestimmung derjenigen Verfahren, in denen Akten in Papier- oder Hybridform weitergeführt werden, und deren Veröffentlichung. Zudem werden die Verordnungsgeber in Bund und Ländern entlastet, und Rechtsverordnungen, die nicht zwingend notwendig sind, können wegfallen. Die im GdolmG nunmehr vorgesehene einheitliche Regelung der allgemeinen Beeidigung von gerichtlich eingesetzten Fremd- und Gebärdensprachdolmetschern stellt sowohl eine Rechts- als auch eine Verwaltungsvereinfachung dar. Die Regelung im GdolmG löst nach Ablauf der Übergangsregelung in § 189 Absatz 2 GVG landesrechtliche Regelungen ab, so dass es nicht zu Doppelungen hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben kommt. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung dient. Indem der Entwurf den erheblichen exekutiven Aufwand für die laufende Bestimmung derjenigen Verfahren, in denen Akten in Papier- oder Hybridform weitergeführt werden, reduziert, leistet der Entwurf einen unmittelbaren Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Nachhaltigkeitsziel 16 verlangt mit seinen Zielvorgaben 16.3 und 16.6, die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern, den gleichberechtigen Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgaben, indem er die Schaffung einer bis zum 1. Januar 2027 befristeten Rechtsgrundlage (sogenannte „Opt-out“-Regelung) vorsieht, die es Bund und Ländern ermöglichen soll, im Verordnungswege ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2026 die Anlage und (Weiter-) Führung von Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, gerichtlichen Akten im Strafvollzugsverfahren sowie arbeits- und sozialgerichtlichen Akten in Papierform zu gestatten, die Möglichkeit der allgemeinen Beeidigung nach den landesrechtlichen Vorschriften bis zum 1. Januar 2028 erhält und den Anwendungsbereich des GdolmG auf Gebärdensprachdolmetscher ausweitet. Damit wird den Bürgerinnen und Bürgern ein leistungsfähiger und transparenter Zugang zur Justiz und Behörden gesichert. Das gilt auch für hör- und sprachbehinderte Verfahrensbeteiligte. Durch diese Änderungen kann das Vertrauen in das rechtsstaatliche Handeln und die Funktionsfähigkeit der Justiz gestärkt werden. Damit folgt der Entwurf den Prinzipien der DNS „(a.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ sowie „(e.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VIII. Befristung; Evaluierung Die Möglichkeit, auch nach dem 1. Januar 2026 Akten in Papierform anzulegen oder elektronisch übermittelte Akten in Papierform weiterzuführen, wird bis zum 1. Januar 2027 befristet. Nach diesem Zeitpunkt müssen alle neuen Akten in den vorgenannten Bereichen elektronisch angelegt werden. Eine Weiterführung elektronisch übermittelter Akten in Papierform ist danach ebenfalls nicht mehr möglich. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung) Die Neuregelung von § 32 Absatz 1 StPO, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, ersetzt die in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2208) enthaltene Vorschrift, die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten sollte. Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der dort vorgesehenen Änderung den Grundsatz, dass alle Strafakten elektronisch zu führen sind. Teile von Akten, die nicht elektronisch vorliegen, sind daher grundsätzlich gemäß § 32e StPO in die elektronische Form zu überführen. Als allgemeine Ausnahme von diesem Grundsatz ermöglicht Satz 2 – wie auch nach bisheriger Rechtslage – den zur Führung der jeweiligen Akten befugten Gerichten und Strafverfolgungsbehörden, Akten, die noch in Papierform vorliegen, dauerhaft in Papierform weiterzuführen. Die Regelung erfasst neben ursprünglich in Papierform angelegten Akten auch solche Akten, die ursprünglich bereits elektronisch angelegt waren und aufgrund des derzeit geltenden § 15 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung (StPOEG) zulässigerweise in Papierform (weiter)geführt werden. Anwendung finden soll die Vorschrift auch auf Akten, die nach dem 1. Januar 2026 aufgrund des neuen § 15 Absatz 2 bis 4 StPOEG-E in Papierform angelegt, geführt oder weitergeführt werden (vergleiche hierzu die Begründung zu Artikel 2). Die Regelung dient damit der Vermeidung aufwändiger Übertragungsvorgänge in der Justiz in Fällen, in denen dieser Aufwand nicht verhältnismäßig wäre. Die durch die Regelung in Satz 2 ermöglichte Papieraktenführung schließt jedoch nicht aus, dass die Akten zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektronischer Form (weiter- )geführt werden. Der Erlass einer Rechtsverordnung oder einer öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift soll künftig nicht mehr Voraussetzung für eine Weiterführung bestehender Papierakten in Papierform sein. Soweit erforderlich, kann die Justizverwaltung allgemeine Bestimmungen hierzu in Allgemeinverfügungen, insbesondere in den Aktenordnungen des Bundes und der Länder, treffen. Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung, die die jeweilige Justizverwaltung – auch für den gerichtlichen Bereich – im Rahmen des ihr zustehenden Verwaltungsermessens treffen kann. Eine Befassung des Verordnungsgebers ist auch zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht erforderlich. Als weitere Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen elektronischen Aktenführung ermöglicht Satz 3 die Führung sogenannter Hybridakten, bei denen eine zunächst in Papierform geführte Akte erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis auf die elektronische Aktenführung umgestellt wird. Die Führung solcher Hybridakten ist bereits nach geltendem Recht auf der Grundlage von § 32 Absatz 1a StPO möglich. Künftig soll aber auch hier der Erlass einer Rechtsverordnung als Voraussetzung für die Führung einer Hybridakte nicht mehr erforderlich sein. Auch hier kann – ebenso wie zuvor für die Papieraktenweiterführung dargestellt – die Justizverwaltung allgemeine Bestimmungen hierzu, soweit erforderlich, in Allgemeinverfügungen, insbesondere in den Aktenordnungen des Bundes und der Länder, treffen. Die Regelung dient ebenso wie die Regelung in Satz 2 der Vermeidung aufwändiger Übertragungsvorgänge in der Justiz in Fällen, in denen dieser Aufwand nicht verhältnismäßig wäre. Die durch Satz 3 ermöglichte Hybridaktenführung schließt nicht aus, dass die Akten zu einem späteren Zeitpunkt vollständig digitalisiert werden können. Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über den nach Satz 4 in diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk gewährleistet. Der Wegfall von § 32 Absatz 1a StPO ist durch die Neufassung des § 32 Absatz 1 Satz 3 StPO-E bedingt, der künftig die derzeit in Absatz 1a geregelte Hybridaktenführung mit umfasst. Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung ) Zu § 15 Absatz 2 § 15 Absatz 2 Satz 1 ermächtigt Bund und Länder bereits vor dem 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026, von der ab dem 1. Januar 2026 bestehenden Pflicht zur elektronischen Aktenführung im Wege einer sogenannten „Opt-Out“-Regelung vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 in Abweichung von § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 StPO-E durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder die Weiterführung bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach geltendem Recht aufgrund von § 15 Absatz 2 StPOEG – allerdings derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich. Durch die Regelung soll größtmögliche Flexibilität erreicht werden, indem sowohl die vollständige Führung elektronisch übermittelter Akten als auch die Weiterführung elektronischer Akten in Papierform zulässig ist (sogenannte Hybridakte). Letzteres soll verhindern, dass elektronisch vorliegende, unter Umständen sehr umfangreiche Aktenteile wieder in die Papierform überführt werden müssen. Umfangreiche Nachdigitalisierungen bei Zuständigkeitswechseln vermeidet § 32 Absatz 1 Satz 2 StPO-E, der die Weiterführung der Akten in Papierform für Gerichte und Strafverfolgungsbehörden ermöglicht, die keinen Gebrauch von dem „Opt-out“ gemacht haben und die Akten der grundsätzlichen Regelung des § 32 Absatz 1 Satz 1 StPO-E entsprechend elektronisch führen. Die nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 auf ein Jahr befristete Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die elektronische Strafakte bei allen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden vollständig einsatzfähig ist. Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden oder allgemein bestimmte gerichtliche Verfahren beschränkt werden. Eine Beschränkung auf allgemein bestimmte Verfahren – beispielsweise auf bestimmte Deliktsarten wie noch in der Pilotierungsphase bis zum 31. Dezember 2025 – soll bei den einzelnen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr möglich sein, weil die Schnittstellenanbindungen der Polizeibehörden für die elektronische Übermittlung von Vorgängen nur eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Staatsanwaltschaften zulassen, aber nicht zwischen verschiedenen Deliktsarten. Da bei gerichtlichen Verfahren die Schnittstellenproblematik nicht besteht, kann hier die Beschränkung auf allgemein bestimmte Verfahren beibehalten werden. Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung derjenigen Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden, bei denen die Akten in Papierform geführt bzw. weitergeführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Für den Bereich der Strafverfolgungsbehörden können hier durch die Generalstaatsanwaltschaften entsprechende Bestimmungen in Bezug auf einzelne Staatsanwaltschaften getroffen werden. Dies entspricht im Grundsatz der Regelung des § 32 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 StPO und dient der leichteren Handhabung in der Praxis. Die Bestimmung in Satz 3, dass die Rechtsverordnung der Bundesregierung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist deklaratorischer Art. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann schließlich nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf die jeweils fachlich zuständigen Ressorts übertragen werden. Dies entspricht der Regelung im geltenden § 32 Absatz 1 Satz 4 StPO. Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2026) Zu Nummer 1 Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Die Streichung beruht auf dem Umstand, dass § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 StPO zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten sein wird und mithin auf die aktuelle Fassung in der StPO Bezug genommen werden kann. Zu Nummer 2 § 15 Absatz 3 und 4 StPOEG-E sehen zusätzlich zu der in § 15 Absatz 2 StPOEG-E geregelten „Opt-out“-Lösung (vergleiche Artikel 2) weitere Möglichkeiten der Anlage oder (Weiter-)Führung papiergebundener Akten vor. Zu Absatz 3 Der neue § 15 Absatz 3 StPOEG lässt das Anlegen, Führen und Weiterführen von Papierakten für bestimmte Fälle der Übermittlung von Ermittlungsvorgängen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 StPO zu. Zu Nummer 1 Nummer 1 ermöglicht der jeweiligen aktenführenden Stelle das Anlegen oder (Weiter-)Führen einer Papierakte, wenn die Behörden des Polizeidienstes oder sonstige Behörden (bspw. Behörden des Zollfahndungsdienstes oder Finanzbehörden) entgegen der Soll-Vorschrift des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Dokumentenerstellungs- und - übermittlungsverordnung (DokErstÜbV) ihre Ermittlungsvorgänge trotz elektronischer Aktenführung bei den Staatsanwaltschaften oder anderen mit der selbständigen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens betrauten Behörden (bspw. Behörden der Zollverwaltung aufgrund § 14a Absatz 1 SchwarzArbG oder Finanzbehörden aufgrund § 386 Absatz 2 AO) in Papierform vorlegen. Zusätzlich sieht die Vorschrift die Möglichkeit der (Weiter-)Führung von Papierakten vor, wenn die Staatsanwaltschaft oder die sonstige die Ermittlungen selbständig durchführende Behörde bereits elektronische Akten beispielsweise aus Anlass der Erstattung einer Strafanzeige angelegt hat, aber die Ermittlungsvorgänge nur in Papierform zugeliefert werden können. Auch hier soll größtmögliche Flexibilität erreicht werden, indem sowohl die vollständige Führung elektronisch übermittelter Akten in Papierform als auch zur Vermeidung unnötigen Ausdruckens die Weiterführung elektronischer Akten in Papierform zulässig ist (sogenannte Hybridakte). Die Ausnahmeregelungen sollen jedoch nur gelten, wenn die elektronische Aktenführung, insbesondere aufgrund erheblicher Aufwände für die Digitalisierung, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen wäre. Der aktenführenden Stelle kommt insofern ein Ermessen zu, bei dem die konkreten Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden sollen. Von der Regelung erfasst sein können unter anderem nicht nur Zulieferungen erheblichen Umfangs, sondern auch – zu erwartende – zahlreiche Einzelzulieferungen geringeren Umfangs in einem Vorgang sowie eine – zu erwartende – große Anzahl an Einzelzulieferungen, die Eingang in eine Vielzahl einzelner Verfahren (beispielsweise im Bereich der Massenverfahren) finden sollen. Ausgenommen sollen beispielsweise Papierzulieferungen sein, deren Digitalisierung mit geringem Aufwand erfolgen kann. So sollen einzelne Papierzulieferungen von wenigen Seiten in einem bereits laufenden – elektronisch geführten – umfangreichen Ermittlungs- oder Strafverfahren in die elektronische Form übertragen werden und nicht zum Anlass für eine Papieraktenführung genommen werden. Die durch die Regelung ermöglichte Papieraktenführung schließt nicht aus, dass die Akten zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektronischer Form (weiter-)geführt werden können. Insofern gewährleisten § 32 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 StPO-E (vergleiche Artikel 1) die (Weiter-)Führung als digitale Akte. Der Erlass einer Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift soll auch in diesen Fällen – wie auch in § 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 StPO-E – nicht Voraussetzung für die (Weiter-)Führung einer Papierakte sein. Zu Nummer 2 Eine weitere Variante der zulässigen Papieraktenführung sieht Nummer 2 vor, wenn Behörden des Polizeidienstes oder sonstige Behörden ihre Ermittlungsvorgänge im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 StPO in elektronischer Form an Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte übermitteln und diese im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verarbeitet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn Dokumente bei der empfangenden Stelle ohne beifügten vollständigen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 DokErstÜbV eingehen und eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Nicht erfasst sind Fälle, in denen bereits eine Übermittlung elektronischer Dokumente nur vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist. Für diese Fälle gilt weiterhin § 6 DokErstÜbV, der bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit der Übermittlung als Ersatzmaßnahme eine Übermittlung in Papierform oder auf einem physischen Datenträger zulässt. Die Ausnahmeregelungen sollen jedoch nur gelten, wenn eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Der aktenführenden Stelle kommt insofern ein Ermessen zu, bei dem die konkreten Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden sollen. Zu Absatz 4 Im Gleichlauf zu der in § 15 Absatz 3 Nummer 2 StPOEG-E geltenden zulässigen Papieraktenführung bei der Übermittlung elektronischer Ermittlungsvorgänge ermöglicht der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretende § 15 Absatz 4 StPOEG darüber hinaus die Papieraktenführung in Fällen der technisch problembehafteten Aktenübermittlungen zwischen aktenführenden Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten. Die Regelung lässt daher eine papiergebundene Aktenführung in Fällen zu, in denen elektronische Strafakten zur Abgabe der Aktenführung oder Bearbeitung an Gerichte oder Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden und im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verarbeitet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn elektronische Strafverfahrensakten von der abgebenden Stelle zu der empfangenden Stelle ohne beifügten vollständigen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Strafaktenübermittlungsverordnung (StrafAktÜbV) gelangen und eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Übermittlung elektronischer Akten nur vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist. Für diese Fälle gilt weiterhin § 5 StrafAktÜbV, der bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit der Übermittlung als Ersatzmaßnahme eine Übermittlung in Papierform oder auf einem physischen Datenträger zulässt, aber keine Abweichung von der verpflichtenden elektronischen Aktenführung ermöglicht. Auch hier kommt der aktenführenden Stelle ein Ermessen zu, das unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls auszuüben ist (vergleiche Absatz 3 Nummer 2). Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung zum 1. Januar 2027) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Streichung von § 15 Absatz 2 bis 4 StPOEG-E zum 1. Januar 2027 (vergleiche Artikel 4 Nummer 2). Zu Nummer 2 Die durch § 15 Absatz 2 bis 4 StPOEG-E geschaffenen Möglichkeiten, Akten auch über den 1. Januar 2026 hinaus in Papierform anzulegen, zu führen oder weiterzuführen sollen auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt werden. Deshalb sollen die Absätze 2 bis 4 zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen alle Strafverfolgungsbehörden und Gerichte in der Lage sein, die Akten elektronisch anzulegen, zu führen und elektronisch erhaltene Akten elektronisch weiterzuführen. Zudem ist zu erwarten, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt aus der elektronischen Übermittlung resultierende Probleme bei der technischen Verarbeitung von Dokumenten oder Akten vollständig beseitigt sind. Auch die Polizeibehörden und sonstigen Strafverfolgungsbehörden müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt in der Lage sein, ihre aus § 3 Absatz 1 Satz 1 DokErstÜbV im Regelfall folgende Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten entsprechend den geltenden Formvorschriften des § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 2 DokErstÜbV zu erfüllen. Zu Artikel 5 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes) § 110a Absatz 1d StVollzG-E vollzieht die sogenannte „Opt-Out“-Regelung für die Akten im gerichtlichen Verfahren nach dem StVollzG. Satz 1 ermächtigt die Länder, von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder Weiterführung bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach geltendem Recht aufgrund von § 110a Absatz 1c StVollzG – befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich. Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder auch auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden. Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung der Verfahren, in denen die Akten im Rahmen der „Opt-Out“-Regelung in Papierform (weiter-)geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Dies entspricht der Regelung in § 110a Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 StVollzG und dient der leichteren Handhabung in der Praxis. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann schließlich nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf die jeweils fachlich zuständigen Ressorts der Länder übertragen werden. Dies entspricht der Regelung in § 110a Absatz 1a Satz 4 StVollzG. Die durch Absatz 1d geschaffene Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung auch über den 1. Januar 2026 hinaus in Papierform anzulegen oder elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, soll auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt werden. Deshalb soll Absatz 1d – ab dem 1. Januar 2026 Absatz 1a – zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden (vergleiche Begründung zu Artikel 4 Nummer 2). Zu Artikel 6 (Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2026) Zu Nummer 1 Zu Absatz 1 Gleichlaufend mit der Regelung in Artikel 1 für § 32 Absatz 1 StPO ersetzt die Neuregelung von § 110a Absatz 1 StVollzG für Akten im gerichtlichen Strafvollzugsverfahren, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, die in Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs enthaltene Vorschrift, die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten sollte. Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der bislang in Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vorgesehenen Änderung den Grundsatz, dass alle gerichtlichen Strafvollzugsakten elektronisch zu führen sind. Als allgemeine Ausnahme von diesem Grundsatz ermöglicht Satz 2 den Gerichten, Akten, die noch in Papierform vorliegen, dauerhaft in Papierform weiterzuführen. Die Regelung erfasst neben ursprünglich in Papierform angelegten Akten auch solche Akten, die ursprünglich bereits elektronisch angelegt waren und aufgrund § 110a Absatz 1c StVollzG zulässigerweise in Papierform geführt oder weitergeführt werden. Erfasst sind auch Akten, die nach dem 1. Januar 2026 aufgrund des neuen § 110a Absatz 1a StVollzG in Papierform angelegt, geführt oder weitergeführt werden (vergleiche hierzu die Begründung zu Artikel 1). Die Regelung dient damit der Vermeidung aufwändiger Übertragungsvorgänge in Fällen, in denen dieser Aufwand nicht verhältnismäßig wäre. Der Erlass einer Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift soll künftig nicht mehr Voraussetzung für eine (Weiter-)Führung bestehender Papierakten in Papierform sein. Es können entsprechende Allgemeinverfügungen getroffen werden. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 1 Bezug genommen. Satz 3 ermöglicht die Führung sogenannter Hybridakten, die bereits nach geltendem Recht auf der Grundlage von § 110a Absatz 1a StVollzG möglich ist. Es entfällt aber auch hier der Erlass einer Rechtsverordnung als Voraussetzung für deren Führung (vergleiche Begründung zu Artikel 1). Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über den nach Satz 4 in diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk sichergestellt. Zu Absatz 1a Es handelt sich lediglich um Anpassungen redaktioneller Art ohne inhaltliche Neuregelungen. Die bislang in Absatz 1a enthaltene Vorschrift für die Führung einer elektronischen Akte in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2025 kann zum 1. Januar 2026 gestrichen werden, sodass die in Absatz 1d normierte „Opt-out“-Regelung nunmehr in Absatz 1a geregelt werden soll. Bereits aufgrund von § 110a Absatz 1d StVollzG in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung erlassene Rechtsverordnungen verlieren dadurch nicht ihre Wirksamkeit. Die Angabe „in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung“ kann zum 1. Januar 2026 entfallen (vergleiche Artikel 3 Nummer 1). Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung der Absätze 1 und 1a des § 110a StVollzG-E zum 1. Januar 2026. Die vormals in § 110a Absatz 1c verortete Übergangsvorschrift für die Weiterführung einer Papierakte bis zum 31. Dezember 2025 kann entfallen. Die „Opt-out“-Regelung des § 110a Absatz 1d StVollzG ist nunmehr in Absatz 1a verortet. Zu Artikel 7 (Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2027) Zu Nummer 1 Da zum 1. Januar 2027 die Möglichkeit der Neuanlage von Akten oder die Fortführung bereits elektronisch geführter Akten in Papierform nach § 110a Absatz 1a StVollzG-E („Opt-out“-Lösung) entfallen soll, wird der Absatz gestrichen. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfallens von Absatz 1a. Zu Artikel 8 (Weitere Änderung des Strafvollzugsgesetzes zum 1. Januar 2036) Wie ursprünglich im Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vom 12. Juli 2024 (BGBI. 2024 I Nr. 234) geregelt, sollen die Übergangsvorschriften für die Aktenführung in Verschlusssachen, die ab dem 1. Januar 2027 in § 110a Absatz 1a StVollzG-E enthalten sein werden, zum 1. Januar 2036 entfallen. Korrespondierend hierzu wird Artikel 7 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz gestrichen (vergleiche Artikel 38 Nummer 1). Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) § 110a Absatz 1d OwiG-E vollzieht die sogenannte „Opt-Out“-Regelung für die Akten im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Satz 1 ermächtigt den Bund und die Länder, von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder Weiterführung bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach geltendem Recht aufgrund von § 110a Absatz 1c OwiG – befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich. Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder Behörden oder auch auf allgemein bestimmte Verfahren beschränkt werden. Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung der Verfahren, in denen die Akten im Rahmen der „Opt-Out“- Regelung in Papierform (weiter-)geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Dies entspricht dem Regelungskonzept im geltenden § 110a Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 OwiG und dient der leichteren Handhabung in der Praxis. Da nach Satz 1 – im Gegensatz zu § 110a Absatz 1 StVollzG-E – auch die Bundesregierung eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen kann, ist in Satz 3 zusätzlich deklaratorisch geregelt, dass eine solche Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann schließlich nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf die jeweils fachlich zuständigen Ressorts übertragen werden. Dies entspricht der Regelung im § 110a Absatz 1 Satz 4 OwiG. Die durch Absatz 1d geschaffene Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung auch über den 1. Januar 2026 hinaus in Papierform anzulegen oder elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, soll auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt werden. Deshalb soll Absatz 1d – ab dem 1. Januar 2026 Absatz 1a – zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden (vergleiche Begründung zu Artikel 4 Nummer 2). Zu Artikel 10 (Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2026) Zu Nummer 1 Zu Absatz 1 Auch im Bußgeldverfahren ersetzt – im Gleichlauf zu Artikel 1 für § 32 Absatz 1 StPO und Artikel 6 Nummer 1 für § 110a Absatz 1 StVollzG – die Neuregelung des § 110a Absatz 1 OwiG, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, die in Artikel 9 Nummer 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs enthaltene Vorschrift, die zum selben Zeitpunkt in Kraft treten sollte. In Übereinstimmung mit dieser Vorschrift regelt Satz 1 den Grundsatz, dass alle Bußgeldakten elektronisch zu führen sind. Die Regelungen in Satz 2 bis 4 zur Weiterführung einer Papierakte und Hybridaktenführung durch die Gerichte und Behörden entsprechen den in Artikel 1 und Artikel 6 Nummer 1 enthaltenen Regelungen. Auf die dortigen Begründungen wird Bezug genommen. Zu Absatz 1a Es wird auf die Begründung zu § 110a Absatz 1a StVollzG-E in Artikel 6 Nummer 1 Bezug genommen. Zu Nummer 2 Es wird auf die Begründung in Artikel 6 Nummer 2 Bezug genommen. Zu Artikel 11 (Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2027) Zu Nummer 1 Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Folgeänderung. Da zum 1. Januar 2027 die Möglichkeit der Neuanlage von Akten oder die Fortführung bereits elektronisch geführter Akten in Papierform nach § 110a Absatz 1a OwiG-E entfallen soll, wird der Absatz gestrichen. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfallens von Absatz 1a. Zu Artikel 12 (Weitere Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zum 1. Januar 2036) Wie ursprünglich im Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz geregelt, sollen die Übergangsvorschriften für die Aktenführung in Verschlusssachen, die ab dem 1. Januar 2027 in § 110a Absatz 1a OwiG-E enthalten sein werden, zum 1. Januar 2036 entfallen. Korrespondierend hierzu wird Artikel 10 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz gestrichen (vergleiche Artikel 38 Nummer 1). Zu Artikel 13 (Änderung des Handelsgesetzbuchs) Zu Nummer 1 Da § 110a Absatz 1 OwiG-E (vergleiche Artikel 10 Nummer 1) ab dem 1. Januar 2026 eine Weiterführung einer zulässig angelegten Papierakte in Papierform und die Weiterführung einer Papierakte in elektronischer Form (sogenannte Hybridaktenführung) ohne Rechtsverordnung ermöglicht, kann in Nummer 1 insgesamt auf den neuen Absatz 1 des § 110a OwiG verwiesen werden. Zu Nummer 2 Aufgrund des Entfallens der Notwendigkeit einer Rechtsverordnung für die Weiterführung einer zulässig angelegten Papierakte in Papierform und die Weiterführung einer Papierakte in elektronischer Form (vergleiche hierzu die Begründung in Nummer 1) können auch die entsprechenden Verweise in Nummer 2 entfallen. Zu Artikel 14 (Änderung der Zivilprozessordnung) Zu Nummer 1 Die Neureglung in § 298a Absatz 1 ZPO, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, ersetzt die in Artikel 12 Nummer 1 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs enthaltenen Änderungen der ZPO, die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten sollten. Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der dort vorgesehenen Änderung den Grundsatz, dass alle Prozessakten elektronisch zu führen sind. Teile von Akten, die nicht elektronisch vorliegen, sind daher grundsätzlich gemäß § 298a Absatz 2 ZPO in die elektronische Form zu überführen. Die Sätze 2 bis 4 übernehmen die bisher in den Sätzen 2, 4 und 5 des § 298a Absatz 1a ZPO verorteten Regelungen. Zu Nummer 2 Als allgemeine Ausnahme von der elektronischen Aktenführung ermöglicht Satz 1 den im konkreten Fall zur Aktenführung befugten Gerichten, Akten, die noch in Papierform vorliegen, dauerhaft in Papierform weiterzuführen. Die Regelung erfasst neben ursprünglich in Papierform angelegten Akten auch solche Akten, die ursprünglich bereits elektronisch angelegt waren und aufgrund des geltenden § 43 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (ZPOEG) zulässigerweise in Papierform weitergeführt werden. Anwendung finden soll die Vorschrift auch auf Akten, die nach dem 1. Januar 2026 aufgrund des neuen § 43 Absatz 2 ZPOEG-E in Papierform angelegt, geführt oder weitergeführt werden (vergleiche hierzu die Begründung zu Artikel 2). Der Erlass einer Rechtsverordnung soll künftig nicht mehr Voraussetzung für eine Weiterführung bestehender Papierakten in Papierform sein. Die Justizverwaltung kann allgemeine Bestimmungen hierzu, soweit erforderlich, in Allgemeinverfügungen, insbesondere in den Aktenordnungen des Bundes und der Länder, treffen. Eine Befassung des Verordnungsgebers ist auch zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht erforderlich. Als weitere Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen elektronischen Aktenführung ermöglicht Satz 2 die Führung sogenannter Hybridakten, bei denen eine zunächst in Papierform geführte Akte erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis auf die elektronische Aktenführung umgestellt wird. Die Führung solcher Hybridakten ist bereits nach geltendem Recht auf der Grundlage von § 298a Absatz 3 ZPO möglich. Künftig soll aber auch hier der Erlass einer Rechtsverordnung oder einer öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift als Voraussetzung für die Führung einer Hybridakte nicht mehr erforderlich sein. Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über den nach Satz 3 in diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk gewährleistet. Zu Artikel 15 (Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung) § 43 Absatz 2 Satz 1 ZPOEG-E ermächtigt Bund und Länder vor dem 1. Januar 2026, von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung im Wege einer sogenannten „Opt-Out“-Regelung vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 in Abweichung von § 298a Absatz 1a Satz 1 ZPO durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder Weiterführung bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach geltendem Recht aufgrund von § 43 Absatz 2 ZPOEG – allerdings derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich. Die nach Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 bis einschließlich 31. Dezember 2026 befristete Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die elektronische Akte in Zivilsachen bei allen Gerichten vollständig einsatzfähig ist. Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung der Verfahren, in denen die Akten in Papierform geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Dies entspricht der Regelung des § 43 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPOEG und dient der leichteren Handhabung in der Praxis. Die Bestimmung in Satz 3, dass die Rechtsverordnung der Bundesregierung nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist deklaratorischer Art. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann schließlich nach den Sätzen 4 oder 5 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundesministerien beziehungsweise die obersten Landesbehörden übertragen werden. Zu Artikel 16 (Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2026) Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung, die auf dem Umstand beruht, dass die sich die Regelung des § 298a Absatz 1a ZPO, wonach die Prozessakten elektronisch zu führen sind, ab 1. Januar 2026 im neuen § 298a Absatz 1 ZPO findet. Zu Artikel 17 (Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2027) Zu Nummer 1 Da die mit Artikel 15 eingeführte Verordnungsermächtigung mit Wirkung zum 1. Januar 2027 aufgehoben wird (vergleiche Nummer 3), ist die Überschrift der Vorschrift zu diesem Zeitpunkt redaktionell anzupassen. Zu Nummer 2 Aufgrund des Wegfalls des Absatz 2 zum 1. Januar 2027 (vergleiche Nummer 3) muss die Absatzbenennung des einzigen noch vorhandenen Absatzes aus rechtsförmlichen Gründen entfallen. Zu Nummer 3 Die durch Absatz 2 geschaffene Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung auch über den 1. Januar 2026 hinaus in Papierform anzulegen oder elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, soll auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt werden. Deshalb soll Absatz 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden (vergleiche Begründung zu Artikel 4 Nummer 2). Zu Artikel 18 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Satz 1 ermächtigt Bund und Länder bereits vor dem 1. Januar 2026, von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung im Wege einer sogenannten „Opt-Out“-Regelung vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 in Abweichung von § 14 Absatz 4a Satz 1 FamFG durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder Weiterführung bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach geltendem Recht aufgrund von § 14 Absatz 8 FamFG – allerdings derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich. Die nach Artikel 20 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 auf ein Jahr befristete Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die elektronische Akte in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei allen Gerichten vollständig einsatzfähig ist. Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung der Verfahren, in denen die Akten in Papierform (weiter)geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Dies entspricht der Regelung des § 14 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 FamFG. Die Sätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Regelungen in den Sätzen 3 und 4 des § 14 Absatz 8 FamFG. Zu Artikel 19 (Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2026) Zu Nummer 1 Die Neureglung in § 14 Absatz 1 FamFG, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, ersetzt die in Artikel 14 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs enthaltenen Änderungen des FamFG, die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten sollten. Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der dort vorgesehenen Änderung den Grundsatz, dass alle Gerichtsakten elektronisch zu führen sind. Teile von Akten, die nicht elektronisch vorliegen, sind daher grundsätzlich gemäß Satz 2 in Verbindung mit § 298a Absatz 2 ZPO in die elektronische Form zu überführen. Die Sätze 2 bis 5 übernehmen die bisher in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4a Satz 2, 4 und 5 verorteten Regelungen. Zu Nummer 2 Zu Absatz 4 Als allgemeine Ausnahme von der elektronischen Aktenführung ermöglicht Satz 1 – wie auch nach bisheriger Rechtslage – den Gerichten, Akten, die noch in Papierform vorliegen, dauerhaft in Papierform weiterzuführen. Die Regelung erfasst neben ursprünglich in Papierform angelegten Akten auch solche Akten, die ursprünglich bereits elektronisch angelegt waren und aufgrund des geltenden § 14 Absatz 8 Satz 1 FamFG zulässigerweise in Papierform weitergeführt werden. Anwendung finden soll die Vorschrift auch auf Akten, die nach dem 1. Januar 2026 aufgrund der „Opt-out“-Regelung in Papierform angelegt, geführt oder weitergeführt werden (vergleiche hierzu die Begründung zu Artikel 2). Der Erlass einer Rechtsverordnung soll künftig nicht mehr Voraussetzung für eine Weiterführung bestehender Papierakten in Papierform sein. Die Justizverwaltung kann allgemeine Bestimmungen hierzu, soweit erforderlich, in Allgemeinverfügungen, insbesondere in den Aktenordnungen des Bundes und der Länder, treffen. Eine Befassung des Verordnungsgebers ist auch zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht erforderlich. Als weitere Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen elektronischen Aktenführung ermöglicht Satz 2 die Führung sogenannter Hybridakten, bei denen eine zunächst in Papierform geführte Akte erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis auf die elektronische Aktenführung umgestellt wird. Die Führung solcher Hybridakten ist bereits nach geltendem Recht auf der Grundlage von § 14 Absatz 6 FamFG möglich. Künftig soll aber auch hier der Erlass einer Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift als Voraussetzung für die Führung einer Hybridakte nicht mehr erforderlich sein. Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über den nach Satz 3 in diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk gewährleistet. Zu Absatz 4a Es handelt sich lediglich um Anpassungen redaktioneller Art ohne inhaltliche Neuregelungen. Die bislang in Absatz 4a enthaltene Regelung kann aufgrund des neuen § 14 Absatz 1 und 4 FamFG zum 1. Januar 2026 gestrichen werden, sodass die in Absatz 8 normierte „Opt-out“-Regelung nunmehr in Absatz 4a normiert werden soll. Die Angabe „abweichend von § 14 Absatz 4a“ ist zum 1. Januar 2026 durch „abweichend von § 14 Absatz 1“ zu ersetzen. Zu Nummer 3 Aufgrund der Verortung der ehemals in Absatz 6 geregelten Hybridaktenführung in Absatz 4 (vergleiche Nummer 2), kann Absatz 6 entfallen. Zu Nummer 4 Die bisherige Regelung in Absatz 7 betreffend als Verschlusssachen eingestufte Dokumente und Aktenteile wird wegen des Wegfalls des alten Absatzes 6 zum neuen Absatz 6. Zu Nummer 5 Es handelt sich um eine Folgeänderung infolge der Ersetzung des alten Absatzes 4a durch die vormals in Absatz 8 verortete „Opt-out“-Regelung bis einschließlich 31. Dezember 2026 (vergleiche Nummer 2). Absatz 8 kann mithin entfallen. Zu Nummer 6 Aufgrund des Wegfalls von Absatz 8 (vergleiche Nummer 5) und der neuen Verortung von Absatz 7 in Absatz 6 wird der bisherige Absatz 9 zu Absatz 7. Zu Artikel 20 (Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2027) Die Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung auch über den 1. Januar 2026 hinaus in Papierform anzulegen oder elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, soll auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt werden. Deshalb soll § 14 Absatz 4a FamFG-E zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden (vergleiche Begründung zu Artikel 4 Nummer 2). Zu Artikel 21 (Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum 1. Januar 2036) Zu Nummer 1 Durch den Wegfall des § 14 Absatz 6 zum 1. Januar 2036 wird die ursprünglich im Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz angelegte Aufhebung der Regelung betreffend als Verschlusssachen eingestufte Dokumente und Aktenteile vollzogen. Artikel 19 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz kann damit gestrichen werden (vergleiche Artikel 38 Nummer 1). Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Zu Nummer 2 Durch den Wegfall von Absatz 6 (vergleiche Nummer 1) wird der bisherige Absatz 7 nun zu Absatz 6. Zu Artikel 22 (Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ) Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Wegfalls der Notwendigkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung für die Fälle der Weiterführung der in Papierform angelegten Akten in Papierform zum 1. Januar 2026 (geregelt in § 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz StPO). Der Verweis auf § 32 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz StPO in § 77a Absatz 7 Satz 1 IRG kann daher entfallen. Zu Artikel 23 (Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2027) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der Absatzbezeichnung (1) in § 15 StPOEG infolge der Streichung der Absätze 2 und 3 zum 1. Januar 2027 (vergleiche Artikel 4). Zu Artikel 24 (Weitere Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zum 1. Januar 2036) Die aufgrund der redaktionellen Angleichung in Artikel 23 notwendige Änderung übernimmt die Regelung des gestrichenen Artikels 21 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz (vergleiche Artikel 38 Nummer 1), wonach die Regelung betreffend als Verschlusssachen eingestufte Dokumente und Aktenteile aufgehoben wird. Eine inhaltliche Änderung ist hiermit nicht verbunden. Zu Artikel 25 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) Satz 1 ermächtigt Bund und Länder bereits vor dem 1. Januar 2026, von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung im Wege einer sogenannten „Opt-Out“-Regelung vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 in Abweichung von § 46e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 ArbGG-E durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder Weiterführung bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach geltendem Recht aufgrund von § 112 Absatz 4 ArbGG – allerdings derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich. Die nach Artikel 27 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 auf ein Jahr befristete Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die elektronische Akte in arbeitsgerichtlichen Verfahren bei allen Gerichten vollständig einsatzfähig ist. Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung der Verfahren, in denen die Akten in Papierform (weiter)geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Dies entspricht der Regelung des § 112 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 ArbGG. Die Sätze 3 und 4 entsprechen den Sätzen 3 und 4 des geltenden § 112 Absatz 4 ArbGG. Zu Artikel 26 (Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026) Zu Nummer 1 Die Regelung ermöglicht für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren, dass die Akten elektronisch geführt werden können. Dies trägt den unterschiedlichen Bedürfnissen in der Arbeitsgerichtsbarkeit Rechnung. Zu Nummer 2 Im Gleichlauf zu den Regelungen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sollen auch für die Fachgerichtsbarkeiten (Arbeits-, Sozial, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit) künftig die Weiterführung von Papierakten und die Hybridaktenführung nicht mehr an den Erlass einer Rechtsverordnung gebunden sein. Zu Buchstabe a Die Neuregelung von § 46e Absatz 1 ArbGG, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, ersetzt die in Artikel 17 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs enthaltenen Regelungen, die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten sollten. Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der dort vorgesehenen Regelung den Grundsatz, dass alle Prozessakten elektronisch zu führen sind. Die Sätze 2 bis 4 übernehmen die bisher in den Sätzen 2, 4 und 5 des § 46e Absatz 1a ArbGG verorteten Regelungen. Zu Buchstabe b Als allgemeine Ausnahme vom Grundsatz der elektronischen Aktenführung ermöglicht § 46e Absatz 3 Satz 1 ArbGG-E – wie auch nach bisheriger Rechtslage § 46e Absatz 1a Satz 3 ArbGG – den Gerichten, Akten, die noch in Papierform vorliegen, dauerhaft in Papierform weiterzuführen. Der Erlass einer Rechtsverordnung soll künftig nicht mehr Voraussetzung für eine Weiterführung bestehender Papierakten in Papierform sein. Als weitere Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen elektronischen Aktenführung ermöglicht Satz 2 die Führung sogenannter Hybridakten, bei denen eine zunächst in Papierform geführte Akte erst ab einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis auf die elektronische Aktenführung umgestellt wird. Die Führung solcher Hybridakten ist bereits nach geltendem Recht auf der Grundlage von § 46e Absatz 3 ArbGG möglich. Künftig soll aber auch hier der Erlass einer Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift als Voraussetzung für die Führung einer Hybridakte nicht mehr erforderlich sein. Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über den nach Satz 3 in diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk gewährleistet. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Die Änderung, mit der Absatz 4 gestrichen wird, entspricht der Regelung in Artikel 23 Nummer 2 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, der aufgehoben werden soll (vergleiche Artikel 38 Nummer 1). Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfallens des § 112 Absatz 4 ArbGG zum 1. Januar 2026 (vergleiche Buchstabe a). Die Streichung beruht auf dem Umstand, dass § 46e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 ArbGG zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten sein wird und mithin auf die aktuelle Fassung im ArbGG Bezug genommen werden kann. Zu Artikel 27 (Weitere Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die aufgrund des Wegfalls der Verordnungsermächtigung zum 1. Januar 2027 erfolgt. Diese Änderung war ursprünglich bereits in Artikel 23 Nummer 1 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz zum 1. Januar 2026 angelegt. Da § 112 ArbGG jedoch nunmehr bis einschließlich 31. Dezember 2026 noch eine Verordnungsermächtigung enthält, soll diese redaktionelle Änderung erst zum 1. Januar 2027 vollzogen werden (vergleiche Artikel 38 Nummer 1). Zu Nummer 2 Die Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung auch über den 1. Januar 2026 hinaus in Papierform anzulegen oder elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, soll auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt werden. Deshalb soll § 112 Absatz 4 ArbGG-E zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden (vergleiche Begründung zu Artikel 4 Nummer 2). Zu Artikel 28 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes) Satz 1 ermächtigt Bund und Länder bereits vor dem 1. Januar 2026, von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung im Wege einer sogenannten „Opt-Out“-Regelung vorübergehend abzuweichen. Sie können nach Satz 1 in Abweichung von § 65b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGG-E durch Rechtsverordnung sowohl die Neuanlage von Akten in Papierform als auch – insbesondere im Fall von Zuständigkeitswechseln – die Führung oder Weiterführung bereits elektronisch angelegter Akten in Papierform zulassen. Letzteres ist bereits nach geltendem Recht aufgrund von § 211 Absatz 2 SGG – allerdings derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2025 – möglich. Die nach Artikel 30 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 3 auf ein Jahr befristete Zulassung einer Ausnahme von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die elektronische Akte in sozialgerichtlichen Verfahren bei allen Gerichten vollständig einsatzfähig ist. Die Zulassung der Papieraktenführung kann nach Satz 2 auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Der zweite Halbsatz des Satzes 2 ermöglicht es, in der Rechtsverordnung anzuordnen, dass die Bestimmung der Verfahren, in denen die Akten in Papierform (weiter)geführt werden, in einer öffentlich bekannt zu machenden Verwaltungsvorschrift getroffen wird. Dies entspricht der Regelung des § 211 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGG. Die Sätze 3 und 4 entsprechen den geltenden Regelungen in den Sätzen 3 und 4 des § 211 Absatz 2 SGG. Zu Artikel 29 (Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026) Zu Nummer 1 Zu Absatz 1 Die Neuregelung von § 65b Absatz 1 SGG, die nach Artikel 40 Absatz 2 zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, ersetzt die in Artikel 19 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs enthaltene Vorschrift, die ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten sollte. Satz 1 regelt in Übereinstimmung mit der bislang vorgesehenen Vorschrift den Grundsatz, dass alle Prozessakten elektronisch zu führen sind. Die Sätze 2 bis 4 übernehmen die bisher in den Sätzen 2, 4 und 5 des § 65b Absatz 1a SGG verorteten Regelungen. Zu Absatz 2 Als allgemeine Ausnahme vom Grundsatz der elektronischen Aktenführung ermöglicht § 65b Absatz 2 Satz 1 SGG-E – wie auch nach bisheriger Rechtslage § 65b Absatz 1a Satz 3 SGG – den Gerichten, Akten, die noch in Papierform vorliegen, dauerhaft in Papierform weiterzuführen. Der Erlass einer Rechtsverordnung soll künftig nicht mehr Voraussetzung für eine Weiterführung bestehender Papierakten in Papierform sein. Als weitere Ausnahme von der Pflicht zur vollständigen elektronischen Aktenführung ermöglicht Satz 2 die Führung sogenannter Hybridakten, deren Führung bereits nach geltendem Recht auf der Grundlage von § 65b Absatz 1b SGG möglich ist. Künftig soll aber auch hier der Erlass einer Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift als Voraussetzung für die Führung einer Hybridakte entfallen. Die für den Rechtsverkehr notwendige Klarheit über die Form der Aktenführung wird über den nach Satz 3 in diesen Fällen erforderlichen Aktenvermerk gewährleistet. Die Sätze 4 bis 6 entsprechen den Sätzen 1 bis 3 im geltenden § 65b Absatz 2 SGG. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Änderung, mit der Absatz 2 gestrichen wird, entspricht der Regelung in Artikel 26 Nummer 2 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz, der aufgehoben werden soll (vergleiche Artikel 38 Nummer 1). Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des Entfallens des § 211 Absatz 2 SGG zum 1. Januar 2026 (vergleiche Buchstabe a). Die Streichung beruht auf dem Umstand, dass § 65b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGG zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten sein wird und mithin auf die aktuelle Fassung im SGG Bezug genommen werden kann. Zu Artikel 30 (Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2027) Zu Nummer 1 Da nach Streichung des Absatzes 2 (vergleiche Nummer 2) nur noch ein einziger Absatz verbleibt, ist die Absatzbezeichnung zu streichen. Diese Änderung war ursprünglich in Artikel 26 Nummer 1 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz bereits zum 1. Januar 2026 angelegt und wird nun zum 1. Januar 2027 vollzogen (vergleiche auch Artikel 38 Nummer 1). Zu Nummer 2 Die Möglichkeit, Akten im Wege einer „Opt-Out“-Regelung auch über den 1. Januar 2026 hinaus in Papierform anzulegen oder elektronische Akten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, soll auf einen Zeitraum von einem Jahr begrenzt werden. Deshalb soll § 211 Absatz 2 SGG-E zum 1. Januar 2027 wieder gestrichen werden (vergleiche Begründung zu Artikel 4 Nummer 2). Zu Artikel 31 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung) Die Regelungen erfolgen im Gleichlauf zu Artikel 29 Nummer 1; auf die dortige Begründung wird Bezug genommen. Zu Artikel 32 (Änderung der Finanzgerichtsordnung ) Die Regelungen erfolgen im Gleichlauf zu Artikel 29 Nummer 1; auf die dortige Begründung wird Bezug genommen. Zu Artikel 33 (Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes ) Das beim Bundesamt für Justiz zu führende Stiftungsregister sollte zum 1. Januar 2026 seinen Betrieb aufnehmen. Dies ist nicht möglich, da die zur Führung des Registers benötigte Registertechnik zum 1. Januar 2026 noch nicht bereitsteht. Da die noch notwendigen Arbeiten zur Fertigstellung der notwendigen Registertechnik auch bis Ende 2026 voraussichtlich noch nicht abgeschlossen sein werden, soll das Stiftungsregister erst am 1. Januar 2028 seinen Betrieb aufnehmen. Um den Starttermin für das Stiftungsregister zu verschieben, muss das Inkrafttreten der Vorschriften zum Stiftungsregister im Bürgerlichen Gesetzbuch und des Stiftungsregistergesetzes (StiftRG) nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 1.Januar 2026 auf den 1. Januar 2028 hinausgeschoben werden. Zu Artikel 34 (Änderung des Stiftungsregistergesetzes) Bei den Änderungen in Artikel 34 handelt es sich um Folgeänderungen in § 20 StiftRG zur Änderung der Inkrafttretensvorschrift in Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Zu Artikel 35 (Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes) Mit dem seit dem 1. Januar 2023 bundesweit geltenden GdolmG sollen die in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Standards für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern gemäß § 189 Absatz 2 GVG vereinheitlicht werden, um ein bundesweit einheitliches Niveau bei Verdolmetschungen in Gerichtsverhandlungen zu gewährleisten und die rechtliche Zersplitterung in den Ländern zu beseitigen. Mit den daraus folgenden Qualitätssteigerungen werden auch europarechtliche Vorgaben umgesetzt. Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (Richtlinie (EU) 2010/64) bestimmt, dass Dolmetschleistungen eine für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens ausreichende Qualität aufweisen müssen. Das umfasst gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie auch die angemessene Unterstützung für hör- und sprachgeschädigte Personen. Gemäß § 6 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes ist die Deutsche Gebärdensprache als eigenständige Sprache und damit als eine der deutschen Lautsprache ebenbürtige Form der Verständigung anerkannt. Um eine umfassende Teilhabe von hör- und sprachbehinderten Menschen in Gerichtsverfahren sicherzustellen, ist der Einsatz qualifizierter Gerichtsdolmetscher für die Gebärdensprache unerlässlich. Derzeit behalten die bisher nach Landesrecht vorgenommenen allgemeinen Beeidigungen sowohl für Fremdsprachendolmetscher als auch für Gebärdensprachdolmetscher bis zum 1. Januar 2027 ihre Gültigkeit. Durch die in Artikel 39 vorgesehene Verlängerung der Übergangsfrist werden nach Landesrecht vorgenommene allgemeine Beeidigungen bis zum 1. Januar 2028 ihre Gültigkeit behalten. So verweist § 189 Absatz 2 GVG in seiner derzeit noch bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung für die allgemeine Beeidigung neben dem GdolmG noch auf die landesrechtlichen Regelungen. Mit der in Artikel 39 vorgesehenen Änderung wird sich ab dem 1. Januar 2028 die allgemeine Beeidigung nach § 189 Absatz 2 GVG nur noch nach dem GdolmG richten. Aufgrund dieser Änderung können sich Gebärdensprachdolmetscher sodann ab dem 1. Januar 2028 nicht mehr auf einen allgemein geleisteten Eid gemäß § 189 Absatz 2 GVG berufen, weil das GdolmG auf sie nicht anwendbar ist. Denn das GdolmG verweist bislang in Bezug auf die allgemeine Beeidigung in seinem § 1 lediglich auf Fremdsprachendolmetscher gemäß § 185 GVG und nicht auf Gebärdensprachdolmetscher, die in § 186 GVG geregelt sind. Um die mit dem GdolmG beabsichtigte Vereinheitlichung der Standards im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2010/64 auf die Gebärdensprachdolmetscher zu erstrecken und in Gerichtsverfahren eine Schlechterstellung von hör- und sprachbehinderten Personen gegenüber Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, zu verhindern, ist es erforderlich, durch entsprechende gesetzliche Anpassungen eine eindeutige gesetzliche Grundlage auch für die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern zu schaffen. Deshalb sieht die Regelung in § 1 Satz 1 GdolmG für die allgemeine Beeidigung gerichtlicher Dolmetscher neben dem bereits vorhandenen Verweis auf § 185 GVG nun auch einen Verweis auf § 186 GVG vor. Dadurch fallen zukünftig auch Gebärdensprachdolmetscher unter den Anwendungsbereich des GdolmG. So besteht über den 31. Dezember 2026 hinaus die Möglichkeit der allgemeinen Beeidigung auch für diese Gruppe der Gerichtsdolmetscher. Die §§ 186 und 189 GVG finden über § 55 VwGO, § 52 Absatz 1 FGO oder § 61 Absatz 1 Satz 1 SGG in Verfahren vor den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für Verfahren vor den Arbeitsgerichten (§ 9 Absatz 2 ArbGG), so dass die neue Regelung für Gebärdensprachdolmetscher auch in diesen Verfahrensarten zu berücksichtigen ist. Eine sogenannte Ad-hoc-Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern, also die Beeidigung nach § 189 Absatz 1 GVG im Rahmen der Verhandlung durch das Gericht, bleibt weiterhin möglich. Die allgemeine Beeidigung gewährleistet jedoch im Gegensatz zu der Eidesleistung im Gerichtssaal, dass Gebärdensprachdolmetscher zuvor ihre Eignung in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren gegenüber der nach § 2 GdolmG zuständigen Stelle nachgewiesen haben. Zu Artikel 36 (Änderung der Handelsregisterverordnung) § 8 Absatz 3 der Handelsregisterverordnung ist zu streichen, da durch die allgemeinen Regelungen im FamFG für die elektronische Aktenführung ein Bedürfnis für eine Sonderregelung für Registerakten nicht mehr besteht. Insbesondere soll die neu in § 14 Absatz 8 FamFG-E bzw. ab 1. Januar 2026 in § 14 Absatz 4a FamFG-E vorgesehene Regelung über die Möglichkeit der (Weiter-)Führung von elektronisch angelegten Akten in Papierform auch im Bereich der Registeraktenführung Anwendung finden. Aufgrund der stufenweisen Neueinführung des Systems der elektronischen Registerführung AuRegis besteht das Bedürfnis für eine solche Regelung, um die Aktenübernahme beim Zuständigkeitswechsel, zum Beispiel infolge von Sitzverlegungen, trotz unterschiedlicher Registerverfahren zu ermöglichen. Zu Artikel 37 (Änderung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs) Zu Nummer 1 Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs wird durch die neuen Regelungen in § 32 Absatz 1 StPO-E (vergleiche Artikel 1) und § 15 Absatz 2 und 3 StPOEG-E (vergleiche Artikel 2) obsolet und kann damit gestrichen werden. Auch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs kann entfallen, da sowohl aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage (vergleiche § 32 Absatz 1 Satz 2 StPO) als auch aufgrund der Rechtslage zum 1. Januar 2027 (vergleiche § 32 Absatz 1 Satz 2 StPO-E) weiterhin zulässigerweise Papierakten geführt werden können. Dies hat zur Folge, dass die Sollregelung für elektronische Übermittlung von Dokumenten weiterhin in den Fällen der elektronischen Aktenführung greifen soll, nicht hingegen in den Fällen der zulässigen Papieraktenführung. Demnach bedarf es der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vorgesehen Änderung nicht. Ebenfalls entfallen können Artikel 6 Nummer 1, Artikel 9 Nummer 1, Artikel 12 Nummer 1 sowie die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs betreffend die elektronische Aktenführung im Strafvollzugs-, Ordnungswidrigkeiten-, Zivil- und Familienverfahren, in Verfahren der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in arbeits- , sozial, verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren aufgrund der Neufassungen in Artikel 6 Nummer 1, Artikel 10 Nummer 1, Artikel 14 Nummer 1, Artikel 19 Nummer 1, Artikel 26 Nummer 2, Artikel 29 Nummer 1, Artikel 31 sowie Artikel 32. Zu Nummer 2 Die Änderungen zum Inkrafttreten des Artikels 33 Absatz 6 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs sind durch den Wegfall der Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Artikel 6 Nummer 1, Artikel 9 Nummer 1, Artikel 12 Nummer 1 sowie die Artikel 14, 17, 19, 21 und 23 des vorgenannten Gesetzes bedingt. Da nur noch Artikel 12 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, ist die Regelung zum Inkrafttreten in Artikel 33 Absatz 6 entsprechend anzupassen. Zu Artikel 38 (Änderung des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz) Zu Nummer 1 Durch die Neufassungen von § 15 Absatz 2 StPOEG, § 43 Absatz 2 ZPOEG, § 14 Absatz 8 FamFG, § 112 Absatz 4 ArbGG und § 211 Absatz 2 SGG sowie den Wegfall von § 110a Absatz 1c StVollzG und § 110a Absatz 1c OwiG zum 1. Januar 2026 werden die in den Artikeln 3, 6, 9, 15, 18, 23 und 26 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz vorgesehenen inhaltsgleichen Änderungen hinfällig. Infolge der Regelungen zum Entfallen der Übergangsvorschriften für die Aktenführung in Verschlusssachen zum 1. Januar 2036 in den Artikeln 8, 12 und 21 können auch die inhaltsgleichen Änderungen in den Artikeln 7, 10 und 19 im Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz gestrichen werden. Zu Nummer 2 Zu Absatz 3 Es handelt sich um eine Folgeanpassung aufgrund der Streichung der Artikel 3, 6, 9, 15, 18, 23 und 26 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz (vergleiche Nummer 1). Zu Absatz 4 Die Änderung ist durch den Wegfall der Artikel 7, 10, 19 und 21 des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz bedingt (vergleiche Nummer 1). Zu Artikel 39 (Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens) Das Inkrafttreten der neuen Fassung des § 189 Absatz 2 GVG wurde bereits einmal durch das Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (BGBl. I S. 1982) verlängert. Danach würde die Änderung des § 189 Absatz 2 GVG, wonach sich die allgemeine Beeidigung nur noch nach dem GdolmG richten würde, ab dem 1. Januar 2027 in Kraft treten. Das nun vorgesehene neuerliche Verschieben des Inkrafttretens der neuen Fassung des § 189 Absatz 2 GVG führt zu einer erneuten Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2028. Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine allgemeine Beeidigung nach landesrechtlichen Vorschriften weiterhin möglich. Das verschafft den Ländern weitere Zeit, um die notwendigen Prüfungskapazitäten zu schaffen und Neubeeidigungen aller bundesweit tätigen allgemein beeidigten Dolmetscher – einschließlich der Gebärdensprachdolmetscher – abzuschließen. Den Gerichtsdolmetschern wird ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt, um bisher nicht vorliegende Qualifikationen, insbesondere das Ablegen der erforderlichen Prüfung, zu erwerben und die Neubeeidigung zu beantragen. Zu Artikel 40 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Die Regelungen zur zeitlich befristeten „Opt-out“-Lösung in den Artikeln 2 , 5 , 9 , 15 , 18 , 25 und 28 sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Gleiches gilt für die Änderungen im Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die Änderung des Gerichtsdolmetschergesetzes, die Änderung in der Handelsregisterverordnung, die Änderungen im Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, im Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz und im Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens in den Artikeln 33 und 35 bis 39 sowie das Inkrafttreten in Artikel 40. Zu Absatz 2 Die Regelungen betreffend die elektronische Aktenführung sowie die Papier- und Hybridaktenführung in den Artikeln 1, 3, 6, 10, 13, 14, 16, 19, 22, 26, 29, 31 und 32 sollen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Gleiches gilt für die Anpassungen redaktioneller Art in § 77a Absatz 7 Satz 1 IRG und § 335a Absatz 4 HGB in den Artikeln 13 und 22. Zu Absatz 3 Die in den Artikeln 4, 7, 11, 17, 20, 27 und 30 vorgesehenen Streichungen der befristeten Regelungen zur Papieraktenführung im Wege der „Opt-Out“-Lösung und betreffend die Vorlage von Ermittlungsvorgängen oder die Übermittlung technisch problembehafteter Vorgänge oder Akten sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Gleiches gilt für die redaktionelle Änderung in § 77a Absatz 7 Satz 1 IRG-E in Artikel 23. Zu Absatz 4 Die in Artikel 34 enthaltenen Änderungen von § 20 des Stiftungsregistergesetzes sollen, da § 20 des Stiftungsregistergesetzes erst zum 1. Januar 2028 in Kraft tritt, ebenfalls erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Zu Absatz 5 Die Streichungen der Übergangsvorschriften für die Aktenführung in Verschlusssachen sowie die redaktionelle Änderung in den Artikeln 8, 12, 21 und 24 sollen zum 1. Januar 2036 in Kraft treten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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