Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1852, 21/2461, 21/2669 Nr. 18)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1852, 21/2461, 21/2669 Nr. 18)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2775
21. Wahlperiode 12.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1852, 21/2461, 21/2669 Nr. 18 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung
von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
A. Problem
Die Bundesregierung weist in ihrem Entwurf darauf hin, dass das Gesetz zur
Einführung der elektronischen Akte (eAkte) in der Justiz und zur weiteren Förderung
des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2208) zum 1.
Januar 2026 die verbindliche elektronische Aktenführung in der Justiz vorsehe.
Nach derzeitigem Sachstand bestehe auch nach dem 1. Januar 2026 das Risiko,
dass Digitalisierungslücken in den vorgenannten Verfahren aufträten. Um
etwaige negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die
Durchführung von Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu
vermeiden und den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin einen leistungsfähigen Zugang
zur Justiz zu gewährleisten, solle der Entwurf über den 1. Januar 2026 hinaus bis
zum 1. Januar 2027 eine papiergebundene Aktenführung für Straf- und
Bußgeldverfahren, zivilgerichtliche Verfahren, Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in gerichtlichen
Strafvollzugsverfahren sowie in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ermöglichen. Die
grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung ab dem 1.
Januar 2026 solle nicht suspendiert werden.
Darüber hinaus solle sowohl für die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch für die
Fachgerichtsbarkeiten eine transparente Konzentration der Regelungen betreffend
die zulässigen Möglichkeiten der Weiterführung einer Papierakte und der
Weiterführung einer Papierakte in elektronischer Form (sogenannte Hybridakte)
erfolgen. Zur Rechtsvereinfachung solle zudem künftig in diesen Fällen eine
Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntgemachte Verwaltungsvorschrift nicht mehr
vorausgesetzt werden.
Des Weiteren solle zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme
staatlicher Dolmetscherprüfungen über den 1. Januar 2027 hinaus bis
einschließlich 31. Dezember 2027 weiterhin eine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern
nach landesrechtlichen Vorschriften ermöglicht werden.
Zudem solle das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) mit Blick auf die
allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern geändert werden.
Darüber hinaus solle das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes, das derzeit
noch für den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2028 verschoben
werden, da zum 1. Januar 2026 die für das Führen des Registers notwendige
Technik noch nicht bereitstehe.
Die Bundesregierung schlägt insbesondere die folgenden Maßnahmen vor:
1. Einführung einer bis zum 1. Januar 2027 befristeten „Opt-out“-Lösung für
die Länder und den Bund in Straf-, Bußgeld-, Zivil- und gerichtlichen
Strafvollzugsverfahren, in Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in arbeits-, und
sozialgerichtlichen Verfahren, wonach durch Rechtsverordnung trotz des
Beibehaltens der regelhaften Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung zum
1. Januar 2026 die Akten(weiter)führung in Papierform ermöglicht wird;
2. Einführung der bis zum 1. Januar 2027 befristeten Möglichkeit, Strafakten
in Papierform anzulegen oder elektronisch angelegte Strafakten in
Papierform zu führen oder weiterzuführen, wenn Polizeibehörden oder sonstige mit
strafrechtlichen Ermittlungen beauftragte Behörden Ermittlungsvorgänge in
Papierform vorlegen;
3. Einführung der ebenfalls bis zum 1. Januar 2027 befristeten Möglichkeit,
Strafakten in Papierform anzulegen oder elektronisch angelegte Strafakten
in Papierform zu führen oder weiterzuführen, wenn im Falle der
elektronischen Übermittlung von Ermittlungsvorgängen oder Akten eine
Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre;
4. Vereinfachung und Konzentration der Regelungssystematik für Ausnahmen
von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung sowohl in der ordentlichen
Gerichtsbarkeit als auch in den Fachgerichtsbarkeiten durch den Verzicht auf
die Notwendigkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung oder einer öffentlich
bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift für die bereits gesetzlich
verankerten Möglichkeiten der elektronischen Weiterführung einer in
Papierform angelegten Akte (sogenannte Hybridaktenführung) sowie der
papiermäßigen Weiterführung einer zulässigerweise in Papierform angelegten
Akte.
5. Zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher
Dolmetscherprüfungen solle außerdem die neue Fassung des § 189 Absatz 2
Gerichtsverfassungsgesetz, die eine allgemeine Beeidigung nicht mehr nach
landesrechtlichen Vorschriften, sondern nur noch nach dem GDolmG
ermögliche, erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Damit sich ab dem 1.
Januar 2028 auch Gebärdensprachdolmetscher auf einen allgemein geleisteten
Eid nach dem GDolmG berufen könnten, sei der Anwendungsbereich des
GDolmG auf Gebärdensprachdolmetscher auszuweiten.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1852, 21/2461 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 12. November 2025
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Ansgar Heveling
Geschäftsführender Vorsitzender
Dr. David Preisendanz
Berichterstatter
Thomas Fetsch
Berichterstatter
Daniel Rinkert
Berichterstatter
Helge Limburg
Berichterstatter
Aaron Valent
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Dr. David Preisendanz, Thomas Fetsch, Daniel Rinkert,
Helge Limburg und Aaron Valent
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1852 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025
beraten und zur Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
Die Vorlage auf Drucksache 21/2461 wurde mit Drucksache 21/2669 Nr. 18 ebenfalls zur Beratung an den
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss
In seiner 16. Sitzung am 12. November 2025 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den
Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1852 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen.
Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte, dass die Einführung der eAkte nun in Reichweite gerate. Es sei allerdings
festzustellen, dass dies nicht in allen Bundesländern zum Stichtag möglich sei, weswegen man die Einführung
um ein Jahr verschieben werde. Es handle sich um eines der ersten Digitalisierungsprojekte, das man abschließe.
Es sei zu hoffen, dass Einigkeit zur deutlich schnelleren Umsetzung der weiteren Digitalisierungsprojekte im
Bereich der Justiz und zur Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem Bereich der eAkte bei den weiteren
Projekten bestehe. In Bezug auf die Beeidigung der Dolmetscher sei ein Berufen auf die landesrechtlichen Vorgaben
ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr möglich. Auch hier gebe es Kapazitätsengpässe, weshalb nicht alle
Gerichtsdolmetscher nach den neuen bundeseinheitlichen Regelungen geprüft werden könnten. Daher werde die Frist auf
den 1. Januar 2028 verschoben. In einem weiteren Verfahren sei zu prüfen, ob das eine Jahr ausreichend sei oder
es weiterer Anpassungen bedürfe. Hier sei man in sehr guten Gesprächen. Ferner werde das Inkrafttreten des
Stiftungsregisters auf den 1. Januar 2028 verschoben, da die hierfür erforderliche Technik noch nicht zur
Verfügung stehe.
Die Fraktion Die Linke teilte mit, dass sie den Gesetzentwurf grundsätzlich unterstütze und den Beginn der
Digitalisierung begrüße. Klar zu kritisieren seien jedoch nicht vorhandene digitale Infrastruktur, Schulungen und
bundesweite Standards. Anstatt die Chance zur Arbeit an der technischen Ausstattung, dem Datenschutz und vor
allem am barrierefreien Zugang zum Recht zu nutzen, werde erneut mit einem „Flickenteppich“ angefangen.
Die Fraktion der SPD führte aus, dass es sich faktisch um ein „Länderhilfsgesetz“ handle, weil einige
Bundesländer noch nicht so weit seien. Hierbei bestehe allerdings die klare Erwartung, dass das zusätzliche Jahr auch
genutzt werde, um die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.
In Bezug auf das Gerichtsdolmetschergesetz würden mit den Bundesländern gemeinsame Gespräche zur
Organisation des Prozesses geführt werden. Den Verbänden gehe es vor allem um Qualitätssicherung. Die Frage der
entsprechenden Sicherstellung sei sehr wichtig und demnächst in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu
betrachten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte das grundsätzliche Ziel des Gesetzentwurfs, wonach
verschiedenen Bereichen zu mehr Digitalisierung verholfen werde. Im Grundsatz sei der Wunsch vieler
Bundesländer einer längeren Frist für die Umsetzung zu unterstützen. Es erschließe sich jedoch nicht, weshalb es z. B. beim
Stiftungsregistergesetz eine so lange Verlängerung habe geben müssen. Bei einer zu weiten Verschiebung von
Fristen bestehe die Gefahr der verzögerten Umsetzung von Vorhaben. In Bezug auf die Gerichtsdolmetscher gebe
es noch viele Unsicherheiten. So habe man sich in Bezug auf die Qualitätssicherung im Vorfeld mehr Klarheit
gewünscht. Diese sei ohne Frage wichtig. Jedoch dürfe es für bereits im Beruf tätige Personen, die schon nach
den alten Regelungen viel Erfahrung gesammelt hätten, nicht plötzlich Nachbildungsverpflichtungen geben.
Aufgrund dieser Kritikpunkte werde der Gesetzentwurf im Ergebnis abgelehnt.
Berlin, den 12. November 2025
Dr. David Preisendanz
Berichterstatter
Thomas Fetsch
Berichterstatter
Daniel Rinkert
Berichterstatter
Helge Limburg
Berichterstatter
Aaron Valent
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Aaron Valent (Berichterstattung)
- authored ← Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
- authored ← Daniel Rinkert (Berichterstattung)
- authored ← David Preisendanz (Berichterstattung)
- authored ← Helge Limburg (Berichterstattung)
- authored ← Thomas Fetsch (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerich (Beschlussempfehlung und Bericht)