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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1852, 21/2461, 21/2669 Nr. 18)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2775 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1852, 21/2461, 21/2669 Nr. 18) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2775 21. Wahlperiode 12.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1852, 21/2461, 21/2669 Nr. 18 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts A. Problem Die Bundesregierung weist in ihrem Entwurf darauf hin, dass das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte (eAkte) in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBI. I S. 2208) zum 1. Januar 2026 die verbindliche elektronische Aktenführung in der Justiz vorsehe. Nach derzeitigem Sachstand bestehe auch nach dem 1. Januar 2026 das Risiko, dass Digitalisierungslücken in den vorgenannten Verfahren aufträten. Um etwaige negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die Durchführung von Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu vermeiden und den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, solle der Entwurf über den 1. Januar 2026 hinaus bis zum 1. Januar 2027 eine papiergebundene Aktenführung für Straf- und Bußgeldverfahren, zivilgerichtliche Verfahren, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in gerichtlichen Strafvollzugsverfahren sowie in arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren ermöglichen. Die grundsätzliche Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung ab dem 1. Januar 2026 solle nicht suspendiert werden. Darüber hinaus solle sowohl für die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch für die Fachgerichtsbarkeiten eine transparente Konzentration der Regelungen betreffend die zulässigen Möglichkeiten der Weiterführung einer Papierakte und der Weiterführung einer Papierakte in elektronischer Form (sogenannte Hybridakte) erfolgen. Zur Rechtsvereinfachung solle zudem künftig in diesen Fällen eine Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntgemachte Verwaltungsvorschrift nicht mehr vorausgesetzt werden. Des Weiteren solle zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen über den 1. Januar 2027 hinaus bis einschließlich 31. Dezember 2027 weiterhin eine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern nach landesrechtlichen Vorschriften ermöglicht werden. Zudem solle das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) mit Blick auf die allgemeine Beeidigung von Gebärdensprachdolmetschern geändert werden. Darüber hinaus solle das Inkrafttreten des Stiftungsregistergesetzes, das derzeit noch für den 1. Januar 2026 vorgesehen ist, auf den 1. Januar 2028 verschoben werden, da zum 1. Januar 2026 die für das Führen des Registers notwendige Technik noch nicht bereitstehe. Die Bundesregierung schlägt insbesondere die folgenden Maßnahmen vor: 1. Einführung einer bis zum 1. Januar 2027 befristeten „Opt-out“-Lösung für die Länder und den Bund in Straf-, Bußgeld-, Zivil- und gerichtlichen Strafvollzugsverfahren, in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in arbeits-, und sozialgerichtlichen Verfahren, wonach durch Rechtsverordnung trotz des Beibehaltens der regelhaften Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung zum 1. Januar 2026 die Akten(weiter)führung in Papierform ermöglicht wird; 2. Einführung der bis zum 1. Januar 2027 befristeten Möglichkeit, Strafakten in Papierform anzulegen oder elektronisch angelegte Strafakten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, wenn Polizeibehörden oder sonstige mit strafrechtlichen Ermittlungen beauftragte Behörden Ermittlungsvorgänge in Papierform vorlegen; 3. Einführung der ebenfalls bis zum 1. Januar 2027 befristeten Möglichkeit, Strafakten in Papierform anzulegen oder elektronisch angelegte Strafakten in Papierform zu führen oder weiterzuführen, wenn im Falle der elektronischen Übermittlung von Ermittlungsvorgängen oder Akten eine Verarbeitung im Empfängersystem aus technischen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre; 4. Vereinfachung und Konzentration der Regelungssystematik für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung sowohl in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch in den Fachgerichtsbarkeiten durch den Verzicht auf die Notwendigkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung oder einer öffentlich bekanntzumachenden Verwaltungsvorschrift für die bereits gesetzlich verankerten Möglichkeiten der elektronischen Weiterführung einer in Papierform angelegten Akte (sogenannte Hybridaktenführung) sowie der papiermäßigen Weiterführung einer zulässigerweise in Papierform angelegten Akte. 5. Zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen solle außerdem die neue Fassung des § 189 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz, die eine allgemeine Beeidigung nicht mehr nach landesrechtlichen Vorschriften, sondern nur noch nach dem GDolmG ermögliche, erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Damit sich ab dem 1. Januar 2028 auch Gebärdensprachdolmetscher auf einen allgemein geleisteten Eid nach dem GDolmG berufen könnten, sei der Anwendungsbereich des GDolmG auf Gebärdensprachdolmetscher auszuweiten. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1852, 21/2461 unverändert anzunehmen. Berlin, den 12. November 2025 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Ansgar Heveling Geschäftsführender Vorsitzender Dr. David Preisendanz Berichterstatter Thomas Fetsch Berichterstatter Daniel Rinkert Berichterstatter Helge Limburg Berichterstatter Aaron Valent Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Dr. David Preisendanz, Thomas Fetsch, Daniel Rinkert, Helge Limburg und Aaron Valent I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1852 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025 beraten und zur Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. Die Vorlage auf Drucksache 21/2461 wurde mit Drucksache 21/2669 Nr. 18 ebenfalls zur Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen. II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im Ausschuss In seiner 16. Sitzung am 12. November 2025 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1852 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen. Die Fraktion der CDU/CSU begrüßte, dass die Einführung der eAkte nun in Reichweite gerate. Es sei allerdings festzustellen, dass dies nicht in allen Bundesländern zum Stichtag möglich sei, weswegen man die Einführung um ein Jahr verschieben werde. Es handle sich um eines der ersten Digitalisierungsprojekte, das man abschließe. Es sei zu hoffen, dass Einigkeit zur deutlich schnelleren Umsetzung der weiteren Digitalisierungsprojekte im Bereich der Justiz und zur Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem Bereich der eAkte bei den weiteren Projekten bestehe. In Bezug auf die Beeidigung der Dolmetscher sei ein Berufen auf die landesrechtlichen Vorgaben ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr möglich. Auch hier gebe es Kapazitätsengpässe, weshalb nicht alle Gerichtsdolmetscher nach den neuen bundeseinheitlichen Regelungen geprüft werden könnten. Daher werde die Frist auf den 1. Januar 2028 verschoben. In einem weiteren Verfahren sei zu prüfen, ob das eine Jahr ausreichend sei oder es weiterer Anpassungen bedürfe. Hier sei man in sehr guten Gesprächen. Ferner werde das Inkrafttreten des Stiftungsregisters auf den 1. Januar 2028 verschoben, da die hierfür erforderliche Technik noch nicht zur Verfügung stehe. Die Fraktion Die Linke teilte mit, dass sie den Gesetzentwurf grundsätzlich unterstütze und den Beginn der Digitalisierung begrüße. Klar zu kritisieren seien jedoch nicht vorhandene digitale Infrastruktur, Schulungen und bundesweite Standards. Anstatt die Chance zur Arbeit an der technischen Ausstattung, dem Datenschutz und vor allem am barrierefreien Zugang zum Recht zu nutzen, werde erneut mit einem „Flickenteppich“ angefangen. Die Fraktion der SPD führte aus, dass es sich faktisch um ein „Länderhilfsgesetz“ handle, weil einige Bundesländer noch nicht so weit seien. Hierbei bestehe allerdings die klare Erwartung, dass das zusätzliche Jahr auch genutzt werde, um die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen. In Bezug auf das Gerichtsdolmetschergesetz würden mit den Bundesländern gemeinsame Gespräche zur Organisation des Prozesses geführt werden. Den Verbänden gehe es vor allem um Qualitätssicherung. Die Frage der entsprechenden Sicherstellung sei sehr wichtig und demnächst in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu betrachten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte das grundsätzliche Ziel des Gesetzentwurfs, wonach verschiedenen Bereichen zu mehr Digitalisierung verholfen werde. Im Grundsatz sei der Wunsch vieler Bundesländer einer längeren Frist für die Umsetzung zu unterstützen. Es erschließe sich jedoch nicht, weshalb es z. B. beim Stiftungsregistergesetz eine so lange Verlängerung habe geben müssen. Bei einer zu weiten Verschiebung von Fristen bestehe die Gefahr der verzögerten Umsetzung von Vorhaben. In Bezug auf die Gerichtsdolmetscher gebe es noch viele Unsicherheiten. So habe man sich in Bezug auf die Qualitätssicherung im Vorfeld mehr Klarheit gewünscht. Diese sei ohne Frage wichtig. Jedoch dürfe es für bereits im Beruf tätige Personen, die schon nach den alten Regelungen viel Erfahrung gesammelt hätten, nicht plötzlich Nachbildungsverpflichtungen geben. Aufgrund dieser Kritikpunkte werde der Gesetzentwurf im Ergebnis abgelehnt. Berlin, den 12. November 2025 Dr. David Preisendanz Berichterstatter Thomas Fetsch Berichterstatter Daniel Rinkert Berichterstatter Helge Limburg Berichterstatter Aaron Valent Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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