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Arbeitsgrundlagen von Betriebsräten verbessern

dip / drucksache 04.05.2026 · WP 21 · 21/5720 · Antrag · Original ↗

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Arbeitsgrundlagen von Betriebsräten verbessern Antrag der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Jörg Cezanne, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Agnes Conrad, Mirze Edis, Christian Görke, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Arbeitsgrundlagen von Betriebsräten verbessern Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Betriebsräte haben umfangreiche und komplexe Aufgaben. Sie kommen regelmäßig, meist wöchentlich, zu Betriebsratssitzungen zusammen, auf die sie sich gut vorbereiten müssen, organisieren mindestens vier Betriebsversammlungen pro Jahr, handeln Betriebsvereinbarungen aus, führen Arbeitsplatzbegehungen in allen Betriebsteilen durch und müssen für den Arbeitgeber und die Kolleginnen und Kollegen jederzeit erreichbar und ansprechbar sein. Mit veränderten Arbeitsmodellen und dem massiven Einsatz von Technik in nahezu allen Betrieben ist die Arbeit von Betriebsräten komplexer und technischer geworden. Die Arbeitsbedingungen der Betriebsräte müssen dem Stand der Technik entsprechen. Nur bei Vorliegen sehr guter Arbeitsgrundlagen können Betriebsräte ihren komplexen Amtspflichten gerecht werden. Der Einsatz digitaler Instrumente spielt dabei eine entscheidende Rolle. Virtuelle Sitzungen ermöglichen Beschlussfassungen, die aufgrund räumlicher Entfernung und zeitlicher Begrenzung sonst nicht möglich gewesen wären. Dies ist eine deutliche Erleichterung der Betriebsratsarbeit. Klar muss aber auch sein, dass digitale Formate nicht in der Lage sind, die Qualität einer ordentlichen Betriebsratssitzung in Präsenz zu ersetzen. Die Sitzungen des Betriebsrates sind keine reine Abnick-Veranstaltung. Die Betriebsverfassung setzt voraus, dass die gewählten Vertreter*innen der Belegschaft ihre Entscheidung im Rahmen einer kollektiven Willensbildung durch gemeinsame Debatte entwickeln, alle Argumente gemeinsam abwägen, die Ideen und Einwände aller Betriebsratsmitglieder in gleicher Weise gehört werden und das Gremium am Ende zu einer gemeinsamen, wohlüberlegten Entscheidung kommt. Die Beschlüsse des Betriebsrates sind Ergebnisse einer politisch deliberativen Debatte – eines verständigen Austausches von Gründen. Eine Reform der Betriebsverfassung, die den politischen Charakter der Betriebsräte bewahrt, muss deswegen Betriebsräten die Beschlussfassung als örtlich gewähltes Organ im Betrieb in Präsenz ermöglichen und dafür die besten Voraussetzungen schaffen. Wenn dies nicht möglich oder praktikabel ist, müssen digitale Instrumente auf dem Stand der Technik und nach Wahl des Gremiums zur Verfügung stehen. Deutscher Bundestag Drucksache 21/5720 21. Wahlperiode 04.05.2026 Der vorliegende Antrag will die Arbeitsgrundlagen der Betriebsräte in Deutschland an entscheidenden Stellen verbessern und gleichzeitig das deliberative Element der Betriebsratsarbeit bewahren. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der 1. den Freistellungsanspruch in § 38 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) deutlich ausweitet, indem a) Betriebsratsmitglieder bereits in Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung erhalten. Dabei wird der Anspruch auf grundsätzlich eine halbe Vollzeitstelle festgesetzt und um jeweils eine halbe Vollzeitstelle für jeden gegründeten Ausschuss des Betriebsrates erhöht; b) zusätzlich nicht voll freigestellte Betriebsratsmitglieder im Rahmen des § 37 BetrVG einen pauschalen Anspruch auf Arbeitsbefreiung von 30 Prozent ihrer regelmäßigen, individuellen Arbeitszeit für Betriebsratsarbeit bekommen; bei Streitigkeiten über darüber hinausgehenden Freistellungsanspruch trägt der Arbeitgeber die Beweislast; 2. die Hinzuziehung von Sachverstand für den Betriebsrat nach § 80 Absatz 3 BetrVG erleichtert, indem die Notwendigkeit der vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber entfällt, dem Arbeitgeber in Streitfällen aber die Klärung über die Einigungsstelle nach § 76 BetrVG eröffnet wird; 3. Mitbestimmungsverfahren beschleunigt, indem er die Einsetzung der Einigungsstelle auch bei ausgewählten Rechtsfragen ermöglicht und im Beschlussverfahren auf Antrag des Antragstellers auf einen arbeitsgerichtlichen Gütetermin verzichtet wird sowie etwaige Ansprüche vorläufig vollstreckbar gemacht werden; 4. klarstellt, dass Betriebsräte Anspruch auf die Zurverfügungstellung von technischer Ausstattung für die Durchführung hybrider und virtueller Sitzungsformate auf dem Stand der Technik sowie Nutzungsrecht für die betrieblichen Kommunikationsmittel zur Information und zum Austausch mit der Belegschaft haben; 5. dem Betriebsrat eine rechtssichere, digitale Protokollführung ermöglicht und klarstellt, dass der Arbeitgeber die Kosten für die erforderliche technische Ausstattung auf dem Stand der Technik zu tragen hat; 6. dem Betriebsrat ermöglicht, die weiteren Betriebsversammlungen nach § 43 Absatz 1 Satz 3 BetrVG als Online-Betriebsversammlungen durchzuführen und die Arbeitgeberseite verpflichtet, die dafür erforderliche technische Ausstattung auf dem Stand der Technik zur Verfügung zu stellen, die regelmäßigen Betriebsversammlungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 BetrVG jedoch als Präsenzversammlungen belässt; 7. die Möglichkeit in § 3 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG, durch Tarifverträge andere oder zusätzliche Arbeitnehmervertretungsstrukturen zu schaffen, erweitert, mit dem Ziel, insbesondere eine örtlich erreichbare Vertretung zu erleichtern; 8. durch eine Modernisierung des Betriebs- und Arbeitnehmerbegriffes sicherstellt, dass alle Beschäftigten, die den Schutz einer Interessenvertretung bedürfen, auch entsprechend vertreten werden und sowohl die arbeitgeber- als auch die belegschaftsbezogenen Aufgaben des Betriebsrats berücksichtigt werden, mit dem Ziel, Mitbestimmungsflucht durch besondere Formen der Arbeitsorganisation auszuschließen. Berlin, den 4. Mai 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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