Arbeitsgrundlagen von Betriebsräten verbessern
Text
Arbeitsgrundlagen von Betriebsräten verbessern
Antrag
der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Jörg Cezanne, Doris Achelwilm,
Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Agnes Conrad, Mirze
Edis, Christian Görke, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada
Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath,
Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Arbeitsgrundlagen von Betriebsräten verbessern
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Betriebsräte haben umfangreiche und komplexe Aufgaben. Sie kommen regelmäßig,
meist wöchentlich, zu Betriebsratssitzungen zusammen, auf die sie sich gut
vorbereiten müssen, organisieren mindestens vier Betriebsversammlungen pro Jahr, handeln
Betriebsvereinbarungen aus, führen Arbeitsplatzbegehungen in allen Betriebsteilen
durch und müssen für den Arbeitgeber und die Kolleginnen und Kollegen jederzeit
erreichbar und ansprechbar sein.
Mit veränderten Arbeitsmodellen und dem massiven Einsatz von Technik in nahezu
allen Betrieben ist die Arbeit von Betriebsräten komplexer und technischer geworden.
Die Arbeitsbedingungen der Betriebsräte müssen dem Stand der Technik entsprechen.
Nur bei Vorliegen sehr guter Arbeitsgrundlagen können Betriebsräte ihren komplexen
Amtspflichten gerecht werden.
Der Einsatz digitaler Instrumente spielt dabei eine entscheidende Rolle. Virtuelle
Sitzungen ermöglichen Beschlussfassungen, die aufgrund räumlicher Entfernung und
zeitlicher Begrenzung sonst nicht möglich gewesen wären. Dies ist eine deutliche
Erleichterung der Betriebsratsarbeit. Klar muss aber auch sein, dass digitale Formate
nicht in der Lage sind, die Qualität einer ordentlichen Betriebsratssitzung in Präsenz
zu ersetzen. Die Sitzungen des Betriebsrates sind keine reine Abnick-Veranstaltung.
Die Betriebsverfassung setzt voraus, dass die gewählten Vertreter*innen der
Belegschaft ihre Entscheidung im Rahmen einer kollektiven Willensbildung durch
gemeinsame Debatte entwickeln, alle Argumente gemeinsam abwägen, die Ideen und
Einwände aller Betriebsratsmitglieder in gleicher Weise gehört werden und das Gremium
am Ende zu einer gemeinsamen, wohlüberlegten Entscheidung kommt. Die
Beschlüsse des Betriebsrates sind Ergebnisse einer politisch deliberativen Debatte – eines
verständigen Austausches von Gründen.
Eine Reform der Betriebsverfassung, die den politischen Charakter der Betriebsräte
bewahrt, muss deswegen Betriebsräten die Beschlussfassung als örtlich gewähltes
Organ im Betrieb in Präsenz ermöglichen und dafür die besten Voraussetzungen
schaffen. Wenn dies nicht möglich oder praktikabel ist, müssen digitale Instrumente auf
dem Stand der Technik und nach Wahl des Gremiums zur Verfügung stehen.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5720
21. Wahlperiode 04.05.2026
Der vorliegende Antrag will die Arbeitsgrundlagen der Betriebsräte in Deutschland an
entscheidenden Stellen verbessern und gleichzeitig das deliberative Element der
Betriebsratsarbeit bewahren.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der
1. den Freistellungsanspruch in § 38 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG)
deutlich ausweitet, indem
a) Betriebsratsmitglieder bereits in Betrieben mit 51 bis 100 Arbeitnehmern
einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung erhalten. Dabei wird der Anspruch auf
grundsätzlich eine halbe Vollzeitstelle festgesetzt und um jeweils eine halbe
Vollzeitstelle für jeden gegründeten Ausschuss des Betriebsrates erhöht;
b) zusätzlich nicht voll freigestellte Betriebsratsmitglieder im Rahmen des § 37
BetrVG einen pauschalen Anspruch auf Arbeitsbefreiung von 30 Prozent
ihrer regelmäßigen, individuellen Arbeitszeit für Betriebsratsarbeit
bekommen; bei Streitigkeiten über darüber hinausgehenden Freistellungsanspruch
trägt der Arbeitgeber die Beweislast;
2. die Hinzuziehung von Sachverstand für den Betriebsrat nach § 80 Absatz 3
BetrVG erleichtert, indem die Notwendigkeit der vorherigen Vereinbarung mit dem
Arbeitgeber entfällt, dem Arbeitgeber in Streitfällen aber die Klärung über die
Einigungsstelle nach § 76 BetrVG eröffnet wird;
3. Mitbestimmungsverfahren beschleunigt, indem er die Einsetzung der
Einigungsstelle auch bei ausgewählten Rechtsfragen ermöglicht und im Beschlussverfahren
auf Antrag des Antragstellers auf einen arbeitsgerichtlichen Gütetermin
verzichtet wird sowie etwaige Ansprüche vorläufig vollstreckbar gemacht werden;
4. klarstellt, dass Betriebsräte Anspruch auf die Zurverfügungstellung von
technischer Ausstattung für die Durchführung hybrider und virtueller Sitzungsformate
auf dem Stand der Technik sowie Nutzungsrecht für die betrieblichen
Kommunikationsmittel zur Information und zum Austausch mit der Belegschaft haben;
5. dem Betriebsrat eine rechtssichere, digitale Protokollführung ermöglicht und
klarstellt, dass der Arbeitgeber die Kosten für die erforderliche technische
Ausstattung auf dem Stand der Technik zu tragen hat;
6. dem Betriebsrat ermöglicht, die weiteren Betriebsversammlungen nach § 43
Absatz 1 Satz 3 BetrVG als Online-Betriebsversammlungen durchzuführen und die
Arbeitgeberseite verpflichtet, die dafür erforderliche technische Ausstattung auf
dem Stand der Technik zur Verfügung zu stellen, die regelmäßigen
Betriebsversammlungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 BetrVG jedoch als
Präsenzversammlungen belässt;
7. die Möglichkeit in § 3 Absatz 1 Nr. 3 BetrVG, durch Tarifverträge andere oder
zusätzliche Arbeitnehmervertretungsstrukturen zu schaffen, erweitert, mit dem
Ziel, insbesondere eine örtlich erreichbare Vertretung zu erleichtern;
8. durch eine Modernisierung des Betriebs- und Arbeitnehmerbegriffes sicherstellt,
dass alle Beschäftigten, die den Schutz einer Interessenvertretung bedürfen, auch
entsprechend vertreten werden und sowohl die arbeitgeber- als auch die
belegschaftsbezogenen Aufgaben des Betriebsrats berücksichtigt werden, mit dem
Ziel, Mitbestimmungsflucht durch besondere Formen der Arbeitsorganisation
auszuschließen.
Berlin, den 4. Mai 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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