Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung
Text
Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung
[Bundesrat Drucksache 239/25
06.06.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
der Länder Bremen, Brandenburg, Hamburg,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland
Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung der
betrieblichen Mitbestimmung
Freie Hansestadt Bremen Bremen, 6. Juni 2025
Der Chef der Senatskanzlei
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat am 20.05.2025 beschlossen, dem
Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag
„Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung der betrieblichen
Mitbestimmung“
mit der Bitte um Beschlussfassung zuzuleiten.
Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen und das Saarland sind mitantragstelle Länder.
Ich bitte Sie, den Entschließungsantrag gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung
des Bundesrates auf die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am
13. Juni 2025 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung
zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Ehmke
Staatsrat
Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung der betrieblichen
Mitbestimmung
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung sich mit ihrem
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode des Bundestages vorgenommen hat, die
betriebliche Mitbestimmung weiterzuentwickeln und dabei Themen adressiert wie
den Einsatz Künstlicher Intelligenz, die Qualifizierung von Beschäftigten, den
Umgang mit Daten im Betrieb, die Nutzung digitaler Formate für Wahlen und
Sitzungen von Betriebsräten sowie ein digitales Zugangsrecht von
Gewerkschaften in die Betriebe.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass die betriebliche Mitbestimmung eine tragende
Säule der sozialen Marktwirtschaft und Ausdruck gelebter Demokratie ist.
Betriebsräte sind ein Grundpfeiler in der Gestaltung guter Arbeit. Die betriebliche
Mitbestimmung der Beschäftigten trägt wesentlich zur Gestaltung von
Transformationsprozessen bei.
3. Die Arbeitswelt hat sich in den vergangenen Jahren insbesondere durch eine
fortschreitende Digitalisierung stark verändert. Die geltenden Regelungen des
Betriebsverfassungsgesetzes werden den tatsächlichen Gegebenheiten und
Voraussetzungen zur Ausübung der betrieblichen Mitbestimmung und Beteiligung
von Betriebsräten an wesentlichen unternehmerischen Zukunfts-
Entscheidungen nicht mehr in ausreichendem Maße gerecht.
4. Das 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat erste
Akzente zur Reformierung der betrieblichen Mitbestimmung gesetzt. Vor dem
Hintergrund der sich rasant verändernden Arbeitswelt reichen einzelne Korrekturen
zukünftig nicht mehr aus. Vielmehr bedarf es einer grundlegenden
Modernisierung des Betriebsverfassungsgesetzes.
5. Angesichts dessen fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, im Zuge der
geplanten Weiterentwicklung der betrieblichen Mitbestimmung eine
grundlegende Überarbeitung des Betriebsverfassungsgesetzes mit dem Ziel der
Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung vorzunehmen.
6. Der Prozess zur Modernisierung des Betriebsverfassungsgesetzes sollte
Betriebsratsmitglieder verschiedener Branchen und die Sozialpartner einbeziehen.
7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Zuge der Reform des
Betriebsverfassungsgesetzes insbesondere:
a. den Arbeitnehmerbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes zu überarbeiten,
b. den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes um
arbeitnehmerähnliche Personen zu erweitern,
c. die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates zum Umgang mit
Beschäftigtendaten verlässlich zu gestalten – insbesondere in Bezug auf den Einsatz
Künstlicher Intelligenz sowie die Einführung und die Gestaltung der
Rahmenbedingungen zeit- und ortsungebundener Arbeit,
d. dem Betriebsrat im Falle eines Betriebsüberganges ein Beratungsrecht
entsprechend § 111 Satz 1 und 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
einzuräumen.
8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen,
a. wie der Gesetzgeber vor dem Hintergrund geänderter Geschäftsmodelle
im Rahmen der Plattformökonomie durch Konkretisierungen zum
Betriebsbegriff sicherstellen kann, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
auch in neuen Formen der Leistungserbringung die Möglichkeit haben,
einen örtlich erreichbaren Betriebsrat zu gründen,
b. welche weitergehenden Regelungen getroffen werden können, um –
gerade auch in der Gründungsphase – effektiv vor Union Busting zu
schützen, also der Behinderung oder Beeinträchtigung der
Betriebsratstätigkeit,
c. wie die Rechte des Betriebsrates in Bezug auf die quantitative und
qualitative Personalplanung und Personalbemessung des Arbeitgebers optimiert
werden können,
d. wie die bestehenden Beteiligungsrechte des Betriebsrates hinsichtlich
dynamisch veränderlicher Qualifizierungs- und
Weiterbildungsanforderungen weiterentwickelt werden können,
e. welche gesetzlichen Befugnisse zur Nutzung digitaler Formate sowohl die
Wahl als auch die Arbeit von Betriebsräten erleichtern können,
f. wie dem Betriebsrat ein Nutzungsrecht für die betrieblichen
Kommunikationsmittel und die technische Ausstattung des Arbeitgebers eingeräumt
werden kann, um diese bei der Umsetzung hybrider Sitzungsformate und
Wahlverfahren sowie zur Information der Belegschaft einzusetzen,
g. ob und wie die Anwendungsfälle der Betriebsänderung nach § 111 Satz 3
BetrVG erweitert werden können.
9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei Überarbeitung des
Betriebsverfassungsgesetzes ein digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften in die
Betriebe zu regeln.
Begründung
Betriebsräte und deren Mitglieder arbeiten kontinuierlich daran, die Voraussetzungen
für gute Arbeit in den Betrieben zu schaffen. Sie setzen sich dafür ein, die
Arbeitsbedingungen der Beschäftigten an neue Rahmenbedingungen anzupassen und
zukunftsweisend zu gestalten.
Als gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten wirken Betriebsräte darauf
hin, dass Betriebe widerstandsfähiger in Krisen und offener für Innovationen sind. Wo
Betriebsräte bestehen, können sich Beschäftigte sowie Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber auf Augenhöhe begegnen. Betriebsräte sorgen dafür, dass die Interessen beider
Parteien Berücksichtigung finden und gesetzliche Schutzstandards zum Wohl der
Beschäftigten eingehalten werden.
Die Einbeziehung der Interessen der Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen
Mitbestimmung stärkt deren Vertrauen in den Betrieb. Der institutionalisierte
Informationsaustausch zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite fördert eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit, verbessert das Betriebsklima und trägt zum Unternehmenserfolg bei.
Die betriebliche Mitbestimmung leistet damit einen positiven Beitrag zur Motivation der
Beschäftigten und Identifikation mit ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber. Nicht
zuletzt wirken sich Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten nachweislich positiv auf die
Qualität unternehmerischer Entscheidungen aus.
Der Bundesrat hält es für essentiell, Betriebsräte als zentralen Baustein der
demokratischen Gesellschaft zu erhalten, zu stärken und ihre Mitwirkungsrechte zeitgemäß
auszugestalten. Dazu bedarf das Betriebsverfassungsgesetz einer umfassenden Reform.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass neue technische, gesellschaftliche und
rechtliche Entwicklungen die betriebliche Mitbestimmung vor erhebliche Herausforderungen
stellen. Unser Wirtschafts- und Gesellschaftssystem befindet sich durch eine Vielzahl
von Einflussfaktoren in einem grundlegenden Prozess der Umgestaltung. Zentrale
Aspekte dieses Wandels sind die Digitalisierung, der klimafreundliche Umbau der
Wirtschaft, die Herausforderungen der Globalisierung und des demografischen Wandels
sowie veränderliche Anforderungen an berufliche Tätigkeiten.
Für eine erfolgreiche und passgenaue Gestaltung dieses Wandels der Arbeitswelt ist
eine faire Sozialpartnerschaft dringend erforderlich. Wie bereits mit Beschluss aus dem
Jahr 2017 (BR-Drucks. 740/16) dargelegt, ist der Bundesrat der Überzeugung, dass
eine umfassende Überarbeitung der betrieblichen Mitbestimmung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer notwendig ist. Dieser Auffassung sind auch der DGB und seine
Mitgliedsgewerkschaften, die in ihrem 2022 vorgelegten Reformvorschlag eine Reihe
zukunftsweisender Vorschläge zur Modernisierung des Betriebsverfassungsgesetzes
unterbreiten (Betriebliche Mitbestimmung für das 21. Jahrhundert. Gesetzentwurf für
ein modernes Betriebsverfassungsgesetz, April 2022).
Die gesetzlichen Grundlagen der Betriebsratsarbeit entsprechen nicht mehr den
gegenwärtigen Herausforderungen. Dieses Defizit zeigt sich deutlich in der Entwicklung der
letzten zwei Dekaden. Die Anzahl der Betriebsratsgremien ist seit dem Jahr 2000
deutlich gesunken. Nach Ergebnissen des IAB-Betriebspanels bestand im Jahr 2000 bei
12 Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe ein Betriebsrat. Im Jahr 2023 wirkte – unter
Berücksichtigung regionaler Unterschiede – nur noch in 6 bis 7 Prozent der Betriebe
ein Betriebsrat mit (Zum Ganzen: WSI-Mitteilungen, Ellguth/Kohaut, 04/2022, S. 328
sowie Hohendanner/Kohaut 04/2024, S. 289).
Bei Betrachtung der Anzahl der Beschäftigten, die von einem Betriebsrat vertreten
werden, sind ebenfalls rückläufige Tendenzen erkennbar. Im Jahr 2000 waren 50 Prozent
der Beschäftigten in Westdeutschland und 41 Prozent der Beschäftigten in
Ostdeutschland durch einen Betriebsrat vertreten. Im Jahr 2023 waren noch 42 Prozent
(Westdeutschland) bzw. 37 Prozent (Ostdeutschland) in einem mitbestimmten Betrieb tätig
(WSI-Mitteilungen 4/2024, S.289).
Die Gründung von Betriebsratsgremien wird durch verschiedene Umstände erschwert.
Zum einen wandeln sich betriebliche Strukturen und Organisationsmodelle, was zu
Unwägbarkeiten im Hinblick auf das Vorliegen der Errichtungsvoraussetzungen führt. Zum
anderen ergreifen einzelne Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Maßnahmen gegen die
Gründung von Betriebsräten bzw. zur Behinderung von Betriebsratsarbeit oder gehen
sogar gezielt gegen einzelne Betriebsräte vor.
Im Zuge der Digitalisierung der Arbeitswelt verändern sich die Rahmenbedingungen für
Arbeitsleistungen sowie strukturelle und organisatorische Abläufe und auch
Arbeitsinhalte. Diese Veränderungen wirken sich auch auf das Belegschaftsgefüge aus. Neue
Geschäftsmodelle ohne feste Betriebsstätte stellen eine Herausforderung für die
betriebliche Mitbestimmung dar. Alternative Formen der Leistungserbringung, wie z.B. in
Gestalt von Werk- oder Dienstverträgen, gewinnen an Bedeutung. In vielen Fällen wird
die Abgrenzung des Status als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, Selbständige bzw.
Selbständiger oder arbeitnehmerähnliche Person schwieriger. Die Zuordnung ist häufig
nicht mehr eindeutig. Um alle Personen zu erfassen, die für einen Betrieb tätig sind,
sollte der Arbeitnehmerbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes überarbeitet und
dessen Anwendungsbereich erweitert werden. Insbesondere sollten dabei
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12a Tarifvertragsgesetz Berücksichtigung finden.
Neben der Überarbeitung des Anwendungsbereiches des
Betriebsverfassungsgesetzes bedürfen auch die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten einer Modernisierung.
Betriebsräte sind ein Garant dafür, dass Konflikte – und Interessenskonflikte sind bei
Veränderungsprozessen unvermeidlich – frühzeitig erkannt und zum Wohl von
Beschäftigten und Betrieben gelöst werden können. Wer mitbestimmt, übernimmt auch
Mitverantwortung. Um diese Verantwortung angemessen auszufüllen, brauchen
Betriebsräte zeitgemäße Handlungsmöglichkeiten, die insbesondere bei Zukunftsthemen
zu erweitern sind.
Einer Weiterentwicklung bedürfen die Rechte des Betriebsrates in Bezug auf den
Schutz von Beschäftigtendaten. Die Einbeziehung des Betriebsrates in die Gestaltung
verlässlicher Datenschutzregelungen ist mit Rücksicht auf die Einführung von
Künstlicher Intelligenz und softwarebasierter Systeme in den Betrieben sowie der weitläufigen
Verbreitung orts- und zeitungebundener Arbeit dringend geboten. Insbesondere sollten
Betriebsräten Initiativ- und Mitbestimmungsrechte zustehen, wenn Zielvorgaben
festgelegt werden für die Leistungssteuerung der Beschäftigten und die systematische
Überprüfung inhaltlicher und zeitlicher Anforderungen für die Verrichtung von Arbeit.
Bei Betriebsübergängen nach § 613a BGB reicht das bisherige reine Informationsrecht
des Betriebsrates nicht aus. Um die Folgen und Handlungserfordernisse des
Inhaberwechsels umfassend einzuschätzen, die Rechte der Beschäftigten angemessen zu
sichern und eine unter Umständen mit dem Wechsel einhergehende Betriebsänderung
zu erkennen, ist es angemessen, dass der Betriebsrat sachverständige Beraterinnen
und Berater hinzuziehen kann.
Im Rahmen der Plattformökonomie hat die Erbringung digital vermittelter
Dienstleistungen zugenommen. In solchen Konstellationen finden Arbeitsprozesse häufig nicht mehr
innerhalb einer Betriebsstätte statt, sondern werden ebenfalls nur noch digital
gesteuert. Diese Entwicklung darf jedoch nicht dazu führen, dass die für Plattformbetreiber
tätigen Beschäftigten keinen örtlich erreichbaren Betriebsrat gründen können. In
mehreren aktuellen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen wird Beschäftigten, die in einem
mit Hilfe einer App abgegrenzten Liefergebiet tätig sind, überwiegend versagt, einen
Betriebsrat für dieses Liefergebiet zu gründen (LAG Niedersachsen, Beschluss vom 30.
Mai 2024 – 5 TaBV 84/23; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2024 –
6 TaBV 20/23; a. A. Arbeitsgericht Aachen, Beschluss vom 23. April 2024 – 2 BV 56/23).
Dem liegt die Frage zugrunde, wie es sich auswirkt, dass Leitungs- und
Weisungsbefugnisse nicht vor Ort, sondern ausschließlich von einer digital agierenden weit
entfernten Zentrale ausgeübt werden. Insofern ist der Gesetzgeber gefordert, durch Vorgaben
zum Betriebsbegriff bzw. zur Definition eines Betriebsteils gemäß § 4 BetrVG
Klarstellungen zu treffen. Es muss allen Beschäftigten unabhängig von dem Geschäftsmodell
ihrer Arbeitgeberin bzw. ihres Arbeitgebers möglich sein, einen örtlich erreichbaren
Betriebsrat zu wählen.
Der Schutz für die Errichtung und die Arbeit von Betriebsräten bedürfen – auch nach
den Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz – weiterhin einer
Verbesserung. Ein modernes Betriebsverfassungsgesetz braucht Schutz- und
Sanktionsmechanismen, die eingreifen, wenn die Bildung von Betriebsräten behindert oder die
Arbeit bestehender Betriebsräte systematisch erschwert wird.
Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen kam es zwischen 2020 und 2022 bei 21,2
Prozent erstmals durchgeführter Betriebsratswahlen bzw. Neugründungen zu
Behinderungen oder Behinderungsversuchen durch Arbeitgeber (Behrens/Dribbusch, WSI-
Mitteilungen 2024, S. 467). In den vergangenen Jahren mehrten sich zunehmend Fälle
gezielten Vorgehens gegen Betriebsräte. Verletzungen von Persönlichkeitsrechten,
unrechtmäßige Kürzungen des Arbeitsentgeltes oder ungerechtfertigte Kündigungen
haben Eingang in die Rechtsprechung bis zum Bundesarbeitsgericht gefunden (so
genanntes Betriebsrat-Bashing).
Um diesen Tendenzen zu begegnen, sollten weitergehende gesetzliche
Schutzvorschriften geprüft werden. Es bedarf wirksamer Instrumente, um Union Busting
entgegenzuwirken. Insbesondere weist der Bundesrat auf die Forderung der 101. Konferenz
der Ministerinnen und Minister sowie Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und
Soziales hin, weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Bekämpfung von Straftaten gegen
die betriebliche Mitbestimmung nach § 119 BetrVG zu ergreifen und dabei
insbesondere die Möglichkeit der Verfolgung dieser Straftaten als Offizialdelikte zeitnah
gesetzlich zu regeln.
Das derzeit bestehende Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrates zur
Personalplanung ist nicht mehr zeitgemäß. Zu den zentralen zukunftsrelevanten Prozessen
im Betrieb zählt insbesondere die Fachkräfteentwicklung. Diese sollten Betriebsräte
durch ein Initiativrecht angemessen begleiten können.
Im Prozess des Umbaus der Wirtschaft und des Wandels der Arbeitswelt ist die
Sicherung der Qualifizierung der Beschäftigten zentral, insbesondere mit Blick auf die
Fachkräftesicherung. Betriebsräte müssen auch dann handlungsfähig sein, wenn gerade
keine betriebliche Qualifizierungsstrategie besteht. Der Bundesrat spricht sich daher für
eine Stärkung der Betriebsratsrechte in Bezug auf die Qualifizierung und Weiterbildung
der Beschäftigten aus.
In den letzten Jahren haben digitale und hybride Sitzungsformate zunehmend an
Bedeutung gewonnen. Betriebsräten sollte neben dem Recht, in eigenen
Gremiensitzungen eine Teilnahme per Video oder Telefon zuzulassen, unter Einbeziehung der
Beschäftigteninteressen auch die Entscheidungshoheit eingeräumt werden,
Betriebsversammlungen und Wahlverfahren digital oder hybrid zu gestalten. Digitale Formate
bieten Chancen, in Zeiten abnehmender Präsenzkultur Zugangshürden zu senken und die
Rahmenbedingungen für die Einbeziehung sämtlicher Beschäftigter zu erleichtern.
Eine verlässliche Nutzung digitaler oder hybrider Formate bietet die Möglichkeit, sich
umfassend über die Voraussetzungen von Mitwirkungsrechten zu informieren. Eine
zuverlässige und schnelle Kommunikation mit der Belegschaft setzen eine technisch
angemessene Ausstattung der Betriebsräte voraus. Daher ist es unabdingbar,
Betriebsräten hier einen entsprechenden Anspruch sowie Zugang zu den betrieblich
vorhandenen Kommunikationsmitteln zu gewähren.
Die Anwendungsfälle einer nachteiligen Betriebsänderung gemäß § 111 Satz 3 BetrVG
sollten unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung überprüft werden. Die
Einbeziehung des Betriebsrates ist auch sicherzustellen, wenn eine betriebliche
Veränderung in Ausmaß und Bedeutung den gesetzlich vorgesehenen Betriebsänderungen
gemäß § 111 Satz 3 BetrVG entspricht, aber nicht unter die bisherige Aufzählung gefasst
werden kann. Insbesondere, wenn ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB für die
Beschäftigten mit einem nachteiligen Tarifwechsel verbunden ist, erscheint es angezeigt,
dass der Betriebsrat nach umfassender Unterrichtung und Beratung mit dem bisherigen
Arbeitgeber Verhandlungen über einen angemessenen Ausgleich führt.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung schließlich im Zuge der Reform für
Gewerkschaften ein Recht auf digitalen Zugang in die Betriebe zu regeln, das ihren analogen
Rechten entspricht. Gewerkschaften soll es ermöglicht werden, den Beschäftigten über
die betrieblichen Informations- und Kommunikationstechnologien Informationen und
Mitgliederwerbung zur Verfügung zu stellen.
Drucksache 239/25 - 8 -]
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