Demokratisierung der Arbeitswelt - Belegschaftsrechte im Betrieb ausbauen
Text
Demokratisierung der Arbeitswelt - Belegschaftsrechte im Betrieb ausbauen
Antrag
der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Jörg Cezanne, Doris Achelwilm,
Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Agnes Conrad, Mirze
Edis, Christian Görke, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada
Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath,
Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Demokratisierung der Arbeitswelt – Belegschaftsrechte im Betrieb ausbauen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Arbeit ist nicht nur Broterwerb. Der Arbeitsplatz ist ein sozialer Ort, an dem Menschen
jenseits ihrer Herkunftsmilieus zusammenkommen und erfüllt damit eine integrative
Aufgabe für demokratische Gesellschaften. Wie gearbeitet wird, hat Auswirkungen
auf die demokratische Verfasstheit einer Gemeinschaft und ihrer Mitglieder. Der
sogenannte politische Spillover-Effekt wurde bereits mehrfach nachgewiesen (vgl. Uwe
Jirjahn und Thi Xuan Thu Le: Political Spillovers of Workplace Democracy in
Germany. Trier: 2022 sowie Benjamin Radcliff und Patricia Davis: Labor Organization
and Electoral Participation in Industrial Democracies. American Journal of Political
Science Vol. 44, No. 1: 2000). Wenn die Einschätzung des Bundespräsidenten Frank-
Walter Steinmeier (Rede zum 9. November 2025) zutrifft, wonach in der Geschichte
der vereinten Bundesrepublik Demokratie und Freiheit noch nie so angegriffen waren
wie heute, dann sind nicht nur Rechtstaat, Kommunalverwaltungen, Polizei,
Bundeswehr, Lehrinnen und Lehrer in der Verantwortung, sondern auch die Akteure der
Arbeitswelt.
Oft ist die Arbeitswelt für viele Beschäftigte immer noch ein Ort der Ohnmacht und
Fremdbestimmtheit. Der Betrieb erscheint nicht als Ort der demokratischen Teilhabe,
sondern als autoritäres Zwangsverhältnis (vgl. Falko Blumenthal, Martin Oppelt (Hg.)
Angriffe auf die unternehmerische Autokratie. Bielefeld: 2025). Betriebliche
Mitbestimmung jedoch leistet einen wesentlichen Beitrag zur Demokratisierung der
Arbeitswelt. Sie ermöglicht Beteiligung und Mitwirkung der arbeitenden Klasse an den
konkreten, betrieblichen Angelegenheiten, die sie selbst betreffen. Je mehr Demokratie am
Arbeitsplatz erlebt wird, desto geringer ist die Zustimmung zu extrem rechten,
antidemokratischen Positionen. Je positiver die eigene Erfahrung am Arbeitsplatz, desto
weniger ist der Wunsch ausgeprägt, andere Personengruppen abzuwerten (vgl.
Johannes Kiess u. a.: Arbeitswelt und Demokratie in Ostdeutschland. Frankfurt a. M: 2023).
Existiert ein Betriebsrat, so sind Beschäftigte häufiger politisch interessiert (eine
Steigerung von immerhin fünf Prozentpunkten im Vergleich zu Beschäftigten ohne
Betriebsrat). Mitglieder des Betriebsrates selbst sind jedoch sogar um 23 Prozentpunkte
häufiger politisch interessiert (vgl. für beides Jirjahn; Le: 2022). Um das politische
Interesse und Engagement der Beschäftigten zu fördern, reicht es also nicht aus, dass
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5722
21. Wahlperiode 04.05.2026
diese von einem Betriebsrat vertreten werden, sondern entscheidend ist, ob
Beschäftigte auch selbst Mitbestimmungserfahrung am Arbeitsplatz machen (vgl. Kiess; u. a.
2023).
Es braucht deswegen Maßnahmen, die die Beteiligung der Belegschaften im Rahmen
der Betriebsverfassung ausbauen und stärken und möglichst vielen arbeitenden
Menschen die Möglichkeit geben, Demokratie und Selbstwirksamkeit am Arbeitsplatz zu
erfahren.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der
1. die Betriebsversammlung als eigenständiges Organ der Betriebsverfassung
ausgestaltet und sie dazu ermächtigt, eigenständig Beschlüsse zu fassen, an die der
Betriebsrat in seiner Arbeit gebunden ist, aber dem Betriebsrat das Recht zu
geben, aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des
Minderheitenschutzes, von den Beschlüssen der Betriebsversammlung abzuweichen;
2. Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf monatlich zwei Stunden Befreiung von
der Arbeitsverpflichtung zum gemeinsamen Austausch über betriebspolitische
Fragen und zur Vorbereitung der Betriebsversammlungen zu geben, sie können
dazu Mitglieder des Betriebsrats oder eine Vertretung der im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft hinzuziehen;
3. § 43 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) so ausgestaltet, dass
bereits 15 Prozent der Belegschaft vom Betriebsrat verlangen können, eine
Betriebsversammlung einzuberufen, und dass diese nach § 44 Absatz 1 BetrVG
während der Arbeitszeit stattfindet;
4. Arbeitsgruppen im Sinne des § 28a BetrVG so reformiert, dass
Rahmenvereinbarungen über die Aufgaben der Arbeitsgruppen auf Antrag des Betriebsrates über
die Einigungsstelle erzwingbar sind und immer auch Regelungen zu Freistellung
und Nachteilsschutzregeln für die Arbeitsgruppenmitglieder enthalten sollen;
5. dem Betriebsrat das Recht gibt, sachkundige Beschäftigte als nicht
stimmberechtigte Mitglieder in Ausschüsse nach § 28 BetrVG zu bestellen, und diesen
Beschäftigten einen entsprechenden Freistellungsanspruch gewährt;
6. das Recht auf freie Meinungsäußerung im Betrieb klarstellt sowie das Recht, sich
unter Beachtung der Grundsätze des § 75 BetrVG und der
Geheimhaltungspflichten des Betriebsrates auch außerhalb des Betriebes über betriebliche Belange frei
zu äußern;
7. in § 23 BetrVG einem Quorum von 50 Prozent der Belegschaft das Recht gibt,
gegenüber dem Betriebsrat die Einleitung von vorzeitigen Neuwahlen
einzufordern.
Berlin, den 4. Mai 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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