polradar

Demokratisierung der Arbeitswelt - Belegschaftsrechte im Betrieb ausbauen

dip / drucksache 04.05.2026 · WP 21 · 21/5722 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Demokratisierung der Arbeitswelt - Belegschaftsrechte im Betrieb ausbauen Antrag der Abgeordneten Cem Ince, Janine Wissler, Jörg Cezanne, Doris Achelwilm, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Agnes Conrad, Mirze Edis, Christian Görke, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Isabelle Vandre, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Demokratisierung der Arbeitswelt – Belegschaftsrechte im Betrieb ausbauen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Arbeit ist nicht nur Broterwerb. Der Arbeitsplatz ist ein sozialer Ort, an dem Menschen jenseits ihrer Herkunftsmilieus zusammenkommen und erfüllt damit eine integrative Aufgabe für demokratische Gesellschaften. Wie gearbeitet wird, hat Auswirkungen auf die demokratische Verfasstheit einer Gemeinschaft und ihrer Mitglieder. Der sogenannte politische Spillover-Effekt wurde bereits mehrfach nachgewiesen (vgl. Uwe Jirjahn und Thi Xuan Thu Le: Political Spillovers of Workplace Democracy in Germany. Trier: 2022 sowie Benjamin Radcliff und Patricia Davis: Labor Organization and Electoral Participation in Industrial Democracies. American Journal of Political Science Vol. 44, No. 1: 2000). Wenn die Einschätzung des Bundespräsidenten Frank- Walter Steinmeier (Rede zum 9. November 2025) zutrifft, wonach in der Geschichte der vereinten Bundesrepublik Demokratie und Freiheit noch nie so angegriffen waren wie heute, dann sind nicht nur Rechtstaat, Kommunalverwaltungen, Polizei, Bundeswehr, Lehrinnen und Lehrer in der Verantwortung, sondern auch die Akteure der Arbeitswelt. Oft ist die Arbeitswelt für viele Beschäftigte immer noch ein Ort der Ohnmacht und Fremdbestimmtheit. Der Betrieb erscheint nicht als Ort der demokratischen Teilhabe, sondern als autoritäres Zwangsverhältnis (vgl. Falko Blumenthal, Martin Oppelt (Hg.) Angriffe auf die unternehmerische Autokratie. Bielefeld: 2025). Betriebliche Mitbestimmung jedoch leistet einen wesentlichen Beitrag zur Demokratisierung der Arbeitswelt. Sie ermöglicht Beteiligung und Mitwirkung der arbeitenden Klasse an den konkreten, betrieblichen Angelegenheiten, die sie selbst betreffen. Je mehr Demokratie am Arbeitsplatz erlebt wird, desto geringer ist die Zustimmung zu extrem rechten, antidemokratischen Positionen. Je positiver die eigene Erfahrung am Arbeitsplatz, desto weniger ist der Wunsch ausgeprägt, andere Personengruppen abzuwerten (vgl. Johannes Kiess u. a.: Arbeitswelt und Demokratie in Ostdeutschland. Frankfurt a. M: 2023). Existiert ein Betriebsrat, so sind Beschäftigte häufiger politisch interessiert (eine Steigerung von immerhin fünf Prozentpunkten im Vergleich zu Beschäftigten ohne Betriebsrat). Mitglieder des Betriebsrates selbst sind jedoch sogar um 23 Prozentpunkte häufiger politisch interessiert (vgl. für beides Jirjahn; Le: 2022). Um das politische Interesse und Engagement der Beschäftigten zu fördern, reicht es also nicht aus, dass Deutscher Bundestag Drucksache 21/5722 21. Wahlperiode 04.05.2026 diese von einem Betriebsrat vertreten werden, sondern entscheidend ist, ob Beschäftigte auch selbst Mitbestimmungserfahrung am Arbeitsplatz machen (vgl. Kiess; u. a. 2023). Es braucht deswegen Maßnahmen, die die Beteiligung der Belegschaften im Rahmen der Betriebsverfassung ausbauen und stärken und möglichst vielen arbeitenden Menschen die Möglichkeit geben, Demokratie und Selbstwirksamkeit am Arbeitsplatz zu erfahren. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der 1. die Betriebsversammlung als eigenständiges Organ der Betriebsverfassung ausgestaltet und sie dazu ermächtigt, eigenständig Beschlüsse zu fassen, an die der Betriebsrat in seiner Arbeit gebunden ist, aber dem Betriebsrat das Recht zu geben, aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Minderheitenschutzes, von den Beschlüssen der Betriebsversammlung abzuweichen; 2. Beschäftigten einen Rechtsanspruch auf monatlich zwei Stunden Befreiung von der Arbeitsverpflichtung zum gemeinsamen Austausch über betriebspolitische Fragen und zur Vorbereitung der Betriebsversammlungen zu geben, sie können dazu Mitglieder des Betriebsrats oder eine Vertretung der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft hinzuziehen; 3. § 43 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) so ausgestaltet, dass bereits 15 Prozent der Belegschaft vom Betriebsrat verlangen können, eine Betriebsversammlung einzuberufen, und dass diese nach § 44 Absatz 1 BetrVG während der Arbeitszeit stattfindet; 4. Arbeitsgruppen im Sinne des § 28a BetrVG so reformiert, dass Rahmenvereinbarungen über die Aufgaben der Arbeitsgruppen auf Antrag des Betriebsrates über die Einigungsstelle erzwingbar sind und immer auch Regelungen zu Freistellung und Nachteilsschutzregeln für die Arbeitsgruppenmitglieder enthalten sollen; 5. dem Betriebsrat das Recht gibt, sachkundige Beschäftigte als nicht stimmberechtigte Mitglieder in Ausschüsse nach § 28 BetrVG zu bestellen, und diesen Beschäftigten einen entsprechenden Freistellungsanspruch gewährt; 6. das Recht auf freie Meinungsäußerung im Betrieb klarstellt sowie das Recht, sich unter Beachtung der Grundsätze des § 75 BetrVG und der Geheimhaltungspflichten des Betriebsrates auch außerhalb des Betriebes über betriebliche Belange frei zu äußern; 7. in § 23 BetrVG einem Quorum von 50 Prozent der Belegschaft das Recht gibt, gegenüber dem Betriebsrat die Einleitung von vorzeitigen Neuwahlen einzufordern. Berlin, den 4. Mai 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen