Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung
Text
Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung
[Bundesrat Drucksache 239/25 (Beschluss)
11.07.25
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung der
betrieblichen Mitbestimmung
Der Bundesrat hat in seiner 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 239/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung der
betrieblichen Mitbestimmung
1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung sich mit ihrem
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages vorgenommen
hat, die betriebliche Mitbestimmung weiterzuentwickeln und dabei Themen
adressiert wie den Einsatz Künstlicher Intelligenz, die Qualifizierung von
Beschäftigten, den Umgang mit Daten im Betrieb, die Nutzung digitaler Formate
für Wahlen und Sitzungen von Betriebsräten sowie ein digitales Zugangsrecht
von Gewerkschaften in die Betriebe.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass die betriebliche Mitbestimmung eine tragende
Säule der sozialen Marktwirtschaft und Ausdruck gelebter Demokratie ist.
Betriebsräte sind ein Grundpfeiler in der Gestaltung guter Arbeit. Die betriebliche
Mitbestimmung der Beschäftigten trägt wesentlich zur Gestaltung von
Transformationsprozessen bei.
3. Die Arbeitswelt hat sich in den vergangenen Jahren insbesondere durch eine
fortschreitende Digitalisierung stark verändert. Die geltenden Regelungen des
Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) werden den tatsächlichen Gegebenheiten
und Voraussetzungen zur Ausübung der betrieblichen Mitbestimmung und
Beteiligung von Betriebsräten an wesentlichen unternehmerischen Zukunfts-
Entscheidungen nicht mehr in ausreichendem Maße gerecht.
4. Das 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz hat erste
Akzente zur Reformierung der betrieblichen Mitbestimmung gesetzt. Vor dem
Hintergrund der sich rasant verändernden Arbeitswelt reichen einzelne Korrekturen
zukünftig nicht mehr aus. Vielmehr bedarf es einer grundlegenden
Modernisierung des Betriebsverfassungsgesetzes.
5. Angesichts dessen fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, im Zuge der
geplanten Weiterentwicklung der betrieblichen Mitbestimmung eine
grundlegende Überarbeitung des Betriebsverfassungsgesetzes mit dem Ziel der
Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung vorzunehmen.
6. Der Prozess zur Modernisierung des Betriebsverfassungsgesetzes sollte
Betriebsratsmitglieder verschiedener Branchen und die Sozialpartner einbeziehen.
7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Zuge der Reform des
Betriebsverfassungsgesetzes insbesondere:
a) den Arbeitnehmerbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes zu überarbeiten,
b) den Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes um
arbeitnehmerähnliche Personen zu erweitern,
c) die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates zum Umgang mit
Beschäftigtendaten verlässlich zu gestalten – insbesondere in Bezug auf den Einsatz
Künstlicher Intelligenz sowie die Einführung und die Gestaltung der
Rahmenbedingungen zeit- und ortsungebundener Arbeit,
d) dem Betriebsrat im Falle eines Betriebsüberganges ein Beratungsrecht
entsprechend § 111 Satz 1 und 2 BetrVG einzuräumen.
8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen,
a) wie der Gesetzgeber vor dem Hintergrund geänderter Geschäftsmodelle im
Rahmen der Plattformökonomie durch Konkretisierungen zum
Betriebsbegriff sicherstellen kann, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch in
neuen Formen der Leistungserbringung die Möglichkeit haben, einen
örtlich erreichbaren Betriebsrat zu gründen,
b) welche weitergehenden Regelungen getroffen werden können, um – gerade
auch in der Gründungsphase – effektiv vor Union Busting zu schützen, also
der Behinderung oder Beeinträchtigung der Betriebsratstätigkeit,
c) wie die Rechte des Betriebsrates in Bezug auf die quantitative und
qualitative Personalplanung und Personalbemessung des Arbeitgebers optimiert
werden können,
d) wie die bestehenden Beteiligungsrechte des Betriebsrates hinsichtlich
dynamisch veränderlicher Qualifizierungs- und Weiterbildungsanforderungen
weiterentwickelt werden können,
e) welche gesetzlichen Befugnisse zur Nutzung digitaler Formate sowohl die
Wahl als auch die Arbeit von Betriebsräten erleichtern können,
f) wie dem Betriebsrat ein Nutzungsrecht für die betrieblichen
Kommunikationsmittel und die technische Ausstattung des Arbeitgebers eingeräumt
werden kann, um diese bei der Umsetzung hybrider Sitzungsformate und
Wahlverfahren sowie zur Information der Belegschaft einzusetzen,
g) ob und wie die Anwendungsfälle der Betriebsänderung nach § 111 Satz 3
BetrVG erweitert werden können.
9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei Überarbeitung des
Betriebsverfassungsgesetzes ein digitales Zugangsrecht für Gewerkschaften in die Betriebe
zu regeln.
Begründung:
Zu Nummer 1 bis 6
Betriebsräte und deren Mitglieder arbeiten kontinuierlich daran, die
Voraussetzungen für gute Arbeit in den Betrieben zu schaffen. Sie setzen sich dafür ein,
die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten an neue Rahmenbedingungen
anzupassen und zukunftsweisend zu gestalten.
Als gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten wirken
Betriebsräte darauf hin, dass Betriebe widerstandsfähiger in Krisen und offener für
Innovationen sind. Wo Betriebsräte bestehen, können sich Beschäftigte sowie
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf Augenhöhe begegnen. Betriebsräte
sorgen dafür, dass die Interessen beider Parteien Berücksichtigung finden und
gesetzliche Schutzstandards zum Wohl der Beschäftigten eingehalten werden.
Die Einbeziehung der Interessen der Beschäftigten im Rahmen der
betrieblichen Mitbestimmung stärkt deren Vertrauen in den Betrieb. Der
institutionalisierte Informationsaustausch zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite
fördert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, verbessert das Betriebsklima und
trägt zum Unternehmenserfolg bei. Die betriebliche Mitbestimmung leistet
damit einen positiven Beitrag zur Motivation der Beschäftigten und
Identifikation mit ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber. Nicht zuletzt wirken sich
Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten nachweislich positiv auf die Qualität
unternehmerischer Entscheidungen aus.
Der Bundesrat hält es für essenziell, Betriebsräte als zentralen Baustein der
demokratischen Gesellschaft zu erhalten, zu stärken und ihre
Mitwirkungsrechte zeitgemäß auszugestalten. Dazu bedarf das Betriebsverfassungsgesetz einer
umfassenden Reform.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass neue technische, gesellschaftliche und
rechtliche Entwicklungen die betriebliche Mitbestimmung vor erhebliche
Herausforderungen stellen. Unser Wirtschafts- und Gesellschaftssystem befindet
sich durch eine Vielzahl von Einflussfaktoren in einem grundlegenden Prozess
der Umgestaltung. Zentrale Aspekte dieses Wandels sind die Digitalisierung,
der klimafreundliche Umbau der Wirtschaft, die Herausforderungen der
Globalisierung und des demografischen Wandels sowie veränderliche Anforderungen
an berufliche Tätigkeiten.
Für eine erfolgreiche und passgenaue Gestaltung dieses Wandels der
Arbeitswelt ist eine faire Sozialpartnerschaft dringend erforderlich. Wie bereits mit
Beschluss aus dem Jahr 2017 (BR-Drucksache 740/16 (Beschluss)) dargelegt,
ist der Bundesrat der Überzeugung, dass eine umfassende Überarbeitung der
betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
notwendig ist. Dieser Auffassung sind auch der Deutscher Gewerkschaftsbund
(DGB) und seine Mitgliedsgewerkschaften, die in ihrem 2022 vorgelegten
Reformvorschlag eine Reihe zukunftsweisender Vorschläge zur Modernisierung
des Betriebsverfassungsgesetzes unterbreiten (Betriebliche Mitbestimmung für
das 21. Jahrhundert. Gesetzentwurf für ein modernes
Betriebsverfassungsgesetz, April 2022).
Die gesetzlichen Grundlagen der Betriebsratsarbeit entsprechen nicht mehr den
gegenwärtigen Herausforderungen. Dieses Defizit zeigt sich deutlich in der
Entwicklung der letzten zwei Dekaden. Die Anzahl der Betriebsratsgremien ist
seit dem Jahr 2000 deutlich gesunken. Nach Ergebnissen des das Institut für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) -Betriebspanels bestand im Jahr
2000 bei zwölf Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe ein Betriebsrat. Im
Jahr 2023 wirkte – unter Berücksichtigung regionaler Unterschiede – nur noch
in sechs bis sieben Prozent der Betriebe ein Betriebsrat mit (Zum Ganzen:
WSI-Mitteilungen, Ellguth/Kohaut, 04/2022, S. 328 sowie
Hohendanner/Kohaut 04/2024, S. 289).
Bei Betrachtung der Anzahl der Beschäftigten, die von einem Betriebsrat
vertreten werden, sind ebenfalls rückläufige Tendenzen erkennbar. Im Jahr 2000
waren 50 Prozent der Beschäftigten in Westdeutschland und 41 Prozent der
Beschäftigten in Ostdeutschland durch einen Betriebsrat vertreten. Im Jahr
2023 waren noch 42 Prozent (Westdeutschland) beziehungsweise. 37 Prozent
(Ostdeutschland) in einem mitbestimmten Betrieb tätig (WSI-Mitteilungen
4/2024, S.289).
Die Gründung von Betriebsratsgremien wird durch verschiedene Umstände
erschwert. Zum einen wandeln sich betriebliche Strukturen und
Organisationsmodelle, was zu Unwägbarkeiten im Hinblick auf das Vorliegen der
Errichtungsvoraussetzungen führt. Zum anderen ergreifen einzelne Arbeitgeberinnen
und Arbeitgeber Maßnahmen gegen die Gründung von Betriebsräten
beziehungsweise zur Behinderung von Betriebsratsarbeit oder gehen sogar gezielt
gegen einzelne Betriebsräte vor.
Zu Nummer 7 Buchstabe a und b
Im Zuge der Digitalisierung der Arbeitswelt verändern sich die
Rahmenbedingungen für Arbeitsleistungen sowie strukturelle und organisatorische Abläufe
und auch Arbeitsinhalte. Diese Veränderungen wirken sich auch auf das
Belegschaftsgefüge aus. Neue Geschäftsmodelle ohne feste Betriebsstätte stellen
eine Herausforderung für die betriebliche Mitbestimmung dar. Alternative
Formen der Leistungserbringung, wie zum Beispiel in Gestalt von Werk- oder
Dienstverträgen, gewinnen an Bedeutung. In vielen Fällen wird die
Abgrenzung des Status als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer,
Selbständige beziehungsweise Selbständiger oder arbeitnehmerähnliche Person
schwieriger. Die Zuordnung ist häufig nicht mehr eindeutig. Um alle Personen zu
erfassen, die für einen Betrieb tätig sind, sollte der Arbeitnehmerbegriff des
Betriebsverfassungsgesetzes überarbeitet und dessen Anwendungsbereich
erweitert werden. Insbesondere sollten dabei arbeitnehmerähnliche Personen im
Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes Berücksichtigung finden.
Zu Nummer 7 Buchstabe c
Neben der Überarbeitung des Anwendungsbereiches des
Betriebsverfassungsgesetzes bedürfen auch die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten einer
Modernisierung. Betriebsräte sind ein Garant dafür, dass Konflikte – und
Interessenskonflikte sind bei Veränderungsprozessen unvermeidlich – frühzeitig
erkannt und zum Wohl von Beschäftigten und Betrieben gelöst werden können.
Wer mitbestimmt, übernimmt auch Mitverantwortung. Um diese
Verantwortung angemessen auszufüllen, brauchen Betriebsräte zeitgemäße
Handlungsmöglichkeiten, die insbesondere bei Zukunftsthemen zu erweitern sind.
Einer Weiterentwicklung bedürfen die Rechte des Betriebsrates in Bezug auf
den Schutz von Beschäftigtendaten. Die Einbeziehung des Betriebsrates in die
Gestaltung verlässlicher Datenschutzregelungen ist mit Rücksicht auf die
Einführung von Künstlicher Intelligenz und softwarebasierter Systeme in den
Betrieben sowie der weitläufigen Verbreitung orts- und zeitungebundener Arbeit
dringend geboten. Insbesondere sollten Betriebsräten Initiativ- und
Mitbestimmungsrechte zustehen, wenn Zielvorgaben festgelegt werden für die
Leistungssteuerung der Beschäftigten und die systematische Überprüfung inhaltlicher
und zeitlicher Anforderungen für die Verrichtung von Arbeit.
Zu Nummer 7 Buchstabe d
Bei Betriebsübergängen nach § 613a des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB)
reicht das bisherige reine Informationsrecht des Betriebsrates nicht aus. Um die
Folgen und Handlungserfordernisse des Inhaberwechsels umfassend
einzuschätzen, die Rechte der Beschäftigten angemessen zu sichern und eine unter
Umständen mit dem Wechsel einhergehende Betriebsänderung zu erkennen, ist
es angemessen, dass der Betriebsrat sachverständige Beraterinnen und Berater
hinzuziehen kann.
Zu Nummer 8 Buchstabe a
Im Rahmen der Plattformökonomie hat die Erbringung digital vermittelter
Dienstleistungen zugenommen. In solchen Konstellationen finden
Arbeitsprozesse häufig nicht mehr innerhalb einer Betriebsstätte statt, sondern werden
ebenfalls nur noch digital gesteuert. Diese Entwicklung darf jedoch nicht dazu
führen, dass die für Plattformbetreiber tätigen Beschäftigten keinen örtlich
erreichbaren Betriebsrat gründen können. In mehreren aktuellen
arbeitsgerichtlichen Entscheidungen wird Beschäftigten, die in einem mit Hilfe einer App
abgegrenzten Liefergebiet tätig sind, überwiegend versagt, einen Betriebsrat für
dieses Liefergebiet zu gründen (Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen,
Beschluss vom 30. Mai 2024 – 5 TaBV 84/23; LAG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 7. August 2024 – 6 TaBV 20/23; a. A. Arbeitsgericht Aachen,
Beschluss vom 23. April 2024 – 2 BV 56/23). Dem liegt die Frage zugrunde, wie
es sich auswirkt, dass Leitungs- und Weisungsbefugnisse nicht vor Ort,
sondern ausschließlich von einer digital agierenden weit entfernten Zentrale
ausgeübt werden. Insofern ist der Gesetzgeber gefordert, durch Vorgaben zum
Betriebsbegriff beziehungsweise zur Definition eines Betriebsteils gemäß § 4
BetrVG Klarstellungen zu treffen. Es muss allen Beschäftigten unabhängig von
dem Geschäftsmodell ihrer Arbeitgeberin bzw. ihres Arbeitgebers möglich
sein, einen örtlich erreichbaren Betriebsrat zu wählen.
Zu Nummer 8 Buchstabe b
Der Schutz für die Errichtung und die Arbeit von Betriebsräten bedürfen –
auch nach den Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz –
weiterhin einer Verbesserung. Ein modernes Betriebsverfassungsgesetz braucht
Schutz- und Sanktionsmechanismen, die eingreifen, wenn die Bildung von
Betriebsräten behindert oder die Arbeit bestehender Betriebsräte systematisch
erschwert wird.
Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen kam es zwischen 2020 und 2022 bei
21,2 Prozent erstmals durchgeführter Betriebsratswahlen bzw. Neugründungen
zu Behinderungen oder Behinderungsversuchen durch Arbeitgeber
(Behrens/Dribbusch, WSI-Mitteilungen 2024, S. 467). In den vergangenen Jahren
mehrten sich zunehmend Fälle gezielten Vorgehens gegen Betriebsräte.
Verletzungen von Persönlichkeitsrechten, unrechtmäßige Kürzungen des
Arbeitsentgeltes oder ungerechtfertigte Kündigungen haben Eingang in die
Rechtsprechung bis zum Bundesarbeitsgericht gefunden (so genanntes Betriebsrat-
Bashing).
Um diesen Tendenzen zu begegnen, sollten weitergehende gesetzliche
Schutzvorschriften geprüft werden. Es bedarf wirksamer Instrumente, um Union
Busting, das heißt der Behinderung oder Beeinträchtigung der Betriebsratstätigkeit,
entgegenzuwirken. Insbesondere weist der Bundesrat auf die Forderung der
101. Konferenz der Ministerinnen und Minister sowie Senatorinnen und
Senatoren für Arbeit und Soziales hin, weitere Maßnahmen zur Verbesserung der
Bekämpfung von Straftaten gegen die betriebliche Mitbestimmung nach § 119
BetrVG zu ergreifen und dabei insbesondere die Möglichkeit der Verfolgung
dieser Straftaten als Offizialdelikte zeitnah gesetzlich zu regeln.
Zu Nummer 8 Buchstabe c
Das derzeit bestehende Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrates
zur Personalplanung ist nicht mehr zeitgemäß. Zu den zentralen
zukunftsrelevanten Prozessen im Betrieb zählt insbesondere die Fachkräfteentwicklung.
Diese sollten Betriebsräte durch ein Initiativrecht angemessen begleiten
können.
Zu Nummer 8 Buchstabe d
Im Prozess des Umbaus der Wirtschaft und des Wandels der Arbeitswelt ist die
Sicherung der Qualifizierung der Beschäftigten zentral, insbesondere mit Blick
auf die Fachkräftesicherung. Betriebsräte müssen auch dann handlungsfähig
sein, wenn gerade keine betriebliche Qualifizierungsstrategie besteht. Der
Bundesrat spricht sich daher für eine Stärkung der Betriebsratsrechte in Bezug
auf die Qualifizierung und Weiterbildung der Beschäftigten aus.
Zu Nummer 8 Buchstabe e
In den letzten Jahren haben digitale und hybride Sitzungsformate zunehmend
an Bedeutung gewonnen. Betriebsräten sollte neben dem Recht, in eigenen
Gremiensitzungen eine Teilnahme per Video oder Telefon zuzulassen, unter
Einbeziehung der Beschäftigteninteressen auch die Entscheidungshoheit
eingeräumt werden, Betriebsversammlungen und Wahlverfahren digital oder hybrid
zu gestalten. Digitale Formate bieten Chancen, in Zeiten abnehmender
Präsenzkultur Zugangshürden zu senken und die Rahmenbedingungen für die
Einbeziehung sämtlicher Beschäftigter zu erleichtern.
Zu Nummer 8 Buchstabe f
Eine verlässliche Nutzung digitaler oder hybrider Formate bietet die
Möglichkeit, sich umfassend über die Voraussetzungen von Mitwirkungsrechten zu
informieren. Eine zuverlässige und schnelle Kommunikation mit der Belegschaft
setzen eine technisch angemessene Ausstattung der Betriebsräte voraus. Daher
ist es unabdingbar, Betriebsräten hier einen entsprechenden Anspruch sowie
Zugang zu den betrieblich vorhandenen Kommunikationsmitteln zu gewähren.
Zu Nummer 8 Buchstabe g
Die Anwendungsfälle einer nachteiligen Betriebsänderung gemäß § 111 Satz 3
BetrVG sollten unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung überprüft
werden. Die Einbeziehung des Betriebsrates ist auch sicherzustellen, wenn eine
betriebliche Veränderung in Ausmaß und Bedeutung den gesetzlich
vorgesehenen Betriebsänderungen gemäß § 111 Satz 3 BetrVG entspricht, aber nicht
unter die bisherige Aufzählung gefasst werden kann. Insbesondere, wenn ein
Betriebsübergang nach § 613a BGB für die Beschäftigten mit einem nachteiligen
Tarifwechsel verbunden ist, erscheint es angezeigt, dass der Betriebsrat nach
umfassender Unterrichtung und Beratung mit dem bisherigen Arbeitgeber
Verhandlungen über einen angemessenen Ausgleich führt.
Zu Nummer 9
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung schließlich im Zuge der Reform für
Gewerkschaften ein Recht auf digitalen Zugang in die Betriebe zu regeln, das
ihren analogen Rechten entspricht. Gewerkschaften soll es ermöglicht werden,
den Beschäftigten über die betrieblichen Informations- und
Kommunikationstechnologien Informationen und Mitgliederwerbung zur Verfügung zu stellen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates zur Modernisierung der betrieblichen Mitbestimmung (Beschlussdrucksache)