Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981
Text
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981
[A. Problem und Ziel
Das am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend: Internationale
Arbeitskonferenz) angenommene Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und
Arbeitsumwelt (im Folgenden: Übereinkommen Nr. 155) bedarf zu
seinem innerstaatlichen Inkrafttreten der Ratifikation. Ziel des
Übereinkommens ist es, eine Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
umzusetzen, durch die Unfälle und Gesundheitsschäden verhütet und
Gefahrenursachen in der Arbeitsumwelt reduziert werden.
Das Übereinkommen Nr. 155 hat auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
eine zentrale Stellung. Neben allgemeinen Vorgaben sieht das
Übereinkommen konkrete Maßnahmen auf nationaler und auf betrieblicher
Ebene vor. Die Maßnahmen gelten für alle Wirtschaftszweige und
haben eine präventive Ausrichtung.
Im Rahmen der Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2022 wurde
das Übereinkommen Nr. 155 gemeinsam mit dem Übereinkommen
Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz zu einer
Kernarbeitsnorm erklärt. Die Mitgliedstaaten der Internationalen
Arbeitsorganisation haben die herausragende Bedeutung der
Kernarbeitsnormen zudem in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation
über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre
Folgemaßnahmen von 1998 in der überarbeiteten Fassung von 2022
verdeutlicht, mit der sie sich verpflichten, die Grundsätze betreffend die
grundlegenden Rechte des Arbeitsschutzes, mithin auch die aus dem
Übereinkommen Nr. 155, einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen.
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übereinkommen Nr. 155
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981
über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt
sowie zu dem Protokoll von 2002
zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981
Deutscher Bundestag Drucksache 21/1889
21. Wahlperiode 29.09.2025
Es besteht daher eine hohe Priorität für die Bundesregierung, die
Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation zu ratifizieren
und umzusetzen.
Das Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den
Arbeitsschutz, 1981 (nachfolgend: Protokoll) wurde am 20. Juni 2002 von der
Internationalen Arbeitskonferenz angenommen und hat das Ziel, die im
Übereinkommen festgelegten Verfahren für die Aufzeichnung und
Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu stärken.
Im Rahmen der Ratifikation von Übereinkommen und Protokoll sind
Änderungen oder Ergänzungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
nicht erforderlich.
B. Lösung
Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des
Übereinkommens und des Protokolls durch die Bundesrepublik Deutschland
geschaffen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Da die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen
des Übereinkommens Nr. 155 sowie des Protokolls bereits
entsprechen, sind keine Haushaltsausgaben zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Keine.
Drucksache 21/1889 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 2 –
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Berlin, 29. September 2025
DER BUNDESKANZLER
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übereinkommen Nr. 155
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981
über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt
sowie zu dem Protokoll von 2002
zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1889– 3 –
Gesetz
zu dem Übereinkommen Nr. 155
der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981
über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt
sowie zu dem Protokoll von 2002
zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981
Vom 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Genf am 22. Juni 1981 von der Allgemeinen Arbeitskonferenz der Internationalen Arbeitsorganisation
angenommenen Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie dem Protokoll von 2002 zum
Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Protokoll werden
nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
E n t w u r f
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1889– 5 –
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 24 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in
Kraft tritt, sowie der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 für die Bundesrepublik Deutschland
in Kraft tritt, sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Drucksache 21/1889 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 6 –
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf das Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (im Folgenden:
Übereinkommen Nr. 155) sowie das Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den
Arbeitsschutz, 1981 (nachfolgend: Protokoll) ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des
Grundgesetzes anzuwenden, da sie sich, soweit es in die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt, auf Gegenstände der
Bundesgesetzgebung beziehen.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82
Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Übereinkommen nach seinem
Artikel 24 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im
Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Nach Absatz 2 ist zudem der Zeitpunkt, in dem das
Protokoll nach seinem Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Durch das Gesetz entstehen für Bund, Länder und Gemeinden keine weiteren
Kosten.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau, insbesondere das Ver -
braucherpreisniveau, oder die Umwelt sind ebenfalls nicht zu erwarten. Es
werden keine Informationspflichten im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes
zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates geschaffen.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Vertragsgesetzes wurden
geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von
Männern und Frauen.
Das Übereinkommen Nr. 155 und das Protokoll statuieren umfassende
Mindeststandards in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Arbeitsschutz spielt eine maßgebliche Rolle für
Gesundheit und Wohlergehen der Beschäftigten (Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein
gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen
fördern“). Das Übereinkommen Nr. 155 setzt für das Gebiet des Arbeitsschutzes
Vorgaben für konkrete, präventive Maßnahmen in allen Wirtschaftszweigen. Es
sieht außerdem vor, dass für die Sicherung des Arbeitsschutzes bei der Aus -
bildung einschließlich der erforderlichen Weiterbildung, Qualifikationen und
Motivierung der für den Arbeitsschutz relevanten Personen angesetzt werden soll
(Nachhaltigkeitsziel 4 „Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung
gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“). Arbeit ist
nur dann menschenwürdig, wenn sichergestellt ist, dass Beschäftigte ihrer Arbeit
an einem sicheren Arbeitsplatz nachgehen können. Durch die präventive
Ausrichtung des Übereinkommens im Bereich Arbeitsschutz wird dies gefördert
(Nachhaltigkeitsziel 8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges
Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle
fördern“).
Mit der Ratifikation eines Übereinkommens der Internationalen
Arbeitsorganisation im Range einer Kernarbeitsnorm samt Protokoll setzt die Bundesrepublik
Deutschland ein Zeichen dafür, sich zum Arbeitsschutz als Säule menschen -
würdiger Arbeit zu positionieren und dies auf globaler Ebene zu vertreten
(Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung – 2. Global Verantwortung wahrnehmen).
Das Vertragsgesetz folgt damit den Zielen der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie „(3.) Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und
ihr Wohlergehen fördern“ sowie „(4.) Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige
Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern“
und „(8.) Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum,
produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1889– 7 –
The General Conference of the
International Labour Organisation,
Having been convened at Geneva by the
Governing Body of the International Labour
Office, and having met in its Sixty-seventh
Session on 3 June 1981, and
Having decided upon the adoption of
certain proposals with regard to safety and
health and the working environment, which
is the sixth item on the agenda of the
session, and
Having determined that these proposals
shall take the form of an international
Convention,
adopts this twenty-second day of June of
the year one thousand nine hundred and
eighty-one the following Convention, which
may be cited as the Occupational Safety
and Health Convention, 1981:
Part I. Scope and definitions
Article 1
1. This Convention applies to all
branches of economic activity.
2. A Member ratifying this Convention
may, after consultation at the earliest
possible stage with the representative
organisations of employers and workers concerned,
exclude from its application, in part or in
whole, particular branches of economic
activity, such as maritime shipping or fishing,
in respect of which special problems of a
substantial nature arise.
3. Each Member which ratifies this
Convention shall list, in the first report on the
application of the Convention submitted under
article 22 of the Constitution of the
International Labour Organisation, any branches
which may have been excluded in
pursuance of paragraph 2 of this Article, giving
La Conférence générale de l’Organisation
internationale du Travail,
Convoquée à Genève par le Conseil
d’administration du Bureau international du
Travail, et s’y étant réunie le 3 juin 1981, en
sa soixante-septième session ;
Après avoir décidé d’adopter diverses
propositions relatives à la sécurité, à l’
hygiène et au milieu de travail, question qui
constitue le sixième point à l’ordre du jour
de la session ;
Après avoir décidé que ces propositions
prendraient la forme d’une convention
internationale,
adopte, ce vingt-deuxième jour de juin mil
neuf cent quatre-vingt-un, la convention
ciaprès, qui sera dénommée Convention sur
la sécurité et la santé des travailleurs, 1981.
Partie I. Champ d’application
et définitions
Article 1
1. La présente convention s’applique à
toutes les branches d’activité économique.
2. Un Membre qui ratifie la présente
convention peut, après consultation, la plus
précoce possible, des organisations
représentatives des employeurs et des
travailleurs intéressées, exclure de son
application, soit en partie, soit en totalité, des
branches particulières d’activité
économique telles que la navigation maritime ou
la pêche, lorsque cette application soulève
des problèmes spécifiques revêtant une
certaine importance.
3. Tout Membre qui ratifie la présente
convention devra, dans le premier rapport
sur l’application de celle-ci qu’il est tenu de
présenter en vertu de l’article 22 de la
Constitution de l’Organisation internationale
du Travail, indiquer, avec motifs à l’appui,
les branches d’activité qui ont fait l’objet
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen
wurde und am 3. Juni 1981 zu ihrer
siebenundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge
anzunehmen betreffend Arbeitsschutz und
Arbeitsumwelt, eine Frage, die den
sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,
und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die
Form eines internationalen
Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni
1981, das folgende Übereinkommen an,
das als Übereinkommen über den
Arbeitsschutz, 1981, bezeichnet wird.
Teil I. Geltungsbereich
und Begriffsbestimmungen
Artikel 1
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle
Wirtschaftszweige.
2. Ein Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, kann nach ehestmöglicher
Anhörung der beteiligten repräsentativen
Verbände der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer bestimmte Wirtschaftszweige, wie
die Seeschifffahrt oder die Fischerei, ganz
oder teilweise von seiner Anwendung
ausschließen, wenn dabei besondere Probleme
von erheblicher Bedeutung entstehen.
3. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten
Bericht, den es gemäß Artikel 22 der
Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Durchführung des
Übereinkommens vorzulegen hat, die Zweige
anzugeben, die gegebenenfalls auf Grund von Ab-
Übereinkommen 155
Übereinkommen
über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt
Convention 155
Convention
concerning Occupational Safety and Health and the Working Environment
Convention 155
Convention
concernant la securité, la santé des travailleurs et le milieu de travail
Drucksache 21/1889 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 8 –
the reasons for such exclusion and
describing the measures taken to give adequate
protection to workers in excluded branches,
and shall indicate in subsequent reports any
progress towards wider application.
Article 2
1. This Convention applies to all workers
in the branches of economic activity
covered.
2. A Member ratifying this Convention
may, after consultation at the earliest
possible stage with the representative
organisations of employers and workers concerned,
exclude from its application, in part or in
whole, limited categories of workers in
respect of which there are particular
difficulties.
3. Each Member which ratifies this
Convention shall list, in the first report on the
application of the Convention submitted under
article 22 of the Constitution of the
International Labour Organisation, any limited
categories of workers which may have been
excluded in pursuance of paragraph 2 of
this Article, giving the reasons for such
exclusion, and shall indicate in subsequent
reports any progress towards wider
application.
Article 3
For the purpose of this Convention –
(a) the term “branches of economic activity”
covers all branches in which workers are
employed, including the public service;
(b) the term “workers” covers all employed
persons, including public employees;
(c) the term “workplace” covers all places
where workers need to be or to go by
reason of their work and which are
under the direct or indirect control of the
employer;
(d) the term “regulations” covers all
provisions given force of law by the
competent authority or authorities;
(e) the term “health”, in relation to work,
indicates not merely the absence of
disease or infirmity; it also includes the
physical and mental elements affecting
health which are directly related to
safety and hygiene at work.
d’une exclusion en application du
paragraphe 2 ci-dessus, en décrivant les
mesures prises pour assurer une protection
suffisante des travailleurs dans les branches
exclues, et exposer, dans les rapports
ultérieurs, tout progrès accompli sur la voie
d’une plus large application.
Article 2
1. La présente convention s’applique à
tous les travailleurs dans les branches d’
activité économique couvertes.
2. Un Membre qui ratifie la présente
convention peut, après consultation, la plus
précoce possible, des organisations
représentatives des employeurs et des
travailleurs intéressées, exclure de son
application, soit en partie, soit en totalité, des
catégories limitées de travailleurs pour
lesquelles il existe des problèmes particuliers
d’application.
3. Tout Membre qui ratifie la présente
convention devra, dans le premier rapport
sur l’application de celle-ci qu’il est tenu de
présenter en vertu de l’article 22 de la
Constitution de l’Organisation internationale
du Travail, indiquer, avec motifs à l’appui,
les catégories limitées de travailleurs qui ont
fait l’objet d’une exclusion en application du
paragraphe 2 ci-dessus et exposer, dans les
rapports ultérieurs, tout progrès accompli
sur la voie d’une plus large application.
Article 3
Aux fins de la présente convention :
a) l’expression « branches d’activité
économique » couvre toutes les branches où
des travailleurs sont employés, y
compris la fonction publique ;
b) le terme « travailleurs » vise toutes les
personnes employées, y compris les
agents publics ;
c) l’expression « lieu de travail » vise tous
les endroits où les travailleurs doivent se
trouver ou se rendre du fait de leur
travail et qui sont placés sous le contrôle
direct ou indirect de l’employeur ;
d) le terme « prescriptions » vise toutes les
dispositions auxquelles l’autorité ou les
autorités compétentes ont conféré force
de loi ;
e) le terme « santé », en relation avec le
travail, ne vise pas seulement l’absence
de maladie ou d’infirmité ; il inclut aussi
les éléments physiques et mentaux
affectant la santé directement liés à la
sécurité et à l’hygiène du travail.
satz 2 dieses Artikels von der Anwendung
ausgeschlossen worden sind, unter Angabe
der Gründe für deren Ausschluss und der
Maßnahmen, die getroffen worden sind, um
den Arbeitnehmern in den
ausgeschlossenen Zweigen einen angemessenen Schutz
zu gewähren, und in den folgenden
Berichten mitzuteilen, welche Fortschritte im
Hinblick auf eine umfassendere Anwendung
erzielt worden sind.
Artikel 2
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle
Arbeitnehmer in den erfassten
Wirtschaftszweigen.
2. Ein Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, kann nach ehestmöglicher
Anhörung der beteiligten repräsentativen
Verbände der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer begrenzte Gruppen von
Arbeitnehmern ganz oder teilweise von seiner
Anwendung ausschließen, wenn dabei besondere
Schwierigkeiten bestehen.
3. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, hat in seinem ersten
Bericht, den es gemäß Artikel 22 der
Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Durchführung des
Übereinkommens vorzulegen hat, die begrenzten
Gruppen von Arbeitnehmern anzugeben, die
gegebenenfalls auf Grund von Absatz 2 dieses
Artikels von der Anwendung
ausgeschlossen worden sind, unter Angabe der Gründe
für deren Ausschluss, und in den folgenden
Berichten mitzuteilen, welche Fortschritte im
Hinblick auf eine umfassendere Anwendung
erzielt worden sind.
Artikel 3
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) umfasst der Ausdruck
„Wirtschaftszweige“ alle Bereiche, in denen
Arbeitnehmer beschäftigt sind, einschließlich des
öffentlichen Dienstes;
b) umfasst der Ausdruck „Arbeitnehmer“
alle Beschäftigten, einschließlich der
öffentlich Bediensteten;
c) umfasst der Ausdruck „Arbeitsplatz“ alle
Orte, wo Arbeitnehmer sich auf Grund
ihrer Arbeit aufhalten oder hinbegeben
müssen und die dem unmittelbaren oder
mittelbaren Verfügungsrecht des
Arbeitgebers unterliegen;
d) umfasst der Ausdruck „Vorschriften“ alle
Bestimmungen, denen die zuständige(n)
Stelle(n) Gesetzeskraft verliehen hat
(haben);
e) bedeutet der Ausdruck „Gesundheit“ im
Zusammenhang mit der Arbeit nicht nur
das Freisein von Krankheit oder
Gebrechen, sondern umfasst auch die
physischen und geistig-seelischen Faktoren,
die sich auf die Gesundheit auswirken
und die in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Sicherheit und der
Gesundheit bei der Arbeit stehen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1889– 9 –
Part II. Principles of national policy
Article 4
1. Each Member shall, in the light of
national conditions and practice, and in
consultation with the most representative
organisations of employers and workers,
formulate, implement and periodically review a
coherent national policy on occupational
safety, occupational health and the working
environment.
2. The aim of the policy shall be to
prevent accidents and injury to health arising
out of, linked with or occurring in the course
of work, by minimising, so far as is
reasonably practicable, the causes of hazards
inherent in the working environment.
Article 5
The policy referred to in Article 4 of this
Convention shall take account of the
following main spheres of action in so far as they
affect occupational safety and health and
the working environment:
(a) design, testing, choice, substitution,
installation, arrangement, use and
maintenance of the material elements of work
(workplaces, working environment,
tools, machinery and equipment,
chemical, physical and biological substances
and agents, work processes);
(b) relationships between the material
elements of work and the persons who
carry out or supervise the work, and
adaptation of machinery, equipment, working
time, organisation of work and work
processes to the physical and mental
capacities of the workers;
(c) training, including necessary further
training, qualifications and motivations of
persons involved, in one capacity or
another, in the achievement of adequate
levels of safety and health;
(d) communication and co-operation at the
levels of the working group and the
undertaking and at all other appropriate
levels up to and including the national
level;
(e) the protection of workers and their
representatives from disciplinary measures
as a result of actions properly taken by
them in conformity with the policy
referred to in Article 4 of this Convention.
Article 6
The formulation of the policy referred to in
Article 4 of this Convention shall indicate the
respective functions and responsibilities in
respect of occupational safety and health
and the working environment of public
authorities, employers, workers and others,
Partie II. Principes
d’une politique nationale
Article 4
1. Tout membre devra, à la lumière des
conditions et de la pratique nationales et en
consultation avec les organisations d’
employeurs et de travailleurs les plus
représentatives, définir, mettre en application et
réexaminer périodiquement une politique
nationale cohérente en matière de sécurité,
de santé des travailleurs et de milieu de
travail.
2. Cette politique aura pour objet de
prévenir les accidents et les atteintes à la santé
qui résultent du travail, sont liés au travail ou
surviennent au cours du travail, en réduisant
au minimum les causes des risques
inhérents au milieu de travail, dans la mesure où
cela est raisonnable et pratiquement
réalisable.
Article 5
La politique mentionnée à l’article 4 devra
tenir compte des grandes sphères d’action
ci-après, dans la mesure où elles affectent
la sécurité, la santé des travailleurs et le
milieu de travail :
a) la conception, l’essai, le choix, le
remplacement, l’installation, l’aménagement,
l’utilisation et l’entretien des
composantes matérielles du travail (lieux de
travail, milieu de travail, outils, machines
et matériels, substances et agents
chimiques, physiques et biologiques,
procédés de travail) ;
b) les liens qui existent entre les
composantes matérielles du travail et les
personnes qui exécutent ou supervisent le
travail ainsi que l’adaptation des
machines, des matériels, du temps de
travail, de l’organisation du travail et des
procédés de travail aux capacités
physiques et mentales des travailleurs ;
c) la formation et la formation
complémentaire nécessaire, les qualifications et la
motivation des personnes qui
interviennent, à un titre ou à un autre, pour que
des niveaux de sécurité et d’hygiène
suffisants soient atteints ;
d) la communication et la coopération au
niveau du groupe de travail et de l’
entreprise et à tous les autres niveaux
appropriés jusqu’au niveau national inclus ;
e) la protection des travailleurs et de leurs
représentants contre toutes mesures
disciplinaires consécutives à des actions
effectuées par eux à bon droit
conformément à la politique visée à l’article 4
cidessus.
Article 6
La formulation de la politique mentionnée
à l’article 4 ci-dessus devra préciser les
fonctions et les responsabilités respectives,
en matière de sécurité, de santé des
travailleurs et de milieu de travail, des pouvoirs
publics, des employeurs, des travailleurs et
Teil II. Grundsätze
einer innerstaatlichen Politik
Artikel 4
1. Jedes Mitglied hat unter
Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und
Gepflogenheiten und in Beratung mit den
maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer eine in sich
geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet
des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt
festzulegen, durchzuführen und regelmäßig
zu überprüfen.
2. Ziel dieser Politik muss es sein,
Unfälle und Gesundheitsschäden, die infolge, im
Zusammenhang mit oder bei der Arbeit
entstehen, zu verhüten, indem die mit der
Arbeitsumwelt verbundenen
Gefahrenursachen, soweit praktisch durchführbar, auf ein
Mindestmaß herabgesetzt werden.
Artikel 5
Die in Artikel 4 dieses Übereinkommens
erwähnte Politik hat den folgenden
Hauptaktionsbereichen Rechnung zu tragen,
soweit sie sich auf den Arbeitsschutz und die
Arbeitsumwelt auswirken:
a) Gestaltung, Erprobung, Auswahl,
Ersetzung, Einrichtung, Anordnung,
Verwendung und Instandhaltung der materiellen
Komponenten der Arbeit (Arbeitsplätze,
Arbeitsumwelt, Werkzeuge, Maschinen
und Ausrüstungen, chemische,
physikalische und biologische Stoffe und
Einwirkungen, Arbeitsverfahren);
b) Zusammenhänge zwischen den
materiellen Komponenten der Arbeit und den
Personen, die die Arbeit ausführen oder
überwachen, und Anpassung der
Maschinen, der Ausrüstungen, der
Arbeitszeit, der Arbeitsorganisation und der
Arbeitsverfahren an die körperlichen und
geistigen Fähigkeiten der Arbeitnehmer;
c) Ausbildung, einschließlich der
erforderlichen Weiterbildung, Qualifikationen
und Motivierung der Personen, die in
irgendeiner Eigenschaft daran mitwirken,
einen angemessenen Stand des
Arbeitsschutzes zu erreichen;
d) Kommunikation und Zusammenarbeit
auf der Ebene der Arbeitseinheit und
des Betriebs sowie auf allen anderen
geeigneten Ebenen bis zur nationalen
Ebene;
e) Schutz der Arbeitnehmer und ihrer
Vertreter vor Disziplinarmaßnahmen auf
Grund von Handlungen, die sie gemäß
der in Artikel 4 dieses Übereinkommens
erwähnten Politik berechtigterweise
unternommen haben.
Artikel 6
Bei der Festlegung der in Artikel 4 dieses
Übereinkommens erwähnten Politik sind die
jeweiligen Aufgaben und
Verantwortlichkeiten der Behörden, der Arbeitgeber, der
Arbeitnehmer und anderer Beteiligter auf dem
Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeits-
Drucksache 21/1889 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 10 –
taking account both of the complementary
character of such responsibilities and of
national conditions and practice.
Article 7
The situation regarding occupational
safety and health and the working
environment shall be reviewed at appropriate
intervals, either over-all or in respect of particular
areas, with a view to identifying major
problems, evolving effective methods for dealing
with them and priorities of action, and
evaluating results.
Part III. Action at the national level
Article 8
Each Member shall, by laws or
regulations or any other method consistent with
national conditions and practice and in
consultation with the representative
organisations of employers and workers concerned,
take such steps as may be necessary to
give effect to Article 4 of this Convention.
Article 9
1. The enforcement of laws and
regulations concerning occupational safety and
health and the working environment shall be
secured by an adequate and appropriate
system of inspection.
2. The enforcement system shall provide
for adequate penalties for violations of the
laws and regulations.
Article 10
Measures shall be taken to provide
guidance to employers and workers so as to
help them to comply with legal obligations.
Article 11
To give effect to the policy referred to in
Article 4 of this Convention, the competent
authority or authorities shall ensure that the
following functions are progressively carried
out:
(a) the determination, where the nature and
degree of hazards so require, of
conditions governing the design, construction
and layout of undertakings, the
commencement of their operations, major
alterations affecting them and changes in
their purposes, the safety of technical
equipment used at work, as well as the
application of procedures defined by the
competent authorities;
des autres personnes intéressées en tenant
compte du caractère complémentaire de
ces responsabilités ainsi que des conditions
et de la pratique nationales.
Article 7
La situation en matière de sécurité, de
santé des travailleurs et de milieu de travail
devra faire l’objet, à des intervalles
appropriés, d’un examen d’ensemble ou d’un
examen portant sur des secteurs particuliers en
vue d’identifier les grands problèmes, de
dégager les moyens efficaces de les résoudre
et l’ordre de priorités des mesures à
prendre, et d’évaluer les résultats.
Partie III. Action au niveau national
Article 8
Tout Membre devra, par voie législative
ou réglementaire ou par toute autre
méthode conforme aux conditions et à la
pratique nationales, et en consultation avec les
organisations représentatives des
employeurs et des travailleurs intéressées,
prendre les mesures nécessaires pour
donner effet à l’article 4 ci-dessus.
Article 9
1. Le contrôle de l’application des lois et
des prescriptions concernant la sécurité,
l’hygiène et le milieu de travail devra être
assuré par un système d’inspection approprié
et suffisant.
2. Le système de contrôle devra prévoir
des sanctions appropriées en cas d’
infraction aux lois ou aux prescriptions.
Article 10
Des mesures devront être prises pour
fournir des conseils aux employeurs et aux
travailleurs afin de les aider à se conformer
à leurs obligations légales.
Article 11
Au titre des mesures destinées à donner
effet à la politique mentionnée à l’article 4
cidessus, l’autorité ou les autorités
compétentes devront progressivement assurer les
fonctions suivantes :
a) la détermination, là où la nature et le
degré des risques l’exigent, des conditions
régissant la conception, la construction
et l’aménagement des entreprises, leur
mise en exploitation, les transformations
importantes devant leur être apportées
ou toute modification de leur destination
première, ainsi que la sécurité des
matériels techniques utilisés au travail et
l’application de procédures définies par
les autorités compétentes ;
umwelt anzugeben, und zwar unter
Berücksichtigung sowohl des einander
ergänzenden Charakters dieser Verantwortlichkeiten
als auch der innerstaatlichen Verhältnisse
und Gepflogenheiten.
Artikel 7
Die Lage auf dem Gebiet des
Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt ist in
geeigneten Zeitabständen entweder insgesamt
oder in Bezug auf bestimmte Bereiche mit
dem Ziel zu überprüfen, die Hauptprobleme
zu ermitteln, wirksame Methoden zu ihrer
Bewältigung und Prioritäten für die zu
treffenden Maßnahmen zu erarbeiten und die
Ergebnisse zu bewerten.
Teil III. Maßnahmen
auf nationaler Ebene
Artikel 8
Jedes Mitglied hat durch die
Gesetzgebung oder eine andere den innerstaatlichen
Verhältnissen und Gepflogenheiten
entsprechende Methode und in Beratung mit den
beteiligten repräsentativen Verbänden der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die zur
Durchführung von Artikel 4 dieses
Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen zu
treffen.
Artikel 9
1. Die Durchführung der
Rechtsvorschriften über den Arbeitsschutz und die
Arbeitsumwelt ist durch ein angemessenes und
geeignetes Aufsichtssystem sicherzustellen.
2. Zur Durchführung sind angemessene
Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen
die Rechtsvorschriften vorzusehen.
Artikel 10
Es sind Maßnahmen zur Anleitung von
Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu treffen,
um ihnen bei der Erfüllung ihrer
gesetzlichen Verpflichtungen zu helfen.
Artikel 11
Zur Durchführung der in Artikel 4 dieses
Übereinkommens erwähnten Politik hat die
zuständige Stelle beziehungsweise haben
die zuständigen Stellen für die
fortschreitende Erfüllung der folgenden Aufgaben zu
sorgen:
a) Die Festlegung, soweit die Art und der
Grad der Gefahren dies erfordern, der
Bedingungen für die Gestaltung, den
Bau und die Ausstattung der Betriebe,
ihre Inbetriebnahme, größere
Veränderungen in den Betrieben und
Änderungen ihrer Zweckbestimmung, die
Sicherheit der bei der Arbeit eingesetzten
technischen Ausrüstungen sowie die
Anwendung von den zuständigen Stellen
festgelegter Verfahren;
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1889– 11 –
(b) the determination of work processes and
of substances and agents the exposure
to which is to be prohibited, limited or
made subject to authorisation or control
by the competent authority or
authorities; health hazards due to the
simultaneous exposure to several substances
or agents shall be taken into
consideration;
(c) the establishment and application of
procedures for the notification of
occupational accidents and diseases, by
employers and, when appropriate,
insurance institutions and others directly
concerned, and the production of annual
statistics on occupational accidents and
diseases;
(d) the holding of inquiries, where cases of
occupational accidents, occupational
diseases or any other injuries to health
which arise in the course of or in
connection with work appear to reflect
situations which are serious;
(e) the publication, annually, of information
on measures taken in pursuance of the
policy referred to in Article 4 of this
Convention and on occupational accidents,
occupational diseases and other injuries
to health which arise in the course of or
in connection with work;
(f) the introduction or extension of systems,
taking into account national conditions
and possibilities, to examine chemical,
physical and biological agents in respect
of the risk to the health of workers.
Article 12
Measures shall be taken, in accordance
with national law and practice, with a view
to ensuring that those who design,
manufacture, import, provide or transfer machinery,
equipment or substances for occupational
use –
(a) satisfy themselves that, so far as is
reasonably practicable, the machinery,
equipment or substance does not entail
dangers for the safety and health of
those using it correctly;
(b) make available information concerning
the correct installation and use of
machinery and equipment and the correct
use of substances, and information on
hazards of machinery and equipment
and dangerous properties of chemical
substances and physical and biological
agents or products, as well as
instrucb) la détermination des procédés de travail
qui doivent être interdits, limités ou
soumis à l’autorisation ou au contrôle de
l’autorité ou des autorités compétentes,
ainsi que la détermination des
substances et des agents auxquels toute
exposition doit être interdite, limitée ou
soumise à l’autorisation ou au contrôle
de l’autorité ou des autorités
compétentes ; les risques pour la santé qui
sont causés par exposition simultanée à
plusieurs substances ou agents doivent
être pris en considération ;
c) l’établissement et l’application de
procédure visant la déclaration des accidents
du travail et des cas de maladies
professionnelles par les employeurs et,
lorsque cela est approprié, par les
institutions d’assurances et les autres
organismes ou personnes directement
intéressés ; et l’établissement de
statistiques annuelles sur les
accidents du travail et les maladies pro -
fessionnelles ;
d) l’exécution d’enquêtes lorsqu’un
accident du travail, un cas de maladie
professionnelle ou toute autre atteinte à la
santé survenant au cours du travail ou
ayant un rapport avec celui-ci paraît
refléter des situations graves ;
e) la publication annuelle d’informations
sur les mesures prises en application de
la politique mentionnée à l’article 4
cidessus ainsi que sur les accidents du
travail, les cas de maladies
professionnelles et les autres atteintes à la santé
survenant au cours du travail ou ayant
un rapport avec celui-ci ;
f) l’introduction ou le développement,
compte tenu des conditions et des
possibilités nationales, de systèmes d’
investigation des agents chimiques,
physiques ou biologiques, du point de vue
de leur risque pour la santé des
travailleurs.
Article 12
Des mesures devront être prises
conformément à la législation et à la pratique
nationales afin que les personnes qui
conçoivent, fabriquent, importent, mettent en
circulation ou cèdent à un titre quelconque
des machines, des matériels ou des
substances à usage professionnel :
a) s’assurent que, dans la mesure où cela
est raisonnable et pratiquement
réalisable, les machines, les matériels ou les
substances en question ne présentent
pas de danger pour la sécurité et la
santé des personnes qui les utiliseront
correctement ;
b) fournissent des informations concernant
l’installation et l’utilisation correcte des
machines et des matériels ainsi que
l’usage correct des substances, les
risques que présentent les machines et
les matériels et les caractéristiques
dangereuses des substances chimiques,
des agents ou produits physiques et
biob) die Bestimmung der Arbeitsverfahren
sowie der Stoffe und Einwirkungen,
gegenüber denen eine Exposition zu
verbieten, zu begrenzen oder der
Genehmigung oder Überwachung durch die
zuständige(n) Stelle(n) zu unterwerfen
ist; Gesundheitsgefahren, die durch die
gleichzeitige Exposition gegenüber
mehreren Stoffen oder Einwirkungen
verursacht werden, sind zu berücksichtigen;
c) die Aufstellung und Anwendung von
Verfahren zur Meldung von Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten durch die
Arbeitgeber und gegebenenfalls die
Versicherungsträger und andere unmittelbar
Beteiligte sowie die Erstellung jährlicher
Statistiken über Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten;
d) die Durchführung von Untersuchungen,
wenn Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
oder andere Gesundheitsschäden, die
sich während oder im Zusammenhang
mit der Arbeit ergeben, auf eine ernste
Lage schließen lassen;
e) die jährliche Veröffentlichung von
Informationen über die in Verfolgung der in
Artikel 4 dieses Übereinkommens
erwähnten Politik getroffenen Maßnahmen
und über Arbeitsunfälle,
Berufskrankheiten und andere Gesundheitsschäden,
die sich während oder im
Zusammenhang mit der Arbeit ergeben;
f) die Einführung oder Weiterentwicklung,
unter Berücksichtigung der
innerstaatlichen Verhältnisse und Möglichkeiten,
von Systemen zur Untersuchung
chemischer, physikalischer und biologischer
Einwirkungen auf ihre Gefahren für die
Gesundheit der Arbeitnehmer.
Artikel 12
Im Einklang mit der innerstaatlichen
Gesetzgebung und Praxis sind Maßnahmen zu
treffen, um sicherzustellen, dass diejenigen
Personen, die Maschinen, Ausrüstungen
oder Stoffe zum gewerblichen Gebrauch
entwerfen, herstellen, einführen, in Verkehr
bringen oder auf sonstige Weise
überlassen,
a) sich vergewissern, soweit dies praktisch
durchführbar ist, dass die Maschinen,
Ausrüstungen oder Stoffe keine Gefahr
für die Sicherheit und die Gesundheit
der Personen, die sie ordnungsgemäß
verwenden, darstellen;
b) Informationen über die
ordnungsgemäße Aufstellung und Verwendung der
Maschinen und Ausrüstungen und den
ordnungsgemäßen Gebrauch der Stoffe
sowie über die mit den Maschinen und
Ausrüstungen verbundenen Gefahren
und die gefährlichen Eigenschaften der
chemischen Stoffe und der physikali-
Drucksache 21/1889 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 12 –
tions on how hazards are to be avoided;
(c) undertake studies and research or
otherwise keep abreast of the scientific and
technical knowledge necessary to
comply with subparagraphs (a) and (b) of
this Article.
Article 13
A worker who has removed himself from
a work situation which he has reasonable
justification to believe presents an imminent
and serious danger to his life or health shall
be protected from undue consequences in
accordance with national conditions and
practice.
Article 14
Measures shall be taken with a view to
promoting in a manner appropriate to
national conditions and practice, the inclusion
of questions of occupational safety and
health and the working environment at all
levels of education and training, including
higher technical, medical and professional
education, in a manner meeting the training
needs of all workers.
Article 15
1. With a view to ensuring the coherence
of the policy referred to in Article 4 of this
Convention and of measures for its
application, each Member shall, after consultation
at the earliest possible stage with the most
representative organisations of employers
and workers, and with other bodies as
appropriate, make arrangements appropriate
to national conditions and practice to ensure
the necessary co-ordination between
various authorities and bodies called upon to
give effect to Parts II and III of this
Convention.
2. Whenever circumstances so require
and national conditions and practice permit,
these arrangements shall include the
establishment of a central body.
Part IV. Action at the
level of the undertaking
Article 16
1. Employers shall be required to ensure
that, so far as is reasonably practicable, the
workplaces, machinery, equipment and
processes under their control are safe and
without risk to health.
2. Employers shall be required to ensure
that, so far as is reasonably practicable, the
logiques, de même que des instructions
sur la manière de se prémunir contre les
risques connus ;
c) procèdent à des études et à des
recherches ou se tiennent au courant de
toute autre manière de l’évolution des
connaissances scientifiques et
techniques, pour s’acquitter des obligations
qui leur incombent en vertu des alinéas
a) et b) ci-dessus.
Article 13
Un travailleur qui s’est retiré d’une
situation de travail dont il avait un motif
raisonnable de penser qu’elle présentait un péril
imminent et grave pour sa vie ou sa santé
devra être protégé contre des
conséquences injustifiées, conformément aux
conditions et à la pratique nationales.
Article 14
Des mesures devront être prises pour
encourager, d’une manière conforme aux
conditions et à la pratique nationales, l’
inclusion des questions de sécurité, d’hygiène et
de milieu de travail dans les programmes
d’éducation et de formation à tous les
niveaux, y compris dans l’enseignement
supérieur technique, médical et professionnel,
de manière à répondre aux besoins de
formation de tous les travailleurs.
Article 15
1. En vue d’assurer la cohérence de la
politique mentionnée à l’article 4 ci-dessus
et des mesures prises en application de
cette politique, tout Membre devra, après
consultation, la plus précoce possible, avec
les organisations d’employeurs et de
travailleurs les plus représentatives, et le cas
échéant avec d’autres organismes
appropriés, adopter des dispositions conformes
aux conditions et à la pratique nationales,
visant à assurer la coordination nécessaire
entre les diverses autorités et les divers
organismes chargés de donner effet aux
parties II et III de la convention.
2. Chaque fois que les circonstances
l’exigent et que les conditions et la pratique
nationales le permettent, ces dispositions
devront comporter l’institution d’un organe
central.
Partie IV. Action au niveau
de l’entreprise
Article 16
1. Les employeurs devront être tenus de
faire en sorte que, dans la mesure où cela
est raisonnable et pratiquement réalisable,
les lieux de travail, les machines, les
matériels et les procédés de travail placés sous
leur contrôle ne présentent pas de risque
pour la sécurité et la santé des travailleurs.
2. Les employeurs devront être tenus de
faire en sorte que, dans la mesure où cela
schen und biologischen Einwirkungen
oder Erzeugnisse zur Verfügung stellen
und Anweisungen erteilen, wie bekannte
Gefahren verhütet werden können;
c) Untersuchungen und Forschungen
durchführen oder sich auf andere Weise
über die Entwicklung der
wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse auf
dem Laufenden halten, um ihre Pflichten
gemäß den Buchstaben a) und b)
dieses Artikels zu erfüllen.
Artikel 13
Ein Arbeitnehmer, der sich von einer
Arbeitssituation entfernt hat, von der er mit
hinreichendem Grund annahm, dass sie
eine unmittelbare und ernste Gefahr für sein
Leben oder seine Gesundheit darstellte, ist
gemäß den innerstaatlichen Verhältnissen
und Gepflogenheiten vor ungerechtfertigten
Folgen zu schützen.
Artikel 14
Es sind Maßnahmen zu treffen, um in
einer den innerstaatlichen Verhältnissen und
Gepflogenheiten entsprechenden Weise die
Aufnahme von Fragen des Arbeitsschutzes
und der Arbeitsumwelt auf allen Bildungs-
und Ausbildungsstufen einschließlich des
höheren technischen, medizinischen und
fachlichen Unterrichts in einer Weise zu
fördern, die den Ausbildungsbedürfnissen aller
Arbeitnehmer gerecht wird.
Artikel 15
1. Zur Gewährleistung der
Geschlossenheit der in Artikel 4 dieses Übereinkommens
erwähnten Politik und der Maßnahmen zu
ihrer Anwendung hat jedes Mitglied nach
ehestmöglicher Anhörung der
maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer und gegebenenfalls anderer
geeigneter Stellen den innerstaatlichen
Verhältnissen und Gepflogenheiten
entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die
notwendige Koordinierung zwischen den
verschiedenen Behörden und Stellen
sicherzustellen, denen die Durchführung der
Teile II und III dieses Übereinkommens
obliegt.
2. Wann immer die Umstände es
erfordern und die innerstaatlichen Verhältnisse
und Gepflogenheiten es gestatten, haben
diese Vorkehrungen die Errichtung einer
zentralen Stelle einzuschließen.
Teil IV. Maßnahmen
auf betrieblicher Ebene
Artikel 16
1. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten,
dafür zu sorgen, dass die ihrem
Verfügungsrecht unterliegenden Arbeitsplätze,
Maschinen, Ausrüstungen und Verfahren keine
Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit
der Arbeitnehmer darstellen, soweit dies
praktisch durchführbar ist.
2. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten,
dafür zu sorgen, dass die ihrem Verfügungs-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1889– 13 –
chemical, physical and biological
substances and agents under their control are
without risk to health when the appropriate
measures of protection are taken.
3. Employers shall be required to
provide, where necessary, adequate protective
clothing and protective equipment to
prevent, so far as is reasonably practicable, risk
of accidents or of adverse effects on health.
Article 17
Whenever two or more undertakings
engage in activities simultaneously at one
workplace, they shall collaborate in applying
the requirements of this Convention.
Article 18
Employers shall be required to provide,
where necessary, for measures to deal with
emergencies and accidents, including
adequate first-aid arrangements.
Article 19
There shall be arrangements at the level
of the undertaking under which –
(a) workers, in the course of performing
their work, co-operate in the fulfilment by
their employer of the obligations placed
upon him;
(b) representatives of workers in the
undertaking co-operate with the employer in
the field of occupational safety and
health;
(c) representatives of workers in an
undertaking are given adequate information
on measures taken by the employer to
secure occupational safety and health
and may consult their representative
organisations about such information
provided they do not disclose commercial
secrets;
(d) workers and their representatives in the
undertaking are given appropriate
training in occupational safety and health;
(e) workers or their representatives and, as
the case may be, their representative
organisations in an undertaking, in
accordance with national law and practice, are
enabled to enquire into, and are
consulted by the employer on, all aspects of
occupational safety and health associated
with their work; for this purpose technical
advisers may, by mutual agreement, be
brought in from outside the undertaking;
(f) a worker reports forthwith to his
immediate supervisor any situation which he
est raisonnable et pratiquement réalisable,
les substances et les agents chimiques,
physiques et biologiques placés sous leur
contrôle ne présentent pas de risque pour la
santé lorsqu’une protection appropriée est
assurée.
3. Les employeurs seront tenus de
fournir, en cas de besoin, des vêtements de
protection et un équipement de protection
appropriés afin de prévenir, dans la mesure où
cela est raisonnable et pratiquement
réalisable, les risques d’accidents ou d’effets
préjudiciables à la santé.
Article 17
Chaque fois que plusieurs entreprises se
livrent simultanément à des activités sur un
même lieu de travail, elles devront
collaborer en vue d’appliquer les dispositions de la
présente convention.
Article 18
Les employeurs devront être tenus de
prévoir, en cas de besoin, des mesures
permettant de faire face aux situations d’
urgence et aux accidents, y compris des
moyens suffisants pour l’administration des
premiers secours.
Article 19
Des dispositions devront être prises
au niveau de l’entreprise aux termes
desquelles :
a) les travailleurs, dans le cadre de leur
travail, coopéreront à l’accomplissement
des obligations incombant à l’
employeur ;
b) les représentants des travailleurs dans
l’entreprise coopéreront avec l’
employeur dans le domaine de la sécurité
et de l’hygiène du travail ;
c) les représentants des travailleurs dans
l’entreprise recevront une information
suffisante concernant les mesures
prises par l’employeur pour garantir la
sécurité et la santé ; ils pourront
consulter leurs organisations représentatives à
propos de cette information, à condition
de ne pas divulguer de secrets
commerciaux ;
d) les travailleurs et leurs représentants
dans l’entreprise recevront une
formation appropriée dans le domaine de la
sécurité et de l’hygiène du travail ;
e) les travailleurs ou leurs représentants et,
le cas échéant, leurs organisations
représentatives dans l’entreprise seront
habilités, conformément à la législation
et à la pratique nationales, à examiner
tous les aspects de la sécurité et de la
santé liés à leur travail et seront
consultés à leur sujet par l’employeur ; à cette
fin, il pourra être fait appel, par accord
mutuel, à des conseillers techniques pris
en dehors de l’entreprise ;
f) le travailleur signalera immédiatement à
son supérieur hiérarchique direct toute
recht unterliegenden chemischen, physi -
kalischen und biologischen Stoffe und
Einwirkungen, wenn ordnungsgemäße
Schutzmaßnahmen getroffen werden, keine
Gesundheitsgefahr darstellen, soweit dies
praktisch durchführbar ist.
3. Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten,
erforderlichenfalls ausreichende
Schutzkleidung und Schutzausrüstung bereitzustellen,
um Unfallgefahren und nachteilige
Auswirkungen auf die Gesundheit zu verhüten,
soweit dies praktisch durchführbar ist.
Artikel 17
Wenn mehrere Betriebe gleichzeitig an
der gleichen Arbeitsstätte Arbeiten
ausführen, haben sie bei der Anwendung der
Bestimmungen dieses Übereinkommens
zusammenzuarbeiten.
Artikel 18
Die Arbeitgeber sind dazu anzuhalten,
soweit erforderlich, Maßnahmen für Notfälle
und Unfälle vorzusehen, einschließlich
angemessener Erste-Hilfe-Vorkehrungen.
Artikel 19
Es sind Vorkehrungen auf der Ebene des
Betriebs zu treffen, wonach
a) die Arbeitnehmer bei der Verrichtung
ihrer Arbeit an der Erfüllung der ihrem
Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen
mitwirken;
b) die Vertreter der Arbeitnehmer im
Betrieb mit dem Arbeitgeber auf dem
Gebiet des Arbeitsschutzes
zusammenarbeiten;
c) die Vertreter der Arbeitnehmer in einem
Betrieb ausreichend über die
Maßnahmen unterrichtet werden, die der
Arbeitgeber zur Gewährleistung des
Arbeitsschutzes getroffen hat, und sie ihre
repräsentativen Verbände bezüglich
dieser Informationen zu Rate ziehen
können, vorausgesetzt, dass sie keine
Geschäftsgeheimnisse preisgeben;
d) die Arbeitnehmer und ihre Vertreter im
Betrieb eine angemessene Ausbildung
auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
erhalten;
e) die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter und
gegebenenfalls ihre repräsentativen
Verbände in einem Betrieb gemäß der
innerstaatlichen Gesetzgebung und
Praxis in die Lage versetzt werden, alle mit
ihrer Arbeit zusammenhängenden
Aspekte des Arbeitsschutzes zu
untersuchen, und vom Arbeitgeber
diesbezüglich angehört werden; zu diesem Zweck
können im gegenseitigen Einvernehmen
betriebsfremde Fachberater
hinzugezogen werden;
f) ein Arbeitnehmer seinem unmittelbaren
Vorgesetzten unverzüglich jeden Sach-
Drucksache 21/1889 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 14 –
has reasonable justification to believe
presents an imminent and serious
danger to his life or health; until the
employer has taken remedial action, if
necessary, the employer cannot require
workers to return to a work situation
where there is continuing imminent and
serious danger to life or health.
Article 20
Co-operation between management and
workers and/or their representatives within
the undertaking shall be an essential
element of organisational and other measures
taken in pursuance of Articles 16 to 19 of
this Convention.
Article 21
Occupational safety and health measures
shall not involve any expenditure for the
workers.
Part V. Final provisions
Article 22
This Convention does not revise any
international labour Conventions or
Recommendations.
Article 23
The formal ratifications of this Convention
shall be communicated to the Director-
General of the International Labour Office for
registration.
Article 24
1. This Convention shall be binding only
upon those Members of the International
Labour Organisation whose ratifications
have been registered with the Director-
General.
2. It shall come into force twelve months
after the date on which the ratifications of
two Members have been registered with the
Director-General.
3. Thereafter, this Convention shall come
into force for any Member twelve months
after the date on which its ratification has
been registered.
Article 25
1. A Member which has ratified this
Convention may denounce it after the expiration
of ten years from the date on which the
Convention first comes into force, by an act
communicated to the Director-General of
the International Labour Office for
registration. Such denunciation shall not take effect
until one year after the date on which it is
registered.
2. Each Member which has ratified this
Convention and which does not, within the
year following the expiration of the period of
situation dont il a un motif raisonnable
de penser qu’elle présente un péril
imminent et grave pour sa vie ou sa santé
et, jusqu’à ce que l’employeur ait pris
des mesures pour y remédier, en cas de
besoin, celui-ci ne pourra demander aux
travailleurs de reprendre le travail dans
une situation où persiste un péril
imminent et grave pour la vie ou la santé.
Article 20
La coopération des employeurs et des
travailleurs et / ou de leurs représentants
dans l’entreprise devra être un élément
essentiel des dispositions prises en matière
d’organisation et dans d’autres domaines,
en application des articles 16 à 19 ci-
dessus.
Article 21
Les mesures de sécurité et d’hygiène du
travail ne doivent entraîner aucune dépense
pour les travailleurs.
Partie V. Dispositions finales
Article 22
La présente convention ne porte révision
d’aucune convention ou recommandation
internationale du travail existante.
Article 23
Les ratifications formelles de la présente
convention seront communiquées au
Directeur général du Bureau international du
Travail et par lui enregistrées.
Article 24
1. La présente convention ne liera que
les Membres de l’Organisation
internationale du Travail dont la ratification aura été
enregistrée par le Directeur général.
2. Elle entrera en vigueur douze mois
après que les ratifications de deux Membres
auront été enregistrées par le Directeur
général.
3. Par la suite, cette convention entrera
en vigueur pour chaque Membre douze
mois après la date où sa ratification aura été
enregistrée.
Article 25
1. Tout Membre ayant ratifié la présente
convention peut la dénoncer à l’expiration
d’une période de dix années après la date
de la mise en vigueur initiale de la
convention, par un acte communiqué au Directeur
général du Bureau international du Travail
et par lui enregistré. La dénonciation ne
prendra effet qu’une année après avoir été
enregistrée.
2. Tout Membre ayant ratifié la présente
convention qui, dans le délai d’une année
après l’expiration de la période de dix
anverhalt meldet, von dem er mit
hinreichendem Grund annimmt, dass er eine
unmittelbare und ernste Gefahr für sein
Leben oder seine Gesundheit darstellt;
solange der Arbeitgeber keine
Abhilfemaßnahmen getroffen hat, falls solche
erforderlich sind, darf er von den
Arbeitnehmern nicht die Rückkehr zu einer
Arbeitssituation verlangen, bei der eine
unmittelbare und ernste Gefahr für Leben
oder Gesundheit fortbesteht.
Artikel 20
Die Zusammenarbeit zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern und/oder ihren
Vertretern im Betrieb hat ein wesentlicher
Bestandteil der gemäß den Artikeln 16 bis 19
dieses Übereinkommens getroffenen
organisatorischen und sonstigen Maßnahmen zu
sein.
Artikel 21
Die Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen für
die Arbeitnehmer mit keinerlei Ausgaben
verbunden sein.
Teil V. Schlussbestimmungen
Artikel 22
Dieses Übereinkommen gilt nicht als
Neufassung irgendeines bestehenden
internationalen Arbeits-Übereinkommens oder
einer bestehenden Empfehlung.
Artikel 23
Die förmlichen Ratifikationen dieses
Übereinkommens sind dem Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes zur
Eintragung mitzuteilen.
Artikel 24
1. Dieses Übereinkommen bindet nur
diejenigen Mitglieder der Internationalen
Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch
den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem
die Ratifikationen zweier Mitglieder durch
den Generaldirektor eingetragen worden
sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach
der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 25
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf
von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten
ist, durch Anzeige an den Generaldirektor
des Internationalen Arbeitsamtes kündigen.
Die Kündigung wird von diesem
eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der
Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines
Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1889– 15 –
ten years mentioned in the preceding
paragraph, exercise the right of denunciation
provided for in this Article, will be bound for
another period of ten years and, thereafter,
may denounce this Convention at the
expiration of each period of ten years under the
terms provided for in this Article.
Article 26
1. The Director-General of the
International Labour Office shall notify all Members
of the International Labour Organisation of
the registration of all ratifications and
denunciations communicated to him by the
Members of the Organisation.
2. When notifying the Members of the
Organisation of the registration of the
second ratification communicated to him, the
Director-General shall draw the attention of
the Members of the Organisation to the date
upon which the Convention will come into
force.
Article 27
The Director-General of the International
Labour Office shall communicate to the
Secretary-General of the United Nations for
registration in accordance with Article 102 of
the Charter of the United Nations full
particulars of all ratifications and acts of
denunciation registered by him in accordance with
the provisions of the preceding Articles.
Article 28
At such times as it may consider
necessary the Governing Body of the International
Labour Office shall present to the General
Conference a report on the working of this
Convention and shall examine the
desirability of placing on the agenda of the
Conference the question of its revision in whole or
in part.
Article 29
1. Should the Conference adopt a new
Convention revising this Convention in
whole or in part, then, unless the new
Convention otherwise provides –
(a) the ratification by a Member of the new
revising Convention shall ipso jure
involve the immediate denunciation of this
Convention, notwithstanding the
provisions of Article 25 above, if and when
the new revising Convention shall have
come into force;
(b) as from the date when the new revising
Convention comes into force this
Convention shall cease to be open to
ratification by the Members.
2. This Convention shall in any case
remain in force in its actual form and content
for those Members which have ratified it but
nées mentionnée au paragraphe précédent,
ne fera pas usage de la faculté de
dénonciation prévue par le présent article sera lié
pour une nouvelle période de dix années et,
par la suite, pourra dénoncer la présente
convention à l’expiration de chaque période
de dix années dans les conditions prévues
au présent article.
Article 26
1. Le Directeur général du Bureau
international du Travail notifiera à tous les
Membres de l’Organisation internationale du
Travail l’enregistrement de toutes les
ratifications et dénonciations qui lui seront
communiquées par les Membres de l’
Organisation.
2. En notifiant aux Membres de l’
Organisation l’enregistrement de la deuxième
ratification qui lui aura été communiquée, le
Directeur général appellera l’attention des
Membres de l’Organisation sur la date à
laquelle la présente convention entrera en
vigueur.
Article 27
Le Directeur général du Bureau
international du Travail communiquera au
Secrétaire général des Nations Unies, aux fins
d’enregistrement, conformément à l’
article 102 de la Charte des Nations Unies, des
renseignements complets au sujet de toutes
ratifications et de tous actes de
dénonciation qu’il aura enregistrés conformément
aux articles précédents.
Article 28
Chaque fois qu’il le jugera nécessaire, le
Conseil d’administration du Bureau
international du Travail présentera à la Conférence
générale un rapport sur l’application de la
présente convention et examinera s’il y a
lieu d’inscrire à l’ordre du jour de la
Conférence la question de sa révision totale ou
partielle.
Article 29
1. Au cas où la Conférence adopterait
une nouvelle convention portant révision
totale ou partielle de la présente convention,
et à moins que la nouvelle convention ne
dispose autrement :
a) la ratification par un Membre de la
nouvelle convention portant révision
entraînerait de plein droit, nonobstant
l’article 25 ci-dessus, dénonciation
immédiate de la présente convention, sous
réserve que la nouvelle convention
portant révision soit entrée en vigueur ;
b) à partir de la date de l’entrée en vigueur
de la nouvelle convention portant
révision, la présente convention cesserait
d’être ouverte à la ratification des
Membres.
2. La présente convention demeurerait
en tout cas en vigueur dans sa forme et
teneur pour les Membres qui l’auraient ratifiée
genannten Zeitraumes von zehn Jahren von
dem in diesem Artikel vorgesehenen
Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt
für einen weiteren Zeitraum von zehn
Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines
Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe
dieses Artikels kündigen.
Artikel 26
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der
Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis
von der Eintragung aller Ratifikationen und
Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern
der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder
der Organisation, wenn er ihnen von der
Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm
mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den
Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses
Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 27
Der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes übermittelt dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks
Eintragung nach Artikel 102 der Charta der
Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über
alle von ihm nach Maßgabe der
vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen
und Kündigungen.
Artikel 28
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig
erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen
Bericht über die Durchführung dieses
Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die
Frage seiner gänzlichen oder teilweisen
Abänderung auf die Tagesordnung der
Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 29
1. Nimmt die Konferenz ein neues
Übereinkommen an, welches das vorliegende
Übereinkommen ganz oder teilweise
abändert, und sieht das neue Übereinkommen
nichts anderes vor, so gelten folgende
Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefassten
Übereinkommens durch ein Mitglied schließt
ohne Weiteres die sofortige Kündigung
des vorliegenden Übereinkommens in
sich ohne Rücksicht auf Artikel 25,
vorausgesetzt, dass das neugefasste
Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des
neugefassten Übereinkommens an kann
das vorliegende Übereinkommen von
den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert
werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls
in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber
Drucksache 21/1889 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
have not ratified the revising Convention.
Article 30
The English and French versions of the
text of this Convention are equally
authoritative.
et qui ne ratifieraient pas la convention
portant révision.
Article 30
Les versions française et anglaise du
texte de la présente convention font
également foi.
nicht das neugefasste Übereinkommen
ratifiziert haben.
Artikel 30
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens sind in
gleicher Weise maßgebend.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1889– 17 –
The General Conference of the
International Labour Organization,
Having been convened at Geneva by the
Governing Body of the International Labour
Office, and having met in its 90th Session
on 3 June 2002, and
Noting the provisions of Article 11 of the
Occupational Safety and Health
Convention, 1981, (hereinafter referred to as “the
Convention”), which states in particular that:
“To give effect to the policy referred to in
Article 4 of this Convention, the competent
authority or authorities shall ensure that the
following functions are progressively carried
out:
...
(c) the establishment and application of
procedures for the notification of
occupational accidents and diseases, by
employers and, when appropriate,
insurance institutions and others directly
concerned, and the production of annual
statistics on occupational accidents and
diseases;
...
(e) the publication, annually, of information
on measures taken in pursuance of the
policy referred to in Article 4 of this
Convention and on occupational accidents,
occupational diseases and other injuries
to health which arise in the course of or
in connection with work”,
and
Having regard to the need to strengthen
recording and notification procedures for
occupational accidents and diseases and to
promote the harmonization of recording and
notification systems with the aim of
identifying their causes and establishing preventive
measures, and
Having decided upon the adoption of
certain proposals with regard to the recording
La Conférence générale de l’Organisation
internationale du Travail,
Convoquée à Genève par le Conseil
d’administration du Bureau international du
Travail, et s’y étant réunie le 3 juin 2002, en
sa quatre-vingt-dixième session ;
Notant les dispositions de l’article 11
de la convention sur la sécurité et la santé
des travailleurs, 1981 (désignée ci-après
comme « la convention »), qui prévoit
notamment que :
« Au titre des mesures destinées à
donner effet à la politique mentionnée à
l’article 4 […], l’autorité ou les autorités
compétentes devront progressivement
assurer les fonctions suivantes :
[…]
c) l’établissement et l’application de
procédures visant la déclaration des accidents
du travail et des cas de maladies
professionnelles par les employeurs et,
lorsque cela est approprié, par les
institutions d’assurances et les autres
organismes ou personnes directement
intéressés ; et l’établissement de
statistiques annuelles sur les accidents
du travail et les maladies profes -
sionnelles ;
[…]
e) la publication annuelle d’informations
sur les mesures prises en application de
la politique mentionnée à l’article 4 […]
ainsi que sur les accidents du travail, les
cas de maladies professionnelles et les
autres atteintes à la santé survenant au
cours du travail ou ayant un rapport
avec celui-ci » ;
Considérant le besoin de renforcer les
procédures d’enregistrement et de
déclaration des accidents du travail et des maladies
professionnelles dans le but de promouvoir
l’harmonisation des systèmes d’
enregistrement et de déclaration, d’en identifier les
causes et d’élaborer des mesures
préventives ;
Après avoir décidé d’adopter diverses
propositions relatives à l’enregistrement et
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen
wurde und am 3. Juni 2002 zu ihrer
neunzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die Bestimmungen von
Artikel 11 des Übereinkommens über den
Arbeitsschutz, 1981 (im Folgenden „das
Übereinkommen“ genannt), in dem insbesondere
festgestellt wird:
„Zur Durchführung der in Artikel 4 dieses
Übereinkommens erwähnten Politik hat die
zuständige Stelle beziehungsweise haben
die zuständigen Stellen für die
fortschreitende Erfüllung der folgenden Aufgaben zu
sorgen:
...
c) die Aufstellung und Anwendung von
Verfahren zur Meldung von Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten durch die
Arbeitgeber und gegebenenfalls die
Versicherungsträger und andere unmittelbar
Beteiligte sowie die Erstellung jährlicher
Statistiken über Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten;
...
e) die jährliche Veröffentlichung von
Informationen über die in Verfolgung der in
Artikel 4 dieses Übereinkommens
erwähnten Politik getroffenen Maßnahmen
und über Arbeitsunfälle,
Berufskrankheiten und andere Gesundheitsschäden,
die sich während oder im
Zusammenhang mit der Arbeit ergeben“,
weist auf die Notwendigkeit hin, die
Verfahren für die Aufzeichnung und Meldung
von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
zu stärken und die Harmonisierung der
Aufzeichnungs- und Meldesysteme zu fördern
mit dem Ziel, ihre Ursachen zu ermitteln und
Präventivmaßnahmen aufzustellen,
hat beschlossen, verschiedene Anträge
zur Aufzeichnung und Meldung von Arbeits-
Protokoll von 2002
zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981
Protocol of 2002
to the Occupational Safety and Health Convention, 1981
Protocole 2002
Protocole relatif à la convention sur la sécurité et la santé des travailleurs, 1981
Drucksache 21/1889 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 –
and notification of occupational accidents
and diseases, which is the fifth item on the
agenda of the session, and
Having determined that these proposals
shall take the form of a protocol to the
Occupational Safety and Health Convention,
1981;
adopts this twentieth day of June two
thousand and two the following Protocol,
which may be cited as the Protocol of 2002
to the Occupational Safety and Health
Convention, 1981.
I. Definitions
Article 1
For the purpose of this Protocol:
(a) the term “occupational accident” covers
an occurrence arising out of, or in the
course of, work which results in fatal or
non-fatal injury;
(b) the term “occupational disease” covers
any disease contracted as a result of an
exposure to risk factors arising from
work activity;
(c) the term “dangerous occurrence” covers
a readily identifiable event as defined
under national laws and regulations, with
potential to cause an injury or disease to
persons at work or to the public;
(d) the term “commuting accident” covers
an accident resulting in death or
personal injury occurring on the direct way
between the place of work and:
(i) the worker’s principal or secondary
residence; or
(ii) the place where the worker usually
takes a meal; or
(iii) the place where the worker usually
receives his or her remuneration.
II. Systems for
recording and notification
Article 2
The competent authority shall, by laws or
regulations or any other method consistent
with national conditions and practice, and in
consultation with the most representative
organizations of employers and workers,
establish and periodically review requirements
and procedures for:
(a) the recording of occupational accidents,
occupational diseases and, as
appropriate, dangerous occurrences, commuting
accidents and suspected cases of
occupational diseases; and
à la déclaration des accidents du travail et
des maladies professionnelles, question qui
constitue le cinquième point à l’ordre du jour
de la session ;
Après avoir décidé que ces propositions
prendraient la forme d’un protocole relatif à
la convention sur la sécurité et la santé des
travailleurs, 1981,
adopte, ce vingtième jour de juin deux
mille deux, le protocole ci-après, qui sera
dénommé Protocole de 2002 relatif à la
convention sur la sécurité et la santé des
travailleurs, 1981.
I. Définitions
Article 1
Aux fins du présent protocole :
a) l’expression « accident du travail » vise
tout accident survenu du fait du travail
ou à l’occasion du travail et ayant
entraîné des lésions mortelles ou non
mortelles ;
b) l’expression « maladie professionnelle »
vise toute maladie contractée à la suite
d’une exposition à des facteurs de
risque résultant d’une activité
professionnelle ;
c) l’expression « événement dangereux »
vise tout événement facilement
identifiable selon la définition qu’en donne la
législation nationale, qui pourrait être
cause de lésions corporelles ou d’
atteintes à la santé chez les personnes au
travail ou dans le public ;
d) l’expression « accident de trajet » vise
tout accident ayant entraîné la mort ou
des lésions corporelles survenu sur le
trajet direct entre le lieu de travail et :
i) le lieu de résidence principale ou
secondaire du travailleur ; ou
ii) le lieu où le travailleur prend
habituellement ses repas ; ou
iii) le lieu où le travailleur reçoit
habituellement son salaire.
II. Mécanismes
d’enregistrement et de déclaration
Article 2
L’autorité compétente devra, par voie
législative ou réglementaire ou par toute autre
méthode conforme aux conditions et à la
pratique nationales et en consultation avec
les organisations d’employeurs et de
travailleurs les plus représentatives, établir et
réexaminer périodiquement les prescriptions
et procédures aux fins de :
a) l’enregistrement des accidents du
travail, des maladies professionnelles et,
lorsque cela est approprié, des
événements dangereux, des accidents de
trajet et des cas de maladie dont l’origine
professionnelle est soupçonnée ;
unfällen und Berufskrankheiten
anzunehmen, eine Frage, die den fünften
Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die
Form eines Protokolls zum Übereinkommen
über den Arbeitsschutz, 1981, erhalten
sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni
2002, das folgende Protokoll an, das als
Protokoll von 2002 zum Übereinkommen
über den Arbeitsschutz, 1981, bezeichnet
wird.
I. Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Protokolls:
a) bezeichnet der Ausdruck „Arbeitsunfall“
ein Vorkommnis, das sich aus oder im
Verlauf der Arbeit ergibt und zu einer
Verletzung mit oder ohne Todesfolge
führt;
b) bezeichnet der Ausdruck
„Berufskrankheit“ jede Krankheit, die Folge einer
Einwirkung von Risikofaktoren ist, die sich
aus einer beruflichen Tätigkeit ergeben;
c) bezeichnet der Ausdruck „gefährliches
Vorkommnis“ ein leicht bestimmbares
Ereignis, wie es in der innerstaatlichen
Gesetzgebung definiert wird, das eine
Verletzung oder Erkrankung von
Personen bei der Arbeit oder in der
Öffentlichkeit verursachen kann;
d) bezeichnet der Ausdruck „Wegeunfall“
einen Unfall, der zum Tod oder zu einer
Körperverletzung führt und sich auf der
direkten Wegstrecke zwischen der
Arbeitsstelle und:
i) dem Haupt- oder Zweitwohnsitz des
Arbeitnehmers ereignet; oder
ii) dem Ort, an dem der Arbeitnehmer
gewöhnlich eine Mahlzeit einnimmt;
oder
iii) dem Ort, an dem der Arbeitnehmer
gewöhnlich sein Entgelt bezieht.
II. Systeme für die
Aufzeichnung und Meldung
Artikel 2
Die zuständige Stelle hat durch die
Gesetzgebung oder eine andere den
innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogen -
heiten entsprechende Methode und in
Beratung mit den maßgebenden Verbänden
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die
Erfordernisse und Verfahren:
a) für die Aufzeichnung von Arbeitsun -
fällen, Berufskrankheiten und
gegebenenfalls gefährlichen Vorkommnissen,
Wegeunfällen und Fällen, in denen
Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht;
und
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1889– 19 –
(b) the notification of occupational
accidents, occupational diseases and, as
appropriate, dangerous occurrences,
commuting accidents and suspected
cases of occupational diseases.
Article 3
The requirements and procedures for
recording shall determine:
(a) the responsibility of employers:
(i) to record occupational accidents,
occupational diseases and, as
appropriate, dangerous occurrences,
commuting accidents and suspected
cases of occupational diseases;
(ii) to provide appropriate information to
workers and their representatives
concerning the recording system;
(iii) to ensure appropriate maintenance
of these records and their use for the
establishment of preventive
measures; and
(iv) to refrain from instituting retaliatory
or disciplinary measures against a
worker for reporting an occupational
accident, occupational disease,
dangerous occurrence, commuting
accident or suspected case of
occupational disease;
(b) the information to be recorded;
(c) the duration for maintaining these
records; and
(d) measures to ensure the confidentiality of
personal and medical data in the
employer’s possession, in accordance with
national laws and regulations, conditions
and practice.
Article 4
The requirements and procedures for the
notification shall determine:
(a) the responsibility of employers:
(i) to notify the competent authorities or
other designated bodies of occu -
pational accidents, occupational
diseases and, as appropriate,
dangerous occurrences, commuting
accidents and suspected cases of
occupational diseases; and
(ii) to provide appropriate information to
workers and their representatives
concerning the notified cases;
(b) where appropriate, arrangements for
notification of occupational accidents and
b) la déclaration des accidents du travail,
des maladies professionnelles et,
lorsque cela est approprié, des
événements dangereux, des accidents de
trajet et des cas de maladie dont l’origine
professionnelle est soupçonnée.
Article 3
Les prescriptions et procédures d’
enregistrement devront définir :
a) la responsabilité des employeurs :
i) d’enregistrer les accidents du travail,
les maladies professionnelles et,
lorsque cela est approprié, les
événements dangereux, les accidents
de trajet et les cas de maladie dont
l’origine professionnelle est
soupçonnée ;
ii) de fournir des renseignements
appropriés aux travailleurs et à leurs
représentants concernant le
mécanisme d’enregistrement ;
iii) d’assurer l’administration adéquate
de ces enregistrements et leur
utilisation aux fins de l’établissement de
mesures préventives ;
iv) de s’abstenir de prendre des
mesures disciplinaires ou de rétorsion à
l’encontre d’un travailleur qui signale
un accident du travail, une maladie
professionnelle, un événement
dangereux, un accident de trajet ou un
cas de maladie dont l’origine
professionnelle est soupçonnée ;
b) les informations à enregistrer ;
c) la durée de conservation des
enregistrements ;
d) les mesures visant à assurer la
confidentialité des données personnelles et
médicales détenues par l’employeur, en
conformité avec la législation, la
réglementation, les conditions et la pratique
nationales.
Article 4
Les prescriptions et procédures de
déclaration devront définir :
a) la responsabilité des employeurs :
i) de déclarer aux autorités
compétentes ou à d’autres organismes
désignés les accidents du travail,
les maladies professionnelles et,
lorsque cela est approprié, les
événements dangereux, les accidents
de trajet et les cas de maladie dont
l’origine professionnelle est
soupçonnée ;
ii) de fournir des renseignements
appropriés aux travailleurs et à leurs
représentants concernant les cas
déclarés ;
b) lorsque cela est approprié, les modalités
de déclaration des accidents du travail
b) für die Meldung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und gegebenenfalls
gefährlichen Vorkommnissen,
Wegeunfällen und Fällen, in denen Verdacht auf
eine Berufskrankheit besteht,
festzulegen und in regelmäßigen
Zeitabständen zu überprüfen.
Artikel 3
Die Erfordernisse und Verfahren für die
Aufzeichnung haben festzulegen:
a) die Pflicht der Arbeitgeber:
i) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
und gegebenenfalls gefährliche
Vorkommnisse, Wegeunfälle und Fälle,
in denen Verdacht auf eine
Berufskrankheit besteht, aufzuzeichnen;
ii) die Arbeitnehmer und ihre Vertreter
in zweckentsprechender Weise über
das Aufzeichnungssystem zu
informieren;
iii) die ordnungsgemäße Führung
dieser Aufzeichnungen und ihre
Verwendung für die Aufstellung von
Präventivmaßnahmen sicherzustellen;
und
iv) von Vergeltungs- oder
Disziplinarmaßnahmen gegen einen
Arbeitnehmer abzusehen, der einen
Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, ein
gefährliches Vorkommnis, einen
Wegeunfall oder einen Fall, in dem
Verdacht auf eine Berufskrankheit
besteht, gemeldet hat;
b) die aufzuzeichnenden Angaben;
c) die Dauer der Aufbewahrung dieser
Aufzeichnungen; und
d) Maßnahmen, um die Vertraulichkeit von
personenbezogenen und medizinischen
Daten, die sich im Besitz des
Arbeitgebers befinden, in Übereinstimmung mit
der innerstaatlichen Gesetzgebung und
den innerstaatlichen Verhältnissen und
Gepflogenheiten sicherzustellen.
Artikel 4
Die Erfordernisse und Verfahren für die
Meldung haben festzulegen:
a) die Pflicht der Arbeitgeber:
i) den zuständigen Stellen oder
anderen bezeichneten Gremien
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und
gegebenenfalls gefährliche
Vorkommnisse, Wegeunfälle und Fälle,
in denen Verdacht auf eine
Berufskrankheit besteht, zu melden; und
ii) die Arbeitnehmer und ihre Vertreter
in zweckentsprechender Weise über
die gemeldeten Fälle zu informieren;
b) soweit angebracht, Vorkehrungen für die
Meldung von Arbeitsunfällen und Berufs-
Drucksache 21/1889 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 –
occupational diseases by insurance
institutions, occupational health services,
medical practitioners and other bodies
directly concerned;
(c) the criteria according to which
occupational accidents, occupational diseases
and, as appropriate, dangerous
occurrences, commuting accidents and
suspected cases of occupational diseases
are to be notified; and
(d) the time limits for notification.
Article 5
The notification shall include data on:
(a) the enterprise, establishment and
employer;
(b) if applicable, the injured persons and the
nature of the injuries or disease; and
(c) the workplace, the circumstances of the
accident or the dangerous occurrence
and, in the case of an occupational
disease, the circumstances of the exposure
to health hazards.
III. National statistics
Article 6
Each Member which ratifies this Protocol
shall, based on the notifications and other
available information, publish annually
statistics that are compiled in such a way as
to be representative of the country as a
whole, concerning occupational accidents,
occupational diseases and, as appropriate,
dangerous occurrences and commuting
accidents, as well as the analyses thereof.
Article 7
The statistics shall be established
following classification schemes that are
compatible with the latest relevant international
schemes established under the auspices of
the International Labour Organization or
other competent international organizations.
IV. Final provisions
Article 8
1. A Member may ratify this Protocol at
the same time as or at any time after its
ratification of the Convention, by
communicating its formal ratification to the Director-
General of the International Labour Office for
registration.
2. The Protocol shall come into force
12 months after the date on which
ratifications of two Members have been registered
by the Director-General. Thereafter, this
Protocol shall come into force for a Member
12 months after the date on which its
ratifiet des maladies professionnelles par les
organismes d’assurances, les services
de santé au travail, les médecins et les
autres organismes directement
concernés ;
c) les critères en application desquels
doivent être déclarés les accidents du
travail, les maladies professionnelles et,
lorsque cela est approprié, les
événements dangereux, les accidents de trajet
et les cas de maladie dont l’origine
professionnelle est soupçonnée ;
d) les délais de déclaration.
Article 5
La déclaration devra comprendre des
données sur :
a) l’entreprise, l’établissement et l’
employeur ;
b) le cas échéant, les personnes lésées et
la nature des lésions ou de la maladie ;
c) le lieu de travail, les circonstances de
l’accident ou de l’événement dangereux
et, dans le cas d’une maladie
professionnelle, les circonstances de l’
exposition à des dangers pour la santé.
III. Statistiques nationales
Article 6
Tout Membre qui ratifie le présent
protocole devra, sur la base des déclarations et
des autres informations disponibles, publier
annuellement des statistiques, compilées de
manière à ce qu’elles représentent l’
ensemble du pays, concernant les accidents du
travail, les maladies professionnelles et,
lorsque cela est approprié, les événements
dangereux et les accidents de trajet, ainsi
que leurs analyses.
Article 7
Les statistiques devront être établies
selon des systèmes de classification
compatibles avec les plus récents systèmes
internationaux pertinents instaurés sous les
auspices de l’Organisation internationale du
Travail ou d’autres organisations
internationales compétentes.
IV. Dispositions finales
Article 8
1. Un Membre peut ratifier le présent
protocole en même temps qu’il ratifie la
convention, ou à tout moment après la
ratification de celle-ci, en communiquant sa
ratification formelle au Directeur général du
Bureau international du Travail aux fins
d’enregistrement.
2. Le protocole entrera en vigueur douze
mois après que les ratifications de deux
Membres auront été enregistrées par le
Directeur général. Par la suite, ce protocole
entrera en vigueur pour chaque Membre
douze mois après la date où sa ratification
krankheiten durch Versicherungsträger,
betriebsärztliche Dienste, Ärzte und
andere unmittelbar betroffene Stellen;
c) die Kriterien, nach denen Arbeitsunfälle,
Berufskrankheiten und gegebenenfalls
gefährliche Vorkommnisse, Wegeunfälle
und Fälle, in denen Verdacht auf eine
Berufskrankheit besteht, zu melden
sind; und
d) die Meldefristen.
Artikel 5
Die Meldung hat Angaben zu enthalten
über:
a) das Unternehmen, den Betrieb und den
Arbeitgeber;
b) gegebenenfalls die verletzten Personen
und die Art der Verletzungen oder der
Krankheit; und
c) die Arbeitsstätte, die Umstände des
Unfalls oder des gefährlichen
Vorkommnisses und, im Fall einer Berufskrankheit,
die Umstände der Exposition gegenüber
Gesundheitsgefahren.
III. Innerstaatliche Statistiken
Artikel 6
Jedes Mitglied, das dieses Protokoll
ratifiziert, hat auf der Grundlage der Meldungen
und sonstiger vorliegender Informationen
jedes Jahr für das ganze Land repräsentative
Statistiken über Arbeitsunfälle,
Berufskrankheiten und gegebenenfalls gefährliche
Vorkommnisse und Wegeunfälle sowie deren
Analysen zu veröffentlichen.
Artikel 7
Die Statistiken sind nach
Klassifikationssystemen zu erstellen, die mit den neuesten
relevanten internationalen Systemen, die
unter der Schirmherrschaft der
Internationalen Arbeitsorganisation oder anderer
zuständiger internationaler Organisationen
aufgestellt worden sind, vereinbar sind.
IV. Schlussbestimmungen
Artikel 8
1. Ein Mitglied kann dieses Protokoll
gleichzeitig mit der Ratifikation des
Übereinkommens oder jederzeit danach durch
Mitteilung seiner förmlichen Ratifikation des
Protokolls an den Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung
ratifizieren.
2. Das Protokoll tritt, zwölf Monate
nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder
durch den Generaldirektor eingetragen
worden sind, in Kraft. In der Folge tritt dieses
Protokoll für das Mitglied zwölf Monate nach
der Eintragung seiner Ratifikation durch den
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1889– 21 –
cation has been registered by the Director-
General and the Convention shall be
binding on the Member concerned with the
addition of Articles 1 to 7 of this Protocol.
Article 9
1. A Member which has ratified this
Protocol may denounce it whenever the
Convention is open to denunciation in
accordance with its Article 25, by an act
communicated to the Director-General of
the International Labour Office for
registration.
2. Denunciation of the Convention in
accordance with its Article 25 by a Member
which has ratified this Protocol shall ipso
jure involve the denunciation of this
Protocol.
3. Any denunciation of this Protocol in
accordance with paragraphs 1 or 2 of this
Article shall not take effect until one year
after the date on which it is registered.
Article 10
1. The Director-General of the
International Labour Office shall notify all Members
of the International Labour Organization of
the registration of all ratifications and acts of
denunciation communicated by the
Members of the Organization.
2. When notifying the Members of the
Organization of the registration of the
second ratification, the Director-General shall
draw the attention of the Members of the
Organization to the date upon which the
Protocol shall come into force.
Article 11
The Director-General of the International
Labour Office shall communicate to the
Secretary-General of the United Nations, for
registration in accordance with article 102 of
the Charter of the United Nations, full
particulars of all ratifications and acts of
denunciation registered by the Director-General in
accordance with the provisions of the
preceding Articles.
Article 12
The English and French versions of the
text of this Protocol are equally authoritative.
aura été enregistrée. À compter de ce
moment, le Membre intéressé sera lié par la
convention telle que complétée par les
articles 1 à 7 du présent protocole.
Article 9
1. Tout Membre ayant ratifié le présent
protocole peut le dénoncer à tout moment
où la convention est elle-même ouverte à
dénonciation, conformément à son
article 25, par un acte communiqué au
Directeur général du Bureau international du
Travail et par lui enregistré.
2. La dénonciation de la convention,
conformément à son article 25, par un
Membre ayant ratifié le présent protocole
entraînera de plein droit la dénonciation de ce
protocole.
3. Toute dénonciation effectuée
conformément aux paragraphes 1 ou 2 du présent
article ne prendra effet qu’une année après
avoir été enregistrée.
Article 10
1. Le Directeur général du Bureau
international du Travail notifiera à tous les
Membres de l’Organisation internationale du
Travail l’enregistrement de toutes ratifications
et de tous actes de dénonciation qui lui
seront communiqués par les Membres de l’
Organisation.
2. En notifiant aux Membres de l’
Organisation l’enregistrement de la deuxième
ratification, le Directeur général appellera l’
attention des Membres de l’Organisation sur
la date à laquelle le présent protocole
entrera en vigueur.
Article 11
Le Directeur général du Bureau
international du Travail communiquera au
Secrétaire général des Nations Unies, aux fins
d’enregistrement conformément à l’
article 102 de la Charte des Nations Unies, des
renseignements complets au sujet de toutes
ratifications et de tous actes de
dénonciation qu’il aura enregistrés conformément
aux articles précédents.
Article 12
Les versions anglaise et française du
texte du présent protocole font également
foi.
Generaldirektor in Kraft, und das
Übereinkommen bindet das betreffende Mitglied
unter Einbeziehung der Artikel 1 bis 7 dieses
Protokolls.
Artikel 9
1. Ein Mitglied, das dieses Protokoll
ratifiziert hat, kann es, wann immer das
Übereinkommen gemäß dessen Artikel 25
gekündigt werden kann, durch förmliche
Mitteilung an den Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die
Kündigung wird von diesem eingetragen.
2. Die Kündigung des Übereinkommens
gemäß dessen Artikel 25 durch ein Mitglied,
das dieses Protokoll ratifiziert hat, hat ohne
Weiteres die Wirkung einer Kündigung
dieses Protokolls.
3. Jede Kündigung dieses Protokolls
gemäß den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels
wird erst ein Jahr nach der Eintragung
wirksam.
Artikel 10
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der
Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis
von der Eintragung aller Ratifikationen und
Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern
der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder
der Organisation, wenn er ihnen von der
Eintragung der zweiten Ratifikation Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, zu dem dieses Protokoll in Kraft tritt.
Artikel 11
Der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes übermittelt dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung
nach Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen vollständige Auskünfte über alle
von ihm nach Maßgabe der
vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und
Kündigungen.
Artikel 12
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Protokolls sind in gleicher Weise
verbindlich.
Drucksache 21/1889 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 22 –
A. Allgemeines
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation (nachfolgend: Internationale Arbeitskonferenz)
nahm am 22. Juni 1981 das Übereinkommen Nr. 155 über
Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (nachstehend:
Übereinkommen Nr. 155) an. Die Bundesrepublik Deutschland hat
das Übereinkommen bislang nicht ratifiziert. Im Rahmen
der Internationalen Arbeitskonferenz im Juni 2022 wurde
es zusammen mit dem Übereinkommen Nr. 187 über den
Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz im Nachgang
der Erklärung zum hundertjährigen Bestehen der
Internationalen Arbeitsorganisation für die Zukunft der Arbeit von
2019 und im Lichte der Bedeutung des Arbeitsschutzes in
der Corona-Pandemie zu einer Kernarbeitsnorm erklärt.
Damit wirkt das Übereinkommen als tragende
Orientierungs- und Handlungsmaxime der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO). In der Erklärung der ILO über
grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre
Folgemaßnahmen von 1998 in der überarbeiteten
Fassung von 2022 haben sich alle Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte
des Arbeitsschutzes, mithin auch aus dem
Übereinkommen Nr. 155, in gutem Glauben und gemäß der
Verfassung einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen. Die
Bundesrepublik Deutschland ist als Mitgliedstaat der ILO
aufgerufen, das Übereinkommen zügig zu ratifizieren.
Die Einordnung des Übereinkommens Nr. 155 als
Kernarbeitsnorm steht zudem im Einklang mit der Wertung
aus Artikel 7 des Internationalen Pakts über wirtschaft -
liche, soziale und kulturelle Rechte. So führte der
Ausschuss der Vereinten Nationen für wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte in seiner Allgemeinen Bemerkung
Nr. 23 (2016) zum Recht auf gerechte und günstige
Arbeitsbedingungen vom 27. April 2016 aus, dass der
Schutz vor Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ein
fundamentaler Aspekt dieses Rechts ist.
Das Übereinkommen Nr. 155 hat auf dem Gebiet des
Arbeitsschutzes eine zentrale Stellung. Zusammen mit
anderen arbeitsschutzbezogenen Übereinkommen, ins -
besondere dem Übereinkommen Nr. 187 über den
Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, spiegelt es grund -
legende Prinzipien und Rechte im Bereich des
Arbeitsschutzes wider. Die Übereinkommen Nr. 161 über
die betriebsärztlichen Dienste und Nr. 187 wurden bereits
von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert (BGBl.
1994 II S. 1198, 1199 und BGBl. 2010 II S. 378, 379).
Ziel des Übereinkommens Nr. 155 ist es, eine
innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der
Arbeitsumwelt zu schaffen, die geeignet ist, Unfälle und
Gesundheitsschäden zu verhüten, indem die
Gefahrenursachen in der Arbeitswelt verringert werden. Prävention
ist das zentrale Anliegen des Übereinkommens Nr. 155.
Gleichzeitig bestimmt das Übereinkommen konkrete, auf
nationaler und betrieblicher Ebene zu treffende
Maßnahmen. Dazu gehört auch, den Vertretern der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Mitwirkungsrechte auf dem
Gebiet des Arbeitsschutzes in den Betrieben einzuräumen.
Um die Anforderungen des Übereinkommens zu erfüllen,
sind Ergänzungen der nationalen gesetzlichen
Vorschriften nicht erforderlich.
Die Internationale Arbeitskonferenz hat im Jahr 1981 die
Empfehlung Nr. 164 betreffend den Arbeitsschutz, 1981
sowie im Jahr 2002 ein Protokoll zum Übereinkommen
(siehe nachfolgende Denkschrift zum Protokoll von 2002
zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981)
angenommen. Die Empfehlung Nr. 164 richtet unter
anderem in Bezug auf den Anwendungsbereich des
Übereinkommens einen Prüfauftrag an die Mitgliedstaaten, ob
Selbstständige aus nationaler Sicht perspektivisch darin
einzubeziehen sein könnten. Die Empfehlung samt des
darin enthaltenen Prüfauftrags entfaltet aber keine
Verbindlichkeit für die Bundesrepublik Deutschland. Die
formalen Anforderungen aus Artikel 19 Absatz 6 der
Verfassung der ILO wurden durch die Stellungnahme der
Bundesregierung zur Empfehlung und die Unterrichtung
des Deutschen Bundestags im Jahr 1984 (BT-Drs.
10/2126) erfüllt.
B. Besonderes
Artikel 1 und 2 bestimmen den Geltungsbereich des
Übereinkommens. Sie sehen vor, dass das
Übereinkommen für alle Wirtschaftszweige und alle
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den erfassten Wirtschafts -
zweigen gilt. Die Mitgliedstaaten können jedoch bei
besonderen Problemen von erheblicher Bedeutung
bestimmte Wirtschaftszweige und bei besonderen
Schwierigkeiten begrenzte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern nach der Anhörung der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände ganz oder teilweise von der
Anwendung des Übereinkommens ausschließen.
Artikel 3 enthält Bestimmungen hinsichtlich der in den
Übereinkommen verwendeten Begriffe „Wirtschafts -
zweige“, „Arbeitnehmer“, „Arbeitsplatz“, „Vorschriften“ und
„Gesundheit“.
Nach Artikel 3 Buchstabe a umfasst der Ausdruck
„Wirtschaftszweige“ alle Bereiche, in denen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, einschließlich
des öffentlichen Dienstes. Im öffentlichen Dienst wird ein
den Vorgaben des Gesetzes über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit (ASiG) in den Grundsätzen gleichwertiger arbeits -
medizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz
gewährleistet, vergleiche § 16 ASiG; die Regelungen des
Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des
Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
(Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) und des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) gelten unmittelbar.
Artikel 3 Buchstabe b zählt zu den Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern alle Beschäftigten, einschließlich der
öffentlichen Bediensteten.
Nach Artikel 3 Buchstabe c umfasst der Ausdruck
„Arbeitsplatz“ alle Orte, an denen sich Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit aufhalten oder
hinbegeben müssen und die dem unmittelbaren oder
mittelbaren Verfügungsrecht des Arbeitgebers unterliegen.
Nach Artikel 3 Buchstabe d umfasst der Ausdruck
„Vorschriften“ alle Bestimmungen, denen die zuständigen
Stellen Gesetzkraft verliehen haben.
Nach Artikel 3 Buchstabe e bedeutet der Begriff
„Gesundheit“ nicht nur die Abwesenheit von Krankheit oder
Denkschrift zum Übereinkommen Nr. 155 vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1889– 23 –
Gebrechen, sondern umfasst auch die physischen und
geistig-seelischen Faktoren, die sich auf die Gesundheit
auswirken und im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit stehen.
Artikel 4 bis 7 betreffen die Grundsätze der „innerstaat -
lichen Politik“ der ratifizierenden Mitgliedstaaten. Artikel 4
spielt eine zentrale Rolle. Er bestimmt in Absatz 1 die
Pflicht der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der
innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in
Beratung mit den Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbänden eine in sich geschlossene innerstaatliche Politik auf
dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt
festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu über -
prüfen.
Darüber hinaus statuiert Artikel 4 Absatz 2, dass es Ziel
der innerstaatlichen Politik sein muss, arbeitsbedingte
Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhüten, die infolge,
im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen,
indem die mit der Arbeitsumwelt verbundenen
Gefahrenursachen, soweit praktisch durchführbar, auf ein
Mindestmaß herabgesetzt werden.
Die innerstaatliche Politik in Deutschland entspricht
diesen Grundsätzen. Bund, Länder und
Unfallversicherungsträger entwickelten im Interesse eines wirksamen
Arbeitsschutzes eine gemeinsame deutsche
Arbeitsschutzstrategie und gewährleisten ihre Umsetzung und
Fortschreibung. Mit der Wahrnehmung der ihnen ge -
setzlich zugewiesenen Aufgaben zur Verhütung von
Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren sowie zur menschengerechten
Gestaltung der Arbeit tragen Bund, Länder und
Unfallversicherungsträger dazu bei, die Ziele der gemeinsamen
deutschen Arbeitsschutzstrategie zu erreichen, die in
§ 20a ArbSchG normiert sind (siehe dazu die detaillierten
Ausführungen unter Artikel 8).
Artikel 5 bestimmt die Hauptaktionsbereiche, denen die
Politik der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen hat, soweit
sie sich auf den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt
auswirken. Artikel 5 Buchstabe a bis e benennt folgende
Bereiche:
a) Gestaltung, Erprobung, Auswahl, Ersetzung,
Einrichtung, Anordnung, Verwendung und Instandhaltung der
materiellen Komponenten der Arbeit (Arbeitsplätze,
Arbeitsumwelt, Werkzeuge, Maschinen und
Ausrüstungen, chemische, physikalische und biologische Stoffe
und Einwirkungen, Arbeitsverfahren);
b) Zusammenhänge zwischen den materiellen
Komponenten der Arbeit und den Personen, die die Arbeit
ausführen oder überwachen, sowie Anpassung der
Maschinen, der Ausrüstungen, der Arbeitszeit, der
Arbeitsorganisation und der Arbeitsverfahren an die
körperlichen und geistigen Fähigkeiten der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
c) Ausbildung einschließlich der erforderlichen Weiter -
bildung, Qualifikationen und Motivierung der für den
Arbeitsschutz relevanten Personen;
d) Kommunikation und Zusammenarbeit auf der Ebene
der Arbeitseinheit und des Betriebs sowie auf allen
anderen geeigneten Ebenen bis zur nationalen Ebene;
e) Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sowie ihrer Vertreter vor Disziplinarmaßnahmen
aufgrund von berechtigterweise unternommenen
Handlungen.
Diese Vorgaben werden im nationalen Recht
berücksichtigt.
Das ArbSchG, das ASiG sowie die aufgrund des § 18
ArbSchG geltenden Einzelverordnungen enthalten
Regelungen zu den in Artikel 5 Buchstabe a bis d genannten
spezifischen Bereichen des Arbeitsschutzes. Zu nennen
sind hier die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die
Verordnung über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung
(PSA-BV), die Lärm- und Vibrations-
Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), die
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV), die Biostoffverordnung (Bio-
StoffV), die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten
vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung
(OStrV), die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten
vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
(EMFV), die Druckluftverordnung (DruckLV) und die
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Letztere ist wegen
weiterer Schutzgüter (Allgemeinbevölkerung, Umwelt) und
Adressaten (Hersteller gefährlicher Stoffe) zusätzlich auf
das Chemikaliengesetz gestützt.
§ 17 Absatz 2 ArbSchG stellt im Hinblick auf Artikel 5
Buchstabe e sicher, dass den Beschäftigten keine
Nachteile aufgrund der Vornahme berechtigter Handlungen
insbesondere nach Artikel 4 entstehen dürfen. Weiterhin zu
nennen sind die Benachteiligungsverbote nach § 9
Absatz 2 Satz 3 ArbSchG und § 9 Absatz 3 Satz 2 ArbSchG,
wenn im Falle besonderer Gefahren Beschäftigte
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung
ergreifen. Ferner darf aus dem Verlassen des Arbeits -
platzes bei erheblicher Gefahr kein Nachteil für den
Beschäftigten erwachsen. Den Schutz von Betriebsärztinnen
und -ärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
gewährleistet § 8 ASiG. Sie dürfen wegen der Erfüllung ihrer
Aufgaben nicht benachteiligt werden und arbeiten
weisungsfrei. Das Benachteiligungsverbot für Sicherheits -
beauftragte normiert § 22 Absatz 3 SGB VII.
Die Anpassung der Arbeitszeit an die körperlichen,
geistigen und psychischen sowie sonstigen Fähigkeiten der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vor allem
durch die Vorschriften im Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
sichergestellt. Insbesondere sind dabei die Vorgaben zur
werktäglichen Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG), zur
Mindestruhezeit (§§ 5, 9 ArbZG), zur Nachtarbeit (§ 6 ArbZG)
sowie zu gefährlichen Arbeiten (§ 8 ArbZG) zu beachten.
Durch diese Gesetze und deren Umsetzung werden
Arbeitsruhe, Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie die
menschengerechte Gestaltung von Arbeit gewährleistet.
Die Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzes
obliegt den zuständigen Landesbehörden. Ein gemeinsames
Konzept mit der Darlegung wesentlicher Inhalte und
Vorgehensweisen für die Überwachung und Beratung ist vom
Länderausschuss für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik (LASI) in der Veröffentlichung (LV 1) „Überwachungs-
und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der
Länder – Grundsätze und Standards“ festgelegt worden.
Die LV 1 enthält auch die Beschreibung der erforderlichen
Lehrinhalte für die Ausbildung der Aufsichtsbeamtinnen
und -beamten der Arbeitsschutzbehörden der Länder
unter Anhang 10.1.
Gemäß § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs darf der
Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder
Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in
zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Rechtsfolge eines
Drucksache 21/1889 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 24 –
Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot ist unter
anderem die Nichtigkeit des dagegen verstoßenden
Rechtsgeschäfts. Mitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 78
Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) wegen
ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Dies gilt gemäß
§ 10 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) auch
für Mitglieder des Personalrats sowie alle weiteren
Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem BPersVG
wahrnehmen. Gleichlautende Vorschriften finden sich in
nahezu allen Landespersonalvertretungsgesetzen.
Nach Artikel 6 sind bei der Festlegung der in Artikel 4
erwähnten Politik die jeweiligen Aufgaben und
Verantwortlichkeiten der Behörden, der Arbeitgeber, der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und anderer Beteiligter auf
dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt
anzugeben, und zwar unter Berücksichtigung sowohl des
einander ergänzenden Charakters dieser
Verantwortlichkeiten als auch der innerstaatlichen Verhältnisse und
Gepflogenheiten.
Das deutsche Recht erfüllt die in Artikel 6 statuierten
Verpflichtungen. Die Regelungen des ArbSchG und die auf
dieser Grundlage erlassenen Einzelverordnungen sowie
die Regelungen des ASiG, des ArbZG und des SGB VII
enthalten umfassende Vorschriften zu den
Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der Arbeitsschutzbehörden,
der Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
sowie der weiteren Akteure im deutschen
Arbeitsschutzsystem, insbesondere der Betriebsärztinnen und
Betriebsärzte sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Artikel 7 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Lage auf
dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt in
geeigneten Zeitabständen entweder insgesamt oder in
Bezug auf bestimmte Bereiche regelmäßig zu überprüfen,
mit dem Ziel, die Hauptprobleme zu ermitteln, Methoden
zu ihrer Bewältigung und Prioritäten für die zu treffenden
Maßnahmen zu erarbeiten sowie die Ergebnisse zu
bewerten.
Die Bundesregierung erfüllt die Verpflichtung, die Lage auf
dem Gebiet des Arbeitsschutzes regelmäßig zu über -
prüfen, durch § 25 Absatz 1 SGB VII. Hiernach hat die
Bundesregierung dem Deutschen Bundestag und dem
Bundesrat alljährlich bis zum 31. Dezember des auf das
Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen Bericht
über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitenge -
schehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten,
der die Berichte der Unfallversicherungsträger und die
Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen
Landesbehörden zusammenfasst. Alle vier Jahre hat der
Bericht einen umfassenden Überblick über die
Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten
und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei
der Arbeit zu enthalten.
Welche Maßnahmen zur Durchführung der in Artikel 4
erwähnten Politik auf nationaler Ebene zu treffen sind,
bestimmen die Artikel 8 bis 15.
Nach Artikel 8 hat jedes Mitglied durch Gesetzgebung
oder eine andere, den innerstaatlichen Verhältnissen und
Gepflogenheiten entsprechende Methode und in Beratung
mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden
Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung der innerstaat -
lichen Politik gemäß Artikel 4 erforderlich sind.
Die Bundesrepublik Deutschland kommt dieser Pflicht
bereits nach. Bund, Länder und Unfallversicherungsträger
entwickelten im Interesse eines wirksamen
Arbeitsschutzes eine gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
und gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung.
Mit der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie
zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit tragen
Bund, Länder und Unfallversicherungsträger dazu bei, die
Ziele der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie
zu erreichen. Diese sind gemäß § 20a ArbSchG:
• die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele,
• die Festlegung vorrangiger Handlungsfelder und von
Eckpunkten für Arbeitsprogramme sowie deren
Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen,
• die Evaluierung der Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder
und Arbeitsprogramme mit geeigneten Kennziffern,
• die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens der für
den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und
der Unfallversicherungsträger bei der Beratung und
Überwachung der Betriebe,
• die Herstellung eines verständlichen, überschaubaren
und abgestimmten Vorschriften- und Regelwerks.
Entwicklung, Steuerung und Fortschreibung der
gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie obliegen gemäß
§ 20b Absatz 1 ArbSchG der Nationalen Arbeitsschutz -
konferenz, die sich aus Vertretern von Bund, Ländern und
Unfallversicherungsträgern zusammensetzt. Die
Sozialpartner haben ihrer Bedeutung für den Gesamtprozess
entsprechend eine herausgehobene Stellung bei den
Aufgaben nach § 20a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5
ArtbSchG erhalten (§ 20b Absatz 1 ArbSchG). In diesen
Feldern nehmen sie mit beratender Stimme an der
Nationalen Arbeitsschutzkonferenz teil. Ein in der Regel jährlich
stattfindendes Arbeitsschutzforum bezweckt den Dialog
mit den beteiligten Fachkreisen, der Wissenschaft und der
Fachöffentlichkeit (§ 20b Absatz 3 ArbSchG).
Im Rahmen der gemeinsamen deutschen
Arbeitsschutzstrategie enthält § 21 Absatz 3 ArbSchG die Vorgabe,
dass die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder und
die Unfallversicherungsträger auf der Grundlage einer
gemeinsamen Beratungs- und Überwachungsstrategie eng
zusammenwirken und überdies der Erfahrungs austausch
sichergestellt wird. Nach Maßgabe des § 21 Absatz 3
Satz 2 ArbSchG umfasst diese Überwachungsstrategie
die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur
methodischen Vorgehensweise bei
• der Beratung und Überwachung der Betriebe,
• der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und
Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder
gemeinsamer Schwerpunktaktionen und
Arbeitsprogramme sowie
• der Förderung eines Daten- und sonstigen
Informationsaustausches, insbesondere über
Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Erkenntnisse.
Eine analoge Regelung findet sich in § 20 Absatz 1
SGB VII.
Nach Artikel 9 Absatz 1 ist die Durchführung der
Rechtsvorschriften über den Arbeitsschutz und die Arbeitsumwelt
durch ein angemessenes und geeignetes Aufsichtssystem
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1889– 25 –
sicherzustellen. Nach Absatz 2 sind zur Durchführung
angemessene Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die
Rechtsvorschriften vorzusehen.
Ein solches Aufsichtssystem existiert in Deutschland.
Konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung dieses Systems
sind u. a. in §§ 21, 22 ArbSchG und in § 17 ArbZG
gesetzlich verankert. Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist
hiernach eine staatliche Aufgabe. Die Durchführung des
ArbZG, des ArbSchG und der auf deren Grundlage
erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe der „zuständigen
Behörden“. Bei diesen handelt es sich nach Artikel 83
Grundgesetz grundsätzlich um die Arbeitsschutzbehörden
der Länder. Die zuständigen Behörden haben die
Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen
(vergleiche § 21 Absatz 1 Satz 2 ArbSchG, § 17 Absatz 1
ArbZG). Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
haben die Unfallversicherungsträger nach § 14 SGB VII
als gesetzliche Aufgabe die Verpflichtung, mit allen
geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Verstöße der
Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer gegen bestimmte Verpflichtungen, die sich aus dem
ArbSchG, dem ASiG und den auf seiner Grundlage
erlassenen Rechtsverordnungen ergeben, können als
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße sowie auch als
Straftat geahndet werden (vergleiche §§ 25, 26 ArbSchG,
vergleiche auch § 20 ASiG). Entsprechendes gilt für
Verstöße der Arbeitgeber gegen Schutzvorschriften des
ArbZG (ver gleiche §§ 22, 23 ArbZG).
Nach Artikel 10 sind Maßnahmen zur Anleitung von
Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
zu treffen, um ihnen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen
Verpflichtungen zu helfen. Mit der in § 21 ArbSchG ge -
regelten „Beratungsverpflichtung“ der zuständigen Be -
hörden erfüllt das deutsche Recht diese in Artikel 10 des
Übereinkommens festgeschriebene Verpflichtung. Nach
§ 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 ArbSchG ist nicht nur die
Überwachung des Arbeitsschutzes eine staatliche Auf -
gabe, sondern auch die Beratung der Arbeitgeber bei der
Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Pflichten. Ferner
haben Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und
angemessen zu unterweisen (§ 12 ArbSchG). Beschäftigte
ihrerseits sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten gemäß
Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen
(§ 15 ArbSchG) und müssen den Arbeitgebern und
Vorgesetzten unmittelbare erhebliche Gefahren melden
(§ 16 ArbSchG).
Artikel 11 normiert zur Durchführung der in Artikel 4
erwähnten Politik, dass die zuständige Stelle
beziehungsweise die zuständigen Stellen für die fortschreitende
Erfüllung der folgenden Aufgaben zu sorgen haben:
Nach Artikel 11 Buchstabe a sind die Bedingungen für
die Gestaltung, den Bau und die Ausstattung der Betriebe,
ihre Inbetriebnahme, größere Veränderungen in den
Betrieben und Änderungen ihrer Zweckbestimmung, die
Sicherheit der bei der Arbeit eingesetzten technischen
Ausrüstungen sowie die Anwendung von den zuständigen
Stellen festgelegter Verfahren festzulegen, soweit die Art
und der Grad der Gefahren dies erfordern. Verbindliche
Vorgaben zur Gewährleistung von Sicherheit und Schutz
der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und
Betreiben von Arbeitsstätten sind in Deutschland über -
greifend für nahezu alle Tätigkeiten und Wirtschafts -
zweige in der Arbeitsstättenverordnung enthalten. Diese
Maßgaben sind beim Bau und bei der Ausstattung von
Gebäuden, die als Arbeitsstätten genutzt werden sollen,
entsprechend zu berücksichtigen. Die Verantwortung für
die Gestaltung der Arbeitsstätten einschließlich der
Arbeitsräume und Arbeitsplätze sowie für deren Betrieb
nach diesen Vorgaben obliegt dem Arbeitgeber. Dieser hat
dafür Sorge zu tragen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet
und betrieben werden, dass Gefährdungen für die
Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst
vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst
geringgehalten werden. Mit der BetrSichV wird die Verwendung
von Arbeitsmitteln geregelt, um die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten,
insbesondere durch die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und
deren sicherer Verwendung, aber auch durch die
Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Artikel 11 Buchstabe b sieht vor, dass die zuständige
Stelle die Arbeitsverfahren sowie die Stoffe und
Einwirkungen zu bestimmen hat, gegenüber denen eine Exposition
zu verbieten, zu begrenzen oder der Genehmigung oder
Überwachung durch die zuständige(n) Stelle(n) zu
unterwerfen ist. Dabei sind Gesundheitsgefahren zu
berücksichtigen, die durch die gleichzeitige Exposition
gegenüber mehreren Stoffen und Einwirkungen verursacht
werden. Insoweit greifen im deutschen Recht
insbesondere die GefStoffV und die auf deren Grundlage
erlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).
Weitere Regelungen sind in der BetrSichV und in der DruckLV
enthalten, wobei die BetrSichV solche Regelungen im
Hinblick auf den jeweiligen Benutzungszweck eines
Arbeitsmittels enthält. Konkretisiert werden diese
Regelungen in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit
(TRBS).
Nach Artikel 11 Buchstabe c hat die zuständige Stelle
das Verfahren zur Meldung von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten durch die Arbeitgeber und gegebenenfalls
die Versicherungsträger und andere unmittelbar Beteiligte
aufzustellen und anzuwenden sowie die jährlichen
Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu
erstellen.
In Deutschland existiert ein Meldesystem von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Rechtliche Vorgaben für die
Unfallmeldung enthalten § 193 SGB VII (u. a. für
Arbeitgeber) sowie § 202 SGB VII (für Ärzte beziehungsweise
Zahnärzte). Nähere Einzelheiten regelt die Unfallver -
sicherungsanzeigeverordnung (UVAV).
Gemäß § 79 Absatz 3 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales jährlich eine Übersicht über die gesamten
Geschäfts- und Rechnungsergebnisse des abgeschlossenen
Geschäftsjahres für jeden Versicherungszweig in der
Sozialversicherung zu erstellen. Hier werden Daten zur
Anzahl von Arbeits- und Wegeunfällen sowie der Anzahl
der Berufskrankheiten ausgewiesen, die von Unfallver -
sicherungsträgern geliefert und hier zusammengefasst
werden. Beamtinnen und Beamte sind von der allge -
meinen und arbeitgeberfinanzierten gesetzlichen
Unfallversicherung nicht umfasst und geschützt. Sie fallen unter
das System der Beamtenversorgung. Die
Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat
nach § 25 Absatz 1 SGB VII alljährlich bis zum 31. De-
Drucksache 21/1889 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 –
zember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen
statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und
Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik
Deutschland zu erstatten, der die Berichte der
Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den
Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden
zusammenfasst.
Nach Artikel 11 Buchstabe d sind Untersuchungen
durchzuführen, wenn Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
oder andere arbeitsbezogene Gesundheitsschäden, die
sich während oder im Zusammenhang mit der Arbeit
ergeben, auf eine ernste Lage schließen lassen. Diese
Vorgabe erfüllt das deutsche Recht mit den in § 22 Absatz 2
Satz 2 zweiter Halbsatz ArbSchG beziehungsweise in
§ 19 Absatz 2 Nummer 7 SGB VII statuierten speziellen
Untersuchungspflichten bei Arbeitsunfällen.
Nach Artikel 11 Buchstabe e sind die Informationen über
die in Verfolgung der in Artikel 4 getroffenen Maßnahmen
und über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und andere
Gesundheitsschäden, die sich während oder im
Zusammenhang mit der Arbeit ergeben, jährlich zu veröffent -
lichen. Die unter Buchstabe c genannten statistischen
Berichte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
beziehungsweise der Bundesregierung sind alljährlich zu
erstatten. Sie enthalten umfangreiche Zahlen und
Informationen.
Nach Artikel 11 Buchstabe f sind Systeme zur Unter -
suchung chemischer, physikalischer und biologischer
Einwirkungen auf ihre Gefahren für die Gesundheit der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzuführen oder
weiterzuentwickeln, unter Berücksichtigung der
innerstaatlichen Verhältnisse und Möglichkeiten. Der
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) berät auf
Grundlage der BioStoffV über den Schutz vor
Biologischen Arbeitsstoffen. Ebenfalls ist auf Grundlage der
GefStoffV der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
eingerichtet worden. Dieser befasst sich mit dem Schutz der
Beschäftigten vor Gefahrstoffen. Zudem berät der
Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) auf Grundlage der
BetrSichV über die Verwendung von Arbeitsmitteln und
auf Grund lage der OStrV, der LärmVibrationsArbSchV
sowie der EMFV auch über den Schutz vor nicht
ionisierender Strahlung, vor Lärm und Vibration sowie vor
elektromagnetischen Feldern. ABS, AGS und ABAS beraten das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Dabei er -
arbeiten Arbeitgeber, Gewerkschaften, Landesbehörden,
gesetzliche Unfallversicherung und Wissenschaft
Empfehlungen im Konsens. Die sozialpartnerschaftliche
Zusammensetzung sowie die Beratung aus der Praxis
ermöglichen sowohl Monitoring als auch zukunftsweisendes
Handeln zu den praktischen Arbeitsbedingungen.
Nach Artikel 12 sind im Einklang mit der innerstaatlichen
Gesetzgebung und Praxis Maßnahmen zu treffen, um
sicherzustellen, dass diejenigen Personen, die
Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe zum gewerblichen
Gebrauch entwerfen, herstellen, einführen, in Verkehr
bringen oder auf sonstige Weise überlassen, bestimmte
Vorgaben erfüllen.
Hinsichtlich dieser Personen haben die Mitgliedstaaten
nach Artikel 12 Buchstabe a, soweit dies praktisch
durchführbar ist, Maßnahmen zu treffen, um sich zu
vergewissern, dass die Maschinen, Ausrüstungen oder Stoffe
keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der
Personen, die sie ordnungsgemäß verwenden, darstellen.
Artikel 12 Buchstabe b bestimmt, dass Maßnahmen zu
treffen sind, um die Informationen über die
ordnungsgemäße Aufstellung und Verwendung der Maschinen und
Ausrüstungen und den ordnungsgemäßen Gebrauch der
Stoffe sowie über die mit den Maschinen und
Ausrüstungen verbundenen Gefahren und die gefährlichen
Eigenschaften der chemischen Stoffe und der physikalischen
und biologischen Einwirkungen oder Erzeugnisse zur
Verfügung zu stellen. Außerdem sind Anweisungen zu
erteilen, wie bekannte Gefahren verhütet werden können.
Um die Pflichten gemäß den Buchstaben a und b zu
erfüllen, verpflichtet Artikel 12 Buchstabe c die
ratifizierenden Mitgliedstaaten, Untersuchungen und Forschungen
durchzuführen oder sich auf andere Weise über die
Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen
Kenntnisse auf dem Laufenden zu halten.
Die Vorgaben des Artikels 12 Buchstabe a und b sind im
deutschen Recht insbesondere umgesetzt durch die
Bestimmungen zum Inverkehrbringen sicherer Produkte im
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und den auf dieser
Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen (Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz, ProdSV). Insbesondere
fordert § 3 ProdSG, dass Produkte nur auf dem Markt
bereitgestellt werden, wenn sie bei bestimmungsgemäßer
oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und
Gesundheit von Personen nicht gefährden. Außerdem
müssen Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen
mitgeliefert werden, wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder
Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu
beachten sind, um den Schutz der Sicherheit und
Gesundheit von Personen zu gewährleisten. Entsprechendes gilt
für elektrische Betriebsmittel (§ 8 Absatz 3 1. ProdSV) und
für Maschinen (§ 3 Absatz 2 Nummer 3 9. ProdSV), für
welche vom Hersteller jeweils Betriebsanleitungen zur
Verfügung zu stellen sind. Ferner ist, wenn der Schutz der
Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die
Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird,
hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend
hinzuweisen (§ 3 Absatz 3 ProdSG).
In Bezug auf Artikel 12 Buchstabe c ist zunächst auf die
Ausführungen zu Artikel 11 Buchstabe f über den ABS zu
verweisen. Außerdem ist es gemäß § 26 Absatz 1 ProdSG
die Aufgabe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA), im Rahmen ihres allgemeinen
Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und
gesundheitliche Risiken zu ermitteln und zu bewerten, die
mit der Verwendung von Produkten verbunden sind, und
Vorschläge zu ihrer Verringerung zu unterbreiten.
Nach Artikel 13 ist eine Arbeitnehmerin oder ein
Arbeitnehmer, die beziehungsweise der sich von einer
Arbeitssituation entfernt hat, von der sie beziehungsweise er mit
hinreichendem Grund annahm, dass sie eine unmittelbare
und ernste Gefahr für ihr beziehungsweise sein Leben
oder ihre beziehungsweise seine Gesundheit darstellte,
gemäß der innerstaatlichen Verhältnisse und
Gepflogenheiten vor ungerechtfertigten Folgen zu schützen.
Diese Vorgaben werden im deutschen Recht
berücksichtigt. Nach § 9 Absatz 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber
dafür Sorge tragen, dass seine Beschäftigten sich bei
unmittelbarer erheblicher Gefahr durch sofortiges Verlassen
der Arbeitsplätze in Sicherheit bringen; den Beschäftigten
dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1889– 27 –
Nach deutschem Arbeitsrecht können Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die bei Erbringung der Arbeitsleistung
ihr Leben oder ihre Gesundheit gefährden würden, die
Leistung wegen deren Unzumutbarkeit verweigern (§ 275
Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB). Gemäß
§ 612a BGB darf ihn der Arbeitgeber nicht ungerechtfertigt
benachteiligen.
Nach Artikel 14 sind Maßnahmen zu treffen, um in einer
den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten
entsprechenden Weise die Aufnahme von Fragen des
Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt auf allen Bildungs-
und Ausbildungsstufen einschließlich des höheren
technischen, medizinischen und fachlichen Unterrichts in einer
Weise zu fördern, die den Ausbildungsbedürfnissen aller
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gerecht wird.
Themenstellungen des Arbeitsschutzes und der
Arbeitsumwelt werden zielgruppenspezifisch entsprechend der
konkreten unterrichtlichen Relevanz in den
verschiedenartigen Bildungs- und Ausbildungsstufen behandelt.
Nach Artikel 15 hat jeder Mitgliedstaat zur
Gewährleistung der Geschlossenheit der in Artikel 4 erwähnten Politik
und der Maßnahmen zu ihrer Anwendung nach
ehestmöglicher Anhörung der Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände und gegebenenfalls anderer geeigneter Stellen
den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten
entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die
notwendige Koordinierung zwischen den verschiedenen
zuständigen Behörden und Stellen sicherzustellen, denen die
Durchführung der Artikel 4 bis 15 des Übereinkommens
obliegt. Wann immer die Umstände es erfordern und die
innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten es
gestatten, haben diese Vorkehrungen nach Absatz 2 die
Errichtung einer zentralen Stelle einzuschließen. Die
Vorgabe ist im deutschen Recht umgesetzt. Hierzu wird auf
die Ausführungen zur gemeinsamen deutschen
Arbeitsschutzstrategie (Artikel 4) verwiesen.
Artikel 16 bis 18 regeln Maßnahmen auf betrieblicher
Ebene.
Nach Artikel 16 sind Arbeitgeber dazu anzuhalten, dafür
zu sorgen, dass die ihrem Verfügungsrecht
unterliegenden Arbeitsplätze, Maschinen, Ausrüstungen und
Verfahren keine Gefahr für die Sicherheit und die Gesundheit der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellen, soweit
dies praktisch durchführbar ist (Absatz 1); die
chemischen, physikalischen und biologischen Stoffe und Ein -
wirkungen, wenn ordnungsgemäße Schutzmaßnahmen
getroffen werden, keine Gesundheitsgefahr darstellen,
soweit dies praktisch durchführbar ist (Absatz 2) sowie
erforderlichenfalls ausreichende Schutzkleidung und
Schutzausrüstung bereitzustellen, um Unfallgefahren und
nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit zu verhüten,
soweit dies praktisch durchführbar ist (Absatz 3).
Im nationalen Recht sind diese Verpflichtungen bereits
vorgesehen durch das ArbSchG (insbesondere §§ 3
bis 7 ArbSchG) und die auf dieser Grundlage
erlassenen Rechtsverordnungen (insbesondere ArbStättV,
BetrSichV, DruckLV, GefStoffV, BioStoffV, OStrV,
LärmVibrationsArbSchV, EMFV, LasthandhabV sowie
PSA-BV). An den jeweiligen Rechtsetzungsverfahren
waren die betroffenen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbände beteiligt.
Artikel 17 gibt vor, dass Betriebe, die gleichzeitig an der
gleichen Arbeitsstätte Arbeiten ausführen, bei der
Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens
zusammenzuarbeiten haben.
Mit der in § 8 ArbSchG festgeschriebenen
Zusammenarbeitsverpflichtung mehrerer in einem Betrieb tätiger
Arbeitgeber werden die Vorgaben des Artikels 17 erfüllt. Werden
Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz
tätig, so sind die Arbeitgeber gemäß § 8 ArbSchG
verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und
Gesundheitsbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit
dies für Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Beschäftigten erforderlich ist, haben die Arbeitgeber sich nach Art
der Tätigkeiten gegenseitig und ihre Beschäftigten über
die mit der Arbeit verbundenen Gefahren zu unterrichten
und ihre Schutzmaßnahmen abzustimmen (§ 8 Absatz 1
ArbSchG, § 13 BetrSichV, § 15 GefStoffV).
Die Arbeitgeber sind nach Artikel 18 dazu anzuhalten,
soweit erforderlich, Maßnahmen für Notfälle und Unfälle,
einschließlich angemessener Erste-Hilfe-Vorkehrungen,
vorzusehen. Diese Vorschrift entspricht dem nationalen
Recht.
In Deutschland ist es grundsätzlich Aufgabe der jeweiligen
Arbeitgeber, die Beschäftigten über die konkreten Risiken
des Arbeitsplatzes aufzuklären und geeignete
Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten zu ermitteln. Die Vorschrift des § 10 ArbSchG
verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zur Ersten Hilfe
und sonstige Notfallmaßnahmen entsprechend der Art der
Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der
Beschäftigten zu treffen. Ferner hat der Arbeitgeber
Beschäftigte zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, der
Brandbekämpfung und zur Evakuierung übernehmen.
Nach dem ASiG erhalten Arbeitgeber zudem Unter -
stützung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit. In der Arbeitsstättenverordnung ist festgelegt,
dass Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Bereiche
entsprechend der Art der Gefährdungen in der Arbeitsstätte
oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der
auszuübenden Tätigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe
zur Verfügung zu stellen sind. Diese sind mit den
erforderlichen Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
auszustatten.
Artikel 19 konkretisiert die Vorkehrungen, die auf der
Ebene des Betriebs zu treffen sind, und räumt den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern
Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in
den Betrieben ein. Dabei gelten die nachfolgend
genannten Regelungen des Arbeitsschutzrechts entsprechend
oder unmittelbar für den öffentlichen Dienst: Nach § 16
ASiG wird im öffentlichen Dienst ein in den Grundsätzen
gleichwertiger arbeitsmedizinischer und
sicherheitstechnischer Arbeitsschutz gewährleistet; die Regelungen des
ArbSchG und des SGB VII gelten unmittelbar.
Nach Artikel 19 Buchstabe a sind betriebliche Vor -
kehrungen zu treffen, damit die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer an der Erfüllung der ihrer Arbeitgeber
auferlegten Verpflichtungen mitwirken. Die
arbeitsschutzrechtlichen Mitwirkungsrechte sind in Deutschland mit den
Vorschriften des Dritten Abschnitts „Pflichten und Rechte
der Beschäftigten“ des ArbSchG umgesetzt (§§ 15 bis 17
ArbSchG).
Artikel 19 Buchstabe b verpflichtet dazu, Vorkehrungen
auf der Ebene des Betriebs zu treffen, damit die Ver -
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tretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den
Arbeitgebern auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
zusammenarbeiten.
Im Anwendungsbereich des BetrVG wird die
Zusammenarbeit von Arbeitgeber und der Vertretung der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere durch das
Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Absatz 1
BetrVG) sowie durch die dem Betriebsrat zustehenden
Beteiligungsrechte gewährleistet. Die Beteiligungsrechte
des Betriebsrats in Fragen des Arbeitsschutzes sind im
BetrVG hauptsächlich in den §§ 80, 81, 87 bis 90
verankert. Insbesondere hat der Betriebsrat nach § 80 Absatz 1
Nummer 1 BetrVG über die Einhaltung von Regelungen
des Arbeitsschutzes zu wachen, die in Gesetzen,
Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifver trägen oder
Betriebsvereinbarungen getroffen werden, sowie die
Aufgabe, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern (§ 80
Absatz 1 Nummer 9 BetrVG). Bei Regelungen über die
Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften oder der Unfall verhütungsvorschriften
hat der Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG
zwingend mitzubestimmen und wirkt nach den §§ 89, 90
BetrVG bei der Durchführung des Arbeitsschutzes und der
Arbeitssicherheit mit. Das Gebot der vertrauensvollen
Zusammenarbeit findet sich ebenfalls in § 2 Absatz 1
BPersVG. Der Personalrat hat nach § 62 Nummer 2
BetrVG über die Einhaltung von Regelungen des
Arbeitsschutzes zu wachen, die in Gesetzen, Verordnungen,
Tarifverträgen, Dienstvereinbarungen und
Verwaltungsanordnungen getroffen werden. Er hat überdies die Aufgabe,
Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern (§ 62
Nummer 9 BPersVG). Mitzubestimmen hat der Personalrat
zwingend bei Regelungen über die Verhütung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den
Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder
der Unfallverhütungsvorschriften (§ 80 Absatz 1
Nummer 16 BPersVG).
Die §§ 9 ff. ASiG enthalten konkrete Verpflichtungen zur
Zusammenarbeit von Betriebsräten mit Betriebsärzten,
Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie zur Vertretung von
Betriebsratsmitgliedern in den Arbeitsschutzausschüssen.
§ 11 ASiG sieht vor, dass der Arbeitgeber in Betrieben mit
mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss
bilden muss. Dieser Arbeitsschutzausschuss setzt sich
gemäß § 11 Satz 2 ASiG aus dem Arbeitgeber, zwei vom
Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, aus
Betriebsärztinnen und Betriebsärzten, Fachkräften für
Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten nach § 22
SGB VII zusammen. Sicherheitsbeauftragte sind ebenfalls
in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten
– unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats –
einzusetzen; unter bestimmten Voraussetzungen kann die
Mindestbeschäftigtenzahl auch unterschritten oder
hochgesetzt werden. Nach § 22 Absatz 2 SGB VII haben die
Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der
Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere
sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen
Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen
und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen
und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Ver -
sicherten aufmerksam zu machen. Sie stärken somit die
innerbetriebliche Infrastruktur der Prävention und
fungieren hierbei als Bindeglied zwischen Unternehmen und
Versicherten.
Nach Artikel 19 Buchstabe c sind Vorkehrungen zu
treffen, wonach die Vertretung der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer in einem Betrieb ausreichend über die
Maßnahmen unterrichtet wird, die der Arbeitgeber zur
Gewährleistung des Arbeitsschutzes getroffen hat. Die Vertretung
muss berechtigt sein, ihre repräsentativen Verbände
bezüglich dieser Informationen zu Rate zu ziehen,
vorausgesetzt, dass sie keine Geschäftsgeheimnisse
preisgeben.
Damit im Geltungsbereich des BetrVG der Betriebsrat
seiner Aufgabe nachkommen kann, die in § 80 Absatz 1
Nummer 1 BetrVG genannten Regelungen, die auch
solche des Arbeitsschutzes umfassen, zu überwachen
oder Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern (§ 80
Absatz 1 Nummer 9 BetrVG), ist der Betriebsrat nach § 80
Absatz 2 BetrVG rechtzeitig und umfassend vom
Arbeitgeber zu unterrichten. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen
jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (§ 80 Absatz 2
Satz 2 BetrVG). Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch
nach § 90 Absatz 1 BetrVG rechtzeitig unter Vorlage der
erforderlichen Unterlagen über die Planung von
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen (§ 90 Absatz 1 Nummer 3
BetrVG) sowie über die Planung der Arbeitsplätze (§ 90
Absatz 1 Nummer 4 BetrVG) zu unterrichten. Der
Betriebsrat kann einen Beauftragten einer im Betrieb
vertretenen Gewerkschaft zu seinen Sitzungen hinzuziehen
(§ 31 BetrVG), um sich mit diesem zu beraten. Ähnlich
lautende Vorschriften finden sich für die Personalräte im
BPersVG (vor allem § 66 Absatz 1 BPersVG).
§ 10 Absatz 2 Satz 3 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber
vor der Benennung von Beschäftigten, die Aufgaben der
Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der
Beschäftigten übernehmen, den Betriebsrat zu hören. § 9
ASiG regelt die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und
Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit dem Betriebsrat.
Gemäß § 9 Absatz 3 ASiG erfolgt die Bestellung und
Abberufung der Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit mit Zustimmung des Betriebsrats; zur Frage der
Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen bei der
Bestellung von Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII siehe
Ausführungen zu Artikel 19 Buchstabe b.
Die Arbeitgeber beziehungsweise Unternehmer haben
den Sicherheitsbeauftragten nach § 22 SGB VII
ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung zu stellen, ihre
Aufgaben zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen
insbesondere die Teilnahme an Betriebsbegehungen sowie an
den Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten
durch die Aufsichtsperson der Unfallversicherungsträger,
einen Aufsichtsbeamten der staatlichen Aufsicht oder der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte. Die
Ergebnisse dieser Begehungen sind, wie § 20 DGUV
Vorschrift 1 konkretisiert, den Sicherheitsbeauftragten zur
Kenntnis zu geben, um die Beseitigung von Mängeln
beziehungsweise die vorgeschlagenen Maßnahmen zur
Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
verfolgen zu können. Ferner hat der Unternehmer
sicherzustellen, dass die Sicherheitsbeauftragten eng mit den
Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
zusammenwirken.
Nach Artikel 19 Buchstabe d sind betriebliche
Vorkehrungen zu treffen, damit die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer sowie ihre Vertretung im Betrieb eine
angemessene Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes
erhalten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1889– 29 –
Konkrete Vorgaben zur Aus- und Fortbildung der
Personen, die in den Unternehmen mit der Durchführung der
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen,
Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind (insbesondere
Sicherheitsbeauftragte, Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure
und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie
Ersthelfer und Betriebssanitäter), sind in § 23 SGB VII
festgeschrieben.
Nach § 37 Absatz 6 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder für
die Teilnahme an Schulungs- oder
Bildungsveranstaltungen (zum Beispiel Schulungen zum Arbeitsschutz) von
ihrer beruf lichen Tätigkeit freizustellen, soweit diese
Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats
erforderlich sind. Die Kosten für die Teilnahme an einer für
die Arbeit des Betriebsrats erforderlichen Schulungs- und
Bildungs veranstaltung trägt der Arbeitgeber im Rahmen
des § 40 Absatz 1 BetrVG. Gleiches gilt nach §§ 46
und 54 BPersVG beziehungsweise nach dem
entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetz für
Personalratsmitglieder.
Artikel 19 Buchstabe e verpflichtet zu solchen betrieb -
lichen Vorkehrungen, die die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer oder ihre Vertreter und gegebenenfalls ihre
repräsentativen Verbände in einem Betrieb gemäß der
innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis in die Lage
versetzen, alle mit ihrer Arbeit zusammenhängenden
Aspekte des Arbeitsschutzes zu untersuchen und vom
Arbeitgeber diesbezüglich angehört zu werden. Zu
diesem Zweck können im gegenseitigen Einvernehmen
betriebsfremde Fachberaterinnen beziehungsweise
Fachberater hinzugezogen werden.
Nach § 17 ArbSchG sind die Beschäftigten berechtigt,
dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu
unterbreiten. Gemäß § 11 Satz 3 ASiG ist es Aufgabe des
Arbeitsschutzausschusses, zu Anliegen des
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Dies geschieht
durch Erfahrungsaustausch und gemeinsame Beratung
(vergleiche BT-Drs. 7/260, S. 15); mithin wird über
Themen des Arbeitsschutzes diskutiert und es werden
Möglichkeiten zur Vermeidung von Unfällen beraten. Der
Sicherheitsbeauftragte hat sich nach § 22 Absatz 2
SGB VII vom Vorhandensein und der ordnungsgemäßen
Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen
und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen,
folglich Arbeitsplätze zu besichtigen. Wenn er
Gefahrenquellen feststellt, kann der Sicherheitsbeauftragte den
Arbeitgeber oder andere zuständige Stellen informieren.
Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht nach
§ 82 Absatz 1 BetrVG ein Anhörungs- und
Erörterungsrecht in betrieblichen Belangen, die ihre Person betreffen,
zu. Sie sind berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers,
die sie betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge
für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des
Arbeitsablaufes zu machen.
In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der
Arbeitgeber nach § 81 Absatz 3 BetrVG die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die
Auswirkungen auf deren Sicherheit und Gesundheit
haben können.
Im Geltungsbereich des BetrVG hat der Betriebsrat nach
§ 87 Absatz 1 Nummer 7 BetrVG ein erzwingbares
Mitbestimmungsrecht bei der Ausfüllung von
Arbeitsschutzvorschriften. Dies umfasst auch die Verpflichtung des
Arbeitgebers nach § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung
durchzuführen. Bei Besichtigungen und Fragen im
Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der
Unfallverhütung und bei der Unfalluntersuchung ist der Betriebsrat
hinzuzuziehen (§ 89 Absatz 2 Satz 1 BetrVG). Des
Weiteren hat der Arbeitgeber insbesondere die Planung von
Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen (§ 90 Absatz 1
Nummer 3 BetrVG) sowie die Planung der Arbeitsplätze (§ 90
Absatz 1 Nummer 4 BetrVG) mit dem Betriebsrat nach
§ 90 Absatz 2 BetrVG zu beraten. Laut BPersVG ist der
Personalrat bei Besichtigungen und Fragen im
Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung
sowie bei der Unfalluntersuchung hinzuzuziehen (§ 68
Absatz 2 Satz 1 BPersVG). Der Personalrat ist zudem vor
der grundlegenden Änderung von Arbeitsverfahren und
Arbeitsabläufen anzuhören (§ 87 Absatz 3 BPersVG).
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Betriebsrat
sachkundige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 80
Absatz 2 Satz 4 BetrVG) und nach näherer Vereinbarung
mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit
dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich ist (§ 80 Absatz 3 BetrVG).
Artikel 19 Buchstabe f statuiert die Pflicht zu betrieb -
lichen Vorkehrungen, die sicherstellen, dass
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den unmittelbaren Vorgesetzten
unverzüglich jeden Sachverhalt melden, von denen sie mit
hinreichendem Grund annehmen, dass er eine
unmittelbare und ernste Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit
darstellt. Solange der Arbeitgeber keine
Abhilfemaßnahmen getroffen hat, falls solche erforderlich sind, darf er
von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht die
Rückkehr zu einer Arbeitssituation verlangen, bei der eine
unmittelbare und ernste Gefahr für Leben oder
Gesundheit fortbesteht. Artikel 19 Buchstabe f steht im
Zusammenhang mit den in Artikel 13 verankerten Maßnahmen
zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Zusammen gewährleisten sie den Schutz vor
Disziplinarmaßnahmen der Arbeitgeber. Das deutsche Recht erfüllt
diese Vorgaben mit den in § 9 sowie in § 17 ArbSchG
festgeschriebenen Bestimmungen.
Im Rahmen der allgemeinen Rücksichts- und
Schutzpflicht hat die Arbeitnehmerin beziehungsweise der
Arbeitnehmer den Arbeitgeber über Umstände zu unterrichten,
die der Erfüllung der Arbeitspflicht entgegenstehen und an
der Abwendung von Schäden mitzuwirken. Zu den
unterrichtungspflichtigen Umständen gehören grundsätzlich
Mängel oder Defekte an Arbeitsmitteln und Unfälle auf
dem Betriebsgelände.
Nach § 84 Absatz 1 Satz 1 BetrVG hat jede
Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht, sich bei den
zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn sie
beziehungsweise er sich vom Arbeitgeber oder von
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern des Betriebs
benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise
beeinträchtigt fühlt. Hiervon sind auch Maßnahmen
umfasst, die eine unmittelbare und ernste Gefahr für das
Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmerin oder des
Arbeitnehmers darstellen. Gemäß § 62 Nummer 3
BPersVG gehört es zu den Aufgaben des Personalrats,
Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten
entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch
Verhandlung mit der Dienststellenleitung auf ihre
Erledigung hinzuwirken.
Drucksache 21/1889 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 30 –
Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die be -
ziehungsweise der bei der Erbringung der Arbeitsleistung
ihr beziehungsweise sein Leben oder ihre beziehungs -
weise seine Gesundheit gefährden würde, kann gemäß
§ 275 Absatz 3 BGB die Leistung wegen deren
Unzumutbarkeit verweigern.
Artikel 20 unterstreicht die Bedeutung der Zusammen -
arbeit der Arbeitnehmerinnen und
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu (Gesetzentwurf)