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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit

dip / drucksache 27.03.2026 · WP 21 · 106/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 106/26 (Beschluss) 27.03.26 Beschluss des Bundesrates Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit COM(2025) 980 final; Ratsdok. 16813/25 Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen: 1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission mit ihrer Mitteilung den Rahmen des achten sogenannten Omnibus im Rahmen ihrer Vereinfachungsagenda vorgelegt hat. 2. Der Bundesrat stellt fest, dass das Paket an Vorschlägen zum Umweltomnibus verschiedene Rechtsetzungsvorschläge umfasst, die überwiegend spezifische Einzelregelungen des EU-Umweltrechts aufgreifen, deren Überarbeitung aus Sicht der Kommission administrative oder finanzielle Erleichterungen für Unternehmen mit sich bringen könnten. Er betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, dass die Vorschläge im Rahmen der Umsetzung keine zusätzlichen Belastungen für die Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Landesverwaltungen mit sich bringen sollten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im Rahmen der Verhandlungen die Auswirkungen der geplanten Erleichterungen auf die Verwaltungen fortlaufend zu prüfen, zu beachten und auf diese hinzuweisen, und ersucht die Kommission, in ihren Überlegungen zur Erleichterung der Anwendung des EU-Rechts grundsätzlich auch die Belastung der Behörden zu berücksichtigen. 3. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich den im Vorschlag der Kommission enthaltenen Ansatz, den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Novellierung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) zu verringern. Die vorgeschlagenen Erleichterungen bezüglich der nun verpflichtenden Umweltmanagementsysteme (UMS) sowie der Tierhaltung gehen aus Sicht des Bundesrates allerdings nicht weit genug. 4. Der Bundesrat stellt fest, dass die novellierte IE-RL neben den verpflichtenden UMS zahlreiche weitere Änderungen enthält, die Industrie und Behörden übermäßig belasten. Daher schlägt der Bundesrat vor, weitere Vereinfachungsvorschläge zur novellierten IE-RL in das Umwelt-Omnibus-Paket aufzunehmen. Insbesondere sollten die neu eingeführten Umweltleistungswerte, die umfassenden Veröffentlichungs- und Berichtspflichten sowie die verschärften Regelungen zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten auf den Prüfstand gestellt werden. 5. Gemäß der novellierten IE-RL werden zukünftig auch Umweltleistungswerte verbindlich einzuhalten sein. Vorgaben zum effizienten Einsatz von Ressourcen und Energie tragen jedoch allenfalls nur indirekt zum Hauptzweck der IE-RL – der Schadstoffvermeidung – bei. Aufgrund der Vielfalt der industriellen Prozesse haben sich die anzusetzenden Werte in der Vergangenheit als nicht belastbar, verlässlich und sachgerecht erwiesen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich gegenüber der Kommission für eine Aufhebung der Verbindlichkeit der Umweltleistungswerte einzusetzen. 6. Der Bundesrat stellt fest, dass die novellierte IE-RL zahlreiche neue Veröffentlichungspflichten enthält. Vor dem Hintergrund des erklärten Ziels der Kommission, den Verwaltungsaufwand insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) um mehr als ein Drittel zu reduzieren, ist der Bundesrat der Auffassung, dass diese zusätzlichen Aufgaben auf den Prüfstand gestellt werden müssen. Insbesondere die Veröffentlichungspflicht für UMS gemäß Artikel 14a Absatz 4 IE-RL stellt eine bürokratische Hürde dar, zumal der zugehörige Durchführungsrechtsakt mit entsprechenden Veröffentlichungsvorgaben bereits gestrichen wurde. Zudem ist eine Veröffentlichung bestimmter Inhalte der UMS bei EMAS-zertifizierten Systemen bereits inhärent (Umwelterklärung). Auch die neue Veröffentlichungspflicht der Emissionsmessberichte gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b IE-RL ist vor dem Hintergrund etwaig zu schwärzender Betriebsgeheimnisse sowie dem gegenüberstehenden sehr geringen Erkenntnisgewinn für die Öffentlichkeit kritisch zu hinterfragen. Um einer Überforderung der Verwaltung vorzubeugen, erachtet der Bundesrat zudem die Aufnahme einer Klarstellung im Rahmen des Umwelt-Omnibusses für erforderlich, dass keine Konsolidierungspflicht für Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a besteht Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene für weitere Erleichterungen im Bereich der Veröffentlichungspflichten und eine Streichung der vorgenannten Artikel einzusetzen. 7. Um Behörden und Unternehmen gleichermaßen zu entlasten, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU- Ebene dafür einzusetzen, dass die neuen Berichtspflichten gemäß Artikel 72 IE-RL sowie der neuen Industrieemissionsportal-Verordnung (IEP-VO) zeitnah auf den Prüfstand gestellt werden und sich mit Blick auf die hierzu ausstehenden EU-Rechtsakte für eine möglichst pragmatische und schlanke Ausgestaltung einzusetzen. 8. Der Bundesrat stellt fest, dass die zukünftig gemäß Artikel 15 Absatz 3 IE-RL einzuhaltenden strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte die Betreiber von Industrie-Bestandsanlagen und insbesondere KMU vor große Herausforderungen stellen, da insbesondere eine Anwendung des Anhangs II ohne gutachterliche Unterstützung weder auf Seiten des Betreibers noch auch auf Seiten der Behörden möglich ist. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass zumindest die bürokratischen neuen Vorgaben zu Ausnahmen von Emissionsgrenzwerten (siehe hierzu Anhang II) wieder gestrichen werden. 9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Kommission für eine Streichung der Berichtspflicht nach Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden einzusetzen und - sobald dies erfolgt ist - die Streichung des § 12a des Umweltschadensgesetzes zu veranlassen. Zur Erfüllung dieser Berichtspflicht gegenüber der Kommission müssen die zuständigen Landesbehörden nach § 12a Absatz 1 des Umweltschadensgesetzes jährlich Umweltschäden an den Bund melden. Diese Meldungen sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, ohne dass ein Mehrwert für den Schutz der Umwelt hierdurch erkennbar ist. Die für die Erfüllung der Berichtspflicht gebundenen Ressourcen stehen für die Überwachung und Abwehr von Umweltschäden nicht zur Verfügung. Im Sinne einer Effektivierung des umweltbehördlichen Vollzugs und zum Abbau bürokratischer Lasten ist eine Streichung dieser Berichtspflicht daher geboten. 10. Der Bundesrat begrüßt, dass mit der Mitteilung der Kommission hinsichtlich erforderlicher Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit gute Schritte in die richtige Richtung vorgesehen sind und dass die Kommission verschiedenste EU-Rechtsakte wie die Wiederherstellungsverordnung, die Nitrat- Richtlinie und die Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) adressiert. Des Weiteren wird das Ziel der Kommission begrüßt, die Mitgliedstaaten bei der Erarbeitung der Nationalen Wiederherstellungsplan-Entwürfe zu unterstützen und den Meldeaufwand zu minimieren. 11. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die überarbeitete EUDR nach wie vor erhebliche und unnötige bürokratische Lasten für die Land-, Forst- und Holzwirtschaft verursacht. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, sich auf Basis der bisherigen Beschlüsse bei der Kommission weiterhin für die Einführung einer weltweit einheitlich geltenden „Null-Risiko-Variante“ einzusetzen. 12. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Kommission beabsichtigt, auf Grundlage der Auswertung der laufenden Bewertung der EU-Nitratrichtlinie zu prüfen, wie die Ziele dieser Richtlinie auf die wirksamste und verhältnismäßigste Weise erreicht werden können. Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund die Bundesregierung auf, mögliche Änderungen der Nitratrichtlinie bei den Überlegungen zu dem geforderten Aktionsprogramm und Anpassungen der Düngeverordnung zu berücksichtigen. 13. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission im Rahmen des Umweltomnibusses das von zahlreichen Grenzregionen eingebrachte Erfordernis der Ausfuhr gemischter Siedlungsabfälle in nahegelegene Anlagen in EFTA Staaten (Europäische Freihandelsassoziation, European Free Trade Association) aufgreift und in der Mitteilung eine entsprechende Prüfung angekündigt hat. Er bittet die Bundesregierung, diese Prüfung aktiv und konstruktiv zu begleiten und sich gegenüber der Kommission dafür einzusetzen, dass im anstehenden Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft eine praxistaugliche Regelung geschaffen wird, die die bewährten Entsorgungskooperationen mit der Schweiz weiterhin ermöglicht und zugleich den Zielen des Klima- und Ressourcenschutzes Rechnung trägt. Der Bundesrat verbindet dies mit der Erwartung, dass die angekündigte Prüfung zu einer positiven Lösung führt. 14. Der Bundesrat bedauert, dass die Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (EU-Luftqualitätsrichtlinie) in der gegenständlichen Mitteilung der Kommission nicht aufgegriffen wird. Er hält es auch innerhalb des Regelungsrahmens dieser Richtlinie für dringend geboten, vermeidbaren Verwaltungsaufwand und nicht notwendige Berichtspflichten zu reduzieren. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur grundsätzlichen Verpflichtung zur Luftreinhalteplanung für Ozon nach Artikel 19 Absatz 2 EU-Luftqualitätsrichtlinie sowie die Verpflichtung zur Aufstellung von kurzfristigen Aktionsplänen nach Artikel 20 EU-Luftqualitätsrichtlinie. 15. Der Bundesrat stellt ferner fest, dass die in Artikel 21 EU-Luftqualitätsrichtlinie enthaltenen Regelungen zum Umgang mit dem grenzüberschreitenden Transport unnötigen Bürokratie- und Korrespondenzaufwand und grenzüberschreitende Abstimmungsbedarfe („Einrichtung von Expertenteams“) generieren, jedoch materiell keine quantifizierbaren Minderungen der grenzüberschreitenden Schadstoffeinträge in das Bundesgebiet sicherstellen. Der Bundesrat hält es daher für erforderlich, Einträge aus dem grenzüberschreitenden Transport analog zu den Beiträgen aus natürlichen Quellen zu handhaben, da die zuständigen Behörden eine Minderung der Emissionen in anderen Mitgliedstaaten nicht sicherstellen können. 16. Der Bundesrat gibt – auch mit Blick auf meteorologisch bedingte Feinstaubepisoden im Jahr 2025 sowie im bisherigen Verlauf des Jahres 2026 – zu bedenken, dass die den Expositionsminderungsverpflichtungen in Artikel 13 Absatz 3 EU-Luftqualitätsrichtlinie zugrundeliegende Mittelung über drei Jahre ungeeignet ist, um meteorologische Schwankungen hinreichend zu glätten. Der Bundesrat hält es vielmehr für erforderlich, die Regelungssystematik der Expositionsminderungsverpflichtungen grundlegend zu überprüfen und dabei auch die langfristige Erreichbarkeit der Verpflichtungen sowie den Beitrag grenzüberschreitender Einträge zu berücksichtigen. 17. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, gegenüber der Kommission auf eine zügige Aufnahme der EU-Luftqualitätsrichtlinie in die Vereinfachungs- und Modernisierungsagenda der Kommission hinzuwirken und auf einen konkreten Regelungsvorschlag zu dringen, welcher insbesondere die vorgenannten Punkte berücksichtigt. 18. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (EU-Methanemissionsverordnung) entweder noch in den Umwelt-Omnibus oder im Rahmen der Vereinfachungs- und Modernisierungsagenda der Kommission in ein anderes Omnibus-Verfahren aufgenommen wird. Ziel sind Vereinfachungen bei den erheblichen Belastungen, welche die umfangreichen Berichts-, Informations- und Überwachungspflichten der Verordnung in Bezug auf die Exploration, Förderung und den Transport von Rohöl und Erdgas sowie für Kohlebergwerke und stillgelegte Bohrlöcher und Bergwerke für Behörden und Betreiber mit sich bringen. 19. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der durch die EU- Methanemissionsverordnung verursachte Aufwand bei Betreibern und Behörden in keinem angemessenen Verhältnis zum möglichen Nutzen im Sinne des Umwelt- und Klimaschutzes steht, sondern lediglich massive finanzielle und personelle Ressourcen bindet. Insbesondere die routinemäßigen behördlichen Inspektionen nach Artikel 6 Absatz 3 der EU-Methanemissionsverordnung stellen eine unnötige Doppelprüfung dar, deren ersatzlose Streichung daher für zwingend geboten erachtet wird. 20. Darüber hinaus erachtet der Bundesrat die Streichung der Bereiche „Fernleitung und Verteilung von Erdgas“, siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, aus dem Geltungsbereich der EU-Methanemissionsverordnung für zielführend, da etliche Maßnahmen zur Vermeidung von Methanemissionen (zum Beispiel mobile Verdichter) zu so erheblichen CO2-Emissionen führen, dass dadurch das eigentliche Ziel der EU-Methanemissionsverordnung konterkariert wird. 21. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission und an das Europäische Parlament.

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