Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit
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Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 106/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den
Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und
den Ausschuss der Regionen: Vereinfachungen für eine
nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit
COM(2025) 980 final; Ratsdok. 16813/25
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission mit ihrer Mitteilung
den Rahmen des achten sogenannten Omnibus im Rahmen ihrer
Vereinfachungsagenda vorgelegt hat.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass das Paket an Vorschlägen zum Umweltomnibus
verschiedene Rechtsetzungsvorschläge umfasst, die überwiegend spezifische
Einzelregelungen des EU-Umweltrechts aufgreifen, deren Überarbeitung aus
Sicht der Kommission administrative oder finanzielle Erleichterungen für
Unternehmen mit sich bringen könnten. Er betont in diesem Zusammenhang die
Notwendigkeit, dass die Vorschläge im Rahmen der Umsetzung keine
zusätzlichen Belastungen für die Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der
Landesverwaltungen mit sich bringen sollten. Der Bundesrat bittet die
Bundesregierung daher, im Rahmen der Verhandlungen die Auswirkungen der geplanten
Erleichterungen auf die Verwaltungen fortlaufend zu prüfen, zu beachten und
auf diese hinzuweisen, und ersucht die Kommission, in ihren Überlegungen zur
Erleichterung der Anwendung des EU-Rechts grundsätzlich auch die Belastung
der Behörden zu berücksichtigen.
3. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich den im Vorschlag der Kommission
enthaltenen Ansatz, den Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der
Novellierung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) zu
verringern. Die vorgeschlagenen Erleichterungen bezüglich der nun verpflichtenden
Umweltmanagementsysteme (UMS) sowie der Tierhaltung gehen aus Sicht des
Bundesrates allerdings nicht weit genug.
4. Der Bundesrat stellt fest, dass die novellierte IE-RL neben den verpflichtenden
UMS zahlreiche weitere Änderungen enthält, die Industrie und Behörden
übermäßig belasten. Daher schlägt der Bundesrat vor, weitere
Vereinfachungsvorschläge zur novellierten IE-RL in das Umwelt-Omnibus-Paket aufzunehmen.
Insbesondere sollten die neu eingeführten Umweltleistungswerte, die
umfassenden Veröffentlichungs- und Berichtspflichten sowie die verschärften
Regelungen zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten auf den Prüfstand gestellt
werden.
5. Gemäß der novellierten IE-RL werden zukünftig auch Umweltleistungswerte
verbindlich einzuhalten sein. Vorgaben zum effizienten Einsatz von Ressourcen
und Energie tragen jedoch allenfalls nur indirekt zum Hauptzweck der IE-RL –
der Schadstoffvermeidung – bei. Aufgrund der Vielfalt der industriellen
Prozesse haben sich die anzusetzenden Werte in der Vergangenheit als nicht belastbar,
verlässlich und sachgerecht erwiesen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung
daher, sich gegenüber der Kommission für eine Aufhebung der Verbindlichkeit
der Umweltleistungswerte einzusetzen.
6. Der Bundesrat stellt fest, dass die novellierte IE-RL zahlreiche neue
Veröffentlichungspflichten enthält. Vor dem Hintergrund des erklärten Ziels der
Kommission, den Verwaltungsaufwand insbesondere von kleinen und mittleren
Unternehmen (KMU) um mehr als ein Drittel zu reduzieren, ist der Bundesrat der
Auffassung, dass diese zusätzlichen Aufgaben auf den Prüfstand gestellt werden
müssen. Insbesondere die Veröffentlichungspflicht für UMS gemäß Artikel 14a
Absatz 4 IE-RL stellt eine bürokratische Hürde dar, zumal der zugehörige
Durchführungsrechtsakt mit entsprechenden Veröffentlichungsvorgaben bereits
gestrichen wurde. Zudem ist eine Veröffentlichung bestimmter Inhalte der UMS
bei EMAS-zertifizierten Systemen bereits inhärent (Umwelterklärung). Auch
die neue Veröffentlichungspflicht der Emissionsmessberichte gemäß Artikel 24
Absatz 3 Buchstabe b IE-RL ist vor dem Hintergrund etwaig zu schwärzender
Betriebsgeheimnisse sowie dem gegenüberstehenden sehr geringen
Erkenntnisgewinn für die Öffentlichkeit kritisch zu hinterfragen. Um einer Überforderung
der Verwaltung vorzubeugen, erachtet der Bundesrat zudem die Aufnahme
einer Klarstellung im Rahmen des Umwelt-Omnibusses für erforderlich, dass
keine Konsolidierungspflicht für Genehmigungsauflagen gemäß Artikel 24
Absatz 2 Buchstabe a besteht
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich im weiteren
Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene für weitere Erleichterungen im Bereich der
Veröffentlichungspflichten und eine Streichung der vorgenannten Artikel
einzusetzen.
7. Um Behörden und Unternehmen gleichermaßen zu entlasten, bittet der
Bundesrat die Bundesregierung, sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-
Ebene dafür einzusetzen, dass die neuen Berichtspflichten gemäß Artikel 72
IE-RL sowie der neuen Industrieemissionsportal-Verordnung (IEP-VO) zeitnah
auf den Prüfstand gestellt werden und sich mit Blick auf die hierzu
ausstehenden EU-Rechtsakte für eine möglichst pragmatische und schlanke
Ausgestaltung einzusetzen.
8. Der Bundesrat stellt fest, dass die zukünftig gemäß Artikel 15 Absatz 3 IE-RL
einzuhaltenden strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte die Betreiber von
Industrie-Bestandsanlagen und insbesondere KMU vor große Herausforderungen
stellen, da insbesondere eine Anwendung des Anhangs II ohne gutachterliche
Unterstützung weder auf Seiten des Betreibers noch auch auf Seiten der
Behörden möglich ist. Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die
Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene darauf hinzuwirken,
dass zumindest die bürokratischen neuen Vorgaben zu Ausnahmen von
Emissionsgrenzwerten (siehe hierzu Anhang II) wieder gestrichen werden.
9. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Kommission für eine
Streichung der Berichtspflicht nach Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie
2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
einzusetzen und - sobald dies erfolgt ist - die Streichung des § 12a des
Umweltschadensgesetzes zu veranlassen.
Zur Erfüllung dieser Berichtspflicht gegenüber der Kommission müssen die
zuständigen Landesbehörden nach § 12a Absatz 1 des Umweltschadensgesetzes
jährlich Umweltschäden an den Bund melden. Diese Meldungen sind mit einem
erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden, ohne dass ein Mehrwert für den
Schutz der Umwelt hierdurch erkennbar ist. Die für die Erfüllung der
Berichtspflicht gebundenen Ressourcen stehen für die Überwachung und Abwehr von
Umweltschäden nicht zur Verfügung. Im Sinne einer Effektivierung des
umweltbehördlichen Vollzugs und zum Abbau bürokratischer Lasten ist eine
Streichung dieser Berichtspflicht daher geboten.
10. Der Bundesrat begrüßt, dass mit der Mitteilung der Kommission hinsichtlich
erforderlicher Vereinfachungen für eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit gute
Schritte in die richtige Richtung vorgesehen sind und dass die Kommission
verschiedenste EU-Rechtsakte wie die Wiederherstellungsverordnung, die Nitrat-
Richtlinie und die Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR)
adressiert. Des Weiteren wird das Ziel der Kommission begrüßt, die Mitgliedstaaten
bei der Erarbeitung der Nationalen Wiederherstellungsplan-Entwürfe zu
unterstützen und den Meldeaufwand zu minimieren.
11. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die überarbeitete EUDR nach wie vor
erhebliche und unnötige bürokratische Lasten für die Land-, Forst- und
Holzwirtschaft verursacht. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf,
sich auf Basis der bisherigen Beschlüsse bei der Kommission weiterhin für die
Einführung einer weltweit einheitlich geltenden „Null-Risiko-Variante“
einzusetzen.
12. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Kommission beabsichtigt, auf
Grundlage der Auswertung der laufenden Bewertung der EU-Nitratrichtlinie zu
prüfen, wie die Ziele dieser Richtlinie auf die wirksamste und verhältnismäßigste
Weise erreicht werden können. Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund
die Bundesregierung auf, mögliche Änderungen der Nitratrichtlinie bei den
Überlegungen zu dem geforderten Aktionsprogramm und Anpassungen der
Düngeverordnung zu berücksichtigen.
13. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission im Rahmen des
Umweltomnibusses das von zahlreichen Grenzregionen eingebrachte
Erfordernis der Ausfuhr gemischter Siedlungsabfälle in nahegelegene Anlagen in EFTA
Staaten (Europäische Freihandelsassoziation, European Free Trade Association)
aufgreift und in der Mitteilung eine entsprechende Prüfung angekündigt hat. Er
bittet die Bundesregierung, diese Prüfung aktiv und konstruktiv zu begleiten
und sich gegenüber der Kommission dafür einzusetzen, dass im anstehenden
Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft eine praxistaugliche Regelung
geschaffen wird, die die bewährten Entsorgungskooperationen mit der Schweiz
weiterhin ermöglicht und zugleich den Zielen des Klima- und Ressourcenschutzes
Rechnung trägt. Der Bundesrat verbindet dies mit der Erwartung, dass die
angekündigte Prüfung zu einer positiven Lösung führt.
14. Der Bundesrat bedauert, dass die Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere
Luft für Europa (EU-Luftqualitätsrichtlinie) in der gegenständlichen Mitteilung
der Kommission nicht aufgegriffen wird. Er hält es auch innerhalb des
Regelungsrahmens dieser Richtlinie für dringend geboten, vermeidbaren
Verwaltungsaufwand und nicht notwendige Berichtspflichten zu reduzieren. Dies
betrifft insbesondere die Regelungen zur grundsätzlichen Verpflichtung zur
Luftreinhalteplanung für Ozon nach Artikel 19 Absatz 2 EU-Luftqualitätsrichtlinie
sowie die Verpflichtung zur Aufstellung von kurzfristigen Aktionsplänen nach
Artikel 20 EU-Luftqualitätsrichtlinie.
15. Der Bundesrat stellt ferner fest, dass die in Artikel 21 EU-Luftqualitätsrichtlinie
enthaltenen Regelungen zum Umgang mit dem grenzüberschreitenden
Transport unnötigen Bürokratie- und Korrespondenzaufwand und
grenzüberschreitende Abstimmungsbedarfe („Einrichtung von Expertenteams“) generieren,
jedoch materiell keine quantifizierbaren Minderungen der grenzüberschreitenden
Schadstoffeinträge in das Bundesgebiet sicherstellen. Der Bundesrat hält es
daher für erforderlich, Einträge aus dem grenzüberschreitenden Transport analog
zu den Beiträgen aus natürlichen Quellen zu handhaben, da die zuständigen
Behörden eine Minderung der Emissionen in anderen Mitgliedstaaten nicht
sicherstellen können.
16. Der Bundesrat gibt – auch mit Blick auf meteorologisch bedingte
Feinstaubepisoden im Jahr 2025 sowie im bisherigen Verlauf des Jahres 2026 – zu
bedenken, dass die den Expositionsminderungsverpflichtungen in Artikel 13 Absatz 3
EU-Luftqualitätsrichtlinie zugrundeliegende Mittelung über drei Jahre
ungeeignet ist, um meteorologische Schwankungen hinreichend zu glätten. Der
Bundesrat hält es vielmehr für erforderlich, die Regelungssystematik der
Expositionsminderungsverpflichtungen grundlegend zu überprüfen und dabei auch die
langfristige Erreichbarkeit der Verpflichtungen sowie den Beitrag
grenzüberschreitender Einträge zu berücksichtigen.
17. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, gegenüber der Kommission
auf eine zügige Aufnahme der EU-Luftqualitätsrichtlinie in die Vereinfachungs-
und Modernisierungsagenda der Kommission hinzuwirken und auf einen
konkreten Regelungsvorschlag zu dringen, welcher insbesondere die vorgenannten
Punkte berücksichtigt.
18. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass die Verordnung (EU) 2024/1787 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die
Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/942 (EU-Methanemissionsverordnung) entweder noch in den
Umwelt-Omnibus oder im Rahmen der Vereinfachungs- und
Modernisierungsagenda der Kommission in ein anderes Omnibus-Verfahren aufgenommen wird.
Ziel sind Vereinfachungen bei den erheblichen Belastungen, welche die
umfangreichen Berichts-, Informations- und Überwachungspflichten der
Verordnung in Bezug auf die Exploration, Förderung und den Transport von Rohöl
und Erdgas sowie für Kohlebergwerke und stillgelegte Bohrlöcher und
Bergwerke für Behörden und Betreiber mit sich bringen.
19. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der durch die EU-
Methanemissionsverordnung verursachte Aufwand bei Betreibern und Behörden in keinem
angemessenen Verhältnis zum möglichen Nutzen im Sinne des Umwelt- und
Klimaschutzes steht, sondern lediglich massive finanzielle und personelle
Ressourcen bindet. Insbesondere die routinemäßigen behördlichen Inspektionen nach
Artikel 6 Absatz 3 der EU-Methanemissionsverordnung stellen eine unnötige
Doppelprüfung dar, deren ersatzlose Streichung daher für zwingend geboten
erachtet wird.
20. Darüber hinaus erachtet der Bundesrat die Streichung der Bereiche „Fernleitung
und Verteilung von Erdgas“, siehe Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, aus dem
Geltungsbereich der EU-Methanemissionsverordnung für zielführend, da
etliche Maßnahmen zur Vermeidung von Methanemissionen (zum Beispiel mobile
Verdichter) zu so erheblichen CO2-Emissionen führen, dass dadurch das
eigentliche Ziel der EU-Methanemissionsverordnung konterkariert wird.
21. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission und
an das Europäische Parlament.
Relationen
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