Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen - Drucksache 21/6133 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen - Drucksache 21/6133 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6668
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/6133)
24.06.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung
der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
und in den Justizkostengesetzen
– Drucksache 21/6133 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Verschärfung der Strafverfolgung von Umweltstraftaten sowie
deren europarechtliche Harmonisierung.
b) Insbesondere spricht er sich ausdrücklich für eine deutliche Anhebung des Strafrahmens beim illegalen
Handel mit fluorierten Treibhausgasen aus. Straftaten, die erhebliche wirtschaftliche Schäden
verursachen, irreversible Auswirkungen auf Umwelt und Klima haben und häufig durch organisierte kriminelle
Strukturen begangen werden, erfordern eine strenge strafrechtliche Bewertung.
c) Gleichzeitig kritisiert der Bundesrat, dass der vorliegende Entwurf an mehreren Stellen über die
europäischen Vorgaben hinausgeht. Zudem führt die Übernahme einzelner Formulierungen der Richtlinie
unbestimmte Rechtsbegriffe in das deutsche Recht ein, die mit dem verfassungsrechtlichen
Bestimmtheitsgrundsatz nicht vereinbar sind.
d) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine möglichst
verhältnismäßige und rechtssichere Umsetzung der Richtlinie vorzunehmen. Zusätzliche nationale
Verschärfungen über die europäischen Vorgaben hinaus sollen vermieden und unbestimmte Rechtsbegriffe
hinreichend präzisiert werden. Zudem spricht sich der Bundesrat dafür aus, die Strafbarkeit auf
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zu begrenzen sowie praxisgerechte Klarstellungen für die Land-,
Forst- und Fischereiwirtschaft und die Jagdausübung vorzunehmen. Maßnahmen, die aufgrund des
Klimawandels und der Anpassung an dessen Folgen notwendig sind, sollen nicht zu einer Strafbarkeit
führen.
Begründung:
Der vorliegende Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
geht in einzelnen Regelungsbereichen über die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus. Insbesondere sieht die
Richtlinie eine Strafbarkeit grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten vor,
während der Entwurf teilweise weitergehende Haftungsmaßstäbe vorsieht. Zudem enthält der Entwurf
verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe, deren fehlende Konkretisierung zu Rechtsunsicherheiten in der
praktischen Anwendung führen kann. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten in der Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft sowie die Jagdausübung, bei denen die Grenzen strafrechtlich relevanten Handelns klar und
vorhersehbar bestimmt sein müssen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es erforderlich, die Vorgaben der Richtlinie rechtssicher, verhältnismäßig
und praxisgerecht in nationales Recht zu überführen. Dabei sollte insbesondere vermieden werden, dass
ordnungsgemäße und fachlich anerkannte Bewirtschaftungs- und Nutzungsformen unbeabsichtigt in den
Anwendungsbereich strafrechtlicher Regelungen geraten. Dies gilt auch für die zunehmenden Auswirkungen
des Klimawandels, die Bekämpfung der Klimawandelfolgen sowie die Notwendigkeit zur Anpassung an den
Klimawandel. Es ist nicht auszuschließen, dass hier sowohl kurz- als auch langfristig Maßnahmen stattfinden
müssen, die Straftatbestände erfüllen würden, während andererseits auch Nichthandeln weitreichende
Auswirkungen haben könnte. Aus Gründen des Klimawandels notwendige Maßnahmen sollten jedoch nicht zu
einer Strafbarkeit führen und daher sollte eine entsprechende Berücksichtigung auf der objektiven und
subjektiven Tatbestandebene sowie auf der Ebene der Rechtfertigungsgründe erfolgen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen umwelt- und naturschutz-rechtliche Verbote bereits nach
geltendem Fachrecht regelmäßig wirksam durch ordnungsrechtliche Maßnahmen und Bußgeldtatbestände
sanktioniert werden können. Nicht jede Rechtsverletzung bedarf daher einer strafrechtlichen Ahndung. Das
Strafrecht darf als „ultima ratio“ nur dort eingesetzt werden, wo besonders gravierende Pflichtverletzungen
vorliegen und mildere Mittel nicht ausreichen.
Insbesondere im Bereich alltäglicher Bewirtschaftungs- und Nutzungshandlungen besteht andernfalls die
Gefahr einer unangemessenen Kriminalisierung rechtmäßiger oder sozialadäquater Tätigkeiten. Vor diesem
Hintergrund ist dem Gedanken der Entkriminalisierung Rechnung zu tragen. Für weniger gravierende
Verstöße können verwaltungs- und ordnungsrechtliche Instrumente regelmäßig effektiver und praxisgerechter
sein als die Androhung von Freiheitsstrafen. Insbesondere Geldbußen ermöglichen eine flexible,
schuldangemessene und zugleich wirksame Sanktionierung, ohne die erheblichen Folgen einer strafrechtlichen
Verurteilung auszulösen.
Eine Konzentration strafrechtlicher Sanktionen auf schwerwiegende, vorsätzliche oder grob pflichtwidrige
Verstöße trägt daher sowohl dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch den unionsrechtlichen Vorgaben
Rechnung.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf und betont die große Bedeutung einer
effektiven Verfolgung der Umweltkriminalität. Hierzu leistet der Gesetzentwurf mit seinen umfangreichen
Verbesserungen bezüglich des geltenden Rechtsrahmens einen entscheidenden Beitrag.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass Straftaten gegen die Umwelt die natürlichen Lebensgrundlagen, zu deren
Schutz der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet ist (Artikel 20a Grundgesetz), sowie wirtschaftliche
Ressourcen bedrohen. Darüber hinaus belastet die Umweltkriminalität zukünftige Generationen mit
erheblichen Umweltschäden und Folgekosten. Dabei wird Umweltkriminalität zunehmend von
professionell agierenden Netzwerken begangen, die zum Teil auch grenzüberschreitend agieren.
Umweltkriminalität bedarf daher einer effizienten und nachdrücklichen Verfolgung. Vor diesem Hintergrund
befürwortet der Bundesrat die Vorschläge des vorliegenden Gesetzentwurfs.
c) Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass auch der Nationalen Strategie, die nach
Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1203 bis zum 21. Mai 2027 zu erstellen ist, erhebliche Bedeutung
bei der effektiven Verfolgung der Umweltkriminalität zukommt. Er regt an, die Länder bei der
Erstellung der Nationalen Strategie möglichst frühzeitig einzubinden. Hierbei sollten auch die in den Ländern
gesammelten Erfahrungen Berücksichtigung finden – wie etwa die der „Zentralstelle für die Verfolgung
der Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen“ sowie weiterer Einrichtungen des Landes.
d) Der Bundesrat betont, dass die Bereitstellung ausreichender Ressourcen und eindeutiger Sach- und
Rechtsgrundlagen für die zuständigen Umwelt- und Strafverfolgungsbehörden auf allen Ebenen der
Verfolgungskette für eine effektive und flächendeckende Verfolgung der Umweltkriminalität
unabdingbar ist. Hierbei sollte die Zusammenarbeit der Umwelt- und Strafverfolgungsbehörden darüber
hinaus durch ressortübergreifende Vernetzungs- und Fortbildungsveranstaltungen gezielt gestärkt werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a (§ 325a Inhaltsübersicht StGB), Nummer 3 (§ 311 Überschrift und
Absatz 1 Nummer 1 StGB), Nummer 7 (§ 324a Absatz 1 StGB), Nummer 8 (§ 325 Absatz 1, § 325a Überschrift
und Absatz 2 StGB), Nummer 12 Buchstabe a (§ 328 Absatz 1 Nummer 2 StGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 Buchstabe a § 325a Inhaltsübersicht ist die Angabe „nichtionisierenden Strahlen“ durch
die Angabe „nichtionisierender Strahlung“ zu ersetzen.
b) Nummer 3 § 311 ist wie folgt zu ändern:
aa) In der Überschrift ist die Angabe „Strahlen“ durch die Angabe „Strahlung“ zu ersetzen.
bb) In Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „Strahlen“ durch die Angabe „Strahlung“ zu ersetzen.
c) In Nummer 7 § 324a Absatz 1 ist die Angabe „Strahlen“ durch die Angabe „Strahlung“ zu ersetzen.
d) Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:
aa) In § 325 Absatz 1 ist die Angabe „nichtionisierenden Strahlen“ durch die Angabe
„nichtionisierender Strahlung“ zu ersetzen.
bb) § 325a ist wie folgt zu ändern:
aaa) In der Überschrift ist die Angabe „nichtionisierende Strahlen“ durch die Angabe
„nichtionisierender Strahlung“ zu ersetzen.
bbb) In Absatz 2 ist die Angabe „nichtionisierenden Strahlen“ durch die Angabe
„nichtionisierender Strahlung“ zu ersetzen.
e) In Nummer 12 Buchstabe a § 328 Absatz 1 Nummer 2 ist die Angabe „Strahlen“ durch die Angabe
„Strahlung“ zu ersetzen.
Begründung:
In dem oben genannten Entwurf wird noch die veraltete Begrifflichkeit „Strahlen“ verwendet. Dieser
Umstand entspricht nicht dem Fachgesetz. Angelehnt an das Strahlenschutzgesetz ist der Begriff „Strahlung“ zu
verwenden.
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 324 StGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 324 StGB eine Regelung aufzunehmen,
wonach bei der erneuten Beantragung einer abgelaufenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Wasserentnahme in
der Land- und Forstwirtschaft bereits die Antragstellung ausreicht, um einer Strafbarkeit auszuschließen,
soweit es sich um dieselbe Entnahmemenge handelt.
Begründung:
Die Besonderheit von Erlaubnissen und Bewilligungen nach §§ 8 ff. WHG besteht darin, dass diese
regelmäßig befristet erteilt werden und daher in wiederkehrenden Abständen neu beantragt werden müssen. In
der Praxis kommt es bei solchen Folgeanträgen jedoch nicht selten zu längeren Bearbeitungszeiten.
Dies kann insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft zu erheblichen Belastungen führen, da diese
Wirtschaftszweige vielfach auf eine regelmäßige Wasserentnahme, etwa zur Bewässerung, angewiesen sind. Vor
diesem Hintergrund ist es wichtig, alltägliche oder kurzfristige Auswirkungen, wie geringfügige Trübungen,
übliche Wasserentnahmen oder kleinräumige Veränderungen, nicht zu kriminalisieren.
Daher sollte gesetzlich klargestellt werden, dass bei der erneuten Beantragung einer abgelaufenen Erlaubnis
oder Bewilligung zur Wasserentnahme bereits die Antragstellung ausreicht, um eine Strafbarkeit
auszuschließen, soweit sich die beantragte Entnahmemenge gegenüber der bisherigen Genehmigung nicht erhöht.
5. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 326 Absatz 1, 3 und 4 StGB), Nummer 10 (§ 327 Absatz 2 bis 5 StGB), Artikel 10
Nummer 9 (§ 27f Absatz 1 ChemG)
a) Der Bundesrat begrüßt angesichts der zunehmenden Bedeutung von Umwelt- und Ressourcenschutz
sowie der steigenden Umweltkriminalität den vorliegenden Gesetzentwurf, zumal er einen bedeutenden
Paradigmenwechsel im Umweltstrafrecht markiert.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass Umweltkriminalität zunehmend von professionell agierenden, z. T.
transnationalen, Netzwerken begangen wird. Damit gefährdet sie nicht nur Ökosysteme, sondern auch die
öffentliche Gesundheit, Sicherheit und wirtschaftliche Stabilität. Gerade vor diesem Hintergrund
befürwortet der Bundesrat die Vorschläge.
c) Der Bundesrat begrüßt die Aufnahme des Begriffs „Ökosystem“ als strafrechtlich geschütztes
Rechtsgut.
d) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass es durch die Übernahme von Formulierungen der EU-Richtlinie
teils zu unbestimmten Rechtsbegriffen kommt, die mit dem Bestimmtheitsgrundsatz des deutschen
Rechts nicht direkt vereinbar sind. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, dass unbestimmte
Rechtsbegriffe der Richtlinie bei ihrer Umsetzung in deutsches Recht durch ergänzende Präzisierungen
klargestellt werden (z. B. der Rechtsbegriff der „erheblichen Menge“ i. S. d. § 326 Absatz 1, 3 und 4
StGB-E).
e) Der Bundesrat hält es für die Bekämpfung von Umweltstraftaten und Umweltordnungswidrigkeiten
zudem für unabdingbar, dass die Strafverfolgungs- und Umweltbehörden besser ausgestattet werden.
Außerdem müssen die Strafverfolgungsbehörden stärker spezialisiert und im Hinblick auf
Umweltstraftaten kontinuierlich fortgebildet werden. Gleichzeitig ist unter anderem aufgrund der
Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts eine enge Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs- und
Umweltbehörden erforderlich.
f) Ferner bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 327 Absatz 2 StGB
Anlagen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) aufzunehmen sind.
g) Außerdem bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 27f Absatz 1 Chemikaliengesetz
(ChemG) dahingehend zu formulieren, dass die Begehung entweder gewerbsmäßig oder bandenmäßig
erfolgen muss.
Begründung:
Angesichts der wachsenden Bedeutung von Umwelt- und Ressourcenschutz sowie der zunehmenden
Umweltkriminalität wird das im vorliegenden Gesetzentwurf formulierte Ziel, das Umweltrecht konsequenter
durchzusetzen und wirksam gegen Umweltkriminalität vorzugehen, begrüßt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 10 soll § 327 StGB geändert werden, indem die Absätze 2 und 3 durch die
Absätze 2 bis 5 ersetzt werden. Im neuen Absatz 2 wird der ungenehmigte Betrieb von bestimmten Anlagen
unter Strafe gestellt. Es ist unklar, warum Anlagen nach dem GenTG hier nicht aufgenommen wurden,
weswegen um eine entsprechende Prüfung gebeten wird.
In Artikel 10 Nummer 9 ist zudem vorgesehen § 27f Absatz 1 ChemG dahingehend zu formulieren, dass die
Begehung sowohl gewerbsmäßig als auch bandenmäßig erfolgen muss. Die vorgesehene Formulierung ist
aus Vollzugssicht problematisch, da sowohl bandenmäßiges als auch gewerbsmäßiges Handeln kumulativ
vorliegen müssen. Diese hohe Eingriffsschwelle dürfte in der Praxis regelmäßig dazu führen, dass
erforderliche Ermittlungsmaßnahmen – etwa Telekommunikationsüberwachung oder andere eingriffsintensive
Maßnahmen mit Richtervorbehalt – gerade nicht frühzeitig angeordnet werden können. Gerade die bandenmäßige
Begehungsweise lässt sich regelmäßig erst durch weitergehende Ermittlungsmaßnahmen feststellen, deren
Anordnung die Norm eigentlich erst ermöglichen soll. Die Norm läuft damit Gefahr, praktisch weitgehend
leerzulaufen. Sachgerechter und vollzugstauglicher wäre daher eine Formulierung „bandenmäßig oder
gewerbsmäßig“. Dadurch würde die Strafverfolgung schwerwiegender organisierter oder professionell
betriebener Verstöße erheblich erleichtert, ohne die Eingriffsschwelle unangemessen abzusenken.
Die praktischen Auswirkungen des Gesetzes werden zudem nur dann spürbar sein, wenn sowohl
angemessene Ermittlungsmaßnahmen vorgesehen werden, als auch das bestehende Vollzugsdefizit behoben wird.
Das Vollzugsdefizit im Umweltstrafrecht ist auf strukturelle Gründe zurückzuführen, an denen punktuelle
Ausweitungen des Strafrechts – wie sie die Richtlinie voraussetzt und der Gesetzentwurf vorsieht – nichts
ändern werden. Erforderlich ist daher eine bereits seit längerer Zeit angemahnte Steigerung der Effizienz bei
der Rechtsdurchsetzung.
6. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 326 Absatz 1, 3 StGB), Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b (§ 30 Absatz 2a OWiG)
a) Der Bundesrat begrüßt den vorgelegten Gesetzentwurf und erkennt die Zielsetzung der
Bundesregierung an, das deutsche Strafrecht den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen
Schutz der Umwelt anzupassen. Die Richtlinie beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz der
Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu
bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Da Umweltkriminalität auch die Grundrechte beeinträchtigt, ist
ihre Verfolgung auf Unionsebene von Bedeutung, um den Schutz dieser Rechte zu gewährleisten.
b) Bezüglich des § 326 Absatz 1 StGB-E gibt der Bundesrat zu bedenken, dass die Aufnahme der
Formulierung „eine erhebliche Menge von Abfällen“ in § 326 Absatz 1 StGB-E nicht ausschließlich dazu
führt, dass lediglich Bagatellfälle ausgeschlossen werden und Überkriminalisierungen verhindert
werden. Festzustellen ist, dass gerade im Umweltstrafrecht sehr hohe Hürden zur Tatbestandserfüllung
existieren. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Beweisführung oftmals an rein praktischen
Beweisschwierigkeiten scheitert. Mit der Aufnahme der Formulierung „eine erhebliche Menge“ wird
gerade nicht dem Grundsatz der Vorbeugung entsprochen. Vielmehr werden im Vergleich zur
bevorzugten geltenden Fassung Lücken aufgetan, welche durch konsequente Aufsplittung der Transporte gezielt
ausgenutzt werden können, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Die Vorschrift würde auf diese
Weise gut organisierte und vernetzte Täter besserstellen. Eine Abschreckung ist hierdurch nicht zu
erwarten. Die Neufassung des § 326 Absatz 3 StGB-E unterliegt durch die Aufnahme der Formulierung
„eine erhebliche Menge“ denselben Bedenken wie § 326 Absatz 1 StGB-E.
c) Der Bundesrat hält es zudem für geboten, die Tathandlungen in § 326 Absatz 1 StGB (Sammeln,
Befördern, Behandeln, Verwerten, Lagern, Ablagern, Ablassen, Beseitigen, Handeln, Makeln oder Sonst-
Bewirtschaften) gesetzlich im Kreislaufwirtschaftsgesetz zu definieren. Insbesondere die Alternativen
„Lagern“ und „Ablagern“ ermöglichen es Tätern bisher, die Straf- und Amtsgerichte erfolgreich davon
zu überzeugen, keine entsprechende Tathandlung ausgeführt zu haben, da lediglich eine
Zwischenlagerung vorgenommen wurde.
7. Zu Artikel 1 Nummer 11 (§ 327a Absatz 2 – neu – StGB)
Nach dem bisherigen Wortlaut des Artikels 1 Nummer 11 § 327a ist der folgende Absatz 2 einzufügen:
„(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, für
die gemäß § 65 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Plangenehmigung erforderlich ist, ohne diese erforderliche Plangenehmigung oder einen Verwaltungsakt, der den
vorzeitigen Beginn des Vorhabens erlaubt, oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung in einer Weise ausführt,
die geeignet ist, erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem
Ökosystem herbeizuführen.“
Folgeänderung:
Der bisherige Text des Artikels 1 Nummer 11 § 327a wird zu Absatz 1.
Begründung:
Die Vorhabenart „genehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe
im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ unterfällt nach bisheriger Rechtslage der
Regelung des § 327 Absatz 2 Satz 1 StGB. Die Vorschrift des § 327 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 StGB soll
gestrichen werden mit der Begründung, dass diese Art der Vorhaben nun (vollständig) dem neuen § 327a
StGB-E unterliegen. Die neue Vorschrift des § 327a StGB-E stellt die verwaltungsrechtswidrige Ausführung
von bestimmten Vorhaben unter Strafe, wenn für dieses Vorhaben eine UVP-Pflicht oder eine
Vorprüfungspflicht besteht. Die UVP-Pflichtigkeit sowie die UVP-Vorprüfungspflichtigkeit dieser Vorhaben sind also
Teil des objektiven Tatbestands.
Unter den „genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe“ gibt
es jedoch auch Vorhaben, die nicht die Schwellenwerte für eine UVP- oder UVP-Vorprüfung erreichen,
jedoch gemäß der Rückausnahme nach § 65 Absatz 2 Satz 4 UVPG trotzdem (aufgrund bestehender
Wassergefährdung) einer Plangenehmigung unterliegen. Diese Art von genehmigungsbedürftigen
Rohrleitungsanlagen würde also mangels UVP-Pflicht oder UVP-Vorprüfungspflicht nicht vom Tatbestand des neuen
§ 327a StGB-E erfasst, so dass die Strafbarkeit wegen unerlaubter Ausführung dieser Vorhaben nicht
möglich wäre. Hierin ist eine Regelungslücke zu sehen, die eine gesetzliche Anpassung notwendig macht.
8. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, Absatz 3a – neu – StGB)
Artikel 1 Nummer 14 § 330 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ist nach der Angabe „verbunden hat,“ die Angabe „oder“ einzufügen.
b) Nach Absatz 3 ist der folgende Absatz 3a einzufügen:
„(3a) Mit Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Umweltstraftat als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach § 326 oder § 328 verbunden hat,
gewerbsmäßig begeht.“
Begründung:
§ 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StGB-E ist eine Reaktion auf die kriminalistischen Erkenntnisse (S. 92 der
Drucksache) zu organisierten Begehungsformen im Bereich der Umweltstraftaten. Der Gesetzesentwurf
verlangt jedoch die Kumulation der Merkmale der Bandenmitgliedschaft und der Gewerbsmäßigkeit, ohne
diesen erhöhten Unrechtgehalt in der Ausgestaltung des Straftatbestandes als Verbrechen gemäß § 12 Absatz 1
StGB zu spiegeln. Dies widerspricht der Umsetzung in vergleichbaren Tatbeständen insbesondere im
Bereich der Vermögensdelikte. Es werden stattdessen unangemessen erhöhte Anforderungen an die
Begründung der Strafzumessung gestellt. Auch für die Strafverfolgungsbehörden erhöhen sich mit dieser
Ausgestaltung die Anforderungen dergestalt, dass die Vorschrift unpraktikabel sein wird.
Für die Strafzumessung nach § 330 Absatz 1 Satz 2 StGB-E sollten die Merkmale der Bandenmitgliedschaft
und Gewerbsmäßigkeit zunächst als alternative Regelbeispiele gefasst werden. Die erhöhten Anforderungen
durch Kumulation der beiden Merkmale können dagegen nur eine Qualifikation begründen. Dies sollte
aufgrund des gesteigerten Unrechtgehalts dieser Tatbegehungsform zusätzlich normiert und dabei hinsichtlich
des Strafrahmens als Verbrechen nach § 12 Absatz 1 StGB ausgestaltet werden.
Die Gesetzesbegründung verweist zwar für die Formulierung des Regelbeispiels auf die Qualifikationen der
Vermögens- und Urkundsdelikte nach § 260a Absatz 1, § 263 Absatz 5 und § 267 Absatz 4 StGB. Der
Vergleich hinkt jedoch, da die jeweilige Ausgestaltung der Regelbeispiele in § 260 Absatz 1 StGB, § 263
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, § 267 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 StGB nicht überführt und zudem in § 330 keine
Qualifikation für gesteigerte organisierte Begehungsformen eingeführt wird.
9. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a (§ 330d Absatz 1 StGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob das Tatbestandsmerkmal „oder
wenn diese offensichtlich gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen verstößt“ in Artikel 3
Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1203 im Zuge der geplanten Änderung des Strafgesetzbuches in
§ 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB-E für eine ordnungsgemäße Richtlinienumsetzung durch eine geeignete
Formulierung ausdrücklich im Text aufgenommen werden kann, um die Strafbarkeit in diesen Fällen für den
Bürger verständlich und transparent aufzuzeigen.
Begründung:
In Artikel 3 Absatz 1 der Satz 3 Richtlinie (EU) 2024/1203 vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen
Schutz der Umwelt steht: „Eine solche Handlung ist selbst dann rechtswidrig, wenn sie im Rahmen einer
von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellten Genehmigung begangen wird, wenn diese
Genehmigung auf betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang erlangt wurde oder
wenn diese Genehmigung offensichtlich gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen
verstößt.“
Während die Tatbestandsmerkmale „betrügerische Weise oder durch Korruption, Erpressung oder Zwang“
bereits jetzt in § 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB (künftig § 330d Absatz 1 Nummer 7 StGB-E) aufgeführt
werden, wird auch in der vorliegenden BR-Drucksache der letzte Halbsatz nicht berücksichtigt. In der
Begründung zum Gesetzentwurf wird mit Verweis auf § 44 Absatz 1 VwVfG begründet, dass es keiner
gesonderten Umsetzung im Strafrecht bedarf.
Diese Begründung verkennt jedoch, dass Gesetze aus sich heraus verständlich sein sollen und nicht erst nach
ausführlichem Studium von EU-Richtlinien, Kommentaren und weiteren Paragraphen in anderen
Rechtsvorschriften, auf die im vorliegenden Fall noch nicht einmal explizit verwiesen wird. Insbesondere sollte jedem
Bürger gleich ersichtlich sein, ob er eine Straftat begeht oder nicht. Auch im Hinblick auf
Ordnungswidrigkeitsverfahren ist es für das Zusammenspiel zwischen Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaft
relevant, ob zum Beispiel nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt oder aber schon eine Straftat. Aus Gründen der
Rechtssicherheit sollte nicht erst ein Querdenken und die Auslegung auf Basis von einer anderen
Rechtsvorschrift für das richtige Ergebnis erforderlich sein.
Darüber hinaus gibt es aus hiesiger Sicht einen qualitativen Unterschied zwischen der Formulierung in § 44
Absatz 1 VwVfG „soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger
Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“ und der Formulierung in der
Richtlinie (EU) 2024/1203 „offensichtlich gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen“. Die
Folge wäre eine materielle Rechtswidrigkeit, die aber nicht die Nichtigkeit nach § 44 Absatz 1 VwVfG nach
sich ziehen würde. Die Formulierung der EU-Richtlinie ist damit weiter gefasst als die in § 44 Absatz 1
VwVfG. Daher ist § 330d Absatz 1 Nummer 5 StGB-E entsprechend anzupassen.
10. Zu Artikel 2 Nummer 1a – neu – (§ 100b Absatz 2 Nummer 11 – neu – StPO)
Nach Artikel 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. Nach § 100b Absatz 2 Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
„11. aus dem Chemikaliengesetz:
Straftaten nach § 27f Absatz 1 und 1a.“‘
Folgeänderung:
In § 100b Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe b StPO ist der Punkt nach der Angabe „Absatz 5“ durch ein
Komma zu ersetzen.
Begründung:
Eine Aufnahme von § 27f Absatz 1 und 1a ChemG-E in den Katalog des § 100b StPO ist dringend
erforderlich. Darauf hatte der Bundesrat bereits mit Beschluss vom 19.12.2025 hingewiesen (Bundesratsdrucksache
645/25 (Beschluss), S. 9 Nummer 6 Buchstabe c).
§ 27f Absatz 1 und 1a ChemG-E sehen Mindeststrafen von sechs Monaten bzw. einem Jahr Freiheitsstrafe
für den Fall vor, dass der Täter eine Straftat nach § 27d Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 10 bis 13 oder 14 als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig
begeht. Wie die Bundesregierung in ihrer Begründung zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c (S. 97) ausführt,
ist in den von § 27f Absatz 1 ChemG-E erfassten Fällen davon auszugehen, dass professionell und
arbeitsteilig organisierte Tätergruppen aktiv sind, was die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden bislang
erheblich erschwert. In den von § 27f Absatz 1a erfassten Fällen ist dies erst recht der Fall. F-Gase würden,
so die Bundesregierung, häufig aus dem Ausland durch gewerbs- und bandenmäßig organisierte Täter illegal
nach Deutschland verbracht. Angesichts der hohen Gewinnmöglichkeiten sei der illegale Handel mit F-
Gasen für organisierte kriminelle Strukturen attraktiv.
Um das auch von der Bundesregierung angestrebte vollständige Bild Organisierter Klimakriminalität zu
erhalten und den illegalen Handel mit F-Gasen effizienter als bislang verfolgen zu können, bedarf es über die
Telekommunikationsüberwachung hinaus auch der Möglichkeiten der Online-Durchsuchung. Mit der
entsprechenden Erweiterung des § 100b Absatz 2 StPO sollen den Strafverfolgungsbehörden die notwendigen
Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung gestellt werden, um auch mittels einer Durchsuchung
informationstechnischer Systeme verborgene Strukturen aufzudecken.
11. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d – neu – (§ 30 Absatz 4 OWiG)
Nach Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d einzufügen:
‚d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Geldbuße nach Absatz 1 kann selbständig festgesetzt werden. Die selbständige
Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen,
wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“‘
Begründung:
Die Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG geht zurück auf § 26 OWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl I S. 484).
Mit dieser Regelung hatte der Gesetzgeber die bis dahin verstreuten Einzelregelungen zusammengefasst und
vereinheitlicht. Von 1975 an war die Verbandsgeldbuße inhaltlich unverändert als § 30 OWiG (BGBl. I
S. 81) normiert. Als Nebenfolge ausgestaltet konnte sie nur zusätzlich zu der Geldbuße gegen die natürliche
Person verhängt werden, setzte also ein Verfahren und eine Entscheidung gegen die natürliche Person
voraus. Die Nebenfolgelösung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) aufgegeben. Der neue § 30 Absatz 4 OWiG lässt seither ein
selbständiges Verfahren zu, wenn ein Verfahren gegen die natürliche Person nicht eingeleitet oder es eingestellt wird
oder bei einer abweichenden gesetzlichen Regelung.
Zwar kann aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung sich widersprechender
Entscheidungen eine gemeinsame Verfolgung geboten sein. Dies gilt auch, wenn die verfolgte Leitungsperson mit dem
Verband „wirtschaftlich identisch“ ist (wie etwa ein Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter
einer GmbH ist) und die Auswirkungen der Sanktionierung des Verbandes auf die ebenfalls verfolgte
Leitungsperson bei der Bestrafung der Leitungsperson berücksichtigt werden sollen. Zugleich hat sich in der
Verfolgungspraxis aber auch ein Bedarf für eine getrennte Verfolgung ergeben. Das betrifft insbesondere
die Fälle, in denen Entscheidungsreife über die Festsetzung der Geldbuße, jedoch noch nicht bezüglich der
Schuld- und Straffrage der (möglicherweise) verantwortlichen Leitungspersonen besteht. In Betracht
kommen insoweit auch Fallgestaltungen, in denen zwischen der Verfolgungsbehörde und dem Verband
Einvernehmen über die beabsichtigte Festsetzung der Verbandsgeldbuße und der darin vorgesehenen Sanktion
besteht. Der Grundsatz des verbundenen Verfahrens würde in diesen Fällen zu Verzögerungen bei der
Festsetzung der Verbandsgeldbuße führen und könnte – wegen dieser Verzögerungen – im Ergebnis
bußgeldmindernde Auswirkungen haben (vergleiche BGH, Beschluss vom 3.6.2014 – KRB 46/13, NJW 2014, 2806 f.).
Gleichzeitig haben betroffene Verbände oftmals ein erhebliches Interesse, das gegen sie gerichtete Verfahren
zeitnah und ohne ein Zuwarten auf das Verfahren gegen die Individualpersonen zum Abschluss zu bringen.
Die Verfolgungspraxis hat daher teilweise auch Lösungsstrategien entwickelt, indem Verfahren gegen
Leitungspersonen nach § 130 OWiG förmlich eingeleitet und zeitnah wieder eingestellt werden, um in den
Anwendungsbereich der Regelung nach § 30 Absatz 4 Satz 1 OWiG mit der Möglichkeit des selbständigen
Verfahrens zu gelangen.
Das Gesetz sollte diesen Bedürfnissen nach flexibler Ausgestaltung dadurch Rechnung tragen, dass es in das
pflichtgemäße Ermessen der Verfolgungsbehörde gestellt wird, ob das Verfahren zur Festsetzung der
Verbandsgeldbuße selbständig geführt wird. Entsprechend werden die bisherigen Sätze 1 und 2 von § 30
Absatz 4 OWiG durch die neu vorgeschlagene Regelung in Satz 1 ersetzt. Der bisherige Satz 3 von § 30
Absatz 4 OWiG wird in dem neuen Satz 2 unverändert übernommen.
12. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d – neu – (§ 30 Absatz 7 – neu – OWiG), Nummer 3 – neu – (§ 130
Absatz 4 – neu – OWiG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 1 Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d einzufügen:
‚d) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die für die Straftat oder Ordnungswidrigkeit der Person nach Absatz 1 Nummer 1
bis 5 maßgebende Frist der Verfolgungsverjährung gilt für die Geldbuße gegen die juristische
Person oder Personenvereinigung entsprechend.“‘
b) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. Nach § 130 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Die für die straf- oder bußgeldbewehrte Zuwiderhandlung nach Absatz 1 maßgebende
Frist der Verfolgungsverjährung gilt für die Geldbuße gegen den Inhaber entsprechend.“ ‘
Begründung:
Die Änderungen dienen dazu, klare gesetzliche Regelungen zur Frist der Verfolgungsverjährung für
Ordnungswidrigkeiten nach §§ 30, 130 OWiG zu schaffen.
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzgeber hat bislang keine eigene Norm für die Verjährung der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG
geschaffen. Dies könnte dafür sprechen, dass die allgemeinen Regeln über die Verjährung von
Ordnungswidrigkeiten nach §§ 31 ff. OWiG zur Anwendung kommen. Danach bemäße sich die Frist der
Verfolgungsverjährung nach dem Höchstmaß der angedrohten Geldbuße und betrüge – vorbehaltlich spezieller Regelung
– gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 1 OWiG maximal drei Jahre. Indes hat der Bundesgerichtshof (BGH)
bereits im Jahr 2000 entschieden, dass im Verfahren gegen die juristische Person oder Personenvereinigung
die für die Tat der natürlichen Person maßgeblichen Vorschriften über die Verjährung gelten, wenn eine
Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die Verantwortlichkeit nach § 30 OWiG
auslöst (BGHSt 46, 207 ff.; sogenannte Akzessorietätslösung). Auf diese Weise kann grundsätzlich keine
Verjährung der Verbandsgeldbuße eintreten, bevor nicht hinsichtlich der Anknüpfungstat selbst
Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dieser Gleichlauf ist sachgerecht. Die Argumentation des BGH wird in jüngerer
Zeit zum Teil in Zweifel gezogen und eine gesetzgeberische Entscheidung gefordert. Aus diesem Grund
wird eine klarstellende Regelung vorgeschlagen, die die weithin gebilligte Rechtsprechung des BGH
kodifiziert und als andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 31 Absatz 2 OWiG der dortigen Regelung
vorgeht.
Zu Buchstabe b:
§ 130 OWiG enthält ebenfalls keine spezifische Verjährungsregelung. Die Frist der Verfolgungsverjährung
richtet sich daher nach den allgemeinen Regelungen. Welche dies sind und wie sich diese konkret auswirken,
ist umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Praktisch relevant wird dies vor allem für den Fall, dass
der Tat nach § 130 OWiG eine Zuwiderhandlung gegen Pflichten zugrunde liegt, deren Verletzung mit Strafe
bedroht ist. Hier stellt sich insbesondere die Frage, ob die Ordnungswidrigkeiten-Hypothese des § 131
Absatz 3 Alternative 2 OWiG anzuwenden ist, so dass es auch insoweit auf die bußgeldrechtliche Verjährung
ankommt, oder ob als Verfahrensvorschriften im Sinne des § 131 Absatz 3 Alternative 1 OWiG die für die
Straftat geltenden Verjährungsfristen, also regelmäßig die nach § 78 Absatz 3 StGB geltende Frist,
maßgeblich ist. Der Gesetzgeber sollte daher eine klarstellende Regelung vorsehen. Umgesetzt wird dies dadurch,
dass sich die Verjährungsfrist für Ordnungswidrigkeiten nach § 130 OWiG an der Verjährungsfrist für die
zugrundeliegende Pflichtwidrigkeit des unmittelbar Handelnden ausrichtet. Der Aufsichtspflichtige soll
nicht schlechter behandelt werden, als wenn er die Zuwiderhandlung selbst begangen hätte. Andererseits
besteht kein Grund, ihm eine nach § 130 Absatz 3 Satz 1, § 31 Absatz 2 OWiG berechnete, gegebenenfalls
kürzere Verjährungsfrist als die für die Zuwiderhandlung geltende zugutekommen zu lassen, wenn es sich
bei der Zuwiderhandlung um eine Straftat handelt. Hierfür spricht insbesondere der hierdurch bewirkte
(prinzipielle) Gleichlauf der Verfolgungsverjährung für die Sanktionierung von Verband, Aufsichtsperson und
Verbandsmitarbeiter. Unterschiedliche Fristen für die Verfolgung der im Unternehmen begangenen
Straftaten und die daran anknüpfenden Verantwortlichkeiten nach §§ 30, 130 OWiG lassen sich der Bevölkerung
regelmäßig kaum vermitteln. Die maximal dreijährige Verjährungsfrist nach § 31 Absatz 2 OWiG
gewährleistet häufig keine ausreichende Frist für die Aufklärung komplexer verbandsbezogener Straftaten und
damit zusammenhängender Taten nach § 130 OWiG. Ob in der Person des Aufsichtspflichtigen eine strafbare
Beteiligung an der Straftat des Mitarbeiters oder lediglich eine Ordnungswidrigkeit nach § 130 OWiG
vorliegt, lässt sich teilweise auch erst nach langwierigen Ermittlungen klären. Darüber hinaus ist auch nach EU-
Recht sicherzustellen, dass die Verfolgung von harmonisierten Straftaten während eines ausreichenden
Zeitraums nach ihrer Begehung möglich sein muss. Dies erfasst auch die Verfolgung und Sanktionierung von
juristischen Personen, denen eine Aufsichtspflichtverletzung einer Leitungsperson zugrunde liegt und für die
sich die Verjährung nach deutschem Recht akzessorisch nach der Tat der aufsichtspflichtigen Leitungsperson
richtet. Einer unangemessen langen Verfolgung einer Tat nach § 130 OWiG kann durch Anwendung des im
Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsprinzips ausreichend entgegengewirkt werden.
13. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b (§ 107 Absatz 2 OWiG)
In Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b ist die Angabe „24“ durch die Angabe „40“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Erhöhung der Gebühren und Auslagen in § 107 Absatz. 2 und 3 OWiG-E, welche die sogenannte
Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeuges gemäß § 25a StVG betrifft, befindet sich bereits seit
2021 in Befassung der einschlägigen Verkehrsgremien sowie der IMK. Aktuell betragen die Gebühr 20 Euro
und die Auslagen 3,50 Euro, wenn die Voraussetzungen von § 25a StVG vorliegen.
Mit der BKatV-Novelle vom November 2021 ist ein Vollzugsdefizit als Folge der zunehmenden Kluft
zwischen den teilweise signifikanten Steigerungen der Sanktionshöhen und den unverändert niedrigen Kosten
für Halterhaftungsbescheide bei Halt- und Parkverstößen eingetreten (vgl. § 25a StVG i. V. m. § 107
Absatz 2 OWiG). Viele Verwarnungsgelder im ruhenden Verkehr liegen mit der jetzigen Novelle damit deutlich
über dem Betrag eines Kostenbescheides, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist (der Grundtatbestand liegt
teilweise bereits bei einer Höhe von 55 Euro und stellt damit die aktuelle Grenze für geringfügige
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 56 Absatz 1 OWiG dar). Dies hat zur Folge, dass durch die Verfolgungsbehörden von
Polizei und Kommunen bundesweit vermehrt festgestellt wird, dass es für die Betroffenen „ökonomisch
sinnvoller“ ist, den Kostenbescheid abzuwarten und das angebotene Verwarnungsgeld nicht zu zahlen. Das
bezieht sich auf alle Fälle, in denen die Verwarngelder über den Kosten eines Halterkostenbescheides
(aktuell 23,50 Euro einschließlich Postzustellung) liegen. Zwar handelt es sich bei einem Halterkostenbescheid
um keine Ersatzsanktion; mithin ist eine Anhebung des Betrages für einen Kostenbescheid nach § 107
Absatz 2 OWiG jedoch erforderlich, damit erteilte Verwarnungsgelder überhaupt eine ernsthafte Alternative
zum kostengünstigen Halterkostenbescheid darstellen und somit auch eine verkehrserzieherische Wirkung
erzielen können.
Bereits in seiner 1009. Sitzung am 8. Oktober 2021 (BR-Drs. 687/21 (Beschluss)) beschloss der Bundesrat,
mit einem Entschließungsantrag an die Bundesregierung heranzutreten zur Prüfung der Erhöhung der
Verwarnungsgrenze von derzeit 55 Euro für Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 1 Absatz 1 BKatV, § 56 Absatz 1
OWiG) und zur Anhebung der Gebühr für die Kostentragungspflicht des Halters im Falle einer
Nichtermittelbarkeit des Fahrers von derzeit 23,50 Euro (§ 25a StVG, § 107 Absatz 2 i. V. m. Absatz 3 Nummer 2
OWiG).
Der Betrag könnte sich sodann wie folgt zusammensetzen:
40 Euro Gebühr (§ 107 Absatz 2 OWiG-neu) und 5,50 Euro Auslagen (§ 107 Absatz 3 OWiG-E).
Dieser Betrag wäre als Kostentragungspflicht des Halters im Falle einer Nichtermittelbarkeit des
Fahrzeugführers gegenüber den höheren Sanktionen angemessen.
Der im aktuellen Gesetzesentwurf zur BR-Drs. 266/26 vorgeschlagene Betrag einer Erhöhung der Gebühr
in § 107 Absatz 2 OWiG-E von 20 Euro auf lediglich 24 Euro ist zu niedrig bemessen, um den Belangen der
Verkehrssicherheit gerecht zu werden.
14. Zu Artikel 3 Nummer 3 – neu – (§ 109a Absatz 1 OWiG)
Nach Artikel 3 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
,3. In § 109a Absatz 1 wird die Angabe „zehn Euro“ durch die Angabe „35 Euro“ ersetzt.‘
Begründung:
Sind in einem Bußgeldverfahren die Kosten der Bundes- oder Landeskasse auferlegt, zählen hierzu auch die
dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen. Zu diesen Auslagen gehören auch die Gebühren und
Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Absatz 2 ZPO zu erstatten sind (§ 105 Absatz 1 OWiG
in Verbindung mit § 464a Absatz 2 Nummer 2 StPO).
Die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten wird jedoch durch § 109a Absatz 1 OWiG eingeschränkt,
wenn gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn
Euro festgesetzt worden war. In diesen Fällen gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur
dann zu den notwendigen Auslagen, wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung
der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war. Ob diese
Voraussetzungen vorliegen, ist, wenn das nicht bereits in der Kostenentscheidung erfolgt war, im Rahmen des
Kostenfestsetzungsverfahrens zu entscheiden.
Mit der Einführung der Regelung des § 109 Absatz 1 OWiG sollte Missbrauchsfällen begegnet werden, die
sich in Verfahren wegen geringfügiger Ordnungswidrigkeiten, namentlich bei einfachen Park- und
Haltverstößen, durch eine nicht gebotene Einschaltung eines Rechtsanwalts zu dem Zweck, von der Staatskasse
Gebühren erstattet zu bekommen, ergeben (BT-Drucksache 10/5083, S. 22). Bis zu der bestimmten
Bagatellgrenze sei es dem Betroffenen zuzumuten, selbst seine Einwendungen im Bußgeldverfahren
vorzubringen. Die untergeordnetere Belastung, die eine Geldbuße bis zu der Höhe der Bagatellgrenze für den
Betroffenen bedeutet, sowie die Tatsache, dass bei den hier erfassten Verkehrsordnungswidrigkeiten keine
Eintragung in das Verkehrszentralregister drohe, rechtfertige die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht.
Die Regelung des § 109a OWiG wurde durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977) mit Wirkung
zum 1. April 1987 eingeführt. Die Bagatellgrenze betrug damals 20 Deutsche Mark. Im Rahmen des
Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13.
Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) wurde § 109a Absatz 1 OWiG mit Wirkung zum 1. Januar 2002 geändert
und die Bagatellgrenze auf 10 Euro festgesetzt.
Die Bagatellgrenze des § 109 Absatz 1 OWiG ist folglich seit dem 1. Januar 1987 nahezu unverändert
geblieben. Da zwischenzeitlich die Regelungen, welche die Höhe der zu verhängenden Geldbußen bestimmen,
geändert worden sind, erscheint eine Anhebung der Bagatellgrenze sachgerecht, um weiterhin den von der
Regelung erfassten Missbrauchsfällen begegnen zu können.
Bei der Anhebung der Bagatellgrenze ist zu berücksichtigen, dass die Regelung schwerpunktmäßig
Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr erfassen soll (BT-Drucksache 10/5083, S. 22). Die Höhe der
Bußgelder wegen Verstößen gegen zum Halten und Parken bestehender Regelungen sowie wegen der
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit bestimmt sich nach Nummern 51 bis 63 des Bußgeldkatalogs (Anlage
zu § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die
Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr – Bußgeldkatalog-
Verordnung – BKatV). Ausgehend von den im BKatV für solche Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Bußgeldern
sollte der Bagatellbetrag auf 35 Euro angehoben werden. Bis zu diesem Betrag erscheint es den Betroffenen
zumutbar, die Kosten eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts auch im Falle des Obsiegens selbst zu
tragen. Ebenso erscheint es für den Betroffenen zumutbar, in den erfassten Ordnungswidrigkeiten seine
Einwendungen selbst vorzubringen. War die Beauftragung eines Rechtsanwalts der schwierigen Sach- oder
Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen notwendig, findet nach § 109a Absatz 1 O-
WIG im Rahmen der getroffenen Kostenentscheidung weiterhin eine Auslagenerstattung statt.
15. Zu Artikel 3 Nummer 3 – neu – (§ 130 Absatz 1 Satz 2, 3 – neu – OWiG)
Nach Artikel 3 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. § 130 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Erforderlich sind solche Aufsichtsmaßnahmen, die unter Berücksichtigung von Größe, Art und
Organisation des Betriebes oder Unternehmens und der von ihm ausgehenden Gefahren geeignet und
zumutbar sind. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere
1. die sorgfältige Auswahl, Unterweisung und Überwachung von Mitarbeitern und
Aufsichtspersonen,
2. die regelmäßige Ermittlung und Bewertung vom Betrieb oder Unternehmen ausgehender Gefahren
der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
3. der Erlass und die Fortentwicklung von Richtlinien und Weisungen sowie die Schulung der
Mitarbeiter zum Zweck der Verhinderung von unternehmensbezogenen Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten,
4. ein Verfahren, das es den Mitarbeitern unter Wahrung von Vertraulichkeit ermöglicht, Hinweise
auf mögliche unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an eine geeignete
Stelle zu geben, und
5. die Aufklärung von Verdachtsmomenten, die auf unternehmensbezogene Straftaten oder
Ordnungswidrigkeiten hindeuten, sowie die Ahndung entsprechenden Fehlverhaltens.“‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung dient dazu, für Unternehmen (Verbände) und andere Rechtsanwender einen
gesetzlichen Referenzmaßstab für die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufsicht und Organisation
zu schaffen und zugleich einen Anreiz für die Einrichtung und Fortentwicklung von Compliance-Systemen
zu bilden.
Im Einzelnen:
(1) „Compliance“ steht für die Gesamtheit der Bemühungen in einem Verband, Fehlverhalten zu verhindern
und aufzudecken sowie sicherzustellen, dass die Verbandsaktivitäten in Übereinstimmung mit den geltenden
Gesetzen, Vorschriften und Regeln durchgeführt werden. Die Wurzel von Compliance liegt in der
Legalitätspflicht des Verbands in ihrer besonderen Ausprägung der Legalitätskontrollpflicht. Rechtsgrundlage von
Compliance ist damit das Gesetz als Summe aller Normen des kodifizierten Rechts. Durch die hohe und
weiter anwachsende Regelungsdichte und die oftmals nur relativ unbestimmt gehaltenen gesetzlichen
Vorgaben stehen Verbände zum Teil vor der Schwierigkeit, die für ihren Betrieb erforderlichen Maßnahmen zu
bestimmen. Für Verbände ist daher zum Teil auch nicht hinreichend vorhersehbar, ob ein Gericht ex post die
ergriffenen Maßnahmen als ausreichend ansehen wird.
Zugleich müssen Compliance-Maßnahmen auf den spezifischen Verband ausgerichtet sein. Die primäre
Compliance-Verpflichtung eines Verbands muss also vor allem darauf abzielen, für seine konkrete Struktur
und sein konkretes Geschäftsfeld die spezifischen Risiken zu identifizieren und speziell zugeschnittene
Gegenmaßnahmen zu installieren. Diese Notwendigkeit zur individualisierenden Einzelfallbeurteilung steht
einer gesetzlichen Konkretisierung bei der Formulierung von allgemeinen Anforderungen an Compliance-
Systeme aber nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr liegt es in der gesetzgeberischen Gestaltungsmacht
und auch Verantwortung, jedenfalls allgemeine Vorgaben zu den Anforderungen an geeignete Compliance-
Systeme zu normieren. Eine solche gesetzgeberische Konkretisierung findet sich bereits in anderen
Rechtsordnungen. Sie gibt Verbänden zumindest eine Leitlinie an die Hand, bei Einhaltung welcher Maßnahmen
das Risiko von Verbandsgeldbußen nach §§ 30, 130 OWiG reduziert werden kann. Dadurch können die
Rechtssicherheit gerade auch in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) verbessert, die Einschätzung
des Umfangs notwendiger Compliance-Maßnahmen erleichtert und Maßnahmen zu rechtstreuem Verhalten
gefördert werden.
Als Anknüpfungspunkt für derartige Vorgaben bietet sich die Bußgeldvorschrift zur Verletzung der
Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG) an. Die Regelung statuiert eine
Verantwortlichkeit der Unternehmensleitung, die durch unzureichende Aufsicht die Begehung betriebsbezogener Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten erleichtert hat, und stellt die praktisch wohl bedeutsamste Bezugstat für eine
Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG dar. Zwischen der in § 130 OWiG in Bezug genommenen Aufsichtspflicht
und den vom Verband zu ergreifenden Compliance-Maßnahmen besteht ein weitreichender Gleichlauf: Für
beide geht es um die aus der Legalitätspflicht des Verbands folgende Aufgabe, Mitarbeiter und
Gefahrenquellen zu beaufsichtigen und den Verband derart zu organisieren, dass kein Schaden für die
Rechtsgemeinschaft entsteht. § 130 OWiG ist daher der zentrale positivrechtliche Anknüpfungspunkt für Compliance.
Problematisch ist dabei, dass die Voraussetzungen für die „erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen“ (und damit
auch Compliance-Maßnahmen) aus dieser Vorschrift bislang nicht hinreichend ersichtlich sind. Welche
Aufsichtsmaßnahmen als erforderlich erachtet werden, bleibt mit Ausnahme der in § 130 Absatz 1 Satz 2 OWiG
beispielhaft aufgezählten „Bestellung, sorgfältige[n] Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen“
nach geltender Rechtslage eher unklar. Um Rechtssicherheit und Transparenz zu erhöhen, ist es daher
geboten, diese Regelung zu konkretisieren. Auch die von der EU bereits beschlossene Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses
2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der
Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates hält die
Mitgliedstaaten in Erwägungsgrund 5 dazu an, die Entwicklung und Umsetzung robuster und wirksamer Compliance-
Mechanismen in privaten Unternehmen zu fördern.
(2) Die Grundelemente eines geeigneten Compliance-Systems werden – in Anknüpfung und Anlehnung an
frühere Vorschläge – kodifiziert, indem § 130 Absatz 1 Satz 2 OWiG durch die im Antrag genannte
Regelung ersetzt wird.
Die Regelung formuliert allgemeine Grundsätze für geeignete Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 130 O-
WiG und für ein tragfähiges Compliance-Konzept. Die hierzu genannten fünf Grundelemente orientieren
sich an anerkannten internationalen und nationalen Standards und lassen sich als holzschnittartige
Umschreibung der „Best Practices“ eines effektiven Compliance-Managements charakterisieren, sind aber nicht als
zwingend abschließender Maßnahmen-Katalog zu verstehen („insbesondere“). Auf diese Weise schafft die
Regelung für Verbände und andere Rechtsanwender einen Referenzmaßstab für die Anforderungen an eine
ordnungsgemäße Aufsicht und Organisation und bildet zugleich einen Anreiz für die Einrichtung und
Fortentwicklung von Compliance-Systemen. Sie stärkt die Akzeptanz der Wirtschaft und fördert die
Kalkulierbarkeit des Nutzens kostenintensiver Überwachungsmaßnahmen. Die Regelung stellt einen Mittelweg dar
zwischen der Regelungsarmut der geltenden Regelung in § 130 Absatz 1 OWiG und zu detaillierten
Vorgaben, die zu Lasten der notwendigen Flexibilität bei der Ausgestaltung von Compliance-Maßnahmen gehen
und vor allem die KMU übermäßig belasten könnten.
Durch die Regelung in Satz 2 wird zunächst der Rahmen der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen im
Einklang mit der Rechtsprechung (grundlegend LG München I, Urt. v. 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10, 1. Leitsatz
mit Rn. 89, zitiert nach juris) und Literatur (vgl. nur BeckOK OWiG/Beck, 50. Ed. 1.4.2026, OWiG § 130
Rn. 45-58; KK-OWiG/Rogall, 6. Aufl. 2025, OWiG § 130 Rn. 40 ff.) bestimmt. Auf die dort entwickelten
Grundsätze kann zurückgegriffen werden. Die Anknüpfung an Art, Größe, Organisation und von dem
Unternehmen oder Betrieb ausgehender Gefahren bringt zum Ausdruck, dass die geforderten
Aufsichtsmaßnahmen nur vor dem Hintergrund der konkreten Struktur, des konkreten Geschäftsfelds und der jeweiligen
Risiken beurteilt werden können. Hierdurch und durch die Anbindung der Maßnahmen an das Kriterium der
Zumutbarkeit werden insbesondere die Belange der KMU sowie Start-Ups bewusst in den Blick genommen.
Gerade dort können auch einfache Maßnahmen ausreichend sein, ohne dass es eines eigens entwickelten
Compliance-Programms oder gar einer Zertifizierung bedarf.
In Satz 3 werden zentrale Grundelemente geeigneter Aufsichtsmaßnahmen – nicht abschließend –
aufgelistet. Hervorzuheben ist dabei, dass die Implementierung derartiger Maßnahmen für sich allein nicht ausreicht,
um kriminalpräventive Effekte zu erzielen. Die Maßnahmen müssen auch in ein entsprechendes
Wertemanagement und in eine ethische Unternehmenskultur eingebettet sein (vergleiche etwa Bussmann/
Niemeczek/Vockrodt, MSchrKrim 99 [2016], 23, 24 ff.). Eine gelebte Compliance-Kultur („tone from the top“
oder das Bekenntnis der Unternehmensleitung zur Rechtstreue und zur aktiven Unterstützung der
Compliance-Maßnahmen) stellt ein wichtiges Grundelement guter Compliance dar, das die Unternehmensleitung
zur regelmäßigen Kommunikation klarer Botschaften und zur Festlegung von bzw. Aktualisierung von
Standards im Unternehmen verpflichtet.
Zu den Regelungen im Einzelnen:
– In Nummer 1 wird die sorgfältige Auswahl, Unterweisung und Überwachung von Mitarbeitern und
Aufsichtspersonen genannt. Dies erfasst die bereits derzeit im Gesetz beispielhaft genannten
Aufsichtsmaßnahmen und erstreckt diese generell auf Mitarbeiter sowie auf die Unterweisung (Instruktion) der
genannten Personenkreise. Die Schulung zum Zweck der Verhinderung von unternehmensbezogenen
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wird gesondert in Nummer 3 geregelt.
– Nummer 2 bringt die Bedeutung einer kriminalpräventiven Risikoanalyse im Unternehmen zum
Ausdruck. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass effektive Aufsichts- und Organisationsmaßnahmen zur
Verhinderung von Fehlverhalten im Unternehmen nur auf Grundlage einer vorhergehenden
Risikoanalyse denkbar sind.
– Nach Nummer 3 stellen auch der Erlass und die Fortentwicklung von Richtlinien und Weisungen sowie
die Schulung der Mitarbeiter zum Zweck der Verhinderung von unternehmensbezogenen Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten ein wichtiges Beispiel geeigneter Aufsichtsmaßnahmen dar. In derartigen
Maßnahmen tritt auch die Haltung der Unternehmensführung zu einer integritätsförderlichen
Unternehmenskultur zum Ausdruck („tone from the top“, siehe oben). Regelmäßige Schulungen helfen, die
Verhaltensleitlinien dauerhaft und somit nachhaltig der Belegschaft zu verdeutlichen und so deren
Akzeptanz im Sinne einer präventiven Beratung zu fördern (Beulke/Moosmayer, CCZ 2014, 146, 152).
– Mit der Regelung in Nummer 4 kommt zum Ausdruck, dass in der Einrichtung eines
Hinweisgebersystems eine gebotene Aufsichtsmaßnahme liegen kann. Für die unter das Hinweisgeberschutzgesetz (Hin-
SchG) fallenden Unternehmen sind die dortigen Maßgaben rechtlich bindend und bieten eine klare
Struktur, die es zu beachten gilt. Die „geeignete Stelle“ im Sinne von Nummer 4 ist dann auch die
„interne Meldestelle“ im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 HinSchG. Für nicht vom HinSchG erfasste
Unternehmen gibt die Regelung die Möglichkeit, den Vorgaben ohne unverhältnismäßigen Aufwand
gerecht zu werden, etwa durch die Benennung eines vertrauenswürdigen internen Ansprechpartners
(vergleiche Beulke/Moosmayer, CCZ 2014, 146, 152).
– Dort, wo präventive Maßnahmen nicht umfassend zum Erfolg führen und Verdachtsmomente auf
unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zutage treten, muss sichergestellt sein, dass
einem derartigen Verdacht nachgegangen wird und, bei Bestätigung des Verdachts, angemessene
Sanktionsmaßnahmen ergriffen werden. Nummer 5 bringt dies zum Ausdruck. Zugleich gehört es zur
Aufgabe des Unternehmens, im Rahmen einer anlassbezogenen Risikoanalyse (Nummer 2) aus dem
Fehlverhalten Rückschlüsse zu ziehen und das Compliance-Programm dort, wo geboten, entsprechend
anzupassen.
Die in Satz 3 aufgeführten Grundelemente sind teilweise ineinander verwoben und ergänzen sich im
Einzelfall. Sie sind idealerweise in ein umfassendes Gesamtkonzept eingebettet.
16. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b (§ 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 5, Satz 4 – neu –, 5 – neu – OWiG)
Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 30 Absatz 2a ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 3 Nummer 5 ist zu streichen.
b) Nach Satz 3 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Zu Gunsten der juristischen Person oder Personenvereinigung zu berücksichtigen sind insbesondere
vor oder nach der Straftat oder Ordnungswidrigkeit von ihr getroffene geeignete Vorkehrungen zur
Vermeidung oder Aufdeckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für die sie nach Absatz 1
verantwortlich wäre. Geeignete Vorkehrungen in diesem Sinne können insbesondere Maßnahmen nach
§ 130 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sein.“
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen dazu, den sanktionsmildernden Charakter der Vornahme
geeigneter Compliance-Maßnahmen noch klarer herauszustellen und deren Bedeutung für Unternehmen (Verbände)
und Verfolgungspraxis zu unterstreichen. Im Einzelnen:
(1) Mit der Regelung in § 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 5 OWiG-E will der Gesetzentwurf die Auswirkungen
von Compliance-Maßnahmen für die Bemessung der Verbandsgeldbuße regeln (vgl. BR-Drs. 266/26,
S. 101). Die vorgesehene Verortung von Compliance-Maßnahmen als bloßes Zumessungskriterium, das
heißt als „insbesondere in Betracht“ zu ziehender Umstand, wird der Bedeutung dieser Maßnahmen für die
Vermeidung von unternehmensbezogenem Fehlverhalten allerdings nicht ausreichend gerecht. Es ist
vielmehr geboten, die Relevanz dieser Maßnahmen in einer von dem Beispielskatalog losgelösten,
eigenständigen Regelung in der im vorstehenden Antrag vorgeschlagenen Ausgestaltung zu regeln. Dies geschieht zu
dem Zweck, die Vornahme derartiger (geeigneter) Maßnahmen zur Criminal Compliance besonders in den
Blick von Sanktions- und Unternehmenspraxis zu rücken und zugleich den obligatorischen und
sanktionsmildernden Einfluss auf die Sanktionsentscheidung zu betonen. Dies trägt auch den Vorgaben der Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der
Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind,
sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (fortan:
Richtlinie [EU] zur Korruptionsbekämpfung von 2026) besser Rechnung. Nach der Regelung in Artikel 16
Satz 1 Buchstabe c („Mildernde Umstände“) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass für die
Sanktionierung von Verbänden wegen Korruptionsstraftaten vor oder nach der Begehung der Straftat durchgeführte
wirksame Programme für interne Kontrollen, Ethiksensibilisierungsprogramme und Compliance-
Programme als mildernde Umstände gelten können.
(2) Hiervon ausgehend wird vorgeschlagen, die Regelung in Satz 3 Nummer 5 von § 30 Absatz 2a OWiG-E
zu streichen und stattdessen die im Antrag aufgeführten Sätze 4 und 5 anzufügen. Die Neuregelung bringt
den sanktionsmildernden Charakter von Compliance-Maßnahmen, also Vorkehrungen zur Vermeidung und
Aufdeckung unternehmensbezogener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, klarer zum Ausdruck.
Voraussetzung hierfür ist nach Satz 1, dass die Vorkehrungen sich als „geeignet“ darstellen müssen. Es muss
vermieden werden, dass Maßnahmen, die nur zum Schein ergriffen werden und das Vorhandensein wirksamer
Bemühungen nur vorgaukeln sollen (sogenanntes window dressing), sanktionsmildernd auswirken können
(vergleiche hierzu auch Erwägungsgrund 29 der Richtlinie [EU] zur Korruptionsbekämpfung von 2026); für
diesen Fall kommt auf der Grundlage der Zumessungskriterien in Satz 3 Nummer 1 und 2 von § 30 Absatz 2a
OWiG-E (Art der Ausführung, Beweggründe und Ziele des Täters) sogar eine bußgelderhöhende
Berücksichtigung in Betracht (vergleiche auch BR-Drs. 266/26, S. 101). An einer entsprechenden Eignung wird es
auch fehlen, wenn eine von der Leitungsebene getragene Compliance-Organisation nicht besteht (vergleiche
auch BR-Drs. 266/26, S. 101). Für die Frage, was geeignete Vorkehrungen sein können, wird in Satz 5
beispielhaft auf die mit gesondertem Antrag gesetzlich neu vorgeschlagenen Grundelemente geeigneter
Compliance-Systeme in § 130 OWiG-E verwiesen. Nicht geboten erscheint es im Übrigen, nur solche
Vorkehrungen zu honorieren, die darauf gerichtet sind beziehungsweise waren, Zuwiderhandlungen gerade der
eingetretenen Art zu verhüten. Bei entsprechenden, vor der Tat ergriffenen Vorkehrungen wird es im Übrigen
häufig bereits an einer sanktionsbegründenden Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Absatz 1 Satz 1 OWiG
fehlen. Dass die getroffenen Compliance-Maßnahmen bereits aufgrund gesetzlicher Verpflichtung
vorgenommen werden müssen oder dass mit den getroffenen Compliance-Maßnahmen eine Verantwortlichkeit
nach §§ 30, 130 OWiG vermieden werden soll, steht einer bußgeldmindernden Berücksichtigung ebenfalls
nicht entgegen (vergleiche auch BR-Drs. 266/26, S. 101).
(3) Die konkrete Festlegung der begünstigenden Auswirkungen auf die Bemessung der Verbandsgeldbuße
muss der Praxis überlassen bleiben. Eine nähere gesetzliche Umschreibung ist aufgrund der Vielgestaltigkeit
der vorkommenden Fälle und des sehr unterschiedlichen Gewichts der von Verbänden veranlassten
(geeigneten) Präventionsbemühungen nicht möglich (dahingehend auch Erwägungsgrund 29 der Richtlinie [EU]
zur Korruptionsbekämpfung von 2026). Allgemein gilt, dass eine bußgeldmindernde Berücksichtigung umso
stärker sein wird, je ernsthafter, umfassender und wirksamer die Bemühungen des Verbands sind, sich
rechtskonform zu verhalten. Für die Nachtat-Compliance wird die Bußgeldminderung insbesondere davon
abhängen, wie effektiv und spezifisch mit diesen Compliance-Maßnahmen auf die vorangegangene Tat reagiert
wird, um deren Wiederholung zu vermeiden oder gleichartige Taten aufzudecken und zu beenden. Auch
wird von Bedeutung sein, ob die nach der Tat getroffenen Compliance-Maßnahmen bereits vor dem
Herantreten der Verfolgungsbehörden an den Verband getroffen bzw. angepasst wurden oder ob dies erst unter
dem Eindruck der bereits offen gegen den Verband geführten Ermittlungen erfolgte.
17. Zu Artikel 3 Nummer 3 – neu – (§ 131 Absatz 3 Satz 2 – neu – OWiG)
Nach Artikel 3 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. Nach § 131 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für eine Ordnungswidrigkeit nach § 130, für die bei einer mit Strafe bedrohten Pflichtverletzung nach
Satz 1 keine zuständige Verwaltungsbehörde besteht, ist die Staatsanwaltschaft die für die Verfolgung
zuständige Verwaltungsbehörde.“‘
Begründung:
Hat eine Leitungsperson in einem Unternehmen ihre Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG verletzt und dadurch
eine unternehmensbezogene Straftat gefördert, ist die Zuständigkeit für die Ahndung im Wege der
Verbandsgeldbuße bislang in § 131 Absatz 3 OWiG nicht klar geregelt. Nach dieser Regelung ist zu prüfen, welche
Zuständigkeitsvorschrift in der Fiktion, dass die Tat nicht mit Strafe, sondern mit Geldbuße bedroht wäre,
gelten würde. Die entsprechende Zuständigkeitsvorschrift kann dann ohne größere Schwierigkeiten ermittelt
werden, wenn verwandte Bußgeldvorschriften bestehen, die in Sachzusammenhang mit der verletzten
Straftat stehen. Unproblematisch ist das bei strafrechtlichen Nebengesetzen, die Straf- und Bußgeldvorschriften
zum Schutz des gleichen Rechtsguts enthalten. Problematisch ist die Bestimmung aber dann, wenn zu den
Strafvorschriften keine korrespondierenden Bußgeldvorschriften bestehen, wie das bei den Vorschriften des
Strafgesetzbuches der Fall ist (KK-OWiG/Ellbogen, 6. Aufl. 2025, OWiG § 131 Rn. 27; näher Endler,
NZWiSt 2023, 416 ff.; Lauterwein/Vorländer, NJW 2024, 3260, 3264 f.). Die Praxis verfährt daher nicht
einheitlich. Häufig erlässt die Staatsanwaltschaft, zum Teil aber auch das Gericht den Bußgeldbescheid. Der
Gesetzgeber sollte klarstellen, dass die Staatsanwaltschaft als Verfolgungsbehörde hierfür zuständig ist.
Hierfür bestehen bereits de lege lata überzeugende Gründe (vergleiche nur Endler, NZWiSt 2023, 416 ff.).
Die Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung durch Einlegung eines Einspruchs bleibt davon unberührt.
18. Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Artikel 5 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgesehene Umstrukturierung der Bußgeld- und Strafvorschriften in Artikel 5 des Gesetzentwurfes
wird wegen der daraus resultierenden Rechtsfolgen für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten abgelehnt.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Bußgeldvorschriften aus dem § 69 BNatSchG in § 70 BNatSchG zu
verschieben sowie innerhalb der Bußgeldvorschrift die Struktur zu ändern, mit der Folge, dass sich die
Paragraphen, Absätze und Nummerierungen ändern.
Die Bußgeldvorschriften der Gesetze der Länder verweisen auf die Bußgeldvorschriften des Bundes, also
auf § 69 BNatSchG. Diese Verweise der Länder laufen bei einer Verschiebung der Bußgeldvorschriften von
§ 69 BNatSchG in § 70 BNatSchG ins Leere mit der Folge, dass diese Ordnungswidrigkeiten nicht mehr
geahndet werden können, bis die Verweise in den Ländergesetzen angepasst worden sind. Denn bei einer
fehlerhaften Zitierung der Bußgeldvorschrift fehlt es an der Bestimmtheit der Rechtsvorschrift und an der
Vorhersehbarkeit des Fehlverhaltens für den Betroffenen. Diese Anpassung müsste durch alle Länder
erfolgen. Dies erfordert einen erheblichen Einsatz an Personalressourcen und steht in keinem Verhältnis zu dem
angestrebten Ziel einer strukturellen Vereinheitlichung der Bußgeld- und Strafvorschriften, zumal bis zur
Rechtswirksamkeit der Anpassungen eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nicht möglich ist. In
Niedersachsen erfolgt zudem die Sicherung der Schutzgebiete über Rechtsverordnungen. Auch diese
Rechtsverordnungen nehmen Bezug auf die bundesrechtlichen und landesrechtlichen Bußgeldvorschriften mit der
Folge, dass diese Verweise ins Leere liefen und Ordnungswidrigkeiten nicht mehr geahndet werden könnten.
In Niedersachsen gibt es mehr als 2 000 Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, deren Verordnungen
bei einer derartigen Änderung überprüft und ggf. angepasst werden müssten. Dieser erhebliche
Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden und die grundsätzliche Struktur der Bußgeld- und Strafvorschriften des BNatSchG
beizubehalten. Die in den weiteren Artikeln vorgesehenen Änderungen der Struktur der Bußgeld- und
Strafvorschriften werden vermutlich denselben Bedenken unterliegen.
Da der Gesetzentwurf mit Artikel 5 auf die Umstrukturierung des gesamten Kapitels 10 des
Bundesnaturschutzgesetzes abzielt, § 69 BNatSchG jedoch unverändert bleiben muss, kann die Umstrukturierung nicht
wie geplant umgesetzt werden und ist insgesamt abzulehnen.
Hinweis: In Artikel 19 sind die Nummern 3 und 18 entsprechend anzupassen.
19. Zu Artikel 9 Nummer 5 (§ 68 Absatz 9 Satz 4 – neu – PflSchG)
Nach Artikel 9 Nummer 5 § 68 Absatz 9 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen:
„§ 13 Absatz 2 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.“
Begründung:
§ 68 PflSchG regelt die Strafbewehrung von Verstößen gegen die Zugriffsverbote des § 13 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 3 PflSchG bei streng geschützten Arten. Zwar enthält § 68 Absatz 9 PflSchG bereits eine
Bagatellregelung, wonach eine Strafbarkeit ausgeschlossen ist, wenn die Handlung lediglich eine
unerhebliche Menge von Tieren oder Pflanzen betrifft. Es fehlt jedoch an einer ausdrücklichen Klarstellung zugunsten
einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
Gerade bei der Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen im Rahmen der guten fachlichen Praxis besteht
andernfalls das Risiko von Rechtsunsicherheit für die betroffenen Bewirtschafter. Die land-, forst- und
fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist regelmäßig mit unvermeidbaren Einwirkungen auf Natur und
Landschaft verbunden. Soweit diese Nutzungen jedoch den Anforderungen des § 3 PflSchG, des § 5 Absatz 2 bis
4 BNatSchG, des § 17 Absatz 2 BBodSchG sowie den sonstigen Anforderungen an die gute fachliche Praxis
entsprechen, soll eine Strafbarkeit ausgeschlossen sein.
Dies entspricht auch der Begründung des Gesetzentwurfs. Dort wird ausdrücklich ausgeführt, dass die
Strafbewehrung akzessorisch an § 13 Absatz 2 PflSchG anknüpft. Daher soll keine Strafbarkeit bestehen, wenn
Pflanzenschutzmaßnahmen den Anforderungen an die gute fachliche Praxis entsprechen und sich der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlechtert (§ 13 Absatz 2 Satz 3 und 4 PflSchG).
Diese in der Gesetzesbegründung enthaltene Klarstellung sollte aus Gründen der Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen werden. Dadurch würde sichergestellt, dass
ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftungsformen nicht dem Risiko einer strafrechtlichen
Ahndung ausgesetzt werden.
20. Zu Artikel 10 Nummer 9 (§ 27f Absatz 1, Absatz 1a – neu – ChemG)
Artikel 10 Nummer 9 § 27f ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 1 ist nach der Angabe „verbunden hat,“ die Angabe „oder“ einzufügen.
b) Nach Absatz 1 ist der folgende Absatz 1a einzufügen:
„(1a) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minderschweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wird bestraft, wer in den Fällen des § 27d Absatz 1
Nummer 2 bis 4, 10 bis 13 oder 14 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.“
Folgeänderung:
In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c § 100a Nummer 13 Absatz 2 Nummer 13 StPO ist nach der Angabe
„§ 27f Absatz 1“ die Angabe „und 1a“ einzufügen.
Begründung:
Sowohl bei der Begehung als Mitglied einer Bande als auch bei der gewerbsmäßigen Begehung handelt es
sich regelmäßig um systematisch und organisiert begangene Klimakriminalität. Die Merkmale der
Bandenmitgliedschaft und der gewerbsmäßigen Begehung sollten daher den Qualifikationstatbestand des § 27f
Absatz 1 ChemG-E nicht kumulativ, sondern alternativ begründen.
Dies hatte der Bundesrat bereits in seinem Beschluss vom 19.12.2025 (Bundesratsdrucksache 645/25
(Beschluss), S. 9 Nummer 6 Buchstabe b), auf den sich die Bundesregierung in ihrer Begründung (S. 123)
ausdrücklich bezieht, verlangt. Es bedürfe einer Regelung, so der Bundesrat, die besonders schwere Fälle
anhand „[…] der banden- oder gewerbsmäßigen Tatbegehung definiert.“
Ersetzt man die vom Bundesrat vorgeschlagene „oder“-Verknüpfung durch eine kombinierte banden- und
gewerbsmäßige Begehungsweise erhöht dies die Anforderungen an die Strafverfolgungsbehörden so sehr,
dass § 27f Absatz 1 ChemG-E in der Mehrzahl der Fälle nicht anwendbar sein wird. Beide Merkmale setzen
in der Praxis schon für sich betrachtet sehr anspruchsvolle Voraussetzungen – fest kombiniert führen sie
dazu, dass der Qualifikationstatbestand kaum noch nachweisbar sein wird. Dies liegt auch daran, dass die
Telekommunikationsüberwachung nach Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c ebenfalls nur zulässig sein soll,
wenn Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer einer schweren Straftat
gemäß § 27f Absatz 1 ChemG-E in Betracht kommt. Die zur Begründung des Verdachts notwendigen
Tatsachen können in der Praxis regelmäßig jedoch nur durch Einsatz der Telekommunikationsüberwachung
oder durch Online-Durch-suchungen erlangt werden.
Dort, wo das Kernstrafrecht eine kombinierte banden- und gewerbsmäßige Begehungsweise vorsieht – etwa
in § 260a Absatz 1, § 263 Absatz 5 und § 267 Absatz 4 StGB – führt dies, anders als in § 27f Absatz 1
ChemG-E vorgesehen, zu einem deutlich höheren Strafmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem
Jahr und damit zu einem Verbrechenstatbestand. Es ist nicht erkennbar, warum bei besonders schweren
Fällen einer Umweltstraftat höhere Anforderungen an die Strafverfolgungsbehörden bzw. ein geringeres
Strafmaß als bei anderen Delikten, in denen Organisierte Kriminalität targetiert wird, gelten sollen.
Der Antrag zu Buchstabe a orientiert sich daher an Tatbeständen des Kernstrafrechts, wie § 260 Absatz 1,
§ 263 Absatz 3 Nummer 1 und § 267 Absatz 3 Nummer 1 StGB, wo die Merkmale „Bandenmitgliedschaft“
und „gewerbsmäßige Begehungsweise“ ebenfalls nicht mit „und“ sondern durch „oder“ verknüpfen. Der
Antrag zu Buchstabe b entspricht äquivalent den o. g. Regelungen des Kernstrafrechts, etwa den § 260a
Absatz 1, § 263 Absatz 5 und § 267 Absatz 4 StGB und stellt schwerwiegende Straftaten der Organisierten
Klimakriminalität anderen Deliktsbereichen, mit Bezug zur Organisierten Kriminalität, gleich.
21. Zu Artikel 10 Nummer 9 (§27f Absatz 1 ChemG)
In Artikel 10 Nummer 9 § 27f Absatz 1 ist nach der Angabe „gewerbsmäßig handelt“ die Angabe „oder sich
die Tat auf fluorierte Treibhausgase, Einrichtungen oder Erzeugnisse in nicht geringer Menge bezieht“
einzufügen.
Begründung:
Außer der Gewerbsmäßigkeit oder der Bandenmäßigkeit ist – insbesondere zu Beginn der
Ermittlungsverfahren – in aller erster Linie die Menge der illegal gehandelten Ware ein Indiz, das kriminalistisch auf
Organisierte Klimakriminalität hinweist. Als Tatbestandsqualifikation sollte daher orientiert an der Formulierung
der §§ 29a Absatz 1 Nummer 2, 30 Absatz 1 Nummer 4 BtMG auch der Handel mit einer nicht geringen
Menge gefasst werden. Nur dadurch kann es gelingen, frühzeitig Hinweise auf organisierten F-Gase-Handel
zu erlangen und diesem dann mit den erforderlichen Ermittlungsinstrumenten (z. B. § 100a StPO) wirksam
entgegentreten zu können. Der Handel mit einer nicht geringen Menge stellt ein erheblich gesteigertes
Unrecht im Vergleich zum Grundtatbestand dar, denn die dem Tatbestand zugrundeliegenden Schutzgüter –
Wirtschaft, Wettbewerb, Umwelt und Klima – sind in erheblich größerem Umfang betroffen. Aus der
besonders großen Betroffenheit dieser Schutzgüter rechtfertigt sich auch eine Strafandrohung in der gleichen
Höhe, wie sie für die Qualifikationen bei gewerbs- und bandenmäßiger Begehung vorgesehen ist.
Für den Begriff der „nicht geringen Menge“ gibt es auch im Betäubungsmittelstrafrecht keine
Legaldefinition: Der Gesetzgeber hat die Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs der Rechtswissenschaft
und Justiz überlassen (vgl. Oğlakcıoğlu, Vorbemerkungen zu § 29 BtMG, Münchener Kommentar zum
StGB, 4. Aufl. 2022, R. 173 ff.). Prägend ist nach dem Cannabisbeschluss des BVerfG das Ausmaß einer
Verletzung oder Gefährdung der geschützten Rechtsgüter (BVerfGE 90, 145, 193 f.). Exemplarisch am Fall
des im illegalen Handel gängigen Kältemittels R134a sollte bei fachgerechter Betrachtung eine nicht geringe
Menge dann überschritten sein, wenn die CO2-Äquivalente einer Palette R134a in 12,5-l-Flaschen
überschritten (1 Palette mit 12 Flaschen und einer Füllmenge von 10 kg, GWP 1.430, entspricht ca. 171 600 CO2-
Äquivalenten) oder wenn Erzeugnisse oder Einrichtungen mit einem Gegenwert von mehr als 5 000 Euro
gehandelt werden (10 R32-Splitklimageräte im Bereich 2,5-3,5 kW mit einem Importpreis von ca. 500 Euro
pro Stück).
Ob die Tat als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig begangen wird oder ob nicht geringe Mengen
illegaler F-Gase bzw. Einrichtungen und Erzeugnisse, die F-Gase enthalten, gehandelt werden – es wird sich in
allen Fällen regelmäßig um systematisch und organisiert begangene Klimakriminalität handeln. Die
Merkmale der Bandenmitgliedschaft, der gewerbsmäßigen Begehung und der Bezug auf eine nicht geringe Menge
sollten daher den Qualifikationstatbestand des § 27f Absatz 1 ChemG-E jeweils alternativ begründen.
Dies hatte der Bundesrat bereits in seinem Beschluss vom 19.12.2025 (Bundesratsdrucksache 645/25
(Beschluss), S. 9 Nummer 6 Buchstabe b, auf den sich die Bundesregierung in ihrer Begründung (S. 123)
ausdrücklich bezieht, verlangt. Es bedürfe einer Regelung, so der Bundesrat, die besonders schwere Fälle
anhand der Menge der illegal gehandelten Gase […] definiert.
Streicht man den vom Bundesrat vorgeschlagenen Bezug zur gehandelten Menge, erhöht dies die
Anforderungen an die Strafverfolgungsbehörden so sehr, dass § 27f Absatz 1 ChemG-E in der Mehrzahl der Fälle
nicht anwendbar sein wird.
22. Zu Artikel 16 Nummer 1 – neu –, 2 Buchstabe b – neu – (§ 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 3, 4,
Absatz 4 Satz 2, Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 Satz 2 – neu – GKG), Artikel 17 Nummer 1 –
neu –, 2 Buchstabe b – neu – (§ 14 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 – neu –, Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
Nummer 2002 Satz 2 – neu – Fam-GKG), Artikel 18 Nummer 1 – neu –, 2 Buchstabe b – neu – (§ 13 Satz 1,
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31002 Satz 2 – neu – GNotKG)
a) Artikel 16 ist durch den folgenden Artikel 16 zu ersetzen:
,Artikel 16
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I
S. 154), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „erst nach Zahlung“ die Angabe „der um eine
Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 Satz 2 erhöhten“
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Zahlung der dafür vorgesehenen“ die Angabe „und
um eine Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002
Satz 2 erhöhten“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Gericht erst abgegeben werden, wenn die“ die
Angabe „um eine Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
Nummer 9002 Satz 2 erhöhte“ eingefügt.
cc) In Satz 4 wird nach der Angabe „Allgemeinen“ die Angabe „; die die Gebühr für das
Verfahren im Allgemeinen erhöhende Zustellungspauschale bestimmt sich hier nach
dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)
Nummer 2002 Satz 2“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „fortgeführt, soll vor Zahlung der“ die Angabe „um
eine Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 Satz 2
erhöhten“ eingefügt.
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte Höhe <<… weiter wie Vorlage …>>.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In diesen streitwertabhängigen Verfahren, in denen eine Zustellungspauschale für die ersten
10 Zustellungen nicht erhoben wird, erhöht sich die Gebühr für das Verfahren im
Allgemeinen um eine Zustellungspauschale.“ ‘
b) Artikel 17 ist durch den folgenden Artikel 17 zu ersetzen:
,Artikel 17
Änderung des Gesetzes über die Gerichtskosten in Familiensachen
Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2666), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 14 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „erst nach Zahlung der“ die Angabe „um eine
Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2002 Satz 2 erhöhten“ eingefügt.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 21), vor
Zahlung der um eine Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
Nummer 2002 Satz 2 erhöhten Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche
Handlung vorgenommen werden.“
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2002 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte Höhe <<… weiter wie Vorlage …>>.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In diesen verfahrenswertabhängigen Verfahren, in denen eine Zustellungspauschale für die
ersten 10 Zustellungen nicht erhoben wird, erhöht sich die Gebühr für das Verfahren im
Allgemeinen um eine Zustellungspauschale.“‘
c) Artikel 18 ist durch den folgenden Artikel 18 zu ersetzen:
,Artikel 18
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 13 Satz 1 wird nach der Angabe „für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten“ die Angabe
„und um eine Zustellungspauschale nach Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31002 Satz 2“
eingefügt.
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31002 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte Höhe wird die Angabe <<… weiter wie Vorlage …>>.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„In diesen geschäftswertabhängigen Verfahren, in denen eine Zustellungspauschale für die
ersten 10 Zustellungen nicht erhoben wird, erhöht sich die Gebühr für das Verfahren im
Allgemeinen um eine Zustellungspauschale.“‘
Begründung:
Durch die Erhöhung der Auslagenpauschalen wird im Bereich der Justizkostengesetze nur ein kleiner Teil
der tatsächlich erfolgenden Zustellungen abgedeckt. Dies findet seine Ursache darin, dass die Pauschale bei
wertgebundenen Gebühren erst bei mehr als 10 Zustellungen in einem Rechtszug erhoben wird (vgl. GKG
Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002, FamGKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2002,
GNotKG Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 31002). So konnten im Geschäftsbereich des Bayerischen
Staatsministeriums der Justiz im Jahr 2024 lediglich in 284.158 Fällen Pauschalen für Zustellungen nach den
einzelnen Kostengesetzen in Ansatz gebracht werden. Gleichzeitig stellt sich in Bayern die Situation so dar,
dass durch die Preiserhöhungen der Deutschen Post AG für Zustellungen mit Zustellungsurkunde mit einer
jährlichen Gesamtmehrbelastung für den Justizhaushalt von 6 Millionen Euro kalkuliert wird. Daraus wird
deutlich, dass durch die im Gesetzentwurf vorgesehene Erhöhung der Auslagenpauschalen um jeweils
2,00 Euro nur ein sehr kleiner Teil der Mehrbelastung ausgeglichen werden kann.
Sachgerecht ist es daher, auch für die Zustellungen, bei denen die Auslagenpauschale bei wertgebundenen
Gebühren erst bei mehr als 10 Zustellungen erhoben wird, einen Ausgleich zu schaffen. Einen solchen
angemessenen Ausgleich schafft die Erhöhung der Verfahrensgebühr in Höhe einer Zustellungspauschale.
Um hierbei einen durch Kleinbetragsregelungen und erforderlich zusätzliche Sollstellungen entstehenden
zusätzlichen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, werden auch die bestehenden Vorschusspflichten um
die entsprechend erhöhte Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen erweitert. Dadurch dass es sich um eine
Erhöhung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen handelt, wird auch sichergestellt, dass auch in –
den sehr wenigen – Verfahren, in denen überhaupt keine Zustellung erfolgt, der entsprechende Betrag einer
Zustellungspauschale nicht zurückerstattet werden muss. Mit Blick auf die wenigen betroffenen Fälle, die
damit verbundene Verwaltungsvereinfachung und den Umstand, dass es auch Verfahren mit wertgebundener
Gebühr mit weit mehr als einer Zustellung gibt und insoweit eine Mischkalkulation vorliegt, ist dies
hinnehmbar.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Zu Nummer 1 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Zu den Buchstaben a und b
Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat grundsätzlich die Verschärfung der Strafverfolgung
von Umweltstraftaten sowie deren europarechtliche Harmonisierung begrüßt und er sich ausdrücklich für eine
deutliche Anhebung des Strafrahmens beim illegalen Handel mit fluorierten Treibhausgasen ausspricht.
Zu Buchstabe c
Nach Ansicht der Bundesregierung werden die unbestimmten Rechtsbegriffe der Richtlinie (EU) 2024/1203 über
den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (Richtlinie) bei der Umsetzung ausreichend konkretisiert. Dort wo nötig,
wurden konkretisierende Angaben in die Gesetzesbegründung aufgenommen (siehe zum Beispiel BR-Drs. 266/26
S. 84 ff. zur erheblichen Menge).
Zu Buchstabe d
Die Bundesregierung weist daraufhin, dass hinreichende Klarstellungen für die Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft bereits im geltenden Recht, namentlich in § 44 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) und § 13 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG), vorhanden sind. Die
genannten Vorschriften stellen klar, dass die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung respektive die
Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, die – nach Maßgabe der jeweiligen Vorgaben – den
Anforderungen an die gute fachliche Praxis entsprechen, nicht gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffs-, Besitz- und
Vermarktungsverbote verstoßen. Liegt ein solcher Verstoß nicht vor, ist auch keine Strafbarkeit nach § 69 Absatz 1
bis 3 BNatSchG-E oder § 68 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, Absatz 2 Nummer 1 PflSchG-E zu besorgen (so auch
Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 266/26, S. 104 und 116)
Zu Nummer 2 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Die Bundesregierung nimmt die Feststellungen Bundesrates zur Kenntnis (Buchstabe a bis d). Die
Bundesregierung wird entsprechend der Anregung des Bundesrates die Länder bei der Erstellung der Nationalen Strategie
möglichst frühzeitig einbinden und wird sich bemühen die in den Ländern gesammelten Erfahrungen zu
berücksichtigen.
Zu Nummer 3 (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a – § 325a Inhaltsübersicht StGB, Nummer 3 – § 311
Überschrift und Absatz 1 Nummer 1 StGB, Nummer 7 – § 324a Absatz 1 StGB,
Nummer 8 – § 325 Absatz 1, § 325a Überschrift und Absatz 2 StGB, Nummer 12 Buchstabe a
– § 328 Absatz 1 Nummer 2 StGB)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Ein Bedürfnis für eine Veränderung des Begriffs „Strahlen“ in
„Strahlung“ besteht nicht. Das Strafgesetzbuch (StGB) enthält eigene Begrifflichkeiten. Es bestehen keine
Anhaltspunkte für Probleme der Anwendung dieser in der Praxis.
Zu Nummer 4 (Artikel 1 Nummer 6 – § 324 StGB)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Im Umweltstrafrecht gilt der Grundsatz der
Verwaltungsakzessorietät. Die Folgen von längeren Bearbeitungszeiten bei der Erneuerung von Genehmigungen sind nach dem
einschlägigen Verwaltungsrecht zu beurteilen und werden nicht durch das Strafrecht geregelt. Eine Pönalisierung
nur geringfügiger Beeinträchtigungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, ist nicht zu befürchten,
da § 324 StGB-E ausdrücklich eine Erheblichkeitsschwelle vorsieht.
Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nummer 9 – § 326 Absatz 1, 3 und 4 StGB, Nummer 10 – § 327 Absatz 2 bis
5 StGB, Artikel 10 Nummer 9 – § 27f Absatz 1 ChemG)
Zu den Buchstaben a, c und e
Die Bundesregierung nimmt die Feststellungen des Bundesrates zur Kenntnis.
Zu Buchstabe b
Die Bundesregierung nimmt die Feststellungen des Bundesrates zur Kenntnis.
Zu Buchstabe d
Nach Ansicht der Bundesregierung wurden zu unbestimmte Rechtsbegriffe der Richtlinie bei der Umsetzung ins
deutsche Recht ausreichend konkretisiert. Insbesondere für den Rechtsbegriff der „erheblichen Menge“ im Sinne
des § 326 Absatz 1, 3 und 4 StGB-E wurden konkretisierende Angaben für die Bestimmung dieser in die
Gesetzesbegründung aufgenommen (siehe BR-Drs. 266/26 S. 84 ff.).
Zu Buchstabe f
Anlagen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) sind nach Ansicht der Bundesregierung nicht in § 327 Absatz 2
StGB aufzunehmen. Sie sind bereits durch § 39 GenTG ausreichend erfasst.
Zu Buchstabe g
Organisierte Umweltkriminalität ist ein zunehmendes Problem. Um zwischen dem Verstoß von einzelnen
Wirtschaftsteilnehmern und organisierter Umweltkriminalität zu differenzieren, sollte aus Sicht der Bundesregierung
die gewerbs- und zugleich bandenmäßige Begehung strafschärfend berücksichtigt werden. Für die kombinierte
gewerbs- und bandenmäßige Begehung sieht § 27f Absatz 1 des Chemikaliengesetzes in der Entwurfsfassung
(ChemG-E) bereits einen Qualifikationstatbestand mit angemessen abschreckendem Strafrahmen von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.
Zu Nummer 6 (Artikel 1 Nummer 9 – § 326 Absatz 1, 3 StGB, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b – § 30
Absatz 2a OWiG)
Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung nimmt die Feststellungen des Bundesrates zur Kenntnis.
Zu Buchstabe b
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Erheblichkeitsschwelle ist bisher in § 326 Absatz 6 StGB
enthalten und auch notwendig, um – wie bisher – Bagatellfälle auszuschließen. Die Richtlinie sieht in Artikel 3
Absatz 2 Buchstabe f ii und l ebenso eine Erheblichkeitsschwelle vor.
Lücken im Vergleich zur geltenden Fassung entstehen durch die Verschiebung der Erheblichkeitsschwelle nicht.
In die Gesetzesbegründung wurden zudem konkretisierende Angaben für die Bestimmung der erheblichen Menge
an Abfällen aufgenommen (siehe BR-Drs. 266/26 S. 85, 87).
Zu Buchstabe c
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Nach Ansicht der Bundesregierung besteht kein Bedürfnis nach
weiteren gesetzlichen Definitionen im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Zum einen ist anzumerken, dass das
KrWG in seiner geltenden Fassung bereits viele Begriffsbestimmungen, wie zum Beispiel das „Sonst-
Bewirtschaften“ in § 3 Absatz 14 KrWG, enthält. Zum anderen haben die im Antrag genannten Tathandlungen eine
Auslegung durch die Rechtsprechung erfahren. Im Übrigen kann die in der Begründung des Vorschlags
angesprochene Begriffsproblematik im Falle des „Lagerns“ bzw. „Ablagerns“ nicht durch eine zusätzliche
Begriffsdefinition gelöst werden. Dies ist stets eine Frage der Beweislage im Einzelfall.
Zu Nummer 7 (Artikel 1 Nummer 11 – § 327a Absatz 2 – neu – StGB)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Zu Nummer 8 (Artikel 1 Nummer 14 – § 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, Absatz 3a – neu – StGB)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Mit dem neuen Regelbeispiel sollen insbesondere Gruppierungen
der Organisierten Kriminalität, die sich zur Begehung von Straftaten des Unerlaubten Umgangs mit Abfällen bzw.
des Umgangs mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern zusammengetan haben,
erfasst werden. Organisierte Umweltkriminalität ist ein zunehmendes Problem. Um zwischen dem Verstoß von
einzelnen Wirtschaftsteilnehmern und organisierter Umweltkriminalität zu differenzieren, sollte aus Sicht der
Bundesregierung die gewerbs- und zugleich bandenmäßige Begehung strafschärfend berücksichtigt werden. Für
die kombinierte gewerbs- und bandenmäßige Begehung sieht § 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StGB-E bereits
einen besonders schweren Fall mit angemessen abschreckendem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren Freiheitsstrafe vor.
Zu Nummer 9 (Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a – § 330d Absatz 1 StGB)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Eine ausdrückliche Aufnahme des Tatbestandsmerkmals „oder
wenn diese offensichtlich gegen die einschlägigen materiellrechtlichen Anforderungen verstößt“ in § 330d
Absatz 1 StGB ist nicht notwendig. Der entsprechende Grundsatz ist bereits in § 44 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) enthalten. Gemäß § 44 Absatz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an
einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht
kommenden Umstände offensichtlich ist. Nach Ansicht der Bundesregierung ist die Formulierung der Richtlinie nicht
weiter gefasst als die des § 44 Absatz 1 VwVfG. Die Regelung des § 330d StGB ist auch ohne Aufnahme des
genannten Tatbestandsmerkmals ausreichend klar und auch sich heraus verständlich. Es ist rechtssystematisch
richtig, dass ein allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsatz im VwVfG geregelt und nicht im Strafrecht
wiederholt wird.
Zu Nummer 10 (Artikel 2 Nummer 1a – neu – § 100b Absatz 2 Nummer 11 – neu – StPO)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Online-Durchsuchung ist eine besonders eingriffsintensive
Maßnahme. Die Erweiterung des Katalogs von § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) würde auch die
akustische Wohnraumüberwachung gemäß § 100c StPO ermöglichen, da § 100c Absatz 1 Nummer 1 StPO auf
§ 100b Absatz 2 StPO verweist. Aufgrund der besonderen Eingriffsintensität sowohl der Online-Durchsuchung
als auch der akustischen Wohnraumüberwachung sind diese Ermittlungsmaßnahmen bei Straftaten nach § 27f
Absatz 1 ChemG nicht gerechtfertigt.
Zu Nummer 11 (Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d – neu – § 30 Absatz 4 OWiG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Sie weist allerdings bereits jetzt darauf hin, dass der Vorschlag
keinen Bezug zu der mit dem Regierungsentwurf angestrebten Richtlinienumsetzung und den
Regelungsvorschlägen des Regierungsentwurfs hat.
Zu Nummer 12 (Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe d – neu – § 30 Absatz 7 – neu – OWiG, Nummer 3 –
neu – § 130 Absatz 4 – neu – OWiG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Sie weist allerdings bereits jetzt darauf hin, dass der Vorschlag
keinen Bezug zu der mit dem Regierungsentwurf angestrebten Richtlinienumsetzung und den
Regelungsvorschlägen des Regierungsentwurfs hat.
Zu Nummer 13 (Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b – § 107 Absatz 2 OWiG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die seitens des Bundesrates vorgeschlagene Anhebung der Gebühr
auf 40 Euro würde die in § 107 Absatz 1 Satz 3 OWiG geregelte Mindestgebühr, die bei Festsetzung einer
Geldbuße wegen eines Park- oder Halteverstoßes erhoben wird, deutlich übersteigen. Wird eine Geldbuße erhoben,
beträgt die Mindestgebühr 5 Prozent der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro bzw. zukünftig nach
der im Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhung 30 Euro. Die Regelgeldbußen für Park- oder Halteverstöße liegen
zwischen 20 Euro und 100 Euro, so dass bei ihrer Festsetzung immer die Mindestgebühr in Höhe von 25 Euro
bzw. zukünftig 30 Euro fällig wird. Dass demgegenüber die Gebühr deutlich höher sein soll, wenn der
Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter der Park- oder Halteverstoß nicht nachgewiesen werden kann und gegen ihn
keine Geldbuße verhängt wird, stößt in Anbetracht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf Bedenken.
Darüber hinaus steht die Gebühr nach § 107 Absatz 2 OWiG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gebühr
nach Nummer 4302 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) für die Entscheidung der
Staatsanwaltschaft in Fällen des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Im Fall einer Anhebung der Gebühr
nach § 107 Absatz 2 OWiG auf 40 Euro würde eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde mit einer (deutlich)
höheren Gebühr einhergehen als eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft (24 Euro). Dies könnte zur
ungewollten Folge haben, dass Betroffene nur aus Gründen der Kostenersparnis die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
herbeiführen. Eine Anhebung auch der korrespondieren GKG-Gebühren kommt nicht in Betracht, da sie
ansonsten nicht mehr in das Gesamtgefüge der Gebühren des GKG für Straf- und Bußgeldverfahren passen würden.
Soweit darüber hinaus auch darauf abgestellt wird, dass mit einer höheren Gebühr verhindert werden soll, dass
Fahrzeughalterinnen und -halter aus ökonomischen Gründen ein (höheres) Verwarnungsgeld wegen eines
Parkverstoßes ablehnen und stattdessen die niedrigere Halterkostengebühr in Kauf nehmen, die erhoben wird, wenn
das Verfahren mangels Angabe zum Fahrer und wegen fehlender anderer Beweismittel eingestellt werden muss,
trägt diese Argumentation nicht. Die Gebührenregelung des § 107 Absatz 2 OWiG in Verbindung mit § 25a StVG
ist – auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 1989
– 2 BvR 239/88; BVerfGE 80, 109 ff.) – eine reine Kostenregelung. Sie darf – anders als Geldbußen – gerade
kein Mittel zur Verhaltenssteuerung sein.
Zu Nummer 14 (Artikel 3 Nummer 3 – neu – § 109a Absatz 1 OWiG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Zu Nummer 15 (Artikel 3 Nummer 3 – neu – § 130 Absatz 1 Satz 2, 3 – neu – OWiG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Frage, ob und
gegebenenfalls welche Maßnahmen ein Unternehmen ergreifen muss, um das geltende Recht einzuhalten, eine Frage
des Einzelfalls. Die Antwort auf diese Frage ist unter anderem abhängig von der Branche, in der das Unternehmen
tätig ist, der Größe und Struktur des Unternehmens sowie den Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist.
Spezifische Vorgaben lassen sich kaum formulieren und sehr allgemein formulierte Vorgaben, wie sie der
Vorschlag des Bundesrates enthält, brächten allenfalls einen geringen Mehrwehrt. Aus Sicht der Bundesregierung ist
zudem zweifelhaft, ob eine Bußgeldvorschrift (hier § 130 OWiG) der richtige Ort wäre, um allgemeine
Anforderungen an die Unternehmens-Compliance zu regeln. Soweit für bestimmte Branchen (etwa die Banken- und
Versicherungsbranche) bereits spezielle gesetzliche Vorschriften existieren, sind die Vorgaben jedenfalls nicht in den
Sanktionsvorschriften (sondern im Aufsichtsrecht) geregelt.
Zu Nummer 16 (Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b – § 30 Absatz 2a Satz 3 Nummer 5, Satz 4 – neu –,
5 – neu – OWiG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Der mit dem Gesetzentwurf in § 30 Absatz 2a Satz 3 OWiG-E vorgeschlagene Beispielskatalog enthält
Zumessungskriterien, die für und gegen den Verband sprechen können. Aus Sicht der Bundesregierung wäre es
systemwidrig, ein Kriterium herauszugreifen und als „Für“-Kriterium besonders zu regeln, während andere „Für“-
Kriterien (zum Beispiel das Bemühen um Schadenswiedergutmachung) in dem Katalog verbleiben. Eine solche
Sonderregelung ist in Zumessungsvorschriften mit vergleichbaren Beispielskatalogen (§ 81d Absatz 1 Satz 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB; § 24 Absatz 4 Satz 4 des
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – LkSG; § 46 Absatz 2 StGB) ebenfalls nicht vorgesehen. Sie ist nach Auffassung der Bundesregierung auch
nicht zur Umsetzung von EU-Vorgaben geboten.
Im Übrigen hält die Bundesregierung eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung, dass nur „geeignete“
Compliance-Maßnahmen mildernd zu berücksichtigen sind, nicht für notwendig. Die Begründung des Gesetzentwurfs
(BR-Drs. 266/26, S. 101) führt – unter Hinweis auf einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung – aus, dass
eine substanzielle Milderung nur in Betracht kommen wird, wenn der Verband Compliance-Maßnahmen ergriffen
hat, die auf die Vermeidung von Rechtsverstößen tatsächlich ausgelegt sind. Auch vergleichbare
Zumessungsvorschriften (§ 81d Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 GWB und § 24 Absatz 4 Satz 4 Nummer 6 und 7 LkSG) enthalten
diese Klarstellung nicht.
Zu Nummer 17 (Artikel 3 Nummer 3 – neu – – § 131 Absatz 3 Satz 2 – neu – OWiG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Sie weist allerdings bereits jetzt darauf hin, dass der Vorschlag
keinen Bezug zu der mit dem Regierungsentwurf angestrebten Richtlinienumsetzung und den
Regelungsvorschlägen des Regierungsentwurfs hat.
Zu Nummer 18 (Artikel 5 – Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Artikel 5 darf schon deshalb nicht gestrichen werden, weil zur
Umsetzung der Richtlinie die Strafvorschriften im BNatSchG geändert werden müssen. Die Änderung verfolgt auch
das Ziel, die Strafvorschriften neu zu strukturieren und insgesamt übersichtlicher auszugestalten, um die
Rechtsanwendung zu erleichtern. Nach der Systematik im Nebenstrafrecht (schwerste Sanktion zuerst) folgen
Bußgeldvorschriften grundsätzlich nach den Strafvorschriften. Neben der Verschiebung der Bußgeldvorschriften (bisher
§ 69 BNatSchG, künftig § 70 BNatSchG-E) sind dort im Wesentlichen nur noch notwendige Folgeänderungen
und Anpassungen an die nebenstrafrechtliche Bewehrungstechnik vorgesehen.
Zu Nummer 19 (Artikel 9 Nummer 5 – § 68 Absatz 9 Satz 4 – neu – PflSchG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Die Bundesregierung hält die in § 68 Absatz 9 Satz 4 PflSchG-E
avisierte Klarstellung („§ 13 Absatz 2 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.“) nicht für geboten. Die Strafbewehrungen
in § 68 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, Absatz 2 Nummer 1 PflSchG-E knüpfen akzessorisch an einen Verstoß gegen
die in § 13 Absatz 2 Satz 1 PflSchG normierten Zugriffsverbote an. Liegt ein solcher Verstoß nicht vor, etwa in
den Fällen einer den Anforderungen an die gute fachliche Praxis entsprechenden Durchführung von
Pflanzenschutzmaßnahmen, bei der sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in ihrem natürlichen
Verbreitungsgebiet durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlechtert (§ 13 Absatz 2 Satz 3 und
4 PflSchG), ist auch keine Strafbarkeit zu besorgen (so auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 266/26,
S. 116). Deswegen wäre die Formulierung „bleibt unberührt“ auch nicht richtig, da dies implizierte, dass
Regelungen nebeneinander anwendbar sein können. Hier gibt es aber – wie gezeigt – kein Nebeneinander: Greift die
Ausnahme in § 13 Absatz 2 Satz 3 und 4 PflSchG ein, liegt ein Verstoß gegen das strafbewehrte Verbot nicht vor
und scheidet mithin eine Strafbarkeit aus.
Zu Nummer 20 (Artikel 10 Nummer 9 – § 27f Absatz 1, Absatz 1a – neu – ChemG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Organisierte Umweltkriminalität ist ein zunehmendes Problem. Um
zwischen dem Verstoß von einzelnen Wirtschaftsteilnehmern und organisierter Umweltkriminalität zu
differenzieren, sollte aus Sicht der Bundesregierung die gewerbs- und zugleich bandenmäßige Begehung strafschärfend
berücksichtigt werden. Für die kombinierte gewerbs- und bandenmäßige Begehung sieht § 27f Absatz 1 ChemG-
E bereits einen Qualifikationstatbestand mit angemessen abschreckendem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.
Zu Nummer 21 (Artikel 10 Nummer 9 – § 27f Absatz 1 ChemG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Sie weist daraufhin, dass die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen
Änderungen des Chemikalienstrafrechts bereits eine deutliche Erweiterung und Verschärfung der strafrechtlichen
Sanktionierung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen bewirken würden. Diese Änderungen sollten
zunächst praktisch erprobt und evaluiert werden.
Zu Nummer 22 (Artikel 16 Nummer 1 – neu –, 2 Buchstabe b – neu – § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
Satz 1, 3, 4, Absatz 4 Satz 2, Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 9002 Satz 2 – neu –
GKG, Artikel 17 Nummer 1 – neu –, 2 Buchstabe b – neu – § 14 Absatz 1 Satz 1, Satz 3
– neu –, Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Nummer 2002 Satz 2 – neu – Fam-GKG, Artikel
18 Nummer 1 – neu –, 2 Buchstabe b – neu – § 13 Satz 1, Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
Nummer 31002 Satz 2 – neu – GNotKG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
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