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Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Tierschutzgesetzes

dip / drucksache 19.05.2026 · WP 21 · 295/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Tierschutzgesetzes Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 295/26 19.05.26 Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Tierschutzgesetzes Der Präsident des Senats Hamburg, 19. Mai 2026 der Freien und Hansestadt Hamburg An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, der Senat der Freien und Hansestadt hat beschlossen, dem Bundesrat die anliegende Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Tierschutzgesetzes zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 zu setzen und sie anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Peter Tschentscher Erster Bürgermeister Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Tierschutzgesetzes Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass es zur Verwirklichung des im Grundgesetz verankerten Staatsziels Tierschutz einer weiteren Umsetzung in der Gesetzgebung bedarf. Für die Fortentwicklung des Tierschutzes sieht er einen dringenden Bedarf, das Tierschutzgesetz zu überarbeiten. Die bestehenden Regelungen weisen Rechts- und Vollzugslücken auf, welche geschlossen werden müssen. Ebenso ist es notwendig, die bestehenden tierschutzrechtlichen Regelungen an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen und Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, mit denen Forschende in der naturwissenschaftlichen und medizinischen Forschung nach gegenwärtiger Rechtslage konfrontiert sind – wahlweise im Tierschutzgesetz oder, wie nach bisherigem Planungsstand, durch ergänzende Anpassung der Tierschutz-Versuchstierverordnung. 2. Der Bundesrat mahnt dazu, bereits seit längerem im Gespräch befindliche notwendige Verschärfungen in den Bereichen der Bekämpfung des illegalen Onlinehandels mit Wirbeltieren und der Mitführung und Schaustellung von Wildtieren an wechselnden Orten umzusetzen sowie die Problematik von Qualzuchten bei einer Überarbeitung des Tierschutzgesetzes zu berücksichtigen. 3. Weiterhin sieht es der Bundesrat als erforderlich an, neben einer Einführung von Videoüberwachungen in Schlachthöfen auch ein Verbot des Handels mit Haus- und Heimtieren im öffentlichen Raum, einen Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern, eine Erhöhung des Straf- und Bußgeldrahmens bei Verstößen gegen Tierschutzgesetze, sowie die Einrichtung einer länderübergreifenden Datenbank, in der Personen mit Tierhaltungs- und Betreuungsverboten erfasst werden, bei einer Rechtsänderung zu berücksichtigen. 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung im Sinne der Weiterentwicklung des Tierschutzes auf, baldmöglichst einen umfangreichen Gesetzentwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes vorzulegen. 5. Darüber hinaus stellt der Bundesrat fest, dass für einen wirkungsvollen und einheitlichen Vollzug des Tierschutzgesetzes die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes dringend einer Anpassung bedarf, und bittet die Bundesregierung, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes zeitnah zu aktualisieren. 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, mögliche Belastungen, die durch die notwendige Stärkung des Tierschutzes entstehen, den Länder und Kommunen nachhaltig zu kompensieren. Dies könnte beispielsweise über eine Vollzugskostenabgeltung geschehen. Begründung Durch die Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in Artikel 20a Grundgesetz ist dem Tierschutz in Deutschland ein deutlich stärkeres Gewicht zugekommen. Dem ethischen Tierschutz wurde damit Verfassungsrang verliehen. Zur Verbesserung des Tierschutzes wurde dem Bundesrat von der Bundesregierung mit der Drucksache 256/24 im Mai 2024 bereits ein Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vorgelegt, der dringend notwendige Anpassungen an aktuelle Gegebenheiten und wissenschaftliche Erkenntnisse beinhaltete. Die Problematik des Onlinehandels mit Wirbeltieren muss dringend tierschutzrechtlich geregelt werden. Aufgrund der Möglichkeit zur Anonymität nutzen unseriöse und betrügerische Händler regelhaft entsprechende Plattformen zum Verkauf von Tieren. Dies hat gravierende Folgen für den Tierschutz, aber auch für die Bereiche Tiergesundheit und Verbraucherschutz. Obwohl diese digitale Form des Tierhandels bereits seit Jahren zunimmt, sind die Eingriffsmöglichkeiten der Vollzugsbehörden unzureichend. Es fehlen z. B. Regelungen zur Durchführung von Scheinkäufen durch die Vollzugsbehörden, die ein wichtiges Instrument im Kampf gegen illegalen Tierhandel bedeuten würden. Darüber hinaus ist eine Überarbeitung des § 11b Tierschutzgesetz erforderlich, welcher die Zucht von Tieren, die durch bestimmte Zuchtmerkmale erheblich belastet sind, nur ungenügend regelt. Das Verbot der gezielten Zucht von Tieren mit derartigen Qualzuchtmerkmalen bedarf einer Konkretisierung, um eine einheitliche Auslegung und einen effektiven Vollzug zu ermöglichen. Gleichzeitig müssen neue wissenschaftliche Erkenntnisse, aber auch neue diagnostische Methoden adäquat berücksichtigt werden. Auch die Aufnahme eines generellen Verbotes, bspw. Elefanten, Flusspferde, Giraffen, Großbären, Großkatzen, Nashörner, Primaten sowie Robben an wechselnden Orten zu halten oder zur Schau zu stellen, stellt eine überfällige Anpassung des Rechts an wissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Entwicklungen dar. Die Haltung dieser Arten an wechselnden Orten wirft systemimmanente Tierschutzprobleme auf, die unter den Bedingungen des reisenden Betriebs nicht durch Änderungen der Haltungsbedingungen oder der Transportbedingungen beseitigt werden können. Die Einführung von Videoüberwachung an Schlachthöfen, welche eine deutlich bessere Überwachung bspw. der ausreichenden Betäubung von Tieren ermöglicht, stellt einen ausstehenden Änderungsbedarf im Tierschutzrecht dar. Darüber hinaus sind weitere Regelungsinhalte im Sinne des Tierschutzes notwendig. So ist bspw. ein Verbot des Handels mit Haus- und Heimtieren im öffentlichen Raum erforderlich, um sowohl dem illegalen Onlinetierhandel besser entgegentreten zu können als auch das Risiko unüberlegter Spontankäufe von Tieren zu verringern. Ebenso ist ein Ausstieg aus der Anbindehaltung von Rindern anzustreben, da es bei dieser Haltungsform zu erheblichen Einschränkungen des artgemäßen Verhaltens dieser Tiere kommt. Eine Erhöhung des Straf- und Bußgeldrahmens kann eine effektivere Ahndung von Straftaten gegen Tiere gewährleisten und verstärkt die abschreckende Wirkung. Die Einführung einer Ermächtigungsgrundlage zur Einrichtung einer länderübergreifenden Datenbank, in der Personen mit Tierhaltungs- und Betreuungsverboten erfasst werden können, würde auch länderübergreifend einen effektiven Vollzug der Verbote bei Personen ermöglichen, die den Standort der Tierhaltung wechseln, um der behördlichen Überwachung und Reglementierung zu entgehen. Des Weiteren ist die im Jahr 2000 erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes veraltet und an vielen Stellen überholt. Bislang fehlen umfangreiche Anpassungen an nach Erlass der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift erfolgte Änderungen des Tierschutzgesetzes. Ferner ist die Verwaltungsvorschrift erforderlich, um unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren und so bestehende Unsicherheiten im Vollzug, insbesondere im Bereich der naturwissenschaftlichen und medizinischen Forschung, abzubauen sowie den Vollzug grundsätzlich zu vereinheitlichen. Für einen starken Vollzug des Tierschutzgesetzes ist eine zeitgleiche Aktualisierung dieser Verwaltungsvorschrift sowie der Tierschutz- Versuchstierverordnung somit unerlässlich. Deutschland braucht ein starkes Tierschutzgesetz. Rechts- und Vollzugslücken im Bereich des Tierschutzes müssen dringend geschlossen und die bestehenden tierschutzrechtlichen Regelungen an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und Entwicklungen im Tierschutz angepasst werden. Eine zeitnahe umfangreiche Novellierung des Tierschutzgesetzes ist somit unabdingbar.

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