Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Tierschutzgesetzes
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Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Tierschutzgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 295/26
19.05.26
Antrag
der Freien und Hansestadt Hamburg
Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des
Tierschutzgesetzes
Der Präsident des Senats Hamburg, 19. Mai 2026
der Freien und Hansestadt Hamburg
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
der Senat der Freien und Hansestadt hat beschlossen, dem Bundesrat die anliegende
Entschließung des Bundesrates
zur Novellierung des Tierschutzgesetzes
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 zu
setzen und sie anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung
zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Tschentscher
Erster Bürgermeister
Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Tierschutzgesetzes
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass es zur Verwirklichung des im Grundgesetz
verankerten Staatsziels Tierschutz einer weiteren Umsetzung in der Gesetzgebung
bedarf. Für die Fortentwicklung des Tierschutzes sieht er einen dringenden Bedarf,
das Tierschutzgesetz zu überarbeiten. Die bestehenden Regelungen weisen
Rechts- und Vollzugslücken auf, welche geschlossen werden müssen. Ebenso ist
es notwendig, die bestehenden tierschutzrechtlichen Regelungen an aktuelle
wissenschaftliche Erkenntnisse anzupassen und Rechtsunsicherheiten zu
beseitigen, mit denen Forschende in der naturwissenschaftlichen und medizinischen
Forschung nach gegenwärtiger Rechtslage konfrontiert sind – wahlweise im
Tierschutzgesetz oder, wie nach bisherigem Planungsstand, durch ergänzende
Anpassung der Tierschutz-Versuchstierverordnung.
2. Der Bundesrat mahnt dazu, bereits seit längerem im Gespräch befindliche
notwendige Verschärfungen in den Bereichen der Bekämpfung des illegalen
Onlinehandels mit Wirbeltieren und der Mitführung und Schaustellung von Wildtieren
an wechselnden Orten umzusetzen sowie die Problematik von Qualzuchten bei
einer Überarbeitung des Tierschutzgesetzes zu berücksichtigen.
3. Weiterhin sieht es der Bundesrat als erforderlich an, neben einer Einführung von
Videoüberwachungen in Schlachthöfen auch ein Verbot des Handels mit Haus- und
Heimtieren im öffentlichen Raum, einen Ausstieg aus der Anbindehaltung von
Rindern, eine Erhöhung des Straf- und Bußgeldrahmens bei Verstößen gegen
Tierschutzgesetze, sowie die Einrichtung einer länderübergreifenden Datenbank, in
der Personen mit Tierhaltungs- und Betreuungsverboten erfasst werden, bei einer
Rechtsänderung zu berücksichtigen.
4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung im Sinne der Weiterentwicklung des
Tierschutzes auf, baldmöglichst einen umfangreichen Gesetzentwurf zur Änderung
des Tierschutzgesetzes vorzulegen.
5. Darüber hinaus stellt der Bundesrat fest, dass für einen wirkungsvollen und
einheitlichen Vollzug des Tierschutzgesetzes die Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Tierschutzgesetzes dringend einer Anpassung bedarf, und
bittet die Bundesregierung, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung
des Tierschutzgesetzes zeitnah zu aktualisieren.
6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, mögliche Belastungen, die durch die
notwendige Stärkung des Tierschutzes entstehen, den Länder und Kommunen
nachhaltig zu kompensieren. Dies könnte beispielsweise über eine
Vollzugskostenabgeltung geschehen.
Begründung
Durch die Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in Artikel 20a
Grundgesetz ist dem Tierschutz in Deutschland ein deutlich stärkeres Gewicht
zugekommen. Dem ethischen Tierschutz wurde damit Verfassungsrang verliehen.
Zur Verbesserung des Tierschutzes wurde dem Bundesrat von der Bundesregierung mit
der Drucksache 256/24 im Mai 2024 bereits ein Entwurf für ein Gesetz zur Änderung
des Tierschutzgesetzes vorgelegt, der dringend notwendige Anpassungen an aktuelle
Gegebenheiten und wissenschaftliche Erkenntnisse beinhaltete.
Die Problematik des Onlinehandels mit Wirbeltieren muss dringend tierschutzrechtlich
geregelt werden. Aufgrund der Möglichkeit zur Anonymität nutzen unseriöse und
betrügerische Händler regelhaft entsprechende Plattformen zum Verkauf von Tieren.
Dies hat gravierende Folgen für den Tierschutz, aber auch für die Bereiche
Tiergesundheit und Verbraucherschutz. Obwohl diese digitale Form des Tierhandels
bereits seit Jahren zunimmt, sind die Eingriffsmöglichkeiten der Vollzugsbehörden
unzureichend. Es fehlen z. B. Regelungen zur Durchführung von Scheinkäufen durch
die Vollzugsbehörden, die ein wichtiges Instrument im Kampf gegen illegalen Tierhandel
bedeuten würden.
Darüber hinaus ist eine Überarbeitung des § 11b Tierschutzgesetz erforderlich, welcher
die Zucht von Tieren, die durch bestimmte Zuchtmerkmale erheblich belastet sind, nur
ungenügend regelt. Das Verbot der gezielten Zucht von Tieren mit derartigen
Qualzuchtmerkmalen bedarf einer Konkretisierung, um eine einheitliche Auslegung und
einen effektiven Vollzug zu ermöglichen. Gleichzeitig müssen neue wissenschaftliche
Erkenntnisse, aber auch neue diagnostische Methoden adäquat berücksichtigt werden.
Auch die Aufnahme eines generellen Verbotes, bspw. Elefanten, Flusspferde, Giraffen,
Großbären, Großkatzen, Nashörner, Primaten sowie Robben an wechselnden Orten zu
halten oder zur Schau zu stellen, stellt eine überfällige Anpassung des Rechts an
wissenschaftliche Erkenntnisse und gesellschaftliche Entwicklungen dar. Die Haltung
dieser Arten an wechselnden Orten wirft systemimmanente Tierschutzprobleme auf, die
unter den Bedingungen des reisenden Betriebs nicht durch Änderungen der
Haltungsbedingungen oder der Transportbedingungen beseitigt werden können.
Die Einführung von Videoüberwachung an Schlachthöfen, welche eine deutlich bessere
Überwachung bspw. der ausreichenden Betäubung von Tieren ermöglicht, stellt einen
ausstehenden Änderungsbedarf im Tierschutzrecht dar. Darüber hinaus sind weitere
Regelungsinhalte im Sinne des Tierschutzes notwendig. So ist bspw. ein Verbot des
Handels mit Haus- und Heimtieren im öffentlichen Raum erforderlich, um sowohl dem
illegalen Onlinetierhandel besser entgegentreten zu können als auch das Risiko
unüberlegter Spontankäufe von Tieren zu verringern. Ebenso ist ein Ausstieg aus der
Anbindehaltung von Rindern anzustreben, da es bei dieser Haltungsform zu erheblichen
Einschränkungen des artgemäßen Verhaltens dieser Tiere kommt. Eine Erhöhung des
Straf- und Bußgeldrahmens kann eine effektivere Ahndung von Straftaten gegen Tiere
gewährleisten und verstärkt die abschreckende Wirkung. Die Einführung einer
Ermächtigungsgrundlage zur Einrichtung einer länderübergreifenden Datenbank, in der
Personen mit Tierhaltungs- und Betreuungsverboten erfasst werden können, würde
auch länderübergreifend einen effektiven Vollzug der Verbote bei Personen
ermöglichen, die den Standort der Tierhaltung wechseln, um der behördlichen
Überwachung und Reglementierung zu entgehen.
Des Weiteren ist die im Jahr 2000 erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur
Durchführung des Tierschutzgesetzes veraltet und an vielen Stellen überholt. Bislang
fehlen umfangreiche Anpassungen an nach Erlass der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift erfolgte Änderungen des Tierschutzgesetzes. Ferner ist die
Verwaltungsvorschrift erforderlich, um unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren
und so bestehende Unsicherheiten im Vollzug, insbesondere im Bereich der
naturwissenschaftlichen und medizinischen Forschung, abzubauen sowie den Vollzug
grundsätzlich zu vereinheitlichen. Für einen starken Vollzug des Tierschutzgesetzes ist
eine zeitgleiche Aktualisierung dieser Verwaltungsvorschrift sowie der Tierschutz-
Versuchstierverordnung somit unerlässlich.
Deutschland braucht ein starkes Tierschutzgesetz. Rechts- und Vollzugslücken im
Bereich des Tierschutzes müssen dringend geschlossen und die bestehenden
tierschutzrechtlichen Regelungen an aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und
Entwicklungen im Tierschutz angepasst werden. Eine zeitnahe umfangreiche
Novellierung des Tierschutzgesetzes ist somit unabdingbar.
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