Bericht des Stabilitätsrates gemäß § 9 des Stabilitätsratsgesetzes
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Bericht des Stabilitätsrates gemäß § 9 des Stabilitätsratsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/2360
21. Wahlperiode 13.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht des Stabilitätsrates gemäß § 9 des Stabilitätsratsgesetzes
Die an den Deutschen Bundestag übermittelte Ursprungsdatei ermöglichte keine Weiterverarbeitung zu einer
barrierefreien Bundestagsdrucksache.
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Oktober 2025 gemäß § 9 des
Stabilitätsratsgesetzes.
33. Sitzung des Stabilitätsrates am 7. Oktober 2025
Übersicht der Dokumente zur Unterrichtung der Parlamente
gemäß § 9 Stabilitätsratsgesetz
Tagesordnung und Pressemitteilung
TOP 1
Überwachung der Einhaltung der europäischen Fiskalregeln
– Beschluss
– 24. Stellungnahme des unabhängigen Beirats
TOP 2
Änderung des Kompendiums des Stabilitätsrates zur Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse nach
Artikel 109a Absatz 2 Grundgesetz
– Beschluss
Stabilitätsrat
Vorsitzender
Stabilitätsrat, Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Mitglieder des Stabilitätsrates
Hausanschrift: Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: 030-18 682-1922
Fax: 030-18 682-3003
E-Mail: poststelle@stabilitaetsrat.de
Az.: FV 4004/00195/001
Datum: 19. September 2025
33. Sitzung des Stabilitätsrates am 7. Oktober 2025
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
zur 33. Sitzung des Stabilitätsrates lade ich Sie, auch im Namen des Bundesministers der Finanzen,
Herrn Lars Klingbeil, zu einer Präsenzsitzung für
Dienstag, den 7. Oktober 2025, 15:00 Uhr,
in das Gebäude des Bundesrates, Leipziger Straße 3 – 4, 10117 Berlin, Festsaal, ein.
Für die Sitzung ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
1. Überwachung der Einhaltung der europäischen Fiskalregeln;
2. Änderung des Kompendiums des Stabilitätsrates zur Überwachung der Einhaltung der
Schuldenbremse nach Artikel 109a Absatz 2 Grundgesetz;
3. Pressemitteilung und Verschiedenes.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marcus Optendrenk
Stabilitätsrat
Deutschland muss die öffentlichen Haushalte auf allen Ebenen konsolidieren, um die Tragfähigkeit zu
sichern
Der Stabilitätsrat tagte am 7. Oktober 2025 unter dem Vorsitz des Ministers der Finanzen des Landes Nordrhein-
Westfalen, Dr. Marcus Optendrenk, und des Staatssekretärs Dr. Rolf Bösinger in Vertretung für den
Bundesminister der Finanzen.
Der Stabilitätsrat hat in dieser Sitzung eine gesamtstaatliche Fiskalprojektion für die Jahre 2025 bis 2029
vorgelegt und mit dem unabhängigen Beirat des Stabilitätsrates diskutiert. Erstmals waren dabei die gesamtstaatlichen
Nettoausgaben die zentrale Kontrollgröße. Mit der im letzten Jahr beschlossenen Reform des Stabilitäts- und
Wachstumspakts wurden sie als zentraler europäischer fiskalpolitischer Indikator etabliert und ersetzen den
gesamtstaatlichen strukturellen Finanzierungssaldo als mittelfristige Zielgröße.
Im Juli hatte die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission ihren mittelfristigen finanzpolitisch-
strukturellen Plan (FSP) für Deutschland eingereicht. Darin wird die Obergrenze für das zulässige
Nettoausgabenwachstum in den kommenden Jahren festgelegt. Bei Festlegung des einzuhaltenden Nettoausgabenpfads wurden
Flexibilitäten des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (SWP) genutzt, so dass der vorgeschlagene Pfad zunächst
eine höhere Nettoausgabendynamik ermöglicht, der eine sukzessiv einsetzende strukturelle Konsolidierung folgt.
Die Europäische Kommission hat dem Rat der Europäischen Union empfohlen, sowohl den deutschen FSP
unverändert zu billigen als auch dem Antrag Deutschlands auf Aktivierung der Nationalen Ausweichklausel (NEC)
für den Aufwuchs von Verteidigungsausgaben stattzugeben.
Nettoausgabenpfad wird voraussichtlich eingehalten – aber bedenkliche Entwicklung bei Defiziten und
Schuldenstandsquote
Die Fiskalprojektion geht für das laufende Jahr von einem Nettoausgabenwachstum von 4 % aus. Nach einem
weiteren Anstieg im kommenden Jahr auf 5 ¼ % wird erwartet, dass die Nettoausgaben in den Jahren 2027 bis
2029 nur noch moderat zunehmen (jährlich um rund 1 ½ % bis 1 ¾ %). Die NEC erlaubt es, das Wachstum der
Nettoausgaben um verteidigungspolitische Ausgaben zu bereinigen. Der Stabilitätsrat stellt fest, dass über den
gesamten Projektionszeitraum hinweg der Nettoausgabenpfad unter Berücksichtigung der NEC insgesamt
eingehalten werden dürfte. Dies setzt allerdings voraus, dass die in den Planungen enthaltenen extrem hohen
Handlungsbedarfe bei Bund und Ländern aufgelöst werden können. Für die Einhaltung des Nettoausgabenpfades ist
von zentraler Bedeutung, dass Maßnahmen umgesetzt werden, die das Potenzialwachstum erhöhen, das
Ausgabenwachstum des Staates begrenzen und Einnahmepotenziale ausschöpfen.
Der Stabilitätsrat hat zudem geprüft, wie sich das gesamtstaatliche Defizit und die gesamtstaatliche
Schuldenstandsquote entwickeln könnten. Diese Kriterien sind trotz der Nettoausgaben als neue zentrale Kenngröße der
europäischen Haushaltsüberwachung weiterhin relevant. Bis zum Jahr 2026 könnte die gesamtstaatliche
Defizitquote bis auf 4 ¾ % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) ansteigen, bevor sie wieder sinkt und im Jahr 2029 3 ¾ %
des BIP ausmachen könnte. Unter Berücksichtigung der NEC, auch bei einer angenommenen Verlängerung für
das Jahr 2029, dürfte die Defizitquote ihre maximal zulässige Höhe von 3 % des BIP mit Ausnahme der Jahre
2026 und 2027 einhalten. Die Überschreitung könnte in späteren Jahren negative Auswirkungen auf die
Einhaltung der europäischen Fiskalregeln haben. Die Maastricht-Schuldenquote könnte bis zum Ende des
Projektionszeitraums im Jahr 2029 auf rund 80 ¼ % des BIP ansteigen. Damit läge diese Kenngröße spürbar über dem
zulässigen Referenzwert von 60 %. Der Stabilitätsrat betrachtet die Ergebnisse dieser Projektion mit Sorge.
Die Mitglieder des Stabilitätsrats waren sich einig, dass eine derart dynamische Entwicklung des Schuldenstandes
relativ zur Wirtschaftsleistung, wenn sie sich fortsetzte, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
gefährdet.
Um einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken, hält der Stabilitätsrat daher sowohl konsequente
Konsolidierungsmaßnahmen aller staatlicher Ebenen als auch umfangreiche Strukturreformen sowie einen investiven und
wachstumsstärkenden Einsatz der Mittel des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität für dringend
erforderlich. Für die Konsolidierung müssten zeitnah alle Möglichkeiten sowohl auf der Einnahmen-, als auch auf
der Ausgabenseite in Betracht gezogen und auch nicht disponible Mittel auf den Prüfstand gestellt werden.
Ausgaben mit Zukunftsorientierung und zur Stärkung des Potenzialwachstums seien zu priorisieren, andere Ausgaben
hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit zu überprüfen.
Bundesminister der Finanzen, Lars Klingbeil:
„Die Analysen des Stabilitätsrates zeigen klar: Wir stehen vor einer großen gemeinsamen Aufgabe. Es geht
darum, Deutschland wieder auf einen stabilen und nachhaltigen Wachstumspfad zu führen. Dafür investieren wir in
Bildung, Verkehr, Digitalisierung, Gesundheit, Klimaschutz und moderne Infrastruktur in allen Bereichen unseres
Landes. Das schafft Wachstum, sichert Arbeitsplätze und fördert die Modernisierung Deutschlands. Unser Land
ist auf eine moderne und leistungsfähige Infrastruktur angewiesen. Gerade im Interesse künftiger Generationen
müssen wir in Zukunftsfähigkeit, wirtschaftliche Stärke und Sicherheit investieren und gleichzeitig solide
öffentliche Finanzen sicherstellen. Bund und Länder stehen vor der Herausforderung, ihre Haushalte zu konsolidieren.
Das bedeutet, wir müssen Prioritäten setzen und im Haushalt deutliche Einsparungen vornehmen. Wir arbeiten
dafür an einem ausgewogenen Maßnahmenpaket, das Gerechtigkeit in den Mittelpunkt stellt.“
Der Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Marcus Optendrenk:
„Der erwartete Anstieg der Schuldenstandsquote von 62 auf über 80 Prozent des BIP in nur vier Jahren ist
besorgniserregend. Eine Fortsetzung dieser Entwicklung wäre nicht enkelgerecht und gefährdet die langfristige
Tragfähigkeit unserer öffentlichen Finanzen.
Gleichzeitig brauchen wir dringend zukunftsnützliche Investitionen, um mehr Transformation, Wachstum und
Sicherheit zu ermöglichen. Aufgabe der Politik in Bund und Ländern ist es deshalb, gemeinsam und
verantwortungsvoll Wege zu finden, die Schuldenstandsquote zu senken und zugleich Anreize für Investitionen zu setzen,
die unser Land stark und zukunftsfest machen.“
Die Ministerin für Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz, Doris Ahnen:
„Der Nettoausgabenpfad für Deutschland zeigt, dass die im neuen europäischen Fiskalrahmen vorgesehenen
Flexibilitäten sinnvoll genutzt werden können, um aktuellen Herausforderungen wirksam zu begegnen. Jetzt kommt
es darauf an, die Mittel aus dem Sondervermögen zügig und unbürokratisch für zentrale Zukunftsinvestitionen
einzusetzen – insbesondere in den Bereichen Infrastruktur, Bildung, Klimaschutz und Digitalisierung. Die
Stärkung der Investitionen ist ein Schlüssel, um das Wachstumspotenzial der deutschen Volkswirtschaft zu erhöhen
und damit auch die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen dauerhaft sicherzustellen.“
Der Beirat stimmt dem Stabilitätsrat zu, dass die Finanzpolitik vor erheblichen Herausforderungen steht und in
den kommenden Jahren umfangreiche Konsolidierungsmaßnahmen nötig sind. Auch unterstützt der Beirat
Forderungen nach einer Stärkung des Wachstumspotenzials. Kritisch sieht der Beirat einige technische Annahmen,
die der Fiskalprojektion zugrunde liegen. Der Beirat sieht Risiken für die künftige Einhaltung der europäischen
Regeln und Stabilitätskriterien, die solide Staatsfinanzen sicherstellen sollen.
Anpassung der Schuldenbremsenüberwachung im Stabilitätsrat an die Grundgesetzänderungen vom März
2025
Neben der Finanzprojektion hat der Stabilitätsrat in dieser Sitzung eine Änderung seines Kompendiums zur
Überwachung der Schuldenbremse beschlossen. Hierbei wurde das System an die Grundgesetzänderungen vom März
2025 angepasst: Die Länder können einen strukturellen Verschuldungsspielraum von 0,35 % des BIP nutzen. Für
den Bund wurde eine Bereichsausnahme von der Schuldenbremse für die Verteidigungsausgaben geschaffen.
Die Beschlüsse und die Beratungsunterlagen werden veröffentlicht unter: www.stabilitaetsrat.de
TOP 1 der 33. Sitzung des Stabilitätsrates am 7. Oktober 2025
Beschluss des Stabilitätsrates
zur Einhaltung der europäischen Fiskalregeln
Die wirtschaftliche Lage ist in Deutschland weiter angespannt: Im 2. Quartal 2025 ist das reale BIP nach einem
Anstieg im 1. Quartal um 0,3 % saison- und kalenderbereinigt um 0,3 % im Vergleich zum Vorquartal
zurückgegangen. Für 2025 insgesamt rechnete die Bundesregierung (BReg) in ihrer Frühjahrsprojektion mit einer
Stagnation (+0,0 %) und im kommenden Jahr mit einem BIP-Zuwachs von 1,0 %. Dabei ist ein positiver
gesamtwirtschaftlicher Impuls durch die expansivere Fiskalpolitik (Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität und
zusätzliche Verteidigungsausgaben sowie Anpassung Verschuldungsspielraum der Länder) zu erwarten. Dies
bestätigten jüngst auch die Herbstprognosen der Wirtschaftsforschungsinstitute. Die BReg wird am 8. Oktober 2025
mit der Herbstprojektion eine aktualisierte Einschätzung zur wirtschaftlichen Entwicklung vorlegen.
In die vorliegende Fiskalprojektion geht die gesamtwirtschaftliche Frühjahrsprojektion ein. Danach dürfte die
gesamtstaatliche Defizitquote nach 2,7 % des BIP im vergangenen Jahr bis zum Jahr 2026 bis auf 4 ¾ % des BIP
ansteigen, bevor sie wieder sinkt und 2029 3 ¾ % des BIP ausmachen könnte. Dies setzt allerdings voraus, dass
die in den Planungen enthaltenen extrem hohen Handlungsbedarfe bei Bund und Ländern aufgelöst werden
können. Unter Berücksichtigung der Nationalen Ausweichklausel für den Aufwuchs von Verteidigungsausgaben
dürfte die Defizitquote ihre maximal zulässige Höhe von 3 % des BIP mit Ausnahme der Jahre 2026 und 2027
einhalten. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Nationale Ausweichklausel gebilligt und bis einschließlich
2029 verlängert werden wird. Ansonsten liegt der Finanzierungssaldo ohne Berücksichtigung der Nationalen
Ausweichklausel im Jahr 2029 bei - 3 ¾ % des BIP. Die Maastricht-Schuldenquote würde sich nach der aktuellen
Projektion von derzeit 62,1 % des BIP auf rd. 65 % des BIP zum Jahresende 2025 und weiter bis 2029 auf rund
80 ¼ % des BIP erhöhen.
Aufgrund der Überschreitung des maximal zulässigen Schuldenstandes von 60 % des BIP ist Deutschland im
reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakt verpflichtet, einen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan
(FSP) einzureichen. Ende Juli 2025 hat Deutschland mit Abgabe des ersten FSP einen bis zum Jahr 2029
einzuhaltenden Nettoausgabenpfad festgelegt. Der FSP ist noch vom Rat der EU zu billigen und damit der
Nettoausgabenpfad abschließend festzulegen.
Bei Festlegung des einzuhaltenden Nettoausgabenpfads wurden Flexibilitäten des SWP genutzt; dies sind die
Beantragung der Aktivierung der Nationalen Ausweichklausel für die Verteidigungsausgaben bei der
Europäischen Kommission, die Verlängerung der Anpassungsperiode von vier auf sieben Jahre sowie die
Potenzialglättung. Dies ermöglicht die expansive Finanzpolitik zu Beginn der Planperiode, die mit den Bundeshaushalten 2025
und 2026 sowie der dazugehörigen Finanzplanung vorgesehen ist. Die ab dem Jahr 2027 vorgesehene schrittweise
Reduktion des Nettoausgabenwachstums spiegelt die im Anschluss erforderlichen Konsolidierungsanstrengungen
wider.
Die jährliche Zuwachsrate der Nettoausgaben dürfte im laufenden Jahr 4 % betragen. Nach einem weiteren
Anstieg im kommenden Jahr auf 5 ¼ % sollten die Nettoausgaben in den Finanzplanjahren wieder moderater
zunehmen (jährlich um rd. 1 ½ % - 1 ¾ %). Bei Berücksichtigung des Zuwachses der Verteidigungsausgaben nach den
Vorschriften für die Nationale Ausweichklausel dürfte der Nettoausgabenpfad im Zeitraum des FSP insgesamt
eingehalten werden. Die Senkung des Nettoausgabenwachstums in den Jahren ab 2027 beruht auf sehr
ambitionierten Haushaltsplanungen von Bund und Ländern.
Der Stabilitätsrat stellt fest, dass der Zielwert gemäß dem derzeit noch geltenden Stabilitätsratsgesetz bzw.
Haushaltsgrundsätzegesetz – die Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Defizit von 0,5 Prozent des BIP –
deutlich verfehlt wird. Die Prüfung des Stabilitätsrates orientiert sich allerdings bereits an den neuen, in wenigen
Tagen parlamentarisch final zu beschließenden Regelungen, welche die Einhaltung des Nettoausgabenpfads als
Überwachungsaufgabe definieren und dabei auch die Entwicklung des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos und
die des gesamtstaatlichen Schuldenstandes betrachtet.
Gleichwohl betrachtet der Stabilitätsrat mit Sorge die erwartete deutliche Überschreitung der Obergrenze für das
Maastricht-Defizit von 3 % des BIP in den Jahren 2026 und 2027. Diese Überschreitung wird nicht vollständig
durch den im Rahmen der Nationalen Ausweichklausel abzugsfähigen Anstieg der Verteidigungsausgaben erklärt
und könnte in späteren Jahren negative Auswirkungen auf die Einhaltung der europäischen Fiskalregeln haben.
Der Stabilitätsrat betrachtet ebenfalls mit Sorge, dass die Schuldenstandsquote bis 2029 auf über 80 % des BIP
anwächst. Die Fortsetzung einer derart deutlichen Schuldendynamik stünde im Widerspruch zu langfristig
tragfähigen öffentlichen Finanzen. Vor dem Hintergrund des prognostizierten deutlichen Anstiegs der
Schuldenstandsquote müssen aus Sicht des Stabilitätsrates alle weiteren Reformschritte, die die künftige Ausgestaltung des
Verschuldungsspielraums im Rahmen der nationalen Fiskalregeln betreffen, im Einklang mit den europäischen
Fiskalregeln stehen.
Der Stabilitätsrat hält politische Maßnahmen aller staatlichen Ebenen für dringend erforderlich:
Bund, inkl. Sozialversicherungen, Länder und Gemeinden müssen ihre Haushaltsplanungen auf den Prüfstand
stellen und alle Möglichkeiten für einnahmen- und ausgabenseitige Konsolidierungsmaßnahmen in Betracht
ziehen. Bund, Länder und Gemeinden sind für weitere Haushaltsaufstellungen und die Finanzplanung sehr zeitnah
auf wirksame Kostendämpfungen bei den gesetzlichen Leistungen angewiesen. Hierbei müssen neben
disponiblen Mitteln auch nicht disponible Mittel auf den Prüfstand gestellt werden. Ausgaben mit Zukunftsorientierung
und zur Stärkung des Potenzialwachstums sind zu priorisieren, andere Ausgaben sind hinsichtlich ihrer
Erforderlichkeit zu überprüfen.
Die neu geschaffenen Ausnahmen von der Schuldenbremse für die Verteidigungsausgaben und das
Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität ermöglichen notwendige Handlungsspielräume für die Stärkung der
Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit sowie des Potenzialwachstums. Diese notwendige Steigerung vor allem
investiver Ausgaben muss durch eine wachstumsfreundliche Konsolidierung begleitet werden, um nach Auslaufen
des Sondervermögens nicht mit einer noch schwierigeren Haushaltssituation bei gleichzeitig deutlich gestiegenen
Schuldenstandsquoten konfrontiert zu sein. Damit wird auch die Qualität der öffentlichen Finanzen verbessert.
Konsolidierungsmaßnahmen sind auch vor dem Hintergrund steigender Zinsausgaben wichtig, die den
finanzpolitischen Handlungsspielraum einschränken. Es ist von zentraler Bedeutung, dass Deutschland weiterhin ein
großes Vertrauen der Finanzmärkte genießt.
Der unabhängige Beirat des Stabilitätsrats hat in seiner Stellungnahme vom Juni 2025 unter anderem kritisiert,
dass der Stabilitätsrat in den letzten Jahren mehrfach keine oder keine vollständige Projektion der Staatsfinanzen
vorgelegt hat, weshalb keine fundierte Überprüfung der Einhaltung der Fiskalregeln durch den unabhängigen
Beirat habe erfolgen können. Mit der kurz vor dem parlamentarischen Abschluss stehenden Änderung des
Stabilitätsratsgesetzes wird nun in Übereinstimmung mit den Anregungen des Beirates geregelt, dass der Stabilitätsrat
künftig zweimal jährlich eine Projektion hinsichtlich der Einhaltung des Nettoausgabenpfades vorlegt, die einmal
(im Frühjahr) das laufende Jahr und einmal (im Herbst) das laufende sowie mindestens die drei folgenden Jahre
umfasst. Damit orientiert sich die neue Regelung noch enger an den europäischen Vorgaben als die bisherige. Der
neuen Regelung kommt der Stabilitätsrat in diesem Herbst mit der Vorlage einer Projektion für das laufende und
die vier folgenden Jahre nach.
Beratungsunterlage zum TOP 1 der 33. Sitzung des Stabilitätsrates am 7. Oktober 2025
Tabelle 1:
Schätzung des Wachstums der Nettoausgaben, des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos und des
Schuldenstands
2024 2025 2026 2027 2028 2029
in % ggü. Vorjahr
Maximales erlaubtes Wachstum
der Nettoausgaben laut
finanzpolitisch-strukturellem Plan
4,4 4,5 2,3 1,7 1,6
Wachstum der Nettoausgaben1 4 5 ¼ 1 ½ 1 ¾ 1 ¾
Wachstum der Nettoausgaben
unter NEC2 2 ¾ 4 ½ 1 ¼ 1 1 ½
– in % des BIP –
Gesamtstaatlicher
Finanzierungssaldo (Maastricht) -2,7 -3 ¼ -4 ¾ -4 ¼ -3 ¾ -3 ¾
davon:
Bund -1,4 -2 ¼ -3 ¼ -3 -3 -3
Länder -0,5 -¼ -½ - ¼ - ¼ - ¼
Gemeinden -0,5 -¾ -¾ - ¾ -½ -½
Sozialversicherungen -0,3 -¼ -¼ -¼ ¼ ¼
Gesamtstaatlicher
Finanzierungssaldo unter NEC2 -2 ¾ -3 ¾ -3 ¼ -2 ½ -2 ¼
Struktureller gesamtstaatlicher
Finanzierungssaldo -1,8 -2 ¼ -4 -3 ¾ -3 ½ -3 ¾
Schuldenstand (Maastricht) 62,1 65 69 ¼ 73 76 ½ 80 ¼
1 Die Nettoausgaben bezeichnen die Staatsausgaben im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaft-licher Gesamtrechnungen ohne
Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den
Unionsfonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, konjunkturelle
Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und einmalige und sonstige befristete Maßnahmen.
2 NEC – National Escape Clause: Aufgrund der Nationalen Ausweichklausel sind der Zuwachs der Netto-ausgaben und der Finanzierungssaldo
bereinigt um den Aufwuchs der Verteidigungsausgaben. Annahme: Verlängerung der Nationalen Ausweichklausel bis einschl. 2029.
I. Vorbemerkungen zur Projektion
Die im Folgenden dargestellte Projektion basiert auf der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zur
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung vom 24. April 2025 sowie auf den Ergebnissen des Arbeitskreises
„Steuerschätzungen“ vom 13. bis 15. Mai 2025. Darüber hinaus bilden der 2. Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2025
vom 24. Juni 2025, der Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2026 und der Finanzplan bis 2029 gemäß den
Beschlüssen der Bundesregierung vom 30. Juli 2025 die Datengrundlage. Die Projektion ist zu diesem
Planungsstand konsistent. Die Projektion der Entwicklung der Sozialversicherungen wurde vom Bundesministerium für
Arbeit und Soziales zugeliefert. Die Ergebnisse der Bereinigungssitzung für den Bundeshaushalt konnten in die
Projektion nicht mehr einbezogen werden.
Mit der Reform der EU-Fiskalregeln wurde als zentraler fiskalischer Indikator der strukturelle Finanzierungssaldo
durch das Wachstum der gesamtstaatlichen Nettoausgaben ersetzt. Deutschland hat am 17. Juli 2025 seinen
finanzpolitisch-strukturellen Plan (FSP) an die Europäische Kommission (EU-KOM) übermittelt. Mit dem FSP
legte die Bundesregierung erstmals im Rahmen des im Jahr 2024 reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakts
(SWP) einen mehrjährigen länderspezifischen Pfad für das maximal erlaubte Wachstum der gesamtstaatlichen
Nettoausgaben fest (im Folgenden Nettoausgabenpfad), der die Jahre 2025 bis 2029 umfasst. An diesem Pfad
wird die EU-KOM das deutsche gesamtstaatliche Wachstum der Nettoausgaben messen.
Die hier dargestellte Projektion geht in die „Deutsche Haushaltsplanung 2026“ („Draft Budgetary Plan 2026“)
ein. Diese ist im Rahmen des Europäischen Haushaltsüberwachungsverfahrens der EU-KOM jährlich bis zum
15. Oktober vorzulegen.
II. Erläuterungen zur Übersicht
Entwicklung der öffentlichen Haushalte für die Jahre 2024 bis 2029
Projektion in finanzstatistischer Abgrenzung
Öffentlicher Gesamthaushalt (ÖGH): Der Finanzierungssaldo des ÖGH, bestehend aus den
Kernhaushalten von Bund, Ländern, Gemeinden und deren jeweiligen Extrahaushalten (in finanzstatistischer
Abgrenzung), lag im Jahr 2024 bei -89,5 Mrd. Euro. Damit verbesserte sich der Saldo leicht um rd. 1,2 Mrd. Euro
gegenüber dem Jahr 2023 (Finanzierungssaldo 2023: -90,6 Mrd. Euro).
Im laufenden Jahr dürfte sich das Finanzierungsdefizit für den ÖGH auf rd. 157 Mrd. Euro belaufen. Damit
würde das Defizit um rd. 67 ½ Mrd. Euro höher ausfallen als im Jahr 2024. Hierzu tragen vor allem ein um
57 Mrd. Euro höheres Defizit beim Bundeshaushalt und ein um 12 Mrd. Euro höheres Defizit bei den
Extrahaushalten des Bundes jeweils gegenüber dem Vorjahr bei. Im Jahr 2026 würde sich das Defizit des ÖGH
nochmals deutlich um 66 ½ Mrd. Euro im Vergleich zum Vorjahr erhöhen, was vor allem aus den
Extrahaushalten des Bundes resultiert. Im Jahr 2027 wird gemäß Projektion ein geringeres Defizit erwartet.
Danach könnte es bis zum Jahr 2029 wieder steigen.
Die Ausgaben der öffentlichen Haushalte würden im Jahr 2025 gegenüber dem Vorjahr um rd. 6 ½ %
steigen. Im nächsten Jahr wurde eine Erhöhung um 5 ½ % gegenüber dem Vorjahr projiziert. Nach Stagnation
im Jahr 2027 wird für die Jahre 2028 und 2029 mit einem moderaten Anstieg gerechnet. Die Einnahmen
würden im Jahr 2025 um rd. 1 ½ % und im Jahr 2026 etwas schwächer um rd. ½ % gegenüber dem
jeweiligen Vorjahr zunehmen. In den Folgejahren wird von Jahr zu Jahr ein leicht zunehmender Anstieg der
Einnahmen erwartet.
Bund: Das Finanzierungsdefizit des Bundes (einschließlich seiner Extrahaushalte) betrug im Jahr 2024 rd.
46,8 Mrd. Euro. Es hatte sich damit deutlich um rd. 36,2 Mrd. Euro gegenüber dem Jahr 2023 (Defizit von
rd. 83,0 Mrd. Euro) reduziert. Dies resultierte aus einer Verbesserung des Finanzierungssaldos beim
Kernhaushalt um rd. 39,9 Mrd. Euro. Dabei stiegen die Einnahmen im Kernhaushalt um 12,3 % bzw. 48,4 Mrd.
Euro. So waren die Steuereinnahmen um 18,9 Mrd. Euro und die sonstigen Verwaltungseinnahmen
insbesondere durch Sondereffekte (Rückflüsse Notlagenkredite, DARP, Maut, Privatisierungserlöse) um 29,5
Mrd. Euro höher als ein Jahr zuvor.
Der Finanzierungssaldo des Bundes wird im Projektionszeitraum 2025 bis 2029 wesentlich von den
Grundgesetzänderungen in den Artikeln 109 und 115 und dem neu aufgenommenen Artikel 143h bestimmt, die
Kreditaufnahmen außerhalb der Schuldenbremse des Bundes ermöglichen. Der neue Artikel 143h des
Grundgesetzes ermächtigt den Bund, ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung von bis zu 500
Milliarden Euro für Infrastrukturinvestitionen und für Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis
zum Jahr 2045 zu errichten. Davon entfallen 300 Mrd. Euro auf Maßnahmen des Bundes zuzüglich
Zuweisungen an den Klima- und Transformationsfonds (KTF) in Höhe von 100 Mrd. Euro. Weitere 100 Mrd. Euro
sind für die Länder vorgesehen. Die Errichtung des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“
(SVIK) sichert eine langfristige Finanzierungsgrundlage für Investitionen zur Modernisierung Deutschlands.
Investive Schwerpunkte werden dabei insbesondere bei der Verkehrsinfrastruktur, der Digitalisierung, der
Krankenhaus- und Energieinfrastruktur sowie bei Investitionen in den Wohnungsbau gesetzt.
Mit der Änderung der Artikel 109 und 115 Grundgesetz (GG) wurden vom Gesetzgeber wichtige
Voraussetzungen geschaffen, damit der Bund die verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Ausgaben erhöhen kann.
Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Deutschland seine Fähigkeiten der Landes- und
Bündnisverteidigung deutlich stärken und das Ziel einer NATO-Quote von 3,5 % des BIP im Jahr 2029 erreichen kann.
Im laufenden Jahr wird für den Bund mit einem Defizit von rd. 115 ½ Mrd. Euro gerechnet; das ergäbe
gegenüber dem Jahr 2024 eine Erhöhung um rd. 69 Mrd. Euro. Sie resultiert überwiegend aus einem höheren
Finanzierungsdefizit des Bundeshaushalts, das gemäß Regierungsentwurf mit 82 Mrd. Euro um
rd. 57 Mrd. Euro höher veranschlagt ist als im Ist des Jahres 2024. Dabei gehen die Einnahmen um 4 ½ %
zurück und die Ausgaben steigen um 8 %. Der Anstieg der Ausgaben wird zum einen durch höhere
Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Ausgaben sowie für die Finanzierung der Förderung nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) aus dem Bundeshaushalt (rd. +17 Mrd. Euro gegenüber dem Vorjahr)
bestimmt. Die EEG-Finanzierung erfolgte im Jahr 2024 noch aus dem KTF, sodass dies für den
Finanzierungssaldo des Bundes insgesamt neutral wirkt. Die Verminderung der Einnahmen ergeben sich aus dem Wegfall
der Einnahmen aus dem DARP sowie aus Rückflüssen aus früheren Notlagenkrediten sowie aus
Privatisierungserlösen. Die Extrahaushalte des Bundes tragen in diesem Jahr mit einem Minus von rd. 12 Mrd. Euro
zum höheren Defizit des Bundes bei. Zu höheren Defiziten als vor einem Jahr könnte es dabei durch das
SVIK, das „Sondervermögen (SV) Bundeswehr“ und den Wirtschaftsstabilisierungsfonds Corona kommen.
Saldenverbessernd im Vergleich zum Vorjahr wirkte der Finanzierungssaldo des KTF.
Im Jahr 2026 würde der Finanzierungssaldo des Bundes gemäß Projektion bei rd. -171 ½ Mrd. Euro liegen
und damit gegenüber dem Jahr 2025 um rd. 55 ½ Mrd. Euro zurückgehen. Dies resultiert hauptsächlich aus
einer Erhöhung der Defizite bei den Extrahaushalten des Bundes im Vergleich zum Vorjahr um
38 Mrd. Euro. So ist das Defizit des SVIK höher als im Vorjahr. Hinzu kommen höhere Defizite gegenüber
dem Jahr 2025 insbesondere beim KTF und Wirtschaftsstabilisierungsfonds Corona.
Im Jahr 2027 geht das Defizit des Bundes leicht auf rd. 155 ½ Mrd. Euro zurück und steigt in den Folgejahren
wieder an bis auf rd. 173 ½ Mrd. Euro am Ende des Projektionszeitraums. Diese Entwicklung wird
insbesondere durch die steigenden Ausgaben für Verteidigung und Sicherheit bestimmt. Dabei wird das Auslaufen
des SV Bundeswehr durch höhere Verteidigungsausgaben im Bundeshaushalt kompensiert.
Das Finanzierungsdefizit des Kernhaushalts beläuft sich laut Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt
2026 auf rd. 99 ½ Mrd. Euro und sinkt gemäß Finanzplan im Jahr 2027 um 10 Mrd. Euro. Das geringere
Defizit im Jahr 2027 ist darauf zurückzuführen, dass die Ausgaben gegenüber 2026 zurückgehen.
Zum einen sind keine überjährigen Darlehen mehr an den Gesundheitsfonds, die Pflegeversicherung und die
Bundesagentur für Arbeit veranschlagt. Zum anderen kompensiert ein eingestellter Handlungsbedarf den
Anstieg der Ausgaben für Zinsen, laufenden Sachaufwand und Zahlungen an Verwaltungen über. Für das
Jahr 2028 ist ein Anstieg des Defizits gegenüber dem Vorjahr um 24 Mrd. Euro und im Jahr 2029 um weitere
10 ½ Mrd. Euro vorgesehen. Dieser Anstieg der Defizite in den beiden Jahren resultiert insbesondere aus
einer deutlichen Erhöhung der Verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Ausgaben sowie aus den Wirkungen
des steuerlichen Investitionssofortprogramms zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschlands,
einschließlich der vorgesehenen Kompensation der Steuermindereinnahmen bei den Kommunen, auf die
Einnahmen im Bundeshaushalt. Das steuerliche Investitionsprogramm führt insbesondere in den Jahren 2028
und 2029 zu hohen Steuermindereinnahmen im Kernhaushalt. In den Jahren 2027 bis 2029 sind noch
erhebliche haushaltspolitische Handlungsbedarfe aufzulösen. Im Jahr 2027 beläuft sich der Handlungsbedarf auf
rd. 34 Mrd. Euro. In den Jahren 2028 und 2029 steigt er auf rd. 64 Mrd. Euro bzw. 74 Mrd. Euro.
Gemäß den Beschlüssen des Deutschen Bundestags zur Feststellung der Notlage und Festlegung eines
Tilgungsplans (Beschluss des Bundestags vom 7. Dezember 2023 in Verbindung mit Beschluss des Bundestags
vom 3. Juni 2022) wird im Jahr 2028 mit der Rückführung von Notlagenkredite für den Bundeshaushalt aus
den Jahren 2020 bis 2023 begonnen. Hierfür sind im Bundeshaushalt für 2028 und 2029 jeweils rd.
9,2 Mrd. Euro berücksichtigt. Darüber hinaus wird im Jahr 2028 auch mit der Rückführung des Kredits für
das SV Bundeswehr in Höhe von 3,2 Mrd. Euro pro Jahr begonnen.
Länder: Der Finanzierungssaldo der Gesamtheit der Länderhaushalte (einschließlich ihrer Extrahaushalte)
belief sich im Jahr 2024 auf -17,9 Mrd. Euro. Dieser verschlechterte sich damit um rd. 17,2 Mrd. Euro
gegenüber dem Vorjahr. Dabei war das Defizit der Gesamtheit der Kernhaushalte um 6,3 Mrd. Euro und das
der Extrahaushalte der Länder um 10,9 Mrd. Euro höher als im Jahr 2023. Nach einem Defizit von rd.
10 Mrd. Euro im Jahr 2025 könnte der Saldo der Gesamtheit der Länderhaushalte im nächsten Jahr um rd.
10 Mrd. Euro auf dann 20 ½ Mrd. Euro steigen, im Jahr 2027 auf dem Niveau verbleiben und in den Jahren
2028 und 2029 um 1 ½ Mrd. Euro bzw. 1 Mrd. Euro zurückgehen und am Ende des Projektionszeitraums
bei rd. 18 Mrd. Euro liegen.
Für die Länderkernhaushalte wird im Jahr 2025 mit einem Finanzierungsdefizit von insgesamt rd.
9 ½ Mrd. Euro gerechnet (Defizit 2024: 8,6 Mrd. Euro). Die Einnahmen und Ausgaben würden gemäß
Projektion jeweils um 4 % zunehmen. Im Jahr 2026 könnte sich der Finanzierungssaldo gemäß Projektion
deutlich um rd. 9 Mrd. Euro verschlechtern, weil die Ausgaben stärker zunehmen (+4 ½ %) als die Einnahmen
(+3 %) im Vergleich zum Vorjahr.
Dabei wurde eine geringere Zunahme der Steuereinnahmen projiziert als im Jahr 2025. In den Jahren 2027
bis 2029 wird mit weiterhin hohen Defiziten gerechnet, die sich von 20 ½ Mrd. Euro auf 19 ½ Mrd. Euro am
Ende des Projektionszeitraums leicht verringern.
Gemeinden: Nachdem im Zeitraum 2012 bis 2022 durchgängig Überschüsse erzielt wurden, verzeichneten
die Gemeinden (Kernhaushalt) in den beiden vergangenen Jahren Defizite. Im Jahr 2024 hat sich die
kommunale Finanzlage nochmals verschlechtert und das Finanzierungsdefizit in den Kernhaushalten wuchs auf
24,3 Mrd. Euro an (2023: 6,3 Mrd. Euro).
Gemäß Projektion dürften im laufenden Jahr die Ausgaben (rd. +5 ½ %) stärker wachsen als die Einnahmen
(rd. +4 % ) und das Finanzierungsdefizit daher weiter auf etwa 30 ½ Mrd. Euro ansteigen. Es wird erwartet,
dass das Defizit etwa auf diesem Niveau verbleibt und bis zum Ende des Projektionszeitraums nur
geringfügig auf etwa 28 ½ Mrd. Euro zurückgeht.
Im laufenden Jahr steht einem noch sehr verhaltenen Wachstum der Steuereinnahmen (rd. +1 ½ %) ein
weiterhin starker Anstieg der Ausgaben insbesondere für soziale Leistungen, Personal und Zinsen gegenüber.
In den kommenden Jahren dürften die Steuereinnahmen wieder stärker zunehmen (+3 bis 4 %) und die
Dynamik bei den Ausgaben nachlassen. Es wird erwartet, dass das vom Bund finanzierte Sondervermögen
Infrastruktur und Klimaneutralität (Anteil von 100 Mrd. Euro für Länder und Kommunen) das
Investitionsniveau der Gemeinden stützen und zu einer Verstetigung der Sachinvestitionen über den Projektionszeitraum
beitragen wird.
Projektion in Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR)
Gesamtstaatlicher Finanzierungssaldo (Maastricht)
Das Finanzierungsdefizit für den Staatshaushalt (Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungen inkl. ihrer
jeweiligen Extrahaushalte in den Kategorien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen) würde nach 2,7 %
des BIP im Jahr 2024 laut Projektion im Jahr 2025 auf rd. 3 ¼ % des BIP und im Jahr 2026 auf rd. 4 ¾ % des BIP
ansteigen. Dieser Anstieg geht insbesondere auf die Ausgabenzuwächse für die Verteidigung und Sicherheit sowie
das SVIK zurück.
In den Folgejahren zeigt sich ein Rückgang des Finanzierungsdefizit bis auf 3 ¾ % des BIP im Jahr 2029. Zu
diesem Rückgang tragen alle Ebenen bei; der Bund kann sein Finanzierungdefizit trotz steigender Verteidigungs-
und sicherheitsrelevanter Ausgaben verringern.
Unter Abzug des Aufwuchses der Verteidigungsausgaben jeweils im Vergleich zum Jahr 2021, welcher aufgrund
der Nationalen Ausweichklausel (NEC) bei der Beurteilung des Defizits und der Nettoausgaben berücksichtigt
werden kann, läge das Maastricht-Finanzierungsdefizit in den Jahren 2026 und – in geringem Maße – 2027
oberhalb der Obergrenze der europäischen Verträge von 3 % des BIP. Ab dem Jahr 2028 würde die europäische
Obergrenze wieder unterschritten.
Gesamtstaatlicher struktureller Finanzierungssaldo
Der strukturelle Saldo entspricht dem um Konjunktur- und Einmaleffekte bereinigten Finanzierungssaldo. Das
strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit würde laut Projektion nach 1,8 % des BIP im Jahr 2024
zunächst auf rd. 4 % des BIP im Jahr 2026 ansteigen, um anschließend leicht auf 3 ¾ % des BIP im Jahr 2029
abzusinken.
Entwicklung der Nettoausgaben
Im laufenden Jahr würde das Wachstum der Nettoausgaben laut Projektion bei rd. 4 % gegenüber dem Vorjahr
liegen. Im Jahr 2026 betrüge es 5 ¼ %. Anschließend zeigt sich ein deutlicher Abfall der Dynamik bei den
Nettoausgaben. In den Jahren 2027-2029 steigen die Nettoausgaben um rd. 1 ½ % bis 1 ¾ % jährlich gegenüber dem
jeweiligen Vorjahr.
Zur Berücksichtigung des Aufwuchses der Verteidigungsausgaben im Sinne der NEC liegt das Wachstum der
Nettoausgaben in allen Jahren unterhalb der im FSP definierten Obergrenzen.
Vergleich der BMF-Projektion mit der aktuellen Projektion der Europäischen Kommission und der
Gemeinschaftsdiagnose
Zentrale Projektionen, mit denen die des BMF verglichen werden, sind die Projektionen der EU KOM und der
Gemeinschaftsdiagnose (GD). Grund hierfür ist die Bedeutung der Prognose der EU KOM im Rahmen der
europäischen Haushaltsüberwachung bzw. die Bedeutung der GD der Wirtschaftsforschungsinstitute auf nationaler
Ebene. Somit stellen die Prognosen dieser Institutionen im Folgenden das Prognosespektrum dar. Beide
Institutionen haben im Frühjahr Prognosen für das laufende und die zwei folgenden Jahre veröffentlicht.
Tabelle 2: Prognosespektrum: Finanzierungssaldo in % des BIP
Nominal Strukturell
2024 2025 2026 2024 2025 2026
BMF* -2,7 -3 ¼ -4 ¾ -1,8 -2 ¼ -4
GD** -2,7 -2,6 -3,2 -2,1 -1,8 -2,7
EU KOM*** -2,7 -2,7 -2,9 -2,1 -1,8 -2,4
* Gerundet auf ¼ Prozentpunkte des BIP
** Stand: 4. April 2025, nächste GD wird am 25. September 2025 veröffentlicht.
*** Stand: Frühjahrsprognose 2025.
Das vom BMF prognostizierte Staatsdefizit ist in den Jahren 2025 und 2026 höher als das von der GD und der
EU-KOM. Die Prognosen der EU-KOM und der GD sind nicht mit der Projektion des BMF vergleichbar, weil
darin die Regierungsentwürfe für den Bundeshaushalt 2025 und 2026 sowie der Finanzplan bis 2029 noch nicht
berücksichtigt werden konnten. Inzwischen haben die der GD angehörigen Wirtschaftsforschungsinstitute ihre
einzelnen Prognosen bis einschl. 2027 veröffentlicht. Diese weisen ebenfalls geringere Defizite als die
vorliegende BMF-Projektion aus. Hier spielen wahrscheinlich geringere Ansätze für die Ausgabenabflüsse des SVIK
und für die Verteidigungs- und sicherheitsrelevaten Ausgaben eine Rolle.
Schuldenstandsquote (Maastricht)
Die Maastricht-Schuldenstandsquote beschreibt den aggregierten Bruttoschuldenstand der öffentlichen
Haushalte; eine Saldierung mit staatlichem Vermögen findet nicht statt. Maßgeblich für die Entwicklung der
Staatsschuldenquote ist die kassenmäßige Neuverschuldung der öffentlichen Haushalte.
Im Jahr 2024 belief sich die Schuldenstandsquote auf 62,1 % des BIP (vorläufiger Stand). Nach der vorliegenden
Projektion erhöht sich die Schuldenstandsquote im Jahr 2025 auf rd. 65 % des BIP. Über den
Finanzplanungszeitraum wird die Schuldenstandsquote gemäß Projektion weiter deutlich ansteigen auf rd. 80 ¼ % im Jahr 2029.
Darstellung der in der Projektion enthaltenen neuen Maßnahmen und ihrer finanziellen Auswirkungen
Umsetzung der Haushaltsrahmenrichtlinie (Richtlinie 2011/85/EU) Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) und
entsprechend § 9 Arbeitskreis Stabilitätsrat der Geschäftsordnung des Stabilitätsrates (s. Tabelle 3):
Tabelle 3: In der Projektion enthaltene neue Maßnahmen
Liste der neuen Maßnahmen*
Auswirkungen auf den Staatshaushalt**
– in % des BIP –
2025 2026 2027 2028 2029
Bereichsausnahme der Schuldenbremse für
Verteidigungsausgaben (in Art. 109 bzw. Art. 115 GG)1 -0,72 -1,19 -1,37 -2,22 -2,46
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität2 -0,37 -0,78 -0,74 -0,83 -0,82
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur
Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland -0,01 -0,09 -0,21 -0,35 -0,34
Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des
Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der
Kindererziehungszeiten
0,00 0,01 0,01 -0,22 -0,18
Energiepreis-Entlastungspaket der Bundesregierung3 -0,08 -0,18 -0,20 -0,20 -0,19
Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und
Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von
Getränken ab dem 1. Januar 2026
-0,07 -0,08 -0,08 -0,08
* Im Vergleich zur Deutschen Haushaltsplanung 2025 (Oktober 2024).
** In finanzstatistischer Abgrenzung. Ein negatives Vorzeichen bedeutet Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen für den Staatshaushalt.
1 Dargestellt sind die Beträge der Bereichsausnahme in den Entwürfen des Bundeshaushalts für die Jahre 2025 und 2026 sowie im Finanzplan bis
2029. Diese entsprechen der zusätzlichen NKA aufgrund der GG-Änderung.
2 Dargestellt sind die Ausgaben des SVIK nach Wirtschaftsplan ohne Zuweisungen an die Länder nach Lu-KIFG und den KTF.
3 Darin enthalten sind die Abschaffung der Gasspeicherumlage, der Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten sowie die Senkung der
Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ab 2026.
Die im Vergleich zum Oktober 2024 (Deutsche Haushaltsplanung 2025) neuen Maßnahmen wirken sich im Jahr
2025 im Umfang von rd. 1,2 % des BIP verringernd auf den gesamtstaatlichen Finanzierungssaldo aus. In den
Folgejahren steigt der Einfluss von 2,3 % des BIP im Jahr 2026 auf 4,1 % des BIP im Jahr 2029 an.
Einschätzung zur Auswirkung der neuen Maßnahmen auf die langfristige Tragfähigkeit
Von den in der Projektion des BMF enthaltenen neuen Maßnahmen weist der „Regierungsentwurf eines Gesetzes
zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ einen
Bezug zu langfristigen demografieabhängigen Ausgaben im Sinne des Berichts zur Tragfähigkeit der öffentlichen
Finanzen des BMF auf.
Der „Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen
Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ führt dauerhaft zu Mehrausgaben des Bundes ab 2028. Die in den Jahren 2026
und 2027 ausgewiesenen Minderausgaben des Bundes sind darauf zurückzuführen, dass die Vereinfachung der
Bundeszuschüsse und die Anhebung der Mindestrücklage als Teil des Gesetzes für den Bundeshaushalt
mittelfristig finanzneutral ausgestaltet sind. Mit diesen Entlastungen zu Beginn werden mittelfristige Mehrausgaben der
beiden Maßnahmen bei den Bundeszuschüssen rechnerisch ausgeglichen.
Die Festschreibung des Rentenniveaus bei 48 % erhöht die altersbedingten öffentlichen Ausgaben und wirkt sich
negativ auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen aus.
Der „Regierungsentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des
Wirtschaftsstandorts Deutschland“, das den Bundeshaushalt durch Steuermindereinnahmen belastet, kann langfristig
zu einer Stärkung der Tragfähigkeit der Finanzen beitragen.
Darstellung eines Szenarios unter der Annahme einer unveränderten Politik, das zeigt, wie sich die Projektion
ohne diese Maßnahmen für den Gesamtstaat sowie für die Ebenen Bund, Länder, Kommunen und
Sozialversicherungen entwickeln würde
Umsetzung der Haushaltsrahmenrichtlinie (Richtlinie 2011/85/EU) Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) und
entsprechend § 9 Arbeitskreis Stabilitätsrat der Geschäftsordnung des Stabilitätsrates (s. Tabelle 4):
Tabelle 4: Rechnerisches Szenario unter der Annahme einer unveränderten Politik1
2024 2025 2026 2027 2028 2029
Abgrenzung
Volkswirtschaftliche
Gesamtrechnungen2
in % des BIP
Struktureller Finanzierungssaldo -1,8 -1 -1 ¾ -1 ¼ ¼ ½
Finanzierungssaldo (Maastricht) -2,7 -2 -2 ½ -1 ¾ 0 ½
davon: Bund -1,4 -1 -1 -½ ½ ¾
Länder -0,5 -¼ -¼ -¼ -¼ 0
Gemeinden -0,5 -¾ -¾ -½ -½ -½
Sozialversicherungen -0,3 -¼ -¼ -¼ ¼ ¼
Abweichungen in den Summen durch Runden der Zahlen
1 Ohne Berücksichtigung von Auswirkungen auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und deren Rückkopplung auf die Staatsfinanzen.
2 Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungen jeweils einschließlich ihrer Extrahaushalte.
Annahmen zur finanzstatistischen Projektion des Öffentlichen Gesamthaushalts
Gesamtwirtschaftliche Entwicklung
Tabelle 5: Gesamtwirtschaftliche Entwicklung
2024 2025 2026 2027 2028 bis 2029
– Zuwachs gegenüber dem Vorjahr in % –
Bruttoinlandsprodukt
(nominal)
2,6
2,0
3,0
3,0
3,0
2024: Statistisches Bundesamt vom 22. August 2025.
2025 bis 2029: Ergebnisse der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung vom 24. April 2025, die gemäß Vorausschätzungsgesetz (EgVG) und
Vorausschätzungsverordnung (EgVO) von der Gemeinschaftsdiagnose als unabhängiger Einrichtung befürwortet wurde.
Steueraufkommen
In die Schätzung gingen die Ergebnisse der 166. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom 13. bis 15.
Mai 2025 ein.
Darüber hinaus wurden in der Projektion der Staatsfinanzen folgende Gesetze und Gesetzentwürfe/
Referentenentwürfe berücksichtigt:
Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland;
Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen
Kreditaufnahme und eines Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der
Kindertagesbetreuung;
Gesetzentwurf eines zweites Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung
anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz);
Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung;
Gesetzentwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes;
Gesetzentwurf zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen;
Gesetzentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025;
Gesetzentwurf zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2025;
Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes.
Darstellung der öffentlichen Haushalte
Die Entwicklung der öffentlichen Haushalte wird in der Abgrenzung der Finanzstatistik ausgewiesen. Die
Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden beinhalten auch die Extrahaushalte der jeweiligen
Ebene. Die Extrahaushalte der Ebenen sind im Öffentlichen Gesamthaushalt enthalten. Die Darstellung der
Entwicklung des Bundeshaushalts, der Länderhaushalte und der Gemeindehaushalte im Einzelnen beinhaltet jeweils
die Kernhaushalte. Ergänzend wird der staatliche Finanzierungssaldo in der Abgrenzung der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen dargestellt.
Die Extrahaushalte des Bundes beinhalten u. a. ERP-Sondervermögen, Bundeseisen-bahnvermögen, EU-
Finanzierung, Versorgungsrücklage des Bundes, Versorgungsfonds des Bundes, Entschädigungsfonds,
Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“, Investitions- und Tilgungsfonds, Postbeamtenversorgungskasse,
Finanzmarktstabilisierungsfonds, Sondervermögen „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte
Bundeswertpapiere“, Klima- und Transformationsfonds, Restrukturierungsfonds, FMS-Wertmanagement, Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben, Sondervermögen „Aufbauhilfe“, Sondervermögen
„Kommunalinvestitionsförderungsfonds“, Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung, Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“
(aufgelöst ab 2024), Sondervermögen "Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im
Grundschulalter", Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Corona, Wirtschaftsstabilisierungsfonds Energie (aufgelöst zum
Ende 2023), das Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“und „Sondervermögen Bundeswehr“, DB InfraGO AG, DB
Regio AG, Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“.
2024: Bund: Rechnungsergebnisse des Bundeshaushalts 2024;
Länder: Vierteljährliche Kassenergebnisse der Länder
(SFK 3, 1. – 5. Quartal 2024);
Gemeinden: Vierteljährliche Kassenergebnisse der kommunalen Haushalte
(GFK, 1. – 4. Quartal 2024).
2025: Bund: Regierungsentwurf Bundeshaushalt 2025 gemäß Beschluss der Bundesregierung
vom 24. Juni 2025;
Länder, Gemeinden und Extrahaushalte des Bundes: BMF-Schätzung.
2026 – 2029: Bund: Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2026 und Finanzplan bis 2029 gemäß den
Beschlüssen der Bundesregierung vom 30. Juli 2025;
Länder, Gemeinden und Extrahaushalte des Bundes: BMF-Schätzung.
Stand: 01. September 2025.
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Drucksache 21/2360 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 26 –
24. Stellungnahme vom 26. September 2025
zur Sitzung des Stabilitätsrates am 7. Oktober 2025
Zusammenfassung
Der unabhängige Beirat stellt zum Beschlussvorschlag des AK Stabilitätsrat zur Einhaltung der europäischen
Fiskalregeln fest:
1. Bund und Länder beabsichtigen, den gesetzlichen Überwachungsauftrag des Stabilitätsrates und den
Beratungsauftrag des Beirats zu ändern, um den geänderten EU-Fiskalregeln Rechnung zu tragen.
Die entsprechenden Gesetze sind allerdings noch nicht verabschiedet. Gleichwohl orientiert sich der
Beirat in dieser Stellungnahme – analog zum Beschlussvorschlag für den Stabilitätsrat – an dem
beabsichtigten neuen Gesetzesauftrag.
2. Die neue Aufgabe des Stabilitätsrates besteht darin, zu prüfen, ob die zu erwartende Entwicklung der
Ausgaben die Obergrenzen des finanzpolitisch-strukturellen Plans (FSP) erwartungsgemäß einhalten
wird. Für die Bewertung ist zusätzlich zu prüfen, ob gegebenenfalls eine im Regelwerk zulässige
Abweichung vorliegt.
3. Zur Beurteilung der deutschen Staatsfinanzen sind die Entwicklungen von Defizit- und Schuldenquote
weiterhin wichtig. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf die Referenzwerte gemäß EU-Vereinbarungen und die
Ziele, die mit dem Ausgabenpfad letztlich verfolgt werden. Vor diesem Hintergrund sind Abweichungen
zwischen der erwarteten Entwicklung von Defizit- und Schuldenquote und den Zielsetzungen letztlich
auch für die Überprüfung der Einhaltung der Regelgrenzen von Bedeutung.
4. Seitens des unabhängigen Beirats bestehen Zweifel daran, dass die gesamtwirtschaftliche und die
Fiskalprognose hinreichend konsistent sind. Zwar hatte die amtsführende Regierung in der
Frühjahrsprognose wohl den angekündigten expansiveren Fiskalkurs schon einfließen lassen. Für eine konsistente
Prognose kommt es aber auch auf die konkrete Struktur der Kurskorrektur an.
5. Dem Beirat erscheinen in der Fiskalprognose des BMF die Entwicklungen anfangs als zu ungünstig
dargestellt und später als zu günstig. Dies betrifft sowohl die Entwicklung des Defizits als auch der
Nettoausgaben. Wesentlich für die anfangs zu ungünstige Entwicklung dürfte sein, dass die Prognose basierend
auf der Bundesplanung zu schnelle Zuwächse bei den mit dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität (SV IK) finanzierten Ausgaben und bei den Verteidigungsausgaben unterstellt. In den
späteren Jahren halten die geschätzten Nettoausgaben die Vorgaben am Ende der FSP-Laufzeit (2029) bei
ausgeglichenem Kontrollkonto nur unter Berücksichtigung erheblicher Handlungsbedarfe ein.
6. Der Beirat stimmt dem Stabilitätsrat zu, dass sich die Finanzpolitik erheblichen Herausforderungen
gegenübersieht und Konsolidierungsmaßnahmen ergreifen muss. Auch unterstützt der Beirat
Forderungen nach einer Stärkung des Wachstumspotenzials.
7. Die vorgelegte Schätzung unterstellt allerdings, dass die Handlungsbedarfe in der Finanzplanung des
Bundes aufgelöst werden. Sie werden also bereits von den prognostizierten Ausgaben abgezogen,
obwohl sie noch nicht mit konkreten Maßnahmen hinterlegt sind. Dies erschwert die Nachvollziehbarkeit
der Projektion und die Überwachung der Haushaltsentwicklung. Es ist unklar, wie der Stabilitätsrat auf einer
solchen Grundlage seinem Auftrag nachkommen kann, Maßnahmen zu empfehlen, die geeignet sind, um
angelegte Überschreitungen der Regelgrenzen zu beseitigen, wenn die Einhaltung der europäischen
Haushaltsziele gefährdet ist.
8. Gemäß der Fiskalprognose des BMF würde Deutschland die 3 %-Defizitgrenze der EU-Verträge ab
dem Jahr 2026 zum Teil deutlich überschreiten. Selbst unter Abzug der im Rahmen der nationalen
Ausweichklausel (NEC) für die Jahre 2025 bis 2028 gestatteten zusätzlichen Defizite bei erhöhten
Verteidigungsausgaben liegt die projizierte Defizitquote in den Jahren 2026, 2027 und 2029 noch über
3 %.
Stabilitätsrat
Unabhängiger Beirat
9. Die Finanzpolitik ist nach Einschätzung des Beirats derzeit nicht so angelegt, dass die EU-Vorgaben in der
mittleren Frist nach Ende der NEC mit den EU-Regeln kompatibel sind.
10. Die reformierten Vorgaben des präventiven Arms der EU-Fiskalregeln dürften durch den mittelfristigen
Finanzpolitisch strukturellen Plan (FSP) bis zum Jahr 2029 und die Ausnahmeregelung (NEC) für 2025-2028
gegeben sein. FSP und NEC gestehen umfangreiche Spielräume für schuldenfinanzierte Mehrausgaben
und/oder Mindereinnahmen zu. Sollte Deutschland den Kurs bis 2026 tatsächlich so weit lockern, wie es
die BMF-Projektion anzeigt, wäre im Anschluss ein sehr re-striktiver Kurs erforderlich, um die EU-
Vorgaben jenseits der vorübergehenden Zusatzspielräume durch die NEC sowie die Schuldenbremse
einzuhalten.
11. Die bei der Projektion unterstellte gesamtwirtschaftliche Entwicklung entspricht zwar in der Grundtendenz
den Vorausschätzungen anderer Institutionen. Die Schätzungen zum Produktionspotenzial in den
Beratungsunterlagen und in anderen Schätzungen, welche das Fiskalpaket berücksichtigen, weisen aber
auf ein deutlich schwächeres Wachstumspotenzial hin als im FSP angenommen wird. Dies könnte das
Erreichen des mit dem FSP angestrebten Haushaltsziels erschweren: Werden die vereinbarten
Ausgabengrenzen ausgeschöpft, würden sich bei niedrigerem Wirtschaftswachstum die NEC-bereinigte Defizitquote
und die Schuldenquote mittelfristig deutlich ungünstiger entwickeln als für den FSP simuliert.1 Dies wäre
dann zwar möglicherweise im Einklang mit den konkreten Vorgaben für die Nettoausgaben, aber nicht mit
den intendierten Zielen mit Blick auf solide Staatsfinanzen.
Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkungen 28
2. Zum künftigen Überwachungsauftrag des Stabilitätsrates 29
3. Zur gesamtwirtschaftlichen Basis der Beurteilung 30
4. Zur Fiskalschätzung des Bundesministeriums der Finanzen 33
5. Bewertung und Empfehlungen 42
1. Vorbemerkungen
Dem Stabilitätsrat obliegt die Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des strukturellen
gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) gemäß § 7 des
Stabilitätsratsgesetzes. Dabei soll ihn der unabhängige Beirat unterstützen. Er nimmt daher jeweils vor der
Beschlussfassung des Stabilitätsrates Stellung zur Frage der Einhaltung dieser Obergrenze. Für die vorliegende
Stellungnahme bestand indes nur ein außergewöhnlich kurzer Zeitraum zur Erstellung. Der Beirat beschränkt sich
daher in der Stellungnahme auf zentrale Punkte.
Die Stellungnahme des Beirats berücksichtigt unter anderem die folgenden Informationen, die im Vorfeld
der Sitzung des Stabilitätsrates zur Verfügung standen:
Beschlussvorschlag des Arbeitskreises (AK) Stabilitätsrat zur Einhaltung der Obergrenze des strukturellen
gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des HGrG gemäß § 7 Stabilitätsratsgesetz für
die Sitzung des Stabilitätsrates am 7. Oktober 2025 in der Fassung vom 16. September 2025.
Hintergrundinformationen des BMF, des BMAS und des BMG und der ZDL zu den in der Beschlussvorlage
enthaltenen Schätzungen.
Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung vom 24. April 2025.
1 Vgl. für weitere Erläuterungen: Deutsche Bundesbank (2025): Monatsbericht August 2025, Abschnitt 1.3 EU-Regeln: Deutschland hat Plan
vorgelegt.
Projektionen der Europäischen Kommission (Mai 2025), der Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose
(September 2025), der Deutschen Bundesbank (Juni 2025), des Internationalen Währungsfonds (IWF, April
2025) und der OECD (Juni 2025 und September 2025).
Stellungnahme der Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose (GD) zur Frühjahrsprojektion der
Bundesregierung.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF), die Bundesministerien für Arbeit und Soziales (BMAS) und für
Gesundheit (BMG) sowie die zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister (ZDL) standen dem Beirat für Fragen
zur Verfügung. Die daraus resultierenden Erkenntnisse wurden in der Analyse berücksichtigt.
2. Zum künftigen Überwachungsauftrag des Stabilitätsrates
Bund und Länder beabsichtigen, den gesetzlichen Überwachungsauftrag des Stabilitätsrates und den
Beratungsauftrag des Beirats zu ändern, um den geänderten EU-Fiskalregeln Rechnung zu tragen. Die
entsprechenden Gesetze sind allerdings noch nicht verabschiedet. Gleichwohl orientiert sich der Beirat in dieser
Stellungnahme – analog zur Beschlussvorlage für den Stabilitätsrat – an dem beabsichtigten geänderten
Gesetzesauftrag.
Die neuen europäischen Regeln sollen darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten die Referenzwerte für
Defizit- und Schuldenquote entsprechend den EU-Vereinbarungen weiterhin einhalten bzw. erreichen. Zu
den Zielen gehört der Grenzwert von 60 % für die Staatsverschuldung im Verhältnis zur
Wirtschaftsleistung gemessen am Bruttoinlandsprodukt (BIP). Für die Operationalisierung wird zunächst ein Haushaltziel für
den strukturellen Primärsaldo ermittelt, das unter anderem einen entsprechenden Verlauf der Staatsschulden des
jeweiligen Mitgliedstaats erwarten lässt. Es werden Obergrenzen für die gesamtstaatlichen Ausgaben ermittelt,
mit denen das Haushaltsziel erreicht werden soll. Der Mitgliedstaat soll seine Finanzpolitik dann über eine
mehrjährige Planperiode so ausrichten, dass er die Obergrenzen einhält. Die Einhaltung dieser Obergrenzen wird im
weiteren Verlauf überwacht.
Die Obergrenzen für die Ausgaben schlägt der Mitgliedstaat im Rahmen seines mittelfristigen
fiskalpolitisch-strukturellen Plans vor. Für jeden Mitgliedstaat, deren Schuldenquote und/oder Finanzierungssaldo die
Referenzwerte von 60 % bzw. 3 % der Wirtschaftsleistung übersteigen, legt die Europäische Kommission zuvor
einen Referenzpfad vor. Der FSP kann eine andere Entwicklung vorsehen, muss dies indes begründen. Der FSP
wird mit der Kommission abgestimmt. Sofern der Rat zum FSP zustimmt, ist die hier enthaltene Obergrenze die
maßgebliche Regelgrenze des präventiven Arms der EU-Fiskalregeln. Ob die EU-Vorgaben im Vollzug
eingehalten sind, hängt davon ab, ob Über- und Unterschreitungen der jährlichen Obergrenzen die Vorgaben zum
diesbezüglich geführten Kontroll-konto einhalten.
Bund und Länder beabsichtigen, den gesetzlichen Überwachungsauftrag des Stabilitätsrates und den
Beratungsauftrag des Beirats zu ändern, um den geänderten EU-Fiskalregeln Rechnung zu tragen. Die
Novelle des Stabilitätsratsgesetzes sieht vor, dass die Einhaltung der jährlichen Obergrenzen des deutschen
FSP vom Stabilitätsrat überprüft wird. Die bisher geltende Regelgrenze für den strukturellen
Finanzierungssaldo gemäß § 51 (2) HGrG soll demgegenüber entfallen. Das ist insofern nachvollziehbar, als das bisherige
Mittelfristige Haushaltsziel für den strukturellen Saldo (MTO) im Rahmen des präventiven Arms der europäischen
Haushaltsüberwachung durch den FSP und die hier festgelegte Ausgabenobergrenze ersetzt wurde. Deutschland
hat Ende Juli 2025 erstmalig einen FSP vorgelegt. Die Europäische Kommission hat diesen Plan im September
2025 befürwortet und dem Rat die Zustimmung empfohlen. Insofern liegen die wesentlichen Informationen für
eine Überwachung der Einhaltung dieser Obergrenzen mit hinreichender Verlässlichkeit vor.
Die neue Aufgabe des Stabilitätsrates besteht nun darin, zu prüfen, ob die zu erwartende Entwicklung der
Ausgaben die Obergrenzen des FSP erwartungsgemäß einhalten wird. Der Entwurf für das
Stabilitätsratsgesetz sieht vor, dass der unabhängige Beirat den Stabilitätsrat bei dieser Aufgabe unterstützt. Für die Bewertung
der Entwicklung ist zusätzlich zu prüfen, ob gegebenenfalls eine im Regelwerk zulässige Abweichung vorliegt.
Zur Beurteilung der deutschen Staatsfinanzen sind die Entwicklungen von Defizit- und Schuldenquote indes
weiterhin wichtig und dementsprechend auch nach wie vor Teil der Vorausschau, die das BMF vorlegt. Nicht nur gilt
für die Defizitquote vom Grundsatz her weiterhin ein Grenzwert von 3 % des BIP. Auch hängt die Ableitung der
Ausgabenobergrenzen des FSP von zahlreichen unsicheren Annahmen ab, insbesondere von den Annahmen zur
Entwicklung des nominalen Bruttoinlandsprodukts und des Produktionspotenzials. Die laufenden Prognosen der
Nettoausgaben hängen ebenfalls maßgeblich von unsicheren Schätzgrößen ab, nicht zuletzt dem Umfang
einnahmeseitiger Maßnahmen: Diese sind dem Ausgabenwachstum bei Ableitung der Nettoausgaben gegenzurechnen.
Im Ergebnis ist es leicht möglich, dass der Ausgabenpfad zwar eingehalten ist, sich die Defizit- und
Schuldenquote aber dennoch ungünstiger entwickeln, als es mit dem FSP erreicht werden sollte. Dann würden
das Haushaltsziel für den Primärsaldo und die Rückführung der Schuldenquote gemäß FSP und damit ein
wesentliches Ziel des Ausgabenpfades nicht erreicht. Vor diesem Hintergrund sind Abweichungen zwischen der
erwarteten Entwicklung dieser Größen und den Zielsetzungen letztlich auch für die Überprüfung der
Einhaltung der Regelgrenzen von Bedeutung.
3. Zur gesamtwirtschaftlichen Basis der Beurteilung
a) Kurzbeschreibung der Projektion der Bundesregierung
In der vorgelegten Beschlussvorlage beurteilt der Stabilitätsrat die Einhaltung der EU-Vorgaben auf Basis
der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung vom April 2025. Die Gemeinschaftsdiagnose (GD) hat diese
Projektion zu diesem Zeitpunkt als plausibel testiert. Der unabhängige Beirat nimmt die Beurteilung der GD zur
Kenntnis und hat auf Basis des damaligen Kenntnisstandes keine grundlegenden Einwände gegen dieses Urteil.
In der aktuellen Prognose der GD wird die Wachstumsentwicklung für die beiden kommenden Jahre
günstiger eingeschätzt als in der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung. Die Wachstumsrate fällt hier um
etwa 0,3 bis 0,4 Prozentpunkte höher aus. Im weiteren Verlauf erwartet die GD indes ein schwächeres
Wachstum: hier fällt die Wachstumsrate für 2028 und 2029 um 0,4 Prozentpunkte geringer aus. Der
Aktualisierungsbedarf gegenüber den Prognosen vom letzten Frühjahr beruht auch darauf, dass das Statistische Bundesamt
die Daten zusammen mit der Veröffentlichung der Ergebnisse im August dieses Jahres für die Jahre seit 2021
erheblich revidiert hat.
Die anfangs günstigere Wirtschaftsentwicklung korrespondiert mit einer stärkeren Preisdynamik in der Schätzung
der GD, so liegt der BIP-Deflator vor allem im laufenden Jahr und auch noch im kommenden Jahr bei der GD
höher.
Die Schätzungen zum Produktionspotenzial gemäß der modifizierten EU-Methode (MODEM) und der EU-
Methode liegen beide deutlich unterhalb der im FSP unterstellten 0,9 Prozent.2 Dabei steigt das
Produktionspotenzial nach EU-Methode bis zum Ende des Jahrzehnts auf 0,6 Prozent. Hingegen ist der Verlauf nach
MODEM sinkend und die Zuwachsrate liegt zum Schätzende bei 0,2 Prozent. Die Differenzen lassen sich erklären
durch unterschiedliche Annahmen bezüglich der totalen Faktorproduktivität. Diese wird in der EU-Methode auf
den höheren langfristigen Durchschnitt zurückgeführt, bei MODEM wird der seit langem abnehmende Trend der
Produktivität im Schätzverfahren berücksichtigt.
b) Bewertung
Die Entwicklungen der gesamtwirtschaftlichen Bezugsgrößen wie dem realem und nominalem BIP und
dem Produktionspotenzial sind für die Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben im neuen Regelsystem
zunächst wegen ihres Einflusses auf die Nettoausgaben von Bedeutung. So schlagen sich Entwicklungen von
Preisen und Löhnen mit einer mehr oder weniger starken Verzögerung meist auch in den staatlichen
Primärausgaben nieder. Beispielsweise beeinflussen sie Preise für Sachleistungen und Investitionen oder die staatlichen
Löhne. Auch die Zuwächse der Ausgaben der Sozialversicherungen dürften typischerweise von
gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen abhängen. Dies betrifft beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, da die
Rentenanpassung mit zeitlicher Verzögerung an die Lohnentwicklung gekoppelt ist. Im Bereich der
Sozialversicherungen kann es zudem erforderlich sein, die Beitragssätze anzupassen, um die dort geltenden
Mindestreservevorgaben einzuhalten. Für die Nettoausgaben gleichen sich dann u.U. stärkere Ausgabenzuwächse und stärkere
Anstiege der Beitragssätze aus. Die Schätzung der zyklischen Arbeitslosigkeit schlägt zudem unmittelbar über die
Abzugspositionen auf die Nettoausgaben durch (vgl. zu den Nettoausgaben S. 15).
Bei Abschluss der Beiratsstellungnahme lag die GD als aktuelle Vergleichsschätzung vor. Aus Sicht des
Beirats zeichnet sich ein noch unsicherer, aber potenziell deutlicher Anpassungsbedarf bei der
gesamtwirtschaftlichen Frühjahrsprognose der Bundesregierung ab. Wie im vorstehenden Absatz erläutert, könnte sich
dieser auch erhöhend auf die hier relevante Nettoprimärausgaben-Schätzung auswirken.
2 Die Regierung nutzt hierbei eine Übergangsbestimmung der EU-Regeln. Diese erlaubt es, das Potenzialwachstum über den gesamten Zeitraum
der Debt Sustainability Analysis, die dem FSP zugrunde liegt, zu glätten. Durch die Glättung ergeben sich rechnerisch die hohen Raten ab 2025
und entsprechend größere Spielräume in der FSP-Laufzeit von 2025 bis 2029. Gegeben die aktuellen Potenzialschätzungen überzeugt es nicht,
die Glättungsoption zu nutzen.
Zu einem Monitoring der deutschen Staatsfinanzen gehört aus Sicht des Beirats auch die Überprüfung,
inwieweit die dem FSP angestrebten Ziele zur Begrenzung von Defizit und Schuldenquote erreicht werden.
Für diese Frage ist die Entwicklung des BIP von zentraler Bedeutung. Im Rahmen einer eingehenderen Analyse
wäre abzuschätzen, wie sich vom Plan abweichende BIP-Entwicklungen auf die Defizitspielräume
auswirken, die mit den Obergrenzen für die Ausgabenentwicklung kompatibel sind. Angesichts des engen
Zeitrahmens kann der Beirat eine entsprechende Analyse im Rahmen dieser Stellungnahme indes nicht vorlegen.
Übersicht 1: Aktuelle Projektionen der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Änderung ggü. Vorjahr in %
(soweit nicht anders angegeben) 2024 2025 2026 2027 2028 2029
1. Bundesregierung (Frühjahrsprojektion, April 2025)
1aa. BIP, preisbereinigt -0,2 0,0 1,0 1,0 1,0 1,0
1ab. BIP-Deflator 3,1 2,1 2,0 2,0 2,0 2,0
1ba. Privater Verbrauch, preisbereinigt 0,3 0,5 0,9 1,0 1,0 1,0
1bb. Privater Verbrauch, Deflator 2,7 2,0 1,9 2,0 2,0 2,0
1c. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer1 5,3 2,9 2,9 2,9 2,9 2,9
1d. Arbeitnehmer 0,3 0,0 0,1 0,1 0,1 0,1
1e. Erwerbslosenquote in % (nach ILO2) 3,2 3,3 3,2 3,3 3,4 3,6
1f. Kurzfrist. Zinssätze in % (techn. Annahme) 3,2 2,0 2,0 2,0 2,0 2,0
2. Europäische Kommission (Mai 2025)
2aa. BIP, preisbereinigt -0,2 0,0 1,1
2ab. BIP-Deflator 3,1 2,4 2,2
2ba. Privater Verbrauch, preisbereinigt 0,3 0,7 1,1
2bb. Privater Verbrauch, Deflator 2,7 1,9 2,0
2c. Arbeitnehmerentgelte je Arbeitnehmer 0,3 0,7 1,1
2d. Erwerbstätige 0,2 -0,2 0,2
2e. Erwerbslosenquote 3,4 3,6 3,3
3. Gemeinschaftsdiagnose (September 2025)
3aa. BIP, preisbereinigt -0,5 0,2 1,3 1,4 0,6 0,6
3ab. BIP-Deflator 3,1 3,0 2,4 2,1 2,0 1,9
4. Bundesbank (Juni 2025)
4aa. BIP, preisbereinigt -0,2 -0,1 1,0 1,3
4ab. BIP-Deflator 3,1 2,6 2,1 2,1
5. IWF3 (April 2025)
5aa. BIP, preisbereinigt -0,2 -0,1 0,9 1,5 1,2 1,0
5ab. BIP-Deflator 3,1 2,4 2,0 2,1 2,2 2,2
6. OECD4 (September 2025)
6aa. BIP, preisbereinigt -0,5 0,3 1,1
1 Werte zu laufenden Preisen.
2 International Labour Organization (Internationale Arbeitsorganisation)
3 Eigene Berechnung auf Basis des World Economic Outlook vom Juli.
4 Interimsprojektion der OECD vom September.
Übersicht 2: Aktuelle Schätzungen von Potenzialwachstum1 und Produktionslücke
Änderung ggü. Vorjahr in %
(soweit nicht anders angegeben) 2024 2025 2026 2027 2028 2029
1. Bundesregierung (Frühjahrsprojektion, April 2025)
1aa. Produktionspotenzial 0,6 0,4 0,4 0,4 0,5 0,6
1ab. Produktionspotenzial
(in Mrd. €) 3667 3680 3695 3712 3731 3752
1ba. Produktionslücke (in % des Potenzials) -1,6 -2,0 -1,4 -0,9 -0,4 0,0
1bb. Produktionslücke in Mrd. €)2 -71,5 -89,7 -63,6 -40,5 -19,3 0,0
2. Europäische Kommission (Mai 2025)
2aa. Produktionspotenzial 0,5 0,3 0,3
2ab. Produktionspotenzial (in Mrd. €) 3657 3667 3679
2ac. Abweichung zu 1ab in (%)3 -0,4 -0,5 -0,7
3. Gemeinschaftsdiagnose (September 2025)
3aa. Produktionspotenzial (EU-Methode) 0,5 0,4 0,4 0,5 0,5 0,6
3ab. Produktionspotenzial (in Mrd. €) 3662 3676 3691 3709 3727 3748
3b. Produktionslücke (in % des Potenzials) -1,7 -1,9 -1,0 -0,1 -0,1 0
3ca. Produktionspotenzial nach
MODEM 0,4 0,3 0,3 0,3 0,3 0,2
3cb. Produktionspotenzial nach
MODEM (in Mrd. €) 3647 3657 3668 3679 3689 3697
3d. Produktionslücke
(in % des Potenzials) -1,2 -1,2 -0,5 0,5
4. Bundesbank (Juni 2025)
4a. Produktionspotenzial 0,4 0,4 0,4 0,4
4b. Produktionslücke (in % des Potenzials) -1,0 -1,6 -1,0 -0,1
5. IWF3 (April 2025)
5aa. Produktionspotenzial 0,6 0,2 0,4 0,6 0,7 0,7
5ab. Produktionspotenzial (in Mrd. €) 3649 3658 3673 3695 3721 3749
5b. Produktionslücke (in % des Potenzials) -1,2 -1,4 -0,9 -0,1 0,4 0,6
6. OECD (Juni 2025)
6aa. Produktionspotenzial4 0,6 0,5 0,6
6ab. Produktionspotenzial (in Mrd. €) 3660 3679 3700
6b. Produktionslücke (in % des Potenzials)4 -0,3 -0,2 -0,1
1 Preisbereinigt
2 Bezogen auf das nominale BIP
3 Eigene Berechnung
4 Eigene Berechnung auf Basis des OECD Economic Outlook vom Juni.
4. Zur Fiskalschätzung des Bundesministeriums der Finanzen
a) Beschreibung der Fiskalprognose für Defizit- und Schuldenquote
Die Fiskalprognose des BMF basiert auf der gesamtwirtschaftlichen Projektion der alten Bundesregierung
vom Frühjahr 2025 und den Beschlüssen des Bundeskabinetts zur Haushalts- und Finanzplanung für das
Jahr 2025 sowie für 2026 bis 2029 vom Juni bzw. Juli. Laut Auskunft des BMF berücksichtigt die
gesamtwirtschaftliche Frühjahrsschätzung bereits qualitativ die im Sommer konkretisierte Politikänderung nach den
Neuwahlen zum Bundestag. Insofern sei die Schätzung in sich konsistent. Der Beirat kann dies nicht überprüfen. Die
Revision der gesamtwirtschaftlichen Prognose der GD zeigt an, dass ein stärkerer Anpassungsbedarf an der
Fiskalschätzung für die Jahre 2025 bis 2027 bestehen könnte.
Die Fiskalprojektion unterstellt, dass die erheblichen sogenannten Handlungsbedarfe, welche die
Bundesregierung in der Finanzplanung des Bundes für die Jahre 2027 bis 2029 ausweist, aufgelöst werden.
Handlungsbedarfe bezeichnen dabei Budgetlücken, die noch zu schließen sind, damit der Bund seine nationalen
Schuldenregeln einhält. Sie steigen von 34 Mrd. € im Jahr 2027 auf 74 Mrd. € im Jahr 2029 und sind in die Projektion
als vollständig ausgabenseitig aufgefangen eingestellt. Das bedeutet, dass Datenlage und finanzpolitischer Status
quo ein stärkeres Ausgabenwachstum nahelegen, aber eine noch nicht spezifizierte Konsolidierung in die
Projektion eingestellt ist. Abhängig von den tatsächlich ergriffenen Maßnahmen können die Wechselwirkungen mit der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung unterschiedlich sein. Negative Rückwirkungen gegenüber den
Wachstumsannahmen der Frühjahrsschätzung können sich daher ergeben, selbst wenn diese aggregiert gesehen von einem
ähnlichen fiskalischen Impuls ausging.
Die BMF-Schätzung erwartet für die Gebietskörperschaften im Jahr 2025 und vor allem im Jahr 2026 ein
stark steigendes VGR-Defizit und danach einen moderaten Rückgang. Für die Gebietskörperschaften
zusammen soll das VGR-Defizit von 2,4 % im Jahr 2024 auf 4 ½ % im Jahr 2026 steigen. In den Jahren 2027 bis 2029
soll es dann moderat niedriger liegen und wird mit rund 4 % geschätzt. Zu dem leichten Defizitrückgang trägt
neben dem Auflösen der Handlungsbedarfe auch die erwartete Konjunkturerholung bei.
Die Defizite entfallen zum guten Teil auf den Bund. Dieser finanziert über das Sondervermögen Infrastruktur
und Klimaneutralität (SV IK) sowie im Rahmen der Bereichsausnahme der Schuldenbremse zunehmend
Ausgaben über Kredite. Dabei leistet er aus dem SV IK kreditfinanzierte Zuschüsse für Ausgaben von Ländern und
Kommunen.
Für Länder und Gemeinden zusammen erwartet das BMF insgesamt relativ wenig Veränderung
gegenüber dem Ausgangsjahr 2024. Bedeutsam für die Prognose sind u.a. die Annahmen über die Zuweisungen aus
dem SV IK (jahresdurchschnittlich belaufen sich die über die Laufzeit von 12 Jahren vorgesehenen Mittel auf
8,3 Mrd. €) und über die damit verbundene Ausweitung der Infrastrukturinvestitionen gegenüber dem
Ausgangsniveau im Jahr 2024. Hierzu sind keine Angaben veröffentlicht. Die Länder erwarten nach Angaben der zentralen
Datenstelle der Landesfinanzminister (ZdL) für ihre Kernhaushalte deutlich höhere Defizite als das BMF. Diese
sind aus ihrer Sicht mit der reformierten Schuldenbremse in etwa konform. Für die Prognose des VGR-Saldos
sind zudem die Extrahaushalte sowie Überleitungspositionen wie finanzielle Transaktionen und
Phasenverschiebungen zu berücksichtigen. Insofern müssen sich unterschiedliche Einschätzungen zu den Kernhaushalten nicht
eins zu eins auf die gesamtstaatliche VGR-Prognose übertragen. Für die Gemeinden prognostiziert das BMF eine
anhaltend schlechte Haushaltslage. Das finanzstatistische Defizit (einschl. Extrahaushalte) steigt von dem bereits
hohen Defizit im Jahr 2024 (rund 25 Mrd. €) weiter auf eine Größenordnung von 30 Mrd. € in den
Prognosejahren. Da die Gemeinden Defizite haushaltsrechtlich im Wesentlichen nur so groß ansetzen dürfen, wie sie
tatsächlich Nettoinvestitionen tätigen, und Reserven der letzten Jahre insgesamt weitgehend verbraucht sein dürften,
zeigt die BMF-Schätzung augenscheinlich erheblichen Konsolidierungsbedarf auf. Grund dafür ist die sehr starke
Ausgabendynamik in den Jahren 2023-25. Anders als beim Bund geht das BMF offenbar nicht davon aus, dass
der Konsolidierungsbedarf abgedeckt wird.
Übersicht 3: Aktuelle Projektionen des gesamtstaatlichen VGR-Finanzierungssaldos1
In % des BIP 2024 2025 2026 2027 2028 2029
1. Stabilitätsrat (7. Oktober 2025) -2,7 -3¼ -4¾ -4¼ -3¾ -3¾
1a. Stabilitätsrat unter Berücksichtigung der NEC -2¾ -3¾ -3¼ -2½ -2¼
1b. rechnerisch, ohne Auflösung der Handelsbedarfe -2,7 -3¼ -4¾ -5 -5 -5¼
1c. BMF (April 2025) -2,8 -2½
1d. Stabilitätsrat (September 2024) -2½ -1¾ -1¾ -2 -¾
1e. Stabilitätsrat (April 2024) -1¾ -1 -1¼ -1½ -1
1f. Deutsche Haushaltsplanung (DBP, Oktober 2023) -2 -1½ -1¼ -1¼
1g. Stabilitätsrat (April 2023) -1¾ -¾ -¾
2. Europäische Kommission (Mai 2025) -2,8 -2,7 -2,9
3. Gemeinschaftsdiagnose (September 2025) -2,7 -2,2 -3,1 -3,4
4. Bundesbank (Juni 2025) -2,8 -2,2 -3,6 -4,2
5. IWF (April 2025) -2,8 -3,0 -3,5 -3,9 -4,1 -4,3
6. OECD (Juni 2025) -2,7 -2,7 -3,3
1 Die Werte für die Projektionsjahre (ab Jahr 2025 für 1. bis 1c., ab 2024 für 1d. bis 1g.) sind auf ein Viertelprozent gerundet.
Übersicht 4: VGR-Finanzierungssalden der Gebietskörperschaften
In % des BIP1 2024 2025 2026 2027 2028 2029
1. Finanzierungssaldo -2,7 -3¼ -4¾ -4¼ -3¾ -3¾
davon:
1a. Bund -1,4 -2¼ -3¼ -3 -3 -3
1b. Länder -0,5 -¼ -½ -¼ -¼ -¼
1c. Gemeinden -0,5 -¾ -¾ -¾ -½ -½
1d. Sozialversicherungen -0,3 -¼ -¼ -¼ ¼ ¼
1 Die präsentierten Zahlen basieren auf dem Beschlussvorschlag des AK Stabilitätsrat vom 16. September 2025 für die Sitzung des Stabilitätsrates
am 7. Oktober 2025. Die Werte für die Projektionsjahre ab 2025 sind auf ein Viertelprozent gerundet.
Bei den Sozialversicherungen erwartet die Bundesregierung bis zum Jahr 2027 moderate Defizite und
danach moderate Überschüsse. Die Beitragssätze dürften in der Prognose stark steigen. Dabei dämpfen
zunächst überjährige Darlehen des Bundes an die Sozialversicherung sowie Entnahmen aus Rücklagen den Druck
auf die Beitragssätze. Der Verlauf des VGR-Saldos der Sozialversicherung insgesamt legt nahe, dass die Salden
maßgeblich durch die Rentenversicherung bestimmt sind.3 Dies passt zum Quasi-Automatismus für die
Sozialbeitragssätze: Dieser stellt sicher, dass die Sätze steigen, wenn Mindestreserve-Untergrenzen unterschritten
würden. Konkret ist davon auszugehen, dass in der Prognose die Beitragssätze der Rentenversicherung etwa ab dem
Jahr 2027 und diejenigen der Kranken- und Pflegeversicherung mehr oder weniger durchgängig steigen. So ging
die Deutsche Bundesbank in ihrer Deutschland-Prognose vom Juni davon aus, dass der Gesamtbeitragssatz zur
Sozialversicherung im Jahr 2027 bei 43½ % liegt (2024: 41 %). Dabei ist für das Jahr 2027 nur ein kleinerer
3 Der Stabilitätsrat macht keine Angaben zu den Salden der einzelnen Zweige der Sozialversicherung. Die unterstellte Entwicklung der
Beitragssätze wird nicht veröffentlicht.
Anstieg beim Rentenbeitragssatz enthalten.4 Die Bundesagentur für Arbeit erhält vorrübergehend wohl auch
Bundesdarlehen. Ihr Finanzierungssaldo ist in besonderem Maße von einer schwachen Konjunktur belastet und eine
Verbesserung ihres Saldos im Zuge der erwarteten Konjunkturerholung angelegt. Um Bundesdarlehen
zurückzuzahlen und Rücklagen wieder aufzufüllen, sind mittelfristig allerdings Überschüsse nötig.
Abbildung 1: Gesamtstaatlicher Finanzierungssaldo (in % des BIP) gemäß Projektion
Die durchgezogene blaue Linie zeigt die Entwicklung des unbereinigten Finanzierungssaldo in % des BIP. Bis
zum Jahr 2024 sind die Werte gemäß aktuellem Ausweis der Europäischen Kommission abgebildet. Ab dem Jahr
2025 sind die dem Stabilitätsrat vorgelegten Schätzungen mit (grün) und ohne (blau) Bereinigung aufgrund der
NEC abgetragen (vgl. Übersicht 3,1). Die beiden gestrichelt gezeichneten Varianten schlagen die Ausgaben
wieder zu, die in der BMF-Prognose als Handlungsbedarf ausgabenmindernd eingestellt sind: Dies dient zur
Veranschaulichung der Größenordnungen, stellt aber keine konsistente Prognose dar.
Die Defizitquote liegt ab dem Jahr 2025 durchgängig über der 3 %-Grenze der EU-Verträge. Das BMF
weist auch eine bereinigte Defizitquote aus, bei der unter Bezug auf die nationale Ausweichklausel (NEC)
die damit kompatible Ausweitung der Verteidigungsausgaben herausgerechnet ist. Den entsprechenden
Antrag Deutschlands hat die Europäische Kommission für den Zeitraum der Jahre von 2025 bis 2028 befürwortet,
die Entscheidung des Rates wird zeitnah erwartet. Die Ausweichklausel bezieht sich auf Verteidigungsausgaben
(COFOG-Abgrenzung), die im Verhältnis zum BIP den Wert aus dem Jahr 2021 um bis zu 1,5 % des BIP
überschreiten. Diese können durch Kreditaufnahme finanziert werden, ohne die Mehrausgaben bei der Überprüfung
der Regelkonformität der Ausgabenentwicklung im Vollzug im Kontrollkonto anzurechnen. Auch bezüglich der
3 %-Defizitgrenze können die NEC-Ausgaben herausgerechnet werden.5 Auch die so bereinigte Quote
überschreitet indes in den Jahren 2026 und 2027 die 3 %-Grenze. Die NEC soll bis zum Jahr 2028 gelten und ist
von Deutschland auch nur bis zu diesem Jahr beantragt worden. Die von der Bundesregierung vorgelegte
Projektion unterstellt in ihren Angaben für die NEC-bereinigten Defizite gleichwohl, dass die NEC auch im Jahr 2029
4 Vgl. Deutsche Bundesbank (2025): Deutschland-Prognose: US-Zölle belasten zunächst, Fiskalpolitik sorgt verzögert für Auftrieb Monatsbericht,
Juni 2025, insb. 3.2 Finanzpolitische Annahmen und 3.3 Ausblick für die öffentlichen Finanzen.
5 Die Europäische Kommission hat dem Europäischen Rat auf Antrag Deutschlands empfohlen, gemäß Artikel 26 der EU-Verordnung 2024/1263
eine temporäre Ausnahme für die Verteidigungsausgaben einzuräumen, um eine Neuverschuldung für zusätzliche Verteidigungsausgaben zu
ermöglichen. Dies hebt nicht die 3%-Grenze auf. Gleichwohl können die ausgenommenen Verteidigungsausgaben ausschlaggebend sein, wenn
zu entscheiden ist, ob ein Defizitverfahren über 3% startet oder nicht, vgl. Europäische Kommission: COM (2025) 514 final.
gelten wird. Wieso sie den hierfür nötigen Abwägungen und Entscheidungen auch durch die EU-Gremien
vorgreift, erläutert sie nicht.6
Die Schuldenquote steigt gemäß der Schätzung auf 80 % im Jahr 2029. Die hohen Defizite schlagen sich
demnach sehr deutlich in der Schuldenquote nieder (Schuldenquote 2024: 62,1 %). Dies erhöht die Zinslasten und
verstärkt den Bedarf an fiskalischer Konsolidierung, um die grundlegenden Ziele der EU-Regeln einzuhalten.
Auch bei der Projektion des Schuldenstandes ist unterstellt, dass die Handlungsbedarfe im Rahmen der
Schuldenbremse des Bundes aufgelöst werden; ohne Auflösung der Handlungsbedarfe dürfte die Schuldenquote um rund
3% höher liegen. In der Fiskalprognose des BMF resultieren erhebliche Schuldenanstiege durch Veränderungen
im Schuldenstand, welche nicht aus Defiziten resultieren (Stock-Flow-Adjustments, Übersicht 5, Zeile 1e).
Allerdings ist dem Beirat der Grund für die erheblichen erwarteten Stock-Flow-Adjustments nicht bekannt.
Übersicht 5: Aktuelle Projektionen des Schuldenstands1
In Mrd. € (sofern nicht anders angegeben) 2024 2025 2026 2027 2028 2029
1. Stabilitätsrat (7. Oktober 2025)2, mit Auflösung der Handelsbedarfe
1a. Bruttoschuldenquote (in % des BIP) 62,1 65 69¼ 73 76½ 80¼
1b. Bruttoschuldenstand 2689 2871 3151 3421 3691 3987
1c. Veränderung des Bruttoschuldenstands 57 182 280 269 270 296
1d. Defizit (= –Finanzierungssaldo) 115 145 214 200 183 183
1e. Veränderung der Schulden ohne 1d -59 37 66 69 87 113
1f. BIP zu jeweiligen Preisen 4329 4417 4551 4686 4825 4968
2. Europäische Kommission (Mai 2025)
2a. Bruttoschuldenquote (in % des BIP) 62,5 63,8 64,7
2b. Bruttoschuldenstand 2689 2812 2947
2c. Veränderung des Bruttoschuldenstands3 57 123 135
2d. Defizit (= –Finanzierungssaldo) 118,8 118,1 130,2
2e. Veränderung der Schulden ohne 2d.3 -62 5 5
2f. BIP zu jeweiligen Preisen 4305 4409 4554
3. Gemeinschaftsdiagnose (September 2025)
3a. Bruttoschuldenquote (in % des BIP) 62,1 62,4 63,1 64,1
3b. Bruttoschuldenstand 2688 2788 2921,8 3076
3c. Veränderung des Bruttoschuldenstands 56 100,3 133,5 153,9
3d. Defizit (= –Finanzierungssaldo) 115 100,3 143,5 163,9
3e. Veränderung der Schulden ohne 3d. -59 0,0 -10,0 -10,0
3f. BIP zu jeweiligen Preisen 4329 4467 4633 4796
4. Bundesbank (Juni 2025)
6 Bei der Anwendung der NEC sind zusätzliche Aspekte zu beachten. Insbesondere können u.U. für die Ausnahme qualifizierte Ausgaben, die bis
2028 auf den Weg gebracht, aber erst später defizitwirksam werden, auch nach 2028 noch bereinigt werden. Insoweit erweitert die NEC noch
die Spielräume nach 2028. Um zu beurteilen, ob die Ausgabenobergrenzen eingehalten sind, werden die qualifizierten Ausgaben nicht direkt
von den Nettoausgaben abgezogen. Vielmehr werden die Buchungen auf dem Kontrollkonto bereinigt.
In Mrd. € (sofern nicht anders angegeben) 2024 2025 2026 2027 2028 2029
4a. Bruttoschuldenquote (in % des BIP) 63 63,2 64,5 66,1
4b. Bruttoschuldenstand 2689 2787 2936 3115
4c. Veränderung des Bruttoschuldenstands 57 98 149 179
4d. Defizit (= –Finanzierungssaldo) 119 99 166 197
3e. Veränderung der Schulden ohne 3d. -62 -1 -17 -18
3f. BIP zu jeweiligen Preisen 4305 4412 4549 4713
5. IWF (April 2025)
5a. Bruttoschuldenquote (in % des BIP) 63,9 65,4 67,0 68,5 70,4 72,5
5b. Bruttoschuldenstand 2751 2881 3038 3221 3420 3633
5c. Veränderung des Bruttoschuldenstands3 119 130 158 182 199 213
5d. Defizit (= –Finanzierungssaldo) 119 130 158 182 199 213
5e. Veränderung der Schulden ohne 4d.3 0 0 0 0 0 0
5f. BIP zu jeweiligen Preisen 4305 4406 4536 4700 4858 5011
6. OECD (Juni 2025)
6a. Bruttoschuldenquote (in % des BIP) 62,5 63,5 64,6
6b. Bruttoschuldenstand 2689 2806 2958
6c. Veränderung des Bruttoschuldenstands3 57 117 152
6d. Defizit (= –Finanzierungssaldo) 1178 118 153
5e. Veränderung des Bruttoschuldenstands ohne
5d3 -61 -1 -1
5f. BIP zu jeweiligen Preisen 4305 4419 4581
1 Die Werte für das Bruttoinlandsprodukt sind auf volle Milliarden gerundet.
2 Die Werte für die Bruttoschuldenquote unter 1a. sind für die Jahre ab 2025 auf ein Viertelprozent gerundet. Bei den Werten für die Positionen
1c. und 1e. für das Jahr 2024 sowie zusätzlich 1b. und 1d. für die Jahre ab 2025 handelt es sich um eigene Berechnungen.
3 Eigene Berechnungen.
b) Beschreibung der Fiskalprognose für die Nettoausgaben
Im Rahmen der EU-Fiskalregeln gelten Obergrenzen für die national finanzierten Primärausgaben
(„Nettoausgaben“). Wie in den Unterlagen für den Stabilitätsrat dargelegt, werden hier die Obergrenzen für deren Wachstum
aus dem FSP herangezogen (vgl. Übersicht 6, Position 3). Die Nettoausgaben werden für die
Haushaltsüberwachung ausgehend von den tatsächlichen Ausgaben nach VGR ermittelt und verschiedene Positionen abgesetzt
(vgl. Übersicht 7).
Übersicht 6: Benchmark-Obergrenzen der Kommission, Entwicklung der Nettoausgaben, Vorgaben durch FSP1
In % gegenüber dem Vorjahr 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031
1a. EU-KOM-Referenzpfad (4 Jahre) 0,8 0,6 0,7 0,8
1b. EU-KOM-Referenzpfad (7 Jahre) 1,8 1,6 1,7 1,8 1,9 1,9 1,9
2. Stabilitätsrat (Oktober 2025) 4 5¼ 1½ 1¾ 1¾
2a. rechnerisch, ohne Auflösung der Handelsbedarfe 4 5¼ 3 3 2¼
3. FSP (Juli 2025) 4,4 4,5 2,3 1,7 1,6
1 Zur Ermittlung der Nettoausgaben vgl. Übersicht 2.
Übersicht 7: Vorausschätzung der Nettoausgaben
2024 2025 2026 2027 2028 2029
1. Gesamtstaatliche Ausgaben 2140 2257 2382 2441 2532 2609
2. Zinsausgaben 46 49 56 68 84 98
3. Von der EU finanzierte Ausgaben 9 10 10 6 6 6
4. Kofinanzierung von EU-Programmen 2 2 2 2 2 2
5. Zyklische Arbeitslosenausg. 6 9 6 6 8 10
6. Ausgabeseitige Einmaleffekte 0 0 0 0 0 0
7. Nettoausgaben vor Bereinigung 2077 2188 2308 2359 2433 2494
8. Einnahmeseitige Maßnahmen 17 28 7 15 31 17
9. Nettoausgaben bereinigt 2060 2160 2301 2345 2402 2476
10. Wachstumsrate 4 5¼ 1½ 1¾ 1¾
Quelle: Stabilitätsrat und BMF. Alle Angaben in Mrd. €, gerundet auf das nächste Vielfache von einer Mrd. €.
Zur Ermittlung der Nettoausgaben werden insbesondere die Zinsausgaben herausgerechnet. Ebenfalls
ausgeschlossen werden zyklische Arbeitslosenausgaben auf Basis des in der EU vereinbarten Schätzverfahrens: Für die
Einhaltung der Ausgabenobergrenzen sind lediglich strukturelle Entwicklungen der Arbeitslosenausgaben
relevant. Eine weitere bedeutende Abzugsposition sind die Effekte diskretionärer einnahmenseitiger Maßnahmen.
Dazu zählen Mehr- bzw. Mindereinnahmen, die etwa aus steuerpolitischen Maßnahmen oder aus Änderungen bei
den Beitragssätzen der Sozialversicherungen resultieren. Zur Ermittlung des Wachstums der Nettoausgaben
werden die Nettoausgaben gemäß Position 7 der Übersicht 7 nach Abzug der einnahmeseitigen Maßnahmen (Position
8) ins Verhältnis gesetzt zu den Nettoausgaben der Vorperiode. Damit ermöglichen Mehreinnahmen aus
einnahmenseitigen Maßnahmen höhere Ausgaben und Mindereinahmen verringern die Spielräume. Die resultierende
Wachstumsrate der Nettoausgaben ist in Position 10 ausgewiesen. Abbildung 2 stellt den Verlauf der
Nettoausgaben im Verhältnis zur projizierten Entwicklung des BIP dem Verlauf gemäß FSP gegenüber. Dies illustriert die
Größe der Abweichungen im Verhältnis zur Wirtschaftsentwicklung und entspricht damit dem Ansatz des
Kontrollkontos. Um zu beurteilen, ob Deutschland die EU-Vorgaben einhält, ist zudem für die Jahre 2025 bis 2028
die NEC relevant: Die Veränderung der NEC-Ausgaben in Relation zum BIP gegenüber dem Jahr 2021 wird
abgesetzt, soweit sie 1½ % des BIP nicht überschreitet.
Abbildung 2: Entwicklung der Nettoausgaben (in % des BIP)
Die rote Linie zeigt die Fortschreibung der Nettoausgaben mit der Obergrenze gemäß FSP. Die durchgezogene
blaue Linie zeigt die Fortschreibung der anrechenbaren Nettoausgaben im Verhältnis zur Wirtschaftsleistung
(BIP) entsprechend der Beschlussvorlage des Stabilitätsrates und der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung.
Die gestrichelte Linie weist die rechnerische Entwicklung ohne Auflösung der Handlungsbedarfe aus.
Im Hinblick auf die einzelnen Abzugspositionen werden in der Projektion teilweise sehr dynamische
Entwicklungen unterstellt. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Nettoausgaben deutlich langsamer wachsen als
die unbereinigten VGR-Ausgaben:
Die Zinsausgaben verdoppeln sich in der Fiskalprognose in etwa: Sie erhöhen sich von 46 Mrd. € im
Jahr 2024 auf 98 Mrd. € im Jahr 2029. Steigende Zinslasten werden in den neuen EU-Regeln im Rahmen
der Debt Sustainability Analysis (DSA) berücksichtigt, die den Ausgabengrenzen gemäß FSP zugrunde liegt.
Würden die Zinslasten stärker steigen als in der DSA, würde dies die Tragfähigkeit der Staatsfinanzen
gegenüber den Erwartungen bei der DSA belasten, obwohl die Ausgabengrenze eingehalten ist.
Die von der EU finanzierten Ausgaben gehen ab 2027 deutlich zurück, da das EU-Programm Next
GenerationEU (NGEU) endet: Insgesamt sinken die von der EU finanzierten Ausgaben von einer
Größenordnung von 10 Mrd. € im Zeitraum der Jahre 2024 bis 2026 auf rd. 6 Mrd. € in den Jahren von 2027 bis 2029.
Die Ausgaben zur nationalen Kofinanzierung von EU-Programmen sind vergleichsweise gering und
stabil: Sie liegen zwischen 1½ Mrd. € und 2 Mrd. €.
Die zyklischen Arbeitslosenausgaben steigen deutlich von rund 6 Mrd. € im Jahr 2024 auf fast 10 Mrd. €
im Jahr 2029. Es scheint aber nicht plausibel, eine steigende zyklische Arbeitslosigkeit im Prognosehorizont
anzusetzen, zumal die Bundesregierung in ihrer Haushaltsplanung per technischer Annahme einen starken
Rückgang der gesamten konjunkturbedingten Budgetlasten bis auf 0 € im Jahr 2029 annimmt (dazu schließt
sie die Produktionslücke bis zum Jahr 2029). Werden höhere zyklische Arbeitslosenausgaben abgesetzt als
tatsächlich entstehen, erweitert dies den Ausgabenspielraum.
Die Effekte der diskretionären einnahmenseitigen Maßnahmen auf die Entwicklung der Einnahmen
sind im gesamten Zeitraum deutlich positiv. Damit steigen auch die Ausgabenspielräume deutlich:
Hierin dürfte sich niederschlagen, dass die Mehreinnahmen aus den Beitragssatzerhöhungen (s.o.) und die
durch die Preisentwicklung bedingten Mehreinnahmen bei der Einkommensteuer die Ausfälle durch
Steuerentlastungen überwiegen. Beitragssatzerhöhungen dürften erforderlich sein, um die Einnahmen in der
Sozialversicherung zu erhöhen und die steigenden Ausgaben in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
zu finanzieren. Bei Steuerentlastungen schlagen insbesondere das Investitionssofortprogramm (insb.
Ausweitung degressive AfA, Körperschaftsteuersatz-Senkung), Kompensation der kalten Progression und
Steueränderungsgesetz 2025 (Ausweitungen steuerlicher Subventionen) zu Buche.7 Weitere Steuerausfälle
ergeben sich aufgrund der höheren Beiträge für die Sozialversicherungen (diese sind teils steuerlich abzugsfähig).
Das BMF hat für die Prognose unterstellt, dass die Handlungsbedarfe beim Bund auf der
Ausgabenseite aufgelöst werden. Rechnerisch werden die Zuwachsraten der Nettoausgaben durch diese unterstellte
Konsolidierung in den Jahren von 2027 bis 2029 um jahresdurchschnittlich einen Prozentpunkt verringert.
Für die nötige Dämpfung der Nettoausgaben-Zuwächse müssen nicht unbedingt die Ausgaben begrenzt
werden, sondern es könnten auch einnahmenerhöhende Maßnahmen beschlossen werden. Allerdings dürften
sich jeweils unterschiedliche gesamtwirtschaftliche Rückwirkungen einstellen.
c) Bewertung der Fiskalprognose
Insgesamt bestehen seitens des unabhängigen Beirats Zweifel daran, dass die gesamtwirtschaftliche und
die Fiskalprognose hinreichend konsistent sind. Zwar hatte die amtsführende Regierung in der
Frühjahrsprognose wohl den angekündigten expansiveren Fiskalkurs schon einfließen lassen. Für eine konsistente Prognose
kommt es aber auch auf die konkrete Struktur der Kurskorrektur an: Angesichts der Volumina dürften die
Rückwirkungen zwischen Gesamtwirtschaft, Fiskalpaket und Auflösen des Handlungsbedarfs im Prognosehorizont
aber deutlich von der konkreten Ausgestaltung des Pakets und der Konsolidierungsmaßnahmen abhängen. Zum
Fiskalpaket liegen mit zwischenzeitlichen Gesetzen/Gesetzesentwürfen mittlerweile konkretere Informationen
vor und insoweit wäre eine konsistentere Prognose möglich.
Als aktuelle Vergleichsprognose für die Entwicklung von Defizit- und Schuldenquote liegt derzeit lediglich
die GD vor, die indes nur bis 2027 reicht.8 Die vom Stabilitätsrat unterstellten Defizite liegen sowohl im
laufenden und kommenden Jahr als teils auch im Jahr 2027 deutlich über den Projektionen anderer Institutionen, die
vergleichbare Annahmen hinsichtlich Fiskalmaßahmen enthalten, wenn auch revisionsbedingt teils andere VGR
Zahlen zugrunde gelegt werden. So prognostiziert beispielsweise die Gemeinschaftsdiagnose für die Jahre 2025
bis 2027 Defizite, die etwa einen Prozentpunkt unter den Annahmen des Stabilitätsrates liegen. Für 2025 und
2026 prognostiziert auch die Bundesbank deutlich niedrigere Defizite als das BMF. Auch bei den
Bruttoschuldenständen zeigen aktuelle Prognosen deutscher Institutionen für das laufende und die kommenden Jahre
merklich niedrigere Werte. Die Gemeinschaftsdiagnose etwa erwartet für das laufende Jahr eine Bruttoschuldenquote
von 62,4 %, die bis 2027 auf 64,1 % ansteigt. Dabei dürften sich positive Einflüsse einer günstigeren Entwicklung
wichtiger nominaler Budgetbezugsgrößen niederschlagen (s.o.). Unterschiede zwischen den Vorausschätzungen
des BMF für den Stabilitätsrat und denen anderer Institutionen dürften zudem auf unterschiedliche Annahmen zu
den Mittelabflüssen aus den erweiterten Kreditermächtigungen für Infrastruktur, Klimaschutz und
Verteidigungsausgaben zurückzuführen sein. Augenfällig sind die Unterschiede bei den Veränderungen im Schuldenstand,
welche nicht aus Defiziten resultieren (Stock-Flow-Adjustments) und deren Ursache dem Beirat nicht bekannt ist.
Anders als die anderen Prognosen ergeben sich hierdurch erhebliche jährliche Schuldenanstiege.
In der Fiskalschätzung der Bundesregierung dürften für die neuen Schwerpunktbereiche deutlich höhere
Ausgaben vor allem für die Jahre 2025/26 angesetzt sein als in den Prognosen der Bundesbank9 oder der
Gemeinschaftsdiagnose. Die Vorausschätzung der Bundesregierung orientiert sich dabei für den Bund an den in den
Haushaltsentwürfen für die Jahre 2025 und 2026 sowie den Eckwerten für die Folgejahre veranschlagten Abfluss- und
Ausgabesummen. Für das Sondervermögen SV IK ist beispielsweise vorgesehen, dass bereits im laufenden Jahr
37 Mrd. € abfließen und ab dem kommenden Jahr die jährlichen Abflüsse deutlich über dem Durchschnitt liegen,
der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Gesamtvolumens von 500 Mrd. € über zwölf Jahre ergeben würde.
Dieses sogenannte „Frontloading“ – also überdurchschnittlich hohe Mittelabflüsse in den Anfangsjahren – wurde
bei bisherigen Sondervermögen und Investitionsprogrammen jedoch nicht beobachtet. Schnellere Abflüsse sind
zwar denkbar, weil die Auszahlungsvoraussetzungen für das SV IK geringer sein sollten als in den früheren
Fällen. Dann fallen aber die damit finanzierten angenommenen Investitionsausweitungen zumindest anfangs wohl
deutlich geringer aus, so auch in den Projektionen anderer Institutionen, wie der Gemeinschaftsdiagnose oder der
7 Die Mehreinnahmen durch höhere Sozialbeiträge sind teils steuerlich abzugsfähig, was die Mehreinnahmen durch Beitragssatz-Erhöhungen aus
der hier relevanten gesamtstaatlichen Sicht dämpft.
8 Die Gemeinschaftsdiagnose arbeitetet an Schätzungen zum Nettoausgabenpfad begleitend zu den regelmäßig erscheinenden Gutachten und wird
in absehbarer Zeit diese Schätzungen vorlegen.
9 Die Deutschland-Prognose der Bundebank vom Juni enthält den unkonkreten Handlungsbedarf aus der Bundesplanung nicht. Mit Blick auf die
zwischenzeitlich konkreter absehbaren Fiskalmaßnahmen und neuen unterjährigen Fiskalergebnissen besteht kein stärkere Anpassungsbedarf:
Vgl. Deutsche Bundesbank (2025): Öffentliche Finanzen, August 2025 für aktuelle Einschätzungen und Deutsche Bundesbank (2025):
Deutschland-Prognose: US-Zölle belasten zunächst, Fiskalpolitik sorgt verzögert für Auftrieb, Juni 2025 für die Deutschland-Prognose.
Bundesbank. Insgesamt dürften geringere Ausgabenzuwächse für Infrastruktur und Verteidigung sich anfangs in
entsprechend niedrigeren Defiziten niederschlagen. Besonders für das laufende Jahr ist zu berücksichtigen, dass
die gesamtstaatlichen Ausgaben in der ersten Jahreshälfte im Vorjahresvergleich langsamer gewachsen sind als
die Einnahmen (die Defizitquote im ersten Halbjahr 2025 lag mit 1,3 % deutlich unter der Defizitquote im ersten
Halbjahr 2024 von 2,3 %). Selbst bei einem spürbaren Defizitanstieg in der zweiten Jahreshälfte dürfte der
Finanzierungssaldo im laufenden Jahr daher wohl unter zweieinhalb Prozent liegen – wie von Gemeinschaftsdiagnose
und Bundesbank prognostiziert und nicht bei den vom BMF prognostizierten 3¼ %.
Aus Sicht des unabhängigen Beirats ist die Defizitprognose insgesamt nicht überzeugend. Er hält es für
plausibel, dass das gesamtstaatliche Defizit bis zum Jahr 2026 niedriger ist als vom BMF geschätzt und
zum Ende des Prognosehorizonts über der BMF-Projektion liegt.
Er geht der Tendenz nach wie GD und Bundesbank davon aus, dass die Defizitquote im Jahr 2025
sinkt, statt wie in der BMF-Prognose anzusteigen.
Die prognostizierte Defizitquote für das Jahr 2026 scheint dem Beirat ebenfalls zu hoch, da es eines
längeren Vorlaufs bedarf, um Infrastruktur- und Verteidigungsausgaben deutlich auszuweiten.
Für das Jahr 2027 liegt die BMF-Defizitprognose am oberen Rand des Spektrums aus Prognosen der
Gemeinschaftsdiagnose und der Bundesbank. Die Unsicherheiten steigen für die späteren Jahre deutlich
an. Dabei ist die konkrete Ausgestaltung des SV IK mit recht geringen Zugangshürden deutlich anders als
bei früheren Sondervermögen. Zudem ist der Handlungsdruck bei Verteidigung sehr viel höher als in der
Vergangenheit, als Mittel im Verteidigungshaushalt oft nicht voll abgerufen wurden. Mit zunehmendem
Zeithorizont dürfte auch die geänderte Erwartung der GD hinsichtlich der makroökonomischen Budget-
Bezugsgrößen an Bedeutung für die Defizitprognose gewinnen.
Für die Folgejahre hält der Beirat strukturelle Defizite von Bund und Ländern in Höhe von rund 4 %
des BIP für plausibel oder wahrscheinlich:
o 0,7 % des BIP struktureller Kreditspielraum unter der Schuldenbremse für Bund und Länder, der
voraussichtlich ausgeschöpft wird, zuzüglich
o in etwa 2½ % des BIP an Verteidigungsausgaben, die über die Bereichsausnahme der Schuldenbremse
kreditfinanziert sind, zuzüglich
o gut 1 % des BIP Abflüsse pro Jahr aus SV IK gemäß der Planung des Bundes.
Das BMF schätzt für Bund und Länder im Jahr 2029 eine merklich niedrigere strukturelle Defizitquote
von insgesamt 3½ %. Für das gesamtstaatliche strukturelle Defizit sind Gemeinden und Sozialversicherungen
einzubeziehen. Die Sozialversicherungen machen in der Summe in der BMF-Schätzung 2029 merkliche
Überschüsse (¼ % des BIP). Die Gemeinden verzeichnen strukturelle Haushaltslücken und dementsprechend ein
merkliches strukturelles Defizit (2029: ½ % des BIP).
Für die Nettoausgaben liegt keine Vergleichsprognose vor. Der unabhängige Beirat kann aufgrund des
geänderten Zeitablaufs und des Fehlens von Vergleichsprognosen die Prognose des BMF für die Nettoausgaben
mithin nicht in ein Prognosespektrum einordnen. Eigene Prognosen stellt der Beirat nicht an.10
Die Zuwächse der Nettoausgaben in der BMF-Schätzung scheinen anfangs zu hoch. In den späteren Jahren
unterstellt die Schätzung, dass die Handlungsbedarfe aufgelöst werden. Nur damit halten die geschätzten
Nettoausgaben die Vorgaben am Ende der FSP-Laufzeit (2029) bei ausgeglichenem Kontrollkonto ein.
Beim Bund sind dazu demnach die Handlungsbedarfe in der Planung mit wirksamen Konsolidierungsmaßnahmen
aufzulösen. Bisher sind die nötigen Schritte nicht eingeleitet. Bei den Gemeinden ist es auch mit Blick auf die
nationalen Regelungen nötig, die erheblichen Defizite zurückzuführen: Soweit dies über geringere
Ausgabenzuwächse oder einnahmenseitige diskretionäre Maßnahmen erreicht wird, dämpft dies die Nettoausgaben gegenüber
der BMF-Prognose. Bei den Sozialversicherungen dürften ab etwa 2027 Ausgaben und Einnahmen bedarfsweise
durch Beitragssatzanstiege (welche die Nettoausgaben drücken) in Einklang zu bringen sein. Die BMF-Prognose
unterstellt, dass die Beitragssätze sogar so stark steigen, dass die Sozialversicherungen v.a. 2029 einen Überschuss
erzielen. Die Dämpfungen der Nettoausgaben durch Beitragssatzerhöhungen scheint dem Beirat insoweit eher zu
hoch, zumal auch die aus den höheren Beiträgen resultierenden Steuermindereinnahmen eher zu niedrig angesetzt
sind.
10 Vgl. zur Arbeitsweise des Beirats: 23. Stellungnahme des unabhängigen Beirats vom Frühjahr 2025; 22. Stellungnahme des unabhängigen
Beirats vom Herbst 2024.
Eine Gesamtbewertung der BMF-Schätzung für die Nettoausgaben-Zuwächse ist mit den Mitteln des
Beirats kaum verlässlich möglich. Dies hängt unter anderem damit zusammen, dass der Beirat keine eigene
Prognose macht und Zweifel hinsichtlich der Konsistenz der BMF-Prognose bestehen (s.o.). Eine allgemeine
Schwierigkeit liegt darin, dass die Zuwachsraten ganz maßgeblich durch die unterstellten Einflüsse der diskretionären
Einnahmenmaßnahmen bestimmt werden. Rechnerisch führen die positiven Einflüsse dazu, dass die
Zuwachsraten der Nettoausgaben im Jahresdurchschnitt um rund ein Prozentpunkt höher liegen als unter Abzug dieser
Mehreinnahmen. Die Bezifferung von Aufkommenseffekten von Einnahmenmaßnahmen ist sehr aufwändig. In
Deutschland werden umfassende Berechnungen zu Aufkommenswirkungen aller Steuerrechtsänderungen nach
Kenntnis des Beirats nur vom BMF angestellt. Revisionen der veröffentlichten Ansätze, die bei neuen
Informationen teils nötig sind, veröffentlicht das BMF nicht. Schätzungen der Entwicklung von Beitragssätzen sind
demgegenüber eher üblich und werden u.a. von den im Beirat beteiligten Institutionen im Rahmen ihrer Projektionen
erstellt. Allerdings umfassen veröffentlichte andere Schätzungen in der Regel kürzere Zeiträume. Außerdem
lassen sich andere Beitragssatzschätzungen nicht isoliert als Plausibilitätscheck heranziehen: Unterschiede ergeben
sich teils aus anderen Erwartungen hinsichtlich der Ausgabenschätzung. Dann würden sich die Effekte auf die
Nettoausgaben aufheben. Dem unabhängigen Beirat stehen insofern keine umfassenden, konsistenten anderen
Schätzungen zur Verfügung, um Schätzrisiken qualitativ einordnen zu können.
5. Bewertung und Empfehlungen
Der unabhängige Beirat erkennt deutliche Schwächen in den Beratungsunterlagen, die dem
Beschlussvorschlag des Stabilitätsrates zugrunde liegen. Der Beirat hat erstens Zweifel, ob die zugrunde liegende
Fiskalprognose vollständig mit der gesamtwirtschaftlichen Prognose konsistent ist. Im Fokus steht dabei
insbesondere die Frage, ob die gesamtwirtschaftliche Prognose die in der Finanzplanung des Bundes angelegten
Entwicklungen umfassend berücksichtigt. Die Fiskalprognose für den Stabilitätsrat ist deutlich später erstellt worden
und bezieht im Vergleich zur gesamtwirtschaftlichen Prognose wesentliche neue Informationen ein. Das betrifft
konkrete Fiskalmaßnahmen ebenso wie die hohen Handlungsbedarfe zur Einhaltung der Schuldenbremse. Die
hohen Handlungsbedarfe bestehen, obwohl die Schuldenbremse nach den Beschlüssen vom März 2025
mittlerweile deutlich weniger restriktiv ist. Nicht zuletzt hängen gesamtwirtschaftliche Rückkopplungen von der Art der
Konsolidierung und der schließlich konkret umgesetzten Strukturreformen ab. Aufgrund der unterschiedlichen
Terminierung der gesamtwirtschaftlichen Prognose und der Fiskalprojektion für den Stabilitätsrat hat der
unabhängige Beirat die Konsistenz auch in der Vergangenheit immer wieder eingefordert.
Zweitens liefert die Fiskalprognose nur begrenzte Informationen, da sie Handlungsbedarfe verdeckt:
Obwohl die Handlungsbedarfe in der Finanzplanung des Bundes noch nicht mit konkreten Maßnahmen hinterlegt
sind, werden sie bereits von den prognostizierten Ausgaben abgezogen. Dies erschwert die Nachvollziehbarkeit
und die Überwachung der Haushaltsentwicklung. Es ist insbesondere unklar, wie der Stabilitätsrat auf einer
solchen Grundlage seinem Auftrag nachkommen kann, Maßnahmen zu empfehlen, die geeignet sind, um angelegte
Überschreitungen der Regelgrenzen zu beseitigen, wenn die Einhaltung der europäischen Haushaltsziele
gefährdet ist. Der Stabilitätsrat räumt gemäß der vorliegenden Beschlussvorlage ein, dass sich die Finanzpolitik
erheblichen Herausforderungen gegenübersieht und fordert Konsolidierungsmaßnahmen und eine
Stärkung des Wachstumspotenzials. Der Beirat begrüßt diese Forderungen, stellt aber fest, dass eine
Konkretisierung dieser Forderungen im Sinne von finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen nicht erfolgt.
Dem Beirat erscheinen in der Fiskalprognose des BMF die Entwicklungen anfangs als zu ungünstig
dargestellt und später als zu günstig. Dies betrifft sowohl die Entwicklung des Defizits als auch der Nettoausgaben.
Wesentlich für die anfangs zu ungünstige Entwicklung dürfte sein, dass die Prognose basierend auf der
Bundesplanung zu schnelle Zuwächse bei den durch das SV IK finanzierten Ausgaben und den Verteidigungsausgaben
unterstellt. Für die später als zu günstig dargestellte Entwicklung spielen die noch nicht aufgelösten
Handlungsbedarfe eine Rolle.
Gemäß der Fiskalprognose des BMF würde Deutschland die 3 %-Defizitgrenze der EU-Verträge ab dem
Jahr 2026 zum Teil deutlich überschreiten. Selbst unter Abzug der im Rahmen der nationalen
Ausweichklausel (NEC) für 2025 bis 2028 gestatteten zusätzlichen Defizite bei erhöhten Verteidigungsausgaben liegt
die Defizitquote in den Jahren 2026, 2027 und 2029 noch über 3 %. Auch die Prognose des strukturellen
Finanzierungssaldos (ohne NEC-Bereinigung) von deutlich über 3 % ab 2026 zeigt an, dass der Kurs anzupassen
ist, um das 3 %-Defizitkriterium mittelfristig und ohne NEC wieder sicher einzuhalten. Der Beirat sieht es zudem
kritisch, dass in den Beratungsunterlagen eine Verlängerung der NEC für das Jahr 2029 in wesentlichen Teilen
vorausgesetzt wird, ohne dass dies gesondert thematisiert wird.
Insgesamt ist die Finanzpolitik nach Einschätzung des Beirats derzeit nicht so angelegt, dass sie mit den
EU-Vorgaben in der mittleren Frist nach Ende der NEC kompatibel ist. Zu empfehlen ist aus Sicht des
Beirats, die Schuldenbremse so zu reformieren, dass bereits im nationalen Rahmen konsumtive
Verteidigungsausgaben perspektivisch nicht mehr zu höheren Spielräumen bei Kreditaufnahme führen. So würde Deutschland seine
nationalen Regeln wieder stärker in Einklang mit den EU-Regeln bringen. Aus ökonomischer Perspektive
gefährdet eine dauerhafte Ausnahme für Verteidigungskredite zudem die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.
Die reformierten Vorgaben des präventiven Arms der EU-Fiskalregeln dürften durch den mittelfristigen
Finanzpolitisch strukturellen Plan (FSP) bis zum Jahr 2029 und die Ausnahmeregelung (NEC) für die Jahre 2025-2028
gegeben sein. FSP und NEC gestehen umfangreiche Spielräume für schuldenfinanzierte Mehrausgaben und/oder
Mindereinnahmen zu. Sollte Deutschland den Kurs bis zum Jahr 2026 tatsächlich so weit lockern, wie es die
BMF-Projektion anzeigt, wäre im Anschluss ein sehr restriktiver Kurs erforderlich, um die EU-Vorgaben
jenseits der vorübergehenden Zusatzspielräume durch die NEC sowie die Schuldenbremse einzuhalten.
Die bei der Projektion unterstellte gesamtwirtschaftliche Entwicklung entspricht in der Grundtendenz zwar den
Vorausschätzungen anderer Institutionen. Die Schätzungen zum Produktionspotenzial in den
Beratungsunterlagen und in anderen Schätzungen, welche das Fiskalpaket berücksichtigen, weisen aber auf ein deutlich
schwächeres Wachstumspotenzial hin, als im FSP angenommen wird. Dies könnte das Erreichen des mit dem
FSP angestrebten Haushaltsziels erschweren: Werden die vereinbarten Ausgabengrenzen ausgeschöpft, würden
sich bei niedrigerem Wirtschaftswachstum die NEC-bereinigte Defizit- und die Schuldenquote mittelfristig
deutlich ungünstiger entwickeln als für den FSP simuliert. Dies wäre dann zwar möglicherweise im Einklang mit den
konkreten Vorgaben für die Nettoausgaben, aber nicht mit den intendierten Zielen mit Blick auf solide
Staatsfinanzen. Aus Sicht des Beirats ist es daher nicht angebracht, mögliche negative fiskalische Abweichungen
gegenüber FSP-Annahmen über die gesamte Planlaufzeit hinweg auszublenden, da sonst droht, dass das Erreichen des
Haushaltziels verschoben und die Schuldenquote nicht angemessen begrenzt werden könnte. Der folgende FSP
müsste entsprechend ambitionierter ausfallen. Zudem könnte der Referenzwert für das Defizit noch deutlicher
überschritten werden als in der Projektion bereits angelegt.
Die Reform der Schuldenbremse vom März 2025 erweist sich aus Sicht des Beirats als sehr weitgehend.
Angesichts der besonderen, aktuellen Herausforderungen, können vorübergehend höhere Defizite zu deren
Bewältigung zwar gerechtfertigt sein. Allerdings werden die verfügbaren Spielräume teilweise nicht zielgenau
genutzt11 und es fehlt eine verlässliche Perspektive, ob die deutsche Finanzpolitik mittel- und langfristig wieder zu
soliden Defizit- und Schuldenentwicklungen zurückkehrt und eine vollständigen Finanzierung von Verteidigung
und Infrastruktur ohne Sonderkredite gewährleistet wird.12 Ein Grund dafür ist, dass die Schuldenbremse in der
derzeitigen Ausgestaltung über längere Zeiträume und bei der Bereichsausnahme Verteidigung sogar unbefristet
sehr hohe Defizite zu lässt. Infolgedessen wird die Einhaltung der EU-Vorgaben im präventiven wie im
korrektiven Arm durch die Schuldenbremse nicht mehr abgesichert.13 Der Beirat empfiehlt dem Stabilitätsrat daraufhin
zu wirken, dass die Schuldenbremse wieder auf dieses Ziel ausgerichtet wird.
Weitere Empfehlungen für den Prozess der Haushaltsüberwachung:
Der Stabilitätsrat sollte einen angemessenen Zeitraum von 3 bis 4 Wochen zwischen der Bereitstellung der
Vorausschätzungen und der Befassung im Stabilitätsrat sicherstellen.
Die Beratungen des Stabilitätsrates sollten auf konsistenten, plausiblen Fiskalprognosen basieren.
Handlungsbedarfe zur Erreichung der Prognose sollten transparent ausgewiesen und nicht mit der Projektion
saldiert werden.
Der Stabilitätsrat sollte dafür sorgen, dass zur Beratung mehrere aktuelle Vergleichsprognosen zu den
Nettoausgaben vorliegen. Die institutionelle Ausgestaltung der Überwachung der gesamtstaatlichen
Schuldengrenzen sieht auch in der Novelle des Stabilitätsratsgesetzes vor, dass der Beirat keine eigene Projektion
erstellt. Für unabhängige Schätzungen und für eine insgesamt bessere Transparenz sollten die ausführlichen
Hintergrundinformationen und die Daten, die in die Schätzung der Nettoausgaben eingehen, möglichst
öffentlich bereitgestellt werden.
Das Informationsmaterial sollte entlang der früheren Beiratsempfehlungen verbessert werden.
11 Vgl. z.B. Deutsche Bundesbank (2025), Öffentliche Finanzen, August 2025, Exkurs: Zusatzschulden nicht auf Verteidigung und Infrastruktur
fokussiert; Gemeinschaftsdiagnose Herbst 2025, 2. Lage und Prognose der deutschen Wirtschaft, S. 32ff.
12 Vgl. Sachverständigenrat (2025), Frühjahrsgutachten 2025, Ziffer 138.
13 Vgl. 23. Stellungnahme des unabhängigen Beirats vom Frühjahr 2025.
Der unabhängige Beirat des Stabilitätsrates am 26. September 2025
Prof. Dr. Thiess Büttner (Vorsitzender)
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Prof. Dr. Thomas Lenk (stellv. Vorsitzender)
Universität Leipzig
Dr. Imke Brüggemann-Borck
Deutsche Rentenversicherung Bund, Berlin
Dr. Geraldine Dany-Knedlik
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose
Prof. Dr. Hans-Günter Henneke
Deutscher Landkreistag, Berlin
Dr. Jana Kremer
Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main
Prof. Dr. Georg Milbradt
Ministerpräsident a.D.
Prof. Dr. Silke Übelmesser
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Prof. Dr. Martin Werding
Ruhr-Universität Bochum, Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Berlin.
TOP 2 der 33. Sitzung des Stabilitätsrates am 7. Oktober 2025
Beschluss des Stabilitätsrates
Änderung des Kompendiums des Stabilitätsrates zur Überwachung der
Einhaltung der Schuldenbremse nach Artikel 109a Absatz 2 Grundgesetz –
Änderung aufgrund von Art. 109 Abs. 3 Satz 5 und 6 Grundgesetz: Aufnahme der
Möglichkeit für strukturelle Kredite für die Länder und der Bereichsausnahme für
Verteidigungsausgaben für den Bund
Der Stabilitätsrat beschließt die Neufassung des Kompendiums zur Überwachung der Einhaltung der
Schuldenbremse nach Artikel 109a Absatz 2 Grundgesetz in der anliegenden Version.
Die Änderungen sind erforderlich, um die mit Änderung von Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz am 25. März 2025
neu geschaffene Möglichkeit der Aufnahme von strukturellen Krediten für die Länder und die Bereichsausnahme
für Verteidigungsausgaben für den Bund im Ableitungsschema für die Schuldenbremsenüberwachung zu
ergänzen.
Der Gesamtheit der Länder wird in Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 Grundgesetz ein struktureller
Verschuldungsspielraum (Strukturkomponente) in Höhe von 0,35 % des nominalen Bruttoinlandsprodukts (BIP) eingeräumt,
dessen Verteilung auf die Länder einfachgesetzlich geregelt wird. Das Ableitungsschema wird entsprechend
erweitert, um die strukturelle Verschuldungsmöglichkeit für das jeweilige einzelne Land vorzusehen. Für den Bund
legt Artikel 109 Absatz 3 Satz 5 Grundgesetz fest, dass Ausgaben für Verteidigung, für den Zivil- und
Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die
Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten von den Krediteinnahmen abgezogen werden, sofern diese
Ausgaben 1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) übersteigen. Das Ableitungsschema wurde entsprechend erweitert.
Die Änderungen sind im Änderungsmodus im Kompendium auf den Seiten 2, 7, 8, 9, 16, 17, 18, 19, 20, 31 und
32 dargestellt. Sie sind erstmalig für das Haushaltsjahr 2025 (t) anzuwenden.
Diese Neufassung ersetzt ab dem Tag nach seiner Beschlussfassung im Stabilitätsrat das bisherige
Kompendium, das zuletzt am 10. Oktober 2023 im Umfrageverfahren geändert wurde. Diese Neufassung
gilt damit ab der Berichterstattung im Stabilitätsrat im Jahr 2025.
Anlage zum Beschluss
Kompendium des Stabilitätsrates
zur Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse
nach Artikel 109a Absatz 2 Grundgesetz
Inhal tsverzeichnis
A Ausgangssituation ............................................................................................................................................... 47
B Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse durch den Stabilitätsrat .............................................. 47
1. Grundsätze ............................................................................................................................................................ 47
2. Verfahren der Überwachung................................................................................................................................. 47
3. Daten und Zeitplan ............................................................................................................................................... 50
4. Beschluss und Beratungsunterlage ....................................................................................................................... 50
C Grundsätze des harmonisierten Analysesystems ............................................................................................. 51
D Ableitungsschema im harmonisierten Analysesystem ..................................................................................... 52
1. Ableitung der Zielgröße ........................................................................................................................................ 52
2. Kernhaushalt ......................................................................................................................................................... 54
3. Extrahaushalte ...................................................................................................................................................... 55
4. Saldo finanzieller Transaktionen .......................................................................................................................... 55
5. Konjunkturbereinigung ......................................................................................................................................... 56
5.1 Bundesverfahren ................................................................................................................................................... 56
5.2 Konsolidierungshilfeverfahren ............................................................................................................................. 58
6. Kreditaufnahmekonto ........................................................................................................................................... 59
7. Strukturelle Verschuldungsmöglichkeit ............................................................................................................... 60
8. Anerkannte Notsituation ....................................................................................................................................... 61
9. Ausgleichskomponente ......................................................................................................................................... 63
A Ausgangssituation
Nach Artikel 109a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) obliegt dem Stabilitätsrat ab dem Jahr 2020 die Überwachung
der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Abs. 3 GG durch den Bund und die Länder (sog. Schuldenbremse).
Gemäß Artikel 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen
aus Krediten auszugleichen. Hierbei können Bund und Länder Regelungen zur symmetrischen Berücksichtigung
der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt
vorsehen (sog. konjunkturelle Bereinigung). Auch können Regelungen für bestimmte Ausnahmetatbestände
(Naturkatastrophen, außergewöhnliche Notsituationen) getroffen werden. Gemäß Artikel 109 Abs. 3 Satz 4 GG regelt
Artikel 115 GG die nähere Ausgestaltung für den Haushalt des Bundes. Für die Haushalte der Länder räumt
Artikel 109 Abs. 3 Satz 8 GG den Ländern das Recht ein, die nähere Ausgestaltung im Rahmen ihrer
verfassungsrechtlichen Kompetenzen vorzunehmen.
Bei der Überwachung der Einhaltung der Vorgaben des Artikels 109 Abs. 3 GG weist der Stabilitätsrat zum einen
die Ergebnisse der bundes- bzw. jeweiligen landesrechtlichen Schuldenbremse aus. Die Überprüfung der
Einhaltung der bundes- und jeweiligen landesrechtlichen Schuldenbremse obliegt jedoch weiterhin den jeweils
zuständigen Parlamenten, Rechnungshöfen und Gerichten.
Der Stabilitätsrat berät zum anderen die Ergebnisse des zwischen Bund und Ländern abgestimmten
harmonisierten Analysesystems. Für jedes Land und den Bund ist der Ausweis optional. Nach Artikel 109a Abs. 2 Satz 2 GG
hat sich der Stabilitätsrat bei der Überwachung an den Vorgaben und Verfahren aus Rechtsakten auf Grund des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin zu orientieren.
Diese Norm wurde im Stabilitätsratsgesetz dahingehend konkretisiert, dass der Stabilitätsrat die Einhaltung der
Verschuldungsregel des Artikels 109 Abs. 3 GG durch den Bund und jedes einzelne Land unter Zugrundelegung
eines einheitlichen Konjunkturbereinigungsverfahrens überprüft (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Stabilitätsratsgesetz – Stabi-
RatG). Mit der Orientierung an den europäischen Regelungen zur Haushaltsdisziplin wird unter Wahrung des
Grundsatzes der Haushaltsautonomie (Artikel 109 Abs. 1 GG) der gesamtstaatlichen Koordinierung Rechnung
getragen. Sie unterstützt die Einhaltung der von Bund und Ländern gemeinsam zu erfüllenden europäischen
Anforderungen aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt sowie aus dem Fiskalvertrag für den Gesamtstaat
(Artikel 109 Abs. 2 GG).
B Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse durch den Stabilitätsrat
1. Grundsätze
Die Schuldenbremse ist dem Wortlaut und dem Geiste nach einzuhalten. Sie dient der Generationengerechtigkeit,
bewahrt Investitionsspielräume und stärkt die nachhaltige Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte. In diesem
Sinne unterstützt sie das wirtschaftliche Handeln in der Haushaltswirtschaft. Die Überwachung der Einhaltung
der Schuldenbremse soll sich an diesen Grundsätzen messen.
Kommunen und Sozialversicherungen sind nicht Teil der Überwachung der grundgesetzlichen Schuldenbremse.
Sie verfügen über eigene Regelungen zur Kreditaufnahmebeschränkung.
2. Verfahren der Überwachung
Die Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse durch den Stabilitätsrat gemäß Artikel 109a Abs. 2
Satz 1 GG hat zwei Komponenten:
Die erste Komponente sind die Ergebnisse der bundes- bzw. jeweiligen landesrechtlichen
Schuldenbremse.
Die zweite Komponente sind die für den Bund und jedes Land nach einem harmonisierten
Analysesystem ermittelten Ergebnisse.
Das Sekretariat des Stabilitätsrates erhält hierzu aus den Ländern und vom Bund die Ergebnisse der
landeseigenen Schuldenbremse bzw. Bundesschuldenbremse sowie die Daten für das harmonisierte Analysesystem
des Stabilitätsrates für die Vorbereitung der Beschlussunterlagen.
Der Beschluss des Stabilitätsrates besteht aus zwei Teilen:
Im ersten Teil des Beschlusses werden die Ergebnisse der Schuldenbremse für jedes einzelne Land und
den Bund gemäß der eigenen Regelung festgehalten.
In einem zweiten Teil geht der Beschluss auf die Ergebnisse des harmonisierten Analysesystems für
jedes Land und den Bund ein. Für jedes Land und den Bund sind der Ausweis der Ergebnisse mit Bezug
auf das harmonisierte Analysesystem im Beschluss des Stabilitätsrates und damit die Veröffentlichung
optional.
Abbildung 1 veranschaulicht das Überwachungsverfahren.
Das Verfahren der Überwachung wird nach spätestens fünf Jahren evaluiert. Hierbei wird auch die
Symmetrieeigenschaft der Konjunkturbereinigung im harmonisierten Analysesystem untersucht.
Abbildung 1: Verfahren der Überwachung:
Datenlieferung
Übermittlung der Ergebnisse der landeseigenen
Schuldenbremse bzw. der Bundesschuldenbremse und
der Daten für das harmonisierte Analysesystem
an das Sekretariat des Stabilitätsrates
Überwachung durch
den Stabilitätsrat
Komponente 1:
Ergebnisse der
bundesbzw. landesrechtlichen
Schuldenbremse
Komponente 2:
Ergebnisse nach dem
harmonisierten Analysesystem
des Stabilitätsrates
Beschluss des Stabilitätsrates
1. Teil:
Der Stabilitätsrat nimmt zur Kenntnis, dass [der Bund und] alle
Länder [mit Ausnahme der Länder A, B, C …] die Schuldenbremse
gemäß Art. 109 Abs. 3 GG nach der [bundes- bzw.] jeweiligen
landesrechtlichen Regelung einhalten.
2. Teil:
Der Stabilitätsrat stellt fest, dass sich beim Bund und bei den
Ländern D, E, F … aus dem harmonisierten, an den europäischen
Vorgaben und Verfahren orientierten Analysesystem keine
Beanstandungen ergeben.
[„Der Stabilitätsrat stellt zudem fest, dass beim Bund / beim Land
… die Ergebnisse des harmonisierten Analysesystems auffällig
sind.“]
Veröffentlichung
2. Beschlussteil 1. Beschlussteil
verpflichtend
Ausweis des einzelnen
Landes / des Bundes
optional für die eigene
Gebietskörperschaft
3. Daten und Zeitplan
Landesrechtliche/bundesrechtliche Schuldenbremse:
Die Länder stellen die Ergebnisse der landeseigenen Schuldenbremse für das jeweils abgelaufene, das aktuelle
und das darauffolgende Jahr in den Stabilitätsberichten (Berichterstattung gemäß Artikel 109a Abs. 1 GG
i. V. m. § 3 und 4 StabiRatG) dar, die bis zum 15. Oktober dem Sekretariat des Stabilitätsrates vorzulegen sind
(siehe § 12 Abs. 2 Geschäftsordnung des Stabilitätsrates – GO StabiRat). Der Bund und die Länder, die im
Herbst Aktualisierungen etwa auf Basis der gesamtwirtschaftlichen Projektion und der Steuerschätzung
vornehmen, stellen die Ergebnisse für die betreffenden Jahre dem Sekretariat des Stabilitätsrates bis zum 15.
November zur Verfügung.
Harmonisiertes Analysesystem:
Gemäß § 6 Abs. 1 StabiRatG sind für die Überwachung der Schuldenbremse die Daten im Rahmen des
harmonisierten Analysesystems für das jeweils abgelaufene („Ist-Jahr“), das aktuelle („Soll-Jahr“) und
das darauffolgende Jahr („Plan-Jahr“) zu liefern. Im ersten Berichtsjahr 2020 werden die Daten hiervon
abweichend nur für das aktuelle und das darauffolgende Jahr zur Aufbereitung einer einheitlichen
Darstellung an das Sekretariat des Stabilitätsrates übermittelt.
Die Daten für das Ist-Jahr entsprechen bei Bund und Ländern der Datenmeldung über den
Haushaltsabschluss für das 1.–4. Vierteljahr einschließlich Auslaufperiode an das Statistische Bundesamt (Basis
für die Veröffentlichung „Statistischer Bericht, Vierteljährliche Kassenergebnisse der Kern- und
Extrahaushalte des Öffentlichen Gesamthaushalts, EVAS-Nummer 71511“, sog. SFK 3). Die Daten für das
aktuelle Jahr entstammen entweder dem Haushaltsentwurf, dem geltenden Haushaltsplan oder einer
aktuellen Haushaltsschätzung. Die Daten für das darauffolgende Jahr basieren mit dem Ziel der
größtmöglichen Aktualität auf dem jeweils aktuellen Haushaltsplan, dem Haushaltsentwurf, einer aktuellen
Haushaltsschätzung oder auf der aktuellen Finanzplanung.
Bund und Länder liefern ihre Daten für das Ist-Jahr bis zum 15. Oktober. Länder, die das
Konsolidierungshilfeverfahren der Konjunkturbereinigung anwenden, weisen zu diesem Zeitpunkt ebenfalls ihre
Daten für Soll- und Plan-Jahr aus. Der Bund und die Länder, die das Bundesverfahren der
Konjunkturbereinigung anwenden, reichen ihre Daten für das Soll- und das Plan-Jahr bis zum 15. November ein.
Länder mit Bundesverfahren, deren zugrunde liegende Produktionslücke aus dem Frühjahr stammt,
melden ihre Daten zum 15. Oktober.
Alle für die Überwachung notwendigen Daten werden im Excel-Format an das Sekretariat des Stabilitätsrates
übermittelt. Für die Daten des harmonisierten Analysesystems wird das Ableitungsschema (s. tabellarische
Darstellungen in Kapitel D) ausgefüllt.
Die Ergebnisse werden im Arbeitskreis Stabilitätsrat beraten und liegen dem Stabilitätsrat in seiner
jeweiligen Herbstsitzung aufbereitet vor.
4. Beschluss und Beratungsunterlage
Der Beschluss stellt im ersten Teil die Ergebnisse der jeweiligen landesrechtlichen Schuldenbremse und der
Bundesschuldenbremse dar.
Im zweiten Teil des Beschlusses werden die Ergebnisse nach dem harmonisierten Analysesystem des
Stabilitätsrates für den Bund und für die Länder, die namentlich genannt werden wollen, ausgewiesen.
Abbildung 2: Muster für Beschluss
TOP X der YY. Sitzung des Stabilitätsrates am TT. Monat Jahr
Beschluss des Stabilitätsrates
zur Einhaltung der Schuldenbremse nach Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz
gemäß Artikel 109a Absatz 2 Grundgesetz
Der Stabilitätsrat nimmt zur Kenntnis, dass [der Bund und] alle Länder [mit Ausnahme der Länder A, B, C …]
die Schuldenbremse gemäß Art. 109 Abs. 3 GG nach der [bundes- bzw.] jeweiligen landesrechtlichen Regelung
einhalten.
Der Stabilitätsrat stellt fest, dass sich beim Bund und bei den Ländern D, E, F … aus dem harmonisierten, an
den europäischen Vorgaben und Verfahren orientierten Analysesystem keine Beanstandungen ergeben.
[„Der Stabilitätsrat stellt zudem fest, dass beim Bund / beim Land … die Ergebnisse des harmonisierten
Analysesystems auffällig sind.“]
Für die Gebietskörperschaften, die sich für den expliziten Ausweis im zweiten Beschlussteil entschieden
haben, wird dem Beschluss die Beratungsunterlage mit dem ausgefüllten Ableitungsschema (siehe
Kapitel D) beigefügt.
Abbildung 3: Beratungsunterlage zum Beschluss
Beratungsunterlage zu TOP X der YY. Sitzung des Stabilitätsrates am TT. Monat Jahr
Ausweis des Ableitungsschemas für jede Gebietskörperschaft, die im zweiten Beschlussteil genannt ist.
C Grundsätze des harmonisierten Analysesystems
Das harmonisierte Analysesystem des Stabilitätsrates ist von den länder- bzw. bundesrechtlichen Ausgestaltungen
der Schuldenbremse unabhängig.
Es verwendet als Zielgröße die strukturelle Nettokreditaufnahme (NKA). Hierzu wird der Finanzierungssaldo des
Haushalts standardmäßig um besondere Finanzierungsvorgänge in Form von Rücklagenbewegungen, um die in
den bereinigten Einnahmen und Ausgaben enthaltenen finanziellen Transaktionen sowie um konjunkturelle
Effekte bereinigt. Der Stabilitätsrat überprüft, ob die für den Bund und jedes Land abgeleitete NKA die zulässige
Obergrenze einhält.
Relevante Haushaltsdaten liefern die Kernhaushalte und einzubeziehende Extrahaushalte (zur Erläuterung und
Abgrenzung siehe Abschnitt D 3.). Die Kennziffer der Nettokreditaufnahme wird wahlweise mit Hilfe des
Bundesverfahrens oder mit Hilfe des Konsolidierungshilfeverfahrens um konjunkturelle Effekte bereinigt (vgl.
Abschnitt D 5.). Beide Konjunkturbereinigungsverfahren setzen an der Produktionslücke und damit einheitlich am
Produktionspotential an, das in der europäischen Haushaltsüberwachung zugrunde gelegt wird. Das
Berechnungsergebnis ist die Konjunkturkomponente (ex ante zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung des betrachteten
Haushaltsjahres und ex post bei Abrechnung).
Das Ableitungsschema für den Standardfall (vgl. Abbildung 4 in Abschnitt D 1.) kann um zwei Regelungen
erweitert werden. Sie beziehen sich auf
1. eine optionale Nebenbedingung für die Konjunkturkomponente (sog. „Kreditaufnahmekonto“, vgl.
Abbildung 7 in Abschnitt D 6.) und
2. vom Landesparlament/Bundestag anerkannte Notsituationen (vgl. Abbildung 8 in Abschnitt D 7.).
Über darüberhinausgehende inhaltliche Sonderfälle entscheidet der Stabilitätsrat.14
14 Davon unabhängig bleiben Maßnahmen zur Stabilisierung und Abwicklung von Landesbanken im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise
2008/9 unberücksichtigt. Dies lehnt sich an das Verfahren der Haushaltsüberwachung zur Vermeidung drohender Haushaltsnotlagen an. Derzeit
D Ableitungsschema im harmonisierten Analysesystem
1. Ableitung der Zielgröße
Zur Darstellung ökonomischer Zusammenhänge orientiert sich das Ableitungsschema an der Systematik der
Finanzstatistik. Als Zielgröße wird die strukturelle NKA gemäß Ableitungsschema (siehe Abbildung 4)
herangezogen.
Der Referenzwert für die Gesamtheit der Länder und für den Bund ist jeweils 0,35 % des
Bruttoinlandsprodukts (BIP) (strukturelle NKA 0,35 % des BIP). Die Kreditaufnahme des Bundes wird zudem um
Verteidigungsausgaben, Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für
den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene
Staaten reduziert, sofern diese Ausgaben 1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) übersteigen.
Abbildung 4: Standard-Ableitungsschema
Überwachung der Schuldenbremse
Standard-Ableitungsschema für die Zielgröße
(ohne Nebenbedingung “Kreditaufnahmekonto“, ohne Ausnahmetatbestand einer anerkannten Notsituation)
Bund bzw. Land Z
Lfd.
Nr. Jahr
t-1 t t+1
- in Mio € -
Kernhaushalt
1 Bereinigte Einnahmen
2 Bereinigte Ausgaben
3 Finanzierungssaldo = 1-2 = 1-2 = 1-2
4
Saldo zu berücksichtigender
besonderer Finanzierungsvorgänge
= 5-6 = 5-6 = 5-6
5 Zuführung an Rücklagen
6 Entnahme aus Rücklagen
Kernhaushalt
7
NKA
(Nettokreditaufnahme (+)/Nettotilgung (-))
= -3+4 = -3+4 = -3+4
Einzubeziehende Extrahaushalte
8 Finanzierungssaldo
8a
Saldo zu berücksichtigender
besonderer Finanzierungsvorgänge
= 8b-8c oder k. A. = 8b-8c oder k. A. = 8b-8c oder k. A.
8b Zuführung an Rücklagen
8c Entnahme aus Rücklagen
bestehen potentielle Verpflichtungen für Nordrhein-Westfalen in Höhe von bis zu 4,5 Mrd. € (u. a. Phoenix-Garantie), für Hamburg und
Schleswig-Holstein in Höhe von jeweils bis zu rd. 7 Mrd. €, insgesamt 14 Mrd. € (u. a. Sunrise-Rückgarantie und Inanspruchnahme aus der
Gewährträgerhaftung für die HSH Nordbank AG).
Überwachung der Schuldenbremse
Standard-Ableitungsschema für die Zielgröße
(ohne Nebenbedingung “Kreditaufnahmekonto“, ohne Ausnahmetatbestand einer anerkannten Notsituation)
Bund bzw. Land Z
Lfd.
Nr. Jahr
t-1 t t+1
8d NKA
= -8+8a oder
Schuldenveränderung
= -8+8a oder
Schuldenveränderung
= -8+8a oder Schulden-
veränderung
Kern- und Extrahaushalte
9
NKA
(Nettokreditaufnahme (+)/Nettotilgung (-))
= 7+(-8) (Bund)
= 7+8d (Länder)
= 7+(-8) (Bund)
= 7+8d (Länder)
= 7+(-8) (Bund)
= 7+8d (Länder)
Bereinigungen
10 Saldo finanzieller Transaktionen = 11-14 = 11-14 = 11-14
11 Einnahmen aus finanziellen Transaktionen = 12+13 = 12+13 = 12+13
12 Kernhaushalt
13 Einzubeziehende Extrahaushalte
14 Ausgaben aus finanziellen Transaktionen = 15+16 = 15+16 = 15+16
15 Kernhaushalt
16 Einzubeziehende Extrahaushalte
Kern- und Extrahaushalte
17
Um finanzielle Transaktionen bereinigte NKA
(Nettokreditaufnahme (+)/Nettotilgung (-))
= 9+10 = 9+10 = 9+10
18 Konjunkturkomponente
19
Kern- und Extrahaushalte
NKA nach Konjunkturbereinigung ggf. unter
Berücksichtigung des Kreditaufnahmekontos
(N)
(Nettokreditaufnahme (+)/Nettotilgung (-))
= 17+18 = 17+18 = 17+18
20a
Länderangabe:
Ausgleichskomponente
20b
Bundesangabe:
Verteidigungsausgaben, die 1% des BIP
übersteigen (Bereichsausnahme)
Überwa
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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