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Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze

dip / drucksache 03.07.2025 · WP 21 · 315/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze [Bundesrat Drucksache 315/25 03.07.25 Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze A. Problem und Ziel Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes (Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG)) Die Möglichkeiten der Nettokreditaufnahme waren seit Inkrafttreten der Schuldenbremse für die Länder eng begrenzt: Sie bestanden für den Fall konjunktureller Schwächephasen sowie bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen. Die Aufnahme struktureller Kredite war den Ländern hingegen – anders als dem Bund – bisher nicht möglich. Mit den am 25. März 2025 in Kraft getretenen Änderungen des Grundgesetzes und der darin enthaltenen Modifizierung der Schuldenbremse gemäß Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz (GG) wurde der Gesamtheit der Länder ein struktureller Verschuldungsspielraum (Strukturkomponente) in Höhe von 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt (BIP) eingeräumt. Der festgelegte Umfang, in dem die Länder strukturelle Kredite höchstens aufnehmen können, entspricht der Obergrenze, die auch für den Bund gilt. Mit dieser Möglichkeit einer strukturellen Neuverschuldung wird den besonderen Finanzbedarfen der Länder Rechnung getragen, die unabhängig von der konjunkturellen Lage und außergewöhnlichen Notsituationen bestehen können und sich über verschiedene Aufgabenfelder erstrecken. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 GG ist die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Änderung des Stabilitätsratsgesetzes (StabiRatG), Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes (SZAG) Die am 30. April 2024 in Kraft getretenen Verordnungen (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (nachfolgend Verordnungen (EU) 2024/1263) sowie (EU) Nr. 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit bilden zusammen mit der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an Fristablauf: 14.08.25 die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ein Paket zur Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes der Europäischen Union. Mit dem Inkrafttreten der genannten Verordnungen wurden zugleich die betreffenden Regelungen des Titels III (Fiskalpolitischer Pakt) des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion vom 2. März 2012 (SKS-Vertrag) gemäß Artikel 16 dieses Vertrags in das Unionsrecht überführt. Die genannten Rechtsakte stellen damit das einheitliche Regelwerk für die wirtschaftspolitische Koordinierung, für die haushaltspolitische Steuerung und zur Förderung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten der Europäischen Union dar. Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes soll den zunehmenden Unterschieden bei den wirtschaftlichen Herausforderungen in den Mitgliedstaaten besser Rechnung getragen werden, indem zur Förderung solider und dauerhaft tragfähiger öffentlicher Finanzen und eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums mehrjährige länderspezifische Nettoausgabenpfade festgelegt werden, wobei zugleich eine wirksame multilaterale Überwachung gewährleistet und der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wird. Mit Inkrafttreten der oben genannten Verordnungen werden die Nettoausgaben als neuer Indikator der europäischen Haushaltsüberwachung etabliert und ersetzen die bisherige Obergrenze von 0,5 Prozent des BIP für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit. Die Festlegung eines einzuhaltenden Nettoausgabenpfades soll für jeden einzelnen Mitgliedstaat solide Staatsfinanzen und Schuldentragfähigkeit im Sinne des Artikels 126 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sicherstellen und ist in ihrer Wirksamkeit vergleichbar mit dem bisherigen numerischen mittelfristigen Haushaltsziel des SKS-Vertrages. Bei Nicht-Einhaltung kann ein Defizitverfahren wegen Verstoßes gegen die Einhaltung des Schuldenstandskriteriums eröffnet werden. Mitgliedstaaten mit einem Schuldenstand von über 60 % des BIP und/oder einem Defizit von über 3 % des BIP erhalten von der Europäischen Kommission einen länderspezifischen Referenzpfad für die Entwicklung der Nettoausgaben. Mitgliedstaaten, die unter den genannten Maastricht-Kriterien liegen, erhalten von der Europäischen Kommission auf Nachfrage technische Informationen zu dem strukturellen Primärsaldo, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das Gesamtdefizit mittel- und langfristig ohne zusätzliche politische Maßnahmen unter 3 % des BIP gehalten wird. Wesentliche Kriterien zur Ableitung des Referenzpfades sind die risikobasierten Anforderungen sowie die Absicherung der Schuldentragfähigkeit und der Defizitresilienz über die Schutzvorkehrungen (sog. Safeguards) gemäß Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates. Zur Sicherstellung solider Staatsfinanzen werden für die Mitgliedstaaten spezifische Schuldentragfähigkeitsanalysen erstellt. Dabei wird abgeleitet, welchen strukturellen Primärsaldo ein Mitgliedstaat am Ende seiner Anpassungsphase erreicht haben muss, um eine sinkende Schuldenstandsquote, Schuldentragfähigkeit und fortlaufend deren Absicherung sicherzustellen. Auf dieser Basis wird der erforderliche Nettoausgabenpfad berechnet, der – nach der ex-ante Einschätzung – notwendig ist, um den erforderlichen strukturellen Primärsaldo zu erreichen. Die Mitgliedstaaten legen mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Pläne, die den Nettoausgabenpfad für in der Regel vier Jahre verbindlich festlegen, in der Regel zum 30. April des Jahres vor Ablauf des letzten mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans vor. Die Anpassungsphase kann bei Zusage eines einschlägigen Reform- und Investitionspakets um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Pläne werden von der Europäischen Kommission geprüft. Die Billigung des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans und die verbindliche Festlegung des Nettoausgabenpfads erfolgen durch eine Empfehlung des Rates. Die Mitgliedstaaten legen der Europäischen Kommission jährlich spätestens zum 30. April eines jeden Jahres einen Fortschrittsbericht vor, der Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung des Nettoausgabenpfads gemäß Billigung durch den Rat und, soweit zutreffend, bei der Umsetzung der Reformen und Investitionen, die einer Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen, enthält. Um die Haushaltsdisziplin zu fördern und die Glaubwürdigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten zu erhöhen, wird die beratende Rolle der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen beibehalten. Die Überwachung der Einhaltung der europäischen Haushaltziele erfolgt in Deutschland bisher gemäß § 51 HGrG und §§ 2 und 7 StabiRatG durch den Stabilitätsrat. Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei dieser Aufgabe wurde mit § 8 StabiRatG als unabhängige finanzpolitische Institution gemäß Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet ein unabhängiger Beirat eingerichtet, der auch Anforderungen des neuen Artikels 8a der Richtlinie 2011/85/EU erfüllt. Um die Einbeziehung des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirats in das neue System der EU-Haushaltsüberwachung rechtssicher zu regeln, sind diese gesetzlichen Grundlagen an die neuen EU-Vorgaben anzupassen. Weiterhin sind im Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz die europäischen Rechtsgrundlagen zu aktualisieren. B. Lösung Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG) Zur Ausführung des Regelungsauftrages gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG wird zunächst die Bezugsgröße zur Berechnung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Gesamtheit der Länder konkretisiert und darauf aufbauend die Aufteilung dieser Strukturkomponente auf die einzelnen Länder geregelt. Diese erfolgt in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel zu einem Drittel nach der Einwohnerzahl und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen zuzüglich dem Länderanteil an der Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung. Zudem wird festgelegt, welche statistischen Daten den Berechnungen zugrunde gelegt werden. Zugleich wird sichergestellt, dass sich die für die Länder in einem Jahr maßgeblichen Kreditobergrenzen unabhängig von Merkmalen landesspezifischer Haushaltspolitik aus einheitlichen Datengrundlagen ableiten. Änderung des StabiRatG, HGrG und SZAG Die Überwachungsaufgaben des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirats werden durch eine Änderung von § 51 Absatz 2 HGrG sowie §§ 2, 7 und 8 StabiRatG an die Regelungen des reformierten Stabilitäts- und Wachstumspaktes angepasst. § 1 und 2 des SZAG werden an die neu in Kraft getretenen EU-Verordnungen angepasst. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser ergibt sich im Zusammenhang mit der regelmäßigen Ermittlung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme. F. Weitere Kosten Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht. Bundesrat Drucksache 315/25 03.07.25 Fz Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze Bundesrepublik Deutschland Berlin, 3. Juli 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 14.08.25 Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes (Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz – StruKomLäG) § 1 Grundlagen zur Bestimmung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 des Grundgesetzes maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre vorangeht. Für das Jahr 2025 ist abweichend von Satz 2 das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres 2024 zugrunde zu legen. § 2 Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit auf die einzelnen Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes (1) Die Verteilung der für die Gesamtheit der Länder nach § 1 zulässigen strukturellen Kreditaufnahme erfolgt zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen gemäß § 7 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, unter Hinzurechnung von Zu- und Abschlägen gemäß § 10 des Finanzausgleichsgesetzes und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen gemäß § 9 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes. Zugrunde zu legen sind jeweils die Daten des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre vorangeht. Als Datengrundlage ist die Verordnung gemäß § 12 des Finanzausgleichsgesetzes des in Satz 2 genannten Jahres heranzuziehen. Die Berechnung der Verteilungsverhältnisse gemäß Satz 1 erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen. Sofern die in Satz 3 genannte Verordnung nicht vorliegt, ist als Datengrundlage die vorläufige Jahresrechnung heranzuziehen, die vom Bundesministerium der Finanzen zum Zweck der vierten Quartalsabrechnung gemäß § 14 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes im jeweils ersten Quartal des auf ein Ausgleichsjahr folgenden Jahres erstellt wird. Eine nachträgliche Korrekturberechnung erfolgt nicht. (2) Abweichend von Absatz 1 sind für das Jahr 2025 für die Verteilung der für die Gesamtheit der Länder nach § 1 zulässigen strukturellen Kreditaufnahme in dem in Absatz 1 Satz 5 genannten Fall die folgenden Anteile vorzusehen: Nordrhein-Westfalen: Bayern: Baden-Württemberg: 21,185729515 % 15,815236181 % 13,295583421 % Niedersachsen: 9,497367327 % Hessen: 7,403213757 % Sachsen: 4,716930888 % Rheinland-Pfalz: 4,724931493 % Sachsen-Anhalt: 2,505081662 % Schleswig-Holstein: 3,441987387 % Thüringen: 2,450648957 % Brandenburg: 3,033652425 % Mecklenburg-Vorpommern: 1,858958454 % Saarland: 1,173505842 % Berlin: 5,222546475 % Hamburg: 2,693224867 % Bremen: 0,981401349 % Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt. (3) Das Bundesministerium der Finanzen berechnet ausgehend von der nach § 1 ermittelten zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Gesamtheit der Länder unter Anwendung der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Verteilungsverhältnisse die zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes einzelne Land. Die Ergebnisse stellt das Bundesministerium der Finanzen den Ländern jeweils zum 1. April eines Jahres zur Verfügung. Die ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes einzelne Land ist maßgeblich für das Haushaltsjahr, das dem Jahr der Berechnung folgt, und kann weder gänzlich noch teilweise in ein anderes Haushaltsjahr übertragen werden. Die für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 maßgeblichen Ergebnisse werden abweichend von Satz 2 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt. § 3 Geltungsbeginn Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden. Artikel 2 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 51 wird wie folgt geändert 1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. 2. Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 3 Änderung des Stabilitätsratsgesetzes Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitätsrates wird ein Sekretariat eingerichtet, das gemeinsam von einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundesministerium der Finanzen sowie aus einer oder einem von der Finanzministerkonferenz der Länder benannten Vertreterin oder Vertreter geleitet wird.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt: „3. die Stellungnahme zu dem gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfad, der gemäß Verordnung (EU) 2024/1263 in dem von der Bundesregierung einzureichenden mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegen ist und 4. die Überwachung der Einhaltung des vom Rat der Europäischen Union gebilligten gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfades sowie die Beobachtung der Entwicklung der gesamtstaatlichen Schuldenquote und des gesamtstaatlichen Defizits.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung und zur Stellungnahme jeweils einen Beschluss.“ 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 1 Schwellenwerte, deren Nichteinhaltung auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweisen kann.“ b) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kennziffern nach § 3 Absatz 1 die Schwellenwerte nach Absatz 1 nicht einhält oder“. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 7 Stellungnahme zur Festlegung des Nettoausgabenpfades und Überwachung der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades“ b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: „(1) Der Stabilitätsrat gibt vor Einreichung des mittelfristigen finanzpolitischstrukturellen Plans durch die Bundesregierung eine Stellungnahme zu dem im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegenden Nettoausgabenpfad ab. (2) Der Stabilitätsrat überprüft zweimal jährlich die Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades. Dies erfolgt auf Grundlage einer Projektion des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstandes sowie der Entwicklung der gesamtstaatlichen Nettoausgaben. Die zugrundeliegende Projektion umfasst einmal das laufende Jahr und einmal das laufende Jahr sowie mindestens die drei folgenden Jahre. Zu berücksichtigen sind dabei zulässige Abweichungen gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97. (3) Ergibt die Überprüfung, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch- strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, die geeignet sind, die Überschreitung des festgelegten Nettoausgabenpfades zu beseitigen. Zu berücksichtigen sind dabei die Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1263. Die vom Stabilitätsrat beschlossenen Empfehlungen werden der Bundesregierung und den Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente zugeleitet.“ c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „nach Absatz 2“ ersetzt durch die Angabe „nach Absatz 3“. 5. § 8 wird wie folgt geändert: Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: „(1) Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der Überwachung der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades nach § 7 wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet. Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Für den Beirat entstehende Kosten tragen Bund und Länder je zur Hälfte. (2) Mitglieder des Beirats sind 1. je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Deutschen Bundesbank, des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Forschungsinstitute, 2. je zwei Sachverständige, die für die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern durch deren Vertreterin oder Vertreter im Stabilitätsrat benannt werden, und 3. je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger, die oder der für die Dauer von fünf Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung benannt wird. (3) Der Beirat gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades ab. Hierfür stellt der Stabilitätsrat dem Beirat die Projektion gemäß § 7 Absatz 2 zur Verfügung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirats nimmt zu diesem Tagesordnungspunkt an der Beratung des Stabilitätsrates teil. Kommt der Beirat zu der Auffassung, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird und keine zulässige Abweichung gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, kann der Beirat Maßnahmen empfehlen, die geeignet sind, die Überschreitung des festgelegten Nettoausgabenpfades zu beseitigen. Die Stellungnahme und die Empfehlungen des Beirats sind den Empfehlungen nach § 7 Absatz 3 beziehungsweise dem Bericht nach § 7 Absatz 4 beizufügen.“ Artikel 4 Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes Das Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden die Nummern 1 bis 3 durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt: „1. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der Fassung vom 29. April 2024, 2. Verordnung (EU) 2024/1263 in der Fassung vom 29. April 2024 und 3. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 in der Fassung vom 16. November 2011.“ 2. § 2 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird gestrichen. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte 1. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 (ABl. L vom 30.04.2024) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1) 3. Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L vom 30. April 2024) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG) Aufgrund von besonderen Finanzierungsbedarfen der Länder und Kommunen in verschiedenen Aufgabenbereichen wie beispielsweise aufgrund des demographischen Wandels, der Unterbringung und Integration von geflüchteten Menschen, der Gewährleistung eines funktionierenden und modernen Bildungs- und Betreuungssystems, dem Erhalt und der Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, der Begleitung von Strukturwandelprozessen, der Digitalisierung der Verwaltung, der Anpassung an den Klimawandel oder der Stärkung des Bevölkerungsschutzes wurde der Ländergesamtheit mit den am 25. März 2025 in Kraft getretenen Änderungen des Grundgesetzes ein eigener struktureller Verschuldungsspielraum in Höhe von 0,35 Prozent des nominalen BIP ermöglicht, der unabhängig von der konjunkturellen Lage besteht und über den die Länder in Nutzung und konkreter Verwendung vor dem Hintergrund der regionalen und örtlichen Gegebenheiten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie selbst entscheiden können. Nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 GG regelt ein Bundesgesetz die Aufteilung des o.g. Verschuldungsspielraums auf die Länder. Bei der Aufteilung folgt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dem Vorschlag der Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder vom 9. Mai 2025, einen an den Königsteiner Schlüssel angelehnten Mechanismus zu verwenden. Änderung des Stabilitätsratsgesetzes (StabiRatG), Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes (SZAG) Eine nachhaltige Haushaltspolitik und solide Staatsfinanzen in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsraums, aber auch in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind vor dem Hintergrund der umfassenden politischen und volkswirtschaftlichen Interdependenzen zwischen diesen Staaten für die Stabilität der Europäischen Union unabdingbar. Mit der am 30. April 2024 in Kraft getretenen Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes wurden die Nettoausgaben als neuer Indikator der europäischen Haushaltsüberwachung etabliert. Die neue Ausgabenlinie soll für jeden einzelnen Mitgliedstaat Schuldentragfähigkeit und solide Staatsfinanzen im Sinne des Artikels 126 AEUV sicherstellen und ist in ihrer Wirksamkeit vergleichbar mit dem bisherigen numerischen mittelfristigen Haushaltsziel. Bei Nicht-Einhaltung kann ein Defizitverfahren wegen Verstoßes gegen die Einhaltung des Schuldenstandskriteriums eröffnet werden. Mit der Reform soll den zunehmenden Unterschieden bei den wirtschaftlichen Herausforderungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union besser Rechnung getragen werden, indem zur Förderung dauerhaft tragfähiger öffentlicher Finanzen und eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums mehrjährige länderspezifische haushaltspolitische Pfade zugelassen werden, wobei zugleich eine wirksame multilaterale Überwachung gewährleistet und der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wird. Um die Haushaltsdisziplin zu fördern und die Glaubwürdigkeit der öffentlichen Finanzen der Mitgliedstaaten zu erhöhen, wird die beratende Rolle der unabhängigen finanzpolitischen Institutionen beibehalten. Zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates sowie (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 (ABl. L 209 vom 2.8.1997), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1264 (ABl. L vom 30.04.2024) geändert worden ist, sind ergänzende innerstaatliche Regelungen erforderlich. Mit der Reform wurden zugleich die betreffenden Regelungen des Titels III (Fiskalpolitischer Pakt) des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (SKS-Vertrag) gemäß Artikel 16 dieses Vertrags in das Unionsrecht überführt, womit die Verpflichtungen aus dem reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakt an die Stelle der Vorgaben des Fiskalpolitischen Pakts getreten sind und nun das einheitliche haushaltsrechtliche Regelwerk im Unionsrecht zur Förderung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darstellen. Mit der Anpassung der Regelungen zur nationalen Überwachung der europäischen Fiskalregeln im HGrG, im StabiRatG und im SZAG an die geänderten Regelungen im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung wird die Einbindung des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirats in die neue europäische Haushaltsüberwachung rechtssicher geregelt. Der Stabilitätsrat wird künftig die Einhaltung der Vorgaben zum Nettoausgabenpfad überwachen und bei dieser Aufgabe von seinem unabhängigen Beirat durch Prüfung der Plausibilität seiner Fiskalprojektion unterstützt. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG) Der in Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 GG eingeführte Verschuldungsspielraum für die Ländergesamtheit in Höhe von 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen BIP wird in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen zuzüglich dem Länderanteil an der Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die Länder aufgeteilt. Des Weiteren werden die zugrunde zu legenden statistischen Daten für die Berechnungen festgelegt und die Bereitstellung der Berechnungsergebnisse geregelt. Änderung des Stabilitätsratsgesetzes (StabiRatG), Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) und Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes (SZAG) Die Streichung von § 51 Absatz 2 HGrG erfolgt, da die bisher zu überwachende Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen durch die neue Überwachungsaufgabe, der Einhaltung des vom Rat gebilligten Nettoausgabenpfades für Deutschland, ersetzt wird. Mit der Änderung des Stabilitätsratsgesetzes bleiben die Aufgaben des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirats im Grundsatz erhalten, werden jedoch an die geänderten Regelungen der europäischen Hausüberwachung angepasst. – Der Stabilitätsrat legt zweimal jährlich eine Projektion des gesamtstaatlichen strukturellen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstands sowie der Entwicklung der Nettoausgaben für den Gesamtstaat vor; einmal für das laufende Jahr und einmal für das laufende Jahr sowie mindestens die drei folgenden Jahre. Auf dieser Grundlage überprüft der Stabilitätsrat unter Berücksichtigung des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos und des gesamtstaatlichen Schuldenstands die Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfads. – Wie bisher empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, sofern er im Ergebnis seiner Prüfung zu der Auffassung kommt, dass die Einhaltung der europäischen Haushaltsziele gefährdet ist. – Zusätzlich gibt der Stabilitätsrat eine Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegenden Nettoausgabenpfad ab. – Der Beirat des Stabilitätsrats gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades auf Grundlage einer vom Stabilitätsrat zur Verfügung gestellten Projektion des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstandes sowie der Entwicklung der gesamtstaatlichen Nettoausgaben ab. Sofern der Beirat eine Überschreitung des Nettoausgabenpfads feststellt und keine zulässige Abweichung vorliegt, kann er Maßnahmen empfehlen, die geeignet sind, die Überschreitung zu vermeiden. III. Exekutiver Fußabdruck Der Gesetzentwurf ist nicht durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden. IV. Alternativen Keine. Ein Beibehalten des gesetzlichen Status Quo des StabiRatG, HGrG und SZAG wäre mit europarechtlichen Risiken verbunden. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für Artikel 1 (StruKomLäG) aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 GG, für Artikel 2 (Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes) aus Artikel 109 Absatz 4 GG, für Artikel 3 (Änderung des Stabilitätsratsgesetzes) aus Artikel 109a GG und für Artikel 4 (Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes) aus Artikel 109 Absatz 5 Satz 3 GG. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz steht mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen in Einklang. Die Ausübung der Ermächtigung für das StruKomLäG hat im Rahmen der europäischen Fiskalregeln zu erfolgen. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Änderung des StabiRatG, HGrG und SZAG Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung anhand bestimmter Indikatoren und darauf bezogener Ziele, die sich in ihrer Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Nachhaltigkeitsziele) der Vereinten Nationen orientieren. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergibt sich aus dem Leitprinzip LP 1 (nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden) sowie dem Sustainable Development Goal SDG 8 (menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum). StruKomLäG Der Gesetzentwurf berührt das Ziel 8.2 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die Verschuldung der Länder sowie entsprechend die Verschuldung des Gesamtstaats erhöhen sich bei Inanspruchnahme der Kreditermächtigung um jeweils bis zu rund 0,35 Prozent des nominalen BIP pro Jahr. Dies entspricht beispielhaft jährlich rund 15 Milliarden Euro unter Zugrundelegung des nominalen BIP des Jahres 2024. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser ergibt sich im Zusammenhang mit der regelmäßigen Ermittlung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme. 5. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, entstehen nicht. 6. Weitere Gesetzesfolgen Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. Die Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme und die damit verbundenen erweiterten Investitionsspielräume für alle Länder können zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse beitragen. Die Änderung anderer Gesetze hat hierauf keine Auswirkungen. VIII. Befristung; Evaluierung Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Evaluierung der darin enthaltenen Regelungen ist gesetzlich weder vorgesehen noch ausgeschlossen. Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder haben sich am 9. Mai 2025 darauf verständigt, im StruKomLäG den Verteilungsmechanismus unter den Ländern nach angemessener Zeit zu evaluieren. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG (Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz – StruKomLäG)) Zu § 1 Grundlagen zur Bestimmung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme Das für die Berechnung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme maßgebliche nominale BIP wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Das BIP eines Jahres wird im Regelfall bis Ende Februar des jeweiligen Folgejahres vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Der zeitliche Abstand zwischen dem Haushaltsjahr (t), für das der Haushalt aufgestellt wird, und dem für die Kreditaufnahmegrenzen maßgeblichen BIP (t-2) ist so gewählt, dass eine hinreichend valide Datengrundlage zu einem Zeitpunkt vorliegt, der die rechtzeitige gesetzgeberische Berücksichtigung der Kreditaufnahmegrenzen im Haushaltsaufstellungsverfahren bzw. in Nachtragshaushalten ermöglicht. Hiervon abweichend ist für das Jahr 2025 das BIP des Jahres 2024 zugrunde zu legen, weil zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für das Jahr 2025 nach absehbarem Inkrafttreten dieses Gesetzes das BIP bereits für 2024 und folglich mit aktuelleren Daten verfügbar ist. Aufgrund der datenseitigen Verfügbarkeit und vor allem aufgrund der Sicherung der Einhaltung der in Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 GG festgelegten Obergrenze in Höhe von 0,35 Prozent des nominalen BIP für die Ländergesamtheit in jedem Jahr werden spätere Revisionen des nominalen BIP nicht berücksichtigt. Außerdem soll durch die Ermittlung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahmen aus derselben Datengrundlage für die Länder ein hinreichendes Maß an haushaltspolitischer Planungssicherheit erreicht werden. Zu § 2 Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit auf die einzelnen Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG Absatz 1 Die horizontale Verteilung der für die Ländergesamtheit gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 GG zulässigen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder erfolgt nach einem an den Königsteiner Schlüssel angelehnten Verteilungsmechanismus. Dieser setzt sich zu zwei Dritteln aus dem Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen zuzüglich dem Länderanteil an der Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung und zu einem Drittel aus dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder zusammen. Maßgeblich sind jeweils die Werte des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorausgehenden Jahres. Als Datengrundlage ist jeweils die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs heranzuziehen. Wenn diese noch nicht in endgültiger Höhe im Rahmen einer Verordnung gemäß § 12 FAG vorliegt, ist für die Berechnung die vorläufige Jahresrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs heranzuziehen, die das BMF regelmäßig im jeweils ersten Quartal des auf ein Ausgleichsjahr folgenden Jahres bereitstellt. Durch diese Regelung wird eine regelmäßige Fortschreibung des für die Aufteilung der zulässigen Kreditaufnahmemöglichkeiten auf die einzelnen Länder maßgeblichen Verteilungsschlüssels ermöglicht. Absatz 2 Absatz 2 regelt einen gesonderten Umgang mit den Daten des Jahres 2023, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zur Berechnung der Länderanteile am strukturellen Kreditaufnahmespielraum des Jahres 2025 heranzuziehen sind. Mit dieser Sonderregelung werden u.a. Korrekturen der Einwohnerzahlen im Rahmen des Zensus 2022 berücksichtigt, die in der zum Zeitpunkt des Gesetzentwurfs vorliegenden vorläufigen Jahresrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs für das Jahr 2023 noch nicht enthalten sind. Für die Berechnung der Länderanteile am strukturellen Kreditaufnahmespielraum des Jahres 2025 wird der in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel gewählte Verteilungsschlüssel mit den zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesetzentwurfs verfügbaren Daten der Ausgleichsjahre 2023 und 2022 unter Berücksichtigung der Vorgabe des § 12a FAG berechnet. Die in Absatz 2 ausgewiesenen Quoten entsprechen dem Berechnungsergebnis. Absatz 3 Das BMF führt die Berechnung der für das jeweilige Folgejahr zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für jedes einzelne Land durch und stellt diese bis zum 1. April eines Jahres zur Verfügung. Abweichend davon werden aufgrund eines Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem 1. April 2025 die Ergebnisse der für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 maßgeblichen Berechnungen unmittelbar nach Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt zur Verfügung gestellt. Die zentrale Berechnung mit einer für alle Länder einheitlichen Datengrundlage ist notwendig, um die Einhaltung der in Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 GG festgelegten Obergrenze in Höhe von 0,35 Prozent des nominalen BIP für die Ländergesamtheit in jedem Jahr sicherzustellen und nachvollziehen zu können, auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Haushaltsaufstellungszeitpunkte der sechzehn Länder. Darüber hinaus stellt die Regelung sicher, dass Länder mit Doppelhaushalten die Grenzen der strukturellen Kreditaufnahme getrennt nach einzelnen Haushaltsjahren ausweisen und anwenden. In diesem Zusammenhang ist es möglich, dass im Rahmen der Haushaltsaufstellung vorübergehende Werte für einzelne Jahre für die strukturelle Kreditaufnahme angesetzt werden, z. B., weil zum Zeitpunkt der Verabschiedung eines Doppelhaushalts das für die Berechnung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme maßgebliche BIP nach § 1, die maßgebliche Einwohnerzahl sowie die Steuereinnahmen nach § 2 für das zweite Jahr des Doppelhaushalts noch nicht zur Verfügung stehen. Stellt sich nach Veröffentlichung der maßgeblichen Obergrenzen für die strukturelle Kreditaufnahme durch das BMF gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 heraus, dass die im (Doppel-)Haushalt festgelegte strukturelle Nettokreditaufnahme die maßgebliche Obergrenze überschreitet, ist das betroffene Land verpflichtet, die Einhaltung der maßgeblichen Obergrenze durch geeignete haushaltspolitische Maßnahmen, etwa mithilfe eines Nachtragshaushalts, sicherzustellen, um eine verfassungswidrige Überschreitung des dem Land verfassungsrechtlich zustehenden Anteils gem. Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 i. V. mit Satz 7 GG zu verhindern. Zu § 3 Geltungsbeginn Der Absatz regelt, ab welchem Haushaltsjahr die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes erstmalig erfolgen kann. Zu Artikel 2 (Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes) Mit dem Inkrafttreten der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) am 30. April 2024 wurde das bisherige mittelfristige Haushaltsziel („Medium-term objective (MTO)“) für den gesamtstaatlichen Haushalt durch eine Obergrenze der Nettoausgaben ersetzt. Die bestehende Obergrenze für das gesamtstaatliche strukturelle Defizit in § 51 Absatz 2 HGrG als Indikator der europäischen Haushaltsüberwachung ist entfallen. Zu Nummer 1 Der Nettoausgabenpfad legt eine mehrjährige Obergrenze für die gesamtstaatlichen Nettoausgaben – in der Regel für vier Jahre – fest. Nettoausgaben sind die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und einmalige und sonstige befristete Maßnahmen. Abweichungen vom Nettoausgabenpfad können zulässig sein, wenn die im Kontrollkonto verbuchten Abweichungen der Nettoausgaben vom festgelegten Pfad entweder 0,3 Prozentpunkte des BIP pro Jahr oder kumuliert 0,6 Prozentpunkte des BIP nicht überschreiten. Zu Artikel 3 (Änderung des Stabilitätsratsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1) Diese redaktionelle Änderung dient der Klarstellung zur Zusammensetzung des Sekretariats des Stabilitätsrates. Zu Nummer 2 (§ 2) Zu Buchstabe a (Absatz 1, Nummer 3 und 4) Mit der Änderung der Nummer 3 wird die Stellungnahme zum Nettoausgabenpfad im finanzpolitisch-strukturellen Plan als neue, zusätzliche Aufgabe des Stabilitätsrates eingeführt. Mit der Nummer 4 wird dem Stabilitätsrat als neue Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts für den im mittelfristigen finanzpolitischstrukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfad zu überwachen. Diese Überwachungsaufgabe wird ergänzt um die Beobachtung der Entwicklung der gesamtstaatlichen Schuldenquote und des gesamtstaatlichen Defizits. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Mit dieser Änderung wird ergänzt, dass zur Stellungnahme des Stabilitätsrates zum Nettoausgabenpfad analog zu den anderen Überwachungsaufgaben ein Beschluss gefasst wird. Zu Nummer 3 (§ 4) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Mit dieser redaktionellen Änderung wird klargestellt, dass bei der Kennziffer Finanzierungssaldo eine Nichteinhaltung durch eine Unterschreitung des Schwellenwerts ausgelöst wird. Zu Buchstabe b (Absatz 2, Ziffer 2) Diese Änderung stellt eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Absatz 1 dar. Zu Nummer 4 (§ 7) Zu Buchstabe a (Überschrift) Die Änderung in der Überschrift erfolgt aufgrund der neuen Überwachungsaufgabe des Stabilitätsrates. Zu Buchstabe b (Absätze 1 bis 3) Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass der Stabilitätsrat vor Einreichung des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans eine Stellungnahme zum von der Bundesregierung festzulegenden Nettoausgabenpfad abgibt. Absatz 2 ersetzt die bisherige Regelung der Überprüfung der Einhaltung des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos und passt die Aufgabe des Stabilitätsrates nunmehr an die Einhaltung des neuen Indikators, des im mittelfristigen finanzpolitisch- strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades, an. Die Überprüfung der Einhaltung erfolgt künftig einmal jährlich anhand einer Projektion der Entwicklung der gesamtstaatlichen Nettoausgaben, des gesamtstaatlichen Defizits sowie des gesamtstaatlichen Schuldenstands für das laufende Jahr und einmal jährlich für das laufende Jahr und mindestens die drei Folgejahre. Damit werden die Anforderungen aus der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41) zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 (Haushaltsrahmenrichtlinie) weiterhin erfüllt. Diese verlangt von den Mitgliedstaaten die Festlegung eines glaubwürdigen, effektiven nationalen mittelfristigen Haushaltsrahmens, der einen Finanzplanungshorizont von mindestens drei Jahren vorsieht, um sicherzustellen, dass die nationale Finanzplanung einer mehrjährigen Planungsperspektive folgt. Bei der Überprüfung des Nettoausgabenpfades werden die zulässigen Abweichungen gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl L vom 30.04.2024) sowie Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1264 (ABl L vom 30.04.2024) geändert worden ist, berücksichtigt. Die Projektion hat alle aktuellen Daten zur gesamt-, finanz- und haushaltswirtschaftlichen Entwicklung einschließlich der aktuellen Steuerschätzung, die zum Projektionszeitpunkt verfügbar sind, zu berücksichtigen. Die Projektion beinhaltet Ergebnisse für den Gesamtstaat sowie bzgl. der Finanzierungssalden für die Ebenen Bund, Länder, Kommunen und Sozialversicherungen. Die Ermittlung des Nettoausgabenpfads erfolgt unter Verwendung der europäischen Abgrenzungen und Methoden insbesondere zur Bereinigung der konjunkturellen Effekte. Im Falle einer Überschreitung des Nettoausgabenpfads beinhaltet die Überprüfung durch den Stabilitätsrat eine Bewertung, ob die Abweichungen zulässig sind. Abweichungen vom Nettoausgabenpfad können zulässig sein, wenn die im Kontrollkonto verbuchten Abweichungen der Nettoausgaben vom festgelegten Pfad entweder 0,3 Prozentpunkte des BIP pro Jahr oder kumuliert 0,6 Prozentpunkte des BIP nicht überschreiten. Das Kontrollkonto zeichnet die kumulierten Abweichungen der festgestellten Nettoausgaben nach oben und nach unten von dem festgelegten Nettoausgabenpfad auf. Die neue Nummerierung berücksichtigt den neu eingefügten Absatz 1 und ist eine redaktionelle Änderung. Absatz 3 sieht vor, dass der Stabilitätsrat, soweit die Überprüfung nach Absatz 1 zu dem Ergebnis kommt, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird, Maßnahmen empfiehlt, die geeignet sind, die Überschreitung zu beseitigen. Die Empfehlungen des Stabilitätsrats richten sich an die Gesetzgeber von Bund und Ländern. Die Empfehlungen sollen Maßnahmen enthalten, die zur Beseitigung der Überschreitung des Nettoausgabepfads geeignet sind und die in der Kompetenz der Gesetzgeber des Bundes oder der Länder liegen. Die uneingeschränkten Vorrechte der nationalen Parlamente bleiben dabei gewahrt. Der Stabilitätsrat nimmt im Rahmen seiner Empfehlungen auch zu den Einschätzungen und etwaigen Empfehlungen des unabhängigen Beirates gemäß § 8 Absatz 3 Stellung und begründet abweichende Empfehlungen. Zu Buchstabe c (Absatz 4) Die neue Nummerierung berücksichtigt den neu eingefügten Absatz 1 und ist eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 5 (§ 8 Absätze 1 bis 3) Mit der Änderung in Absatz 1 Satz 1 wird die an neuen EU-Fiskalregeln angepasste Überwachungsaufgabe für den Beirat, die Überwachung der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades nachvollzogen. Die Änderung in Absatz 2 dient dazu, im Text eine Gleichbehandlung der Geschlechter vorzunehmen. Absatz 3 sieht vor, dass der Beirat des Stabilitätsrats zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades auf Grundlage einer vom Stabilitätsrat gemäß § 7 Absatz 2 zur Verfügung gestellten Projektion des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstandes sowie der Entwicklung der gesamtstaatlichen Nettoausgaben abgibt. Bei der Überprüfung des Nettoausgabenpfades werden die zulässigen Abweichungen gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl L vom 30.04.2024) sowie Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1264 (ABl L vom 30.04.2024) geändert worden ist, berücksichtigt. Für den Fall, dass der Beirat zu der Auffassung kommt, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird, kann er Maßnahmen empfehlen, die geeignet sind, die Überschreitung zu beseitigen. Zu Artikel 4 (Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes) Zu Nummer 1 (§1) Mit der Änderung in den Ziffern 1 und 2 werden die Rechtsgrundlagen aktualisiert. Die bisher geltenden Rechtsgrundlagen werden durch die neuen Rechtsgrundlagen ersetzt, die mit der SWP-Reform am 30. April 2024 in Kraft getreten sind. Zu Nummer 2 (§2) Mit der Änderung werden Regelungen gestrichen, die aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr relevant sind. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Die Bestimmung enthält die erforderliche Inkrafttretensregelung. - 16 -Drucksache 315/25]

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