Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
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Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
[Bundesrat Drucksache 315/25
03.07.25
Fz
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3
Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer
Gesetze
A. Problem und Ziel
Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes
(Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG))
Die Möglichkeiten der Nettokreditaufnahme waren seit Inkrafttreten der Schuldenbremse
für die Länder eng begrenzt: Sie bestanden für den Fall konjunktureller Schwächephasen
sowie bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen. Die Aufnahme
struktureller Kredite war den Ländern hingegen – anders als dem Bund – bisher nicht
möglich. Mit den am 25. März 2025 in Kraft getretenen Änderungen des Grundgesetzes
und der darin enthaltenen Modifizierung der Schuldenbremse gemäß Artikel 109 Absatz 3
Grundgesetz (GG) wurde der Gesamtheit der Länder ein struktureller
Verschuldungsspielraum (Strukturkomponente) in Höhe von 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen
Bruttoinlandsprodukt (BIP) eingeräumt. Der festgelegte Umfang, in dem die Länder
strukturelle Kredite höchstens aufnehmen können, entspricht der Obergrenze, die auch für den
Bund gilt. Mit dieser Möglichkeit einer strukturellen Neuverschuldung wird den
besonderen Finanzbedarfen der Länder Rechnung getragen, die unabhängig von der
konjunkturellen Lage und außergewöhnlichen Notsituationen bestehen können und sich über
verschiedene Aufgabenfelder erstrecken.
Gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 GG ist die Aufteilung der für die Gesamtheit der
Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder durch ein
Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
Änderung des Stabilitätsratsgesetzes (StabiRatG), Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG)
und Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes (SZAG)
Die am 30. April 2024 in Kraft getretenen Verordnungen (EU) 2024/1263 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung
der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (nachfolgend Verordnungen (EU)
2024/1263) sowie (EU) Nr. 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei
einem übermäßigen Defizit bilden zusammen mit der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates
vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an
Fristablauf: 14.08.25
die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ein Paket zur Reform des Stabilitäts-
und Wachstumspaktes der Europäischen Union. Mit dem Inkrafttreten der genannten
Verordnungen wurden zugleich die betreffenden Regelungen des Titels III
(Fiskalpolitischer Pakt) des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts-
und Währungsunion vom 2. März 2012 (SKS-Vertrag) gemäß Artikel 16 dieses Vertrags in
das Unionsrecht überführt. Die genannten Rechtsakte stellen damit das einheitliche
Regelwerk für die wirtschaftspolitische Koordinierung, für die haushaltspolitische Steuerung
und zur Förderung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
dar.
Mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes soll den zunehmenden
Unterschieden bei den wirtschaftlichen Herausforderungen in den Mitgliedstaaten besser Rechnung
getragen werden, indem zur Förderung solider und dauerhaft tragfähiger öffentlicher
Finanzen und eines nachhaltigen und inklusiven Wachstums mehrjährige länderspezifische
Nettoausgabenpfade festgelegt werden, wobei zugleich eine wirksame multilaterale
Überwachung gewährleistet und der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wird.
Mit Inkrafttreten der oben genannten Verordnungen werden die Nettoausgaben als neuer
Indikator der europäischen Haushaltsüberwachung etabliert und ersetzen die bisherige
Obergrenze von 0,5 Prozent des BIP für das strukturelle gesamtstaatliche
Finanzierungsdefizit. Die Festlegung eines einzuhaltenden Nettoausgabenpfades soll für jeden
einzelnen Mitgliedstaat solide Staatsfinanzen und Schuldentragfähigkeit im Sinne des Artikels
126 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sicherstellen und ist in
ihrer Wirksamkeit vergleichbar mit dem bisherigen numerischen mittelfristigen
Haushaltsziel des SKS-Vertrages. Bei Nicht-Einhaltung kann ein Defizitverfahren wegen Verstoßes
gegen die Einhaltung des Schuldenstandskriteriums eröffnet werden.
Mitgliedstaaten mit einem Schuldenstand von über 60 % des BIP und/oder einem Defizit
von über 3 % des BIP erhalten von der Europäischen Kommission einen
länderspezifischen Referenzpfad für die Entwicklung der Nettoausgaben. Mitgliedstaaten, die unter
den genannten Maastricht-Kriterien liegen, erhalten von der Europäischen Kommission
auf Nachfrage technische Informationen zu dem strukturellen Primärsaldo, der erforderlich
ist, um sicherzustellen, dass das Gesamtdefizit mittel- und langfristig ohne zusätzliche
politische Maßnahmen unter 3 % des BIP gehalten wird.
Wesentliche Kriterien zur Ableitung des Referenzpfades sind die risikobasierten
Anforderungen sowie die Absicherung der Schuldentragfähigkeit und der Defizitresilienz über die
Schutzvorkehrungen (sog. Safeguards) gemäß Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung (EU)
2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates. Zur Sicherstellung solider
Staatsfinanzen werden für die Mitgliedstaaten spezifische Schuldentragfähigkeitsanalysen
erstellt. Dabei wird abgeleitet, welchen strukturellen Primärsaldo ein Mitgliedstaat am
Ende seiner Anpassungsphase erreicht haben muss, um eine sinkende
Schuldenstandsquote, Schuldentragfähigkeit und fortlaufend deren Absicherung sicherzustellen. Auf dieser
Basis wird der erforderliche Nettoausgabenpfad berechnet, der – nach der ex-ante
Einschätzung – notwendig ist, um den erforderlichen strukturellen Primärsaldo zu erreichen.
Die Mitgliedstaaten legen mittelfristige finanzpolitisch-strukturelle Pläne, die den
Nettoausgabenpfad für in der Regel vier Jahre verbindlich festlegen, in der Regel zum 30. April
des Jahres vor Ablauf des letzten mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans vor. Die
Anpassungsphase kann bei Zusage eines einschlägigen Reform- und Investitionspakets
um bis zu drei Jahre verlängert werden. Die mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen
Pläne werden von der Europäischen Kommission geprüft. Die Billigung des mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plans und die verbindliche Festlegung des
Nettoausgabenpfads erfolgen durch eine Empfehlung des Rates.
Die Mitgliedstaaten legen der Europäischen Kommission jährlich spätestens zum 30. April
eines jeden Jahres einen Fortschrittsbericht vor, der Informationen über die Fortschritte
bei der Umsetzung des Nettoausgabenpfads gemäß Billigung durch den Rat und, soweit
zutreffend, bei der Umsetzung der Reformen und Investitionen, die einer Verlängerung
des Anpassungszeitraums zugrunde liegen, enthält.
Um die Haushaltsdisziplin zu fördern und die Glaubwürdigkeit der öffentlichen Finanzen
der Mitgliedstaaten zu erhöhen, wird die beratende Rolle der unabhängigen
finanzpolitischen Institutionen beibehalten.
Die Überwachung der Einhaltung der europäischen Haushaltziele erfolgt in Deutschland
bisher gemäß § 51 HGrG und §§ 2 und 7 StabiRatG durch den Stabilitätsrat. Zur
Unterstützung des Stabilitätsrates bei dieser Aufgabe wurde mit § 8 StabiRatG als unabhängige
finanzpolitische Institution gemäß Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die
Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die
Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet
ein unabhängiger Beirat eingerichtet, der auch Anforderungen des neuen Artikels 8a der
Richtlinie 2011/85/EU erfüllt.
Um die Einbeziehung des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirats in das neue
System der EU-Haushaltsüberwachung rechtssicher zu regeln, sind diese gesetzlichen
Grundlagen an die neuen EU-Vorgaben anzupassen.
Weiterhin sind im Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz die europäischen
Rechtsgrundlagen zu aktualisieren.
B. Lösung
Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG)
Zur Ausführung des Regelungsauftrages gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und
Satz 7 GG wird zunächst die Bezugsgröße zur Berechnung der zulässigen strukturellen
Kreditaufnahme für die Gesamtheit der Länder konkretisiert und darauf aufbauend die
Aufteilung dieser Strukturkomponente auf die einzelnen Länder geregelt. Diese erfolgt in
Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel zu einem Drittel nach der Einwohnerzahl und
zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen
zuzüglich dem Länderanteil an der Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des
Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei der
Umsatzsteuerverteilung. Zudem wird festgelegt, welche statistischen Daten den Berechnungen zugrunde
gelegt werden. Zugleich wird sichergestellt, dass sich die für die Länder in einem Jahr
maßgeblichen Kreditobergrenzen unabhängig von Merkmalen landesspezifischer
Haushaltspolitik aus einheitlichen Datengrundlagen ableiten.
Änderung des StabiRatG, HGrG und SZAG
Die Überwachungsaufgaben des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirats
werden durch eine Änderung von § 51 Absatz 2 HGrG sowie §§ 2, 7 und 8 StabiRatG an die
Regelungen des reformierten Stabilitäts- und Wachstumspaktes angepasst. § 1 und 2 des
SZAG werden an die neu in Kraft getretenen EU-Verordnungen angepasst.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser
ergibt sich im Zusammenhang mit der regelmäßigen Ermittlung der zulässigen
strukturellen Kreditaufnahme.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, bestehen nicht.
Bundesrat Drucksache 315/25
03.07.25
Fz
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3
Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer
Gesetze
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 3. Juli 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6
und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 14.08.25
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz
6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze
vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des
Grundgesetzes
(Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz – StruKomLäG)
§ 1
Grundlagen zur Bestimmung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen
strukturellen Kreditaufnahme
Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach Artikel 109
Absatz 3 Satz 6 des Grundgesetzes maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das
Statistische Bundesamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des
Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre vorangeht. Für das
Jahr 2025 ist abweichend von Satz 2 das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres 2024
zugrunde zu legen.
§ 2
Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit
auf die einzelnen Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des
Grundgesetzes
(1) Die Verteilung der für die Gesamtheit der Länder nach § 1 zulässigen strukturellen
Kreditaufnahme erfolgt zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen gemäß
§ 7 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955,
3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr.
57) geändert worden ist, unter Hinzurechnung von Zu- und Abschlägen gemäß § 10 des
Finanzausgleichsgesetzes und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen
gemäß § 9 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes. Zugrunde zu legen sind jeweils die
Daten des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre
vorangeht. Als Datengrundlage ist die Verordnung gemäß § 12 des Finanzausgleichsgesetzes
des in Satz 2 genannten Jahres heranzuziehen. Die Berechnung der
Verteilungsverhältnisse gemäß Satz 1 erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen. Sofern die in Satz
3 genannte Verordnung nicht vorliegt, ist als Datengrundlage die vorläufige Jahresrechnung
heranzuziehen, die vom Bundesministerium der Finanzen zum Zweck der vierten
Quartalsabrechnung gemäß § 14 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes im jeweils ersten
Quartal des auf ein Ausgleichsjahr folgenden Jahres erstellt wird. Eine nachträgliche
Korrekturberechnung erfolgt nicht.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind für das Jahr 2025 für die Verteilung der für die
Gesamtheit der Länder nach § 1 zulässigen strukturellen Kreditaufnahme in dem in Absatz
1 Satz 5 genannten Fall die folgenden Anteile vorzusehen:
Nordrhein-Westfalen:
Bayern:
Baden-Württemberg:
21,185729515 %
15,815236181 %
13,295583421 %
Niedersachsen: 9,497367327 %
Hessen: 7,403213757 %
Sachsen: 4,716930888 %
Rheinland-Pfalz: 4,724931493 %
Sachsen-Anhalt: 2,505081662 %
Schleswig-Holstein: 3,441987387 %
Thüringen: 2,450648957 %
Brandenburg: 3,033652425 %
Mecklenburg-Vorpommern: 1,858958454 %
Saarland: 1,173505842 %
Berlin: 5,222546475 %
Hamburg: 2,693224867 %
Bremen: 0,981401349 %
Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen berechnet ausgehend von der nach § 1
ermittelten zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Gesamtheit der Länder unter
Anwendung der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Verteilungsverhältnisse die
zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes einzelne Land. Die Ergebnisse stellt das
Bundesministerium der Finanzen den Ländern jeweils zum 1. April eines Jahres zur Verfügung.
Die ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes einzelne Land ist maßgeblich
für das Haushaltsjahr, das dem Jahr der Berechnung folgt, und kann weder gänzlich noch
teilweise in ein anderes Haushaltsjahr übertragen werden. Die für die Haushaltsjahre 2025
und 2026 maßgeblichen Ergebnisse werden abweichend von Satz 2 nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt.
§ 3
Geltungsbeginn
Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann
erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden.
Artikel 2
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 51 wird wie folgt geändert
1. In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Stabilitätsratsgesetzes
Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitätsrates wird ein Sekretariat
eingerichtet, das gemeinsam von einer Vertreterin oder einem Vertreter aus dem
Bundesministerium der Finanzen sowie aus einer oder einem von der Finanzministerkonferenz
der Länder benannten Vertreterin oder Vertreter geleitet wird.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
„3. die Stellungnahme zu dem gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfad, der
gemäß Verordnung (EU) 2024/1263 in dem von der Bundesregierung
einzureichenden mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegen ist und
4. die Überwachung der Einhaltung des vom Rat der Europäischen Union
gebilligten gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfades sowie die Beobachtung der
Entwicklung der gesamtstaatlichen Schuldenquote und des gesamtstaatlichen
Defizits.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Der Stabilitätsrat fasst zu den Ergebnissen der Überwachung und zur
Stellungnahme jeweils einen Beschluss.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Stabilitätsrat beschließt für die einzelnen Kennziffern nach § 3 Absatz 1
Schwellenwerte, deren Nichteinhaltung auf eine drohende Haushaltsnotlage
hinweisen kann.“
b) Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kennziffern nach § 3 Absatz
1 die Schwellenwerte nach Absatz 1 nicht einhält oder“.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7 Stellungnahme zur Festlegung des Nettoausgabenpfades und
Überwachung der Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan
festgelegten Nettoausgabenpfades“
b) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Der Stabilitätsrat gibt vor Einreichung des mittelfristigen
finanzpolitischstrukturellen Plans durch die Bundesregierung eine Stellungnahme zu dem im
mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegenden Nettoausgabenpfad
ab.
(2) Der Stabilitätsrat überprüft zweimal jährlich die Einhaltung des im
mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades. Dies
erfolgt auf Grundlage einer Projektion des gesamtstaatlichen
Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstandes sowie der Entwicklung der
gesamtstaatlichen Nettoausgaben. Die zugrundeliegende Projektion umfasst einmal das
laufende Jahr und einmal das laufende Jahr sowie mindestens die drei folgenden
Jahre. Zu berücksichtigen sind dabei zulässige Abweichungen gemäß der Artikel
25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1467/97.
(3) Ergibt die Überprüfung, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-
strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird und keine zulässige
Abweichung gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie
gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, empfiehlt der
Stabilitätsrat Maßnahmen, die geeignet sind, die Überschreitung des festgelegten
Nettoausgabenpfades zu beseitigen. Zu berücksichtigen sind dabei die Empfehlungen
des Rates gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1263. Die vom Stabilitätsrat
beschlossenen Empfehlungen werden der Bundesregierung und den
Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente zugeleitet.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „nach Absatz 2“ ersetzt
durch die Angabe „nach Absatz 3“.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der Überwachung der Einhaltung
des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten
Nettoausgabenpfades nach § 7 wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet. Der Beirat gibt sich
mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Für
den Beirat entstehende Kosten tragen Bund und Länder je zur Hälfte.
(2) Mitglieder des Beirats sind
1. je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger der Deutschen
Bundesbank, des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen
Entwicklung und der an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten
Forschungsinstitute,
2. je zwei Sachverständige, die für die Dauer von fünf Jahren von Bund und
Ländern durch deren Vertreterin oder Vertreter im Stabilitätsrat benannt werden,
und
3. je eine Sachverständige oder ein Sachverständiger, die oder der für die
Dauer von fünf Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden und den
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung benannt wird.
(3) Der Beirat gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung des im
mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades
ab. Hierfür stellt der Stabilitätsrat dem Beirat die Projektion gemäß § 7 Absatz 2
zur Verfügung. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirats nimmt zu diesem
Tagesordnungspunkt an der Beratung des Stabilitätsrates teil. Kommt der Beirat
zu der Auffassung, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan
festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird und keine zulässige
Abweichung gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 sowie gemäß
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vorliegt, kann der Beirat Maßnahmen
empfehlen, die geeignet sind, die Überschreitung des festgelegten
Nettoausgabenpfades zu beseitigen. Die Stellungnahme und die Empfehlungen des Beirats
sind den Empfehlungen nach § 7 Absatz 3 beziehungsweise dem Bericht nach §
7 Absatz 4 beizufügen.“
Artikel 4
Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes
Das Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098,
2104), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Nummern 1 bis 3 durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der Fassung vom 29. April 2024,
2. Verordnung (EU) 2024/1263 in der Fassung vom 29. April 2024 und
3. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 in der Fassung vom 16. November 2011.“
2. § 2 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte
1. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des
Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 2024/1264 des Rates vom 29. April 2024 (ABl. L vom 30.04.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L
306 vom 23.11.2011, S. 1)
3. Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die
wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L vom 30. April 2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG)
Aufgrund von besonderen Finanzierungsbedarfen der Länder und Kommunen in
verschiedenen Aufgabenbereichen wie beispielsweise aufgrund des demographischen Wandels,
der Unterbringung und Integration von geflüchteten Menschen, der Gewährleistung eines
funktionierenden und modernen Bildungs- und Betreuungssystems, dem Erhalt und der
Modernisierung der Verkehrsinfrastruktur, der Begleitung von Strukturwandelprozessen,
der Digitalisierung der Verwaltung, der Anpassung an den Klimawandel oder der Stärkung
des Bevölkerungsschutzes wurde der Ländergesamtheit mit den am 25. März 2025 in Kraft
getretenen Änderungen des Grundgesetzes ein eigener struktureller
Verschuldungsspielraum in Höhe von 0,35 Prozent des nominalen BIP ermöglicht, der unabhängig von der
konjunkturellen Lage besteht und über den die Länder in Nutzung und konkreter
Verwendung vor dem Hintergrund der regionalen und örtlichen Gegebenheiten im Rahmen ihrer
Haushaltsautonomie selbst entscheiden können.
Nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 GG regelt ein Bundesgesetz die Aufteilung des o.g.
Verschuldungsspielraums auf die Länder. Bei der Aufteilung folgt das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) dem Vorschlag der Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder
vom 9. Mai 2025, einen an den Königsteiner Schlüssel angelehnten Mechanismus zu
verwenden.
Änderung des Stabilitätsratsgesetzes (StabiRatG), Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG)
und Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes (SZAG)
Eine nachhaltige Haushaltspolitik und solide Staatsfinanzen in den Mitgliedstaaten des
Euro-Währungsraums, aber auch in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
sind vor dem Hintergrund der umfassenden politischen und volkswirtschaftlichen
Interdependenzen zwischen diesen Staaten für die Stabilität der Europäischen Union unabdingbar.
Mit der am 30. April 2024 in Kraft getretenen Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes
wurden die Nettoausgaben als neuer Indikator der europäischen Haushaltsüberwachung
etabliert. Die neue Ausgabenlinie soll für jeden einzelnen Mitgliedstaat
Schuldentragfähigkeit und solide Staatsfinanzen im Sinne des Artikels 126 AEUV sicherstellen und ist in ihrer
Wirksamkeit vergleichbar mit dem bisherigen numerischen mittelfristigen Haushaltsziel. Bei
Nicht-Einhaltung kann ein Defizitverfahren wegen Verstoßes gegen die Einhaltung des
Schuldenstandskriteriums eröffnet werden.
Mit der Reform soll den zunehmenden Unterschieden bei den wirtschaftlichen
Herausforderungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union besser Rechnung getragen
werden, indem zur Förderung dauerhaft tragfähiger öffentlicher Finanzen und eines
nachhaltigen und inklusiven Wachstums mehrjährige länderspezifische haushaltspolitische Pfade
zugelassen werden, wobei zugleich eine wirksame multilaterale Überwachung
gewährleistet und der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wird.
Um die Haushaltsdisziplin zu fördern und die Glaubwürdigkeit der öffentlichen Finanzen der
Mitgliedstaaten zu erhöhen, wird die beratende Rolle der unabhängigen finanzpolitischen
Institutionen beibehalten.
Zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und
über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1466/97 des Rates sowie (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 (ABl. L
209 vom 2.8.1997), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1264 (ABl. L vom
30.04.2024) geändert worden ist, sind ergänzende innerstaatliche Regelungen erforderlich.
Mit der Reform wurden zugleich die betreffenden Regelungen des Titels III (Fiskalpolitischer
Pakt) des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und
Währungsunion (SKS-Vertrag) gemäß Artikel 16 dieses Vertrags in das Unionsrecht
überführt, womit die Verpflichtungen aus dem reformierten Stabilitäts- und Wachstumspakt an
die Stelle der Vorgaben des Fiskalpolitischen Pakts getreten sind und nun das einheitliche
haushaltsrechtliche Regelwerk im Unionsrecht zur Förderung der Haushaltsdisziplin der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union darstellen.
Mit der Anpassung der Regelungen zur nationalen Überwachung der europäischen
Fiskalregeln im HGrG, im StabiRatG und im SZAG an die geänderten Regelungen im Rahmen
der wirtschaftspolitischen Steuerung wird die Einbindung des Stabilitätsrates und seines
unabhängigen Beirats in die neue europäische Haushaltsüberwachung rechtssicher
geregelt.
Der Stabilitätsrat wird künftig die Einhaltung der Vorgaben zum Nettoausgabenpfad
überwachen und bei dieser Aufgabe von seinem unabhängigen Beirat durch Prüfung der
Plausibilität seiner Fiskalprojektion unterstützt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz (StruKomLäG)
Der in Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 GG eingeführte Verschuldungsspielraum für die
Ländergesamtheit in Höhe von 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen BIP wird in
Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuern der
Länder nach dem Aufkommen zuzüglich dem Länderanteil an der Umsatzsteuer
einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und Abschläge
bei der Umsatzsteuerverteilung und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der
Einwohnerzahlen auf die Länder aufgeteilt. Des Weiteren werden die zugrunde zu legenden
statistischen Daten für die Berechnungen festgelegt und die Bereitstellung der
Berechnungsergebnisse geregelt.
Änderung des Stabilitätsratsgesetzes (StabiRatG), Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG)
und Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes (SZAG)
Die Streichung von § 51 Absatz 2 HGrG erfolgt, da die bisher zu überwachende Obergrenze
für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden
und Sozialversicherungen durch die neue Überwachungsaufgabe, der Einhaltung des vom
Rat gebilligten Nettoausgabenpfades für Deutschland, ersetzt wird.
Mit der Änderung des Stabilitätsratsgesetzes bleiben die Aufgaben des Stabilitätsrates und
seines unabhängigen Beirats im Grundsatz erhalten, werden jedoch an die geänderten
Regelungen der europäischen Hausüberwachung angepasst.
– Der Stabilitätsrat legt zweimal jährlich eine Projektion des gesamtstaatlichen
strukturellen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstands sowie der
Entwicklung der Nettoausgaben für den Gesamtstaat vor; einmal für das laufende Jahr und
einmal für das laufende Jahr sowie mindestens die drei folgenden Jahre. Auf dieser
Grundlage überprüft der Stabilitätsrat unter Berücksichtigung des strukturellen
gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos und des gesamtstaatlichen Schuldenstands
die Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten
Nettoausgabenpfads.
– Wie bisher empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, sofern er im Ergebnis seiner
Prüfung zu der Auffassung kommt, dass die Einhaltung der europäischen Haushaltsziele
gefährdet ist.
– Zusätzlich gibt der Stabilitätsrat eine Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung
im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegenden Nettoausgabenpfad
ab.
– Der Beirat des Stabilitätsrats gibt zweimal jährlich eine Stellungnahme zur Einhaltung
des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten
Nettoausgabenpfades auf Grundlage einer vom Stabilitätsrat zur Verfügung gestellten Projektion des
gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen Schuldenstandes sowie
der Entwicklung der gesamtstaatlichen Nettoausgaben ab. Sofern der Beirat eine
Überschreitung des Nettoausgabenpfads feststellt und keine zulässige Abweichung vorliegt,
kann er Maßnahmen empfehlen, die geeignet sind, die Überschreitung zu vermeiden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Gesetzentwurf ist nicht durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder
beauftragte Dritte beeinflusst worden.
IV. Alternativen
Keine.
Ein Beibehalten des gesetzlichen Status Quo des StabiRatG, HGrG und SZAG wäre mit
europarechtlichen Risiken verbunden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für Artikel 1 (StruKomLäG) aus
Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 GG, für Artikel 2 (Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes)
aus Artikel 109 Absatz 4 GG, für Artikel 3 (Änderung des Stabilitätsratsgesetzes) aus Artikel
109a GG und für Artikel 4 (Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes) aus
Artikel 109 Absatz 5 Satz 3 GG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz steht mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
in Einklang. Die Ausübung der Ermächtigung für das StruKomLäG hat im Rahmen der
europäischen Fiskalregeln zu erfolgen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Änderung des StabiRatG, HGrG und SZAG
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung
anhand bestimmter Indikatoren und darauf bezogener Ziele, die sich in ihrer Systematik an
den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung (Nachhaltigkeitsziele) der Vereinten
Nationen orientieren. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergibt sich aus dem
Leitprinzip LP 1 (nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und
bei allen Entscheidungen anwenden) sowie dem Sustainable Development Goal SDG 8
(menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum).
StruKomLäG
Der Gesetzentwurf berührt das Ziel 8.2 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie.
Die Verschuldung der Länder sowie entsprechend die Verschuldung des Gesamtstaats
erhöhen sich bei Inanspruchnahme der Kreditermächtigung um jeweils bis zu rund 0,35
Prozent des nominalen BIP pro Jahr. Dies entspricht beispielhaft jährlich rund 15 Milliarden
Euro unter Zugrundelegung des nominalen BIP des Jahres 2024.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser ergibt
sich im Zusammenhang mit der regelmäßigen Ermittlung der zulässigen strukturellen
Kreditaufnahme.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, entstehen nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. Die Möglichkeit
der strukturellen Kreditaufnahme und die damit verbundenen erweiterten
Investitionsspielräume für alle Länder können zur Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse beitragen. Die
Änderung anderer Gesetze hat hierauf keine Auswirkungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz gilt unbefristet. Eine Evaluierung der darin enthaltenen Regelungen ist
gesetzlich weder vorgesehen noch ausgeschlossen. Die Finanzministerinnen und Finanzminister
der Länder haben sich am 9. Mai 2025 darauf verständigt, im StruKomLäG den
Verteilungsmechanismus unter den Ländern nach angemessener Zeit zu evaluieren.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz
6 und Satz 7 GG (Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz – StruKomLäG))
Zu § 1 Grundlagen zur Bestimmung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen
strukturellen Kreditaufnahme
Das für die Berechnung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme maßgebliche
nominale BIP wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Das BIP eines Jahres wird im
Regelfall bis Ende Februar des jeweiligen Folgejahres vom Statistischen Bundesamt
veröffentlicht. Der zeitliche Abstand zwischen dem Haushaltsjahr (t), für das der Haushalt
aufgestellt wird, und dem für die Kreditaufnahmegrenzen maßgeblichen BIP (t-2) ist so
gewählt, dass eine hinreichend valide Datengrundlage zu einem Zeitpunkt vorliegt, der die
rechtzeitige gesetzgeberische Berücksichtigung der Kreditaufnahmegrenzen im
Haushaltsaufstellungsverfahren bzw. in Nachtragshaushalten ermöglicht. Hiervon abweichend ist für
das Jahr 2025 das BIP des Jahres 2024 zugrunde zu legen, weil zum Zeitpunkt der
Zurverfügungstellung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für das Jahr 2025 nach
absehbarem Inkrafttreten dieses Gesetzes das BIP bereits für 2024 und folglich mit aktuelleren
Daten verfügbar ist.
Aufgrund der datenseitigen Verfügbarkeit und vor allem aufgrund der Sicherung der
Einhaltung der in Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 GG festgelegten Obergrenze in Höhe von 0,35
Prozent des nominalen BIP für die Ländergesamtheit in jedem Jahr werden spätere Revisionen
des nominalen BIP nicht berücksichtigt. Außerdem soll durch die Ermittlung der zulässigen
strukturellen Kreditaufnahmen aus derselben Datengrundlage für die Länder ein
hinreichendes Maß an haushaltspolitischer Planungssicherheit erreicht werden.
Zu § 2 Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die
Ländergesamtheit auf die einzelnen Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und
Satz 7 GG
Absatz 1
Die horizontale Verteilung der für die Ländergesamtheit gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6
GG zulässigen Kreditaufnahme auf die einzelnen Länder erfolgt nach einem an den
Königsteiner Schlüssel angelehnten Verteilungsmechanismus. Dieser setzt sich zu zwei Dritteln
aus dem Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen zuzüglich dem
Länderanteil an der Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs
vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung und zu einem Drittel
aus dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Länder zusammen. Maßgeblich sind jeweils
die Werte des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorausgehenden Jahres. Als Datengrundlage
ist jeweils die Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs
heranzuziehen. Wenn diese noch nicht in endgültiger Höhe im Rahmen einer Verordnung
gemäß § 12 FAG vorliegt, ist für die Berechnung die vorläufige Jahresrechnung der
Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs heranzuziehen, die das BMF regelmäßig
im jeweils ersten Quartal des auf ein Ausgleichsjahr folgenden Jahres bereitstellt. Durch
diese Regelung wird eine regelmäßige Fortschreibung des für die Aufteilung der zulässigen
Kreditaufnahmemöglichkeiten auf die einzelnen Länder maßgeblichen
Verteilungsschlüssels ermöglicht.
Absatz 2
Absatz 2 regelt einen gesonderten Umgang mit den Daten des Jahres 2023, die gemäß
Absatz 1 Satz 2 zur Berechnung der Länderanteile am strukturellen
Kreditaufnahmespielraum des Jahres 2025 heranzuziehen sind. Mit dieser Sonderregelung werden u.a.
Korrekturen der Einwohnerzahlen im Rahmen des Zensus 2022 berücksichtigt, die in der zum
Zeitpunkt des Gesetzentwurfs vorliegenden vorläufigen Jahresrechnung der
Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs für das Jahr 2023 noch nicht enthalten sind. Für
die Berechnung der Länderanteile am strukturellen Kreditaufnahmespielraum des Jahres
2025 wird der in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel gewählte Verteilungsschlüssel
mit den zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesetzentwurfs verfügbaren Daten der
Ausgleichsjahre 2023 und 2022 unter Berücksichtigung der Vorgabe des § 12a FAG berechnet.
Die in Absatz 2 ausgewiesenen Quoten entsprechen dem Berechnungsergebnis.
Absatz 3
Das BMF führt die Berechnung der für das jeweilige Folgejahr zulässigen strukturellen
Kreditaufnahme für jedes einzelne Land durch und stellt diese bis zum 1. April eines Jahres
zur Verfügung. Abweichend davon werden aufgrund eines Inkrafttretens dieses Gesetzes
nach dem 1. April 2025 die Ergebnisse der für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
maßgeblichen Berechnungen unmittelbar nach Veröffentlichung des Gesetzes im
Bundesgesetzblatt zur Verfügung gestellt. Die zentrale Berechnung mit einer für alle Länder einheitlichen
Datengrundlage ist notwendig, um die Einhaltung der in Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 GG
festgelegten Obergrenze in Höhe von 0,35 Prozent des nominalen BIP für die
Ländergesamtheit in jedem Jahr sicherzustellen und nachvollziehen zu können, auch im Hinblick auf
die unterschiedlichen Haushaltsaufstellungszeitpunkte der sechzehn Länder.
Darüber hinaus stellt die Regelung sicher, dass Länder mit Doppelhaushalten die Grenzen
der strukturellen Kreditaufnahme getrennt nach einzelnen Haushaltsjahren ausweisen und
anwenden. In diesem Zusammenhang ist es möglich, dass im Rahmen der
Haushaltsaufstellung vorübergehende Werte für einzelne Jahre für die strukturelle Kreditaufnahme
angesetzt werden, z. B., weil zum Zeitpunkt der Verabschiedung eines Doppelhaushalts das
für die Berechnung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme maßgebliche BIP nach § 1,
die maßgebliche Einwohnerzahl sowie die Steuereinnahmen nach § 2 für das zweite Jahr
des Doppelhaushalts noch nicht zur Verfügung stehen. Stellt sich nach Veröffentlichung der
maßgeblichen Obergrenzen für die strukturelle Kreditaufnahme durch das BMF gemäß § 2
Absatz 2 Satz 1 heraus, dass die im (Doppel-)Haushalt festgelegte strukturelle
Nettokreditaufnahme die maßgebliche Obergrenze überschreitet, ist das betroffene Land verpflichtet,
die Einhaltung der maßgeblichen Obergrenze durch geeignete haushaltspolitische
Maßnahmen, etwa mithilfe eines Nachtragshaushalts, sicherzustellen, um eine
verfassungswidrige Überschreitung des dem Land verfassungsrechtlich zustehenden Anteils gem. Artikel
109 Absatz 3 Satz 6 i. V. mit Satz 7 GG zu verhindern.
Zu § 3 Geltungsbeginn
Der Absatz regelt, ab welchem Haushaltsjahr die Anwendung der Bestimmungen dieses
Gesetzes erstmalig erfolgen kann.
Zu Artikel 2 (Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes)
Mit dem Inkrafttreten der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) am 30. April
2024 wurde das bisherige mittelfristige Haushaltsziel („Medium-term objective (MTO)“) für
den gesamtstaatlichen Haushalt durch eine Obergrenze der Nettoausgaben ersetzt. Die
bestehende Obergrenze für das gesamtstaatliche strukturelle Defizit in § 51 Absatz 2 HGrG
als Indikator der europäischen Haushaltsüberwachung ist entfallen.
Zu Nummer 1
Der Nettoausgabenpfad legt eine mehrjährige Obergrenze für die gesamtstaatlichen
Nettoausgaben – in der Regel für vier Jahre – fest. Nettoausgaben sind die Staatsausgaben ohne
Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für Programme der
Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden,
nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert
werden, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und
einmalige und sonstige befristete Maßnahmen. Abweichungen vom Nettoausgabenpfad
können zulässig sein, wenn die im Kontrollkonto verbuchten Abweichungen der Nettoausgaben
vom festgelegten Pfad entweder 0,3 Prozentpunkte des BIP pro Jahr oder kumuliert 0,6
Prozentpunkte des BIP nicht überschreiten.
Zu Artikel 3 (Änderung des Stabilitätsratsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Diese redaktionelle Änderung dient der Klarstellung zur Zusammensetzung des
Sekretariats des Stabilitätsrates.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu Buchstabe a (Absatz 1, Nummer 3 und 4)
Mit der Änderung der Nummer 3 wird die Stellungnahme zum Nettoausgabenpfad im
finanzpolitisch-strukturellen Plan als neue, zusätzliche Aufgabe des Stabilitätsrates
eingeführt.
Mit der Nummer 4 wird dem Stabilitätsrat als neue Aufgabe übertragen, die Einhaltung der
Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts für den im mittelfristigen
finanzpolitischstrukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfad zu überwachen. Diese
Überwachungsaufgabe wird ergänzt um die Beobachtung der Entwicklung der gesamtstaatlichen
Schuldenquote und des gesamtstaatlichen Defizits.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Mit dieser Änderung wird ergänzt, dass zur Stellungnahme des Stabilitätsrates zum
Nettoausgabenpfad analog zu den anderen Überwachungsaufgaben ein Beschluss gefasst wird.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Mit dieser redaktionellen Änderung wird klargestellt, dass bei der Kennziffer
Finanzierungssaldo eine Nichteinhaltung durch eine Unterschreitung des Schwellenwerts ausgelöst wird.
Zu Buchstabe b (Absatz 2, Ziffer 2)
Diese Änderung stellt eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Absatz 1 dar.
Zu Nummer 4 (§ 7)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Die Änderung in der Überschrift erfolgt aufgrund der neuen Überwachungsaufgabe des
Stabilitätsrates.
Zu Buchstabe b (Absätze 1 bis 3)
Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass der Stabilitätsrat vor Einreichung des mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plans eine Stellungnahme zum von der Bundesregierung
festzulegenden Nettoausgabenpfad abgibt.
Absatz 2 ersetzt die bisherige Regelung der Überprüfung der Einhaltung des strukturellen
gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos und passt die Aufgabe des Stabilitätsrates
nunmehr an die Einhaltung des neuen Indikators, des im mittelfristigen finanzpolitisch-
strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades, an. Die Überprüfung der Einhaltung erfolgt
künftig einmal jährlich anhand einer Projektion der Entwicklung der gesamtstaatlichen
Nettoausgaben, des gesamtstaatlichen Defizits sowie des gesamtstaatlichen Schuldenstands
für das laufende Jahr und einmal jährlich für das laufende Jahr und mindestens die drei
Folgejahre. Damit werden die Anforderungen aus der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom
8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der
Mitgliedstaaten (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41) zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU)
2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 (Haushaltsrahmenrichtlinie) weiterhin erfüllt.
Diese verlangt von den Mitgliedstaaten die Festlegung eines glaubwürdigen, effektiven
nationalen mittelfristigen Haushaltsrahmens, der einen Finanzplanungshorizont von
mindestens drei Jahren vorsieht, um sicherzustellen, dass die nationale Finanzplanung einer
mehrjährigen Planungsperspektive folgt.
Bei der Überprüfung des Nettoausgabenpfades werden die zulässigen Abweichungen
gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik
und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl L vom 30.04.2024) sowie Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung
des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2024/1264 (ABl L vom 30.04.2024) geändert worden ist,
berücksichtigt.
Die Projektion hat alle aktuellen Daten zur gesamt-, finanz- und haushaltswirtschaftlichen
Entwicklung einschließlich der aktuellen Steuerschätzung, die zum Projektionszeitpunkt
verfügbar sind, zu berücksichtigen. Die Projektion beinhaltet Ergebnisse für den
Gesamtstaat sowie bzgl. der Finanzierungssalden für die Ebenen Bund, Länder, Kommunen und
Sozialversicherungen. Die Ermittlung des Nettoausgabenpfads erfolgt unter Verwendung
der europäischen Abgrenzungen und Methoden insbesondere zur Bereinigung der
konjunkturellen Effekte.
Im Falle einer Überschreitung des Nettoausgabenpfads beinhaltet die Überprüfung durch
den Stabilitätsrat eine Bewertung, ob die Abweichungen zulässig sind. Abweichungen vom
Nettoausgabenpfad können zulässig sein, wenn die im Kontrollkonto verbuchten
Abweichungen der Nettoausgaben vom festgelegten Pfad entweder 0,3 Prozentpunkte des BIP
pro Jahr oder kumuliert 0,6 Prozentpunkte des BIP nicht überschreiten. Das Kontrollkonto
zeichnet die kumulierten Abweichungen der festgestellten Nettoausgaben nach oben und
nach unten von dem festgelegten Nettoausgabenpfad auf.
Die neue Nummerierung berücksichtigt den neu eingefügten Absatz 1 und ist eine
redaktionelle Änderung.
Absatz 3 sieht vor, dass der Stabilitätsrat, soweit die Überprüfung nach Absatz 1 zu dem
Ergebnis kommt, dass der im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte
Nettoausgabenpfad überschritten wird, Maßnahmen empfiehlt, die geeignet sind, die
Überschreitung zu beseitigen.
Die Empfehlungen des Stabilitätsrats richten sich an die Gesetzgeber von Bund und
Ländern. Die Empfehlungen sollen Maßnahmen enthalten, die zur Beseitigung der
Überschreitung des Nettoausgabepfads geeignet sind und die in der Kompetenz der Gesetzgeber des
Bundes oder der Länder liegen. Die uneingeschränkten Vorrechte der nationalen
Parlamente bleiben dabei gewahrt. Der Stabilitätsrat nimmt im Rahmen seiner Empfehlungen
auch zu den Einschätzungen und etwaigen Empfehlungen des unabhängigen Beirates
gemäß § 8 Absatz 3 Stellung und begründet abweichende Empfehlungen.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
Die neue Nummerierung berücksichtigt den neu eingefügten Absatz 1 und ist eine
redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 5 (§ 8 Absätze 1 bis 3)
Mit der Änderung in Absatz 1 Satz 1 wird die an neuen EU-Fiskalregeln angepasste
Überwachungsaufgabe für den Beirat, die Überwachung der Einhaltung des im mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten Nettoausgabenpfades nachvollzogen.
Die Änderung in Absatz 2 dient dazu, im Text eine Gleichbehandlung der Geschlechter
vorzunehmen.
Absatz 3 sieht vor, dass der Beirat des Stabilitätsrats zweimal jährlich eine Stellungnahme
zur Einhaltung des im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegten
Nettoausgabenpfades auf Grundlage einer vom Stabilitätsrat gemäß § 7 Absatz 2 zur Verfügung
gestellten Projektion des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos, des gesamtstaatlichen
Schuldenstandes sowie der Entwicklung der gesamtstaatlichen Nettoausgaben abgibt.
Bei der Überprüfung des Nettoausgabenpfades werden die zulässigen Abweichungen
gemäß der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik
und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl L vom 30.04.2024) sowie Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung
des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2024/1264 (ABl L vom 30.04.2024) geändert worden ist,
berücksichtigt.
Für den Fall, dass der Beirat zu der Auffassung kommt, dass der im mittelfristigen
finanzpolitisch-strukturellen Plan festgelegte Nettoausgabenpfad überschritten wird, kann er
Maßnahmen empfehlen, die geeignet sind, die Überschreitung zu beseitigen.
Zu Artikel 4 (Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§1)
Mit der Änderung in den Ziffern 1 und 2 werden die Rechtsgrundlagen aktualisiert. Die
bisher geltenden Rechtsgrundlagen werden durch die neuen Rechtsgrundlagen ersetzt, die
mit der SWP-Reform am 30. April 2024 in Kraft getreten sind.
Zu Nummer 2 (§2)
Mit der Änderung werden Regelungen gestrichen, die aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr
relevant sind.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Bestimmung enthält die erforderliche Inkrafttretensregelung.
- 16 -Drucksache 315/25]
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetzentwurf)