Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
Text
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 144/25
31.03.25
EU - AIS - Fz - R - U - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf
bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten
von Unternehmen
COM(2025) 81 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 247/04 = AE-Nr. 041120;
Drucksache 666/11 = AE-Nr. 110864;
Drucksache 548/21 = AE-Nr. 210498;
Drucksache 137/22 = AE-Nr. 220309
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 26.2.2025
COM(2025) 81 final
2025/0045 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU)
2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die
Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2025) 80 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Allgemeiner Kontext und Ziele
In seinem Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit betonte Mario
Draghi die Notwendigkeit für Europa, ein regulatorisches Umfeld zu schaffen, das
Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit fördert, und wies auf die Belastung und die
Befolgungskosten hin, die durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von
Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, im Folgenden: „CSRD“) und die
Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit
(Corporate Sustainability Due Diligence Directive, im Folgenden: „CSDDD“) entstehen1. In
der Erklärung von Budapest zum Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit
forderten die Staats- und Regierungschefs der EU die „Einleitung eines revolutionären
Vereinfachungsprozesses, der für einen klaren, einfachen und intelligenten Regelungsrahmen
für Unternehmen sorgt und den Verwaltungs-, Regulierungs- und Meldeaufwand,
insbesondere für KMU, drastisch verringert“2. Sie forderten die Kommission auf, im ersten
Halbjahr 2025 konkrete Vorschläge zur Verringerung der Berichtspflichten um mindestens
25 % vorzulegen.
In ihrer Mitteilung über einen Kompass für eine wettbewerbsfähige EU bestätigte die
Kommission, dass sie ein erstes „Omnibus-Vereinfachungspaket“ vorschlagen werde, das
unter anderem weitreichende Vereinfachungen in den Bereichen nachhaltige
Finanzberichterstattung, Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit und Taxonomie
vorsehen würde3. In ihrer Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über
die Umsetzung und Vereinfachung“ legte die Kommission eine Agenda für Umsetzung und
Vereinfachung dar, die Menschen und Unternehmen vor Ort schnelle und sichtbare
Verbesserungen bringt. Sie führte an, dass mehr als ein schrittweises Vorgehen erforderlich
sei, und unterstrich die Notwendigkeit eines entschlossenen Handelns zur Straffung und
Vereinfachung der EU-, nationalen und regionalen Vorschriften4.
Die CSRD trat am 5. Januar 2023 in Kraft5. Durch Änderungen der
Rechnungslegungsrichtlinie, der Transparenzrichtlinie, der Abschlussprüfungsrichtlinie und
der Abschlussprüfungsverordnung wurden die Anforderungen an die
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen gestärkt und modernisiert6. Die CSRD ist
1 „The future of European competitiveness“, September 2024.
2 Erklärung von Budapest zum Neuen Deal für die europäische Wettbewerbsfähigkeit, 8. November
2024.
3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2025) 30 final: Ein
Kompass für eine wettbewerbsfähige EU.
4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2025) 47 final: Ein einfacheres und schnelleres Europa:
Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung.
5 Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022
(Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen).
6 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
(Rechnungslegungsrichtlinie). Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Dezember 2004 (Transparenzrichtlinie). Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
ein wichtiges Element des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für nachhaltige
Finanzierungen7. Sie soll sicherstellen, dass Anleger über die Informationen verfügen, die sie
benötigen, um die Risiken zu verstehen und zu steuern, denen Unternehmen, in die investiert
wird, durch den Klimawandel und andere Nachhaltigkeitsaspekte ausgesetzt sind. Außerdem
soll sichergestellt werden, dass Anleger und andere Interessenträger über die Informationen
verfügen, die sie über die Auswirkungen von Unternehmen auf Mensch und Umwelt
benötigen. Auf diese Weise trägt sie zur Finanzstabilität und zur Umweltintegrität bei. Dies ist
eine notwendige Voraussetzung dafür, dass Finanzmittel an Unternehmen fließen können, die
Nachhaltigkeitsziele verfolgen, und schafft mehr Rechenschaftspflicht und Transparenz
gegenüber allen Interessenträgern in Bezug auf die Nachhaltigkeitsleistung der Unternehmen.
Die CSDDD trat am 25. Juli 2024 in Kraft8. Damit soll sichergestellt werden, dass
Unternehmen, die im EU-Binnenmarkt tätig sind, zur Verwirklichung des umfassenderen
Ziels der Europäischen Union beitragen, den Übergang zu einer nachhaltigen und
klimaneutralen Wirtschaft zu erreichen, indem angemessene Governance- und
Managementsysteme eingerichtet und geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um negative
Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt bei ihrer eigenen Geschäftstätigkeit
sowie bei der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und ihrer globalen
Wertschöpfungsketten zu ermitteln und zu beseitigen. Darüber hinaus soll sichergestellt
werden, dass Unternehmen einen Plan zur Minderung der Folgen des Klimawandels
annehmen und umsetzen.
Die CSRD und die CSDDD werden nun in einem neuen und schwierigen Kontext umgesetzt.
Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die Energiepreise für EU-Unternehmen in die
Höhe getrieben. Im Zuge der anhaltenden Veränderungen der geopolitischen Landschaft
nehmen die handelspolitischen Spannungen zu. Der unterschiedliche Ansatz, den einige
andere wichtige Länder und Gebiete in Bezug auf die Regulierung der
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und die Sorgfaltspflicht verfolgen, wirft
Fragen hinsichtlich der Auswirkungen dieser Gesetze auf die Wettbewerbsposition von EU-
Unternehmen auf. Die Fähigkeit der Union, ihre Werte zu bewahren und zu schützen, hängt
unter anderem von der Fähigkeit ihrer Wirtschaft ab, sich anzupassen und in einem instabilen
und manchmal feindseligen geopolitischen Kontext im Wettbewerb zu bestehen.
Dieser Vorschlag enthält daher Bestimmungen zur Vereinfachung und Straffung des
Rechtsrahmens, um den sich aus der CSRD und der CSDDD ergebenden Aufwand für
Unternehmen zu verringern, ohne die politischen Ziele der beiden Rechtsvorschriften zu
untergraben, und um eine kosteneffizientere Verwirklichung der Gesamtziele des
europäischen Grünen Deals im Zusammenhang mit dem ökologischen Wandel und dem
gerechten Übergang zu gewährleisten.
Der Vorschlag enthält mehrere wichtige Vereinfachungen und Flexibilitätsregelungen, die
Unternehmen dazu ermutigen könnten, freiwillig in größerem Umfang Nachhaltigkeits- und
Taxonomieberichte zu erstellen. Unternehmen mit einem starken Nachhaltigkeitsprofil
könnten hiervon als Alleinstellungsmerkmal profitieren und sich so möglicherweise einen
vom 17. Mai 2006 (Abschlussprüfungsrichtlinie). Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. April 2014 (Abschlussprüfungsverordnung).
7 Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“, COM(2019) 640 final. Mitteilung der
Kommission „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“, COM(2018) 97 final.
8 Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (Richtlinie
über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit).
Vorteil verschaffen, wenn es darum geht, Investitionen für ihr Unternehmen zu gewinnen.
Unternehmen im Übergangsstadium können von der freiwilligen Berichterstattung profitieren,
da sie entscheiden können, wie sie ihre Übergangsstrategien kommunizieren möchten, ohne
dem Druck einer Offenlegungspflicht ausgesetzt zu sein, und gleichzeitig Investitionen
anziehen können.
Parallel zu diesem Vorschlag legt die Kommission einen gesonderten Legislativvorschlag vor,
um den Geltungsbeginn der CSDDD und einiger Bestimmungen der CSRD zu verschieben.
Spezifischer Kontext und Ziele dieses Vorschlags in Bezug auf die CSRD
Die CSRD soll derzeit für große Unternehmen, KMU, deren Wertpapiere an geregelten
Märkten in der EU notiert sind, Mutterunternehmen großer Gruppen sowie Emittenten gelten,
die zu diesen Kategorien von Unternehmen gehören. Der Geltungsbeginn der
Berichtspflichten im Rahmen der CSRD ist nach verschiedenen Kategorien von Unternehmen
gestaffelt. In der ersten Welle müssen große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit
mehr als 500 Beschäftigten im Jahr 2025 erstmals für das Geschäftsjahr 2024 Bericht
erstatten9. In der zweiten Welle müssen sonstige große Unternehmen im Jahr 2026 für das
Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten10. In der dritten Welle müssen KMU, deren Wertpapiere
an geregelten Märkten in der EU notiert sind, im Jahr 2027 für das Geschäftsjahr 2026
Bericht erstatten. Sie haben allerdings die Möglichkeit, von der Berichterstattung für die
Geschäftsjahre 2026 und 2027 abzusehen11. In der vierten Welle müssen bestimmte Nicht-
EU-Unternehmen, die im Gebiet der Union über bestimmten Schwellenwerten tätig sind, im
Jahr 2029 für das Geschäftsjahr 2028 Bericht erstatten12.
Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen nach verpflichtenden europäischen
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting
Standards, im Folgenden: „ESRS“) Nachhaltigkeitsinformationen melden und die
Kommission ist verpflichtet, solche Standards im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen. Im
Juli 2023 verabschiedete die Kommission ein erstes Paket von sektorunabhängigen ESRS, die
von allen betroffenen Unternehmen unabhängig von der Branche, in der sie tätig sind,
9 Sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit mehr
als 500 Beschäftigten sind, zum Zweck der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. „Unternehmen von
öffentlichem Interesse“ sind in Artikel 2 Nummer 1 der Rechnungslegungsrichtlinie definiert als Unternehmen,
a) die unter das Recht eines Mitgliedstaats fallen und deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem
geregelten Markt in der EU zugelassen sind, b) die Kreditinstitute sind, c) die Versicherungsunternehmen sind
oder d) die von den Mitgliedstaaten als Unternehmen von öffentlichem Interesse bestimmt werden. „Große
Unternehmen“ sind in Artikel 3 Absatz 4 der Rechnungslegungsrichtlinie definiert als Unternehmen, die am
Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten: a) Bilanzsumme: 25 000 000
EUR; b) Nettoumsatzerlöse: 50 000 000 EUR; c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres
Beschäftigten: 250.
10 Sowie die anderen Mutterunternehmen großer Gruppen, zum Zweck der konsolidierten
Nachhaltigkeitsberichterstattung.
11 Kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen sind ebenfalls Teil der dritten Welle, können die zusätzliche zweijährige
Freistellung jedoch nur nutzen, wenn sie börsennotierte KMU sind.
12 Gemäß Artikel 40a der Rechnungslegungsrichtlinie in der durch die CSRD geänderten Fassung muss
ein Unternehmen, das nicht in der EU niedergelassen ist, Nachhaltigkeitsinformationen auf Gruppenebene
melden, wenn es a) mehr als 150 Mio. EUR in der Union generiert und b) entweder ein Tochterunternehmen in
der EU hat, das den mit der CSRD eingeführten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung
unterliegt, oder eine EU-Zweigniederlassung hat, die mehr als 40 Mio. EUR generiert hat. In diesem Fall liegt
die rechtliche Verpflichtung zur Veröffentlichung des Berichts bei der EU-Tochtergesellschaft
oder -Zweigniederlassung.
anzuwenden sind13. Gemäß der CSRD muss die Kommission zudem sektorspezifische
Standards für die Berichterstattung annehmen, wobei das erste Paket solcher Standards bis
Juni 2026 verabschiedet werden soll. Die CSRD ermöglicht es börsennotierten KMU, anstelle
des vollständigen Pakets der ESRS ein separates und weniger umfangreiches,
verhältnismäßiges Paket von Standards zu verwenden.
Auf Ersuchen der Kommission hat die EFRAG einen Standard für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt, der von KMU, die nicht unter die
Berichtspflichten fallen, auf freiwilliger Basis angewendet werden kann (VSME-Standard)14.
Ziel des VSME-Standards ist es, KMU ein einfaches, weithin anerkanntes Instrument an die
Hand zu geben, mit dem sie Banken, großen Unternehmen und anderen Interessenträgern, die
solche Informationen möglicherweise verlangen, Nachhaltigkeitsinformationen zur
Verfügung stellen können.
Weitere wichtige Aspekte der CSRD sind die Bestimmungen zur Bestätigung und Meldung
von Informationen über die Wertschöpfungskette. Die Unternehmen müssen ihre
Nachhaltigkeitsinformationen zusammen mit dem Urteil eines Abschlussprüfers oder, wenn
die Mitgliedstaaten dies zulassen, eines unabhängigen Erbringers von Bestätigungsleistungen
veröffentlichen. Derzeit ist eine begrenzte Prüfungssicherheit vorgeschrieben, und die CSRD
sieht vor, dass dies in Zukunft unter bestimmten Bedingungen in eine verpflichtende
hinreichende Prüfungssicherheit umgewandelt werden könnte15. Gemäß der CSRD muss die
Kommission zudem mittels delegierter Rechtsakte Standards für die Bestätigung der
Nachhaltigkeitsberichterstattung annehmen.
Gemäß der CSRD müssen Unternehmen Informationen zur Wertschöpfungskette in dem
Umfang melden, wie dies für das Verständnis ihrer nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen,
Risiken und Chancen erforderlich ist. In der CSRD wird eine sogenannte Obergrenze für die
Wertschöpfungskette festgelegt, in der es heißt, dass ESRS keine Berichtspflichten enthalten
dürfen, die Unternehmen verpflichten würden, von KMU in ihrer Wertschöpfungskette
Informationen einzuholen, die über die nach dem verhältnismäßigen Standard für
börsennotierte KMU offenzulegenden Informationen hinausgehen.
Dieser Vorschlag zielt darauf ab, den Meldeaufwand zu verringern und die Übertragung von
Verpflichtungen (Trickle-Down-Effekt) auf kleinere Unternehmen zu begrenzen. Erstens soll
der vorliegende Vorschlag den Rahmen vereinfachen und den Aufwand auf folgende Weise
verringern:
13 Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung.
14 Die EFRAG hieß früher „Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung“, doch ihre offizielle
Bezeichnung lautet nun nur noch „EFRAG“. Es handelt sich um ein unabhängiges privates Multi-Stakeholder-
Gremium, das mehrheitlich von der EU finanziert wird.
15 Die Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit verursacht deutlich weniger Arbeitsaufwand als die
Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit. Bei einem Auftrag zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit
erfolgt die Feststellung in Form einer Negativaussage, d. h. durch die Angabe, dass dem Bestätigungserbringer
keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu der Annahme veranlassen, dass wesentliche falsche
Darstellungen enthalten sind. Bei hinreichender Prüfungssicherheit wird in der Regel eine positive Feststellung
getroffen, und sie resultiert in einem Urteil über die Messung des Prüfgegenstands an im Voraus festgelegten
Kriterien.
– Die Zahl der Unternehmen, die der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung
unterliegen, würde um etwa 80 % sinken, da große Unternehmen mit bis zu
1 000 Beschäftigen (d. h. einige der Unternehmen aus der zweiten Welle und einige
der Unternehmen aus der ersten Welle) und börsennotierte KMU (d. h. alle
Unternehmen aus der dritten Welle) aus dem Anwendungsbereich herausfallen
würden. Die Berichtspflichten würden nur für große Unternehmen mit mehr als
1 000 Beschäftigten (d. h. Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und
entweder einem Umsatz von über 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von über
25 Mio. EUR) gelten. Dieser überarbeitete Schwellenwert würde die CSRD und die
CSDDD enger aneinander angleichen16.
– Für Unternehmen, die keinen verpflichtenden Anforderungen an die
Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, schlägt die Kommission einen
verhältnismäßigen Standard für die freiwillige Nutzung vor, der auf dem von der
EFRAG entwickelten VSME-Standard beruhen würde. Diesem Vorschlag zufolge
würde die Kommission diesen freiwilligen Standard als delegierten Rechtsakt
annehmen. In der Zwischenzeit beabsichtigt die Kommission, so bald wie möglich
eine Empfehlung zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung auf der Grundlage
des von EFRAG entwickelten VSME-Standards abzugeben, um der Marktnachfrage
gerecht zu werden.
– Die Obergrenze für die Wertschöpfungskette würde erweitert und gestärkt. Sie würde
direkt für das meldende Unternehmen gelten und nicht nur eine Begrenzung dessen
darstellen, was durch die ESRS festgelegt werden kann. Sie würde nicht nur KMU,
sondern alle Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigten schützen. Dabei würde der
Grenzwert durch den freiwilligen Standard festgelegt, der von der Kommission als
delegierter Rechtsakt auf der Grundlage des von der EFRAG entwickelten VSME-
Standards angenommen wird. Dadurch wird der Trickle-Down-Effekt erheblich
verringert.
– Da sektorspezifische Standards für die Berichterstattung wegfallen würden, ließe
sich eine Erhöhung der Anzahl vorgeschriebener Datenpunkte, die Unternehmen
melden sollten, vermeiden.
– Die Möglichkeit, von einer verpflichtenden begrenzten zu einer verpflichtenden
hinreichenden Prüfungssicherheit überzugehen, würde entfallen. Dies wird Klarheit
darüber schaffen, dass Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, in
Zukunft keine höheren Kosten für die Prüfungssicherheit tragen müssen.
– Anstelle der Verpflichtung der Kommission, bis 2026 Standards für die Bestätigung
der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verabschieden, wird die Kommission bis
2026 gezielte Leitlinien für die Bestätigung herausgeben. Dies wird es der
Kommission ermöglichen, sich schneller mit neuen Fragen im Bereich der
Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu befassen, die zu unnötigen
Belastungen für Unternehmen führen können, welche den Berichtspflichten
unterliegen.
16 Darüber hinaus und aus Gründen der Kohärenz würde in Artikel 40a der Rechnungslegungsrichtlinie
der Schwellenwert für den Nettoumsatzerlös, ab dem ein nicht in der EU niedergelassenes Unternehmen den
Berichtspflichten auf Gruppenebene unterliegt, von 150 Mio. EUR in der Union auf 450 Mio. EUR angehoben.
Ferner wird aus Gründen der Kohärenz der Schwellenwert für EU-Zweigniederlassungen gemäß Artikel 40a von
40 Mio. EUR auf 50 Mio. EUR angehoben, und der Schwellenwert für EU-Tochterunternehmen wird auf große
Unternehmen im Sinne der Rechnungslegungsrichtlinie beschränkt. Die wichtigsten Schwellenwerte der
CSDDD sind 1 000 Beschäftigte und 450 Mio. EUR Umsatz.
– Mit dem Vorschlag wird eine „Opt-in“-Regelung eingeführt, nach der große
Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von
höchstens 450 Mio. EUR, die geltend machen, dass ihre Tätigkeiten mit der EU-
Taxonomie konform oder teilweise konform sind, ihre Umsatz- und CapEx-KPI
offenlegen müssen, während es ihnen frei steht, ihre OpEx-KPI offenzulegen. Durch
diesen „Opt-in“-Ansatz entfallen die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften für
die Taxonomie-Berichterstattung für große Unternehmen mit mehr als
1 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von höchstens 450 Mio. EUR, die nicht
geltend machen, dass ihre Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die
gemäß der Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten. Darüber hinaus
bietet dieser Vorschlag mehr Flexibilität, da diese Unternehmen Tätigkeiten melden
können, die bestimmte technische Taxonomie-Prüfkriterien erfüllen, ohne alle davon
erfüllen zu müssen. Eine solche Berichterstattung über die teilweise Konformität
kann im Laufe der Zeit einen allmählichen ökologischen Wandel der Tätigkeiten
fördern, was mit dem Ziel des Ausbaus der Übergangsfinanzierung im Einklang
steht.
Zweitens beabsichtigt die Kommission, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um das erste
Paket von ESRS zu überarbeiten. Um die Vereinfachung und Straffung der ESRS rasch zu
erreichen und den Unternehmen Klarheit und Rechtssicherheit zu bieten, beabsichtigt die
Kommission, so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Vorschlags, den erforderlichen delegierten Rechtsakt zu erlassen. Durch die Überarbeitung
des delegierten Rechtsakts wird die Zahl der obligatorischen ESRS-Datenpunkte erheblich
verringert, indem i) diejenigen wegfallen, die für die allgemeine
Nachhaltigkeitsberichterstattung als am wenigsten wichtig erachtet werden, ii) quantitative
Datenpunkte gegenüber erläuterndem Text priorisiert werden und iii) weiter zwischen
obligatorischen und freiwilligen Datenpunkten unterschieden wird, ohne die Interoperabilität
mit globalen Berichtsstandards zu untergraben und ohne die Wesentlichkeitsbewertung der
einzelnen Unternehmen zu beeinträchtigen. Die Überarbeitung wird Bestimmungen
präzisieren, die möglicherweise missverständlich sind. Sie wird die Kohärenz mit anderen
EU-Rechtsvorschriften verbessern. Sie wird klarere Anweisungen für die Anwendung des
Grundsatzes der Wesentlichkeit enthalten, um sicherzustellen, dass Unternehmen nur
wesentliche Informationen melden, und um das Risiko zu verringern, dass Erbringer von
Bestätigungsleistungen Unternehmen versehentlich dazu anhalten, Informationen zu melden,
die nicht erforderlich sind, oder übermäßige Ressourcen für das Verfahren zur Bewertung der
Wesentlichkeit aufzuwenden. Sie wird die Struktur und Abfassung der Standards
vereinfachen. Sie wird das bereits sehr hohe Maß an Interoperabilität mit globalen Standards
für die Nachhaltigkeitsberichterstattung weiter verbessern. Darüber hinaus nimmt sie alle
weiteren Änderungen vor, die aufgrund der Erfahrungen mit der ersten Anwendung der ESRS
für notwendig erachtet werden.
Drittens würde mit dem von der Kommission parallel zu diesem Vorschlag unterbreiteten
gesonderten Vorschlag der Geltungsbeginn der Berichtspflichten für die zweite Welle (große
Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und mehr als
500 Beschäftigte haben, sowie große Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten17) und die
dritte Welle (börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie
firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen) um zwei Jahre
17 Sowie Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und Mutterunternehmen großer
Gruppen mit mehr als 500 Beschäftigten sind, und Unternehmen, die Mutterunternehmen großer Gruppen mit
bis zu 500 Beschäftigten sind.
verschoben. Ziel der Verschiebung ist es, eine Situation zu vermeiden, in der bestimmte
Unternehmen für das Geschäftsjahr 2025 (zweite Welle) oder 2026 (dritte Welle) Bericht
erstatten müssen und anschließend von dieser Anforderung befreit werden. Eine solche
Situation würde bedeuten, dass den betreffenden Unternehmen unnötige und vermeidbare
Kosten entstehen.
Die Kommission fordert die beiden gesetzgebenden Organe auf, rasch eine Einigung über
diese zeitliche Verschiebung zu erzielen und insbesondere die erforderliche Rechtsklarheit für
Unternehmen in der zweiten Welle zu schaffen, die derzeit 2026 erstmals für das
Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten müssen.
Spezifischer Kontext und Ziele dieses Vorschlags in Bezug auf die CSDDD
Gemäß den geltenden Vorschriften sollten die Mitgliedstaaten die CSDD-Richtlinie bis zum
26. Juli 2026 umsetzen. Die Anwendung soll in drei Wellen erfolgen: Ab Juli 2027 würden
die Vorschriften nur für die größten EU-Unternehmen gelten, d. h. für Unternehmen mit mehr
als 5 000 Beschäftigten und einem (weltweiten) jährlichen Nettoumsatzerlös von mehr als
1,5 Mrd. EUR, sowie für Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatzerlös von
mehr als 1,5 Mrd. EUR erzielen. In der zweiten Welle müssten EU-Unternehmen mit mehr als
3 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatzerlös von mehr als 900 Mio. EUR sowie Nicht-
EU-Unternehmen, die in der EU einen solchen Nettoumsatzerlös erzielen, den neuen Rahmen
ab Juli 2028 einhalten. Schließlich müssten alle anderen Unternehmen, die in den allgemeinen
Anwendungsbereich fallen, im Juli 2029 mit der Anwendung der (nationalen Vorschriften zur
Umsetzung der) Richtlinie beginnen. Von diesem Zeitpunkt an gilt die CSDDD
schätzungsweise für etwa 6 000 große EU-Unternehmen und etwa 900 Nicht-EU-
Unternehmen. Der individuelle Anwendungsbereich und die stufenweise Anwendung tragen
der Tatsache Rechnung, dass Unternehmen unterschiedlicher Größe über unterschiedliche
Kapazitäten zur Umsetzung des neuen verbindlichen Rahmens verfügen, und sind daher ein
Schlüsselelement für die Gewährleistung eines verhältnismäßigen Ansatzes.
In Bezug auf große Unternehmen verfolgt die Richtlinie einen risikobasierten Ansatz, der es
ihnen ermöglicht, sich zunächst mit den Auswirkungen zu befassen, die am
wahrscheinlichsten oder schwerwiegendsten sind. Darüber hinaus müssen Unternehmen
gemäß der Richtlinie „geeignete Maßnahmen“ ergreifen, die ihnen nach vernünftigem
Ermessen zur Verfügung stehen, wobei den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen
wird.
Die Richtlinie ermöglicht zudem Optionen zur Kostenteilung durch gemeinsame
Industrieinitiativen und Multi-Stakeholder-Initiativen.
Um eine Verlagerung des Befolgungsaufwands hin zu den KMU-Geschäftspartnern zu
verhindern, verpflichtet die Richtlinie große Unternehmen, die in ihren Anwendungsbereich
fallen, verantwortungsvolle Vertragsklauseln, Investitionen, Unterstützung und verbesserte
Beschaffungspraktiken anzuwenden.
Trotz all dieser Elemente wird die Richtlinie als mit einem erheblichen Regelungsaufwand
verbunden angesehen, insbesondere wenn die Wertschöpfungsketten sehr komplex und
umfangreich sind, weshalb Wirtschaftsverbände weitere Vereinfachungen und eine
Verringerung des Aufwands gefordert haben, auch in Bezug auf KMU, die mutmaßlich nach
wie vor unerwünschte Trickle-Down-Effekte zu spüren bekommen können. Darüber hinaus
haben Wirtschaftsverbände auf Unsicherheiten im Zusammenhang mit einem möglichen
Anstieg der Haftungsrisiken hingewiesen.
Zwar enthält die CSDDD bereits eine Reihe von Mechanismen, um die Verhältnismäßigkeit
zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die in den Anwendungsbereich fallenden
Unternehmen die Vorteile eines nachhaltigeren Managements von Wertschöpfungsketten für
ihren Ruf und ihre Resilienz nutzen können, jedoch zielt dieser Vorschlag unter
Berücksichtigung der Rückmeldungen der Unternehmen darauf ab, den Rahmen zu
präzisieren und zu vereinfachen und die Belastung der Unternehmen, einschließlich
einmaliger und wiederkehrender Befolgungskosten, bereits in naher Zukunft zu verringern.
Zu diesem Zweck werden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:
– Ausrichtung der Verpflichtungen in Bezug auf indirekte Geschäftspartner in der
Aktivitätskette auf Fälle von Umgehung oder auf Fälle, in denen Informationen auf
wahrscheinliche oder tatsächliche nachteilige Auswirkungen hinweisen,
– Verringerung der erforderlichen Häufigkeit der regelmäßigen Überwachung sowie
– Klarstellung und Eingrenzung des Umfangs der Einbeziehung der Interessenträger.
Der Vorschlag enthält auch mehrere weitere Elemente, die darauf abzielen, die
Rechtssicherheit zu erhöhen und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU zu schaffen,
was zur Verringerung des Aufwands und zur Verbesserung der internationalen
Wettbewerbsfähigkeit beiträgt.
Parallel zu diesem Vorschlag hat die Kommission auch einen Vorschlag angenommen, mit
dem die Umsetzungsfrist um ein Jahr verschoben und die erste Welle in Bezug auf den
Geltungsbeginn aufgehoben würde. Die Vorverlegung der in der Richtlinie festgelegten Frist
für die Annahme der allgemeinen Leitlinien durch die Kommission (Artikel 19 Absatz 3)
führt insgesamt dazu, dass die betroffenen Unternehmen zwei Jahre Zeit haben, um sich auf
den Geltungsbeginn vorzubereiten, sodass sie die in diesen Leitlinien enthaltenen bewährten
Verfahren in vollem Umfang berücksichtigen können.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
Indem dieser Vorschlag die Unterscheidung zwischen börsennotierten und nicht
börsennotierten Unternehmen aufhebt, steht er im Einklang mit dem Ziel der
Kapitalmarktunion, geregelte Märkte in der EU als Finanzierungsquelle attraktiver zu
machen.
Mit den in der CSRD und den ESRS festgelegten Berichtspflichten soll unter anderem
sichergestellt werden, dass Finanzmarktteilnehmer, Kreditinstitute und Referenzwert-
Administratoren Zugang zu den Nachhaltigkeitsinformationen haben, die sie von
Unternehmen benötigen, um ihren eigenen Berichtspflichten gemäß der Verordnung über
nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, der
Eigenmittelverordnung und der Referenzwerte-Verordnung nachzukommen. Unternehmen,
die gemäß diesem Vorschlag nicht mehr den Berichtspflichten der CSRD unterliegen würden,
können dennoch den Finanzmarktteilnehmern, Kreditinstituten und Referenzwert-
Administratoren auf freiwilliger Basis Informationen zur Verfügung stellen. Gegebenenfalls
können sie zu diesem Zweck die Standards für die freiwillige Berichterstattung verwenden,
die die Kommission gemäß diesem Vorschlag als delegierte Rechtsakte erlassen würde.
Gemäß diesem Vorschlag müssen Unternehmen mehr als 1 000 Beschäftigte haben, um in
den Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu fallen.
Da die Schwelle von 1 000 Beschäftigten eines der Hauptkriterien ist, anhand derer festgelegt
wird, welche Unternehmen der CSDDD unterliegen, fördert dieser Vorschlag eine engere
Angleichung zwischen der CSRD und der CSDDD.
Unternehmen, die sowohl der CSRD als auch der CSDDD unterliegen, sind im Rahmen der
CSDDD nicht verpflichtet, zusätzlich zu den gemäß der CSRD zu meldenden Informationen
weitere Informationen zu melden. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden
Unternehmen, die der CSDDD unterliegen, nicht aus dem Anwendungsbereich der CSRD
ausgeklammert, was bedeutet, dass diese Kohärenz zwischen den beiden Rechtsvorschriften
gewahrt bleibt.
Die Kohärenz mit anderen EU-Rechtsvorschriften wird durch Änderungen des delegierten
ESRS-Rechtsakts verbessert, wenn Änderungen an den ESRS das am besten geeignete Mittel
sind, um dieses Ziel zu erreichen.
Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit
(CSDDD)
Im Rahmen der CSRD/ESRS ist die Berichterstattung über negative Auswirkungen nicht auf
direkte Partner in der Wertschöpfungskette beschränkt. Die Kohärenz mit der CSRD wird
gewahrt, da die vorgeschlagenen Änderungen der CSDDD, die die Sorgfaltspflicht in erster
Linie auf direkte Partner in der Wertschöpfungskette beschränken, durch Anforderungen an
die betroffenen Unternehmen ergänzt werden, indirekte Geschäftspartner zu bewerten, falls
plausible Informationen tatsächliche oder potenzielle Auswirkungen auf ihrer Ebene
nahelegen. Die CSRD ergänzt die CSDDD in Bezug auf die Berichterstattung über die
Erfüllung der Sorgfaltspflichten, und der Anwendungsbereich beider Rechtsakte soll nun
angeglichen werden. Die Bestimmung über Übergangspläne zur Minderung der Folgen des
Klimawandels wird besser an den Wortlaut der CSRD angepasst, während die CSRD
weiterhin durch eine klare Verpflichtung zur Annahme eines solchen Plans ergänzt wird.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit der EU-Politik zur Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit, zur Vereinfachung des Rechtsrahmens und zur Verringerung des
Aufwands für Unternehmen, während gleichzeitig die politischen Ziele der CSRD und der
CSDDD erreicht werden. Dazu gehört auch die Einhaltung des Grünen Deals, da die
mittelbis langfristige Wettbewerbsfähigkeit davon abhängt, dass Unternehmen
Nachhaltigkeitsaspekte bei ihren Geschäftstätigkeiten hinreichend berücksichtigen.
In Bezug auf die CSDDD würde der Vorschlag die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten
im Hinblick auf Nachhaltigkeit für in den Anwendungsbereich fallende Unternehmen
vereinfachen und straffen und damit den Verwaltungsaufwand im Einklang mit den im
Kompass für Wettbewerbsfähigkeit festgelegten Zielen, d. h. den Zielvorgaben für die
Verringerung des Verwaltungsaufwands um 25 % und 35 % (für KMU), verringern.
Gleichzeitig trägt der Vorschlag durch die Verringerung der Auswirkungen auf
Geschäftspartner, von denen viele KMU oder kleine Unternehmen mit mittlerer
Kapitalisierung sein werden, auch zum Ziel bei, KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer
Kapitalisierung zu unterstützen und sie von unnötigen Belastungen zu befreien, die sich
negativ auf ihren Wohlstand und ihr Wachstum auswirken könnten. Die Ausweitung des
Umfangs der Bestimmungen, die einer größtmöglichen Harmonisierung unterliegen, auf die
zentralen Sorgfaltspflichten trägt zudem zum Ziel des Binnenmarkts bei, indem eine
Fragmentierung durch unterschiedliche nationale Vorschriften („Überregulierung“)
vermieden wird und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Europäischen Union
sichergestellt werden. Die Abschaffung der einheitlichen Vorschriften zur zivilrechtlichen
Haftung schwächt zwar die Harmonisierung, gewährleistet aber die Einhaltung bestehender
nationaler Haftungsregelungen, mit denen die betroffenen Unternehmen vertraut sind, im
Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und sorgt für mehr Rechtssicherheit in Bezug auf
Haftungsrisiken im Rahmen einer neuen Art risikobasierter Unternehmenspflichten.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags sind die Artikel 50 und 114 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 50 AEUV bildet die Rechtsgrundlage
für den Erlass von Maßnahmen der EU zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit im
Binnenmarkt im Gesellschaftsrecht und überträgt dem Europäischen Parlament und dem Rat
den Auftrag, im Wege von Richtlinien tätig zu werden. Artikel 50 AEUV ist die
Rechtsgrundlage für die Richtlinien 2006/43/EG und 2013/34/EU sowie Teil der
Rechtsgrundlage für die Richtlinie (EU) 2022/2464 und die Richtlinie (EU) 2024/1760. Bei
Artikel 114 AEUV handelt es sich um eine allgemeine Rechtsgrundlage, deren Ziel darin
besteht, den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren – in
diesem Fall den freien Kapitalverkehr und die Niederlassungsfreiheit – zu gewährleisten.
Artikel 114 AEUV ist Teil der Rechtsgrundlage für die Richtlinie (EU) 2022/2464 und die
Richtlinie (EU) 2024/1760.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
Die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen in der EU ist bereits in der durch die
CSRD geänderten Rechnungslegungsrichtlinie geregelt. Durch gemeinsame Vorschriften für
die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung wird für gleiche
Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen
gesorgt. Erhebliche Unterschiede bei den Anforderungen an die
Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Prüfungssicherheit zwischen den Mitgliedstaaten
würden für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zusätzliche Kosten und Komplexität
verursachen, was sich nachteilig auf den Binnenmarkt auswirken würde. Mitgliedstaaten, die
im Alleingang handeln, sind nicht in der Lage, bestehende EU-Rechtsvorschriften zu ändern,
um den Aufwand für die Unternehmen zu verringern.
Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit
(CSDDD)
Die CSDDD gewährleistet gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Europäischen
Union, indem die Vorschriften über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf
Nachhaltigkeit vor dem Hintergrund unterschiedlicher bestehender Rechtsvorschriften zur
Erfüllung der Sorgfaltspflicht auf Ebene der Mitgliedstaaten harmonisiert werden. In diesem
Sinne können die Mitgliedstaaten das Ziel der Vereinfachung und Straffung der
Sorgfaltspflichten und der damit zusammenhängenden Bestimmungen über die öffentliche
und private Durchsetzung nicht allein erreichen. Maßnahmen auf EU-Ebene sind daher
notwendig.
• Verhältnismäßigkeit
Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
In diesem Vorschlag wird ein einfacher und verhältnismäßiger Rahmen für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung dargelegt, bei dem Unternehmen entsprechend ihrer Größe
behandelt würden:
– Große Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten (d. h. Unternehmen mit mehr
als 1 000 Beschäftigten und entweder einem Umsatz von über 50 Mio. EUR oder
einer Bilanzsumme von über 25 Mio. EUR)18: Diese Unternehmen unterliegen
verbindlichen Berichterstattungsanforderungen und müssen bei der Berichterstattung
das gesamte ESRS-Paket zugrunde legen, das seinerseits überarbeitet und vereinfacht
wird.
– Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs (Unternehmen mit bis zu
1 000 Beschäftigten): Diese Unternehmen unterliegen den verbindlichen
Berichterstattungsanforderungen nicht und können den verhältnismäßigen
freiwilligen Standard verwenden, der von der Kommission als delegierter Rechtsakt
auf der Grundlage des von der EFRAG entwickelten VSME-Standards angenommen
werden soll. Sie sind durch die Obergrenze für die Wertschöpfungskette vor
übermäßigen Auskunftsersuchen größerer Unternehmen geschützt, die in den
Anwendungsbereich fallen.
Dieser Rahmen ist ein verhältnismäßigeres Mittel, um die politischen Ziele der CSRD zu
erreichen.
Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit
(CSDDD)
Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die CSDDD verhältnismäßiger, da die
Änderungen darauf abzielen, die Sorgfaltspflichten der Unternehmen im Bereich der
Nachhaltigkeit zu vereinfachen und zu straffen, ohne die Ziele der Richtlinie und des EU-
Nachhaltigkeitsrahmens zu untergraben. Das diesem Vorschlag zugrunde liegende politische
Ziel besteht genau darin, die Verhältnismäßigkeit der Richtlinie weiter zu stärken, um ihre
Ziele effizienter zu erreichen. Dabei wird den Forderungen einiger Interessenträger Rechnung
getragen, die der Ansicht sind, dass die CSDDD in ihrer derzeit geltenden Fassung die
Unternehmen übermäßig belastet hätte. Die Ausrichtung der Verpflichtungen in Bezug auf
indirekte Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette, die Verringerung der
vorgeschriebenen Häufigkeit der regelmäßigen Überwachung, die Straffung der Definition
der Interessenträger und eine gezieltere Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger
sowie die Begrenzung der Schritte zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, wenn eine Einbeziehung
erforderlich ist, sind Beispiele für die vorgeschlagenen Elemente, mit denen die
Verhältnismäßigkeit der Richtlinie verbessert werden soll.
18 Sowie Mutterunternehmen von Gruppen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten auf
konsolidierter Basis, zum Zweck der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung.
• Wahl des Instruments
Dieser Vorschlag besteht aus einer Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der
Abschlussprüfungsrichtlinie, der Rechnungslegungsrichtlinie, der Richtlinie über die
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) und der Richtlinie über die
Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD). Diese
Richtlinien enthalten ergänzende Berichts- und Verhaltenspflichten im Bereich der
Nachhaltigkeit, und eine Omnibus-Richtlinie ist das am besten geeignete Rechtsinstrument,
um solche bestehenden miteinander verknüpften Richtlinien mit dem gemeinsamen Ziel der
Vereinfachung und Verringerung des Aufwands zu ändern.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die CSDDD wurde von den Unternehmen noch nicht umgesetzt oder angewandt. Die CSRD
wird von einer ersten Gruppe von Unternehmen angewandt, die ihre ersten
Nachhaltigkeitserklärungen hauptsächlich im ersten Halbjahr 2025 veröffentlichen. Daher war
es nicht möglich, eine Ex-post-Bewertung oder Eignungsprüfung der beiden
Rechtsvorschriften durchzuführen.
• Konsultation der Interessenträger
Die Ergebnisse der folgenden Konsultationen sind in die inhaltliche Gestaltung dieses
Vorschlags eingeflossen.
– Aufforderung der Europäischen Kommission zur Stellungnahme zur Straffung der
Berichtspflichten von Oktober bis Dezember 202319.
– Treffen der Europäischen Kommission mit Unternehmen und anderen
Interessenträgern Anfang Februar 2025.
– Darüber hinaus hat die Europäische Kommission separate Veranstaltungen für
Interessenträger organisiert, darunter zwei große hybrid ausgerichtete Foren für
Interessenträger zur CSRD im Mai und November 2024, an denen etwa
400 Personen persönlich und mehr als 3 000 Personen virtuell teilnahmen.
– Die Europäische Kommission erhielt zahlreiche Schreiben und detaillierte Analysen
aller Arten von Interessenträgern (von Unternehmen bis hin zu Investoren, Banken,
Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen, Handelskammern und nationalen
Verwaltungen der Mitgliedstaaten).
Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
In der Aufforderung der Europäischen Kommission zur Stellungnahme zur Straffung der
Berichtspflichten wurde um Stellungnahmen und Meinungen zu Vorschriften gebeten, die als
übermäßig bürokratisch wahrgenommen werden. Fast 200 Interessenträger reagierten darauf
und forderten in erster Linie eine Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, der
Sorgfaltspflicht und der EU-Taxonomie.
19 Vom 17. Oktober bis zum 1. Dezember 2023 holte die Kommission Rückmeldungen von
193 Interessenträgern zu möglichen Straffungsmaßnahmen hinsichtlich der Berichtspflichten ein:
https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13990-Verwaltungsaufwand-
Straffungder-Berichtspflichten_de.
Bei den Zusammenkünften der Europäischen Kommission mit der europäischen Industrie, den
Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft Anfang Februar 2025 – darunter insbesondere eine
zweitägige Veranstaltung für Interessenträger („Realitätscheck“), bei der die Kommission mit
Vertretern aus der Praxis ins Gespräch kam – brachten die Interessenträger ihre Unterstützung
für die übergeordneten Ziele der CSRD und der CSDDD zum Ausdruck, betonten jedoch,
dass ihre Umsetzung vereinfacht und harmonisiert werden müsse. Viele Wirtschaftsvertreter
erklärten, dass einige der in den ESRS enthaltenen Offenlegungspflichten zur Nachhaltigkeit
zu komplex und zahlreich seien, und forderten eine Überarbeitung der ESRS, um die Zahl und
Komplexität der Offenlegungspflichten zu verringern. Sie empfahlen, die Interoperabilität
europäischer Standards mit internationalen Standards weiter zu prüfen und die
Berichtspflichten für die Wertschöpfungskette zu begrenzen.
Einige Interessenträger haben sich für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der
CSRD ausgesprochen, um börsennotierte KMU und kleinere große Unternehmen von den
Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu befreien. Einige haben dafür
plädiert, eine Vereinfachung zu erreichen, indem kleinere große Unternehmen zwar in den
Anwendungsbereich der CSRD einbezogen werden, ihnen jedoch gestattet wird,
verhältnismäßige Standards für die Berichterstattung anstelle des ersten Pakets der ESRS
anzuwenden. Die KMU-Interessenträger betonten, dass die Anforderungen an die
Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht zu einem Trickle-Down-Effekt auf die KMU in der
Wertschöpfungskette führen dürften, und wiesen darauf hin, dass die für sie geltenden
weniger strengen Berichterstattungsvorschriften nicht durch umfangreichere
Auskunftsersuchen entlang der Lieferkette oder durch Finanzinstitute untergraben werden
dürften.
Während einige Interessenträger vorschlugen, die Anwendung der bestehenden
Rechtsvorschriften auszusetzen, um den Schwerpunkt auf die Vereinfachung zu legen, hielten
andere die Beibehaltung der Vorschriften für sehr sinnvoll und betonten die Bedeutung von
Rechtssicherheit und regulatorischer Stabilität für Unternehmen sowie für die
Aufrechterhaltung der Ziele des europäischen Grünen Deals und des Aktionsplans für ein
nachhaltiges Finanzwesen. Sie argumentierten ferner, dass Durchführungsleitlinien verwendet
werden sollten, um bestimmte Teile des Rahmens für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu
präzisieren und zu vereinfachen, anstatt die bestehenden Vorschriften umfassend zu ändern.
Vertreter der Zivilgesellschaft vertraten die Auffassung, dass progressive Unternehmen nicht
schlechter behandelt werden sollten als andere Unternehmen. Sie wiesen auf die Nachfrage
nach Nachhaltigkeitsinformationen von den Finanzmärkten und Endanlegern hin.
Viele Interessenträger brachten vor, dass die Pflichten im Zusammenhang mit der
Prüfungssicherheit zu einer Überkonformität führen würden. In diesem Zusammenhang
forderten einige Interessenträger eine Verschiebung der Anforderung der begrenzten
Prüfungssicherheit oder forderten die Kommission nachdrücklich auf, so schnell wie möglich
Leitlinien für eine begrenzte Prüfungssicherheit zu verabschieden, um die Anforderungen zu
präzisieren.
Viele Interessenträger aus Wirtschaft und Industrie forderten entweder eine weitere
Verschiebung der sektorspezifischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder
verlangten, dass die Anforderung sektorspezifischer Standards vollständig aus der CSRD
gestrichen wird. Die Unternehmen betonten, dass eine korrekte Umsetzung der
Berichterstattung nach dem ersten Paket der ESRS und eine Gewöhnung daran notwendig
seien, und argumentierten, dass die Einführung sektorspezifischer Offenlegungsstandards
zusätzlich zum ersten Paket der ESRS den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung weiter
verkomplizieren würde.
Die Interessenträger forderten zudem klare Leitlinien für die Bewertung der doppelten
Wesentlichkeit im Rahmen der ESRS. Viele forderten eine stärkere Kohärenz der
Anforderungen und harmonisierte Definitionen in verschiedenen Rechtsvorschriften wie
CSRD, CSDDD, Taxonomie, SFDR usw.
Die Notwendigkeit einer Vereinfachung wurde auch in vielen anderen Berichten,
Empfehlungen und Stellungnahmen von Interessenträgern aus Unternehmen des Finanz- und
Nichtfinanzsektors zum Ausdruck gebracht. In vielen dieser Berichte, Empfehlungen und
Stellungnahmen wird betont, wie wichtig es ist, die Komplexität und den
Verwaltungsaufwand zu verringern, und sie sind in die in diesem Vorschlag beschriebenen
Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands eingeflossen.
Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit
(CSDDD)
Der Vorschlag wurde auf der Grundlage von Beratungen mit verschiedenen Interessenträgern,
darunter Unternehmen, Handelsverbände und Organisationen der Zivilgesellschaft, sowie
anderer Kontakte mit Interessenträgern und der von ihnen erhaltenen Beiträge ausgearbeitet.
Dies umfasst insbesondere eine zweitägige Veranstaltung für Interessenträger
(„Realitätscheck“), bei der die Kommission von Vertretern aus der Praxis erfuhr, welche
Herausforderungen sie im aktuellen Rechtsrahmen sehen und welche Lösungen möglich
wären, um diese anzugehen. Während einige Interessenträger weitreichende Änderungen und
zeitliche Verschiebungen forderten, betonten andere, dass Rechtssicherheit erforderlich sei.
Diese sprachen sich gegen eine Überarbeitung der Richtlinie aus und forderten, sich
stattdessen auf die Umsetzung zu konzentrieren. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, diese
Sichtweisen unter Wahrung der Integrität der CSDDD bei gleichzeitiger Einführung von
Änderungen zur Vereinfachung und Straffung der Richtlinie in Einklang zu bringen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags hat die Kommission Analysen von Interessenträgern
und Sachverständigen zur tatsächlichen und künftigen Umsetzung der Richtlinie über die
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und der Richtlinie über die
Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit berücksichtigt. Darüber
hinaus stützt sich der Vorschlag auf Beiträge einschlägiger Interessenträger, einschließlich der
Nachhaltigkeitsbeauftragten der Unternehmen.
• Folgenabschätzung
Die Frage der Wettbewerbsfähigkeit ist von entscheidender Dringlichkeit, da sie die Fähigkeit
der Europäischen Union, ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu erzielen und ihre Stellung
auf dem Weltmarkt zu behaupten, unmittelbar beeinflusst. Die Wettbewerbsfähigkeit, die eng
mit Innovation, Effizienz und Nachhaltigkeit verknüpft ist, ist unabdingbar, um die
wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit zu fördern und sicherzustellen, dass EU-Unternehmen in
einem sich rasch wandelnden globalen Umfeld gedeihen können. Das aktuelle wirtschaftliche
Umfeld, das durch rasante technologische Fortschritte, sich verändernde
Verbraucherbedürfnisse und einen verschärften globalen Wettbewerb gekennzeichnet ist,
erfordert schnelles Handeln, um den Wettbewerbsvorteil der EU zu sichern. Angesichts dieser
Dringlichkeit sieht der Vorschlag keine Folgenabschätzung vor.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese Initiative Änderungen bestehender Rechtsakte
umfasst, die bereits einer umfassenden Folgenabschätzung unterzogen wurden. Die
Erkenntnisse und Beweise aus diesen früheren Bewertungen sowie Beiträge von
Interessenträgern und Gespräche mit Vertretern aus der Praxis sind in die Gestaltung des
vorliegenden Vorschlags eingeflossen. Aus diesem Grund und angesichts der Bedeutung und
Dringlichkeit dieser Initiative wurde gemäß den Leitlinien der Kommission für eine bessere
Rechtsetzung eine Ausnahme gewährt. Dementsprechend wurde keine umfassende
Folgenabschätzung erstellt, jedoch liegt dem Vorschlag eine Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen bei, die eine Analyse der Auswirkungen der vorgeschlagenen
Maßnahmen enthält, einschließlich einer qualitativen Analyse und, soweit möglich,
Schätzungen der Kosteneinsparungen sowie Belegen.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
Erklärtes Ziel dieses Vorschlags ist es, eine erhebliche Vereinfachung der Regelungen für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erreichen.
Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit
(CSDDD)
Der Vorschlag trägt zur Effizienz der Rechtsetzung bei, indem er den Aufwand verringert und
ein kohärenteres und einfacheres Regelungsumfeld gewährleistet und gleichzeitig die
Nachhaltigkeitsziele der EU wahrt.
• Grundrechte
Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Die Richtlinie über die
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen wirkt sich indirekt positiv auf die
Grundrechte aus, da die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung das Verhalten
von Unternehmen zum Besseren beeinflussen können. Sie dient dazu, Unternehmen stärker
für die Grundrechte zu sensibilisieren und dahin gehend positiv im Hinblick darauf zu
beeinflussen, wie sie tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen auf die Grundrechte
erkennen und bewältigen. Die vorgeschlagenen Änderungen könnten diese positiven
Auswirkungen in Bezug auf Unternehmen, die nicht mehr den Berichtspflichten unterliegen
würden, zwar teilweise schmälern, aber die Verringerung des Verwaltungsaufwands für
solche Unternehmen sollte zu anderen gesellschaftlichen Vorteilen in Bezug auf die
Schaffung von Wohlstand, Beschäftigung und Innovation, einschließlich Innovationen für
Nachhaltigkeit, führen.
Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit
(CSDDD)
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind. Eines der Hauptziele der CSDDD
bestand darin, den Schutz der Menschenrechte dadurch zu verbessern, dass Unternehmen in
ihren Aktivitätsketten auch auf negative Menschenrechtsauswirkungen achten müssen. Mit
der Ausrichtung der Verpflichtungen auf die Aktivitätskette, die über die direkten
Geschäftspartner hinaus Maßnahmen erforderlich macht, wenn dem unter die Richtlinie
fallenden Unternehmen plausible Informationen vorliegen, die auf solche negativen
Auswirkungen hindeuten, trägt der Tatsache Rechnung, dass negative Auswirkungen auf die
Menschenrechte häufig in indirekten Geschäftsbeziehungen auftreten. Zwar werden die
Verpflichtungen zur proaktiven Ermittlung solcher Auswirkungen für die Unternehmen
gelockert, um eine Belastung durch die Pflicht zur systematischen Auseinandersetzung mit
allen Teilen oft komplexer Wertschöpfungsketten zu vermeiden, doch werden die
Unternehmen auch in Zukunft dafür verantwortlich sein, die Menschenrechte über ihre
gesamte Wertschöpfungskette hinweg zu schützen, wenn sie über derartige Informationen
verfügen.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt der Union.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Um die Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen Ziele des Vorschlags zu
überwachen, wird die Kommission die Möglichkeit prüfen, je nach Verfügbarkeit von
Finanzmitteln einen Austausch mit Interessenträgern in verschiedenen Formaten sowie
regelmäßige Umfragen bei den Nutzern von Nachhaltigkeitsinformationen und den
Unternehmen, die solche Informationen melden, zu organisieren. Gemäß Artikel 6 der CSRD
muss die Kommission bis April 2029 einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie
vorlegen. Die Umsetzung der geänderten CSDDD und ihre Wirksamkeit bezüglich der
Erreichung der darin festgelegten Ziele, insbesondere bei der Bekämpfung negativer
Auswirkungen, werden ebenfalls einer regelmäßigen Bewertung gemäß Artikel 36 der
genannten Richtlinie unterzogen. Dieser Vorschlag erfordert keinen Umsetzungsplan.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Da mit dem Vorschlag konkrete Änderungen an vier bestehenden Richtlinien vorgenommen
werden, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission entweder den Wortlaut der konkreten
Änderungen nationaler Vorschriften übermitteln oder in Ermangelung solcher Änderungen
erklären, mit welchen konkreten nationalen Rechtsvorschriften die im Vorschlag enthaltenen
Änderungen bereits umgesetzt werden.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD)
Mit Artikel 1 wird die Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüfungsrichtlinie) wie folgt
geändert:
– Absatz 1 ersetzt Artikel 26a Absatz 3 der Abschlussprüfungsrichtlinie, um die
Fristen für die Annahme von Standards für begrenzte Prüfungssicherheit durch die
Kommission zu streichen und die Befugnis der Kommission, Standards für
hinreichende Prüfungssicherheit anzunehmen, zusammen mit den entsprechenden
Verweisen zu streichen;
– Absatz 2 ersetzt Artikel 48a Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungsrichtlinie, um einen
Fehler beim Verweis auf die Standards für begrenzte Prüfungssicherheit zu
berichtigen.
Mit Artikel 2 wird die Richtlinie 2013/34/EU (Rechnungslegungsrichtlinie) wie folgt
geändert:
– Mit Absatz 1 wird in Artikel 1 Absatz 3 der Rechnungslegungsrichtlinie die Größe
geändert, ab der ein Unternehmen in den Anwendungsbereich der
Nachhaltigkeitsberichterstattung fällt, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein
Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen handelt, um den Änderungen der
Größe von Unternehmen im Anwendungsbereich von Artikel 19a (d. h. große
Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des
Geschäftsjahres) Rechnung zu tragen;
– mit Absatz 1 wird zudem in Artikel 1 Absatz 4 der Rechnungslegungsrichtlinie
festgelegt, dass die durch den EFSF-Rahmenvertrag eingerichtete Europäische
Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) nicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung
unterliegt;
– mit Absatz 2 wird Artikel 19a der Rechnungslegungsrichtlinie wie folgt geändert:
Beschränkung der zur Erstellung und Veröffentlichung der individuellen
Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen auf große
Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des
Geschäftsjahres;
Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass
Unternehmen für die Zwecke der Berichterstattung über
Nachhaltigkeitsinformationen gemäß der Rechnungslegungsrichtlinie und
unbeschadet der Anforderungen der Union zur Durchführung eines Due-
Diligence-Prozesses von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit
durchschnittlich nicht mehr als 1 000 Beschäftigten während des
Geschäftsjahres keine Informationen verlangen, die über die Informationen
hinausgehen, die in den gemäß Artikel 29ca anzunehmenden Standards für die
freiwillige Nutzung festgelegt sind, mit Ausnahme zusätzlicher
Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen in
dem betroffenen Sektor ausgetauscht werden. Bei Unternehmen, die gemäß
dieser Anforderung über ihre Wertschöpfungskette Bericht erstatten, muss
davon ausgegangen werden, dass sie die Nachhaltigkeitsberichterstattung
einhalten;
Streichung der Möglichkeit für börsennotierte KMU, auf der Grundlage
verhältnismäßigerer Standards Bericht zu erstatten, und Streichung der
Optout-Möglichkeit für börsennotierte KMU in Bezug auf den zweijährigen
Aufschub der Nachhaltigkeitsberichterstattung, um dem Ausschluss dieser
Unternehmen aus dem Anwendungsbereich der
Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung zu tragen;
– mit Absatz 3 wird Artikel 19b eingefügt, um großen Unternehmen mit
durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatzerlös von
höchstens 450 000 000 EUR im Geschäftsjahr eine flexiblere Offenlegung der in
Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Informationen zu ermöglichen;
– mit Absatz 4 wird Artikel 29a der Rechnungslegungsrichtlinie wie folgt geändert:
Beschränkung der zur Erstellung und Veröffentlichung der konsolidierten
Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen auf
Mutterunternehmen einer großen Gruppe mit durchschnittlich mehr als
1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis;
Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass
Unternehmen für die Zwecke der Berichterstattung über
Nachhaltigkeitsinformationen gemäß der Rechnungslegungsrichtlinie und
unbeschadet der Anforderungen der Union zur Durchführung eines Due-
Diligence-Prozesses von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit
durchschnittlich nicht mehr als 1 000 Beschäftigten während des
Geschäftsjahres keine Informationen verlangen, die über die Informationen
hinausgehen, die in den gemäß Artikel 29ca anzunehmenden Standards für die
freiwillige Nutzung festgelegt sind, mit Ausnahme zusätzlicher
Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen in
dem betroffenen Sektor ausgetauscht werden. Bei Unternehmen, die gemäß
dieser Anforderung über ihre Wertschöpfungskette Bericht erstatten, muss
davon ausgegangen werden, dass sie die Nachhaltigkeitsberichterstattung
einhalten;
– mit Absatz 5 wird Artikel 29aa eingefügt, um großen Unternehmen mit
durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten und einem Nettoumsatzerlös von
höchstens 450 000 000 EUR im Geschäftsjahr auf konsolidierter Basis eine flexiblere
Offenlegung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten
Informationen zu ermöglichen;
– mit Absatz 6 wird Artikel 29b der Rechnungslegungsrichtlinie wie folgt geändert:
Streichung der Befugnis der Kommission, sektorspezifische Standards im
Wege von delegierten Rechtsakten zu erlassen;
Festlegung, dass die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine
Offenlegungen enthalten dürfen, die Unternehmen verpflichten, von
Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette mit durchschnittlich nicht mehr als
1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres Informationen einzuholen,
die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den nach Artikel 29ca
anzunehmenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für die
freiwillige Nutzung offenzulegen sind;
– mit Absatz 7 wird Artikel 29c der Rechnungslegungsrichtlinie gestrichen, der die
Befugnis der Kommission zum Erlass eines verhältnismäßigeren Pakets von
Standards für börsennotierte KMU vorsieht, um dem Ausschluss dieser Unternehmen
aus dem Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung zu
tragen;
– mit Absatz 8 wird der neue Artikel 29ca in die Rechnungslegungsrichtlinie
eingefügt, der die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festzulegen, die von
Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, freiwillig
angewendet werden können. Diese Standards müssen den Kapazitäten und
Merkmalen dieser Unternehmen sowie dem Umfang und der Komplexität ihrer
Tätigkeiten angemessen sein und entsprechen. Darüber hinaus muss in den Standards
soweit möglich die Struktur spezifiziert werden, in der diese Informationen
vorzulegen sind;
– Absatz 9 ersetzt Artikel 29d der Rechnungslegungsrichtlinie, um klarzustellen, dass
Unternehmen bis zum Erlass einer delegierten Verordnung über die Auszeichnung
der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht verpflichtet sind, ihre
Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuzeichnen;
– Absatz 10 ersetzt Artikel 33 Absatz 1 der Rechnungslegungsrichtlinie, um
klarzustellen, dass die gemeinsame Verantwortung der Mitglieder der Verwaltungs-,
Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens in Bezug auf die Digitalisierung
des Lageberichts auf dessen Veröffentlichung in einem einheitlichen elektronischen
Format, einschließlich der digitalen Auszeichnung, beschränkt ist;
– mit Absatz 11 wird Artikel 34 der Rechnungslegungsrichtlinie wie folgt geändert:
Streichung des Verweises auf Artikel 29c in Artikel 34 Absatz 1, um der
Streichung der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für
börsennotierte KMU Rechnung zu tragen;
Aufnahme von Absatz 2a, in dem festgelegt ist, dass die Erbringer von
Bestätigungsleistungen ihr Bestätigungsurteil unter Beachtung der
Verpflichtung der Unternehmen erstellen, von Unternehmen in ihrer
Wertschöpfungskette mit durchschnittlich nicht mehr als 1 000 Beschäftigten
während des Geschäftsjahres keine Informationen einzuholen, die über die in
den Standards für die freiwillige Nutzung genannten Informationen
hinausgehen;
– mit Absatz 12 wird Artikel 40a Absatz 1 der Rechnungslegungsrichtlinie wie folgt
geändert:
Beschränkung der Größe, ab der ein Tochterunternehmen in den
Anwendungsbereich von Artikel 40a fällt, auf die Kriterien für große
Unternehmen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Rechnungslegungsrichtlinie;
Anhebung des Schwellenwerts für den Nettoumsatzerlös einer
Zweigniederlassung, ab dem diese in den Anwendungsbereich von Artikel 40a
fällt, von 40 Mio. EUR auf 50 Mio. EUR, um ihn an den Umsatzschwellenwert
für große Unternehmen anzugleichen;
Anhebung des Schwellenwerts für den Nettoumsatzerlös eines
Drittlandsunternehmens, ab dem dieses in den Anwendungsbereich von
Artikel 40a fällt, von 150 Mio. EUR, die in der Union erwirtschaftet werden,
auf 450 Mio. EUR;
– mit Absatz 13 wird Artikel 49 der Rechnungslegungsrichtlinie geändert, um die
Kommission zu ermächtigen, Vorschriften zur Ergänzung des
Berichterstattungssystems für Tätigkeiten festzulegen, die nur teilweise
taxonomiekonform sind.
Mit Artikel 3 wird Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Richtlinie über die
Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, kurz „CSRD“) geändert, um der
Einschränkung des Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den
Artikeln 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie Rechnung zu tragen. Insbesondere gilt:
– Mit Absatz 1 Buchstabe a wird Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der
CSRD gestrichen, um dem Ausschluss einiger Unternehmen der ersten Welle aus
dem Anwendungsbereich Rechnung zu tragen;
– Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i ersetzt Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b
Ziffer i der CSRD, wobei festgelegt wird, welche Unternehmen in der zweiten Welle
der individuellen Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen werden, d. h. große
Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten während des
Geschäftsjahres;
– Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ersetzt Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b
Ziffer ii der CSRD, wobei festgelegt wird, welche Unternehmen in der zweiten
Welle der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen werden, d. h.
Mutterunternehmen großer Gruppen mit durchschnittlich mehr als
1 000 Beschäftigten auf konsolidierter Basis während des Geschäftsjahres;
– mit Absatz 1 Buchstabe c wird Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c der
CSRD aufgehoben, um dem Ausschluss börsennotierter KMU aus dem
Anwendungsbereich Rechnung zu tragen;
– mit Absatz 2 Buchstabe a wird Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a der
CSRD gestrichen, um dem Ausschluss einiger Emittenten der ersten Welle aus dem
Anwendungsbereich Rechnung zu tragen;
– Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i ersetzt Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b
Ziffer i der CSRD, wobei festgelegt wird, welche Emittenten in der zweiten Welle
der individuellen Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen werden, d. h.
Emittenten, die große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als
1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres sind;
– Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii ersetzt Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b
Ziffer ii der CSRD, wobei festgelegt wird, welche Emittenten in der zweiten Welle
der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen werden, d. h.
Emittenten, die Mutterunternehmen großer Gruppen mit durchschnittlich mehr als
1 000 Beschäftigten auf konsolidierter Basis während des Geschäftsjahres sind;
– mit Absatz 2 Buchstabe c wird Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c der
CSRD aufgehoben, um dem Ausschluss von Emittenten, bei denen es sich um KMU
handelt, aus dem Anwendungsbereich Rechnung zu tragen.
Mit Artikel 4 wird die Richtlinie (EU) 2024/1760 (Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von
Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, kurz „CSDDD“) in Bezug auf die folgenden
wichtigsten Punkte geändert: Ausweitung des Umfangs der größtmöglichen Harmonisierung,
wobei die Sorgfaltspflicht grundsätzlich auf direkte Geschäftspartner abzielt, Streichung der
Pflicht zur Beendigung der Geschäftsbeziehung als letztes Mittel, Eingrenzung des Begriffs
„Interessenträger“ und weitere Einschränkung der Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der
Sorgfaltspflicht, die eine Einbeziehung der Interessenträger erfordern, Ausweitung der
Zeitabstände, in denen Unternehmen die Angemessenheit und Wirksamkeit von Maßnahmen
zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht regelmäßig überwachen müssen, Präzisierung der
Grundsätze für Zwangsgelder und Abschaffung der „Mindestobergrenze“ für Geldbußen,
Streichung von Aspekten der Klausel zur zivilrechtlichen Haftung und der Vorschriften über
Verbandsklagen, Änderung der Bestimmungen über die Umsetzung der Übergangspläne zur
Minderung der Folgen des Klimawandels, Streichung der Überprüfungsklausel in Bezug auf
Finanzdienstleistungen und Vorverlegung der Annahme des ersten Pakets der (allgemeinen)
Durchführungsleitlinien durch die Kommission. Insbesondere gilt:
– Absatz 1 ersetzt Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der CSDDD, um die Beschreibung
des Gegenstands der Richtlinie an die für Artikel 22 Absatz 1 vorgeschlagenen
Änderungen in Bezug auf die Umsetzung der Übergangspläne zur Minderung der
Folgen des Klimawandels anzupassen;
– Absatz 2 ersetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n der CSDDD zur Definition des
Begriffs „Interessenträger“, um den Umfang des Begriffs „Interessenträger“ durch
eine Vereinfachung der Definition und eine Beschränkung auf Arbeitnehmer und
ihre Vertreter sowie auf Einzelpersonen und Gemeinschaften zu begrenzen, deren
Rechte oder Interessen durch die Produkte, Dienstleistungen und
Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner
Geschäftspartner „unmittelbar“ beeinträchtigt werden (im Falle tatsächlicher
negativer Auswirkungen) oder beeinträchtigt werden könnten (im Falle potenzieller
negativer Auswirkungen). Dies umfasst beispielsweise Einzelpersonen oder
Gemeinschaften in der Nachbarschaft von Betriebsstätten, die von Geschäftspartnern
betrieben werden, wenn sie unmittelbar von Umweltverschmutzung betroffen sind
(z. B. durch eine Ölverseuchung oder schädliche Emissionen), oder indigene Völker,
deren Recht auf Land oder Ressourcen unmittelbar davon betroffen ist, wenn ein
Geschäftspartner Land, Wälder oder Gewässer erwirbt, entwickelt oder anderweitig
nutzt;
– Absatz 3 ersetzt Artikel 4 der CSDDD über den Grad der Harmonisierung, um den
Umfang der größtmöglichen Harmonisierung auf mehrere zusätzliche Bestimmungen
der Richtlinie auszuweiten, die die wichtigsten Aspekte des Verfahrens zur Erfüllung
der Sorgfaltspflicht regeln. Dazu gehören insbesondere die Ermittlungspflicht, die
Pflichten zur Bekämpfung negativer Auswirkungen, die ermittelt wurden oder hätten
ermittelt werden müssen, sowie die Pflicht, einen Beschwerde- und
Meldemechanismus vorzusehen. Allerdings wird in dem Vorschlag auch
berücksichtigt, dass es rechtliche Grenzen dafür gibt, was in einer
sektorübergreifenden Rahmenrichtlinie, die sich mit Sozial- und Umweltschutz
befasst und in der im Wesentlichen ein allgemeines Verfahren zur Umsetzung der
Sorgfaltspflicht von Unternehmen in Bezug auf negative Auswirkungen im
Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten festgelegt wird, vollständig harmonisiert
werden kann. Eine Ausweitung der größtmöglichen Harmonisierung über diesen
Umfang hinaus würde die Gefahr bergen, dass Menschenrechte – einschließlich
Arbeitnehmerrechten – und sowohl bestehende als auch noch zu entwickelnde
Umweltstandards untergraben werden, um beispielsweise neu auftretenden Risiken
im Zusammenhang mit neuen Produkten oder Dienstleistungen zu begegnen,
während der praktische Nutzen sehr begrenzt wäre. Wenn Mitgliedstaaten solche
Risiken angehen, insbesondere in Bereichen, in denen die Union nur begrenzte
Zuständigkeiten hat, wie z. B. im Arbeitsrecht, sollten sie nicht daran gehindert
werden, wenn sie dies für notwendig erachten, um zu regeln, wie die Sorgfaltspflicht
unter bestimmten Umständen anzuwenden ist;
– mit Absatz 4 wird Artikel 8 der CSDDD über die Ermittlung und Bewertung
tatsächlicher und potenzieller negativer Auswirkungen geändert, indem Absatz 2
Buchstabe b und Absatz 4 ersetzt und die neuen Absätze 2a und 5 über die
Aktivitätskette hinzugefügt werden,
um die Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht grundsätzlich auf die
eigene Geschäftstätigkeit der Unternehmen, die Geschäftstätigkeit ihrer
Tochterunternehmen und, sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung
steht, die Geschäftstätigkeit ihrer direkten Geschäftspartner zu beschränken.
Folglich müssten Unternehmen, wenn es um Geschäftsbeziehungen geht, nach
einer Erfassung ihrer Wertschöpfungsketten nur auf der Ebene direkter
Geschäftspartner eine eingehende Bewertung durchführen. Gleichzeitig wird in
dem Vorschlag anerkannt, dass es Situationen geben kann, in denen
Unternehmen neben ihrem direkten Geschäftspartner auch andere
Geschäftspartner überprüfen müssen, nämlich dann, wenn sie über plausible
Informationen verfügen, die auf negative Auswirkungen auf der Ebene eines
indirekten Geschäftspartners hindeuten. Dies kann beispielsweise der Fall sein,
wenn die Struktur der Geschäftsbeziehung wirtschaftlich nicht nachvollziehbar
ist und darauf hindeutet, dass sie gewählt wurde, um einen ansonsten direkten
Lieferanten mit schädlichen Tätigkeiten aus dem Einflussbereich des
Unternehmens zu entfernen, wenn das Unternehmen eine Beschwerde erhalten
hat oder glaubwürdige NRO- oder Medienberichte über schädliche Tätigkeiten
auf der Ebene eines indirekten Lieferanten vorliegen oder dem Unternehmen
Vorfälle bekannt sind, in die der Lieferant involviert war, oder wenn das
Unternehmen durch seine Geschäftskontakte von Problemen an einem
bestimmten Standort (z. B. in einem Konfliktgebiet) Kenntnis hat. In diesen
Fällen sollten die Unternehmen verpflichtet werden, die Situation eingehend zu
bewerten. Wenn die Bewertung die Wahrscheinlichkeit oder das
Vorhandensein der negativen Auswirkungen bestätigt, sollten diese als
ermittelt gelten. Darüber hinaus sollte ein Unternehmen sicherstellen, dass sein
Verhaltenskodex – der Teil seiner Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht
ist und die Erwartungen hinsichtlich des Schutzes von Menschenrechten,
einschließlich Arbeitnehmerrechten, und Umwelt bei Geschäftstätigkeiten
darlegt – in der gesamten Aktivitätskette eingehalten wird (Vertragskaskaden).
Dies steht im Einklang mit dem Ansatz des deutschen Lieferkettengesetzes
(Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz), das ähnliche Vorschriften enthält,
sowohl was den Fokus auf Direktlieferanten als auch was die Art und Weise
betrifft, wie die Sorgfaltspflicht angesichts der verfügbaren Informationen
darüber hinausgehen sollte. Das Unternehmen sollte auch
Unterstützungsmaßnahmen für KMU berücksichtigen; und
um den Trickle-Down-Effekt auf Unternehmen mit weniger als
500 Beschäftigten (d. h. KMU und kleine Midcap-Unternehmen) weiter zu
begrenzen, indem der Umfang der Informationen, die im Rahmen der
Erfassung der Wertschöpfungskette von großen Unternehmen angefordert
werden können, auf die im VSME-Standard für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegten Informationen beschränkt wird,
es sei denn, zusätzliche Informationen sind erforderlich, z. B. weil die
Standards eine relevante Auswirkung nicht abdecken und diese Informationen
nach vernünftigem Ermessen nicht auf andere Weise beschafft werden können.
– Die Absätze 5 und 6 ersetzen Artikel 10 Absatz 6 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der
CSDDD in Bezug auf den Rückzug, um die Pflicht zur Beendigung der
Geschäftsbeziehungen sowohl im Falle tatsächlicher als auch im Falle potenzieller
negativer Auswirkungen aufzuheben. Unternehmen können sich in Situationen
befinden, in denen ihre Produktion stark von den Vorleistungen eines oder mehrerer
bestimmter Lieferanten abhängt. Wenn die Geschäftstätigkeit eines solchen
Lieferanten mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen, z. B. Kinderarbeit oder
erheblichen Umweltschäden, verbunden ist und das Unternehmen im Bestreben,
diese Auswirkungen zu mindern, alle Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht
erfolglos ausgeschöpft hat, sollte es Unternehmen als letztes Mittel die
Geschäftsbeziehung aussetzen und gleichzeitig mit dem Lieferanten weiter an einer
Lösung arbeiten, wobei nach Möglichkeit der durch die Aussetzung entstandene
höhere Druck genutzt werden sollte.
– Mit Absatz 7 wird Artikel 13 über eine sinnvolle Einbeziehung von Interessenträgern
geändert, indem Absatz 3 Buchstabe a geändert wird und die Buchstaben c und e
gestrichen werden, um klarzustellen, dass Unternehmen nur verpflichtet sind,
„einschlägige“ Interessenträger einzubeziehen. Dies soll verdeutlichen, dass
Unternehmen nicht jede mögliche Gruppe von Interessenträgern konsultieren
müssen, sondern sich auf diejenigen Interessenträger beschränken können, die einen
Bezug zum jeweiligen Schritt des durchgeführten Verfahrens zur Erfüllung der
Sorgfaltspflicht haben (z. B. betroffene Einzelpersonen bei der Gestaltung einer
Abhilfemaßnahme). Darüber hinaus werden durch die vorgeschlagenen Änderungen
die Schritte des Verfahrens zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht, bei denen
Unternehmen Interessenträger einbeziehen müssen, weiter eingeschränkt.
– Mit Absatz 8 wird Artikel 15 der CSDDD über die Überwachung geändert, um die
Zeitabstände, in denen Unternehmen die Angemessenheit und Wirksamkeit der
Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht regelmäßig bewerten müssen, von
einem Jahr auf fünf Jahre auszuweiten. Dadurch wird nicht nur für die in den
Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, sondern auch für ihre Geschäftspartner,
bei denen es sich häufig um KMU handelt und die Gefahr laufen, im Rahmen dieser
Überwachungsmaßnahmen (detaillierte) Auskunftsersuchen zu erhalten, die
Belastung erheblich verringert. Gleichzeitig wird in dem Vorschlag anerkannt, dass
sich die Geschäftsbeziehungen sowie die Risiken und Auswirkungen, die sich aus
den von solchen Geschäftsbeziehungen abgedeckten Tätigkeiten ergeben, im Laufe
der Zeit – manchmal sogar innerhalb kurzer Zeit – verändern können. Außerdem
könnten sich Maßnahmen, die zur Bekämpfung potenzieller oder tatsächlicher
Auswirkungen ergriffen wurden, aufgrund der bei ihrer Umsetzung gewonnenen
Erfahrungen als unzureichend oder unwirksam erweisen, und es könnten bereits vor
dem Zeitpunkt für die nächste regelmäßige Bewertung Anzeichen dafür auftreten.
Daher sollte das Unternehmen in diesen Situationen Ad-hoc-Bewertungen
durchführen.
– Mit Absatz 9 wird Artikel 19 Absatz 3 der CSDDD dahin gehend geändert, dass die
Kommission verpflichtet wird, ihre allgemeinen Leitlinien mit praktischen Leitlinien
und bewährten Verfahren für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht gemäß der Richtlinie
innerhalb eines halben Jahres zur Verfügung zu stellen.
– Mit Absatz 10 wird Artikel 22 Absatz 1 über die Pläne der Unternehmen zur
Minderung der Folgen des Klimawandels geändert, um für mehr Rechtsklarheit und
eine Angleichung der CSDDD an die Regelungen für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung der CSRD zu sorgen. Insbesondere wird mit dem
Vorschlag eine Änderung in Bezug auf die Anforderung eingeführt, den Plan zur
Minderung der Folgen des Klimawandels umzusetzen. In dem Vorschlag wird
klargestellt, dass der Plan geplante und ergriffene Umsetzungsmaßnahmen umfassen
sollte. Die Annahme des Plans sowie seine ursprüngliche und aktualisierte
Gestaltung unterliegen weiterhin der behördlichen Aufsicht;
– Absatz 11 ersetzt Artikel 27 Absatz 4 in Bezug auf die Verhängung von
Zwangsgeldern im Rahmen der öffentlichen Durchsetzung. Im derzeitigen Wortlaut
von Artikel 27 wird bereits klargestellt, dass „[b]ei der Entscheidung über die
Verhängung von Sanktionen und bei der Festlegung ihrer Art und ihrer
angemessenen Höhe“ einer Reihe von Aspekten, die die Schwere des Verstoßes
bestimmen (insbesondere die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und der
Schweregrad der Auswirkungen, die sich aus diesem Verstoß ergeben) und darüber
Aufschluss geben, ob mildernde Umstände (z. B. getätigte Investitionen und eine
geleistete gezielte Unterstützung) oder erschwerende Umstände (z. B.
Wiederholungsfälle) vorliegen, gebührend Rechnung zu tragen ist. Darüber hinaus
sieht die Bestimmung vor, dass die verhängten Sanktionen „wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen. Dies steht im Einklang mit
ähnlichen Bestimmungen in anderen EU-Rechtsvorschriften, z. B. der Datenschutz-
Grundverordnung. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar nicht dazu,
einen Höchstbetrag für Geldbußen (d. h. eine Obergrenze) festzulegen, doch sieht sie
für den Fall, dass die Mitgliedstaaten dies dennoch beschließen, vor, dass sich eine
solche Obergrenze auf „mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des
Unternehmens“ belaufen muss. Mit der Einführung dieser Bestimmung sollten
gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union sichergestellt werden, indem
vermieden wird, dass die Mitgliedstaaten eine Obergrenze festlegen, die die
Wirksamkeit und Abschreckung von Geldbußen, die gegen Unternehmen in ihrem
Hoheitsgebiet verhängt werden, untergraben würde. Diese Bestimmung hat jedoch zu
Verwirrung geführt. Eine solche Obergrenze sagt zwar nichts über die in einem
konkreten Fall tatsächlich verhängten Geldbußen aus, wurde aber manchmal als
Mindestbetrag der Geldbußen missverstanden. Um die Situation zu klären, wird mit
den vorgeschlagenen Änderungen die Frage gleicher Wettbewerbsbedingungen
anders angegangen, indem die Kommission damit beauftragt wird, in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Leitlinien für Geldbußen (ein Instrument,
das auch in anderen Bereichen eingesetzt wird, z. B. beim Wettbewerbsrecht und
Datenschutz) auszuarbeiten, und indem es den Mitgliedstaaten untersagt wird, eine
Obergrenze für Geldbußen festzulegen, die die Aufsichtsbehörden daran hindern
würde, Sanktionen im Einklang mit den in Artikel 27 Absätze 1 und 2 genannten
Aspekten und Grundsätzen zu verhängen. Darüber hinaus wird in dem Vorschlag die
Anforderung gestrichen, dass die Geldbuße dem weltweiten Nettoumsatz des
Unternehmens angemessen sein muss.
– Mit Absatz 12 wird Artikel 29 der CSDDD in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung
geändert, indem Absatz 1, Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 7 gestrichen und die
Absätze 2, 4 und 5 geändert werden,
um die spezifische, EU-weite Haftungsregelung aus der Richtlinie zu
entfernen. Gleichzeitig werden mit den vorgeschlagenen Änderungen im
Einklang mit dem Kernziel der Richtlinie, den Schutz vor
Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden infolge von
Geschäftstätigkeiten zu gewährleisten, die Anforderungen hinsichtlich eines
wirksamen Zugangs zur Justiz beibehalten, einschließlich des Rechts auf
vollständige Entschädigung, wenn ein Unternehmen im Einklang mit dem
nationalen Recht für einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten gemäß dieser
Richtlinie haftbar gemacht wird und dadurch Schäden verursacht wurden,
wobei die Unternehmen wiederum vor einer Überkompensierung geschützt
werden;
um angesichts der unterschiedlichen Vorschriften und Gepflogenheiten, die auf
nationaler Ebene bestehen, wenn es darum geht, Verbandsklagen zuzulassen,
die in der CSDDD diesbezüglich festgelegte spezifische Anforderung zu
streichen, und
um aus dem gleichen Grund die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu
streichen, sicherzustellen, dass die Haftungsvorschriften zwingend Anwendung
finden und Vorrang haben in Fällen, in denen das auf entsprechende Ansprüche
anzuwendende Recht nicht das nationale Recht eines Mitgliedstaats ist. Mit
Absatz 13 wird Artikel 36 Absatz 1 der CSDDD gestrichen, wobei die erste
Überprüfungsklausel der Richtlinie entfernt wird, wonach die Kommission
dem Europäischen Parlament und dem Rat „spätestens … zum 26. Juli 2026“
einen Bericht dazu vorlegen müsste, ob zusätzliche, auf beaufsichtigte
Finanzunternehmen zugeschnittene Sorgfaltspflichten im Bereich der
Nachhaltigkeit in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen und
Anlagetätigkeiten notwendig sind, und die Optionen für solche
Sorgfaltspflichten und ihre Auswirkungen aufzeigen müsste.
– Es wird vorgeschlagen, diese Überprüfungsklausel zu streichen, da sie keine Zeit
lässt, die Erfahrungen mit dem neu geschaffenen allgemeinen Rahmen für die
Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.
Gemäß Artikel 5 müssen die Mitgliedstaaten diese Richtlinie bis spätestens [zwölf Monate
nach Inkrafttreten] umsetzen und der Kommission den Wortlaut ihrer
Umsetzungsmaßnahmen mitteilen.
In Artikel 6 ist festgelegt, dass diese Richtlinie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten soll.
2025/0045 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU)
2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die
Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die
Artikel 50 und 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses20,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung vom 11. Februar 2025 mit dem Titel „Ein einfacheres und
schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“21 legte die
Europäische Kommission ihre Vorstellungen von einer Agenda für Umsetzung und
Vereinfachung dar, die für die Menschen und Unternehmen vor Ort rasche und
sichtbare Verbesserungen mit sich bringt. Dies erfordert mehr als eine Politik der
kleinen Schritte; die Union muss vielmehr entschlossen handeln, will sie das gesetzte
Ziel erreichen. Die Kommission, das Europäische Parlament, der Rat, die Behörden
der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen und die Interessenträger müssen
zusammenarbeiten, um die EU-, die nationalen und die regionalen Vorschriften zu
straffen und zu vereinfachen und die politischen Strategien wirksamer umzusetzen.
(2) Angesichts der erklärten Absicht der Kommission, den Meldeaufwand zu verringern
und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sollten die Richtlinien 2006/43/EG22,
2013/34/EU23, (EU) 2022/246424 und (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments
20 ABl. C […] vom […], S. […].
21 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Februar 2025: „Ein einfacheres und schnelleres Europa:
Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“, COM/2025/47 final.
22 Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über
Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG
des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/43/oj).
23 Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates25 geändert und sollte gleichzeitig an den Zielsetzungen des
Europäischen Grünen Deals26 und des Aktionsplans für ein nachhaltiges
Finanzwesen27 festgehalten werden.
(3) Gemäß Artikel 26a Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichten die
Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigung der
Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung der von der Kommission
angenommenen Standards für begrenzte Prüfungssicherheit durchzuführen. Gemäß
Artikel 26a Absatz 3 der genannten Richtlinie muss die Kommission diese Standards
bis zum 1. Oktober 2026 annehmen. Einige Unternehmen haben Bedenken
hinsichtlich der Arbeit der Erbringer von Bestätigungsleistungen geäußert und darauf
hingewiesen, dass beim Umgang mit spezifischen Risiken und kritischen Problemen,
die bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsprüfung auftreten, eine gewisse Flexibilität
angezeigt ist. Damit die Kommission diesen Bedenken Rechnung tragen kann, sollte
ihr bei der Annahme dieser Standards ebenfalls mehr Flexibilität eingeräumt werden.
In jedem Fall wird die Kommission im Vorfeld der Annahme der Standards im Wege
eines delegierten Rechtsakts noch vor 2026 gezielte Leitlinien für die Bestätigung
herausgeben, in denen präzisiert wird, welche Verfahren die Erbringer von
Bestätigungsleistungen im Rahmen ihres Auftrags zur Erlangung begrenzter
Prüfungssicherheit durchführen müssen.
(4) Mit Artikel 26a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG wird der
Kommission die Befugnis übertragen, bis zum 1. Oktober 2028 Standards für
hinreichende Prüfungssicherheit anzunehmen; vorher führt sie eine Bewertung durch,
ob dies machbar ist. Um zu vermeiden, dass den Unternehmen höhere Kosten für die
Bestätigung entstehen, sollte die Anforderung zur Annahme von Standards für
hinreichende Prüfungssicherheit gestrichen werden.
(5) Gemäß Artikel 19a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen große Unternehmen
sowie kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem
geregelten Markt in der EU zugelassen sind, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen,
eine Nachhaltigkeitserklärung auf Einzelebene erstellen und veröffentlichen. Um den
Meldeaufwand für die Unternehmen zu verringern, sollte die Verpflichtung zur
Erstellung und Veröffentlichung einer Nachhaltigkeitserklärung auf individueller
Ebene auf große Unternehmen beschränkt werden, die während des Geschäftsjahres
durchschnittlich mehr als 1 000 Mitarbeiter beschäftigt haben. Als große Unternehmen
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl.
L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
24 Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und
2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom
16.12.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj).
25 Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die
Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie
(EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj).
26 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Dezember
2019 „Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).
27 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die
Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen vom 8. März 2018, „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (COM(2018) 097
final).
gelten Unternehmen, die zwei der drei in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU
genannten Größenmerkmale überschreiten; das heißt, den Berichtspflichten
unterliegen Unternehmen, die während des Geschäftsjahres durchschnittlich mehr als
1 000 Mitarbeiter beschäftigt haben und entweder Nettoumsatzerlöse von mehr als
50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR haben.
(6) Es muss ein Gleichgewicht zwischen den Zielen der Generierung von Daten und der
Verringerung des Verwaltungsaufwands gefunden werden. Die
Nachhaltigkeitsberichterstattung großer Unternehmen mit durchschnittlich mehr als
1 000 Beschäftigten im Geschäftsjahr, einschließlich der Meldung der in Artikel 8 der
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates28 genannten
Informationen, ist unerlässlich, um den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft
besser zu verstehen. Angesichts des angestrebten Gleichgewichts zwischen den Zielen
der Datengenerierung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte im neuen
Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung großen Unternehmen, die
während des Geschäftsjahres Nettoumsatzerlöse von bis zu 450 000 000 EUR erzielen,
bei der Offenlegung der in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 genannten
Informationen mehr Flexibilität zugestanden werden. Der Kommission sollte die
Befugnis übertragen werden, Vorschriften zur Ergänzung des
Berichterstattungssystems für diese Unternehmen festzulegen. Zudem sollte
klargestellt werden, dass die Kommission befugt ist, die Berichtspflichten im Hinblick
auf Tätigkeiten zu spezifizieren, die nur teilweise taxonomiekonform sind.
(7) Laut Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen Kreditinstitute und
Versicherungsunternehmen, bei denen es sich um große Unternehmen oder um kleine
und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen – handelt und
deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind,
unabhängig von ihrer Rechtsform den in der genannten Richtlinie festgelegten
Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Beschränkung des
Anwendungsbereichs der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf individueller Ebene auf
große Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 1 000 Beschäftigten im
Geschäftsjahr sollte auch für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten.
(8) Die mit dem EFSF-Rahmenvertrag geschaffene Europäische
Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) unterliegt den in der Richtlinie 2013/34/EU
festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, ist gemäß
Artikel 8 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29
aber von der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß dieser Richtlinie ausgenommen.
Zwar ist die EFSF ein großes Unternehmen, das in einer in Anhang I der Richtlinie
2013/34/EU aufgeführten Rechtsform eingetragen ist, jedoch entspricht ihr Mandat,
die Finanzstabilität in der Union zu wahren, indem sie Mitgliedstaaten, deren
Währung der Euro ist, vorübergehenden finanziellen Beistand gewährt, weitgehend
dem des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der wiederum keinen
Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt. Um sicherzustellen,
28 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die
Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
29 Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie
2001/34/EG (ABl. L 39 vom 31.12.2004, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/109/oj).
dass die EFSF in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung genauso behandelt
wird wie der ESM, und im Interesse einer kohärenten Anwendung der
Ausnahmeregelung der Richtlinie 2004/109/EG sollte die EFSF von der in der
Richtlinie 2013/34/EU vorgesehenen Regelung für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden.
(9) Gemäß Artikel 19a Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Unternehmen
Informationen zur eigenen Geschäftstätigkeit und zu ihrer Wertschöpfungskette
melden. Der Meldeaufwand für Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die nicht
über ihre Nachhaltigkeit Bericht erstatten müssen, muss verringert werden. Für die
Zwecke der in der Richtlinie 2013/34/EU geforderten Nachhaltigkeitsberichterstattung
auf Einzel- oder konsolidierter Ebene sollten berichtende Unternehmen unbeschadet
der Unionsanforderungen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses daher von
in oder außerhalb der Union niedergelassenen Unternehmen in ihrer
Wertschöpfungskette, die im Durchschnitt des Geschäftsjahres bis zu
1 000 Mitarbeiter beschäftigen, keine Informationen anfordern, die über die
Informationen hinausgehen, die in den freiwillig anwendbaren Standards für nicht zur
Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtete Unternehmen festgelegt sind. Dem
berichtenden Unternehmen sollte es jedoch gestattet sein, von solchen Unternehmen in
seiner Wertschöpfungskette jegliche zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen
einzuholen, die Unternehmen in dem betreffenden Sektor üblicherweise untereinander
austauschen. Bei Unternehmen, die gemäß diesen Beschränkungen über ihre
Wertschöpfungskette Bericht erstatten, sollte davon ausgegangen werden, dass sie
ihrer Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nachkommen. Erbringer von
Bestätigungsleistungen sollten bei ihrem Bestätigungsurteil berücksichtigen, dass
Unternehmen verpflichtet sind, von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, die
im Durchschnitt des Geschäftsjahres bis zu 1 000 Mitarbeiter beschäftigen, keine
Informationen einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die in den
freiwillig anwendbaren Standards für nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
verpflichtete Unternehmen festgelegt sind. Aus diesem Grund sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, in dem
freiwillig anwendbare Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von
Unternehmen festgelegt werden, die nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
verpflichtet sind. Diese Standards sollten den Kapazitäten und Merkmalen dieser
Unternehmen und dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen
und für diese relevant sein. In diesen Standards sollte, soweit möglich, auch die
Struktur für die Präsentation der Informationen festgelegt werden.
(10) Gemäß Artikel 29c Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU können kleine und mittlere
Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU
zugelassen sind, kleine, nicht komplexe Institute sowie firmeneigene Versicherungs-
und Rückversicherungsunternehmen Nachhaltigkeitsinformationen gemäß den von der
Kommission anzunehmenden begrenzten Standards melden. Da kleine und mittlere
Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU
zugelassen sind, von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden
sollten, sollte die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zur
Festlegung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dieser kleinen und
mittleren Unternehmen gestrichen werden.
(11) Gemäß Artikel 19a Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU können kleine und mittlere
Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU
zugelassen sind, in den ersten beiden Jahren der Anwendung dieser Anforderungen
von der Nachhaltigkeitsberichterstattung absehen. Da kleine und mittlere
Unternehmen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden sollten,
sollte die Bestimmung über eine solche zweijährige Ausnahmeregelung gestrichen
werden.
(12) Gemäß Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Mutterunternehmen
einer großen Gruppe eine Nachhaltigkeitserklärung auf konsolidierter Ebene erstellen
und veröffentlichen. Um den Meldeaufwand für diese Mutterunternehmen zu
verringern, sollte diese Verpflichtung auf Mutterunternehmen einer großen Gruppe
beschränkt werden, die während des Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis
durchschnittlich mehr als 1 000 Mitarbeiter beschäftigen.
(13) Mit Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU wird der
Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte
sektorspezifische Standards für die Berichterstattung anzunehmen, wobei ein erstes
Paket solcher Standards bis zum 30. Juni 2026 erlassen werden soll. Um zu
vermeiden, dass Unternehmen zunehmend mehr vorgeschriebene Datenpunkte melden
müssen, sollte diese Befugnis aufgehoben werden.
(14) Gemäß Artikel 29b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU werden in den Standards für
die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Offenlegungen verlangt, die Unternehmen
verpflichten, Informationen von kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer
Wertschöpfungskette einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß
den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere
Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU
zugelassen sind. In Anbetracht der Tatsache, dass kleine und mittlere Unternehmen,
deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU zugelassen sind,
von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden sollten, und im
Bestreben, den Meldeaufwand für Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die nicht
zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, zu verringern, sollten die
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Offenlegungen verlangen, die
es erfordern, bei Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die während des
Geschäftsjahres durchschnittlich bis zu 1 000 Mitarbeiter beschäftigen, Informationen
einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den freiwilligen
Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen offenzulegen
sind, die nicht zur Berichterstattung über ihre Nachhaltigkeit verpflichtet sind.
(15) Gemäß Artikel 29d der Richtlinie 2013/34/EU erstellen Unternehmen, die den
Anforderungen der Artikel 19a und 29a der genannten Richtlinie unterliegen, ihren
Lagebericht oder konsolidierten Lagebericht in dem in Artikel 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission30 dargelegten elektronischen
Berichtsformat und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschließlich der
Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments
und des Rates31, gemäß dem in jener delegierten Verordnung darzulegenden
30 Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische
Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats
(ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/815/oj).
31 Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die
Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
elektronischen Berichtsformat aus. Um den Unternehmen Klarheit zu verschaffen,
sollte präzisiert werden, dass bis zum Erlass solcher Vorschriften über die
Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wege einer delegierten
Verordnung die Unternehmen nicht zur Auszeichnung ihrer
Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein sollten.
(16) Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU stellen die Mitglieder der
Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens gemeinsam sicher,
dass im Einklang mit den Anforderungen der genannten Richtlinie bestimmte
Dokumente erstellt und veröffentlicht werden. Um den Unternehmen Flexibilität zu
bieten und ihren Meldeaufwand zu verringern, sollte präzisiert werden, dass sich die
gemeinsame Verantwortung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und
Aufsichtsorgane eines Unternehmens für die Einhaltung der Anforderungen des
Artikels 29d der genannten Richtlinie im Hinblick auf die Digitalisierung des
Lageberichts auf dessen Veröffentlichung im einheitlichen elektronischen Format,
einschließlich der Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, beschränkt.
(17) Gemäß Artikel 40a Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 der Richtlinie 2013/34/EU muss ein
in der Union niedergelassenes Tochterunternehmen eines Drittlandunternehmens, das
in der Union Nettoumsatzerlöse von mehr als 150 Mio. EUR erzielt, oder, falls es ein
solches Tochterunternehmen nicht gibt, eine Zweigniederlassung in der Union, die
Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 Mio. EUR erzielt, Nachhaltigkeitsinformationen
auf Gruppenebene des Drittland-Mutterunternehmens veröffentlichen und zugänglich
machen. Um eine bessere Abstimmung auf die Kriterien zur Bestimmung der
Unternehmen zu erreichen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)
2024/1760 fallen, sollte der Schwellenwert für die Nettoumsatzerlöse von
Drittlandunternehmen von 150 000 000 EUR auf 450 000 000 EUR angehoben
werden. Aus Gründen der Kohärenz und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands
sollte für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen die Größe, ab der sie in den
Anwendungsbereich von Artikel 40a fallen, angepasst werden. Die Größe des
Tochterunternehmens sollte die eines großen Unternehmens sein, und die Kriterien für
die Nettoumsatzerlöse einer Zweigniederlassung sollten von 40 000 000 EUR auf
50 000 000 EUR angehoben werden, um sie dem Schwellenwert für die
Nettoumsatzerlöse großer Unternehmen anzugleichen.
(18) In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine
festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2013/34/EU
vorgesehenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen,
wobei diese Termine nach Unternehmensgröße gestaffelt sind. Da der
Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf
individueller Ebene auf ausschließlich große Unternehmen mit durchschnittlich mehr
als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres beschränkt und der
Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf
konsolidierter Ebene entsprechend verringert werden sollte, sollten die Kriterien für
die Festlegung des Geltungsbeginns angepasst und der Verweis auf kleine und mittlere
Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der EU
zugelassen sind, gestrichen werden.
(19) In Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Termine
festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2004/109/EG
festgelegten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen,
wobei diese Termine nach Unternehmensgrößen gestaffelt sind. Da der
Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf
individueller Ebene auf ausschließlich große Unternehmen mit durchschnittlich mehr
als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres beschränkt und der
Anwendungsbereich der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf
konsolidierter Ebene entsprechend verringert werden sollte, sollten die Kriterien für
die Festlegung des Geltungsbeginns angepasst und der Verweis auf kleine und mittlere
Unternehmen gestrichen werden.
(20) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 erlassen die Mitgliedstaaten
in ihrem nationalen Recht auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet keine von
Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 10 Absatz 1 der genannten Richtlinie
abweichenden Bestimmungen zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in den Bereichen
Menschenrechte und Umweltschutz. Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten
nicht über die genannte Richtlinie hinausgehen, und um eine Fragmentierung des
Regelungsumfeld und damit verbundene Rechtsunsicherheit und unnötigen Aufwand
zu vermeiden, sollten die auf eine vollständige Harmonisierung abzielenden
Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/1760 um Bestimmungen zur Regelung der
Kernaspekte des Due-Diligence-Prozesses ergänzt werden. Dies umfasst insbesondere
die Ermittlungspflicht, die Pflicht zur Bewältigung negativer Auswirkungen, die
ermittelt wurden oder hätten ermittelt werden müssen, die Pflicht, in bestimmten
Fällen Interessenträgern einzubeziehen, und die Pflicht, einen Beschwerde- und
Meldemechanismus vorzusehen. Gleichzeitig sollte es den Mitgliedstaaten gestattet
sein, strengere oder spezifischere Bestimmungen zu anderen Aspekten einzuführen,
auch zur Bewältigung neu auftretender Risiken im Zusammenhang mit neuen
Produkten oder Dienstleistungen.
(21) Gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1760 müssen die Mitgliedstaaten
sicherstellen, dass große Unternehmen ab einer bestimmten Größe eine risikobasierte
Sorgfaltspflicht in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt erfüllen. Um den
Aufwand für Unternehmen, die dieser Verpflichtung nachkommen müssen, zu
verringern, sollte sich die erforderliche Sorgfaltspflicht generell auf die eigene
Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die Geschäftstätigkeit seiner
Tochterunternehmen und die seiner direkten Geschäftspartner („Tier 1“) beschränken.
Folglich sollten Unternehmen in Bezug auf ihre Geschäftsbeziehungen nach Erfassung
ihrer Tätigkeitsketten lediglich dazu verpflichtet sein, ihre direkten Geschäftspartner
einer eingehenden Bewertung zu unterziehen. Liegen den Unternehmen jedoch
plausible Informationen vor, die auf negative Auswirkungen auf Ebene eines
indirekten Geschäftspartners hindeuten, sollten sie ihren Blick nicht auf ihre direkten
Geschäftsbeziehungen beschränken. Plausible Informationen sind objektive
Informationen, aufgrund deren die Unternehmen zu dem Schluss zu gelangen, dass die
Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zutreffend sind. Beispiele hierfür
sind bei dem betreffenden Unternehmen eingegangene Beschwerden, in seinem Besitz
befindliche Informationen (z. B. aus glaubwürdigen Berichten von Medien oder
NRO), Berichte über jüngste Vorfälle oder ständig wiederkehrende Probleme an
bestimmten Standorten im Zusammenhang mit wahrscheinlich oder tatsächlich
schädlichen Tätigkeiten auf Ebene eines indirekten Geschäftspartners. Wenn dem
Unternehmen solche Informationen vorliegen, sollte es eine eingehende Prüfung
vornehmen. Zudem sollten Unternehmen die eingehende Bewertung negativer
Auswirkungen nicht auf ihre direkten Geschäftspartner beschränken, wenn die
Struktur der betreffenden Geschäftsbeziehung keiner wirtschaftlichen Logik folgt und
davon ausgegangen werden muss, dass sie dazu dient, einen eigentlich direkten
Lieferanten mit schädlichen Tätigkeiten dem Augenmerk des Unternehmens zu
entziehen. Wird durch die eingehende Bewertung die Wahrscheinlichkeit oder das
Bestehen negativer Auswirkungen bestätigt, sollten diese als festgestellt gelten.
Darüber hinaus sollten die Unternehmen dafür sorgen, dass ihr Verhaltenskodex, der
Teil ihrer Strategie zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht ist und die Erwartungen
hinsichtlich des Schutzes von Menschen, einschließlich Arbeitnehmern, von Rechten
und der Umwelt bei ihren Geschäftstätigkeiten definiert, in der gesamten
Aktivitätskette nach Vertragskaskaden und im Einklang mit den Anforderungen zur
Unterstützung von KMU befolgt wird.
(22) Um bei der Erfassung der Wertschöpfungskette zur Ermittlung negativer
Auswirkungen den Trickle-down-Effekt auf kleine und mittlere Unternehmen und
kleine Midcap-Unternehmen zu begrenzen, sollten große Unternehmen
Informationsersuchen auf die in den freiwilligen Standards nach Artikel 29a der
Richtlinie (EU) 2013/34/EU spezifizierten Informationen beschränken, es sei denn, sie
benötigen für die Erfassung zusätzliche Informationen und können diese nicht auf
andere zumutbare Weise erhalten.
(23) Mitunter können Unternehmen in ihrer Produktion in hohem Maße auf Vorleistungen
eines oder mehrerer Lieferanten angewiesen sein. Wenn die Geschäftstätigkeit eines
solchen Lieferanten mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen wie Kinderarbeit
oder erheblichen Umweltschäden einhergeht und das Unternehmen im Bestreben,
diese Auswirkungen zu mindern, sämtliche Möglichkeiten zur Erfüllung der
Sorgfaltspflicht erfolglos ausgeschöpft hat, sollte es als letztes Mittel die
Geschäftsbeziehung aussetzen und mit dem Lieferanten nach einer Lösung suchen,
wobei der Druck infolge dieser Aussetzung nach Möglichkeit erhöht werden sollte.
(24) Um den Aufwand für Unternehmen zu verringern und bei der Einbeziehung der
Interessenträger mehr Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollten Unternehmen zur
Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern, deren Vertretern, einschließlich Gewerkschaften,
sowie mit Einzelpersonen und Gemeinschaften nur dann verpflichtet sein, wenn deren
Rechte oder Interessen von den Produkten, Dienstleistungen und Tätigkeiten des
Unternehmens, seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner unmittelbar
betroffen sind oder betroffen sein könnten und zudem ein Bezug zur jeweiligen
spezifischen Phase des Due-Diligence-Prozesses besteht. Dies schließt Einzelpersonen
oder Gemeinschaften in der Nachbarschaft von durch Geschäftspartner betriebenen
Anlagen ein, wenn diese Personen oder Gemeinschaften von einer Verschmutzung
unmittelbar betroffen sind, oder indigene Völker, deren Rechte auf Land oder
Ressourcen unmittelbar davon betroffen sind, wie ein Geschäftspartner Land, Wälder
oder Gewässer erwirbt, entwickelt oder anderweitig nutzt. Darüber hinaus sollte die
Einbeziehung der Interessenträger nur in bestimmten Phasen des Due-Diligence-
Prozesses vorgeschrieben werden, nämlich in der Ermittlungsphase, der Ausarbeitung
(erweiterter) Aktionspläne und der Gestaltung von Abhilfemaßnahmen.
(25) Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, sollte die Frist, bis zu
der die Kommission allgemeine Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht
annehmen muss, auf den 26. Juli 2026 verlängert werden. Parallel dazu sollte das
Datum der Anwendung der Richtlinie (EU) 2024/1760 für die erste Gruppe von
Unternehmen gemäß der Richtlinie (EU) XXX/XXX32 auf den 26. Juli 2028
verschoben werden. Dieser Zweijahreszeitraum dürfte den Unternehmen ausreichend
Zeit bieten, um bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht
32 Richtlinie (EU) 2025/XX vom ……….
die in den Leitlinien der Kommission enthaltenen praktischen Hinweise und
bewährten Verfahren zu berücksichtigen.
(26) Im Interesse einer besseren Abstimmung der Richtlinie (EU) 2024/1760 auf die in der
Richtlinie (EU) 2022/2464 enthaltene Regelung für die
Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte nicht die Umsetzung des Plans zur Minderung
der Folgen des Klimawandels verlangt, sondern vielmehr klargestellt werden, dass die
Unternehmen bei der Annahme eines solchen Plans verpflichtet sind, auch die
geplanten und ergriffenen Durchführungsmaßnahmen darzulegen. Die Verpflichtung
zur Annahme des Plans und seine ursprüngliche sowie aktualisierte Fassung
unterliegen weiterhin der behördlichen Aufsicht.
(27) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 erlassen die
Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die „wirksam, verhältnismäßig und
abschreckend“ sind. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Richtlinie tragen die
Mitgliedstaaten bei der Entscheidung über die Verhängung von Sanktionen und bei
der Festlegung ihrer Art und ihrer angemessenen Höhe Aspekten, die die Schwere des
Verstoßes bestimmen, sowie mildernden oder erschwerenden Umständen gebührend
Rechnung. Gemäß Artikel 27 Absatz 4 der genannten Richtlinie sorgen die
Mitgliedstaaten dafür, dass sich verhängte Zwangsgelder nach dem weltweiten
Nettoumsatz des Unternehmens richten. Da die Mitgliedstaaten bereits die in
Artikel 27 Absatz 2 der genannten Richtlinie aufgeführten Aspekte berücksichtigen
müssen, ist die Vorgabe, dass Zwangsgelder sich nach dem weltweiten Nettoumsatz
des betreffenden Unternehmens richten, jedoch überflüssig. Um unionsweit gleiche
Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten Mitgliedstaaten in ihr nationales
Recht allerdings keine Obergrenze oder Deckelung von in ihrem Hoheitsgebiet gegen
Unternehmen verhängten Zwangsgeldern aufnehmen, die die Aufsichtsbehörden daran
hindern würden, Sanktionen entsprechend den in Artikel 27 Absatz 2 genannten
Aspekten zu verhängen. Darüber hinaus sollte die Kommission zur Harmonisierung
der Durchsetzungspraktiken in der Union in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
Leitlinien entwickeln, um die Aufsichtsbehörden bei der Festlegung der Höhe der
Sanktionen zu unterstützen.
(28) Um mögliche Prozessrisiken im Zusammenhang mit der harmonisierten
zivilrechtlichen Haftung gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1760 zu begrenzen, sollte die
derzeit in Artikel 29 Absatz 1 der genannten Richtlinie vorgesehene unionsweite
Haftungsregelung aufgehoben werden. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten sowohl
nach dem Völkerrecht als auch nach dem Unionsrecht verpflichtet sein, dafür zu
sorgen, dass Opfer negativer Auswirkungen wirksamen Zugang zur Justiz haben, und
deren Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 2 Absatz 3 des
Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Artikel 8 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens
über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
(Übereinkommen von Aarhus) sowie Artikel 47 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen,
dass im Fall, dass ein Unternehmen wegen der Nichteinhaltung der in der Richtlinie
(EU) 2024/1760 festgelegten Sorgfaltspflichten haftbar gemacht wird und ein solcher
Verstoß einen Schaden verursacht hat, die Opfer eine vollständige Entschädigung
erhalten können, die im Einklang mit den Grundsätzen der Wirksamkeit und der
Gleichwertigkeit gewährt werden sollte, wobei auch Schutzmaßnahmen vorzusehen
sind, die eine mögliche Überkompensation vermeiden. Angesichts der
unterschiedlichen Vorschriften und Traditionen, die auf nationaler Ebene in Bezug auf
die Zulassung von Verbandsklagen bestehen, sollte die diesbezügliche Anforderung
der Richtlinie (EU) 2024/1760 gestrichen werden. Eine solche Streichung gilt
unbeschadet etwaiger Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts, die es
Gewerkschaften, nichtstaatlichen Menschenrechts- oder Umweltorganisationen,
anderen Nichtregierungsorganisationen oder nationalen Menschenrechtsinstitutionen
ermöglichen, Klagen zur Durchsetzung der Rechte mutmaßlich Geschädigter zu
erheben oder von diesen Parteien unmittelbar erhobenen Klagen zu unterstützen. Aus
demselben Grund sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in Fällen, in denen das
auf entsprechende Ansprüche anzuwendende Recht nicht das nationale Recht des
Mitgliedstaats ist, sicherzustellen, dass die Haftungsvorschriften zwingend anwendbar
sind, gestrichen werden. Diese Streichung schränkt nicht die Möglichkeit der
Mitgliedstaaten ein vorzusehen, dass die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung
von Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2024/1760 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG)
Nr. 864/2007 zwingend anwendbar sind, wenn das auf entsprechende Ansprüche
anzuwendende Recht nicht das nationale Recht eines Mitgliedstaats ist.
(29) Gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 legt die Kommission dem
Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 26. Juli 2026 einen Bericht
vor, in dem sie darauf eingeht, ob zusätzliche, auf regulierte Finanzunternehmen
zugeschnittene Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit in Bezug auf die
Erbringung von Finanzdienstleistungen und Anlagetätigkeiten notwendig sind, und die
Optionen für solche Sorgfaltspflichten und ihre Auswirkungen aufzeigt. Da diese
Überprüfungsklausel keine Zeit lässt, um den Erfahrungen mit dem neu geschaffenen
allgemeinen Rahmen für die Sorgfaltspflichten Rechnung zu tragen, sollte sie
gestrichen werden.
(30) Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht
werden können, sondern wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf
Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser
Ziele erforderliche Maß hinaus.
(31) Die Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760
sollten daher entsprechend geändert werden –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Richtlinie 2006/43/EG
Die Richtlinie 2006/43/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 26a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 48a zu erlassen, um diese Richtlinie durch Standards für begrenzte
Prüfungssicherheit zu ergänzen, die regeln, welche Verfahren Prüfer und
Prüfungsgesellschaften durchführen müssen, um zu Schussfolgerungen zur
Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu gelangen, einschließlich
Auftragsplanung, Risikoerwägungen und Reaktion auf Risiken, und welche Art von
Schlussfolgerungen in den Prüfungsvermerk über die
Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls den Bestätigungsvermerk
aufzunehmen sind.
Die Kommission darf die in Unterabsatz 1 genannten Standards für die Bestätigung
nur erlassen, wenn sie
a) in einem einwandfreien Verfahren mit angemessener öffentlicher Aufsicht und
Transparenz erstellt wurden,
b) bei der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu
einem hohen Maß an Glaubwürdigkeit und Qualität beitragen und
c) dem Gemeinwohl der Union dienen.“
2. Artikel 48a Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 26a Absatz 3 genannten delegierten
Rechtsakte wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.“
Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2013/34/EU
Die Richtlinie 2013/34/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
„Die in den Artikeln 19a, 19b, 29a, 29aa, 29d, 30 und 33, Artikel 34 Absatz 1
Unterabsatz 2 Buchstabe aa, Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 51 der
vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten
unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auch für die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für folgende Unternehmen, sofern
es sich um große Unternehmen handelt, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem
Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 übersteigt.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die in den Artikeln 19a, 29a und 29d vorgeschriebenen
Koordinierungsmaßnahmen gelten weder für die durch den EFSF-
Rahmenvertrag eingerichtete Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF)
noch für die in Artikel 2 Nummer 12 Buchstaben b und f der Verordnung (EU)
2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates* genannten
Finanzprodukte.
_____________________________________________
* Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten
im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj).“
2. Artikel 19a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Große Unternehmen, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im
Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 übersteigt, nehmen in ihren
Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der
Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das
Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf
Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich
sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Gegebenenfalls müssen die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Angaben Informationen zur eigenen Geschäftstätigkeit des
Unternehmens und zu seiner Wertschöpfungskette umfassen,
einschließlich Informationen zu seinen Produkten und Dienstleistungen,
seinen Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette. Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass Unternehmen für die durch diese Richtlinie
vorgeschriebene Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in
ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag
im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 nicht übersteigt, keine
Informationen anfordern, die über die Informationen hinausgehen, die in
den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards
festgelegt sind, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche
Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen
des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden. Die in diesem
Absatz festgelegte Pflicht zur Berichterstattung über die
Wertschöpfungskette gilt als erfüllt, wenn Unternehmen die
erforderlichen Angaben zur Wertschöpfungskette machen, ohne dass
darin von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren
Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des
Geschäftsjahres 1 000 nicht übersteigt, Angaben eingehen, die über die
Informationen hinausgehen, die in den in Artikel 29ca genannten
freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, es sei denn, es handelt
sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise
zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht
werden.“
ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Anforderungen der Union an
Unternehmen, einen Due-Diligence-Prozess durchzuführen.“
c) Die Absätze 6 und 7 werden gestrichen.
3. Folgender Artikel 19b wird eingefügt:
„Artikel 19b
Freiwillige Taxonomie-Berichterstattung für bestimmte Unternehmen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 19a Absatz 1 genannten
Unternehmen, deren Nettoumsatzerlöse zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des
Geschäftsjahres 450 000 000 EUR nicht übersteigen, abweichend von Artikel 8 der
Verordnung (EU) 2020/852 die Absätze 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels
anwenden.
(2) Ein in Absatz 1 genanntes Unternehmen, das geltend macht, dass seine
Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach den Artikeln 3 und 9
der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, oder mit
Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nur bestimmte Anforderungen dieser
Bestimmungen erfüllen, nimmt in seinen Lagebericht Informationen darüber auf, wie
und in welchem Umfang seine Tätigkeiten mit jenen Wirtschaftstätigkeiten
verbunden sind.
(3) Insbesondere legt ein Nicht-Finanzunternehmen, das geltend macht, dass seine
Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach den Artikeln 3 und 9
der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, die folgenden
Indikatoren offen:
a) den Anteil seiner Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen
erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach den
Artikeln 3 und 9 jener Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten;
b) den Anteil seiner Investitionsausgaben, der mit Vermögenswerten oder
Prozessen zusammenhängt, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die
nach den Artikeln 3 und 9 jener Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten.
Ein Nicht-Finanzunternehmen, das die in Unterabsatz 1 genannten Indikatoren
offenlegt, kann den Anteil seiner Betriebsausgaben offenlegen, der mit
Vermögenswerten oder Prozessen zusammenhängt, die mit Wirtschaftstätigkeiten
verbunden sind, die nach den Artikeln 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 als
ökologisch nachhaltig gelten.
(4) Insbesondere legt ein Nicht-Finanzunternehmen, das geltend macht, dass seine
Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nur bestimmte
Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 erfüllen, die folgenden
Indikatoren offen:
a) den Anteil seiner Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen
erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nur bestimmte
Anforderungen des Artikels 3 jener Verordnung erfüllen;
b) den Anteil seiner Investitionsausgaben, der mit Vermögenswerten oder
Prozessen zusammenhängt, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die
nur bestimmte Anforderungen des Artikels 3 jener Verordnung erfüllen.
Ein Nicht-Finanzunternehmen, das die in Unterabsatz 1 genannten Indikatoren
offenlegt, kann den Anteil seiner Betriebsausgaben offenlegen, der mit
Vermögenswerten oder Prozessen zusammenhängt, die mit Wirtschaftstätigkeiten
verbunden sind, die nur bestimmte Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung
(EU) 2020/852 erfüllen.
(5) Die Kommission erlässt zur Ergänzung der Absätze 1, 2, 3 und 4 des
vorliegenden Artikels einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49, in dem der
Inhalt und die Darstellung der gemäß jenen Absätzen offenzulegenden
Informationen, insbesondere auch der Inhalt der Informationen über
Wirtschaftstätigkeiten, die nur bestimmte Anforderungen des Artikels 3 der
Verordnung (EU) 2020/852 erfüllen, und die zur Erfüllung dieser Absätze
anzuwendende Methode festgelegt werden, wobei den Besonderheiten sowohl von
Finanzunternehmen als auch von Nicht-Finanzunternehmen und den gemäß jener
Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien Rechnung getragen wird.“
4. Artikel 29a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Mutterunternehmen einer großen Gruppe, deren Mitarbeiterzahl auf
konsolidierter Basis zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des
Geschäftsjahres 1 000 nicht übersteigt, nehmen in den konsolidierten
Lagebericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der
Tätigkeiten der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der
Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf,
Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Gegebenenfalls umfassen die in den Absätzen 1 und 2 genannten
Angaben Informationen zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und
zu ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich Informationen zu ihren
Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer
Lieferkette. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen für die
durch diese Richtlinie vorgeschriebene Nachhaltigkeitsberichterstattung
von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu
ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 nicht
übersteigt, über die Informationen hinaus, die in den in Artikel 29ca
genannten freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, keine
weiteren Informationen anfordern, es sei denn, es handelt sich um
zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen
Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden.
Die in diesem Absatz festgelegte Pflicht zur Berichterstattung über die
Wertschöpfungskette gilt als erfüllt, wenn Unternehmen die
erforderlichen Angaben zur Wertschöpfungskette machen, ohne dass
darin von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren
Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des
Geschäftsjahres 1 000 nicht übersteigt, Angaben eingehen, die über die
Informationen hinausgehen, die in den in Artikel 29ca genannten
freiwillig anwendbaren Standards festgelegt sind, es sei denn, es handelt
sich um zusätzliche Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise
zwischen Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht
werden.“
ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt:
„Unterabsatz 1 gilt unbeschadet der Anforderungen der Union an
Unternehmen, einen Due-Diligence-Prozess durchzuführen.“
5. Folgender Artikel 29aa wird eingefügt:
„Artikel 29aa
Freiwillige Taxonomie-Berichterstattung für bestimmte Mutterunternehmen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 29a Absatz 1 genannten
Mutterunternehmen, deren Nettoumsatzerlöse auf konsolidierter Basis zu ihrem
Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 450 000 000 EUR nicht
übersteigen, abweichend von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 die
Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels der vorliegenden Richtlinie anwenden.
(2) Ein in Absatz 1 genanntes Mutterunternehmen, das geltend macht, dass seine
Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach den Artikeln 3 und 9
der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten, oder mit
Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nur bestimmte Anforderungen dieser
Bestimmungen erfüllen, nimmt in seinen Lagebericht Informationen darüber auf, wie
und in welchem Umfang seine Tätigkeiten mit jenen Wirtschaftstätigkeiten
verbunden sind.
(3) Insbesondere legt ein nichtfinanzielles Mutterunternehmen, das geltend macht,
dass seine Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach den
Artikeln 3 und 9 der Verordnung (EU) 2020/852 als ökologisch nachhaltig gelten,
die folgenden Indikatoren offen:
a) den Anteil seiner Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen
erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nach den
Artikeln 3 und 9 jener Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten;
b) den Anteil seiner Investitionsausgaben, der mit Vermögenswerten oder
Prozessen zusammenhängt, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die
nach den Artikeln 3 und 9 jener Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten.
Ein nichtfinanzielles Mutterunternehmen, das die in Unterabsatz 1 genannten
Indikatoren offenlegt, kann den Anteil seiner Betriebsausgaben offenlegen, der mit
Vermögenswerten oder Prozessen zusammenhängt, die mit Wirtschaftstätigkeiten
verbunden sind, die nach den Artikeln 3 und 9 jener Verordnung als ökologisch
nachhaltig gelten.
(4) Insbesondere legt ein nichtfinanzielles Mutterunternehmen, das geltend macht,
dass seine Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nur bestimmte
Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/852 erfüllen, die folgenden
Indikatoren offen:
a) den Anteil seiner Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen
erzielt wird, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die nur bestimmte
Anforderungen des Artikels 3 jener Verordnung erfüllen;
b) den Anteil seiner Investitionsausgaben, der mit Vermögenswerten oder
Prozessen zusammenhängt, die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die
nur bestimmte Anforderungen des Artikels 3 jener Verordnung erfüllen.
Ein nichtfinanzielles Mutterunternehmen, das die in Unterabsatz 1 genannten
Indikatoren offenlegt, kann den Anteil seiner Betriebsausgaben offenlegen, der mit
Vermögenswerten oder Prozessen zusammenhängt, die mit Wirtschaftstätigkeiten
verbunden sind, die nur bestimmte Anforderungen des Artikels 3 jener Verordnung
erfüllen.
(5) Die Kommission erlässt zur Ergänzung der Absätze 1, 2, 3 und 4 des
vorliegenden Artikels einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49, in dem der
Inhalt und die Präsentation der gemäß jenen Absätzen offenzulegenden
Informationen, insbesondere auch der Inhalt der Informationen über
Wirtschaftstätigkeiten, die nur bestimmte Anforderungen des Artikels 3 der
Verordnung (EU) 2020/852 erfüllen, und die zur Erfüllung dieser Absätze
anzuwendende Methode festgelegt werden, wobei den Besonderheiten sowohl von
Finanzunternehmen als auch von Nicht-Finanzunternehmen und den gemäß jener
Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien Rechnung getragen wird.“
6. Artikel 29b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Unterabsätze 3 und 4 gestrichen.
b) In Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden keine
Offenlegungen vorgesehen, die von Unternehmen verlangen würden, dass sie
von Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu
ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 nicht
übersteigt, Informationen einholen, die über die Informationen hinausgehen,
die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig anwendbaren Standards
festgelegt sind.“
7. Artikel 29c wird gestrichen.
8. Folgender Artikel 29ca wird eingefügt:
„Artikel 29ca
Freiwillig anwendbare Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
(1) Um die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung durch andere als die in
Artikel 19a Absatz 1 und Artikel 29a Absatz 1 genannten Unternehmen zu
erleichtern, erlässt die Kommission bis zum [vier Monate nach Inkrafttreten der
vorliegenden Richtlinie] einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 49, um diese
Richtlinie durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ergänzen, die
diese Unternehmen freiwillig anwenden können.
(2) Die in Absatz 1 genannten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung
müssen mit Blick auf die Kapazitäten und Eigenschaften der Unternehmen, für die
sie konzipiert sind, sowie den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten
verhältnismäßig und relevant sein. Sie geben außerdem soweit wie möglich die
Struktur für die Präsentation der besagten Nachhaltigkeitsinformationen vor.“
9. Artikel 29d erhält folgende Fassung:
„Artikel 29d
Einheitliches elektronisches Berichtsformat
(1) Unternehmen, die den Anforderungen von Artikel 19a dieser Richtlinie
unterliegen, stellen ihren Lagebericht im in Artikel 3 der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/815 der Kommission* dargelegten einheitlichen elektronischen
Berichtsformat auf und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichtserstattung,
einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäß
dem in jener delegierten Verordnung darzulegenden elektronischen Berichtsformat
aus. Bis solche Vorschriften über die Auszeichnung im Wege der genannten
delegierten Verordnung erlassen wurden, sind Unternehmen nicht verpflichtet, ihre
Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuzeichnen.
(2) Mutterunternehmen, die den Anforderungen von Artikel 29a unterliegen,
stellen ihren konsolidierten Lagebericht im in Artikel 3 der Delegierten Verordnung
(EU) 2019/815 dargelegten elektronischen Berichtsformat aus und zeichnen die
Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Angaben nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) 2020/852, gemäß dem in jener Delegierten Verordnung
darzulegenden elektronischen Berichtsformat aus. Bis solche Vorschriften über die
Auszeichnung im Wege der genannten delegierten Verordnung erlassen wurden, sind
Mutterunternehmen nicht verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung
auszuzeichnen.
_____________________________________________
* Delegierte Verordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018
zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines
einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/815/oj).“
10. Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mitglieder der Verwaltungs-,
Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen der ihnen durch
einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame
Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass die folgenden Dokumente im
Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie und gegebenenfalls mit den
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen
Rechnungslegungsstandards, mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815, mit
den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 29b dieser
Richtlinie und mit den Anforderungen des Artikels 29d dieser Richtlinie aufgestellt
und offengelegt werden:
a) der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erklärung zur
Unternehmensführung, wenn sie gesondert abgegeben wird; und
b) der konsolidierte Abschluss, der konsolidierte Lagebericht und die
konsolidierte Erklärung zur Unternehmensführung, wenn sie gesondert
abgegeben wird.
Abweichend von Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mitglieder
der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens im Rahmen
der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten
nicht die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der
Lagebericht oder gegebenenfalls der konsolidierte Lagebericht gemäß Artikel 29d
erstellt wird.“
11. Artikel 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa erhält folgende Fassung:
„aa) gegebenenfalls ein Urteil auf der Grundlage eines Auftrags zur
Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit darüber abzugeben, ob die
Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den Anforderungen dieser Richtlinie
übereinstimmt, einschließlich der Frage, ob die
Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den nach Artikel 29b erlassenen
Standards für die Berichterstattung übereinstimmt, und über das vom
Unternehmen durchgeführte Verfahren zur Ermittlung von
Informationen, über die nach diesen Standards für die Berichterstattung
Bericht zu erstatten ist, ob die Anforderung zur Auszeichnung der
Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit Artikel 29d eingehalten
wird und ob die Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 8
der Verordnung (EU) 2020/852 eingehalten werden;“
b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
„(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das in Absatz 1 Unterabsatz 2
Buchstabe aa genannte Urteil unter uneingeschränkter Einhaltung der
Verpflichtung der Unternehmen abgegeben wird, von Unternehmen in ihrer
Wertschöpfungskette, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im
Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 nicht übersteigt, über die
Informationen hinaus, die in den in Artikel 29ca genannten freiwillig
anwendbaren Standards festgelegt sind, keine weiteren Informationen
anzufordern, es sei denn, es handelt sich um zusätzliche
Nachhaltigkeitsinformationen, die üblicherweise zwischen Unternehmen des
betreffenden Wirtschaftszweigs ausgetauscht werden.“
12. Artikel 40a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Unterabsatz 1 gilt nur für große Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 3
Absatz 4 dieser Richtlinie.“
b) Die Unterabsätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
„Die in Unterabsatz 3 genannte Vorschrift gilt für eine Zweigniederlassung
nur, wenn das Drittlandunternehmen kein Tochterunternehmen im Sinne von
Unterabsatz 1 hat und die Zweigniederlassung im vorangegangenen
Geschäftsjahr Nettoumsatzerlöse erzielt hat, die den in Artikel 3 Absatz 4
Buchstabe b genannten Schwellenwert übersteigen.
Die Unterabsätze 1 und 3 gelten nur für die in diesen Unterabsätzen genannten
Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, wenn das
Drittlandunternehmen auf Gruppenebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf
Einzelebene in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren in der
Union jeweils Nettoumsatzerlöse von mehr als 450 000 000 EUR erzielt hat.“
13. Artikel 49 wird wie folgt geändert:
a) Die folgenden Absätze 3c bis 3e werden eingefügt:
„(3c) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19b
Absatz 5, Artikel 29aa Absatz 5 und Artikel 29ca wird der Kommission auf
unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens der Änderungsrichtlinie]
übertragen.
(3d) Die Befugnisübertragungen nach Artikel 19b Absatz 5, Artikel 29aa
Absatz 5 und Artikel 29ca können vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag
nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu
einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(3e) Die Kommission holt vor der Annahme und während der Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 19b Absatz 5 und Artikel 29aa Absatz 5
das gesamte erforderliche Fachwissen ein, unter anderem durch Konsultation
der Sachverständigen der in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/852
genannten Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges
Finanzwesen.“
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3
Absatz 13, Artikel 19b, Artikel 29aa, Artikel 29b, Artikel 29ca oder
Artikel 40b, oder Artikel 46 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn
weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament
und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das
Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben,
dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
Artikel 3
Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464
Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 wird wie folgt geändert:
1. Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird gestrichen.
b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
i) Ziffer i erhält folgende Fassung:
„i) von großen Unternehmen, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem
Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000
übersteigt;“
ii) Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii) von Mutterunternehmen einer großen Gruppe, deren
Mitarbeiterzahl auf konsolidierter Basis zu ihrem Bilanzstichtag im
Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 übersteigt;“
c) Buchstabe c wird gestrichen.
2. Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird gestrichen.
b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
i) Ziffer i erhält folgende Fassung:
„i) für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der
Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um große Unternehmen
im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU
handelt, deren Mitarbeiterzahl zu ihrem Bilanzstichtag im
Durchschnitt des Geschäftsjahres 1 000 übersteigt;“
ii) Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii) für Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der
Richtlinie 2004/109/EG, bei denen es sich um Mutterunternehmen
einer großen Gruppe handelt, deren Mitarbeiterzahl auf
konsolidierter Basis zu ihrem Bilanzstichtag im Durchschnitt des
Geschäftsjahres 1 000 übersteigt;“
c) Buchstabe c wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung der Richtlinie (EU) 2024/1760
Die Richtlinie (EU) 2024/1760 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) die Verpflichtung für Unternehmen zur Annahme eines Übergangsplans zur
Minderung der Folgen des Klimawandels, einschließlich
Umsetzungsmaßnahmen, mit dem Ziel, die Vereinbarkeit des
Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens mit dem Übergang zu
einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der Erderwärmung auf
1,5 C gemäß dem Übereinkommen von Paris nach besten Kräften zu
gewährleisten.“
2. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n erhält folgende Fassung:
„n) ‚Interessenträger‘ die Beschäftigten des Unternehmens, die Beschäftigten
seiner Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner sowie ihre
Gewerkschaften und Arbeitnehmervertreter und Einzelpersonen oder
Gemeinschaften, deren Rechte oder Interessen durch die Produkte,
Dienstleistungen und Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, seiner
Tochterunternehmen und seiner Geschäftspartner direkt beeinträchtigt werden
oder beeinträchtigt werden könnten, sowie die rechtmäßigen Vertreter dieser
Einzelpersonen oder Gemeinschaften;“
3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Grad der Harmonisierung
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absätze 2 und 3 erlassen die Mitgliedstaaten in
ihrem nationalen Recht auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet keine von
Artikel 6, Artikel 8, Artikel 10 Absätze 1 bis 5, Artikel 11 Absätze 1 bis 6 und
Artikel 14 abweichenden Bestimmungen zur Festlegung von Sorgfaltspflichten in
den Bereichen Menschenrechte und Umweltschutz.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten durch die vorliegende
Richtlinie nicht daran gehindert, in ihrem nationalen Recht strengere Bestimmungen
einzuführen, die von den in anderen Bestimmungen als Artikel 6, Artikel 8,
Artikel 10 Absätze 1 bis 5, Artikel 11 Absätze 1 bis 6 und Artikel 14 festgelegten
Bestimmungen abweichen, oder Bestimmung
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 (Unterrichtung)