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Vorläufige Haushaltsführung und Wirtschaftsführung des Klima- und Transformationsfonds 2025; Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 1,220791 Mrd. Euro bei Kapitel 6092 Titel 893 10 "Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich"

dip / drucksache 28.03.2025 · WP 21 · 21/10 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorläufige Haushaltsführung und Wirtschaftsführung des Klima- und Transformationsfonds 2025; Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 1,220791 Mrd. Euro bei Kapitel 6092 Titel 893 10 "Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich" [Deutscher Bundestag Drucksache 21/10 21. Wahlperiode 28.03.2025 Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorläufige Haushaltsführung und Wirtschaftsführung des Klima- und Transformationsfonds 2025; Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 1,220791 Mrd. Euro bei Kapitel 6092 Titel 893 10 „Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich“ Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. März 2025 II B 3 – AF 0205/00186/002/003 Entsprechend § 4 Absatz 2 Satz 6 i. V. m. § 21 des Haushaltsgesetzes 2024 (HG 2024) i. V. m. § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt bis zu 1,220791 Mrd. Euro erteilt hat, davon fällig im Haushaltsjahr: 2026: bis zu 520,748 Mio. Euro 2027: bis zu 281,538 Mio. Euro 2028: bis zu 102,230 Mio. Euro 2029: bis zu 161,480 Mio. Euro 2030: bis zu 87,580 Mio. Euro 2031: bis zu 61,275 Mio. Euro 2032: bis zu 5,940 Mio. Euro Da die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung 2025 weiter geltende Verpflichtungsermächtigung des Jahres 2024 nahezu vollständig in Anspruch genommen worden ist, wird die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung benötigt, um die Fördertätigkeit im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) während der vorläufigen Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2025 unterbrechungsfrei aufrechterhalten zu können. Nach der Mittelprognose des BMWK reichen die Mittel noch bis Anfang April 2025. Um einen Förderstopp zu vermeiden, benötigt das BMWK die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung unmittelbar, um der KfW mit dem üblichen Vorlauf die zusätzlichen Mittel rechtzeitig zuweisen zu können. Ein Förderstopp bei der BEG würde das Vertrauen in die Ernsthaftigkeit der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung zerstören und somit wesentliche Staatsinteressen erheblich beeinträchtigen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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