Vorläufige Haushaltsführung und Wirtschaftsführung des Klima- und Transformationsfonds 2025; Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 1,220791 Mrd. Euro bei Kapitel 6092 Titel 893 10 "Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich"
Text
Vorläufige Haushaltsführung und Wirtschaftsführung des Klima- und Transformationsfonds 2025; Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 1,220791 Mrd. Euro bei Kapitel 6092 Titel 893 10 "Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich"
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/10
21. Wahlperiode 28.03.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Vorläufige Haushaltsführung und Wirtschaftsführung des Klima- und
Transformationsfonds 2025;
Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 1,220791 Mrd. Euro
bei Kapitel 6092 Titel 893 10 „Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz
und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich“
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. März 2025
II B 3 – AF 0205/00186/002/003
Entsprechend § 4 Absatz 2 Satz 6 i. V. m. § 21 des Haushaltsgesetzes 2024 (HG 2024)
i. V. m. § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) teile ich mit, dass
das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO eine
überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt bis zu 1,220791 Mrd. Euro
erteilt hat, davon fällig im Haushaltsjahr:
2026: bis zu 520,748 Mio. Euro
2027: bis zu 281,538 Mio. Euro
2028: bis zu 102,230 Mio. Euro
2029: bis zu 161,480 Mio. Euro
2030: bis zu 87,580 Mio. Euro
2031: bis zu 61,275 Mio. Euro
2032: bis zu 5,940 Mio. Euro
Da die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung 2025 weiter geltende
Verpflichtungsermächtigung des Jahres 2024 nahezu vollständig in Anspruch genommen
worden ist, wird die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung benötigt, um die
Fördertätigkeit im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG)
während der vorläufigen Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2025 unterbrechungsfrei
aufrechterhalten zu können. Nach der Mittelprognose des BMWK reichen die Mittel noch
bis Anfang April 2025. Um einen Förderstopp zu vermeiden, benötigt das BMWK die
überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung unmittelbar, um der KfW mit dem
üblichen Vorlauf die zusätzlichen Mittel rechtzeitig zuweisen zu können. Ein Förderstopp
bei der BEG würde das Vertrauen in die Ernsthaftigkeit der klimapolitischen Ziele der
Bundesregierung zerstören und somit wesentliche Staatsinteressen erheblich
beeinträchtigen.
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ISSN 0722-8333]
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