Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Klima- und Transformationsfonds (KTF) 2025; Mitteilung über die Erteilung einer zweiten überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 914,453 Mio. Euro bei Kapitel 6092 Titel 893 10 "Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich"
Text
Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Klima- und Transformationsfonds (KTF) 2025; Mitteilung über die Erteilung einer zweiten überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 914,453 Mio. Euro bei Kapitel 6092 Titel 893 10 "Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich"
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/385
21. Wahlperiode 04.06.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Klima- und
Transformationsfonds (KTF) 2025;
Mitteilung über die Erteilung einer zweiten überplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 914,453 Mio. Euro
bei Kapitel 6092 Titel 893 10 „Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz
und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich“
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juni 2025
II B 3 – AF 0205/00186/007/002
Entsprechend § 4 Absatz 2 Satz 6 i. V. m. § 21 des Haushaltsgesetzes 2024 (HG 2024)
i. V. m. § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) teile ich mit, dass
das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie (BMWE) nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO eine überplanmäßige
Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 914,453 Mio. Euro erteilt
hat, davon fällig im Haushaltsjahr
2026 bis zu 595,864 Mio. Euro,
2027 bis zu 206,332 Mio. Euro,
2028 bis zu 49,152 Mio. Euro,
2029 bis zu 41,79 Mio. Euro,
2030 bis zu 8,15 Mio. Euro,
2031 bis zu 7,005 Mio. Euro und
2032 bis zu 6,16 Mio. Euro.
Da die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung 2025 weiter geltende
Verpflichtungsermächtigung des Jahres 2024 bis zur Höhe von insgesamt 2.380,329 Mio. Euro
und die bereits erteilte überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe
von 1.220,791 Mio. Euro nahezu vollständig in Anspruch genommen worden ist, wird
die beantragte überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung benötigt, um die
Fördertätigkeit im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) während
der vorläufigen Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2025 unterbrechungsfrei
aufrechterhalten zu können. Nach der Mittelprognose des BMWE reichen die Mittel noch
maximal bis Anfang Juni 2025. Um einen Förderstopp zu vermeiden, benötigt das BMWE
die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung unmittelbar, um der Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) mit dem üblichen Vorlauf die zusätzlichen Mittel rechtzeitig
zuweisen zu können. Ein Förderstopp bei der BEG würde das Vertrauen in die
Ernsthaftigkeit der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung zerstören und somit
wesentliche Staatsinteressen erheblich beeinträchtigen.
Eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren ist somit aus zwingenden Gründen
geboten.
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ISSN 0722-8333]
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