Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Klima- und Transformationsfonds (KTF) 2025; Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 305,062 Mio. Euro bei Kapitel 6092 Titel 893 03 "Transformation Wärmenetze"
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Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Klima- und Transformationsfonds (KTF) 2025; Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 305,062 Mio. Euro bei Kapitel 6092 Titel 893 03 "Transformation Wärmenetze"
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/38
21. Wahlperiode 08.04.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Klima- und
Transformationsfonds (KTF) 2025;
Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 305,062 Mio. Euro
bei Kapitel 6092 Titel 893 03 „Transformation Wärmenetze“
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. April 2025
II B 3 – AF 0205/00186/004/004
Entsprechend § 4 Absatz 2 Satz 6 i. V. m. § 21 des Haushaltsgesetzes 2024 (HG 2024)
i. V. m. § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) teile ich mit, dass
das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nach § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO eine
überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung in Höhe von insgesamt bis zu 305,062 Mio. Euro
erteilt hat, davon fällig im Haushaltsjahr:
2026: bis zu 91,266 Mio. Euro
2027: bis zu 136,265 Mio. Euro
2028: bis zu 42,265 Mio. Euro
2029: bis zu 35,266 Mio. Euro.
Da die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung 2025 weiter geltende
Verpflichtungsermächtigung des Jahres 2024 nahezu vollständig in Anspruch genommen
worden ist, wird die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung benötigt, um die
Fördertätigkeit im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ (BEW)
während der vorläufigen Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2025 unterbrechungsfrei
aufrechterhalten zu können. Nach der Mittelprognose des BMWK reichen die Mittel
noch bis Ende März 2025. Um einen Förderstopp zu vermeiden, benötigt das BMWK
daher die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung unmittelbar, um dem
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zusätzlichen Mittel rechtzeitig
zuweisen zu können. Ein Förderstopp bei der BEW Berliner Energie und Wärme
GmbH würde das Vertrauen in die Ernsthaftigkeit der klimapolitischen Ziele der
Bundesregierung zerstören und somit wesentliche Staatsinteressen erheblich
beeinträchtigen.
Eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren ist somit aus zwingenden Gründen
geboten.
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ISSN 0722-8333]
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