Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Klima- und Transformationsfonds (KTF) 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 1.220.791 T Euro bei Kapitel 6092 Titel 893 10 "Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich"
Text
Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Klima- und Transformationsfonds (KTF) 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 1.220.791 T Euro bei Kapitel 6092 Titel 893 10 "Förderung von Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich"
[Bundesrat Drucksache 140/25
28.03.25
Fz
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch das Bundesministerium
der Finanzen
Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Klima- und
Transformationsfonds (KTF) 2025
Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt
1.220.791 T Euro bei Kapitel 6092 Titel 893 10 „Förderung von
Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im
Gebäudebereich“
Bundesministerium Berlin, 28. März 2025
der Finanzen
Parlamentarische Staatssekretärin
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
entsprechend § 4 Absatz 2 Satz 6 i. V. mit § 21 HG 2024 i. V. mit § 37 Absatz 4
Satz 1 BHO teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nach § 38 Absatz 1
Satz 2 BHO eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung in Höhe von
insgesamt bis zu 1.220.791 T Euro erteilt hat, davon fällig im Haushaltsjahr:
2026: bis zu 520.748 T Euro
2027: bis zu 281.538 T Euro
2028: bis zu 102.230 T Euro
2029: bis zu 161.480 T Euro
2030: bis zu 87.580 T Euro
2031: bis zu 61.275 T Euro
2032: bis zu 5.940 T Euro
Da die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung 2025 weiter geltende
Verpflichtungsermächtigung des Jahres 2024 nahezu vollständig in Anspruch
genommen worden ist, wird die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung
benötigt, um die Fördertätigkeit im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente
Gebäude“ (BEG) während der vorläufigen Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2025
unterbrechungsfrei aufrechterhalten zu können. Nach der Mittelprognose des
BMWK reichen die Mittel noch bis Anfang April 2025. Um einen Förderstopp zu
vermeiden, benötigt BMWK die überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung
unmittelbar, um der KfW mit dem üblichen Vorlauf die zusätzlichen Mittel
rechtzeitig zuweisen zu können. Ein Förderstopp bei der BEG würde das Vertrauen
in die Ernsthaftigkeit der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung zerstören und
somit wesentliche Staatsinteressen erheblich beeinträchtigen.
Eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren war somit aus zwingenden Gründen
geboten.
Auf die zeitgleiche Unterrichtung der bzw. des Vorsitzenden des
Haushaltsausschusses bzw. des Hauptausschusses des Deutschen Bundestages wird
– mangels eines bereits konstituierten Ausschusses – ausnahmsweise verzichtet. Der
Haushaltsausschuss des 20. Deutschen Bundestages wurde mit Schreiben vom
18. März 2025 (Ausschussdrucksache 20(8)7520) über die beabsichtigte Erteilung
einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Sarah Ryglewski]
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