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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung

dip / drucksache 16.09.2026 · WP 21 · zu36/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 36/1/26 16.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse U - AV - Fz - Wi zu Punkt 9b der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung Die Ziffern 20 und 21 werden durch die folgenden Ziffern 20 und 21 ersetzt: 20. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.3.3.1 – neu – und 8.3.3.2 – neu – der 4. BImSchV) Vor Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.3.3.1 sind die folgenden Nummern 8.3.3.1 und 8.3.3.2 einzufügen: „ Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß Art. 10 der RL 2010/75/EU 8.3.3.1 100 Tonnen oder mehr je Tag, wenn die anaerobe Vergärung als einzige Abfallbehandlungstätigkeit besteht G E U bei Annahme entfällt Ziffer 21 Empfehlungen, zu 36/1/26 - 2 - ... 8.3.3.2 10 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen je Tag, wenn die anaerobe Vergärung als einzige Abfallbehandlungstätigkeit besteht V “ Folgeänderungen: Artikel 1 Anhang 1 ist wie folgt zu ändern: a) Die bisherige Nummer 8.3.3.1 wird zu Nummer 8.3.3.3. b) Die bisherige Nummer 8.3.3.2 wird zu Nummer 8.3.3.4. Begründung: Gemäß der Industrieemissionsrichtlinie (IED 2.0) Anhang I Nummer 5.3 wird für die Tätigkeit der „anaeroben Vergärung“ ein Kapazitätsschwellenwert von 100 t pro Tag festgelegt, wenn die anaerobe Vergärung als einzige Abfallbehandlungstätigkeit besteht. In der neu gefassten vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) wurde dieser Kapazitätsschwellenwert nicht übernommen. Die 4. BImSchV sieht einen Kapazitätsschwellenwert für alle IED-Tätigkeiten der „anaeroben Vergärung“ bei 75 Tonnen pro Tag vor. Infolgedessen werden in der 4. BImSchV IED- Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der IED 2.0 einbezogen, obwohl dies nach der Systematik der IED 2.0 keine IED-Tätigkeit darstellt. Daher ist eine Ergänzung notwendig. 21. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.3.3.0 – neu – der 4. BImSchV) In Artikel 1 Anhang 1 ist vor Tabellenzeile 8.3.3.1 die folgende Tabellenzeile 8.3.3.0 einzufügen: „ 8.3.3.0 100 Tonnen oder mehr je Tag, wenn die anaerobe Vergärung als einzige Abfallbehandlungstätigkeit besteht G E “ Wi entfällt bei Annahme von Ziffer 20 - 3 - Empfehlungen, zu 36/1/26 Begründung: Die vorgesehenen nationalen Regelungen zur Umsetzung der novellierten Industrieemissions-Richtlinie (IED 2.0) gehen über die unionsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus und schaffen zusätzliche Belastungen für Anlagenbetreiber. Die Absenkung des Schwellenwertes für Anlagen mit ausschließlicher anaerober Vergärung von 100 auf 75 Tonnen pro Tag im Rahmen der neugefassten 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes führt dazu, dass Biogasanlagen in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden, obwohl dies nach der Systematik und Zielrichtung des EU-Rechts nicht erforderlich ist. Dies verursacht zusätzlichen Genehmigungsaufwand, administrative Belastungen und steht im Widerspruch zu dem Ziel, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen. Ziel ist es, den nach europäischem Recht bestehenden Gestaltungsspielraum konsequent zu nutzen und den Kreis der IED-Anlagen nicht unnötig zu erweitern.

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