Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 36/1/26
16.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - AV - Fz - Wi
zu Punkt 9b der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur
Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
und zur Änderung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Die Ziffern 20 und 21 werden durch die folgenden Ziffern 20 und 21 ersetzt:
20. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.3.3.1 – neu – und 8.3.3.2 – neu – der
4. BImSchV)
Vor Artikel 1 Anhang 1 Nummer 8.3.3.1 sind die folgenden Nummern 8.3.3.1
und 8.3.3.2 einzufügen:
„
Nummer Anlagenbeschreibung Verfahrensart Anlage gemäß
Art. 10 der RL
2010/75/EU
8.3.3.1 100 Tonnen oder mehr je
Tag, wenn die anaerobe
Vergärung als einzige
Abfallbehandlungstätigkeit
besteht
G E
U
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 21
Empfehlungen, zu 36/1/26 - 2 -
...
8.3.3.2 10 Tonnen bis weniger als
100 Tonnen je Tag, wenn die
anaerobe Vergärung als
einzige
Abfallbehandlungstätigkeit besteht
V
“
Folgeänderungen:
Artikel 1 Anhang 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Die bisherige Nummer 8.3.3.1 wird zu Nummer 8.3.3.3.
b) Die bisherige Nummer 8.3.3.2 wird zu Nummer 8.3.3.4.
Begründung:
Gemäß der Industrieemissionsrichtlinie (IED 2.0) Anhang I Nummer 5.3 wird
für die Tätigkeit der „anaeroben Vergärung“ ein Kapazitätsschwellenwert von
100 t pro Tag festgelegt, wenn die anaerobe Vergärung als einzige
Abfallbehandlungstätigkeit besteht. In der neu gefassten vierten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) wurde dieser
Kapazitätsschwellenwert nicht übernommen. Die 4. BImSchV sieht einen
Kapazitätsschwellenwert für alle IED-Tätigkeiten der „anaeroben Vergärung“ bei
75 Tonnen pro Tag vor. Infolgedessen werden in der 4. BImSchV IED-
Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der IED 2.0 einbezogen, obwohl dies
nach der Systematik der IED 2.0 keine IED-Tätigkeit darstellt. Daher ist eine
Ergänzung notwendig.
21. Zu Artikel 1 (Anhang 1 Nummer 8.3.3.0 – neu – der 4. BImSchV)
In Artikel 1 Anhang 1 ist vor Tabellenzeile 8.3.3.1 die folgende Tabellenzeile
8.3.3.0 einzufügen:
„
8.3.3.0 100 Tonnen oder mehr je Tag,
wenn die anaerobe Vergärung als
einzige Abfallbehandlungstätigkeit
besteht
G E “
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 20
- 3 - Empfehlungen, zu 36/1/26
Begründung:
Die vorgesehenen nationalen Regelungen zur Umsetzung der novellierten
Industrieemissions-Richtlinie (IED 2.0) gehen über die unionsrechtlichen
Mindestanforderungen hinaus und schaffen zusätzliche Belastungen für
Anlagenbetreiber. Die Absenkung des Schwellenwertes für Anlagen mit
ausschließlicher anaerober Vergärung von 100 auf 75 Tonnen pro Tag im Rahmen
der neugefassten 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes führt dazu, dass Biogasanlagen in den Anwendungsbereich der
Richtlinie einbezogen werden, obwohl dies nach der Systematik und
Zielrichtung des EU-Rechts nicht erforderlich ist. Dies verursacht zusätzlichen
Genehmigungsaufwand, administrative Belastungen und steht im Widerspruch
zu dem Ziel, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen und Bürokratie abzubauen.
Ziel ist es, den nach europäischem Recht bestehenden Gestaltungsspielraum
konsequent zu nutzen und den Kreis der IED-Anlagen nicht unnötig zu
erweitern.
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und zur Änderung der (Empfehlungen der Ausschüsse)