Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
Text
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 422/26
30.07.26
U - AV - Wi
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur
Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
A. Problem und Ziel
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates über Industrieemissionen und der Richtlinie 1999/31/EG des Rates über
Abfalldeponien (ABl. L 1785 vom 15.7.2024, S. 1) erfolgen zahlreiche Anpassungen an der
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (Industrieemissions-Richtlinie). Die Richtlinie
(EU) 2024/1785 ist am 4. August 2024 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 4 der Richtlinie
(EU) 2024/1785 sind diese Änderungen bis zum 1. Juli 2026 umzusetzen. Die Umsetzung
der entsprechenden Neuregelungen der Richtlinie erfolgen im Wesentlichen auf
gesetzlicher Ebene in einem gesonderten Mantelgesetz und in einer ersten Artikelverordnung.
Einige geringfügige Anpassungen in Verordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG), für die gemäß § 48b BImSchG eine Beteiligung des Bundestags zu erfolgen
hat, stehen jedoch noch aus.
Die Verordnung soll zudem die luftbezogenen Anforderungen des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember 2022 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf
einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche
(ABl. L 318 vom 12.12.2022, S. 157) in nationales Recht umsetzen. Zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 ist die Anpassung bestehender Regelungen
der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
(13. BImSchV) und der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten
Anlagen (31. BImSchV) zwingend erforderlich. Im Übrigen erfolgt die Umsetzung durch den
Erlass einer Verwaltungsvorschrift in einem gesonderten Verfahren.
Gemäß einer Vereinbarung von Bund und Ländern im Rahmen des Paktes für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie zur Umsetzung entsprechender
Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (vgl. Beschlüsse des
Kabinetts vom 5. November 2025) dient der Entwurf die Verordnung schließlich auch dazu,
den Erfüllungsaufwand für Unternehmen – hier insbesondere durch die Anpassung von
Messverpflichtungen – zu reduzieren.
Mit der Förderalen Modernisierungsagenda haben Bund und Länder beschlossen,
Bundes- und Landesgesetze auf Verweise auf externe Normen zu überprüfen und solche
Verweise auf das notwendige Maß zu beschränken, um einer Erhöhung der materiellen
Rechtspflichten für Unternehmen und Bürger durch die Weiterentwicklung von Normen
entgegenzuwirken (Föderale Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025,
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975228/2397654/c57248be7fa2d61ab6d8
b12c0f29f05b/2025-12-04-mpk-staatsmodernisierung-data.pdf, Randnummer 79).
Die Verordnung bedarf der Beteiligung des Bundestages nach Maßgabe des § 48b
BImSchG.
B. Lösung
Erlass der Verordnung. Mit der Anpassung des bestehenden nationalen Rechts wird § 7
Absatz 1a BImSchG entsprochen, wonach nach jeder Veröffentlichung einer BVT-
Schlussfolgerung eine Überprüfung und Anpassung der einschlägigen Rechtsverordnung
vorzunehmen ist und zu gewährleisten ist, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten die Emissionen unter normalen
Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Die Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts im
immissionsschutzrechtlichen untergesetzlichen Regelwerk dient der Vereinfachung und
Beschleunigung des Vollzugs sowie einer bundeseinheitlichen Umsetzung der Vorgaben.
C. Alternativen
Zur Anpassung des bestehenden nationalen Rechts bestehen keine Alternativen.
Eine andere Möglichkeit der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
besteht nach der Industrieemissions-Richtlinie in seiner unmittelbaren Anwendung durch
die für die Genehmigung und Überwachung zuständigen Behörden der Bundesländer. In
diesem Fall würde die Bundesregierung auf dieden Mitgliedstaaten in den Artikeln 6 und
17 der Richtlinie 2010/75/EU eingeräumte Option zur nationalen Umsetzung allgemein
bindender Vorschriften, wie sie der vorgelegte Entwurf einer Artikelverordnung vorsieht,
verzichten. Auch eine solche Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts würde eine
Änderung des nationalen Rechts zur Anpassung der durch den Durchführungsbeschluss
überschriebenen Regelungen erfordern. Gleichzeitig entfielen die vorstehend
dargestellten Vorteile einer bundeseinheitlichen Umsetzung der unionsrechttlichen Vorgaben.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine neuen Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich hinsichtlich des Anlagenbestands und bereits genehmigter
Neuanlagen eine wiederkehrende Entlastung von ca. 2,2 Mio. Euro pro Jahr, wovon
156 Tsd. Euro pro Jahr der „One in, one out“-Regel unterliegen. Einmaliger
Erfüllungsaufwand entsteht nicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
In Bezug auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten ergibt sich für die Wirtschaft eine
wiederkehrende Entlastung in Höhe von 156 Tsd. Euro pro Jahr.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht eine geringfügige Reduzierung des Erfüllungsaufwands.
F. Weitere Kosten
Keine Angaben.
Bundesrat Drucksache 422/26
30.07.26
U - AV - Wi
Verordnung
der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur
Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 29. Juli 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und
zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2
des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit.
Die Verordnung wurde dem Deutschen Bundestag am 11. Mai 2026 nach
§ 48b Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz zugeleitet (BT-Drs. 21/5875). Da
der Deutsche Bundestag innerhalb von vier Sitzungswochen keinen Beschluss
gefasst hat, wird die unveränderte Verordnung hiermit gemäß § 48b Satz 5
Bundes-Immissionsschutzgesetz dem Bundesrat zugeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur
Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427*
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 3, des § 7 Absatz 2 bis 5, des § 7a
Absatz 1 und 3, des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, des § 27 Absatz 4, des § 34
Absatz 1, des § 37 Satz 1, des § 48a Absatz 1 und 3, des § 48b Satz 1, des § 58e
Absatz 2 sowie des § 58f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom … (BGBl. …. [einsetzen: Datum und Fundstelle des
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen]) geändert worden ist, und
– des § 7 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen]
geltenden Fassung in Verbindung mit § 67 Absatz 9 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013
(BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom …
(BGBl. …. [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen]) geändert worden ist,
[einsetzen: unter Wahrung der Rechte des Bundestages ODER mit Zustimmung des
Bundestages ODER unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom ...]
sowie nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
und Verbrennungsmotoranlagen
Die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) wird wie folgt geändert:
*Diese Verordnung dient der Umsetzung
- der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 (ABl. L 1785 vom 15.7.2024, S. 1) geändert worden ist,
und
- des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember 2022 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf einheitliche
Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (ABl. L 318 vom 12.12.2022,
S. 157).
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 61 wird die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 6
Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme
in der Chemiebranche
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
§ 61a Anwendungsbereich
§ 61b Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
§ 61c Emissionsgrenzwerte
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 6
§ 61d Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
§ 61e Übergangsvorschriften“.
b) In der Angabe zum bisherigen Abschnitt 6 und zu den Unterabschnitten 1, 2 und 3
des bisherigen Abschnitts 6 wird jeweils die Angabe „Abschnitt 6“ durch die
Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
c) Die Angabe „Abschnitt 7“ wird durch die Angabe „Abschnitt 8“ ersetzt.
2. § 1 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Für jede Feuerungsanlage nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der
Abschnitte 1 und 8 dieser Verordnung in Verbindung mit den zusätzlichen Vorschriften
des für die Feuerungsanlage jeweils maßgeblichen Abschnitts 2, 3, 4, 5, 6 oder 7.“
3. § 2 Absatz 20 wird durch den folgenden Absatz 20 ersetzt:
(20) „ „Leichtes Heizöl“ im Sinne dieser Verordnung ist Heizöl nach
1. DIN 51603 Teil 1, Ausgabe November 2024,
2. DIN 51603 Teil 6, Ausgabe Mai 2025, oder
3. DIN/TS 51603 Teil 8, Ausgabe April 2022.“
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „bei Einsatz von Erdgas regelmäßig
wiederkehrend halbjährlich und“ gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Beteiber“ durch die Angabe „Betreiber“
ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „DIN EN 17225, Ausgabe September 2014“
durch die Angabe „DIN EN ISO 17225 Teil 1, Ausgabe Oktober 2021“ ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „an mindestens drei Tagen“ gestrichen.
bb) In Satz 4 wird am Ende folgender Halbsatz eingefügt:
„, die an mindestens drei Tagen durchzuführen sind“.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „der Maximalwert der periodischen Messungen
nach Satz 2 mit“ durch die Angabe „die obere Vertrauensgrenze für das 90-
Perzentil der periodischen Messungen nach Satz 2 bei“ ersetzt.
6. § 23 wird durch folgenden Paragraphen ersetzt:
§ 23„
Zulassung von Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von
Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der
besonderen Umstände des Einzelfalls
1. einzelne Anforderungen dieser Verordnung nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,
2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur
Emissionsbegrenzung durchgeführt werden,
3. die Schornsteinhöhe nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in
der jeweils geltenden Fassung auch für einen als Ausnahme zugelassenen
Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei denn, auch insoweit liegen die
Voraussetzungen der Nummer 1 vor, und
4. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung
vom 24. April 2024 nicht entgegenstehen.“
7. In § 25 wird die Angabe „oder 6“ durch die Angabe „, 6 oder 7“ ersetzt.
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
(12) „ Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a
bestimmten Emissionsgrenzwerten für die Emissionen an anorganischen
gasförmigen Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, darf bei
bestehenden Anlagen bei Einsatz von Brennstoffen mit einem mittleren
Chlorgehalt von 1000 mg/kg trocken oder mehr, oder bei bestehenden Anlagen
mit Wirbelschichtfeuerung oder bei bestehenden Anlagen, die im gleitenden
Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1500 Stunden
jährlich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ nicht überschritten
werden. Andere als in Satz 1 genannte bestehende Anlagen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis weniger als 100 MW dürfen einen
Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ nicht überschreiten. Andere als in Satz 1
genannte bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW
oder mehr dürfen die folgenden Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. bei Einsatz einer nass arbeitenden Entschwefelungseinrichtung mit
nachgeschaltetem rotierendem Gas-Gas-Wärmetauscher einen
Emissionsgrenzwert von 7 mg/m³,
2. ansonsten einen Emissionsgrenzwert von 5 mg/m³.“
b) In Absatz 13 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 14 Satz 1 wird jeweils die Angabe „für
den Jahresmittelwert“ gestrichen.
c) In Absatz 15 Satz 1 wird nach der Angabe „von 20 mg/m³“ und nach der Angabe
„von 7 mg/m³“ jeweils die Angabe „für den Jahresmittelwert“ gestrichen.
9. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt
„Dies gilt nicht für die Wiederholungsmessungen von Benzo(a)pyren. Die
Summenbildung nach Anlage 2 Nummer 3 erfolgt in Jahren, in denen keine
Wiederholungsmessung von Benzo(a)pyren durchgeführt wird, ohne
Benzo(a)pyren.“
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt
(8) „ Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 sind Wiederholungsmessungen
zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen nach § 33 Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 nicht erforderlich, wenn durch eine Messung nach Inbetriebnahme oder
nach wesentlicher Änderung der Anlage nachgewiesen wurde, dass die
Anforderungen eingehalten sind.“
10. Nach Abschnitt 5 wird der folgende Abschnitt 6 eingefügt:
„Abschnitt 6
Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 zu den besten verfügbaren Techniken in
Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der
Chemiebranche
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
§ 61a
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Großfeuerungsanlagen der
chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in chemischen
Reaktoren dienen, nicht im Anwendungsbereich von Abschnitt 5 liegen und die
Teilanlage oder Nebeneinrichtung einer Anlage nach Nummer 4.1.1 und 4.1.4 des
Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen]
sind.
§ 61b
Begriffsbestimmungen
Eine bestehende Anlage im Sinne dieses Abschnitts ist eine Anlage,
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder vor dem Inkrafttreten des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen
war,
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor dem 13. Dezember 2022 erteilt
worden ist und die vor dem 13. Dezember 2023 in Betrieb gegangen ist oder
3. für die der Betreiber einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung und
zum Betrieb vor dem 13. Dezember 2022 gestellt hat und die vor dem
13. Dezember 2023 in Betrieb gegangen ist.
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
§ 61c
Emissionsgrenzwerte
(1) Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich dieses Abschnitts sind so zu
errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen der nachfolgenden Absätze
eingehalten werden.
(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:
a) Gesamtstaub: 5 mg/m³,
b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von
aa) Erdgas: 50 mg/m³,
bb) sonstigen Gasen: 80 mg/m³,
c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid
aa) bei einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 300 MW und bei
Einsatz von
aaa) Erdgas: 100 mg/m³,
bbb) sonstigen Gasen: 150 mg/m³,
bb) bei einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW:
100 mg/m³,
d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid:
35 mg/m³,
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der in Nummer 1 bestimmten
Emissionsgrenzwerte überschreitet.
(3) Sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren zur
selektiven katalytischen Reduktion oder ein Verfahren zur selektiven nicht
katalytischen Reduktion eingesetzt wird, sind Feuerungsanlagen so zu errichten und
zu betreiben, dass für Ammoniak ein Tagesmittelwert von 8 mg/m³ nicht überschritten
wird.
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 6
§ 61d
Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
Abweichend von § 17 Absatz 1 sind bei Feuerungsanlagen im
Anwendungsbereich dieses Abschnitts, die ausschließlich mit gasförmigen
Brennstoffen betrieben werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen an
Gesamtstaub nicht erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, in denen gasförmige
Brennstoffe aus festen Brennstoffen erzeugt werden, insbesondere durch Vergasung.
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
§ 61e
Übergangsvorschriften
Für bestehende Anlagen im Anwendungsbereich dieses Abschnitts gelten die
Anforderungen dieser Verordnung ab dem 12. Dezember 2026. Bis zu dem in Satz 1
genannten Stichtag ist insoweit die Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen-
und Verbrennungsmotoranlagen in der am …[Einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 4 dieser Verordnung] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Anforderungen, die die zuständige Behörde im Einzelfall zur Vorsorge gegen
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gestellt hat, bleiben
unberührt.“
11. Der bisherige Abschnitt 6 wird zu Abschnitt 7 und wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Unterabschnitt 1 wird die Angabe „Abschnitt 6“ durch die
Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
b) In § 62 wird nach der Angabe „Abschnitt 5“ die Angabe „oder 6“ eingefügt.
c) In den Überschriften zu den Unterabschnitten 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„Abschnitt 6“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
12. Der bisherige Abschnitt 7 wird zu Abschnitt 8.
13. In § 66 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Beuth Verlag“ durch die Angabe „DIN Media“
ersetzt.
14. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Bundes-Immissionsschutzes“
durch die Angabe „des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 59 Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „, § 61c
Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die
Mitverbrennung von Abfällen
Die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai
2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Anlage 6 wird gestrichen.
b) In der Angabe zur bisherigen Anlage 7 wird die Angabe „Anlage 7“ durch die
Angabe „Anlage 6“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)“ durch
die Angabe „vom … (BGBl. I S. …[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen]) in der jeweils geltenden
Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird nach der Angabe „die Verbrennung“ die Angabe „des
Brennstoffs mit den geringsten Emissionen, insbesondere“ eingefügt.
3. § 4 Absatz 1 Satz 5 wird gestrichen.
4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „; für bestehende
Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder
weniger gilt ein Emissionsgrenzwert von 180 mg/m³ für den Tagesmittelwert, soweit
eine selektive katalytische Reduktion (SCR) nicht anwendbar ist“ gestrichen.
5. In § 13 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Anlage 7“ durch die Angabe „Anlage 6“
ersetzt.
6. In § 17 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4“ durch die Angabe „Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 9 wird die Angabe „der Maximalwert der periodischen Messungen
nach den Sätzen 1 und 2 mit“ durch die Angabe „die obere Vertrauensgrenze für
das 90-Perzentil der periodischen Messungen nach den Sätzen 1 und 2 bei“
ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Nachweisgrenze“ durch die Angabe
„Bestimmungsgrenze“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „0,0005 ng WHO-TEFi/m3“ durch die Angabe
„0,0005 ng / (WHO-TEFi * m3)“ ersetzt.
8. § 20a wird durch den folgenden § 20a ersetzt:
„§ 20a
Besondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs
(1) Die Emissionen von Gesamtstaub und von organischen Stoffen, angegeben
als Gesamtkohlenstoff, sowie von PCDD/F und dl-PCB nach Anlage 1
Buchstabe d oder e beim An- und Abfahren, während keine Abfälle verbrannt werden,
sind in Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die in Anhang 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem Buchstaben E
gekennzeichnet sind, vom Betreiber zu überwachen und alle fünf Jahre zu bewerten.
Die Ermittlungen dieser Emissionen sind dafür nach Errichtung während des An- und
Abfahrens und anschließend wiederkehrend alle fünf Jahre durchzuführen. Auf die
wiederkehrende Ermittlung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde verzichtet
werden, falls das Umweltmanagementsystem einen Managementplan für
Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs umfasst und durch Feststellungen in
dessen Rahmen sichergestellt ist, dass keine Zunahme der entsprechenden
Emissionen während des An- und Abfahrens eingetreten ist. Die Bewertung gemäß
Satz 1 ist der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Zur Ermittlung der in Absatz 1 genannten Emissionen können die nach
Abschnitt 3 installierten Messgeräte verwendet werden.
(3) Bei Langzeitprobenahmen nach § 18 Absatz 6 und 8 sind Zeiträume
außerhalb des Normalbetriebs in den Messbericht aufzunehmen und gesondert zu
bewerten.
(4) Bei Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen sind die
Möglichkeiten der Emissionsminderung für die in Absatz 1 benannten PCDD/F und dl-
PCB beim An- und Abfahren, während keine Abfälle verbrannt werden, nach dem
Stand der Technik auszuschöpfen.“
9. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17)“ durch
die Angabe „Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt.
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
10. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 5,“ gestrichen.
b) Nach Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
(8) „ Betreiber von Abfallmitverbrennungsanlagen, die vor dem … [einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieser Verordnung] in Betrieb genommen
wurden, haben die erstmalige Ermittlung und die Bewertung von Emissionen
gemäß § 20a Absatz 1 spätestens bis zum … [einsetzen: Datum des Tages und
Monats des Inkrafttretens nach Artikel 4 dieser Verordnung sowie Jahreszahl des
dritten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] durchzuführen und die Bewertung
der zuständigen Behörde vorzulegen.“
11. Anlage 6 wird gestrichen.
12. Die bisherige Anlage 7 wird zu Anlage 6.
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung
organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen
Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen vom 10. Januar
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen der Nummer 4.1.4 des Anhangs 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom … ( [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen]) zur
Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 26 wird durch die folgende Nummer 26 ersetzt:
26. „ fachkundige Person: eine Person, die
a) über die zur sachgemäßen Prüfung von Lösungsmittelbilanzen
erforderliche Fachkunde verfügt, wobei diese nachzuweisen ist durch
aa) eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine
zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit und
bb) die Teilnahme an einer fachspezifischen Fortbildungsmaßnahme,
und
b) in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht vom Betreiber der Anlage
unabhängig ist,“.
b) Nummer 33 wird gestrichen.
c) Nummer 34 wird zu Nummer 33 und die Angabe „des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom
17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25)“ wird durch die Angabe „in der
Fassung vom 24. April 2024“ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „, an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur
Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1434 (ABI. L 176 vom 11.7.2023, S. 3)
geändert worden ist,“ durch die Angabe „an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008“
ersetzt.
4. § 5 Absatz 6 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Weist die Lösungsmittelbilanz offensichtlich schwerwiegende Mängel auf und behebt
der Betreiber diese Mängel nicht in angemessener Frist, so kann die zuständige
Behörde den Betreiber anweisen, eine Lösungsmittelbilanz nach den Anforderungen
des Anhangs V von einer fachkundigen Person aufstellen zu lassen.“
5. § 6 Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von § 5 Absatz 6 Satz 4 gilt, dass die Richtigkeit der
Lösungsmittelbilanzen von einer fachkundigen Person feststellen zu lassen ist, die
diese Lösungsmittelbilanzen nicht selbst erstellt oder bei deren Erstellung nicht selbst
mitgewirkt hat, und zwar spätestens zu folgenden Zeitpunkten:
1. bei Neuanlagen und wesentlich geänderten Anlagen erstmals zwölf Monate nach
der Inbetriebnahme der Anlage und danach in jedem dritten Kalenderjahr und
2. bei bestehenden Anlagen erstmals drei Jahre nach dem 16. Januar 2024 und
danach in jedem dritten Kalenderjahr.“
6. In § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Satz 1 Nummer 1 oder 2,
jeweils“ durch die Angabe „Satz 1,“ ersetzt.
7. Nach § 13 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die Regelung des § 1 Absatz 3 gilt ab dem 12. Dezember 2026. Bis
einschließlich 11. Dezember 2026 gelten die Anforderungen dieser Verordnung an
Anlagen der Nummer 19.1 des Anhangs I auch für Anlagen nach Nummer 4.1.4 des
Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen zur chemischen
Synthese und Fermentierung von Arzneimitteln und, sofern an demselben Standort
hergestellt, von Zwischenprodukten. In diesen Fällen gelten die in Anhang I
Nummer 19.1 genannten Schwellenwerte entsprechend.“
8. In Anhang I wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) In der dritten Spalte zu Ziffer 10.1 wird die Angabe „10.1“ durch die Angabe „10“
ersetzt.
b) In der ersten Spalte wird die Angabe „19.1 Anlagen zur Herstellung von
Arzneimitteln“ durch die Angabe „19.1 Anlagen zur Extraktion, zur Formulierung
oder zur Endfertigung von Arzneimitteln“ ersetzt.
9. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 19 wird die Angabe „Die chemische Synthese, Fermentierung und
Extraktion sowie die Formulierung und die Endfertigung von Arzneimitteln und,
sofern an demselben Standort hergestellt, von Zwischenprodukten.“ gestrichen.
b) Nach Nummer 19 wird die folgende Nummer 19.1 eingefügt:
„19.1 Anlagen zur Extraktion, zur Formulierung oder zur Endfertigung von
Arzneimitteln
Die Extraktion sowie die Formulierung oder die Endfertigung von Arzneimitteln.“
10. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9.1 Buchstabe b wird die Angabe „mindestens einmal jährlich“ durch
die Angabe „mindestens alle drei Jahre“ ersetzt.
b) In der Tabelle zu Nummer 14.1.1 wird in der dritten Spalte die Angabe „Gilt nicht
für Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU.“ durch die Angabe „Gilt nicht für die unter
Nr. 14.1.4 genannten Anlagen zur Herstellung von Klebebändern.“ ersetzt.
c) In Nummer 19.1 wird die Angabe „Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln“
durch die Angabe „Anlagen zur Extraktion, zur Formulierung oder zur Endfertigung
von Arzneimitteln“ ersetzt.
11. In der Tabelle zu Anhang IV Nummer 2 wird in der fünften Spalte zu Nummer 8.1 die
Angabe „(25 + 5) %“ durch die Angabe „(25 + 15) %“ ersetzt.
12. In der Überschrift zu Anhang V Nummer 4 wird die Angabe „und 6“ gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2024/1785 vom 24. April 2024 (ABl. L 1785 vom 15.7.2024, S. 1) geändert worden ist.
2. Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember 2022 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf einheitliche
Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (ABl. L 318 vom 12.12.2022, S.
157).
3. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9; L 349
vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019, S. 8;
L, 2024/90811, 13.12.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2865 vom 23. Oktober 2024 (ABl.
L, 2024/2865, 20.11.2024) geändert worden ist.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen und der
Richtlinie 1999/31/EG des Rates über Abfalldeponien (ABl. L 1785 vom 15.7.2024, S. 1)
erfolgen zahlreiche Anpassungen an der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Die
Richtlinie (EU) 2024/1785 ist am 4. August 2024 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 4 der
Richtlinie (EU) 2024/1785 sind diese Änderungen bis zum 1. Juli 2026 umzusetzen. Die
Umsetzung der entsprechenden Neuregelungen der Richtlinie erfolgen im Wesentlichen
auf gesetzlicher Ebene in einem gesonderten Mantelgesetz und in einer ersten
Verordnung. Einige geringfügige Anpassungen in Verordnungen zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz, für die gemäß § 48b Bundes-Immissionsschutzgesetz eine
Beteiligung des Bundestags zu erfolgen hat, stehen jedoch noch aus.
Der vorliegende Entwurf einer Artikelverordnung soll zudem die luftbezogenen
Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember
2022 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf
einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche (ABl. L
318 vom 12.12.2022, S. 157) in nationales Recht umsetzen. Zur Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 ist die Anpassung bestehender Regelungen
der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13.
BImSchV) und der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (31.
BImSchV) zwingend erforderlich. Im Übrigen erfolgt die Umsetzung durch den Erlass einer
Verwaltungsvorschrift in einem gesonderten Verfahren.
Gemäß einer Vereinbarung von Bund und Ländern im Rahmen des Paktes für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie zur Umsetzung entsprechender
Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (vgl. Beschlüsse des Kabinetts
vom 5. November 2025) dient der Entwurf der vorliegenden Artikelverordnung schließlich
auch dazu, den Erfüllungsaufwand für Unternehmen – hier insbesondere durch die
Anpassung von Messverpflichtungen – zu reduzieren.
Mit der Förderalen Modernisierungsagenda haben Bund und Länder beschlossen, Bundes-
und Landesgesetze auf Verweise auf externe Normen zu überprüfen und auf das
notwendige Maß zu beschränken, um einer Erhöhung der materiellen Rechtspflichten für
Unternehmen und Bürger durch die Weiterentwicklung von Normen entgegenzuwirken
(Föderale Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025,
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/975228/2397654/c57248be7fa2d61ab6d8
b12c0f29f05b/2025-12-04-mpk-staatsmodernisierung-data.pdf, Randnummer 79). Die
Prüfung hat ergeben, dass die in den geänderten Rechtstexten vorhandenen Verweise auf
Normen notwendig sind und das die vorhandenen Verweise auf Normen statisch sind, so
dass eine Erhöhung der materiellen Rechtspflichten durch die Weiterentwicklung der
zitierten Normen nicht zu besorgen ist.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Ausgangspunkt für den vorliegenden Entwurf ist die bestehende Verordnung über
Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2514) in der aktuell geltenden Fassung, die bestehende Verordnung über die
Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044,
3754), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 43) geändert worden ist und die bestehende Verordnung zur Begrenzung der
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer
Lösungsmittel in bestimmten Anlagen vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 7).
Artikel 1 sieht die Anpassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen vor. Zu den in der Verordnung über Großfeuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen geregelten Anlagen hat die Europäische
Kommission seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen eine
Reihe von Durchführungsbeschlüssen erlassen. Die Vorschriften des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 gelten jeweils nur für Teile der national im
Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen befindlichen Anlagen. Die neuen Anforderungen sollen in
einem zusätzlichen Abschnitt zusammengefasst werden. Zudem werden bestimmte
Messverpflichtungen angepasst, mit dem Ziel den Erfüllungsaufwand zu reduzieren und es
werden redaktionelle Korrekturen vorgenommen.
Artikel 2 sieht die Anpassung der Verordnung über die Verbrennung und die
Mitverbrennung von Abfällen an die geänderte Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen vor. Wesentliches Element ist die Weiterentwicklung der Regelungen
des § 20a zu den Emissionen beim An- und Abfahren und deren unionsrechtlich
erforderliche Erweiterung auf Abfallmitverbrennungsanlagen. Zudem erfolgen einzelne
redaktionelle Korrekturen.
Artikel 3 sieht die Anpassung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten
Anlagen vor, die sich aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 ergeben. Anlagen
zur chemischen Synthese und zur Fermentation zur Herstellung von Arzneimitteln, werden
aus dem Regelungsbereich der 31. BImSchV in den Regelungsbereich der neuen
Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten
der Hauptgruppe 4 überführt. Zudem erfolgen eine Anpassung der Vorgaben an die
Prüfung der Lösungsmittelbilanzen mit dem Ziel der Vollzugsvereinfachung und einzelne
redaktionelle Korrekturen.
III. Alternativen
Zur Anpassung des bestehenden nationalen Rechts bestehen keine Alternativen.
Eine andere Möglichkeit der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427
besteht in seiner unmittelbaren Anwendung durch die für die Genehmigung und
Überwachung zuständigen Behörden der Bundesländer. In diesem Fall verzichtet die
Bundesregierung auf die in Artikel 6 und Artikel 17 der Richtlinie 2010/75/EU den
Mitgliedsstaaten eingeräumte Option zur nationalen Umsetzung über allgemein bindende
Vorschriften wie sie der vorgelegte Entwurf einer Artikelverordnung vorsieht. Auch hierzu
wäre eine Anpassung des nationalen Rechts zur Anpassung der durch den
Durchführungsbeschluss überschriebenen Regelungen erforderlich.
IV. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz beruht auf Verordnungsermächtigungen des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes. Die Anwendbarkeit des § 7 Absatz 1a des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in der bis zum Inkrafttreten der Novelle der Richtlinie
2010/75/EU geltenden, angegebenen Fassung wird durch § 67 Absatz 9 des aktuellen
Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelt.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Artikelverordnung dient der Umsetzung von europäischem Recht, nämlich der
Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 sowie der Richtlinie
(EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Ihr
Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Regelungsfolgen
Der Entwurf wird die Emissionen aus Anlagen im Anwendungsbereich der Verordnung über
Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und der Verordnung zur
Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung
organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen weiter reduzieren und damit die Ziele der
Bundesregierung in der Luftreinhaltung unterstützen. Zudem werden europarechtliche
Vorgaben umgesetzt, die das Ziel verfolgen, die Emissionen beim An- und Abfahren von
Abfallverbrennungs- und -mitverbrennungsanlagen zu reduzieren.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Diese Verordnung dient der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, indem die
Anforderungen an Prüfpersonal für die Prüfung von Lösungsmittelbilanzen vereinfacht,
nicht mehr erforderliche Überwachungen abgeschaft und die Anforderungen an Anlagen
zur Herstellung von Arzneimitteln einschließlich Zwischenerzeugnissen übersichtlich in der
Vierzehnten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Besondere Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppe 4 – BTA Luft HG 4) zusammengeführt werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Diese Verordnung trägt wesentlich zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, insbesondere
durch Verbesserung des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung durch die weitere
Reduzierung von Emissionen aus bestimmten Anlagen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine Angaben.
4. Erfüllungsaufwand
Als Datengrundlage für den Erfüllungsaufwand für die betroffenen Großfeuerungsanlagen
dienten.
– die Meldungen der Länder nach § 22 der Verordnung über Großfeuerungs-,
Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen für das Jahr 2022, Stand April Oktober
2022,
– die jährliche Anlagenberichterstattung zur Richtlinie über Industrieemissionen des
Umweltweltbundesamts an die Europäische Kommission für das Kalenderjahr 2022,
– von den Bundesländern und Verbänden zugelieferte Daten zu Anlagenzahlen und
Arbeitsaufwand, einschließlich der Extrapolation der Daten sofern nur eine
Teilzulieferung erfolgte,
– der Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung, Stand April 2025.
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Auswirkungen auf das
allgemeine Preisniveau sind nicht zu erwarten.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Insgesamt ergibt sich aus den Artikeln 1, 2 und 3 des vorliegenden Verordnungsentwurf für
die Wirtschaft eine Entlastung in Höhe von 2,2 Mio. Euro pro Jahr. In Bezug auf
Bürokratiekosten ergibt sich aus den Artikeln 1 2 und 3 eine Entlastung in Höhe von
156 Tsd. Euro pro Jahr. Die Entlastung unterliegt der „One in, one out“-Regel.
Zu Artikel 1
Die Auswertung der Meldungen der Länder nach § 22 der Verordnung über
Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen ergibt, dass derzeit in
Deutschland keine Großfeuerungsanlagen in Betrieb sind, die dem Geltungsbereich des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember 2022 zu
den Besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement-
und -behandlungssysteme in der Chemiebranche unterliegen. Für die Wirtschaft fällt daher
durch die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 kein
Erfüllungsaufwand an.
Des Weiteren sind keine Pläne für den Neubau von Anlagen im Anwendungsbereich des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 bekannt. Daher kann auch kein
Erfüllungsaufwand für fiktive Neuanlagen bestimmt werden.
Durch die Streichung in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a entfällt künftig unter bestimmten
Voraussetzungen die Bestimmung des Schwefelgehalts im Erdgas, die bisher für jede
Großfeuerungsanlage, in der Erdgas eingesetzt wird, zweimal jährlich verpflichtend
durchzuführen war. Hieraus ergibt sich unter Annahme von etwa 230 Anlagenstandorten
und Kosten von durchschnittlich etwa 350 Euro pro Messung sowie einem Zeitaufwand von
durchschnittlich 15 Minuten für die Übermittlung des Messberichtes eine Entlastung für die
Wirtschaft von rund 165 Tsd. Euro pro Jahr, davon Bürokratiekosten in Höhe von 4 Tsd.
Euro pro Jahr.
Durch die Eingrenzung der Vorgabe, periodische Messung an drei verschiedenen Tagen
durchzuführen, auf die Emissionen von Schwermetallen, Dioxinen und Furanen in
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
für die periodische Messung der anderen Luftschadstoffe um rund 1000 Euro pro
Messtag. Bei insgesamt 81 Braun- und Steinkohlekraftwerken (4 Messtage anstelle von
12 Messtagen pro Jahr), 27 Verbrennungsmotoranlagen (4 Messtage anstelle von 9) und
10 Anlagen der chemischen Industrie (1 Messtag anstelle von 3) ergibt sich dadurch
insgesamt eine Reduzierung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft um 803 Tsd. Euro
pro Jahr.
Durch die Reduzierung der Häufigkeit der Wiederholungsmessungen für Benzo(a)pyren in
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a) reduziert sich der Erfüllungsaufwand in 2 von 3 Jahren
um 1.800 Euro pro Anlage. Hieraus ergibt sich unter Annahme von etwa 107 betroffenen
Anlagen von rund 130 Tsd. Euro pro Jahr (1.800 Euro * 107 * 2/3), davon Bürokratiekosten
(0,25 Stunden * 38,60 Euro/Stunde*107*2/3) in Höhe von 1 Tsd. Euro pro Jahr.
Durch den Verzicht auf Wiederholungsmessungen für Formaldehyd in
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b) reduziert sich der Erfüllungsaufwand alle 3 Jahren um
5.000 Euro sowie 15 Minuten pro Anlage. Hieraus ergibt sich unter Annahme von etwa
232 betroffenen Anlagen von rund 387 Tsd. Euro pro Jahr (5.000 Euro * 232 / 3), davon
Bürokratiekosten (0,25 Stunden * 38,60 Euro/Stunde*232 / 3) in Höhe von 1 Tsd. Euro pro
Jahr.
Zu Artikel 2:
Die Änderungen in Artikel 2 Nummer 8 zur Ausweitung der Überwachung der PCDD/F-
Emissionen betreffen etwa 50 Abfallmitverbrennungsanlagen. Der wesentliche Aufwand
entsteht durch die zusätzlich durchzuführenden Meßkampagnen. Hierfür werden pro
Kampagne Sachkosten in Höhe von 12.000 Euro und ein Zeitaufwand für die
Berichterstattung an die zuständige Behörde von 2 Stunden veranschlagt. Es ist derzeit
nicht verlässlich prognostizierbar, wie viele Betreiber auf die Messung unter Heranziehung
der Ergebnisse aus dem Umweltmanagementsystem verzichten können. Es wird daher
davon ausgegangen, dass dies etwa für die Hälfte der Anlagen der Fall sein wird. Somit
ergibt sich ein geschätzter Erfüllungsaufwand von rund 60 Tsd. Euro pro Jahr (2 Stunden *
38,60 Euro/Stunde * 50 Anlagen / 5 + 12.000 Euro * 25 Anlagen / 5).
Für Abfallverbrennungsanlagen besteht bisher die Vorgabe eine entsprechende Ermittlung
alle drei Jahre durchzuführen. Unter Annahme von 214 betroffenen Anlagen (vgl. BT-
Drucksache 20/8106) und mit den obigen Annahmen ergibt sich damit folgende Entlastung:
214 Anlagen * 12.000 Euro * (1/3 – 1/5 * 0,5) = 590 Tsd. Euro pro Jahr.
Somit ergibt sich insgesamt eine Nettoentlastung von rund 530 (= 590-60) Tsd. Euro pro
Jahr, welche der „One in, one out“-Regel nicht unterliegt.
Zu Artikel 3
Durch die Übertragung bestimmter Anlagen in den Anwendungsbereich der Technischen
Anleitung zur Reinhaltung der Luft durch die Änderungen in
Nummern 1, 8 Buchstabe b, Nummer 9 und 10 Buchstabe c entsteht kein
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Durch die redaktionellen Anpassungen und durch die
Wiederherstellung der ursprünglichen Frequenz der Ermittlung der Lösungsmittelbilanz in
Nummer 10 Buchstabe a entsteht ebenfalls kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Durch die Vereinfachung der Anforderungen an Prüfpersonal für die Prüfung von
Lösungsmittelbilanzen in Nummer 2 Buchstabe a sowie Nummern 4 und 5 entsteht für die
Wirtschaft eine Entlastung in Höhe von etwa 150 Tsd. Euro pro Jahr. Hierbei werden die
formalen Anforderungen an die Prüfer von externen Lösungsmittelbilanzen reduziert. Es
wird davon ausgegangen, dass ca. 75 Prüfer um jeweils 2.000 Euro verminderte
Ausbildungskosten zu tragen haben und dass diese Einsparungen an die Wirtschaft
durchgereicht werden. Die Kosten sind den Bürokratiekosten zuzuschlagen.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2022/2427 kein Erfüllungsaufwand. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen zum
Erfüllungsaufwand zu Artikel 1 für die Wirtschaft verwiesen.
Durch die Streichung der verschiedener Messverpflichtungen reduziert sich der
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung; ein geringfügiger Zusatzaufwand entsteht durch die
Erfordernis der Prüfung im Rahmen des Vollzuges des erweiterten § 20a der 17. BImSchV.
Die resultierende Entlastung beträgt insgesamt voraussichtlich weniger als 100 Tsd. Euro,
weshalb auf die Berechnung verzichtet wurde.
Durch die Übertragung bestimmter Anlagenarten in die Besondere Technische Anleitung
zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der Hauptgruppe 4, die unter anderem
in Artikel 3 Nummer 1 geregelt ist und das zukünftige Abstellen auf eine fachkundige
Person in Artikel 3 Nummer 4 und 5, entsteht für die Verwaltung ebenfalls kein relevanter
zusátzlicher Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Keine Angaben.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
VI. Befristung; Evaluierung
Die europäischen Regelungen gelten unbefristet. Eine Befristung der Regelung ist daher
nicht vorzusehen. Eine Evaluierung der durch europäisches Recht vorgegebenen
Regelungen ist entbehrlich, da diese bereits auf europäischer Ebene unter anderem im
Rahmen der turnusmäßigen Überarbeitung der BVT-Merblätter und der zugehörigen
Durchführungsbeschlüsse erfolgt.
Da die Verordnung insgesamt zu einer Entlastung führt, löst sie nach den Vorgaben des
Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben
der Bundesregierung keine Evaluierungspflicht aus.
VII. Exekutiver Fußabdruck
Der Inhalt der Verordnung hat sich durch Vorträge von Interessenvertreterinnen und
Interessenvertretern nicht wesentlich geändert.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 10.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung, um die geänderte Nummerierung der Abschnitte
zu berücksichtigen.
Zu Nummer 3
Die Änderung dient der Aktualisierung der Verweise.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die regelmäßige wiederkehrende Überwachung des Schwefelgehalts des Brennstoffs wird
bei Einsatz von Erdgas gestrichen. Die Änderung dient dem Abbau von Bürokratie. Dadurch
entfallen für Betreiber von Großfeuerungsanlagen, die mit Erdgas betrieben werden, die
halbjährliche Bestimmung des Schwefelgehalts des Brennstoffs und die Berichterstattung
an die nach Landesrecht zuständige Behörde. Auf Seiten der nach Landesrecht
zuständigen Behörde entfällt die entsprechende halbjährliche Überwachung in Bezug auf
den Schwefelgehalt des Brennstoffs.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur; zudem wird der Verweis auf die
gegenwärtig gültige Ausgabe aktualisiert.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Durch verbesserte Messtechnik können die periodischen Messungen für bestimmte
Luftschadstoffe künftig an einem Tag realisiert werden. Für die technisch und zeitlich
aufwändigeren periodischen Messungen der Emissionen von Schwermetallen, Dioxinen
und Furanen bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Zu Buchstabe b
Die Formulierung wird an die bewährte Regelung der TA Luft vom 18. August 2021
angeglichen.
Zu Nummer 6
Zum ehemaligen Absatz 1: Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung des Verweises auf die
durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 geänderte Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen.
Zum ehemaligen Absatz 2: Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785
zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen werden nun alle
Möglichkeiten für Ausnahmen, die eine Berichtspflicht an die Europäische Kommission
auslösen, einheitlich im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Die Anwendung des
§ 23 ist nur auf Konstellationen möglich, die nicht an anderer Stelle bereits geregelt sind (u.
a. im neuen § 12a BImSchG). Daher kann der Absatz 2 gestrichen werden. Änderungen in
der Berichtspflicht sind damit nicht verbunden.
Zu Nummer 7
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 10.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung zur Klarstellung des Gewollten.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Reduzierung des Messaufwandes. Die Vollzugserfahrung zeigt,
dass die Emissionen an Benzo(a)pyren bei Großfeuerungsanlagen im Regelfall gering sind,
weshalb die Durchführung der entsprechenden Messung, die aufgrund der längeren
Probenahmedauer mit einem vergleichsweise hohem Aufwand verbunden ist, alle drei
Jahre ausreichend ist.
Zu Buchstabe b
Mittlerweile haben eine Vielzahl von Emissionsmessungen auf Grund der Vorgaben der
13. BImSchV bestätigt, dass bei Gasturbinen im üblichen Betriebsbereich im Regelfall keine
relevanten Formaldehydemissionen zu erwarten sind. Die ermittelten Werte liegen zumeist
deutlich unter 5 mg/m³ bzw. unter der Bestimmungsgrenze. Zur Reduzierung des
Erfüllungsaufwandes ist es daher in Zukunft möglich, auf die Wiederholungsmessung zu
verzichten, sofern durch eine einmalige Abnahmemessung (auch nach einer wesentlichen
Änderung) die Einhaltung der Anforderungen nachgewiesen wurde.
Zu Nummer 10
Der neu eingefügte Abschnitt 6 dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2022/2427 der Kommission vom 6. Dezember 2022 über Schlussfolgerungen zu den
besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf einheitliche
Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche.
Die vom Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 betroffenen Anlagen wechseln dadurch
vom bisherigen Abschnitt 6, der zukünftig Abschnitt 7 wird, in den neuen Abschnitt 6.
Ausgangspunkt für die Regelungen des neuen Abschnitts 6, insbesondere der Vorgaben
zur Begrenzung der Emissionen, sind daher die bereits existierenden Vorgaben des
bestehenden Abschnitts 6.
Zu Abschnitt 6 (Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 zu den besten verfügbaren Techniken
in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der
Chemiebranche)
Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6)
Zu § 61a (Anwendungsbereich)
Die Regelung legt fest, für welche Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich der
13. BImSchV die zusätzlichen Anforderungen dieses Abschnittes gelten. Dies sind die
Großfeuerungsanlagen der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von
Gütern in chemischen Reaktoren dienen und die nicht im Anwendungsbereich von
Abschnitt 5 liegen; die genannten Großfeuerungsanlagen fallen europarechtlich unter die
BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -
behandlungssysteme in der Chemiebranche.
Dieser Abschnitt bezieht sich zur Vereinfachung ausschließlich auf Großfeuerungsanlagen,
die gasförmige Brennstoffe einsetzen. Im Rahmen der Vorbereitung der Umsetzung des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 hat sich gezeigt, dass in Deutschland keine
entsprechenden Feuerungsanlagen existieren, die andere als gasförmige Brennstoffe
einsetzen und solche Anlagen auch nicht zu erwarten sind. Für den Fall, dass einzelne
entsprechende Großfeuerungsanlagen zukünftig wider Erwarten flüssige oder feste
Brennstoffe einsetzen, muss die zuständige Behörde die Anforderungen auf Grundlage der
BVT-Schlussfolgerungen im Einzelfall festlegen.
Zu § 61b (Begriffsbestimmungen)
Die Definition der „Bestehenden Anlage“ ist an die Vorgaben des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 anzupassen. Kriterium für eine neue Anlage
im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 ist ihre erstmalige Genehmigung nach der
Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427. Stichtag hierfür ist der
12. Dezember 2022. Merkmal von bestehenden Anlagen ist demnach ihre erste
Genehmigung vor dem 13. Dezember 2022.
Zu Unterabschnitt 2 (Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb )
Zu § 61c (Emissionsgrenzwerte)
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Regelung dient der Umsetzung der BVT 14 des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2022/2427 in Bezug auf die Anforderungen an Staubemissionen. Der
Emissionsgrenzwert orientiert sich am oberen Ende der mit BVT assoziierten
Emissionsbandbreite und übernimmt die Anforderungen des Abschnitts 2 bzw. 6 der
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Zu Buchstabe b
Die Regelung dient der Umsetzung der BVT 18 und 36 des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2022/2427 in Bezug auf die Anforderungen an Kohlenmonoxidemissionen. Der
Emissionsgrenzwert orientiert sich am oberen Ende der indikativen mit BVT assoziierten
Emissionsbandbreite und übernimmt die Anforderungen des Abschnitts 2 bzw. 6 der
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Zu Buchstabe c
Die Regelung dient der Umsetzung der BVT 36 des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2022/2427 in Bezug auf die Anforderungen an die Stickstoffoxid-Emissionen. Die
vorgeschlagenen Emissionsgrenzwerte schreiben die aktuell geltenden Werte des
Abschnitts 6 für Erdgas und für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als
300 Megawatt fort. Für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 bis 300 MW, die
sonstige gasförmige Brennstoffe einsetzen, orientiert sich der Emissionsgrenzwert künftig
am oberen Ende der mit BVT assoziierten Emissionsbandbreite. Infolgedessen kommt es
in dieser Leistungsklasse zu einer Verschärfung des Grenzwertes von 200 mg/m³ auf
150 mg/m³. Eine Ausnahme für bestehende Anlagen und Altanlagen sieht der
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 nicht vor.
Zu Buchstabe d
Die Regelung dient der Umsetzung der BVT 18 des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2022/2427 in Bezug auf die Anforderungen an die Schwefeloxid-Emissionen. Der
vorgeschlagene Emissionsgrenzwert schreibt für gasförmige Brennstoffe den aktuell
geltenden Wert des Abschnitts 6, § 64 fort.
Zu Nummer 2
Die Regelung zur Begrenzung der Emissionen im Halbstundenmittel wird unverändert aus
dem bestehenden Abschnitt 6 übernommen.
Zu Absatz 2
Die Regelung dient der Umsetzung der BVT 17 des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2022/2427 in Bezug auf die Ammoniak-Emissionen bei Einsatz von SCR/SNCR-
Technik. Der Emissionsgrenzwert orientiert sich am oberen Ende der mit BVT assoziierten
Emissionsbandbreite.
Zu Unterabschnitt 3 (Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung )
Zu § 61d (Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen)
Die Regelung dient der Umsetzung der BVT 8 des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2022/2427. Die Formulierung wurde mit einer Einschränkung aus dem Abschnitt 5,
§ 60 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
übernommen, um eine Konsistenz zu den Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich
des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 zu den besten verfügbaren Techniken in
Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien herzustellen. Hinzukommt,
dass im Erdgasbetrieb oder bei der Nutzung von Gasen, die aus flüssigen Brennstoffen
erzeugt wurden, im allgemeinen Staubemissionswerte unterhalb der Bestimmungsgrenze
zu erwarten sind.
Zu Unterabschnitt 4 (Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6)
Zu § 61e (Übergangsvorschriften)
Die Anforderungen des Abschnitts 6 gelten für neue Anlagen unmittelbar. Für bestehende
Anlagen werden entsprechend Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2010/75/EU abweichende
Regelungen getroffen.
Zu Nummer 11
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 10.
Zu Nummer 12
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 10.
Zu Nummer 13
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 14
Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 79 der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen, wonach wirksame Sanktionen bei Verstößen gegen innerstaatliche
Vorschriften zur Umsetzung der o.g. Richtlinie vorzusehen sind.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die
Mitverbrennung von Abfällen)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es wird auf die Begründung zu Nummer 3 verwiesen.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Nummer 11.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Aktualisierung des Verweises.
Zu Buchstabe b
Die Ergänzung dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 35 der Richtlinie
(EU) 2024/1785. Demnach ist zukünftig der Brennstoff heranzuziehen, der die geringsten
Emis-sionen verursacht. Dieser Brennstoff dürfte, wie bislang auch, im Regelfall Erdgas
sein.
Zu Nummer 3
Die Regelungen zum Umweltmanagementsystem erfolgen künftig für alle Anlagen im
Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU zentral in der Verordnung über die
Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von
Umweltleistungswerten in Industrieanlagen (45. BImSchV). Die spezielle Regelung der
Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen ist daher
aufzuheben.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung. Die gegenständliche Regelung läuft ins
Leere, da Abfallmitverbrennungsanlagen in diesem Absatz nicht adressiert werden. Mit dem
vorangehenden Halbsatz besteht zudem eine auffangende Regelung.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 11.
Zu Nummer 6
Die Änderung dient der Korrektur eines redaktionellen Fehlers.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Angleichung der Formulierung in Absatz 3 Satz 9 an die bewährte
Regelung der TA Luft vom 18. August 2021 (vgl. Artikel 1 Nummer 5) und der Korrektur von
zwei redaktionellen Fehlern.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zur Angleichung an die bewährte
Regelung der TA Luft.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1: Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 48 Absatz 1 der durch die
Richtlinie (EU) 2024/1785 geänderten Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen,
wonach die Emissionen von PCDD/F und dl-PCB für Abfallverbrennungsanlagen und
Abfallmitverbrennungsanlagen auch außerhalb des Normalbetriebs zu überwachen sind.
Für Abfallverbrennungsanlagen erfolgt dies bereits auf Grundlage der BVT 5 des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 vom 12. November 2019 über
Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die
Abfallverbrennung (ABl. EU L 312 vom 3.12.2019, S. 55). Die Regelung entspricht daher
inhaltlich weitgehend dem Absatz 1 des bisherigen § 20a. Ziel der Überwachung ist es, eine
ausreichende Datengrundlage zu schaffen, um die Schadstoffemission auch dann so weit
wie möglich zu reduzieren, wenn sich die Anlage im sonst nicht beurteilungspflichtigen
Betrieb befindet. Die Anlage muss nicht wegen der Ermittlungen in einen bestimmten
Betriebszustand versetzt werden; vielmehr sollen geplante An- und Abfahrvorgänge für die
Ermittlung der Emissionen genutzt werden. Die europarechtlichen Regelungen ermöglichen
das Intervall für die gesonderten Ermittlungen so umzusetzen, dass es die Zeiträume
abbildet, in denen aufgrund der nationalen Gegebenheiten und der üblichen
Veränderungszyklen gegebenenfalls Änderungen in den Emissionen erwartet werden
können. Daher wurde ein Intervall von 5 Jahren festgelegt, welches die Gegebenheiten in
Deutschland sachgerecht abbildet. Der Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010
unterstreicht zudem den engen Zusammenhang zum Managementplan für
Betriebszustände außerhalb des Normalbetriebs. Nach einer erstmaligen messtechnischen
Ermittlung, die auch an bestehenden Anlagen durchzuführen ist, richtet sich daher das
Erfordernis weiterer Ermittlungen nach diesem Managementplan. Ein solcher
Managementplan ist für Abfallverbrennungsanlagen gemäß den Vorgaben der 45.BImSchV
in Verbindung mit BVT1 und 18 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010
obligatorischer Bestandteil des Umweltmanagementsystems; Betreiber von
Abfallmitverbrennungsanlagen können einen entsprechenden Plan ins
Umweltmanagementsystem aufnehmen, in diesem Fall kann die Aufnahme durch den
Umweltgutachter bzw. die Konformitätsbewertungsstelle gesondert bestätigt werden.
Der Begriff „An- und Abfahren“ bezieht sich im Sinne der „Bundeseinheitliche Praxis bei der
Überwachung der Emissionen“ (GMBl 2023 Nr. 43, S. 931) und der Veröffentlichung
„Kontinuierliche Emissionsüberwachung Statuskennung und Klassierung“ auf
Betriebszustände der Anlage ohne die Nutzung von Abfall als Brennstoff, die sonst nicht
beurteilungspflichtig sind.
Zu Absatz 2: Der Absatz wurde inhaltlich unverändert aus der bestehenden Fassung
übernommen. Er wurde allerdings entsprechend generalisiert, um auch bei
Abfallmitverbrennungsanlagen die Nutzung vorhandener Messgeräte zu ermöglichen.
Zu Absatz 3: Der Absatz wurde unverändert aus der bestehenden Fassung übernommen.
Zu Absatz 4: Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 36 der Richtlinie
(EU) 2024/1785, wonach die Emissionen von PCDD/F und dl-PCB für
Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen außerhalb des
Normalbetriebs so weit wie möglich zu vermeiden oder zu minimieren sind. Zur Wahrung
der Verhältnismäßigkeit ist dabei auf den Stand der Technik abzuzielen. Im Regelfall ist zur
Erfüllung der Vorgabe keine technische Nachrüstung der Anlage zu erwarten. Vielmehr
geht es um die Ausnutzung vorhandener technischer Einrichtungen und die Optimierung
des Betriebs dieser Einrichtung zur Minimierung der entsprechenden Emissionen. Die
Umsetzung erfolgt zweckmäßig zusammen mit der in Absatz 1 vorgesehenen
Überwachung und Bewertung.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Anpassung an die durch die Richtlinie
(EU) 2024/1785 geänderte Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen.
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 3: Absatz 3 wurde im Rahmen der letzten Novelle der 17. BImSchV zur
Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 der Aarhus-Konvention in Bezug auf die Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der Zulassung von Ausnahmen eingefügt, um damals bestehende
Umsetzungsdefizite in der Industrieemissions-Richtlinie durch eine temporäre Lösung
umgehend zu beseitigen (vgl. dazu Empfehlung des Compliance-Komitees in der Sache
„ACCC/C/2014/121 European Union“). Da die Industrieemissions-Richtlinie
zwischenzeitlich entsprechend angepasst und die Regelungen durch das Gesetz zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über
Industrieemissionen in das Bundes-Immissionsschutzgesetz integriert wurden, kann
Absatz 3 nunmehr gestrichen werden.
Zu Absatz 4: Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung
der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen werden nun alle Möglichkeiten für
Ausnahmen, die eine Berichtspflicht an die Europäische Kommission auslösen einheitlich
im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Die Anwendung des § 24 ist nur auf
Konstellationen möglich, die nicht an anderer Stelle bereits geregelt sind (insb. im neuen
§ 12a BImSchG). Daher kann der Absatz 4 gestrichen werden.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Es wird auf die Begründung zu Nummer 3 verwiesen.
Zu Buchstabe b
Es wird auf die Begründung zu Nummer 8 verwiesen. In der Richtlinie (EU) 2024/1785 ist
für die Umsetzung der Neuregelung in Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU keine
gesonderte Übergangsregelung vorgesehen. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und um
der Praxis ausreichen Umsetzungszeit zu geben, wird daher eine Übergangszeit von
maximal drei Jahren festgelegt.
Zu Nummer 11
Es wird auf die Begründung zu Nummer 3 verwiesen.
Zu Nummer 12
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 11.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in
bestimmten Anlagen)
Zu Nummer 1
Der Ausschluss von Anlagen der Nummer 4.1 des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen dient der Umsetzung des Durchführungsbeschluss
(EU) 2022/2427, der Vereinfachung immissionsschutzrechtlicher Anforderungen an
Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln sowie der Vermeidung von Doppelregelungen.
Spezielle Emissionsanforderungen für diese Anlagen werden zukünftig in der Vierzehnten
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Besondere
Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten der
Hauptgruppe 4 – BTA Luft HG 4) geregelt. Hinweis: der Ausschluss gilt nicht für Anlagen
zur Herstellung von Arzneimitteln, die nicht unter die Nummer 4.1 des Anhangs 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen fallen (z. B. zur Endfertigung).
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a und b
Mit der Neufassung der 31. BImSchV im Jahr 2024 wurde für bestimmte Fallkonstellationen
die regelmäßige Prüfung der Lösungsmittelbilanz durch Sachverständige eingeführt. Als
Reaktion auf die von Ländern und Verbänden geäußerten Sorge im Hinblick auf
ausreichende Kapazitäten, wurde der Kreis der hierfür zugelassenen Sachverständigen
zunächst weit gefasst und beinhaltete auch von der zuständigen Behörde im Einzelfall als
solche benannte Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen. In Umsetzung der
Maßgabebeschlüsse des Bundesrates (Bundesrats-Drucksache 333/23 B) wurde der Kreis
der Sachverständigen schließlich wiederum eingeschränkt; auf die Prüfung und Benennung
von Sachverständigen durch die zuständige Behörde im Einzelfall wurde verzichtet. Durch
den Rückgriff auf anderweitig bekanntgegebene bzw. als geeignet festgestellte
Sachverständige sollten Behörden und Betreiber entlastet werden. Auf Grundlage der
Entschließung des Bundesrates wurde unmittelbar nach Inkrafttreten der Neufassung ein
Dialogprozess mit den Ländern sowie den Bekanntgabekörperschaften bzw. den für die
Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständigen Stellen gestartet. Durch die
Deutsche Industrie- und Handelskammer wurde Ende 2024 das Sachgebiet 4412
eingerichtet, welches die Bestellung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
nach § 36 Gewerbeordnung (GewO) für die Prüfung von Lösungsmittelbilanzen ermöglicht.
Nach Abstimmung mit der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz soll – auch
im Hinblick auf die aus der Praxis geäußerten Bedenken einer nicht ausreichenden
Verfügbarkeit von Sachverständigen – die Prüfung daher zukünftig durch Personen mit
einschlägiger Fachkunde auf dem Gebiet der Lösungsmittelbilanzen erfolgen. Durch
Rückgriff auf die Formulierung des § 2 Absatz 16 der Gefahrstoffverordnung werden
geeignete Maßstäbe für die Feststellung der Fachkunde vorgegeben. Gleichzeitig führt die
Konkretisierung, dass es sich bei der fachkundigen Person um eine betriebsexterne Person
handeln muss, zu der gewünschten unabhängigen Prüfung der Lösungsmittelbilanzen.
Leitlinien für eine bundeseinheitliche Konkretisierung dieser Maßstäbe werden zeitnah
durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz erarbeitet. Die
Entscheidung über das Vorliegen der Fachkunde obliegt der zuständigen Behörde im
Einzelfall im Rahmen der Vollzugsaufgabe. Zudem zählen die für das Sachgebiet 4412
bestellten und vereidigten Sachverständigen ohne weitere Prüfung, zum Kreis dieser
fachkundigen Personen. Insgesamt kann so das angestrebte Ziel einer sachkundigen
Prüfung der Lösungsmittelbilanzen mit einem deutlich reduzierten Aufwand erreicht
werden.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die durch die Richtlinie
(EU) 2024/1785 geänderte Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen.
Zu Nummer 3
Die Änderung dient der Aktualisierung des Verweises. Dieser wird dynamisch ausgestaltet,
da es im Hinblick auf die hier relevante Klassifizierung von Stoffen keinen nationalen
Spielraum für die Ausgestaltung gibt. Zudem erfolgt eine redaktionelle Korrektur des
Satzes.
Zu Nummer 4
Es wird auf die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a und b verwiesen.
Zu Nummer 5
Es wird auf die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe a und b verwiesen. Der Zusatz, dass
die prüfende fachkundige Person die Lösungsmittelbilanz nicht selbst erstellt oder bei deren
Erstellung mitgewirkt hat, gewährleistet die Unabhängigkeit der Prüfung.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um die Berichtigung eines unvollständigen Verweises. Durch die
Erweiterung des § 5 Absatzes 6 von zwei Nummern in drei Nummern ist eine Anpassung
der Ordnungswidrigkeits-Tatbestände erforderlich geworden. Die Erstellung eines
Reduzierungsplanes nach Nummer 3 ist die Alternative zur Feststellung der Emissionen
durch Einhaltung von Grenzwerten nach den Nummern 1 und 2. Die Erfüllung der
Anforderung durch Auswahl der Nummer 3 kann eine aus Sicht des Betreibers günstigere
Alternative sein. Mit der vorliegenden Änderung wird der ursprüngliche Regelungsinhalt der
vor dem 10. Januar 2024 geltenden Fassung und die Sanktioniertbarkeit entsprechender
Verstöße wiederhergestellt.
Zu Nummer 7
Der Ausschluss von Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln durch chemische
Umwandlung vom Geltungsbereich der 31. BImSchV (Nummer 1, Nummer 8 Buchstabe b,
Nummer 9 und Nummer 10 Buchstabe c) soll erst zum 12. Dezember 2026 wirksam
werden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die der Nummer 19.1 zugeordneten Regelungen
(insbesondere Schwellenwerte in Anhang I, allgemeine Anforderungen, besondere
Anforderungen in Anhang III) für diese Anlagen fort.
Die Herauslösung erfolgt mit dem Zweck, die Anforderungen an diese Anlagen einheitlich
in der neuen Besonderen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für bestimmte
Anlagenarten der Hauptgruppe 4 zu regeln, die in einem gesonderten Verfahren parallel
erlassen wird und ebenfalls Mitte 2026 in Kraft treten soll. Indem der Ausschluss aus dem
Geltungsbereich erst zum 12. Dezember 2026 wirksam wird, wird der Anwendungspraxis
ausreichend Zeit gegeben, die erforderlichen Anpassungen an der Genehmigung der
Anlagen vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt gehen die entsprechend geltenden
Regelungen der 31. BImSchV vor (vgl. Nummer 1 der TA Luft). Durch die Festlegung des
Endes der Übergangsfrist auf den 11. Dezember 2026 bleibt die vierjährige Umsetzungsfrist
des Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2427 gewahrt.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Nummer 10.1 ist im Rahmen der
Neufassung der 31. Verordnung zur Duchführungs des Bundes-Immissionschutzgesetzes
vom 10. Januar 2024 in der Nummer 10 aufgegangen.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Konkretisierung der Anlagenbezeichnung. Durch Herauslösen der
Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln durch chemische Synthese und Fermentation
sind diese Anlagen hier zu streichen (vgl. Nummer 1).
Zu Nummer 9
Es handelt sich um eine Konkretisierung der Tätigkeitsbeschreibung. Durch Herauslösen
der Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln durch chemische Synthese und
Fermentation, sind diese Anlagen hier zu streichen (vgl. Nummer 1).
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Durch Verringerung der Frequenz der Ermittlung der Lösungsmittelbilanz werden sowohl
für Betreiber als auch Behörden Kosten eingespart. Hiermit wird der Regelungsinhalt der
vor dem 10. Januar 2024 geltenden Fassung wiederhergestellt.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Korrektur zur Klarstellung des Gewollten. Der geltende Text bezieht
sich auf alle Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU fallen. Intendiert war jedoch, von
dieser Regelung die Herstellung von Klebebändern auszunehmen. Die speziellen
Anforderungen für Klebebänder sind in Nummer 14.1.4 des Anhangs III beschrieben.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 8 Buchstabe b und Nummer 9.
Zu Nummer 11
Es handelt sich um eine Korrektur zur Klarstellung des Gewollten. Insbesondere wird damit
der ursprüngliche Wortlaut der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten
Anlagen in der vor dem 10. Januar 2024 geltenden Fassung wiederhergestellt. Mit der
Änderung wird die 1:1-Umsetzung von EU-Recht wiederhergestellt.
Zu Nummer 12
Es handelt sich um eine Korrektur zur Klarstellung des Gewollten. Der Verweis auf die
Messungen an Anlagen zur Extraktion von Pflanzenölen ist nicht erforderlich und wird daher
gestrichen.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Artikelverordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Gemäß § 66 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien kann die Rechtsverordnung
allerdings erst dann ausgefertigt werden, wenn die ermächtigende Gesetzesbestimmung
aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie
2010/75/EU über Industrieemissionen vorliegen. Der Durchführungsbeschluss
(EU) 2022/2427 wurde mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt wirksam.
Das Inkrafttreten der Verordnung unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens ist
erforderlich, da erstens die Frist zur Anpassung der nationalen Vorschriften gemäß § 7
Absatz 1a BImSchG bereits abgelaufen ist und zweitens die Anforderungen des
Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 für neue Anlagen unmittelbar einzuhalten sind.
Zudem ist das unmittelbare Inkrafttreten zur fristgerechten Umsetzung der geänderten
Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen erforderlich.
Drucksache 422/26 - 28 -
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 und zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 (Verordnung)