Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG)
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 531/26
15.09.26
Gesetzesantrag
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Festlegung von Flächenbedarfen und zur
Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen
zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren
Energien in bestimmten Gebieten
(Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG)
A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von
Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) wurde die
planerische Steuerung des Windenergieausbaus auf neue gesetzliche
Grundlagen gestellt. Entscheidend ist zukünftig die fristgerechte Umsetzung
der bundesgesetzlich vorgegebenen Flächenziele. Mit dem
Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) hat der Bundesgesetzgeber den
Ländern verbindliche Mindestflächenziele in Form von Flächenbeitragswerten
vorgeschrieben, die zu bestimmten Stichtagen zu erfüllen sind.
Bei der Ermittlung der Flächenziele für den Ausbau der Windenergie wurde
eine Referenzanlage zu Grunde gelegt, die einen Rotordurchmesser von 165
Metern hat. Ausweislich des im Mai 2022 im Auftrag des damaligen
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erstellten Gutachtens
„Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergieanlagen an Land post-
2030” zur Ermittlung eines Verteilungsschlüssels für das 2%-Flächenziel auf
Basis einer Untersuchung der Flächenpotentiale der Bundesländer ist im
Kriterienkatalog von einer Gesamthöhe dieser Anlage von ca. 250 Metern
ausgegangen. Diese Höhe ist bei der Beurteilung der Abstände einer Anlage
zur Wohnbebauung zugrunde gelegt worden, mit denen auch die bedrängende
Wirkung nach den Maßstäben der Rechtsprechung vermieden werden kann.
Zugleich zeigt die technologische Entwicklung, dass Nabenhöhe,
Rotordurchmesser und Gesamthöhe der Windenergieanlagen zunehmen.
Dadurch ist es möglich, die Leistung der Windenergieanlagen zu steigern.
Gerade beim Repowering der Anlagen werden nunmehr deutlich
leistungsstärkere und höhere Anlagen als Ersatz bestehender Anlagen errichtet.
Zunehmend zeigt sich, dass bei steigenden Gesamthöhen der Anlagen
Restriktionen bei der Genehmigung zunehmen. Sowohl durch Aspekte des
Schutzes des Landschaftsbildes als auch bei der Beurteilung von Fragen der
Luftverkehrssicherheit sowie der Beurteilung der Wirkung auf Denkmale ist
die steigende Gesamthöhe von Anlagen zu berücksichtigen.
Bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten im Rahmen von
Raumordnungsplänen muss daher bei der Abwägung auch die Zunahme von
Gesamthöhen der möglichen Anlagen berücksichtigt werden. .
Eine planerische Höhenbegrenzung durch regionale Raumordnungspläne ist
dem Grunde nach und auch für einzelne Windeignungsgebiete derzeit gemäß
§ 4 Absatz 1 Satz 5 WindBG nicht zulässig, wenn die betroffenen Flächen auf
den Flächenbeitragswert für die Windenergie an Land angerechnet werden
sollen. Das hat auch zur Folge, dass bauplanungsrechtlich weiterhin mögliche
kommunale, akzeptanzerzeugende Windenergieplanungen (Flächennutzungs-
und Bebauungspläne) mit einer Höhenbegrenzung nach § 4 Absatz 1 Satz 5
WindBG ebenfalls nicht auf das Flächenziel angerechnet werden können. Dies
erzeugt in der Bevölkerung Widerstände.
B. Lösung
Um mehr Akzeptanz zu finden, ist daher eine Änderung des
§ 4 Absatz 1 Satz 5 WindBG vorzusehen.
Eine Anrechung von Flächen zur Windenergienutzung mit einer planerischen
Höhenbegrenzung auf die vorgegebenen Flächenziele soll auch dann möglich
sein, wenn mit der Höhenbegrenzung die Annahmen der Referenzanlage
ausreichend berücksichtigt werden. Damit wird gerade Gemeinden mit einem
schützenswerten Landschaftbild, einem Denkmal oder in der Nähe von
Luftverkehrsanlagen die Möglichkeit gegeben, Flächen für die
Windenergienutzung auszuweisen, die jedoch zur Vermeidung von
Genehmigungskonflikten bereits eine planerische Höhenbegrenzung
beinhalten.
Die Gemeinden erhalten die Möglichkeit, zur Akzeptanzsteigerung planerische
Vorgaben in Bauleitplänen zu machen, ohne dass dies die Anrechnung dieser
Flächen auf die Flächenziele des WindBG hindert. Dies stärkt die kommunale
Planungshoheit ohne die Vorgaben der Raumordnung und des WindBG zu
unterlaufen. Im Ergebnis kann damit der Ausbau der erneuerbaren Energien
mit dem Ausbau der Windenergienutzung mehr Akzeptanz finden.
Eine planerische Höhenbegrenzung sollte sich an den bei der Analyse der
Flächenverfügbarkeit zu Grunde gelegten Kriterien orientieren, um die
Anrechenbarkeit zu erhalten und die gesetzlich festgelegten Flächenziele zu
erreichen. Ausgehend von einem Abstand der Windenergieanlagen zum
Siedlungsbereich von regelmäßig 1.000 Metern liegt bei einer Referenzanlage
mit einer Gesamthöhe von 250 Metern das Verhältnis von Gesamthöhe über
Geländeoberkante zum Abstand zur Wohnbebauung bei 1 zu 4.
C. Alternativen
Zur Lösung des beschriebenen Problems bieten sich keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E. 1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E. 3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Sonstige Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 531/26
15.09.26
Gesetzesantrag
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur
Festlegung von Flächenbedarfen und zur
Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen
zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren
Energien in bestimmten Gebieten
(Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG)
Die Ministerpräsidentin Schwerin, 15. September 2026
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem
Bundesrat den anliegenden
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Festlegung von
Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für
Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme
aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten
(Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG)
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der 1068. Sitzung des Bundesrates am
25. September 2026 zu setzen und sie anschließend den zuständigen Ausschüssen
zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Schwesig
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Festlegung
von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für
Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom
Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten
(Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG)
vom ….
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur
Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für
Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren
Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz -
WindBG)
§ 4 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur
Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen
zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in
bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) vom 20. Juli
2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
„Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die nach dem 1. Februar 2023
wirksam geworden sind und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen
enthalten, sind auch anzurechnen, wenn die Höhe der baulichen Anlage nicht auf
weniger als ein Viertel des Abstandes zum Siedlungsbereich oder zu anderen, die
Windenergienutzung ausschließenden Gebieten, oder zu Gebäuden, die zur
Wohnnutzung zugelassen sind, begrenzt wird.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
Mit der Änderung des § 4 Absatz 1 Satz 5 Windenergieflächenbedarfsgesetz wird
die Planungshoheit der Gemeinden und die Akzeptanz vor Ort gestärkt.
Die Entwicklung der Windenergieanlagen ist weiter vorangeschritten. Mittlerweile
wird die höchste Windenergieanlage an Land in Deutschland errichtet, die eine
Gesamthöhe von 365 Meter erreicht. (vgl. Pressemitteilung der GICON-Gruppe
zum GICON®-Höhenwindturm, abgerufen am 03. Mai 2026 auf
https://www.gicon.de/aktuelles/artikel/365-meter-als-ziel-beginn-der-
hochbauarbeiten-am-gicon-r-hoehenwindturm) Diese Anlagen sind bei
Inkrafttreten des Windenergieflächenbedarfsgesetz nicht bekannt gewesen und
auch nicht berücksichtigt worden. Vielmehr ist eine Referenzanlage mit einer
Gesamthöhe von 250 Metern zu Grunde gelegt worden. Anhand dieser sind
entsprechende Abstände zu Gebieten berücksichtigt worden, die mit der
Windenergienutzung konfligieren.
Auch aus der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die bedrängende Wirkung von
hohen Anlagen auf das Schutzgut Mensch ein Maßstab entwickelt worden, der in
den heutigen Mindestabständen von Windenergieanlagen zu Wohnbebauungen
seinen Niederschlag gefunden hat. Auch dieser wird mit den technischen
Entwicklungen im Bereich der Windenergieanlagen berührt.
Mit der Vorgabe, dass eine Anrechenbarkeit einer planerischen
Höhenbeschränkung auf ein Viertel des Abstandes zu dem Gebiet, in dem die
Windenergienutzung ausgeschlossen ist, begrenzt ist, wird sowohl den derzeit
gängigen Anlagenkonfigurationen Rechnung getragen, als auch die
höchstrichterliche Rechtsprechung zur bedrängenden Wirkung von hohen
Anlagen berücksichtigt. Zugleich ist die der Ermittlung des Flächenziels für jedes
Land zu Grunde gelegte Referenzanlage berücksichtigt.
Als nicht für die Windenergienutzung geeignete Gebiete kommen neben den
Siedlungsbereichen auch Verbotszonen um besonders bedeutsame Denkmale
oder um Luftverkehrseinrichtungen in Betracht. Gerade in diesen Bereichen kann
mit der Anrechenbarkeit von ausgewiesenen Windeignungsgebieten mit einer
planerischen Höhenbegrenzung Flächenpotential gesetzt werden.
Als Höhe im Sinne des Gesetzes ist dabei die Gesamthöhe der Anlage über
Geländeoberkante anzusehen. Der Abstand ist von der Turmmitte zur Grenze des
Gebietes zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung des
Gebietes an, sondern auf die rechtlich mögliche. Dadurch werden Konflikte durch
eine rechtlich zulässige, aber nach der Ausweisung von Windenergiegebieten
erfolgende Bebauung vermieden.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Änderung bedarf es keiner Übergangsfrist.
Planungsprozesse für Windenergiegebiete laufen ausreichend lange, um den
Vertrauensschutz in die bestehende Regelung zu gewähren. Nachteile für
planaufstellende Stellen ergeben sich nicht, so dass schützenswerte
Rechtspositionen nicht beeinträchtigt werden.
Drucksache 531/26 - 2 -
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