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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG)

dip / drucksache 15.09.2026 · WP 21 · 531/26 · Gesetzesantrag · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 531/26 15.09.26 Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) wurde die planerische Steuerung des Windenergieausbaus auf neue gesetzliche Grundlagen gestellt. Entscheidend ist zukünftig die fristgerechte Umsetzung der bundesgesetzlich vorgegebenen Flächenziele. Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) hat der Bundesgesetzgeber den Ländern verbindliche Mindestflächenziele in Form von Flächenbeitragswerten vorgeschrieben, die zu bestimmten Stichtagen zu erfüllen sind. Bei der Ermittlung der Flächenziele für den Ausbau der Windenergie wurde eine Referenzanlage zu Grunde gelegt, die einen Rotordurchmesser von 165 Metern hat. Ausweislich des im Mai 2022 im Auftrag des damaligen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erstellten Gutachtens „Analyse der Flächenverfügbarkeit für Windenergieanlagen an Land post- 2030” zur Ermittlung eines Verteilungsschlüssels für das 2%-Flächenziel auf Basis einer Untersuchung der Flächenpotentiale der Bundesländer ist im Kriterienkatalog von einer Gesamthöhe dieser Anlage von ca. 250 Metern ausgegangen. Diese Höhe ist bei der Beurteilung der Abstände einer Anlage zur Wohnbebauung zugrunde gelegt worden, mit denen auch die bedrängende Wirkung nach den Maßstäben der Rechtsprechung vermieden werden kann. Zugleich zeigt die technologische Entwicklung, dass Nabenhöhe, Rotordurchmesser und Gesamthöhe der Windenergieanlagen zunehmen. Dadurch ist es möglich, die Leistung der Windenergieanlagen zu steigern. Gerade beim Repowering der Anlagen werden nunmehr deutlich leistungsstärkere und höhere Anlagen als Ersatz bestehender Anlagen errichtet. Zunehmend zeigt sich, dass bei steigenden Gesamthöhen der Anlagen Restriktionen bei der Genehmigung zunehmen. Sowohl durch Aspekte des Schutzes des Landschaftsbildes als auch bei der Beurteilung von Fragen der Luftverkehrssicherheit sowie der Beurteilung der Wirkung auf Denkmale ist die steigende Gesamthöhe von Anlagen zu berücksichtigen. Bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten im Rahmen von Raumordnungsplänen muss daher bei der Abwägung auch die Zunahme von Gesamthöhen der möglichen Anlagen berücksichtigt werden. . Eine planerische Höhenbegrenzung durch regionale Raumordnungspläne ist dem Grunde nach und auch für einzelne Windeignungsgebiete derzeit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 5 WindBG nicht zulässig, wenn die betroffenen Flächen auf den Flächenbeitragswert für die Windenergie an Land angerechnet werden sollen. Das hat auch zur Folge, dass bauplanungsrechtlich weiterhin mögliche kommunale, akzeptanzerzeugende Windenergieplanungen (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) mit einer Höhenbegrenzung nach § 4 Absatz 1 Satz 5 WindBG ebenfalls nicht auf das Flächenziel angerechnet werden können. Dies erzeugt in der Bevölkerung Widerstände. B. Lösung Um mehr Akzeptanz zu finden, ist daher eine Änderung des § 4 Absatz 1 Satz 5 WindBG vorzusehen. Eine Anrechung von Flächen zur Windenergienutzung mit einer planerischen Höhenbegrenzung auf die vorgegebenen Flächenziele soll auch dann möglich sein, wenn mit der Höhenbegrenzung die Annahmen der Referenzanlage ausreichend berücksichtigt werden. Damit wird gerade Gemeinden mit einem schützenswerten Landschaftbild, einem Denkmal oder in der Nähe von Luftverkehrsanlagen die Möglichkeit gegeben, Flächen für die Windenergienutzung auszuweisen, die jedoch zur Vermeidung von Genehmigungskonflikten bereits eine planerische Höhenbegrenzung beinhalten. Die Gemeinden erhalten die Möglichkeit, zur Akzeptanzsteigerung planerische Vorgaben in Bauleitplänen zu machen, ohne dass dies die Anrechnung dieser Flächen auf die Flächenziele des WindBG hindert. Dies stärkt die kommunale Planungshoheit ohne die Vorgaben der Raumordnung und des WindBG zu unterlaufen. Im Ergebnis kann damit der Ausbau der erneuerbaren Energien mit dem Ausbau der Windenergienutzung mehr Akzeptanz finden. Eine planerische Höhenbegrenzung sollte sich an den bei der Analyse der Flächenverfügbarkeit zu Grunde gelegten Kriterien orientieren, um die Anrechenbarkeit zu erhalten und die gesetzlich festgelegten Flächenziele zu erreichen. Ausgehend von einem Abstand der Windenergieanlagen zum Siedlungsbereich von regelmäßig 1.000 Metern liegt bei einer Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 250 Metern das Verhältnis von Gesamthöhe über Geländeoberkante zum Abstand zur Wohnbebauung bei 1 zu 4. C. Alternativen Zur Lösung des beschriebenen Problems bieten sich keine Alternativen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E. 1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E. 2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E. 3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Sonstige Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 531/26 15.09.26 Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) Die Ministerpräsidentin Schwerin, 15. September 2026 des Landes Mecklenburg-Vorpommern An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 zu setzen und sie anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Manuela Schwesig Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) vom …. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) § 4 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst: „Flächen, die in Plänen ausgewiesen werden, die nach dem 1. Februar 2023 wirksam geworden sind und Bestimmungen zur Höhe baulicher Anlagen enthalten, sind auch anzurechnen, wenn die Höhe der baulichen Anlage nicht auf weniger als ein Viertel des Abstandes zum Siedlungsbereich oder zu anderen, die Windenergienutzung ausschließenden Gebieten, oder zu Gebäuden, die zur Wohnnutzung zugelassen sind, begrenzt wird.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung Mit der Änderung des § 4 Absatz 1 Satz 5 Windenergieflächenbedarfsgesetz wird die Planungshoheit der Gemeinden und die Akzeptanz vor Ort gestärkt. Die Entwicklung der Windenergieanlagen ist weiter vorangeschritten. Mittlerweile wird die höchste Windenergieanlage an Land in Deutschland errichtet, die eine Gesamthöhe von 365 Meter erreicht. (vgl. Pressemitteilung der GICON-Gruppe zum GICON®-Höhenwindturm, abgerufen am 03. Mai 2026 auf https://www.gicon.de/aktuelles/artikel/365-meter-als-ziel-beginn-der- hochbauarbeiten-am-gicon-r-hoehenwindturm) Diese Anlagen sind bei Inkrafttreten des Windenergieflächenbedarfsgesetz nicht bekannt gewesen und auch nicht berücksichtigt worden. Vielmehr ist eine Referenzanlage mit einer Gesamthöhe von 250 Metern zu Grunde gelegt worden. Anhand dieser sind entsprechende Abstände zu Gebieten berücksichtigt worden, die mit der Windenergienutzung konfligieren. Auch aus der Rechtsprechung ist im Hinblick auf die bedrängende Wirkung von hohen Anlagen auf das Schutzgut Mensch ein Maßstab entwickelt worden, der in den heutigen Mindestabständen von Windenergieanlagen zu Wohnbebauungen seinen Niederschlag gefunden hat. Auch dieser wird mit den technischen Entwicklungen im Bereich der Windenergieanlagen berührt. Mit der Vorgabe, dass eine Anrechenbarkeit einer planerischen Höhenbeschränkung auf ein Viertel des Abstandes zu dem Gebiet, in dem die Windenergienutzung ausgeschlossen ist, begrenzt ist, wird sowohl den derzeit gängigen Anlagenkonfigurationen Rechnung getragen, als auch die höchstrichterliche Rechtsprechung zur bedrängenden Wirkung von hohen Anlagen berücksichtigt. Zugleich ist die der Ermittlung des Flächenziels für jedes Land zu Grunde gelegte Referenzanlage berücksichtigt. Als nicht für die Windenergienutzung geeignete Gebiete kommen neben den Siedlungsbereichen auch Verbotszonen um besonders bedeutsame Denkmale oder um Luftverkehrseinrichtungen in Betracht. Gerade in diesen Bereichen kann mit der Anrechenbarkeit von ausgewiesenen Windeignungsgebieten mit einer planerischen Höhenbegrenzung Flächenpotential gesetzt werden. Als Höhe im Sinne des Gesetzes ist dabei die Gesamthöhe der Anlage über Geländeoberkante anzusehen. Der Abstand ist von der Turmmitte zur Grenze des Gebietes zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung des Gebietes an, sondern auf die rechtlich mögliche. Dadurch werden Konflikte durch eine rechtlich zulässige, aber nach der Ausweisung von Windenergiegebieten erfolgende Bebauung vermieden. Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Änderung bedarf es keiner Übergangsfrist. Planungsprozesse für Windenergiegebiete laufen ausreichend lange, um den Vertrauensschutz in die bestehende Regelung zu gewähren. Nachteile für planaufstellende Stellen ergeben sich nicht, so dass schützenswerte Rechtspositionen nicht beeinträchtigt werden. Drucksache 531/26 - 2 -

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