Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 77/2/26
24.03.26
Antrag
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der
Windenergie an Land
- Antrag der Länder Bayern und Baden-Württemberg, Niedersachsen,
Schleswig-Holstein -
Punkt 17a der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026
Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1
des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen beim Deutschen
Bundestag einzubringen:
Zu Artikel 1a – neu – (§ 16b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 – neu –, 4 – neu –
BImschG), Artikel 1b – neu – (§ 249 Absatz 2 Satz 4 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 sind die folgenden Artikel 1a und 1b einzufügen:
‚Artikel 1a
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I. Nr. 348) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
...
§ 16b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „errichtet und“ durch die Angabe „errichtet,“
ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „der neuen Anlage.“ durch die Angabe „der
neuen Anlage,“ ersetzt.
3. Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt:
„3. befinden sich Standorte neu zu errichtender Anlagen außerhalb von
Windenergiegebieten, kann eine zurückzubauende bestehende Anlage
maximal durch eine neu zu errichtende Anlage ersetzt werden,
4. bei Standorten mit mehreren Anlagen soll hierbei der
Gesamtflächenverbrauch nicht steigen.“
Artikel 1b
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 249 Absatz 2 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:
„Die in Satz 1 und 2 genannte Rechtsfolge gilt für Vorhaben nach § 35 Absatz 1
Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie
dienen, in Planungsräumen ohne rechtswirksamen Raumordnungsplan mit den
Rechtswirkungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 für Vorhaben nach § 35 Absatz 1
Nummer 5 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung bereits ab dem
Zeitpunkt, zu dem im Verfahren zur Aufstellung eines Raumordnungsplanes, mit dem
der Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht werden soll, in
Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung vorliegen.“ ‘
...
Folgeänderungen:
a) Die Überschrift des Gesetzentwurfes ist durch die folgende Überschrift zu
ersetzen:
„Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Baugesetzbuchs zur
Beschleunigung und für eine bessere Steuerung des Ausbaus der
Windenergie an Land“
b) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe „A. Problem und Ziel“ ist wie folgt zu ändern:
aaa) Nach Absatz 2 ist der folgende Absatz einzufügen:
‚Gleichwohl bedarf es parallel verstärkter Anstrengungen, um
die Akzeptanz in der Bevölkerung für den weiteren
Windausbau in Deutschland zu erhöhen. Dies betrifft in besonderen
Maßnahmen das Repowering von Windenergieanlagen. Es
zeichnet sich gerade in diesem Bereich ein zunehmender
„Wildwuchs“ ab, durch eine überproportionale Ersetzung der
Anzahl der Windenergieanlagen, durch die Inanspruchnahme
eines größeren Gesamtflächenverbrauch sowie durch eine
(Aus-)Nutzung der Privilegierungsregel im Außenbereich, die
noch eine Privilegierung für Planungsräume vorsieht, die noch
keinem Raumordnungsplan unterliegen.‘
bbb) Nach dem bisherigen Absatz 3 ist folgender Absatz einzufügen:
„Der Gesetzentwurf zielt weiterhin darauf, dass der Ausbau der
Windenergie an Land durch eine Begrenzung der Anzahl und
der Gesamtfläche, der neu zu errichtenden Windenergieanlagen
an Land an den bestehenden Standorten besser gesteuert wird.
Dieses Ziel und die Akzeptanzsicherung und -steigerung in der
Bevölkerung ist ebenfalls maßgeblich bei der Frage der
Privilegierung respektive Entprivilegierung von Windenergie im
Außenbereich vor Festlegung eines geltenden
Raumordnungsplans.“
...
bb) In Buchstabe „B. Lösung“ sind nach Absatz 1 die folgenden Absätze
einzufügen:
„Windenergieanlagen an Standorten außerhalb von
Windenergiegebieten sollen maximal durch eine neu zu errichtende Anlage ersetzt
werden können. Bei Standorten mit mehreren Anlagen darf der
Gesamtflächenverbrauch nicht steigen.
Im Hinblick auf die Umsetzung der Flächenziele des WindBG soll für
Planungsräume, welche aktuell über keinen rechtswirksamen
Raumordnungsplan verfügen, der Eintritt der Rechtsfolge des § 249 Absatz
2 BauGB auf den Zeitpunkt des Vorliegens eines verfestigten
Planungsstandes vorverlagert werden.“
c) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
aa) Buchstabe „A. Allgemeiner Teil“ ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Nummer „I. Zielsetzung und Notwendigkeit der
Regelungen“ ist nach Absatz 3 der folgende Absatz einzufügen:
‚Für den Ausbau der Windenenergie in Deutschland ist die
Akzeptanz in der Bevölkerung zentral wichtig. Dazu bedarf es
weiterer Maßnahmen, die auch zur Planungssicherheit
beitragen. Dies betrifft in besonderen Maßnahmen das Repowering
von Windenergieanlagen. Es zeichnet sich gerade in diesem
Bereich ein zunehmender „Wildwuchs“ ab, durch eine
überproportionale Ersetzung der Anzahl der Windenergieanlagen,
durch die Inanspruchnahme eines größeren
Gesamtflächenverbrauchs sowie durch eine (Aus-)Nutzung der
Privilegierungsregel im Außenbereich, die noch eine Privilegierung für
Planungsräume vorsieht, die noch keinen Raumordnungsplan
unterliegen.‘
bbb) In Nummer „II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs“ sind nach
Absatz 1 die folgenden Absätze einzufügen:
„Mit den Gesetzentwurf wird zudem durch eine Ergänzung des
§ 16 Absatz 2 BImSchG klargestellt, dass Windenergieanlagen
an Standorten außerhalb von Windenergiegebieten maximal
...
durch eine neu zu errichtende Anlage ersetzt werden können.
Bei Standorten mit mehreren Anlagen darf der
Gesamtflächenverbrauch nicht steigen.
Mit dem Gesetzentwurf wird ferner durch eine Ergänzung des
§ 249 BauGB Absatz 2 geregelt, dass im Hinblick auf die
Umsetzung der Flächenziele des WindBG für Planungsräume,
welche aktuell über keinen rechtswirksamen Raumordnungsplan
verfügen, der Eintritt der Rechtsfolge des § 249 Absatz 2
BauGB auf den Zeitpunkt des Vorliegens eines verfestigten
Planungsstandes vorverlagert werden soll.“
ccc) In Nummer „VI. Auswirkungen des Gesetzes“ ist nach Satz 1
der folgende Satz einzufügen:
„Die Regelungen zu den Standorten von Repowering-Anlagen
und zum Gesamtflächenverbrauch sowie die Regelung über die
Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in
Zusammenhang mit Windenergiegebieten fördern die Akzeptanz
in der Bevölkerung und tragen zu einer besseren Steuerung des
Windenergieausbaus bei.“
bb) In Buchstabe „B. Besonderer Teil“ ist nach der Begründung zu
Artikel 1 der folgende Text einzufügen:
‚Zu Artikel 1a (Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 und 2
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 3
Diese Regelungen dienen der Verhinderung des sogenannten
„Wildwuchses“ von Windenergieanlagen. Zugleich dienen sie der
Wiederherstellung der Steuerungsfähigkeit der Regionalpläne im Bereich
Windenergie, vor allem dort, wo derzeit noch kein Regionalplan
existiert. Die Handlungsspielräume der Regionalen Planungsträger bleiben
erhalten. Die Akzeptanz der Windenergie in der Bevölkerung sowie
das Vertrauen in staatliche Institutionen wird gefördert. Das
...
Repowering hätte damit auch wieder mehr die ihm planungsrechtlich
zugedachte Funktion eines „Aufräumens der Landschaft“
Zu Artikel 1b (Änderung des Baugesetzbuchs)
Mit Artikel 1b des Gesetzentwurfs soll das Baugesetzbuch geändert
werden. Zur Sicherung der Akzeptanz für die Planungen zur
Umsetzung der Flächenziele des WindBG soll für Planungsräume, welche
aktuell über keinen rechtswirksamen Raumordnungsplan verfügen, der
Eintritt der Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 BauGB auf den Zeitpunkt
des Vorliegens eines verfestigten Planungsstandes vorverlagert
werden. Dieser ist in § 3 Absatz 1 Nummer 4a ROG definiert. Es steht
den Ländern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung jedoch
eine Abweichungskompetenz für das Raumordnungsrecht zu. In den
Ländern existieren teilweise abweichende Legaldefinitionen der in
Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung. Dem wird im
Rahmen des Regelungsvorschlags Rechnung getragen. Hierdurch würden
die jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden die Möglichkeit
erhalten, frühzeitiger über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen
nach § 35 Absatz 2 BauGB zu entscheiden, wenn beantragte
Vorhabenstandorte außerhalb eines ausgewiesenen oder in Planung
befindlichen Windenergiegebiets liegen. Insofern würde im Sinne der
Akzeptanz für die Planungen die Privilegierung frühzeitiger entfallen.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass § 249 Absatz 3 BauGB auch
auf die vorgeschlagene Neuregelung in Absatz 2 Anwendung findet.‘
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Für einen erfolgreichen Ausbau Erneuerbarer Energien ist eine bessere
Steuerung des Ausbaus elementar. Zugleich kann nur durch die Einhaltung der
regionalen Planungshoheit die nötige Akzeptanz in der Bevölkerung gewahrt
bleiben. Es besteht die akute Gefahr eines Akzeptanzverlustes der Bevölkerung für
Windenergieanlagen und in Bezug auf die Windenergie steuernde Planung.
Hintergrund ist, dass verstärkt bis zum Abschluss der Planungen
Flächensicherung durch Windenergieunternehmen vor allem außerhalb geplanter
Windenergiegebiete betrieben wird.
Die aktuellen Regelungen zum sogenannten Repowering führen dazu, dass teils
auf eine bestehende Anlage mehrere neue Anlagen mit deutlich größerem
Flächenverbrauch beantragt und auch genehmigt werden müssen. Das unterläuft
die Regionalplanung, widerspricht dem ursprünglichen Gedanken des
Repowerings, bei dem eine alte Anlage durch eine moderne, leistungsstärkere
Anlage ersetzt wird, und muss durch die angestrebte Rechtsänderung abgestellt
werden.
Die Gesetzesänderung betrifft darüber hinaus die Windenergieplanung und will
erreichen, dass der Zeitpunkt, zu dem die Windenergie im Außenbereich
unprivilegiert wird, vorgezogen wird und bereits im Planungsprozess, sozusagen
mit „Planreife“ eintritt und nicht erst mit der Feststellung, dass das Flächenziel
erreicht ist.
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