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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 77/2/26 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 77/2/26 24.03.26 Antrag der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare- Energien-Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie an Land - Antrag der Länder Bayern und Baden-Württemberg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein - Punkt 17a der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen: Zu Artikel 1a – neu – (§ 16b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 – neu –, 4 – neu – BImschG), Artikel 1b – neu – (§ 249 Absatz 2 Satz 4 – neu – BauGB) Nach Artikel 1 sind die folgenden Artikel 1a und 1b einzufügen: ‚Artikel 1a Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I. Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ... § 16b Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe „errichtet und“ durch die Angabe „errichtet,“ ersetzt. 2. In Nummer 2 wird die Angabe „der neuen Anlage.“ durch die Angabe „der neuen Anlage,“ ersetzt. 3. Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4 eingefügt: „3. befinden sich Standorte neu zu errichtender Anlagen außerhalb von Windenergiegebieten, kann eine zurückzubauende bestehende Anlage maximal durch eine neu zu errichtende Anlage ersetzt werden, 4. bei Standorten mit mehreren Anlagen soll hierbei der Gesamtflächenverbrauch nicht steigen.“ Artikel 1b Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 249 Absatz 2 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt: „Die in Satz 1 und 2 genannte Rechtsfolge gilt für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, in Planungsräumen ohne rechtswirksamen Raumordnungsplan mit den Rechtswirkungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem im Verfahren zur Aufstellung eines Raumordnungsplanes, mit dem der Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht werden soll, in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung vorliegen.“ ‘ ... Folgeänderungen: a) Die Überschrift des Gesetzentwurfes ist durch die folgende Überschrift zu ersetzen: „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien- Gesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des Baugesetzbuchs zur Beschleunigung und für eine bessere Steuerung des Ausbaus der Windenergie an Land“ b) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern: aa) Buchstabe „A. Problem und Ziel“ ist wie folgt zu ändern: aaa) Nach Absatz 2 ist der folgende Absatz einzufügen: ‚Gleichwohl bedarf es parallel verstärkter Anstrengungen, um die Akzeptanz in der Bevölkerung für den weiteren Windausbau in Deutschland zu erhöhen. Dies betrifft in besonderen Maßnahmen das Repowering von Windenergieanlagen. Es zeichnet sich gerade in diesem Bereich ein zunehmender „Wildwuchs“ ab, durch eine überproportionale Ersetzung der Anzahl der Windenergieanlagen, durch die Inanspruchnahme eines größeren Gesamtflächenverbrauch sowie durch eine (Aus-)Nutzung der Privilegierungsregel im Außenbereich, die noch eine Privilegierung für Planungsräume vorsieht, die noch keinem Raumordnungsplan unterliegen.‘ bbb) Nach dem bisherigen Absatz 3 ist folgender Absatz einzufügen: „Der Gesetzentwurf zielt weiterhin darauf, dass der Ausbau der Windenergie an Land durch eine Begrenzung der Anzahl und der Gesamtfläche, der neu zu errichtenden Windenergieanlagen an Land an den bestehenden Standorten besser gesteuert wird. Dieses Ziel und die Akzeptanzsicherung und -steigerung in der Bevölkerung ist ebenfalls maßgeblich bei der Frage der Privilegierung respektive Entprivilegierung von Windenergie im Außenbereich vor Festlegung eines geltenden Raumordnungsplans.“ ... bb) In Buchstabe „B. Lösung“ sind nach Absatz 1 die folgenden Absätze einzufügen: „Windenergieanlagen an Standorten außerhalb von Windenergiegebieten sollen maximal durch eine neu zu errichtende Anlage ersetzt werden können. Bei Standorten mit mehreren Anlagen darf der Gesamtflächenverbrauch nicht steigen. Im Hinblick auf die Umsetzung der Flächenziele des WindBG soll für Planungsräume, welche aktuell über keinen rechtswirksamen Raumordnungsplan verfügen, der Eintritt der Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 BauGB auf den Zeitpunkt des Vorliegens eines verfestigten Planungsstandes vorverlagert werden.“ c) Die Begründung ist wie folgt zu ändern: aa) Buchstabe „A. Allgemeiner Teil“ ist wie folgt zu ändern: aaa) In Nummer „I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen“ ist nach Absatz 3 der folgende Absatz einzufügen: ‚Für den Ausbau der Windenenergie in Deutschland ist die Akzeptanz in der Bevölkerung zentral wichtig. Dazu bedarf es weiterer Maßnahmen, die auch zur Planungssicherheit beitragen. Dies betrifft in besonderen Maßnahmen das Repowering von Windenergieanlagen. Es zeichnet sich gerade in diesem Bereich ein zunehmender „Wildwuchs“ ab, durch eine überproportionale Ersetzung der Anzahl der Windenergieanlagen, durch die Inanspruchnahme eines größeren Gesamtflächenverbrauchs sowie durch eine (Aus-)Nutzung der Privilegierungsregel im Außenbereich, die noch eine Privilegierung für Planungsräume vorsieht, die noch keinen Raumordnungsplan unterliegen.‘ bbb) In Nummer „II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs“ sind nach Absatz 1 die folgenden Absätze einzufügen: „Mit den Gesetzentwurf wird zudem durch eine Ergänzung des § 16 Absatz 2 BImSchG klargestellt, dass Windenergieanlagen an Standorten außerhalb von Windenergiegebieten maximal ... durch eine neu zu errichtende Anlage ersetzt werden können. Bei Standorten mit mehreren Anlagen darf der Gesamtflächenverbrauch nicht steigen. Mit dem Gesetzentwurf wird ferner durch eine Ergänzung des § 249 BauGB Absatz 2 geregelt, dass im Hinblick auf die Umsetzung der Flächenziele des WindBG für Planungsräume, welche aktuell über keinen rechtswirksamen Raumordnungsplan verfügen, der Eintritt der Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 BauGB auf den Zeitpunkt des Vorliegens eines verfestigten Planungsstandes vorverlagert werden soll.“ ccc) In Nummer „VI. Auswirkungen des Gesetzes“ ist nach Satz 1 der folgende Satz einzufügen: „Die Regelungen zu den Standorten von Repowering-Anlagen und zum Gesamtflächenverbrauch sowie die Regelung über die Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Zusammenhang mit Windenergiegebieten fördern die Akzeptanz in der Bevölkerung und tragen zu einer besseren Steuerung des Windenergieausbaus bei.“ bb) In Buchstabe „B. Besonderer Teil“ ist nach der Begründung zu Artikel 1 der folgende Text einzufügen: ‚Zu Artikel 1a (Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes) Zu Nummer 1 und 2 Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen. Zu Nummer 3 Diese Regelungen dienen der Verhinderung des sogenannten „Wildwuchses“ von Windenergieanlagen. Zugleich dienen sie der Wiederherstellung der Steuerungsfähigkeit der Regionalpläne im Bereich Windenergie, vor allem dort, wo derzeit noch kein Regionalplan existiert. Die Handlungsspielräume der Regionalen Planungsträger bleiben erhalten. Die Akzeptanz der Windenergie in der Bevölkerung sowie das Vertrauen in staatliche Institutionen wird gefördert. Das ... Repowering hätte damit auch wieder mehr die ihm planungsrechtlich zugedachte Funktion eines „Aufräumens der Landschaft“ Zu Artikel 1b (Änderung des Baugesetzbuchs) Mit Artikel 1b des Gesetzentwurfs soll das Baugesetzbuch geändert werden. Zur Sicherung der Akzeptanz für die Planungen zur Umsetzung der Flächenziele des WindBG soll für Planungsräume, welche aktuell über keinen rechtswirksamen Raumordnungsplan verfügen, der Eintritt der Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 BauGB auf den Zeitpunkt des Vorliegens eines verfestigten Planungsstandes vorverlagert werden. Dieser ist in § 3 Absatz 1 Nummer 4a ROG definiert. Es steht den Ländern im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung jedoch eine Abweichungskompetenz für das Raumordnungsrecht zu. In den Ländern existieren teilweise abweichende Legaldefinitionen der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung. Dem wird im Rahmen des Regelungsvorschlags Rechnung getragen. Hierdurch würden die jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden die Möglichkeit erhalten, frühzeitiger über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 2 BauGB zu entscheiden, wenn beantragte Vorhabenstandorte außerhalb eines ausgewiesenen oder in Planung befindlichen Windenergiegebiets liegen. Insofern würde im Sinne der Akzeptanz für die Planungen die Privilegierung frühzeitiger entfallen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass § 249 Absatz 3 BauGB auch auf die vorgeschlagene Neuregelung in Absatz 2 Anwendung findet.‘ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Für einen erfolgreichen Ausbau Erneuerbarer Energien ist eine bessere Steuerung des Ausbaus elementar. Zugleich kann nur durch die Einhaltung der regionalen Planungshoheit die nötige Akzeptanz in der Bevölkerung gewahrt bleiben. Es besteht die akute Gefahr eines Akzeptanzverlustes der Bevölkerung für Windenergieanlagen und in Bezug auf die Windenergie steuernde Planung. Hintergrund ist, dass verstärkt bis zum Abschluss der Planungen Flächensicherung durch Windenergieunternehmen vor allem außerhalb geplanter Windenergiegebiete betrieben wird. Die aktuellen Regelungen zum sogenannten Repowering führen dazu, dass teils auf eine bestehende Anlage mehrere neue Anlagen mit deutlich größerem Flächenverbrauch beantragt und auch genehmigt werden müssen. Das unterläuft die Regionalplanung, widerspricht dem ursprünglichen Gedanken des Repowerings, bei dem eine alte Anlage durch eine moderne, leistungsstärkere Anlage ersetzt wird, und muss durch die angestrebte Rechtsänderung abgestellt werden. Die Gesetzesänderung betrifft darüber hinaus die Windenergieplanung und will erreichen, dass der Zeitpunkt, zu dem die Windenergie im Außenbereich unprivilegiert wird, vorgezogen wird und bereits im Planungsprozess, sozusagen mit „Planreife“ eintritt und nicht erst mit der Feststellung, dass das Flächenziel erreicht ist.

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