Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs
[Bundesrat Drucksache 319/25
04.07.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs
A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von
Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) wurde die
planerische Steuerung des Windenergieausbaus auf neue gesetzliche
Grundlagen gestellt. Entscheidend ist zukünftig die fristgerechte Umsetzung der
bundesgesetzlich vorgegebenen Flächenziele. Mit dem
Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) hat der Bundesgesetzgeber den
Ländern verbindliche Mindestflächenziele in Form von Flächenbeitragswerten
vorgeschrieben, die zu bestimmten Stichtagen zu erfüllen sind.
Mit Feststellung der Erreichung des ersten Flächenziels für die Ausweisung von
Windenergiegebieten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage
Spalte 1 des WindBG (Zwischenziel zum Stichtag 31. Dezember 2027) tritt
gemäß § 249 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) die Entprivilegierung der
Windenergie außerhalb dieser Flächen kraft gesetzlicher Anordnung ein.
Außerhalb festgelegter Windenergiegebiete sind Windenergievorhaben danach
als „sonstige Vorhaben“ im Sinne des § 35 Absatz 2 BauGB zu beurteilen und
können dann nur noch im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentlichen
Belange nicht beeinträchtigt werden.
Aktuell befinden sich viele regionale Planungsträger im Verfahren zur
Fortschreibung ihrer Raumordnungspläne zur Umsetzung der Flächenziele des
WindBG.
Dabei verfügt bundesweit eine Vielzahl von Planungsregionen – zumindest in
Teilbereichen – aufgrund gerichtlicher Entscheidungen über keine rechtsgültige
Flächenkulisse.
Zu erheblichen Akzeptanzproblemen in Planungsregionen, die aktuell über keine
wirksame Planung zur Steuerung des Windenergieausbaus verfügen und sich
um einen schnellstmöglichen Abschluss der laufenden Fortschreibungsverfahren
zur Umsetzung der Flächenziele des WindBG bemühen, führt derzeit eine hohe
Beantragungs- und Genehmigungsdynamik außerhalb der in den
Windenergieplanungen vorgesehenen Flächenkulisse. Zahlreiche Kommunen
und Bürgerinitiativen beklagen den Wildwuchs und fordern eine
schnellstmögliche Steuerungswirkung ein.
Laufende Ausweisungsplanungen mit dem Ziel der Steuerung des
Windenergieausbaus werden von parallelen Genehmigungsverfahren “überholt”
und können daher ihren Zweck gar nicht oder nur noch eingeschränkt erreichen.
Dies stellt auch das neu geschaffene System der Positivplanung in Frage.
B. Lösung
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von § 249 Absatz 2 BauGB soll dieser
unbeabsichtigten Entwicklung entgegengesteuert werden.
Um eine planerische Steuerung des Windenergieausbaus bereits in der Phase
laufender Planungsverfahren zu ermöglichen, die sich bereits in einem
fortgeschrittenen Stadium befinden, soll geregelt werden, dass in Regionen ohne
bestehende planerische Steuerung zukünftig nicht erst mit Abschluss der
Fortschreibung der Raumordnungspläne zur Ausweisung neuer Windenergiegebiete,
sondern spätestens bei Erreichen eines verfestigten Planungsstandes (Definition
§ 3 Absatz 1 Nummer 4a ROG) bereits die Rechtswirkung der Entprivilegierung
nach § 249 Absatz 2 BauGB eintritt. Hierdurch würden die jeweils zuständigen
Genehmigungsbehörden die Möglichkeit erhalten, frühzeitiger über die
Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 2 BauGB zu entscheiden, wenn
beantragte Vorhabenstandorte außerhalb eines ausgewiesenen oder in Planung
befindlichen Windenergiegebiets liegen. Insofern würde im Sinne der Akzeptanz
für die Planungen die Privilegierung frühzeitiger entfallen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Sonstige Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 319/25
04.07.25
Gesetzesantrag
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs
Die Ministerpräsidentin Schwerin, 3. Juli 2025
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem
Bundesrat den anliegenden Gesetzesantrag
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates auf die Tagesordnung der 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 zur
Plenumsbefassung zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Schwesig
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 249 Absatz 2 wird folgender Satz wird angefügt:
„Die in Satz 1 und 2 genannte Rechtsfolge gilt für Vorhaben nach § 35 Absatz
1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie
dienen, in Planungsräumen ohne rechtswirksamen Raumordnungsplan mit den
Rechtswirkungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023
geltenden Fassung bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren zur
Aufstellung eines Raumordnungsplanes, mit dem der Flächenbeitragswert im
Sinne des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein
daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht werden soll, den Planungsstand gemäß
§ 3 Absatz 1 Nummer 4a des Raumordnungsgesetzes erreicht hat.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit Feststellung der Erreichung des ersten Flächenziels für die Ausweisung von
Windenergiegebieten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage Spalte
1 des WindBG (Zwischenziel zum Stichtag 31. Dezember 2027) tritt gemäß § 249
Absatz 2 BauGB die Entprivilegierung der Windenergie außerhalb dieser Flächen kraft
gesetzlicher Anordnung ein. Außerhalb festgelegter Windenergiegebiete sind
Windenergievorhaben danach als „sonstige Vorhaben“ im Sinne des § 35 Absatz 2
BauGB zu beurteilen und können dann nur noch im Einzelfall zugelassen werden,
wenn öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.
Eine hohe Beantragungs- und Genehmigungsdynamik außerhalb der in den
Windenergieplanungen vorgesehenen Flächenkulisse führt in Planungsregionen, die
aktuell über keine wirksame Planung zur Steuerung des Windenergieausbaus verfügen,
zu Akzeptanzproblemen. Um dieser unbeabsichtigten Entwicklung
entgegenzusteuern und die planerische Steuerung des Windenergieausbaus bereits in der Phase
laufender Planungsverfahren zu ermöglichen, die sich bereits in einem
fortgeschrittenen Stadium befinden, soll in Regionen ohne bestehende planerische Steuerung
zukünftig nicht erst mit Abschluss der Fortschreibung der Raumordnungspläne zur
Ausweisung neuer Windenergiegebiete, sondern spätestens bei Erreichen eines
verfestigten Planungsstandes (Definition § 3 Absatz 1 Nummer 4a ROG) bereits die
Rechtswirkung der Entprivilegierung nach § 249 Absatz 2 BauGB eintreten. Für die
kommunale Ebene wird die Prüfung einer analogen Anwendung auf
Satzungsbeschlüsse zur Ausweisung von Windenergiebieten im Sinne von § 2 Nummer 1
Buchstabe a WindBG angeregt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit Artikel 1 des Gesetzes soll das Baugesetzbuch geändert werden. Zur Sicherung
der Akzeptanz für die Planungen zur Umsetzung der Flächenziele des WindBG soll
für Planungsräume, welche aktuell über keinen rechtswirksamen Raumordnungsplan
verfügen, der Eintritt der Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 BauGB auf den Zeitpunkt
des Vorliegens eines verfestigten Planungsstandes vorverlagert werden. Dieser ist in
§ 3 Absatz 1 Nummer 4a ROG definiert. Hierdurch würden die jeweils zuständigen
Genehmigungsbehörden die Möglichkeit erhalten, frühzeitiger über die Zulässigkeit
von Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 2 BauGB zu entscheiden, wenn
beantragte Vorhabenstandorte außerhalb eines ausgewiesenen oder in Planung
befindlichen Windenergiegebiets liegen. Insofern würde im Sinne der Akzeptanz für die
Planungen die Privilegierung frühzeitiger entfallen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 319/25 - 2 -]
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