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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs

dip / drucksache 04.07.2025 · WP 21 · 319/25 · Gesetzesantrag · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs [Bundesrat Drucksache 319/25 04.07.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) wurde die planerische Steuerung des Windenergieausbaus auf neue gesetzliche Grundlagen gestellt. Entscheidend ist zukünftig die fristgerechte Umsetzung der bundesgesetzlich vorgegebenen Flächenziele. Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) hat der Bundesgesetzgeber den Ländern verbindliche Mindestflächenziele in Form von Flächenbeitragswerten vorgeschrieben, die zu bestimmten Stichtagen zu erfüllen sind. Mit Feststellung der Erreichung des ersten Flächenziels für die Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage Spalte 1 des WindBG (Zwischenziel zum Stichtag 31. Dezember 2027) tritt gemäß § 249 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) die Entprivilegierung der Windenergie außerhalb dieser Flächen kraft gesetzlicher Anordnung ein. Außerhalb festgelegter Windenergiegebiete sind Windenergievorhaben danach als „sonstige Vorhaben“ im Sinne des § 35 Absatz 2 BauGB zu beurteilen und können dann nur noch im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden. Aktuell befinden sich viele regionale Planungsträger im Verfahren zur Fortschreibung ihrer Raumordnungspläne zur Umsetzung der Flächenziele des WindBG. Dabei verfügt bundesweit eine Vielzahl von Planungsregionen – zumindest in Teilbereichen – aufgrund gerichtlicher Entscheidungen über keine rechtsgültige Flächenkulisse. Zu erheblichen Akzeptanzproblemen in Planungsregionen, die aktuell über keine wirksame Planung zur Steuerung des Windenergieausbaus verfügen und sich um einen schnellstmöglichen Abschluss der laufenden Fortschreibungsverfahren zur Umsetzung der Flächenziele des WindBG bemühen, führt derzeit eine hohe Beantragungs- und Genehmigungsdynamik außerhalb der in den Windenergieplanungen vorgesehenen Flächenkulisse. Zahlreiche Kommunen und Bürgerinitiativen beklagen den Wildwuchs und fordern eine schnellstmögliche Steuerungswirkung ein. Laufende Ausweisungsplanungen mit dem Ziel der Steuerung des Windenergieausbaus werden von parallelen Genehmigungsverfahren “überholt” und können daher ihren Zweck gar nicht oder nur noch eingeschränkt erreichen. Dies stellt auch das neu geschaffene System der Positivplanung in Frage. B. Lösung Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von § 249 Absatz 2 BauGB soll dieser unbeabsichtigten Entwicklung entgegengesteuert werden. Um eine planerische Steuerung des Windenergieausbaus bereits in der Phase laufender Planungsverfahren zu ermöglichen, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befinden, soll geregelt werden, dass in Regionen ohne bestehende planerische Steuerung zukünftig nicht erst mit Abschluss der Fortschreibung der Raumordnungspläne zur Ausweisung neuer Windenergiegebiete, sondern spätestens bei Erreichen eines verfestigten Planungsstandes (Definition § 3 Absatz 1 Nummer 4a ROG) bereits die Rechtswirkung der Entprivilegierung nach § 249 Absatz 2 BauGB eintritt. Hierdurch würden die jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden die Möglichkeit erhalten, frühzeitiger über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 2 BauGB zu entscheiden, wenn beantragte Vorhabenstandorte außerhalb eines ausgewiesenen oder in Planung befindlichen Windenergiegebiets liegen. Insofern würde im Sinne der Akzeptanz für die Planungen die Privilegierung frühzeitiger entfallen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Sonstige Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 319/25 04.07.25 Gesetzesantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs Die Ministerpräsidentin Schwerin, 3. Juli 2025 des Landes Mecklenburg-Vorpommern An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Gesetzesantrag Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 1056. Sitzung am 11. Juli 2025 zur Plenumsbefassung zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Manuela Schwesig Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 249 Absatz 2 wird folgender Satz wird angefügt: „Die in Satz 1 und 2 genannte Rechtsfolge gilt für Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, in Planungsräumen ohne rechtswirksamen Raumordnungsplan mit den Rechtswirkungen gemäß § 35 Absatz 3 Satz 3 in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verfahren zur Aufstellung eines Raumordnungsplanes, mit dem der Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht werden soll, den Planungsstand gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 4a des Raumordnungsgesetzes erreicht hat.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil Mit Feststellung der Erreichung des ersten Flächenziels für die Ausweisung von Windenergiegebieten gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit der Anlage Spalte 1 des WindBG (Zwischenziel zum Stichtag 31. Dezember 2027) tritt gemäß § 249 Absatz 2 BauGB die Entprivilegierung der Windenergie außerhalb dieser Flächen kraft gesetzlicher Anordnung ein. Außerhalb festgelegter Windenergiegebiete sind Windenergievorhaben danach als „sonstige Vorhaben“ im Sinne des § 35 Absatz 2 BauGB zu beurteilen und können dann nur noch im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden. Eine hohe Beantragungs- und Genehmigungsdynamik außerhalb der in den Windenergieplanungen vorgesehenen Flächenkulisse führt in Planungsregionen, die aktuell über keine wirksame Planung zur Steuerung des Windenergieausbaus verfügen, zu Akzeptanzproblemen. Um dieser unbeabsichtigten Entwicklung entgegenzusteuern und die planerische Steuerung des Windenergieausbaus bereits in der Phase laufender Planungsverfahren zu ermöglichen, die sich bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befinden, soll in Regionen ohne bestehende planerische Steuerung zukünftig nicht erst mit Abschluss der Fortschreibung der Raumordnungspläne zur Ausweisung neuer Windenergiegebiete, sondern spätestens bei Erreichen eines verfestigten Planungsstandes (Definition § 3 Absatz 1 Nummer 4a ROG) bereits die Rechtswirkung der Entprivilegierung nach § 249 Absatz 2 BauGB eintreten. Für die kommunale Ebene wird die Prüfung einer analogen Anwendung auf Satzungsbeschlüsse zur Ausweisung von Windenergiebieten im Sinne von § 2 Nummer 1 Buchstabe a WindBG angeregt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Mit Artikel 1 des Gesetzes soll das Baugesetzbuch geändert werden. Zur Sicherung der Akzeptanz für die Planungen zur Umsetzung der Flächenziele des WindBG soll für Planungsräume, welche aktuell über keinen rechtswirksamen Raumordnungsplan verfügen, der Eintritt der Rechtsfolge des § 249 Absatz 2 BauGB auf den Zeitpunkt des Vorliegens eines verfestigten Planungsstandes vorverlagert werden. Dieser ist in § 3 Absatz 1 Nummer 4a ROG definiert. Hierdurch würden die jeweils zuständigen Genehmigungsbehörden die Möglichkeit erhalten, frühzeitiger über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 2 BauGB zu entscheiden, wenn beantragte Vorhabenstandorte außerhalb eines ausgewiesenen oder in Planung befindlichen Windenergiegebiets liegen. Insofern würde im Sinne der Akzeptanz für die Planungen die Privilegierung frühzeitiger entfallen. Zu Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Drucksache 319/25 - 2 -]

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