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Verordnung über Ausnahmen für Inhaber ukrainischer Fahrerqualifizierungsnachweise sowie zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 02.04.2025 · WP 21 · zu253/24 · Unterrichtung · Original ↗

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Verordnung über Ausnahmen für Inhaber ukrainischer Fahrerqualifizierungsnachweise sowie zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften [Bundesrat zu Drucksache 253/24 02.04.25 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Unterrichtung durch die Bundesregierung Verordnung über Ausnahmen für Inhaber ukrainischer Fahrerqualifizierungsnachweise sowie zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Bundeskanzleramt Berlin, 1. April 2025 Staatsministerin beim Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Präsidentin, die von mir mit Schreiben vom 22. Mai 2024 übersandte Verordnung über Ausnahmen für Inhaber ukrainischer Fahrerqualifizierungsnachweise sowie zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR Drs. 253/24) wird hiermit zurückgezogen. Die Behandlung der Mantel-Verordnung wurde im Bundesrat aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 243/24) bis zur Beschlussfassung des Gesetzes im Deutschen Bundestag und Zuleitung des Änderungsgesetzes an den Bundesrat vertagt. Der Gesetzentwurf liegt dem Deutschen Bundestag seit 28. August 2024 vor und wurde in 1. Lesung am 5. Dezember 2024 beraten. Zu einem Beschluss des Gesetzentwurfes im Deutschen Bundestages ist es aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 nicht mehr gekommen, so dass dieser Gesetzentwurf der Diskontinuität unterfällt. Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs der Verordnung mit dem Gesetzentwurf bitte ich, die Verordnung nicht in die weiteren Beratungen des Bundesrates einzubeziehen. Mit freundlichen Grüßen Sarah Ryglewski]

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