Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden bei Fahrerlaubnisermittlungen
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Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden bei Fahrerlaubnisermittlungen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 518/26
09.09.26
Antrag
des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Befugnisse der
Verfassungsschutzbehörden bei Fahrerlaubnisermittlungen
Land Brandenburg Potsdam, 8. September 2026
Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Brandenburgische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die als
Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Befugnisse der
Verfassungsschutzbehörden bei Fahrerlaubnisermittlungen
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der 1068. Sitzung des Bundesrates am
25. September 2026 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung
zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dietmar Woidke
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Befugnisse der
Verfassungsschutzbehörden bei Fahrerlaubnisermittlungen
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Sammlung und Auswertung von Informationen über
Personen und Gruppierungen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für
verfassungsfeindliche oder sonstige sicherheitsgefährdende Bestrebungen bestehen,
zu den Kernaufgaben der Verfassungsschutzbehörden gehört.
2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Verfassungsschutzbehörden hierbei unter
anderem befugt sind, Auskünfte zu Fahrzeug- und Halterdaten anzufordern. Der Zugriff
auf Fahrerlaubnisdaten ist demgegenüber rechtlich enger ausgestaltet und derzeit im
Wesentlichen Strafverfolgungsbehörden vorbehalten.
3. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass für die Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden nicht allein die Information über eine behördlich
registrierte Nutzung eines Kraftfahrzeugs von Bedeutung sein kann. Ebenso können
sich Fallkonstellationen ergeben, in denen bereits der Umstand, dass eine Person
grundsätzlich zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge berechtigt ist, für die Bewertung
eines Sachverhalts aussagekräftig ist. Für die Beurteilung eines Gefahrenpotentials
kann es beispielsweise maßgeblich sein, ob eine Person über die Berechtigung zum
Führen eines Lastkraftwagens verfügt.
4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Nutzung von Kraftfahrzeugen über Miet- und
Carsharinganbieter in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen hat. Vor diesem
Hintergrund sieht er die Gefahr, dass die fehlende Ermittlungsbefugnis die Planung und
Durchführung operativer Maßnahmen wie auch die Beurteilung von
Gefährdungspotenzialen zunehmend erschwert.
5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, eine Gesetzesinitiative vorzulegen,
mit der eine Übermittlung von Fahrerlaubnisdaten an die Verfassungsschutzbehörden
ermöglicht wird.
Begründung
Den Verfassungsschutzbehörden obliegt der gesetzliche Auftrag, Informationen, insbesondere
sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über die in § 3 Absatz 1
BVerfSchG sowie den entsprechenden Vorschriften der Verfassungsschutzgesetze der Länder
genannten extremistischen Bestrebungen und Spionagetätigkeiten zu sammeln und
hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials auszuwerten.
Nach derzeitiger Rechtslage sind die Verfassungsschutzbehörden unter anderem befugt,
Auskünfte aus den Fahrzeugregistern über die Eigenschaft einer Person als Fahrzeughalter
sowie die hierzu gespeicherten Fahrzeugdaten einzuholen (§ 35 Absatz 1 Nummer 5 in
Verbindung mit § 33 Absatz 1 StVG). Eine entsprechende Übermittlungsbefugnis besteht
hingegen nicht hinsichtlich der Daten der Fahrerlaubnisregister. Dadurch ist die
Informationsgewinnung zu der Frage, ob eine Person zum Führen von Fahrzeugklassen
berechtigt ist, erheblich eingeschränkt. Denn auch bei einer negativen Halterabfrage bleibt die
Möglichkeit bestehen, dass die betreffende Person auf Miet- oder Carsharingfahrzeuge
zurückgreift.
Für Strafverfolgungsbehörden bestehen Übermittlungsbefugnisse sowohl hinsichtlich der
Fahrzeugregister als auch der Fahrerlaubnisregister (§ 35 Absatz 1 Nr. 2 StVG sowie § 52 Absatz.
1 Nr. 1 StVG). Die Informationen über in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten
gewinnen jedoch auch für Verfassungsschutzbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zunehmend an Bedeutung. Dies betrifft sowohl die Konzeptionierung operativer Maßnahmen
als auch die Beurteilung eines Gefahrenpotentials. Die Bundesratsinitiative verfolgt daher das
Ziel, die bestehende Befugnislücke bei der Übermittlung von Daten aus den
Fahrerlaubnisregistern an die Verfassungsschutzbehörden zu schließen. Hierdurch könnten
bestehende Informationsdefizite beseitigt und belastbarere Gefährdungsanalysen ermöglicht
werden.
Drucksache 518/26 - 2 -
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