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Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden bei Fahrerlaubnisermittlungen

dip / drucksache 09.09.2026 · WP 21 · 518/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden bei Fahrerlaubnisermittlungen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 518/26 09.09.26 Antrag des Landes Brandenburg Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden bei Fahrerlaubnisermittlungen Land Brandenburg Potsdam, 8. September 2026 Ministerpräsident An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, die Brandenburgische Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden bei Fahrerlaubnisermittlungen zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Dietmar Woidke Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden bei Fahrerlaubnisermittlungen Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Sammlung und Auswertung von Informationen über Personen und Gruppierungen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche oder sonstige sicherheitsgefährdende Bestrebungen bestehen, zu den Kernaufgaben der Verfassungsschutzbehörden gehört. 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Verfassungsschutzbehörden hierbei unter anderem befugt sind, Auskünfte zu Fahrzeug- und Halterdaten anzufordern. Der Zugriff auf Fahrerlaubnisdaten ist demgegenüber rechtlich enger ausgestaltet und derzeit im Wesentlichen Strafverfolgungsbehörden vorbehalten. 3. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass für die Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden nicht allein die Information über eine behördlich registrierte Nutzung eines Kraftfahrzeugs von Bedeutung sein kann. Ebenso können sich Fallkonstellationen ergeben, in denen bereits der Umstand, dass eine Person grundsätzlich zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge berechtigt ist, für die Bewertung eines Sachverhalts aussagekräftig ist. Für die Beurteilung eines Gefahrenpotentials kann es beispielsweise maßgeblich sein, ob eine Person über die Berechtigung zum Führen eines Lastkraftwagens verfügt. 4. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Nutzung von Kraftfahrzeugen über Miet- und Carsharinganbieter in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen hat. Vor diesem Hintergrund sieht er die Gefahr, dass die fehlende Ermittlungsbefugnis die Planung und Durchführung operativer Maßnahmen wie auch die Beurteilung von Gefährdungspotenzialen zunehmend erschwert. 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, eine Gesetzesinitiative vorzulegen, mit der eine Übermittlung von Fahrerlaubnisdaten an die Verfassungsschutzbehörden ermöglicht wird. Begründung Den Verfassungsschutzbehörden obliegt der gesetzliche Auftrag, Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über die in § 3 Absatz 1 BVerfSchG sowie den entsprechenden Vorschriften der Verfassungsschutzgesetze der Länder genannten extremistischen Bestrebungen und Spionagetätigkeiten zu sammeln und hinsichtlich ihres Gefährdungspotentials auszuwerten. Nach derzeitiger Rechtslage sind die Verfassungsschutzbehörden unter anderem befugt, Auskünfte aus den Fahrzeugregistern über die Eigenschaft einer Person als Fahrzeughalter sowie die hierzu gespeicherten Fahrzeugdaten einzuholen (§ 35 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 StVG). Eine entsprechende Übermittlungsbefugnis besteht hingegen nicht hinsichtlich der Daten der Fahrerlaubnisregister. Dadurch ist die Informationsgewinnung zu der Frage, ob eine Person zum Führen von Fahrzeugklassen berechtigt ist, erheblich eingeschränkt. Denn auch bei einer negativen Halterabfrage bleibt die Möglichkeit bestehen, dass die betreffende Person auf Miet- oder Carsharingfahrzeuge zurückgreift. Für Strafverfolgungsbehörden bestehen Übermittlungsbefugnisse sowohl hinsichtlich der Fahrzeugregister als auch der Fahrerlaubnisregister (§ 35 Absatz 1 Nr. 2 StVG sowie § 52 Absatz. 1 Nr. 1 StVG). Die Informationen über in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten Daten gewinnen jedoch auch für Verfassungsschutzbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zunehmend an Bedeutung. Dies betrifft sowohl die Konzeptionierung operativer Maßnahmen als auch die Beurteilung eines Gefahrenpotentials. Die Bundesratsinitiative verfolgt daher das Ziel, die bestehende Befugnislücke bei der Übermittlung von Daten aus den Fahrerlaubnisregistern an die Verfassungsschutzbehörden zu schließen. Hierdurch könnten bestehende Informationsdefizite beseitigt und belastbarere Gefährdungsanalysen ermöglicht werden. Drucksache 518/26 - 2 -

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