Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren
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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 263/26 (Beschluss)
12.06.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-
Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur
Datenerhebung im Strafverfahren
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf als einen wesentlichen
Beitrag zur inneren Sicherheit.
Das neue Instrument der Sicherungsanordnung für künftig anfallende
Verkehrsdaten sieht bislang nur den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden des Bundes
und der Länder vor. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr sind ausschließlich das
Bundeskriminalamt und die Bundespolizei vorgesehen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass in erster Linie die Länder zur Gefahrenabwehr und insbesondere zur
Verhütung von Straftaten zuständig sind.
Daher bittet der Bundesrat, die sogenannte erste Tür der vorgesehenen
Sicherungsanordnung auch für die Gefahrenabwehrbehörden sowie die
Verfassungsschutzbehörden der Länder zu öffnen.
Begründung:
Die Rolle der Länder bei der Gefahrenabwehr wird in dem vorliegenden
Gesetzentwurf nicht ausreichend berücksichtigt. So sind in erster Linie die
Gefahrenabwehrbehörden der Länder für das Verhüten von Straftaten zuständig.
Demgegenüber öffnet der Gesetzentwurf bislang nicht die sogenannte erste Tür
der vorgesehenen Sicherungsanordnung für die Gefahrenabwehr- und
Verfassungsschutzbehörden der Länder.
Der Gesetzgeber muss nach dem Bild einer Doppeltür sowohl für die
Übermittlung der Daten durch die Anbieter von Telekommunikationsdiensten als auch
für den Abruf dieser Daten durch die Behörden jeweils Rechtsgrundlagen
schaffen (vgl. BVerfG Beschluss vom 27. Mai 2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR
2618/13 – Bestandsdatenauskunft II). Bislang sieht der Entwurf die
Übermittlungsbefugnis als erste Tür bei der Sicherungsanordnung nur strafprozessual
und zum Zwecke der Gefahrenabwehr ausschließlich für Übermittlungen an
das Bundeskriminalamt sowie die Bundespolizei vor. Insoweit liefen
Abrufregelungen der Länder für ihre Polizei- und Verfassungsschutzbehörden nach der
Rechtsprechung ins Leere.
2. Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 176 TKG)
Der Bundesrat bittet, § 176 TKG-E nach dem Vorbild des bestehenden § 174
Absatz 3 TKG so auszugestalten, dass die Erbringer öffentlich zugänglicher
Telekommunikationsdienste über die Fälle des künftigen § 100g Absatz 7 StPO
hinaus nicht nur zur Erfüllung von Sicherungsanordnungen des
Bundeskriminalamts und der Bundespolizei verpflichtet werden, sondern zur Erfüllung von
Sicherungsanordnungen aller in § 174 Absatz 3 TKG aufgezählten
Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder, einschließlich der Nachrichtendienste.
Dabei sind auch die maßgeblichen Rechtsgüterschwellen im Einzelnen
anzugeben oder durch Verweisung auf § 174 Absatz 3 TKG in Bezug zu nehmen.
Begründung:
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird unter anderem das neue Instrument
der Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten eingeführt. Dieses bietet die
Möglichkeit, anlassbezogen mittels einer Anordnung gegenüber
Telekommunikationsdiensteanbietern die Sicherung von Verkehrsdaten zu veranlassen, sofern
und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer
Datenerhebung noch nicht vorliegen.
Die Sicherungsanordnung bedarf nach dem vom Bundesverfassungsgericht
entwickelten Doppeltür-Prinzip zweier korrespondierender Rechtsgrundlagen,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020, Az.: 1 BvR 1873/13, 1 BvR
2618/13 (Bestandsdatenauskunft II). Zum einen auf Seiten der anordnenden
Behörde: Hier sollen seitens des Bundesgesetzgebers entsprechende
Rechtsgrundlagen bisher nur für die Strafverfolgung in § 100g Absatz 7 StPO-E (vgl.
BR-Drucksache 263/26), für das BKA in § 10b BKAG-E (vgl. BR-Drucksache
259/26 – Zentralstellenfunktion), in § 52 Absatz 3 BKAG-E (vgl. BR-
Drucksache 259/26 - Gefahrenabwehr Internationaler Terrorismus) sowie für
die Bundespolizei nach § 25a Absatz 1 BPolG-E (vgl. BR-Drucksache 263/26)
geschaffen werden. Zum anderen bedarf es einer korrespondierenden
Verarbeitungsbefugnis mit strikter Zweckbindung für die Anbieter öffentlich
zugänglicher Telekommunikationsdienste. Diese wurde mit vorliegendem Entwurf in
§ 176 TKG-E geschaffen.
Allerdings beschränkt der aktuell vorliegende Entwurf von § 176 TKG-E die
Befugnis und Pflicht zur erforderlichen Datensicherung ausdrücklich auf die in
§ 176 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 TKG-E abschließend benannten
Rechtsgrundlagen für Sicherungsanordnungen in der StPO, dem BKAG sowie
dem BPolG und schließt folglich sämtliche anderen Sicherheitsbehörden von
der Nutzung dieses wichtigen Ermittlungsinstruments aus.
Ausgeschlossen sind somit sämtliche weitere Sicherheits- und
Gefahrenabwehrbehörden des Bundes und der Länder, wie sie – abgesehen von den
Strafverfolgungsbehörden – im bestehenden § 174 Absatz 3 Nummer 1 bis 8 TKG
aufgezählt sind. Zuvorderst sind dabei die für die Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden, mithin also vor
allem die Polizeien der Länder, aber zum Beispiel auch das Zollkriminalamt als
Zentralstelle im Sinn des Zollfahndungsdienstgesetzes, die Nachrichtendienste
des Bundes und der Länder oder das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik zu nennen.
Selbst bei Schaffung von Befugnissen zu Sicherungsanordnungen in den
Polizeigesetzen der Länder oder den Verfassungsschutzgesetzen (zweite Tür) liefen
diese ins Leere, da es aufgrund der Beschränkung in § 176 TKG-E (erste Tür)
an der korrespondierenden Datenverarbeitungsbefugnis der Diensteanbieter
fehlt.
Die Gefahrenabwehr ist jedoch im deutschen Verfassungsrecht primär Aufgabe
der Länder und es sind vor allem die Landespolizeien, die originär Aufgaben
im Rahmen der Terrorismusabwehr wahrnehmen und Rechtsgüter von
vergleichbar hohem verfassungsrechtlichem Gewicht schützen. Auch die
Nachrichtendienste nehmen Aufgaben im Bereich der Terrorismusabwehr wahr und
schützen gleichermaßen Rechtsgüter von hohem verfassungsrechtlichem
Gewicht.
Darüber hinaus sind neben den namentlich zu nennenden Behörden in § 176
TKG-E auch die für einen Datenabruf maßgeblichen Rechtsgüter im Einzelnen
aufzuzählen (Ausgestaltung der ersten Tür), wie es jetzt bereits in § 174
Absatz 3 TKG vorgezeichnet ist. Die Norm wurde im Jahr 2021 im
Vermittlungsausschuss zwischen Bund und Ländern erarbeitet und kann hier als Vorbild
dienen.
Abstrakte Beschreibungen wie z. B. „bedeutende Rechtsgüter“ sind dabei nicht
ausreichend, da der Gesetzgeber für die zweite Tür ebenfalls gehalten ist, die
Rechtsgüter möglichst normenklar konkret zu benennen, damit Dritte, wie z. B.
die Telekommunikationsanbieter, diese Regelungen auch rechtssicher
vollziehen können. Auch der Aufwand bei den Ländern würde deutlich reduziert
werden, sodass eine schnellere und gleichermaßen rechtskonforme Umsetzung
gewährleistet werden könnte.
Die Rechtsgüter sind folglich – abhängig vom Einzelfall – möglichst konkret
zu benennen, wie z. B. „zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit, des Bestands
des Bundes und der Länder, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Existenz der Menschen berührt“, usw. oder „zur Verhütung einer schweren
Straftat nach § 100a Absatz 2 StPO“. Nur so ist sichergestellt, dass Bund und
Länder spiegelbildliche und deckungsgleiche Regelungen in Form einer
zweiten Tür schaffen können.
Das könnte regelungstechnisch einfach durch eine Verweisung in § 176
Absatz 1 Satz 1 TKG-E auf § 174 Absatz 3 TKG umgesetzt und beispielsweise
wie folgt formuliert werden:
„Wer öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
mitwirkt, darf unter den in § 174 Absatz 3 genannten Voraussetzungen
Verkehrsdaten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Sicherungsanordnung
einer dort genannten Behörde erforderlich ist.“
Alternativ könnten Behörden nebst den jeweiligen Eingriffsschwellen parallel
zu § 174 Absatz 3 TKG einzeln aufgezählt werden.
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a – neu – (§ 95b – neu – StPO), 2 (§ 100g Absatz 7
StPO), 4 (§ 101a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 StPO), 5 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa, bb (§ 101b Absatz 5 Nummer 1, 2 Buchstabe e
StPO), Artikel 6 Nummer 2 (§ 176 Absatz 1 Satz 1, 1 Nummer 4 – neu –,
Satz 2, 4 – neu – TKG), Artikel 8 Nummer 2 – neu – (§ 24b – neu – TDDDG)
a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
,1a. Nach § 95a wird der folgende § 95b eingefügt:
„§ 95b
Sicherungsanordnung
(1) Zum Zwecke einer Erhebung von Daten im Sinne von
Absatz 2 nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes darf angeordnet
werden, dass Verpflichtete Daten unverzüglich zu sichern haben
(Sicherungsanordnung),
1. wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass eine Straftat begangen worden ist, welche die Erhebung
nach anderen Vorschriften rechtfertigen würde, und
2. soweit die Daten für die in den anderen Vorschriften jeweils
genannten Zwecke von Bedeutung sein können.
Soweit sich eine Sicherungsanordnung auf Daten gemäß Absatz 2
Nummern 3 oder 4 bezieht, können diese erhoben werden, wenn die
betroffene Person in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu
der Straftat nach Satz 1 Nummer 1 steht. Die Erhebung der nach
Satz 1 gesicherten Daten erfolgt nach anderen Vorschriften dieses
Gesetzes.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 und Daten nach § 172 des
Telekommunikationsgesetzes,
2. Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes,
3. Verkehrsdaten gemäß § 3 Nummer 70 des
Telekommunikationsgesetzes,
4. Nutzungsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 des
Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes sowie
5. alle weiteren Daten in einem digitalen Format wie Text, Sprache,
Videos, Bilder und Tonaufzeichnungen, die nicht von Nummer 1
bis 4 erfasst werden (Inhaltsdaten).
(3) § 100e Absatz 1, 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 5 und
Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
1. abweichend von § 100e Absatz 1 Satz 1 bis 3 die
Maßnahme durch die Staatsanwaltschaft für höchstens drei
Monate angeordnet werden kann, bei Gefahr im Verzug
auch durch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes), und die Maßnahme nur auf Antrag
der Staatsanwaltschaft durch das Gericht um höchstens
drei Monate verlängert werden kann,
2. in der Entscheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2
auch die zu sichernden Daten und der Zeitraum, für den
sie gesichert werden sollen, eindeutig anzugeben sind.“‘
bb) Nummer 2 § 100g Absatz 7 ist zu streichen.
cc) Nummer 4 § 101a ist wie folgt zu ändern:
aaa) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist zu streichen.
bbb) In Absatz 2 ist die Angabe „oder 7“ zu streichen.
dd) Nummer 5 Buchstabe b ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Doppelbuchstabe aa ist die Angabe „1,2, 3, 4 und 7“ durch die
Angabe „1, 2, 3 und 4“ zu ersetzen.
bbb) Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa ist durch den
folgenden Dreifachbuchstaben aaa zu ersetzen:
,aaa) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d
eingefügt:
„d) die Anzahl der Anordnungen nach § 100g
Absatz 4;“‘
b) Artikel 6 Nummer 2 § 176 ist wie folgt zu ändern:
aa) In der Überschrift ist die Angabe „Verkehrsdaten“ durch die Angabe
„Bestands-, Verkehrs- und Inhaltsdaten“ zu ersetzen.
bb) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Satz 1 ist die Angabe „Verkehrsdaten“ durch die Angabe
„Bestands-, Verkehrs- und Inhaltsdaten“ und die Angabe „100g
Absatz 7“ durch die Angabe „95b Absatz 1“ zu ersetzen.
bbb) In Satz 2 ist die Angabe „Verkehrsdaten“ durch die Angabe
„Bestands-, Verkehrs- und Inhaltsdaten“ zu ersetzen und die Angabe
„und unter den Voraussetzungen des § 175 beauskunftet“ zu
streichen.
ccc) Nach Satz 3 ist der folgende Satz anzufügen:
„Eine Sicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist auf
Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer Vertretung auf
höchstens drei Monate zu beschränken und bedarf im Fall der
Verlängerung um höchstens drei Monate einer richterlichen
Anordnung.“
cc) In Absatz 2 ist die Angabe „Verkehrsdaten“ durch die Angabe
„Daten“ zu ersetzen.
dd) In Absatz 4 Satz 1 ist die Angabe „Verkehrsdaten“ durch die Angabe
„Daten“ zu ersetzen.
c) Artikel 8 ist durch den folgenden Artikel 8 zu ersetzen:
,Artikel 8
Änderung des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird durch den <<… weiter wie Vorlage …>>.
2. Nach § 24a wird der folgende § 24b eingefügt:
„§ 24b
Befugnis zur Verarbeitung von Bestands-, Nutzungs- und Inhaltsdaten
zur Erfüllung von Sicherungsanordnungen
(1) Wer geschäftsmäßig digitale Dienste erbringt, daran
mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, darf Bestands-,
Nutzungs- und Inhaltsdaten verwenden, soweit dies erforderlich ist
1. zur Erfüllung einer Sicherungsanordnung nach § 95b Absatz 1
der Strafprozessordnung,
2. zur Sicherung einer auf Nutzungsdaten bezogenen
Auskunftspflicht nach § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummern 2 und 5.
Für die Erfüllung der Sicherungsanordnung sind sämtliche
unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
(2) Auf die Verwendung der Daten zur Erfüllung von
Sicherungsanordnungen nach Absatz 1 Satz 1 finden § 24 Absätze 2, 4
und 5 sowie § 176 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes
entsprechend Anwendung. Eine Sicherung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 ist auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer
Vertretung auf höchstens drei Monate zu beschränken und bedarf im
Fall der Verlängerung um höchstens drei Monate einer richterlichen
Anordnung.“‘
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 1 ist vor Buchstabe a der folgende Buchstabe a0
einzufügen:
,a0) Nach der Angabe zu § 95a ist die folgende Angabe einzufügen:
„§ 95 b Sicherungsanordnung“‘
Begründung:
Zu Artikel 1 Nummer 1a:
Die in § 100g Absatz 7 StPO-E vorgesehene Einführung einer auf die
Sicherung von Verkehrsdaten beschränkten Sicherungsanordnung wird den
Erfordernissen der Verordnung (EU) 2023/1543 (E-Evidence-VO) nicht gerecht, da
diese zum 18. August 2026 das korrespondierende grenzüberschreitende
Ermittlungsinstrument der Europäischen Sicherungsanordnung für sämtliche
Datenkategorien einführt. Voraussetzung für den Erlass einer Europäischen
Sicherungsanordnung ist dabei, dass sie in einem vergleichbaren nationalen Fall
unter denselben Voraussetzungen hätte erlassen werden können (Artikel 6
Absatz 3 E-Evidence-VO). Im Hinblick auf Bestandsdaten, Nutzungsdaten und
Inhaltsdaten wären deutsche Behörden deswegen angesichts der Beschränkung
der Neuregelung auf Verkehrsdaten am Erlass von Europäischen
Sicherungsanordnungen gehindert. Zudem würde die nicht hinnehmbare Situation
entstehen, dass Strafverfolgungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten gegenüber in
Deutschland ansässigen Diensteanbietern weitergehende Befugnisse hätten als
die inländischen deutschen Strafverfolgungsbehörden.
Deswegen wird mit dem neu einzufügenden § 95b StPO-E eine
Rechtsgrundlage für die Sicherungsanordnung geschaffen, die alle Datenkategorien umfasst.
Die Norm ist inhaltlich im Übrigen entsprechend der im Regierungsentwurf in
§ 100g Absatz 7 StPO-E vorgesehenen Regelung ausgestaltet. Auch die
Beschränkung auf Daten betroffener Personen wird in § 95b Absatz 1 Satz 2
StPO-E übernommen, allerdings nur, sofern eine Sicherungsanordnung
Verkehrs- oder Nutzungsdaten betrifft, da andernfalls hinsichtlich der übrigen
Datenkategorien die bloße Sicherung von Daten strengeren Voraussetzungen
unterliegen würde als die Erhebung derselben Daten.
Die in § 95b Absatz 2 Nummer 5 StPO-E vorgesehene Legaldefinition der
Inhaltsdaten entspricht der in Artikel 3 Nummer 12 E-Evidence-VO für
Inhaltsdaten vorgesehenen Definition.
Zu Artikel 1 Nummern 2 und 4:
Da der Regelungsgehalt von §§ 100g Absatz 7, 101a Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 StPO-E von § 95b StPO-E mitumfasst ist, können § 100g Absatz 7
StPO-E und die sich darauf beziehenden Regelungen in §§ 101a und 101b
StPO-E gestrichen werden.
Zu Artikel 1 Nummer 5:
Eine Berücksichtigung von bloßen Datensicherungen ist im Rahmen der auf
Datenerhebungen ausgerichteten Berichtspflichten nach § 101 b StPO nicht
erforderlich.
Zu Artikel 6:
Nach der Rechtsprechung des BVerfG zum sog. „Doppeltürmodell (s. dazu
Begründung zum RegE S. 61) muss die im Antrag durch die Einfügung von
§ 95b StPO-E vorgesehene Erweiterung der Sicherungsanordnung sowohl in
TKG und TDDDG durch entsprechende Verwendungsbefugnisse ergänzt
werden, die es den Diensteanbietern ermöglichen, Sicherungsanordnungen auch
dann zu erfüllen, wenn andere Daten als Verkehrsdaten gesichert werden
sollen.
Die Änderungen erweitern daher die in § 176 TKG-E für
Telekommunikationsanbieter vorgesehene Verwendungsbefugnis entsprechend auf die
Sicherung anderer Daten als Verkehrsdaten.
Zu Artikel 8:
Nach der Rechtsprechung des BVerfG zum sog. „Doppeltürmodell (s. dazu
Begründung zum RegE S. 61) muss die im Antrag durch die Einfügung von
§ 95b StPO-E vorgesehene Erweiterung der Sicherungsanordnung sowohl im
TKG als auch im TDDDG durch entsprechende Verwendungsbefugnisse
ergänzt werden, die es den Diensteanbietern ermöglichen,
Sicherungsanordnungen auch dann zu erfüllen, wenn andere Daten als Verkehrsdaten gesichert
werden sollen.
Da das TDDDG bisher keine Verwendungsbefugnis für die Erfüllung von
Sicherungsanordnungen durch Anbieter digitaler Dienste enthält, ist dazu ein
neuer § 24b TDDDG einzufügen. Die Verweisungen in Absatz 2 stellen einen
Gleichlauf der Regelung mit der Parallelnorm des § 176 TKG-E her. Es kann
zu diesem Zweck größtenteils auf bereits in der Verwendungsbefugnis für
Auskunftsersuchen zu Nutzungsdaten in § 24 TDDDG enthaltene Regelungen
Bezug genommen werden. § 24 Absatz 3 TDDDG ist dabei von der
Verweisung ausgenommen, da die dort normierten Einschränkungen der
Verwendungsbefugnis für die Verwendung zur bloßen Datensicherung nicht
erforderlich sind. Da eine entsprechende Norm im TDDDG nicht existiert, muss für die
erforderlichen Sicherheitsvorgaben auf § 176 Absatz 2 TKG verwiesen
werden.
Durch die Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 2 erfolgt
eine Erweiterung der Verwendungsbefugnis auf in Landespolizei- sowie
Landesverfassungsschutzgesetzen geregelte Sicherungsanordnungen bezüglich der
Nutzungsdaten. Für Sicherungsanordnungen bezüglich weiterer
Datenkategorien wird hinsichtlich der genannten Stellen kein praktisches Bedürfnis
gesehen, so dass auch die Verwendungsbefugnis insoweit auf Nutzungsdaten
beschränkt bleiben kann.
4. Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 175 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 TKG)
Artikel 6 Nummer 2 § 175 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 3 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
„2. eine für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung zuständige Behörde, soweit dies auf richterliche Anordnung
im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr oder konkretisierten Gefahr für
Leib, Leben, Freiheit der Person, die sexuelle Selbstbestimmung, den
Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, sowie Güter
der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der
Menschen berührt, erforderlich ist,“
b) In Absatz 4 ist die Angabe „Satz 2“ zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird unter anderem die Verarbeitung von
Verkehrsdaten durch Telekommunikationsanbieter sowie die
Auskunftserteilung an Behörden in § 175 TKG-E neu geregelt.
Die Übermittlung und der Abruf von Verkehrsdaten bedarf nach dem vom
Bundesverfassungsgericht entwickelten Doppeltür-Prinzip zweier
korrespondierender Rechtsgrundlagen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.Mai 2020,
Az.: 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 (Bestandsdatenauskunft II). Zum einen
auf Seiten des Gesetzgebers für die erste Tür (Übermittlung): Hier ist bislang in
§ 175 Absatz 3 Nummer 2 TKG-E vorgesehen, dass eine Auskunft an die
Gefahrenabwehrbehörden der Länder zulässig sein soll, soweit dies im Einzelfall
erforderlich ist zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr von zumindest
erheblichem Gewicht oder zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die öffentliche
Sicherheit. Das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit ist soweit ausreichend
konkret formuliert und zweckmäßig ausgestaltet. Hingegen ist ein „Rechtsgut
von zumindest erheblichem Gewicht“ zu unbestimmt und zu unspezifisch, weil
die Gesetzgeber für die zweite Tür, etwa die Länder für die Abrufregelungen in
den Ländergesetzen, ihrerseits gehalten sind, konkrete Rechtsgüter normenklar
zu benennen, damit Dritte, wie z. B. die Telekommunikationsanbieter, diese
Regelungen auch rechtssicher vollziehen können.
Die für eine Datenübermittlung bzw. einen Datenabruf maßgeblichen
Rechtsgüter sind im Einzelnen aufzuzählen (Ausgestaltung der ersten Tür), wie es
jetzt bereits in § 174 Absatz 3 Nummer 2 TKG vorgezeichnet ist. Die Norm
wurde im Jahr 2021 im Vermittlungsausschuss zwischen Bund und Ländern
erarbeitet und kann hier als Vorbild dienen.
Die Rechtsgüter sind folglich – abhängig vom Einzelfall – möglichst konkret
zu benennen, wie z. B. „zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit, dem Bestand
des Bundes und der Länder, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Existenz der Menschen berührt“ usw. oder „zur Verhütung einer schweren
Straftat nach § 100a Absatz 2 StPO“. Nur so ist sichergestellt, dass Bund und
Länder spiegelbildliche und deckungsgleiche Regelungen in Form einer
zweiten Tür schaffen können.
Zu Buchstabe b:
Die Streichung der Angabe „Satz 2“ dient dazu auf den vollständigen § 174
Absatz 6 TKG zu verweisen, sodass dessen Satz 1 auch zur Anwendung
kommt. Dort ist die Pflicht der Diensteanbieter geregelt, dass die zu
beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln sind.
Relationen
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